B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6484/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
Kanton Bern,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Karl Ludwig Fahrländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hochwasserschutzmassnahmen (Bundesbeitrag).
A-6484/2011
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Sachverhalt:
A.
Beim Hochwasser im August 2005 verursachten Murgänge des
Glyssibachs bei Brienz beträchtliche Personen- und Sachschäden. In der
Folge wurde der Hochwasserschutz am Glyssibach verbessert, wozu ins-
besondere das alte Bachbett im Dorfbereich verbreitert und für die Durch-
leitung von Murgängen ein 20 m breiter Korridor freigehalten wurden. Das
dafür notwendige Bauland im Umfang von 13'224 m2 wurde vom Kanton
Bern gestützt auf Verkehrswertschatzungen freihändig zum Preis von
insgesamt Fr. 3'369'785.-- erworben, wobei pro Quadratmeter zwischen
Fr. 150.-- und Fr. 290.-- bezahlt wurden.
B.
Am 16. Juli 2010 beantragte der Kanton Bern beim Bundesamt für Um-
welt (BAFU) einen Bundesbeitrag für den Landerwerb, wobei er von ei-
nem beitragsberechtigten Betrag von Fr. 3'369'785.-- und einem Subven-
tionssatz von 43 % ausging.
Mit Verfügung vom 30. September 2010 gewährte das BAFU dem Kanton
Bern einen Bundesbeitrag für den Landerwerb von 43 % der Kosten bis
zum Höchstbetrag von Fr. 56'863.-- (anrechenbare Kosten Fr. 132'240.--).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das fragliche Land
trotz der formalen Zuordnung zur Bauzone wegen der hohen Gefährdung
für Menschen und Sachwerte faktisch unüberbaubar sei und dadurch
massiv an Wert verloren habe. Für den Landerwerb anrechenbar seien
nur Preise für Landwirtschaftsland in der Höhe von maximal Fr. 10.-- pro
Quadratmeter.
C.
Die vom Kanton Bern gegen die Verfügung des BAFU erhobene Be-
schwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7595/2010 vom
2. Mai 2011 abgewiesen.
D.
Gegen dieses Urteil gelangte der Kanton Bern mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung eines
Bundesbeitrags von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag
von Fr. 1'449'007.55 (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--).
A-6484/2011
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Mit Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 hat das Bundesgericht die
Beschwerde in Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Mai 2011 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundes-
gericht ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass es mit den
enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar wä-
re, für die beanspruchten Grundstücke nur den Preis für Landwirtschafts-
land zu bezahlen. Dies bedeute allerdings nicht zwingend, dass der ge-
samte vom Kanton Bern in Rechnung gestellte Betrag anrechenbar sei.
Denn einerseits sei bei der Bemessung des Verkehrswerts die allenfalls
weiterhin bestehende Gefährdung wertmindernd zu berücksichtigen. An-
dererseits wäre, falls das Gemeinwesen von jenen Grundeigentümern,
die von den aktiven Schutzmassnahmen einen Nutzen haben, eine finan-
zielle Beteiligung verlangt hätte, auch den Eigentümern der streitbetroffe-
nen Grundstücke aus Rechtsgleichheitsgründen höchstens der Bauland-
wert abzüglich entsprechender Beiträge zu entschädigen. Sodann sei der
Vorteil für die teilweise in der Bauzone verbliebenen und weiterhin baulich
nutzbaren Restgrundstücke anzurechnen. Da aus den Akten nicht er-
kennbar sei, ob der vom Kanton Bern geltend gemachte Beitrag den ge-
nannten Aspekten hinreichend Rechnung trage, sei die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es diese Aspekte prüfe
und über die Höhe der Abgeltung neu entscheide.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren unter der Geschäfts-
nummer A-6484/2011 wieder aufgenommen und den Kanton Bern (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember
2011 ersucht, den Bundesbeitrag für den Landerwerb in Nachachtung des
Urteils des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 zu be-
ziffern und sich insbesondere zu den darin erwähnten Aspekten zu äus-
sern.
F.
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2012 lässt der Beschwerdeführer die
Gewährung eines Bundesbeitrags von 43 % der Landerwerbskosten bis
zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 beantragen (anrechenbare Kos-
ten von Fr. 3'369'785.--).
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, dass die vom
Hochwasserschutzprojekt geschützten Grundstücke entlang des Glyssi-
bachs inzwischen wieder ohne Nutzungseinschränkungen überbaubar
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seien. Eine Wertverminderung aufgrund der verbleibenden Gefährdung
bestehe nicht. Diesbezüglich könne deshalb bei der Verkehrswertermitt-
lung der erworbenen und zu subventionierenden Grundstücke kein Abzug
erfolgen. Sodann sei von den Eigentümern der von den Schutzmass-
nahmen profitierenden Grundstücke kein höherer oder besonderer Bei-
trag an die Wasserbaukosten erhoben worden, weshalb sich in diesem
Zusammenhang keine Kürzung der Subventionsbeiträge rechtfertige.
Schliesslich sei es selbstverständlich und unbestritten, dass der Veräus-
serungswert der erworbenen und für das Hochwasserschutzprojekt nicht
benötigten Teilflächen von den anrechenbaren Kosten abzuziehen sei.
Dieser Abzug könne entsprechend den Ausführungen im Subventionsge-
such in die Abschlussrechnung einfliessen.
G.
Das BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) stellt in der Stellungnahme vom
22. März 2012 den Antrag, die sich aus dem Verkauf der Restflächen er-
gebenden Erlöse und die von der Schwellenkorporation Brienz für den
Landerwerb zu verwendenden Grundeigentümerbeiträge seien von den
anrechenbaren Kosten für die Subventionierung des Landerwerbs abzu-
ziehen, wobei die Höhe der Erlöse bzw. Beiträge vom Beschwerdeführer
anzugeben sei.
Die Vorinstanz bringt zur Begründung insbesondere vor, dass sie in
Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer keine Wertverminderung
aufgrund der verbleibenden Gefährdung der Grundstücke sehe und des-
halb unter diesem Aspekt auch keine Abzüge von den anrechenbaren
Kosten als angezeigt erachte. Ebenfalls unbestritten sei, dass die Erlöse
aus dem Wiederverkauf der erworbenen und für das Hochwasserschutz-
projekt nicht benötigten Restflächen von den im Rahmen der Subventio-
nierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzuziehen seien. Was
schliesslich die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den
Schutzmassnahmen betreffe, habe die Schwellenkorporation Brienz in ih-
rem Korporationsreglement die rechtliche Grundlage für Grundeigentü-
merbeiträge geschaffen. Diese Beiträge seien für die Schutzmassnahmen
auszugeben und von den für die Subventionierung des Landerwerbs an-
rechenbaren Kosten abzuziehen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 lässt der Beschwerdeführer an seinem An-
trag festhalten und ausführen, dass der unbestrittenermassen von den
anrechenbaren Landerwerbskosten abzuziehende Erlös aus den nicht
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benötigten Teilflächen zum jetzigen Zeitpunkt weder bekannt sei noch
verlässlich abgeschätzt werden könne. Weil vorliegend erst die Subventi-
onszusicherung und nicht die Schlussabrechnung im Streit liege, sei eine
mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung auch nicht notwendig. Der Be-
schwerdeführer werde – wie bereits mehrfach zugesichert – den Erlös
aus den Restflächen in die Schlussabrechnung aufnehmen, worauf es
der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen bleibe, diese Abrechnung
mit einer anfechtbaren Verfügung zu korrigieren, falls sie damit nicht ein-
verstanden sei. Hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Grundeigen-
tümer an den Schutzmassnahmen sei sodann zu beachten, dass die Ei-
gentümer der beanspruchten Grundstücke die gleichen Beiträge geleistet
hätten, wie die von der Massnahme profitierenden Grundstückeigentü-
mer. Von Letzteren sei kein über die jährlichen Perimeterbeiträge hinaus-
gehender Sonderbeitrag an die Schutzmassnahmen erhoben worden,
weshalb sich diesbezüglich auch kein Abzug vom Baulandwert rechtferti-
ge.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 2C_461/2011 vom 9. Novem-
ber 2011 zum Schluss gekommen, dass es mit den enteignungsrechtli-
chen Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar wäre, die für die Hoch-
wasserschutzmassnahmen herangezogenen Grundstücke nur mit Prei-
sen für Landwirtschaftsland zu entschädigen. Die Einschränkung der bau-
lichen Tätigkeit habe sich nicht zwangsläufig als Folge der Naturgefahr
ergeben, sondern sei Teil des durchgeführten Wasserbauprojekts und
dürfe bei der Bemessung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht hat für das vorliegende Verfahren somit verbindlich
festgelegt, dass der Landerwerb grundsätzlich zu Baulandpreisen zu er-
folgen hat und dementsprechend auch auf dieser Basis zu subventionie-
ren ist.
1.2 Zu prüfen bleibt nachfolgend indessen noch, ob allfällige Abzüge oder
wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht
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hat in diesem Zusammenhang erwähnt, dass nicht zwingend der gesamte
vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag anrechenbar sei.
Denn einerseits sei bei der Bemessung des Verkehrswerts die allenfalls
weiterhin bestehende Gefährdung wertmindernd zu berücksichtigen. An-
dererseits könnte das Gemeinwesen, welches aktive Schutzmassnahmen
ergreife, von jenen Grundeigentümern, die davon einen Nutzen haben,
eine finanzielle Beteiligung an diesen Massnahmen verlangen. Falls vor-
liegend solche Beiträge erhoben worden seien, wäre auch den Eigentü-
mern der streitbetroffenen Grundstücke aus Rechtsgleichheitsgründen
höchstens der Baulandwert abzüglich entsprechender Beiträge zu ent-
schädigen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass einige dieser Grundstü-
cke teilweise nach wie vor in der Bauzone verblieben und weiterhin bau-
lich nutzbar seien. Soweit auf diesen Restgrundstücken eine bauliche
Nutzung nach wie vor möglich sei, wäre auch ein Vorteil anzurechnen.
Sollten die vom Kanton geleisteten Entschädigungen übermässig gewe-
sen sein oder sollte ohne sachlichen Grund auf eine angemessene Betei-
ligung der Grundeigentümer verzichtet worden sein, so wäre dies eben-
falls zu berücksichtigen. Da aus den Akten nicht erkennbar sei, ob der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beitrag den genannten Aspek-
ten hinreichend Rechnung trage, sei die Sache an das Bundesverwal-
tungsgericht zurückzuweisen, damit es diese Aspekte prüfe und über die
Höhe der Abgeltung neu entscheide. Diese Prüfung könne eher pauschal
erfolgen, weil es nicht um die Entschädigung der Grundeigentümer, son-
dern um die Bemessung der Bundesabgeltung gehe.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]).
3.
Nachfolgend gilt es – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) – zu prüfen,
ob im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs der gesamte vom
Beschwerdeführer für die erworbenen Grundstücke bezahlte Betrag an-
rechenbar ist oder ob davon mit Blick auf die vom Bundesgericht erwähn-
ten Aspekte gewisse Abzüge vorzunehmen sind.
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3.1 Hinsichtlich einer allenfalls zu beachtenden Wertverminderung auf-
grund der weiterhin bestehenden Gefährdung führen die Verfahrenspar-
teien übereinstimmend aus, ein Teil der vom Hochwasser zerstörten oder
beschädigten, inzwischen aber wieder aufgebauten oder reparierten Ge-
bäude liege auf Grundstücken, die gemäss der neuen Gefahrenkarte der
blauen Gefahrenzone zugeteilt seien. Dies bedeute, dass über dem
Schutzziel HQ 100 liegende und damit sehr seltene Hochwasser die Aus-
senbereiche der betreffenden Grundstücke überschwemmen könnten. Ei-
ne Gefährdung der Gebäude oder der darin lebenden Personen bestehe
jedoch grundsätzlich nicht, weshalb auch keine den Wiederaufbau er-
schwerenden oder verteuernden Auflagen einzuhalten seien. Mangels ei-
nes besonderen Hochwasserrisikos und mit Blick auf die bevorzugte La-
ge der Grundstücke sei davon auszugehen, dass deren Wert nach Ver-
wirklichung des Schutzprojekts eher zu- und nicht abgenommen habe.
Gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführun-
gen der Parteien kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass sich die verbleibende Gefährdung auf die vom Schutzpro-
jekt profitierenden Grundstücke nicht wertvermindernd auswirkt. Das
Gleiche hätte für die erworbenen Grundstücke gegolten, wenn die
Schutzvorkehren zu deren Nutzen andernorts getroffen worden wären.
Insofern ist unter diesem Aspekt unbestrittenermassen kein Abzug von
den im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren
Kosten gerechtfertigt.
3.2 Die Verfahrensparteien sind sich ferner zu Recht auch darin einig,
dass die Erlöse aus dem Wiederverkauf der erworbenen und für das
Hochwasserschutzprojekt nicht benötigten Restflächen von den im Rah-
men der Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten ab-
zuziehen sind. Dabei dürfte – was ebenfalls unbestritten ist – der Ver-
kaufspreis in den meisten Fällen gering oder zumindest tiefer als der Er-
werbspreis ausfallen, weil die zu veräussernden Restflächen nicht selb-
ständig nutzbar sind und mehrheitlich nur ein einzelner Kaufinteressent
dafür in Frage kommt.
Soweit die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdeführer habe die Höhe
der Erlöse aus dem Wiederverkauf anzugeben, ist zu beachten, dass bis-
her noch nicht sämtliche Restflächen verkauft wurden (vgl. zu den bereits
verkauften Flächen die vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammen-
stellung vom 20. Januar 2012). Die Erlöse aus den nicht benötigten Teil-
flächen sind somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend be-
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kannt und lassen sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt –
auch nicht verlässlich abschätzen. Dies ist für das vorliegende Verfahren
indessen nicht weiter entscheidend, weil es sich beim verfügten bzw. vor-
liegend allenfalls neu festzusetzenden Subventionsbetrag gemäss Wort-
laut um einen Höchstbetrag handelt, der definitionsgemäss lediglich nach
oben begrenzt ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Erlöse aus
den Restgrundflächen und damit eine nicht vollständige Ausschöpfung
des Höchstbetrages ist deshalb ohne Weiteres möglich. Der Beschwerde-
führer wird – wie er selber mehrfach zugesichert hat – die unbestrittener-
massen in Abzug zu bringenden Erlöse aus den nicht benötigten Restflä-
chen spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung auszuweisen ha-
ben, worauf es der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen sein wird,
diese Abrechnung mit einer anfechtbaren Verfügung zu korrigieren. Eine
mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung der zu erwartenden Erlöse ist
deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
3.3 Schliesslich ist auf den gemäss Bundesgericht zu prüfenden Abzug
vom Baulandwert wegen einer allfälligen finanziellen Beteiligung der profi-
tierenden Grundeigentümer einzugehen. Die Erhebung solcher Grundei-
gentümerbeiträge ist grundsätzlich möglich, sie bedarf allerdings einer
gesetzlichen Grundlage (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom
9. November 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.3.1 Da das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau
(WBG, SR 721.100) keine Bestimmung zur finanziellen Beteiligung der
Grundeigentümer enthält, fehlt es auf Bundesebene an einer Rechts-
grundlage, Grundeigentümerbeiträge zu erheben bzw. eine entsprechen-
de Beteiligung bei der Subventionierung in Abzug zu bringen.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 14. Februar
1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz,
WBG/BE, BSG 751.11) können die Gemeinde und der Gemeindeverband
mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsin-
haber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und
des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils
Beiträge zu erheben. Weiter kann die Schwellenkorporation gemäss ih-
rem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Bei-
träge erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Was-
serbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeutet (Art. 42 Abs. 1
WBG/BE). Im Kanton Bern ergibt sich eine allfällige Beitragspflicht der
Grundeigentümer demnach nicht unmittelbar aus dem Wasserbaugesetz,
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sondern sie hängt vielmehr vom Reglement der wasserbaupflichtigen
Körperschaft ab (ULRICH KUNZ/HEIDI WALTHER, Erläuterungen zum
WBG/BE, Bern 1989 und 1990, Rz. 14 zu Art. 41 und Rz. 5 zu Art. 42).
Die Schwellenkorporation Brienz, der die Wasserbaupflicht von der Ein-
wohnergemeinde Brienz übertragen wurde, hat die Finanzierung der von
ihr zu tragenden Gewässerunterhalts- und Wasserbaukosten in Art. 45 ff.
des Korporationsreglements geregelt. Danach haben alle im Perimeter-
gebiet liegenden Grund- und Werkeigentümer sowie Baurechtsinhaber
einen nach Beitragsklassen abgestuften jährlichen Perimeterbeitrag zu
leisten (Art. 45 und Art. 46 des Korporationsreglements). Dieser darf
2 Promille des amtlichen Grundstückwerts nicht überschreiten (Art. 47
i.V.m. Art. 49 des Korporationsreglements).
3.3.2 Das Korporationsreglement der Schwellenkorporation Brienz enthält
nach dem Gesagten eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von
Grundeigentümerbeiträgen. Diese sind jährlich wiederkehrend nach dem
Solidaritätsprinzip und unabhängig davon zu leisten, ob konkrete Was-
serbaumassnahmen oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Eigentümer der für die Schutz-
massnahmen beanspruchten Grundstücke bis zur Abtretung des benötig-
ten Landes Perimeterbeiträge in gleicher Höhe wie die von der Mass-
nahme profitierenden Grundstückeigentümer bezahlt und damit einen Teil
des Hochwasserschutzprojekts mitfinanziert haben. Hingegen sieht das
Korporationsreglement keine Beitragspflicht an die Kosten einzelner, kon-
kreter Hochwasserschutzmassnahmen vor, die nach Massgabe des be-
sonderen Vorteils bemessen würden. Dementsprechend wurde von den
Grundeigentümern, die von den Schutzmassnahmen einen Nutzen ha-
ben, kein über den jährlichen Perimeterbeitrag hinausgehender Sonder-
beitrag verlangt, weshalb es sich unter diesem Aspekt auch nicht rechtfer-
tigt, vom Baulandwert der beanspruchten Grundstücke einen Abzug vor-
zunehmen.
Dass – wie die Vorinstanz verlangt – die Schwellenkorporation Brienz die
reglementarischen Grundeigentümerbeiträge zu erheben und für die ent-
sprechenden Schutzmassnahmen auszugeben hat, wird seitens des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führt er dies-
bezüglich sogar aus, dass die wasserbaupflichtige Schwellenkorporation
Brienz die nicht durch ein Gemeinwesen subventionierten Kosten des
Schutzprojekts von 5 % der Gesamtkosten selber zu tragen und mit den
Beiträgen nach Art. 45 ff. des Korporationsreglements zu decken habe.
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Die zur Finanzierung verwendeten Grundeigentümerbeiträge, die teilwei-
se sogar von den Eigentümern der beanspruchten Grundstücke stam-
men, sind indessen entgegen dem Antrag der Vorinstanz nicht von den
für die Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzu-
ziehen. Denn ein solcher Abzug wäre lediglich dann aus Rechtsgleich-
heitsgründen angezeigt gewesen, wenn die Eigentümer der profitieren-
den Grundstücke einen Sonderbeitrag an die Schutzmassnahmen hätten
leisten müssen, was vorliegend – wie gezeigt – gerade nicht der Fall war
und wozu denn auch keine reglementarische Grundlage bestand.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen der Subventionierung
des Landerwerbs der gesamte vom Beschwerdeführer für die erworbenen
Grundstücke bezahlte Betrag von Fr. 3'369'785.-- anrechenbar ist. Dass
dieser Betrag übermässig ist, wird seitens der Vorinstanz nicht geltend
gemacht und ist im Rahmen einer pauschal zu erfolgenden Prüfung auch
nicht ersichtlich. Zudem ist nach dem Gesagten ein Abzug von den ge-
stützt auf Verkehrswertschatzungen erfolgten Entschädigungen der
Grundeigentümer weder aufgrund der verbleibenden Gefährdung noch
wegen der finanziellen Beteiligung der profitierenden Grundeigentümer
an den Schutzmassnahmen angezeigt (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). So-
dann hat der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen in Abzug zu
bringenden – zum jetzigen Zeitpunkt indessen noch nicht vollständig be-
kannten – Erlöse aus den nicht benötigten Restflächen im Rahmen der
Schlussabrechnung auszuweisen, was dem vorliegend festzusetzenden
Höchstbetrag des Bundesbeitrags nicht entgegensteht (vgl. E. 3.2 hier-
vor). Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Bundes-
beitrag von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von
Fr. 1'449'007.55 (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--) zu gewäh-
ren. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheis-
sen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens gilt die Vorinstanz als unterliegend, wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Seite 11
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese fehlende An-
spruchsberechtigung der Behörden stellt das zwingende Korrelat zur feh-
lenden Kostenpflicht dar (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Daraus ist umgekehrt zu
folgern, dass bei grundsätzlich bestehender Kostenpflicht einer Behörde
dieser bei Obsiegen auch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.66 mit Hinweisen).
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ent-
sprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist insgesamt
auf Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und
der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie
Art. 10 und 14 VGKE).
A-6484/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes für
Umwelt BAFU vom 30. September 2010 aufgehoben und dieses ver-
pflichtet, dem Beschwerdeführer einen Bundesbeitrag von 43 % der
Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 (anre-
chenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--) zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
seine Bank- oder Postverbindung anzugeben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen, wel-
che ihm durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. L114-0047; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Toni Steinmann
A-6484/2011
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: