B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; solidarische Haftung; Verjährung.
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
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Sachverhalt:
A.
Eine Untersuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ergab,
dass die B._______ AG, …, die C._______ AG, … (infolge Konkurs am 8.
November 2010 im Handelsregister gelöscht), und die D._______ SA, …,
in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrer italienischen Lieferantin E._______
srl., Mailand, frisches Obst und Gemüse bezogen hatten, das teilweise
falsch oder gar nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden war. Ein
wesentlicher Teil der falsch bzw. nicht angemeldeten Sendungen wurde
mit Lastwagen des Transport- und Logistikunternehmens A._______ AG,
…, von Italien zu den genannten Abnehmern in der Schweiz transportiert.
B.
B.a Am 18. März 2010 erliess die Zollkreisdirektion Lugano eine Nachbe-
zugsverfügung gegen die A._______ AG über den Betrag von
Fr. 39'107.85 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung
betraf denjenigen Teil der fehlerhaft deklarierten Waren, welchen die
A._______ AG an die D._______ SA geliefert hatte.
B.b Am 19. März 2010 ergingen zwei weitere Nachbezugsverfügungen
gegen die A._______ AG; verfügende Stelle war diesmal die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen. Die erste Verfügung betraf die von der A._______
AG an die B._______ AG gelieferten Waren und belief sich auf eine
Nachforderung von Fr. 945'052.95 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugs-
zins). In der zweiten Verfügung wurde auf die von der A._______ AG an
die C._______ AG gelieferten Waren Bezug genommen. Die Nachforde-
rung betrug hier Fr. 115'762.40 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins).
B.c Am 16. April 2010 erhob die A._______ AG je separat Beschwerde
gegen die drei Nachbezugsverfügungen vom 18. bzw. 19. März 2010 an
die Oberzolldirektion (OZD) und beantragte jeweils die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
C.
In zwei separat eröffneten Entscheiden vom 25. Oktober 2011 wies die
OZD die Beschwerden vom 16. April 2010 gegen die beiden Nachbe-
zugsverfügungen vom 19. März 2010 (betreffend die Warenempfängerin-
nen B._______ AG und C._______ AG) ab. Zudem auferlegte sie der
A._______ AG Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'100.-- bzw.
Fr. 4'600.--. Zur Begründung legte die OZD in beiden Entscheiden iden-
tisch dar, die A._______ AG habe die in Frage stehenden Waren als
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Frachtführerin über die Grenze transportiert und gehöre deshalb nach
den anwendbaren zollrechtlichen Bestimmungen zum Kreis der Zoll-
schuldner. Als Zollschuldnerin gelte sie ohne Weiteres aufgrund der
Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben als unrechtmässig bevorteilt.
Dies sei selbst dann der Fall, wenn sie von den falschen bzw. unterlasse-
nen Deklarationen nichts gewusst haben sollte. Die Voraussetzungen von
Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom
22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) seien erfüllt und die A._______ AG ha-
be die betreffenden Beträge nachzuentrichten. Im Übrigen seien die
Nachforderungen nicht verjährt.
D.
Gegen diese beiden Entscheide reichte die A._______ AG (Beschwerde-
führerin) am 30. November 2011 je separat Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht ein. In beiden Beschwerdeschriften beantragt sie die
Aufhebung des jeweils angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf
die betreffende Nachforderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der Beschwerde gegen den Entscheid der OZD, der die Transporte an
die B._______ AG betrifft, stellt die Beschwerdeführerin zusätzlich den
Eventualantrag, die Nachforderung sei zu reduzieren.
Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerde-
schriften identisch dar, sie trage keine Verantwortung für die Falschver-
zollung. Ihre Chauffeure hätten nicht wissen können, dass die Waren auf
den Lastwagen falsch deklariert worden seien. Aus diesem Grund sei
auch das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden. Weiter gehöre
sie entgegen der Auffassung der OZD nicht zum Kreis der Zollschuldner.
Die von der OZD vorgenommene Auslegung von Art. 70 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) verstosse gegen die Wirtschaftsfrei-
heit und das Gleichbehandlungsgebot. Wenn der Frachtführer als Zoll-
schuldner gelten würde, dann hätte dieser im Ergebnis das Risiko für die
Bonität seines Auftraggebers zu tragen. Dieses Risiko stehe in keinem
Verhältnis zum Transportentgelt und würde die Tätigkeit des Frachtfüh-
rers in einem Ausmass einschränken, das nicht mehr mit der Wirtschafts-
freiheit zu vereinbaren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung von
Art. 70 ZG müsse zum Ergebnis führen, dass der Frachtführer, der an der
Ware kein eigenes Interesse habe, nicht zum Kreis der solidarisch haf-
tenden Zollschuldner zähle. Ausserdem bestehe kein sachlicher Grund
dafür, dass Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen,
gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG von der Solidarhaftung ausgenommen sein
können, Frachtführer dagegen nicht. Dies stelle einen Verstoss gegen
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den Grundsatz der Rechtsgleichheit dar. Schliesslich seien die Nachfor-
derungen für die Einfuhren im Jahr 2006 sowie diejenigen in den Mona-
ten Januar bis April 2007 bereits verjährt. Die längere strafrechtliche Ver-
jährungsfrist nach Art. 12 Abs. 4 VStrR sei ihr gegenüber nicht anwend-
bar, weil sie sich nicht selber strafbar gemacht habe.
Zur Begründung ihres Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin
zusätzlich geltend, die Zahlung eines Solidarschuldners müsse dazu füh-
ren, dass auch die übrigen Solidarschuldner im Umfang dieser Zahlung
von ihren Pflichten befreit würden. Aus diesem Grund seien von der ihr
gegenüber geltend gemachten Nachforderung die von der B._______ AG
bereits getätigten Ratenzahlungen an die EZV in Abzug zu bringen. So-
dann habe die EZV offenbar einem Gesuch der B._______ AG um Erlass
der Verzugszinsen stattgegeben. Dieser Teilerlass der Schuld müsse für
sämtliche Solidarschuldner befreiende Wirkung haben.
E.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 15. Februar 2012 schliesst die
OZD auf Abweisung der Beschwerden vom 30. November 2011 unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Begründungen der
OZD entsprechen dabei im Wesentlichen ihren bereits in den angefoch-
tenen Entscheiden dargelegten Standpunkten.
F.
Die Beschwerde vom 16. April 2010 gegen die Nachbezugsverfügung
vom 18. März 2010 (betreffend die Warenempfängerin D._______ SA)
hiess die OZD mit Entscheid vom 15. Mai 2012 teilweise gut. Die von der
Beschwerdeführerin geschuldeten Einfuhrabgaben wurden neu auf
Fr. 35'521.90 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 2'876.90 festgesetzt. Aus-
serdem wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 2'400.-- auferlegt. Zur Begründung führte die OZD insbesondere
aus, die erneute Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass eine Menge
von 500 Kilogramm (kg) Zwiebeln offenbar gar nicht eingeführt worden
sei. Die Einfuhrabgaben seien daher um Fr. 655.90 und die Verzugszin-
sen um Fr. 53.15 zu reduzieren.
G.
Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt das Fol-
gende: «(1) Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 15. Mai
2012 sei aufzuheben. (2) Auf eine Abgabenachforderung sei zu verzich-
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ten. (3) Eventualiter sei die Abgabenachforderung zu reduzieren. (4) Un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Begründung dieser Anträge
deckt sich im Wesentlichen mit den Begründungen in den Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 30. November 2011.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2012.
I.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und die ange-
fochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG dar.
Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig. Auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdebe-
rechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG;
Art. 37 VGG).
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist jedoch ge-
rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in
einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts-
fragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; statt vieler: Ur-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
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teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012
E. 1.2.1, A-1615/2006 und A-1616/2006 vom 4. November 2009 E. 1.2).
Unter denselben Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte
Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen
dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.17).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte
doch in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und stellen sich gleiche
oder gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat die Beschwerde-
führerin die angefochtenen Entscheide auch mit weitgehend überein-
stimmenden Argumenten angefochten. Es rechtfertigt sich daher, die drei
Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erle-
digen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die
richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmit-
telinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von
sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich
zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten erge-
ben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V 349 E. 1a; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.3, mit wei-
teren Hinweisen).
1.5 Am 1. Mai 2007 sind das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des an-
wendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze
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anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE
2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren betreffen die
Jahre 2006 bis 2008. In der Sache sind somit auf die Einfuhren vor dem
1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
(aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.4, mit
Hinweis). Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen vollumfäng-
lich das neue Recht.
1.6 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge-
setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG,
AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG
[aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen,
bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan-
den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Wenn die Zollanmeldung unterlassen
worden ist, entsteht die Einfuhrsteuerschuld unmittelbar im Zeitpunkt, in
dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 78 Abs. 1
aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aZG bzw. Art. 69 Bst. c ZG; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.5).
Im vorliegenden Fall, der Einfuhren in den Jahren 2006 bis 2008 betrifft,
kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG
sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrens-
normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei
nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
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1.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis
ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A-1604/2006 vom
4. März 2010 E. 3.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.141). Ge-
langt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre-
geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung
erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa-
chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufheben-
den und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche
Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung be-
wirken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2011 vom 31. Ja-
nuar 2012 E. 1.2, A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5,
A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4).
2.
2.1 Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden,
unterliegen grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG bzw. Art. 1 aZG). Es
gilt der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Vorbehalten bleiben Zollbe-
freiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder beson-
deren Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1
Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]).
2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG hat
derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie
danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächst-
gelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden.
Art. 21 Abs. 1 ZG legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti-
gen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festhält – insbesondere der Warenführer, die mit der Zufüh-
rung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender
und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichti-
gen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des
Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN,
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollge-
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setz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 4 zu Art. 21). Nach die-
ser Bestimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die
Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw. Zoll-
meldepflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder
privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1 sowie
A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2).
2.1.2 In erster Linie zollmeldepflichtig (Art. 9 Abs. 1 aZG) bzw. zufüh-
rungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZG) ist somit der Warenführer. Seine Ver-
pflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich
die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist damit offensicht-
lich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des
Warenführers subsumiert werden kann. Das Bundesgericht hat in frühe-
ren Urteilen zwar auch juristische Personen als Warenführer bezeichnet
(nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 1983
i.S. D. AG sowie BGE 107 Ib 208 E. 2b). In neueren Urteilen hat es je-
doch festgehalten, eine juristische Person könne kein Warenführer im
Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen sein (Urteil des Bundesgerichts
2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch Urteile des Bundes-
gerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1 sowie 2A.82/2005
vom 23. August 2005 E. 2.1.2). Den unterschiedlichen Ausführungen
kommt jedoch im Ergebnis kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich
beispielsweise eine juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten
Auftrag durch Angestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmäs-
sig als «Auftraggeberin» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG zur Wareneinfuhr
bzw. als diejenige, die gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG «Waren ins Zollgebiet
verbringen lässt» und fällt als solche ohnehin unter den Wortlaut dieser
Bestimmungen (zum aZG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.2, mit Hinweis).
2.1.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Da-
nach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen be-
sonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff. aZG
bzw. Art. 18, 21, 25 und 26 ZG). Insbesondere tragen sie die volle Ver-
antwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und
richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommen-
tar, N 2 ff. zu Art. 18). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zoll-
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pflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die
Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f. aZG bzw.
Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber
die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom
9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2,
A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember
2011 E. 2.3.1 und A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4).
Mangels anderweitiger Regelungen im aMWSTG gelten die Mitwirkungs-
und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012
E. 2.1.2).
2.1.4 Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge-
nannten Personen sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren ein-
geführt oder ausgeführt worden sind. Das neue Zollgesetz enthält eine
materiell entsprechende Regelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Da-
nach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren
über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die ei-
gentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder
tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auf-
traggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung ver-
pflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren
Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetz-
geber hat damit – sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zoll-
gesetz – den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit
gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Die Zollzah-
lungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben
und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also bei-
spielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die
Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG; zum Gan-
zen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012
E. 2.1.3).
2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, und
zwar auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können
(Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige
(Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass
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der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Ge-
genständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.2,
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.1 und A-1134/2011 vom
2. Dezember 2011 E. 2.4.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; DANIEL RIE-
DO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 4). Vorbehalten bleiben – wie beim Zoll (E. 2.1) – Steuerbefrei-
ungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in
Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 72 bzw. 74 aMWSTG).
2.3
2.3.1 Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das
aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuer-
vorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für
sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder ei-
nen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt. Eine Zollwiderhandlung
begeht u.a., wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teil-
weise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt bzw. dem Bund zum ei-
genen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil
verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert
(Art. 74 Ziff. 3 und Ziff. 16 aZG bzw. Art. 118 ZG).
Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88
Abs. 1 aMWSTG das VStrR zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Wider-
handlungen gegen das aZG (Art. 80 Abs. 1 aZG) sowie gegen das ZG
(Art. 128 Abs. 1 ZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.1).
2.3.2 Das aMWSTG sowie das aZG und das ZG bilden Teil der Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Ab-
gaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Bei-
trags. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist
eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes. Die Leistungspflicht hängt weder von der Einleitung eines Straf-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 12
verfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen
Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen).
Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechen-
den Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Wi-
derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet
(BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2, mit weiteren
Hinweisen).
2.3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzah-
lungspflichtigen bzw. Zollschuldner nach Art. 13 und 9 aZG bzw. Art. 70
ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der
falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten
ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zoll-
zahlungspflichtigen Personen sind damit ohne Weiteres nach Art. 12
Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3). Sie sind direkt unrecht-
mässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Wider-
handlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den
Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines
unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den ge-
samten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persön-
lichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004
vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom 15. November
2004 E. 3.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom
5. Juli 2012 E. 2.4.3, mit Hinweisen).
2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen
im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irr-
tum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010
E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleis-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 13
tungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht
verjährt sind (BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3,
A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4).
2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwal-
tungsgesetz nichts anderes bestimmen. Dies gilt namentlich für den Be-
ginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. Novem-
ber 2010 E. 4.3).
Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert
(in Kraft seit 1. Januar 2007). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in
Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des
aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die
beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des
Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst.
a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der delikti-
schen Handlung abzustellen.
2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der
Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassun-
gen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog.
«Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ok-
tober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2007) geschaffen.
Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt –
entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre
(Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für quali-
fizierte Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR (und entsprechend auch
nach Art. 74 aZG) gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem
nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Ver-
gehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu
auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3,
A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACH-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 14
ERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Zwei-
fel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen
zu Art. 61 bis 67).
2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c
StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das
Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt aus-
drücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjäh-
rung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs-
oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen
Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet
Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit,
um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten
Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA,
a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der
Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbeson-
dere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einspra-
che-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungs-
rechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafver-
fahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHER-
MANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von
Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel
über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84, BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu
Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unter-
brechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).
3.
3.1 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach-
verhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. De-
ren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangs-
punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Dieser kann jedoch nicht allein
massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der
Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs-
geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 136 III 373 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2).
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 15
Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von ei-
nem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler: BGE 131 II
13 E. 7.1 S. 31, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER,
Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.;
[steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen
im Recht der direkten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in: ASA 75
S. 682 ff.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den
konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis
am meisten Überzeugungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu
wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710
E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 2.6).
3.2 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und
Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend. Wenn Wortlaut und Sinn einer solchen Norm mit
den allgemeinen Auslegungsmethoden eindeutig festgestellt werden kön-
nen, so ist die rechtsanwendende Behörde daran gebunden (ULRICH HÄ-
FELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 155). Das Bundesgericht hat
deshalb wiederholt erklärt, Bundesgesetze seien verfassungskonform
auszulegen, sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes
etwas anderes gebiete (BGE 129 II 249 E. 5.4, 123 II 9 E. 2, 102 IV 153
E. 1b, 99 Ia 630 E. 7). Art. 190 BV vermag demnach Gerichte selbst an
verfassungswidrige Bundesgesetze zu binden (HÄFELIN/HALLER/KELLER,
a.a.O., N 2090). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung in diesem Sinn ein Anwendungsgebot und
kein Prüfungsverbot von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit
dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2).
3.3
3.3.1 Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der rechts-
gleichen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren
Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen
Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzel-
ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.],
Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar [nachfolgend: BV
Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 20 ff. zu Art. 8). Dies ist
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 16
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der
Fall, wenn Unterscheidungen nicht getroffen werden, die sich aufgrund
der Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situati-
onen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125
I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). Ge-
mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt über diesen allge-
meinen Gleichheitssatz hinaus die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den di-
rekten Konkurrenten einen spezifischen verfassungsmässigen Anspruch
auf Gleichbehandlung durch den Staat ein, welcher strenger ist als das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der tragende Gedanke dieses be-
sonderen Anspruchs liegt darin, dass das Gemeinwesen sich gegenüber
den am freien Markt direkt Konkurrenzierenden neutral (Wettbewerbs-
neutralität) zu verhalten hat (BGE 121 I 129 E. 3b-d [leading case], 131 II
271 E. 9.2.2; vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1056). Gemäss der Rechtsprechung
können zwei Wirtschaftszweige oder Branchen, die nicht in einem direk-
ten Konkurrenzverhältnis im Sinn der Wirtschaftsfreiheit stehen, aus Art. 8
BV nicht ableiten, gleich behandelt zu werden (vgl. BGE 124 II 193
E. 8d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006
E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5814/2010 vom 8. Juli
2011, A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 6.1).
3.3.2 Neben der in E. 3.3.1 beschriebenen Gleichbehandlung der Konkur-
renten schützt die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV vor allem das Recht
des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede pri-
vatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirt-
schaftlichen Beruf frei zu wählen. Rechtsträger sind natürliche und juristi-
sche Personen des Privatrechts (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N 628
ff.). Im Bereich der Steuern und Abgaben nimmt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung jedoch nicht leichthin eine Verletzung der Wirtschafts-
freiheit an. Hier bietet die Wirtschaftsfreiheit nur Schutz, soweit die Steu-
ern und Abgaben prohibitiv wirken oder protektionistisch sind (vgl. BGE
128 I 102 E. 6b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2011 vom
17. Januar 2012 E. 5.3; MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf
2009, S. 66 ff.).
3.3.3 Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann un-
ter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden
(BGE 128 I 3 E. 3a). Um zulässig zu sein, muss die Einschränkung auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse ent-
sprechen und verhältnismässig sein. Bei schweren Eingriffen muss die
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 17
Einschränkung auf der Stufe eines Gesetzes geregelt sein (HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N 669). Massnahmen, die vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit abweichen und sich gegen den freien Wettbewerb rich-
ten, darf nur der Bund erlassen und zwar nur dort, wo die Verfassung sol-
che Abweichungen vorsieht (Art. 94 Abs. 4 BV).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2006 bis 2008 frisches Gemüse und Obst aus Italien in die
Schweiz transportiert hat und dabei die Einfuhren teilweise falsch oder
gar nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden sind. Abnehmer der Lie-
ferungen waren die Unternehmen B._______ AG, C._______ AG und
D._______ SA. Im Weiteren liegt auch die Menge der auf diese Weise il-
legal eingeführten Waren nicht im Streit. Für das Bundesverwaltungsge-
richt besteht in objektiver Würdigung sämtlicher Umstände und der vor-
liegenden Aktenlage keine Veranlassung, die entsprechende mengen-
mässige Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen bzw. davon ab-
zuweichen (vgl. E. 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt.
4.1 Nach neuem Recht gilt als Zollschuldnerin u.a. die Person, die Waren
über die Zollgrenze bringen lässt (E. 2.1.4). Da die Beschwerdeführerin
als Frachtführerin die betreffenden Waren durch ihre Chauffeure über die
Grenze in die Schweiz transportieren liess, erfüllt sie diesen Tatbestand.
Entsprechendes gilt nach altem Recht: Die Beschwerdeführerin gehört
als «Auftraggeberin» ihrer Chauffeure zu den Zollzahlungspflichtigen
(E. 2.1.2, 2.1.4). Da die Einfuhren teilweise falsch oder gar nicht zur Zoll-
behandlung angemeldet worden sind, ist der geschuldete Zoll bzw. die
Einfuhrsteuer unrechtmässig nicht resp. nur teilweise abgeführt worden.
Damit sind in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Einfuhrsteuerhinter-
ziehung und der (qualifizierten) Zollübertretung erfüllt (E. 2.3.1). Nach
Art. 12 Abs. 1 VStrR sind die infolge dieser Widerhandlungen zu Unrecht
nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten (E. 2.3.2). Als Zollzahlungs-
pflichtige bzw. Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12
Abs. 2 VStrR dafür nachleistungspflichtig (E. 2.3.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, eine verfassungskonforme Aus-
legung von Art. 70 ZG führe zum Ergebnis, dass sie nicht zum Kreis der
Zollschuldner gehöre. Es verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn
ein Frachtführer das Risiko eingehen müsse, für Zollschulden zu haften.
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 18
4.2.1 Wie gesehen (E. 4.1), ergibt nach konstanter Rechtsprechung die
grammatikalische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG, dass die Beschwerdeführerin
zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner gehört. Im Wei-
teren bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, der Wortlaut die-
ser Bestimmungen gebe nicht ihren wahren Sinn wieder. Mit den genann-
ten Normen wollte der Gesetzgeber den Kreis der Zollzahlungspflichtigen
bzw. Zollschuldner weit ziehen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung
sicherzustellen (E. 2.1.4). Auch die teleologische Auslegung stützt des-
halb das Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Frachtführerin zu
den Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern zählt. Zum gleichen Re-
sultat führt die historische Auslegung. Der Bundesrat hielt insbesondere
in seiner Botschaft vom 15. Dezember 2003 zum neuen Zollgesetz expli-
zit fest, eine Frachtführerin, die den ihr erteilten Auftrag durch Bedienstete
ausführen lasse, verpflichte sich zur Warenzufuhr als Auftraggeberin bzw.
als diejenige, die Waren ins Zollgebiet einführen lasse (BBl 2004 607).
Dieses Auslegungsergebnis hat die Rechtsprechung zudem schon mehr-
fach bestätigt (E. 2.1.2).
Der Wortlaut und Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
aZG bzw. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG ergeben somit eindeutig, dass die Be-
schwerdeführerin zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuld-
ner zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV
an dieses Auslegungsergebnis gebunden und hat die Normen dement-
sprechend anzuwenden (E. 3.2).
4.2.2 Im Übrigen kann keine Rede davon sein, diese Auslegung verstos-
se gegen die Wirtschaftsfreiheit. Es ist bereits fraglich, ob dieses Grund-
recht überhaupt tangiert wird. Denn es ist nicht dargetan, dass das mit
der Eigenschaft als Zollzahlungspflichtige bzw. Zollschuldnerin verbunde-
nen Haftungsrisiko für die Zollabgaben eine prohibitive Wirkung aufweist
(E. 3.3.2), indem es einen angemessenen Geschäftsgewinn verunmög-
licht und die Ausübung des Gewerbes in Frage stellt oder zumindest er-
heblich erschwert (vgl. BGE 128 I 102 E. 6b). Die Frage, ob die Wirt-
schaftsfreiheit tangiert wäre, kann jedoch letztlich offen bleiben. Abgese-
hen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht an den Wortlaut von
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 2
Bst. a ZG gebunden ist (E. 3.2), gälte nämlich die Wirtschaftsfreiheit oh-
nehin nicht absolut. Sie darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV um-
schriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden
(E. 3.3.3). Durch die Verankerung im formellen Gesetz selber und dem öf-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 19
fentlichen Interesse an einem weiten Kreis von Zollzahlungspflichtigen
bzw. Zollschuldnern, um die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantie-
ren (BGE 110 Ib 306 E. 2b), wäre ein (allfälliger) Eingriff in die Wirt-
schaftsfreiheit wohl ohne Weiteres zu rechtfertigen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestehe kein sachlicher
Grund dafür, dass Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen aus-
stellen, gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG von der solidarischen Haftung ausge-
nommen sein können, Frachtführer dagegen nicht. Die Beschwerdeführe-
rin verlangt damit insoweit eine Gleichbehandlung mit den genannten
Personen bzw. den entsprechenden Unternehmen.
4.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldner solidarisch.
Art. 70 Abs. 4 ZG statuiert indessen zwei alternativ anwendbare Konstel-
lationen, unter denen gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende
Personen nicht solidarisch haften. Zum einen handelt es sich um die Fäl-
le, in welchen im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung
(ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Bst. a). Zum anderen
ist die solidarische Haftung ausgeschlossen für den Fall des Nachbezugs
gestützt auf Art. 12 VStrR, sofern die Person, welche die Zollanmeldung
gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft. Die solidarische
Haftung kann dann auf einen reduzierten Betrag eingeschränkt werden,
wenn es sich trotz Verschuldens nicht um schwerwiegende Widerhand-
lungen handelt (Bst. b; vgl. zum Ganzen: MICHAEL BEUSCH, Zollkommen-
tar, N 18 f. zu Art. 70). Diese beiden Ausnahmen gelten nach dem klaren
Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 ZG nur für die gewerbsmässig Zollanmeldun-
gen ausstellenden Personen und nicht für den Warenführer oder den
Frachtführer. Auch hier bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme,
dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht den wahren Sinn der Vor-
schrift wiedergibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb gemäss
Art. 190 BV an den Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 ZG gebunden und hat die-
se Norm entsprechend anzuwenden (E. 3.2).
4.3.2 Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und den
Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, nicht um
Gewerbegenossen, die gegenseitig in direkter Konkurrenz stehen. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche direkte Konkurren-
ten erst bei Angehörigen der gleichen Branche gegeben, die sich mit den
gleichen Angeboten an das gleiche Publikum richten, um dasselbe Be-
dürfnis zu befriedigen (E. 3.3.1). Ein Frachtführer und eine gewerbsmäs-
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
Seite 20
sig Zollanmeldungen ausstellende Person weisen dagegen unterschiedli-
che Angebote auf. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin stellen die Per-
sonen, die unter Art. 70 Abs. 4 ZG fallen, bloss die Zollanmeldungen aus
und führen nicht den eigentlichen Transport selber durch. Es handelt sich
folglich nicht um direkte Konkurrenten. Die Beschwerdeführerin kann sich
daher nicht mit Erfolg auf Art. 27 BV berufen. Insofern kann sie auch un-
ter dem Gesichtswinkel von Art. 8 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn das allgemeine Gleichbehandlungsgebot stellt hinsichtlich der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen keine strengeren Anforderun-
gen auf als Art. 27 BV (E. 3.3.1). Namentlich kann aus Art. 8 BV nicht ab-
geleitet werden, dass zwei Wirtschaftszweige oder Branchen, die nicht in
einem direkten Konkurrenzverhältnis im Sinn von Art. 27 BV stehen,
gleich zu behandeln sind. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsge-
bot liegt somit nicht vor.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es treffe sie keine
Verantwortung für die Falschverzollung, zumal ihre Chauffeure diese un-
möglich hätten feststellen können. Es könne ihr deshalb kein Vorwurf
gemacht werden und das Strafverfahren sei folgerichtig eingestellt wor-
den.
Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass für die
Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR bloss eine objektive Widerhand-
lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorausgesetzt
wird (E. 2.3.2). Dies ist vorliegend durch die Erfüllung der objektiven Tat-
bestände der Einfuhrsteuerhinterziehung und der (qualifizierten) Zollüber-
tretung gegeben (E. 4.1). Die Leistungspflicht hängt weder von der Einlei-
tung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (E. 2.3.2). Es ist deshalb irrelevant,
ob die Beschwerdeführerin bzw. ihre Chauffeure von der Falschverzollung
wussten bzw. eine solche überhaupt hätten feststellen können.
4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie auch einen Vor-
teil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR erzielt. Sie ist als Zollzahlungspflich-
tige bzw. Zollschuldnerin insofern direkt unrechtmässig bevorteilt, als sie
die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
musste. Sie gilt deshalb nach konstanter Rechtsprechung ipso facto als
durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist damit gemäss
Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig (E. 2.3.3).
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4.6 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachforde-
rung sei ohnehin für die im Jahr 2006 sowie in den Monaten Januar bis
April 2007 eingeführten Waren aufgrund von Art. 64 aZG bereits verjährt.
Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist komme nicht zur Anwendung.
Art. 12 Abs. 4 VStrR sei – analog zu Art. 60 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) – nur auf Ansprüche gegenüber dem
Täter selbst anwendbar. Nach der Lehre zu Art. 60 Abs. 2 OR werde für
die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für einen Zivilan-
spruch objektive und subjektive Strafbarkeit vorausgesetzt (mit Verweis
auf ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
4. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 60 OR). Sie habe sich indessen nie
strafbar gemacht. Die Strafuntersuchung sei deshalb auch eingestellt
worden.
4.6.1 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126
aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung
beruht (E. 2.4). Art. 12 Abs. 4 VStrR regelt die Verjährung für die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche ihren Grund darin ha-
ben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Ver-
schulden fehlt (E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
greift Art. 12 Abs. 4 VStrR somit bereits dann, wenn der objektive Tatbe-
stand einer solchen Widerhandlung erfüllt ist. Da es auf die subjektive
Strafbarkeit nicht ankommt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
Lehre und Rechtsprechung zur Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche bzw.
mit der Regelung von Art. 60 Abs. 2 OR (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 333 f.).
4.6.2 Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren fanden in den Jahren
2006 bis 2008 statt. Die Verjährungsfrist beträgt im Fall der Hinterziehung
oder Gefährdung von Abgaben gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu Art. 11 Abs. 2 VStrR sieben Jahre (E. 2.4.2). Diese Frist war
somit zu keinem Zeitpunkt abgelaufen und ruht seit den (ersten) Be-
schwerdeerhebungen am 16. April 2010 gegen die Nachbezugsverfügun-
gen vom 18. bzw. 19. März 2010 (E. 2.4.3). Sämtliche Nachforderungen
sind damit nicht verjährt.
4.7 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Eventualantrag eine Re-
duktion der Nachforderung. Die von der B._______ AG bereits getätigten
Zahlungen an die EZV seien in Abzug zu bringen. Gemäss Eingabe vom
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10. Dezember 2009 habe sich die B._______ AG verpflichtet, per 12. Mai
2009 Fr. 25'000.-- und in der Folge monatlich Fr. 5'000.-- an die EZV zu
überweisen.
4.7.1 Art. 13 Abs. 1 aZG bzw. Art. 70 Abs. 3 ZG halten als Grundsatz die
solidarische Haftung sämtlicher Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner
fest. Die solidarische Haftung bedeutet zum einen, dass der ganze ge-
schuldete Abgabebetrag bei jedem Solidarverpflichteten eingefordert
werden kann. Die EZV kann deshalb auf einen beliebigen Zollzahlungs-
pflichtigen bzw. Zollschuldner greifen (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum ande-
ren hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe
befreiende Wirkung für sämtliche Schuldner (BEUSCH, a.a.O, N 9 zu
Art. 70).
4.7.2 Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der OZD (vgl.
ihren Entscheid vom 25. Oktober 2011 Ziff. 8) wurde die B._______ AG
für einen Betrag von Fr. 1'257'421.85 Zoll und Fr. 31'947.-- Mehr-
wertsteuer leistungspflichtig erklärt. Für einen Teilbetrag von Fr.
853'088.65 Zoll und Fr. 20'488.65.-- Mehrwertsteuer haftet die Beschwer-
deführerin solidarisch mit der B._______ AG, da sie bei den betreffenden
Einfuhren als Frachtführerin handelte. Dies bedeutet, dass die EZV für
die genannten Teilbeträge auch auf die Beschwerdeführerin greifen kann.
Für diese hat die teilweise Entrichtung der Abgaben durch die B._______
AG nur insoweit befreiende Wirkung, als die Zahlungen den Anteil der
Nachforderung betreffen, für den die Beschwerdeführerin solidarisch haf-
tet. Da es sich bei der Tilgung um eine abgabeaufhebende Tatsache han-
delt, trägt die Beschwerdeführerin dafür die Beweislast (E. 1.7). Entspre-
chende Erklärungen der B._______ AG gegenüber der EZV, welchen An-
teil der Abgabeschuld sie mit ihren Ratenzahlungen tilgen wollte (vgl.
auch die Regelung von Art. 82 Abs. 2 ZG), sind nicht aktenkundig und es
liegen auch sonst keine entsprechenden Nachweise vor. Es ist deshalb
nicht erstellt, dass die Zahlungen der B._______ AG den Anteil der Nach-
forderung betroffen haben, für den die Beschwerdeführerin solidarisch
haftet. Ihre Abgabeschuld kann deshalb aufgrund der Zahlungen der
B._______ AG nicht reduziert werden. Bei diesem Resultat kann die Hö-
he der effektiven Zahlungen der B._______ AG offen bleiben.
4.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die B._______
AG habe mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ein Gesuch um Erlass der
Verzugszinsen gestellt. Soweit ersichtlich habe die EZV diesem Gesuch
stattgegeben. Dementsprechend könnten von der Beschwerdeführerin
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auch keine Verzugszinsen mehr gefordert werden. Der Teilerlass der
Schuld müsse befreiende Wirkung für sämtliche Solidarschuldner haben.
Nach dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gesuch der
B._______ AG vom 10. Dezember 2009 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hat
diese um Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 187
Abs. 2 ZV ersucht. Gemäss dieser Bestimmung kann die EZV auf Ge-
such hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zah-
lung aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuld-
ners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde. Ob die EZV dem Gesuch der B._______ AG stattgegeben hat, er-
gibt sich nicht aus den Akten. Diese Frage kann aber offen bleiben. Ein
allfälliger Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen gegenüber der
B._______ AG hätte ohnehin keine befreiende Wirkung gegenüber der
solidarisch haftenden Beschwerdeführerin. Nach Art. 187 Abs. 2 ZV wird
auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners abgestellt. Massgebend
sind somit subjektive Kriterien (dies im Gegensatz zu den Erlassgründen
nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG, die auf rein objektive Kriterien abstel-
len und deshalb richtigerweise gegenüber allen solidarisch haftenden
Leistungspflichtigen wirken; vgl. BEUSCH, a.a.O., N 25 zu Art. 86). Es ist
deshalb durchaus möglich, dass nur einzelne von mehreren solidarisch
haftenden Zollschuldnern nach Art. 187 Abs. 2 ZV von der Leistung von
Verzugszinsen entbunden werden.
5.
Die Beschwerden sind demnach abzuweisen und die angefochtenen Be-
schwerdeentscheide sind zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind
die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 17'800.-- festgesetzt werden,
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen
von insgesamt Fr. 17'800.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-6492/2011, A-6495/2011 und A-3199/2012 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17'800.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit den von ihr insgesamt in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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