B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-648/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Zwangsanschluss.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung bzw.
Vorinstanz) die A._______ GmbH mit Verfügung vom 20. Januar 2017 un-
ter Kostenfolge rückwirkend per 1. Februar 2015 zwangsweise ange-
schlossen hat,
dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Ver-
fügung mit Eingabe vom 25. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die
Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom
5. April 2017 getan hat,
dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 20. Januar 2017 betref-
fend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung in einen vom 1. Feb-
ruar 2015 bis 30. November 2016 befristeten Zwangsanschluss abgeän-
dert wurde (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 5. April 2017), während
die Kosten gemäss Ziffer II des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar
2017 geschuldet bleiben (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 5. April
2017) und der Beschwerdeführerin gemäss Kostenreglement (zusätzlich)
Kosten in Höhe von CHF 450.– für die Wiedererwägungsverfügung aufer-
legt wurden (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. April 2017),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue vorinstanzliche Verfügung nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin dem Gericht trotz wiederholter entsprechen-
der Aufforderung nicht mitgeteilt hat, ob sie an der Beschwerde festhalten
möchte,
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dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-
den kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen),
dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachent-
scheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwer-
deführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a
mit Hinweisen),
dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachent-
scheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und des-
halb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Ver-
fügung stets als mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 44 und 46 mit Hinweisen),
dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsan-
schluss vom 20. Januar 2017 – soweit sie durch die Wiedererwägungs-
verfügung vom 5. April 2017 nicht ersetzt worden ist – als auch die Wieder-
erwägungsverfügung Anfechtungsobjekt bilden (vgl. auch Urteil des BVGer
C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund betreffend den unbefristeten
Zwangsanschluss ab 1. Dezember 2016 als durch Wiedererwägung ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend den vom
1. Februar 2015 bis 30. November 2016 befristeten Zwangsanschluss und
betreffend die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung sowie in der
Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im zu beur-
teilenden Zeitraum Arbeitnehmer beschäftigt hat, die i.S.v. Art. 7 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) obligatorisch zu ver-
sichern sind,
dass in casu ebenfalls unbestritten ist, dass eine Arbeitgeberin, die obliga-
torisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1
BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsor-
geeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat,
dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind und Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1
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BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer
registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG),
dass die AHV-Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung
rückwirkend zum Anschluss meldet, soweit der Arbeitgeber der Aufforde-
rung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nachkommt (Art. 11
Abs. 6 BVG),
dass die Vorinstanz grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der AHV-
Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (vgl. zum Gan-
zen statt vieler Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3;
A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2),
dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflich-
tet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2
Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann,
dass es im Übrigen nicht an der Auffangeinrichtung liegt, Nachforschungen
zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung
bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer
A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen),
dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG dem säumigen Ar-
beitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung
stellt,
dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen,
dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung detailliert geregelt sind,
dass sich dieses Reglement – soweit hier interessierend – als rechtskon-
form erweist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. No-
vember 2016 E. 2.3),
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dass es sich jedenfalls dann rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die mit
der vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfügung vom 20. Januar 2017
verfügten Kosten sowie diejenigen für die Wiedererwägungsverfügung
vom 5. April 2017 aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2017 nach der
damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. auch
Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4),
dass die Ausgleichskasse des Kantons (…) der Vorinstanz am 8. Novem-
ber 2016 unter Beilage der Lohnbescheinigungen des Jahres 2015 mel-
dete, die Beschwerdeführerin beschäftige Arbeitnehmer, die der obligatori-
schen beruflichen Vorsorge unterstellt seien, und habe es trotz Mahnung
unterlassen, ihr Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu be-
legen,
dass die Ausgleichskasse des Kantons (…) deshalb die Beschwerdeführe-
rin der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldete,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. No-
vember 2016 aufforderte, bis zum 14. Januar 2017 nachzuweisen, dass
ein Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Februar 2015 nicht notwen-
dig sei, ansonsten sie sie unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse,
dass die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens
des geforderten Nachweises mit Verfügung vom 20. Januar 2017 unter
Kostenfolge rückwirkend per 1. Februar 2015 zwangsweise angeschlossen
hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vorgebracht hat, sie habe bereits den Anschluss an eine Vor-
sorgeeinrichtung beantragt und sei dort verpflichtet per 1. Februar 2015 zu
bezahlen,
dass die besagte Vorsorgeeinrichtung der Auffangeinrichtung auf entspre-
chende Anfrage hin per E-Mail vom 20. März 2017 mitteilen liess, dass die
Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2016 bei ihr angeschlossen sei,
dass die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis dafür erbracht hat
noch behauptet, sie sei in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November
2016 bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz ange-
schlossen gewesen,
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dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 keiner Vorsorge-
einrichtung angeschlossen war und somit in diesem Zeitraum eine Versi-
cherungslücke bestand,
dass die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin dementsprechend
zurecht wiedererwägungsweise einen vom 1. Februar 2015 bis 30. Novem-
ber 2016 befristeten Zwangsanschluss verfügt hat,
dass auch die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsanschluss vom
20. Januar 2017 nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und
Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt bundesrechtskonform ergangen ist
und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durchführung des
Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt hat
(vgl. auch Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3 f.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass somit ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat, welche auf CHF 500.-
festzusetzen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.-
für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihr der Restbe-
trag von CHF 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurück-
zuerstatten ist,
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens keine Partei-
entschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnom-
men. Der Restbetrag von CHF 300.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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