Abtei lung I
A-6467/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6467/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft, schlossen (AS 2009 5669, Abkommen 09),
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesell-
schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs-
protokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vor-
läufige Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
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und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass
der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferen-
dum unterstellt wurde,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 9. August 2010
entschied, dem IRS betreffend A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten
Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kate-
gorie 2/B/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in der Fassung vom
31. März 2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amtshilfe zu
gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2010
gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ins-
besondere geltend machte, dass sie als guyanische Staatsbürgerin
und mit Wohnsitz in Portugal weder die US-amerikanische Staats-
bürgerschaft besitze noch in den USA in der fraglichen Zeit gewohnt
habe,
dass die ESTV ihre Sachverhaltsannahme, sie habe als "US person"
zu gelten, einzig auf die Formulare der UBS-Akten abstütze, welche
sie teilweise vor diesem Verfahren noch nie gesehen sowie nicht
selber unterschrieben habe und im anderen Fall die Angaben zur US-
Nationalität auf diesen erst nach ihrer Unterzeichnung handschriftlich
ergänzt worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. September 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, die Be-
setzung des Spruchkörpers mitteilte und der Beschwerdeführerin Frist
bis zum 11. Oktober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses an-
setzte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
1. Oktober 2010 der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und Frei-
schaltung der Akten ansetzte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010
beantragte, die Beschwerde vom 10. September 2010 sei gutzu-
heissen, da die Ausführungen der Beschwerdeführerin nach erneuter
Überprüfung als richtig anerkannt würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA,
SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit ein-
zutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Sep-
tember 2010 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Au-
gust 2010 beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010
dem nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde
sei gutzuheissen,
dass nicht zuletzt aufgrund der von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Akten nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin
in ein Amtshilfeverfahren einbezogen worden ist, weshalb den
übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien ohne weiteres
stattzugeben ist,
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dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid
aufzuheben,
dass sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens ent-
sprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario); dass somit der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden,
dass obsiegende Parteien gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Kosten haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Partei-
entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Be-
gründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteient-
schädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts
ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten
als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff.
VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der ein-
gereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal
Fr. 15'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eid-
genössischen Steuerverwaltung vom 9. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung der Vorinstanz)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand:
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