B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6490/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsichtsrecht.
A-6490/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2013 beantragte X._______ beim Schweizerischen
Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in 12 Dossiers, die über drei
Personen, die bekannte Sympathisanten der linksextremen
Terroristenszene wie RAF und Rote Brigaden waren, angelegt worden
sind. Bei diesen Unterlagen aus dem Zeitraum zwischen 1969 und 1992
handelt es sich um Akten des damaligen Polizeidienstes der
Bundesanwaltschaft und des damaligen Dienstes für Analyse und
Prävention des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
B.
Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an den
Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als Nachfolgeorganisation der
beiden Amtsstellen. Dieser hiess das Gesuch am 15. August 2013
betreffend ein Dossier mit Auflagen teilweise gut, bezüglich der übrigen
Dossiers wies er das Gesuch ab.
C.
Nachdem X._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte,
erliess der NDB am 29. Oktober 2013 eine solche, gewährte die Einsicht
in das zuvor erwähnte Dossier unter Auflagen und wies das
Einsichtsgesuch im Übrigen ab. Der NDB machte insbesondere geltend,
das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren, mit
der Einsicht würden u.a. schützenswerte höchstpersönliche Lebens-
bereiche der Betroffenen offengelegt und es handle sich bei sehr vielen
Meldungen um solche aus nachrichtendienstlichen Informationsquellen,
die zu schützen seien.
D.
Gegen diese Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhebt X._______
(Beschwerdeführer) am 20. November 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und verlangt die Gewährung der verlangten
Akteneinsicht, falls nötig mit Auflagen und Bedingungen. Er macht
geltend, es handle sich bei den Betroffenen um Personen der
Zeitgeschichte, nämlich drei bekannte Linksaktivisten mit Kontakten zu
Terrorgruppen, über die verschiedentlich in den Medien berichtet worden
sei, insbesondere … [im Zusammenhang mit] einem Strafprozess …. Er
benötige die Akteneinsicht für eine historische Untersuchung und habe
bereits zwei Werke über Schweizer Linksaktivisten im kalten Krieg und
ihre Kontakte zum damaligen Ostblock verfasst. Es bestehe ein Interesse
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an der historischen Aufarbeitung des kalten Krieges. Zudem sei er sich
gewohnt, mit delikatem Archivmaterial umzugehen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 beantragt der NDB
(Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die Sperrfrist
der Archivgesetzgebung und darauf, dass einmal erteilte Bewilligungen
unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchsteller gelten würden. Auch
der nachrichtendienstliche Quellenschutz für Informanten aus dem
Umfeld des Terrorismus stehe dem Einsichtsgesuch entgegen und eine
Anonymisierung dieser Vielzahl von Dokumenten würde einen
übermässigen Aufwand darstellen und zudem die Verständlichkeit und
Nachvollziehbarkeit der Dokumente beeinträchtigen.
F.
In seiner Replik vom 17. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an
seinem Einsichtsgesuch fest und bestätigt insbesondere seine
Auffassung, dass es sich bei den drei Personen um solche der
Zeitgeschichte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle.
Sie hätten Verstrickungen mit dem Terrorismus gehabt. Zwei davon seien
rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Prozesse ein erhebliches
Medieninteresse geweckt hätten, auch die dritte Person … sei in der
Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Bei den ihm bisher zugänglich
gemachten Akten seien die Quellenhinweise stets anonymisiert worden.
Zudem gewähre ihm etwa das deutsche Stasi-Archiv Einsicht in solche
Akten. Deutsche Archive, wie auch das schweizerische Bundesarchiv
verlangten von Forschenden, dass sie sich schriftlich verpflichten, keine
Namen von Drittpersonen zu nennen. Zudem sei eine der drei Personen
… verstorben.
G.
Die Vorinstanz bestätigt ihren Antrag in der Duplik vom 10. März 2014
und weist darauf hin, dass für die hier in Frage stehende Dauer der
Schutzfrist der Tod eines Betroffenen keine Auswirkung habe. Sodann
könne es offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Personen um solche
der Zeitgeschichte handle. Bei Personen der Zeitgeschichte könnten
hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit keine überwiegenden
privaten Interessen entgegen gestellt werden. Beim diesbezüglich
fraglichen Archivgut gehe es jedoch gerade nicht um eine Tätigkeit in der
Öffentlichkeit, sondern es handle sich in erster Linie um private
Korrespondenz aus der Haft. Sie betont nochmals die Wichtigkeit des
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Quellenschutzes für nachrichtendienstlichen Informationsaustausch und
macht geltend, eine Anonymisierung der Akten sei angesichts des
Umfanges von mehreren tausend Seiten nicht praktikabel. Überdies fasst
die Vorinstanz einen als vertraulich klassierten, am … eingereichten, nur
für das Gericht bestimmten Amtsbericht zu einem anderen
Einsichtsverfahren … zusammen.
H.
Mit Verfügungen vom 13. März 2014 bzw. 3. April 2014 weist das
Bundesverwaltungsgericht sowohl das Einsichtsgesuch des Beschwerde-
führers in den Amtsbericht als auch das Sistierungsgesuch der Vorinstanz
ab.
I.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der
Beschwerde vom 20. November 2013 wird eine Verfügung des NDB
angefochten, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über die
Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) erging. Die
Vorinstanz hat jedoch auch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120)
angewandt. Gemäss Art. 32 Bst. a VGG ist die Beschwerde unzulässig
gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit
des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der
übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Diese Ausnahme ist auf
den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, weil die Vorinstanz über
die Einsichtnahme bzw. Zugänglichkeit von Archivgut entschieden hat.
Sie hat weder eine Massnahme im Sinne des BWIS verfügt, noch bildet
die aktuelle Informationsbearbeitung nach jenem Gesetz
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weil somit
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und der NDB eine Vorinstanz
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nach Art. 33 VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im
vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in
Archivgut nicht vollumfänglich durchgedrungen. Der Beschwerdeführer ist
somit durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und
deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013 S. 88 ff. Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundes-
archiv befinden und von Vorgängerorganisationen der Vorinstanz
abgeliefert worden sind und nicht ihn selbst betreffen. Er kann sich hierfür
auf die in Art. 16 BV verankerte Informationsfreiheit berufen. Diese
umfasst auch den Anspruch, sich Informationen von staatlichen Behörden
zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3 BV nur ein Recht,
Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also
beschränkt auf jene Informationen, die nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich sind (JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz 4. Aufl. 2008,
S. 522 f.). Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als
allgemein zugänglich aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften,
weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht in geheime
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Dokumente gewährt (vgl. ANDREAS KLEY/FLORIAN ZIHLER, Geschichts-
wissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte,
Medialex 2003 S. 85 f.).
3.1 Auf Akten, die sich im Bundesarchiv befinden, ist in erster Linie das
Archivierungsgesetz anwendbar. Die Zugänglichkeit des Archivguts ist im
dritten Abschnitt geregelt, wobei gemäss Art. 9 BGA als Grundsatz nach
Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren das Archivgut des Bundes der
Öffentlichkeit unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Vorbehalten ist einerseits die auf 50 Jahre verlängerte Schutzfrist für
Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders
schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält
(Art. 11 BGA). Vorbehalten ist anderseits Archivgut, an dem ein
überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse
gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12 BGA). Auch in diesem Fall
beträgt die Schutzfirst gemäss Art. 14 der Verordnung vom 8. September
1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung,
VBGA, SR 152.11) in der Regel insgesamt 50 Jahre.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz geltend
gemachte verlängerte Schutzfrist. Die Vorinstanz macht eine 50 jährige
Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA in Verbindung mit Art. 14 und Anhang
3 der VBGA geltend, die erst im Jahr 2030 bzw. 2043 ablaufe und lehnt
auch eine vorzeitige Einsichtnahme im Sinne von Art. 13 BGA ab.
3.3 Gemäss Art. 10 BGA beginnt die Schutzfrist in der Regel mit dem
Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu
laufen. Die strittigen 12 Dossiers umfassen Dokumente aus einem
Zeitraum von 1969 bis 1994, das jeweils jüngste Dokument stammt je
einmal von 1979, 1980, 1981, 1982, 1987, 1990, 1992 und 1994, in vier
Dossiers stammt das jüngste Dokument aus dem Jahr 1985. Die
ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren nach Art. 9 Abs. 1 BGA ist erst für
diejenigen 4 Dossiers abgelaufen, deren jüngstes Dokument vor 1984
erstellt worden ist. Indessen macht die Vorinstanz eine längere Schutzfrist
von 50 Jahren geltend. Die strittigen Dossiers beginnen mit der
Archivsignatur "E4320C". Diese Signatur ist für Akten der
Bundesanwaltschaft "Polizeidienst (1960-1999)" vorgesehen und wird in
Anhang 3 VBGA, der Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 BGA und Art. 14 Abs. 2, 3 und 5 VBGA
aufgeführt mit einer Schutzfrist von 50 Jahren.
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3.4 Art. 12 Abs. 1 BGA ermächtigt den Bundesrat, für bestimmte
Kategorien von Archivgut in einer Verordnung zeitlich befristet die
Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zu beschränken oder zu
untersagen, sofern ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder
privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte besteht. Mit
dieser Bestimmung werden gewisse Rechtsetzungsbefugnisse vom
Parlament auf den Bundesrat übertragen. Eine solche Delegation von
Gesetzgebungsbefugnissen gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet
beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen
Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164
Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2). Art. 12 Abs. 1 BGA
genügt den Anforderungen an eine Delegationsnorm im soeben
dargelegten Sinn. Als überwiegendes schutzwürdiges öffentliches
Interesse gegen die Einsichtnahme von Archivgut im Sinn von Art. 12
Abs. 1 BGA werden in Art. 14 Abs. 3 VBGA Fälle genannt, in denen die
Akteneinsicht geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft zu gefährden; die Beziehungen zu ausländischen
Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und
den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen oder die Handlungsfähigkeit
des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. Diese Kon-
kretisierung des Begriffs "überwiegendes öffentliches Interesse" ist nicht
zu beanstanden und leuchtet ohne weiteres ein. Die Vorinstanz macht in
ihrer Zusammenfassung des geheimen Amtsberichts geltend, … aus dem
Archivgut [liessen sich u.a.] Erkenntnisse über die internationale
Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und deren Arbeitsweise
gewinnen. Die Gewährung der Einsicht würde daher
Sicherheitsinteressen der Schweiz und anderer Staaten zuwider laufen.
Es ist nachvollziehbar, dass auch heute noch die Einsichtnahme in die
strittigen Dossiers eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz
darstellt, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Einsichtsverweigerung besteht. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass
der Bundesrat in Anhang 3 der VBGA die Akten des Polizeidienstes
(1960-1999) einer längeren Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA unterstellt
hat, und es ist auch zutreffend, dass es sich bei den strittigen Dossiers
um dieser Kategorie zuzuordnendes Archivgut handelt. Ferner entspricht
die Dauer der verlängerten Schutzfrist von insgesamt 50 Jahren
derjenigen für nach Personennamen erschlossenen Daten gemäss Art. 11
BGA, also einer vom Gesetzgeber ebenfalls gewählten Frist. Sie ist
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zudem auch nicht übermässig. Die Schutzfrist für die
streitgegenständlichen Dossiers läuft somit frühestens im Jahr 2029 ab
(vgl. vorne E. 3.3).
3.5 Da sich die Verlängerung der Schutzfrist für das strittige Archivgut auf
Art. 12 BGA, also ein überwiegendes schützenswertes öffentliches
Interesse stützt und nicht auf den verlängerten Schutz für Personendaten
nach Art. 11 BGA, spielt auch der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Umstand keine Rolle, dass eine der drei Personen 1998
verstorben sein soll. Gemäss Art. 11 Abs. 2 BGA endet zwar die
Schutzfrist drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person, jedoch ist
diese Bestimmung wie soeben erwähnt für den vorliegenden Fall nicht
einschlägig. Zudem enthält sie auch einen Vorbehalt zugunsten der
verlängerten Schutzfrist nach Art. 12 BGA. Die Schutzfrist für diejenigen
Dossiers, die die mutmasslich verstorbene Person betreffen, hat sich
daher nicht verkürzt.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
eine verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m.
Art. 14 und Anhang 3 VGBA für die streitgegenständlichen Dossiers
geltend macht und dass diese derzeit noch nicht abgelaufen ist.
4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme
gemäss Art. 13 BGA zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er benötige die Einsicht für im öffentlichen Interesse liegende
historische Forschung bzw. um ein Buch zu schreiben über die drei
Personen der Zeitgeschichte und ihre Verstrickungen in den inter-
nationalen Terrorismus. Die Aufarbeitung des kalten Krieges sei vom
Europarat erwünscht und auch das schweizerische Parlament habe den
Nutzen der geschichtlichen Aufarbeitung des kalten Krieges, der
Bespitzelung der Schweiz durch kommunistische Geheimdienste und
ihrer inländischen Helfer bejaht, hingegen die Einsetzung einer
Kommission wie etwa diejenige zur Aufarbeitung des 2. Weltkrieges
abgelehnt und dies als Aufgabe der privaten Historiker angesehen.
Schliesslich verweist er auf den Paradigmenwechsel in der Behandlung
und Zugänglichkeit von amtlichen Dokumenten, die das
Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) mit sich
gebracht hat.
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Seite 9
4.1 Die Vorinstanz lehnt eine vorzeitige Einsichtnahme ab. Einerseits
habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Einführung eines sog.
Wissenschaftsprivilegs verzichtet. Anderseits müsste sie auch anderen,
weniger vertrauenswürdigen Personen die Einsichtnahme gestatten,
wenn sie diese dem Beschwerdeführer gewähre. Die überwiegenden
Gründe, die die verlängerte Schutzfrist erforderten, stünden einer vor-
zeitigen Einsichtnahme entgegen. Schliesslich seien die ausländischen
nachrichtendienstlichen Quellen zu schützen: Die Zusammenarbeit
beruhe auf gegenseitigem Vertrauen und erfolge unter dem international
üblichen Vorbehalt, dass eine Weiterverwendung ihrer Erkenntnisse
ausschliesslich mit Zustimmung der Quelle erfolgen dürfe, wobei für ein
Einsichtsgesuch noch nie eine solche Zustimmung erteilt worden sei.
Dieses Vertrauen dürfe nicht zerstört werden, andernfalls die Schweiz
von wichtigen internationalen Informationsflüssen abgeschnitten würde.
4.2 Art. 13 BGA regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Die
abliefernden Stellen können Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen
für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die
Einsichtnahme gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und
keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Solche Bewilligungen
gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2 BGA), wobei die Einsichtnahme mit
Auflagen und Bedingungen verknüpft, insbesondere die Anonymisierung
von Personendaten verlangt werden kann (Art. 13 Abs. 3 BGA). Es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass der Gesetzgeber bewusst auf ein
Wissenschaftsprivileg verzichtet und stattdessen jedermann das gleiche
Recht eingeräumt hat, Archivgut zu konsultieren (vgl. Botschaft über das
Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II
962; BGE 127 I 145 E. 4.c.bb; MARTIN WINTERBERGER-YANG, in: Basler
Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, N. 26 zu Art. 22,
KLEY/ZIHLER, a.a.O., S. 87). Die Vorinstanz macht überwiegende
öffentliche Interessen geltend, die einer vorzeitigen Einsichtnahme in das
Archivgut entgegenstehen. Sowohl für eine Verlängerung der Schutzfrist
als auch für eine vorzeitige Freigabe gilt – soweit hier relevant und mit
umgekehrtem Vorzeichen – das Kriterium des überwiegenden,
schutzwürdigen öffentlichen Interesses. Schon von der Gesetzeslogik her
schliessen sich daher die Verlängerung der Schutzfrist und die vorzeitige
Freigabe aus. Nachdem sich die verlängerte Schutzfrist hinsichtlich des
streitigen Archivgutes als rechtmässig herausstellt, kann dem Beschwer-
deführer keine vorzeitige Einsichtnahme gewährt werden. Da zudem die
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gesetzliche Regelung eine Einsichtnahme, die sich auf einzelne
Personen beschränkt, ausdrücklich ausschliesst, kann dem Beschwerde-
führer trotz seiner Vertrauenswürdigkeit und seinem Vorhaben, einen im
öffentlichen Interesse liegenden Beitrag zur Aufarbeitung der Zeit des
kalten Krieges in der Schweiz zu leisten, keine Einsicht in die
nachgesuchten Unterlagen gewährt werden.
4.3 Auch aus dem BGÖ ergibt sich nichts anderes: Die strittigen Akten
fallen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ, da dieses
gemäss Art. 23 erst auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach
seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen worden
waren, wobei das BGÖ am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, also 12 Jahre
nachdem das letzte hier strittige Dokument erstellt worden ist (BERTIL
COTTIER, in: Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 26 zu Art. 4
BGÖ). Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz auch aus
anderen, in Art. 7 BGÖ genannten Gründen den Zugang zu den
Dokumenten aufschieben oder verweigern kann.
5.
Zu beachten bleibt jedoch, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 BGA Unterlagen,
die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich
zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. In den
strittigen Akten befinden sich auch Zeitungsartikel. Diese waren ab
Erscheinen öffentlich zugänglich, weshalb an ihnen von vornherein keine
Schutzfrist geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz hat daher dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Zeitungsartikel zu gewähren, die in die
strittigen Dossiers abgelegt worden sind. Insofern ist die Beschwerde
gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt, unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang
unterliegt der Beschwerdeführer mehrheitlich. Er hat daher von den auf
Fr. 800.— festgesetzten Gerichtskosten Fr. 600.— zu tragen. Diese sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.— zu verrechnen, der
Rest von Fr. 200.— ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und die ihm durch
das Verfahren entstandenen Kosten sind verhältnismässig gering. Es ist
ihm daher trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz
angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren in
Zeitungsartikel, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv
öffentlich zugänglich waren und sich in denjenigen Dossiers befinden, die
im Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 genannt sind.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.— auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.— verrechnet. Der Rest von Fr. 200.— ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten; hierzu hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Postkonto- oder
Bankverbindung mitzuteilen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Mrs/Bup; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
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Seite 12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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