B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6493/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-6493/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag von
A._______ auf. Auf Ersuchen der Fachstelle liess die Jugendanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt dieser die entsprechenden Vorakten zukom-
men. Danach war A._______ mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 wegen
Raufhandel für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verur-
teilt worden.
Die Fachstelle erachtete den eingeforderten Strafbefehl für die Risikobe-
urteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung
einer persönlichen Befragung.
C.
Am 29. August 2012 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtliche
Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auf-
lagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm A._______
schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er von der Gelegenheit einer
nachträglichen Stellungnahme Gebrauch und reichte eine psychiatrische
Begutachtung von lic. phil. X._______ und Dr. med. Y._______ ein.
D.
Ebenfalls am 29. August 2012 fällte das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn
mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine
Rekrutierung zurzeit nicht zulasse.
E.
Am 14. November 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wo-
nach bei A._______ ein Hinderungsgrund für die Überlassung der per-
sönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliege (Dispositiv-Ziff. 1) und das
Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-
Ziff. 2).
A-6493/2012
Seite 3
F.
Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Risikoerklärung (Ziff. 1), die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, von den begutachtenden Psy-
chiatern und Psychologen weitere Auskünfte einzuholen (Ziff. 2), die neue
Untersuchung durch die Vorinstanz durch eine andere Prüferin oder einen
anderen Prüfer durchzuführen, um Befangenheit auszuschliessen
(Ziff. 3), ihm die Kosten des Verfahrens zu erlassen und diejenigen für die
Rechtsvertretung zu entgelten (Ziff. 4) und schliesslich in verfahrensrecht-
licher Hinsicht das Verfahren zu sistieren, bis die Jugendanwaltschaft Ba-
sel-Stadt über das Gesuch, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom
27. Januar 2012 auch jetzt noch zuzulassen, entschieden habe (Ziff. 6).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
H.
Am 19. März 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit,
dass der Sistierungsantrag infolge Rechtskraft des Strafbefehls und
Nichtwiederherstellung der Frist zur Einsprache dagegen obsolet gewor-
den sei.
I.
Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2013 hält der Beschwerde-
führer an seinen verbleibenden Anträgen fest.
K.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
A-6493/2012
Seite 4
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
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haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5
der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März
2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichti-
gen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
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Seite 6
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefah-
renpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen
die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverläs-
sigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2
m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht oh-
ne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Er-
messens der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn
die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist
und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus
diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur
Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme
der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel
kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen
hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der er-
hobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese
sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu aus-
führlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März
2013 E. 5.6 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene
Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials
im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalt-
tätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz nahm am 27. Juli 2012 Einsicht in den Nationalen Po-
lizeiindex. Daraus ging hervor, dass am 14. März 2011 von der Kantons-
polizei Basel-Stadt ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet wor-
den war. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandel nach
Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen am 14. März 2011, für
schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
4.1.1 Laut dem Strafbefehl vom 27. Januar 2012 kam es in der Nacht
vom 13./14. März 2011 zunächst in der Disco Mad Wallstreet in Basel zu
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._______ und M._______,
in deren Folge A._______ und sein Kollege B._______ aus dem Lokal
verwiesen wurden. Wenig später griffen die beiden vor der Disco
N._______, einen Kollegen von M._______, an und fügten ihm Gesichts-
verletzungen zu.
Um ca. 2 Uhr trafen M._______ und vermutlich auch N._______ auf dem
Barfüsserplatz/Höhe Steinenvorstadt erneut auf A._______ und
B._______, die in Begleitung von weiteren Kollegen waren. Es kam zu
einer gegenseitigen Schlägerei, an der sich auf beiden Seiten weitere
Personen beteiligten. So griff auf Seiten von M._______ neben anderen
Kollegen auch der Beschwerdeführer aktiv ins Geschehen ein. In der Fol-
ge kam es zu einer Massenschlägerei, an der sich zahlreiche Personen
beteiligten und die sich Richtung Stadtcasino/Restaurant Papa Joe's ver-
lagerte. Als die Polizei anrückte, rannten alle davon.
Die Gruppe um M._______, zu der auch der Beschwerdeführer gehörte,
zog sich ins Restaurant Mc Donald's zurück. Als sie merkte, dass sich die
Gruppe um A._______, B._______ und C._______ vor dem Restaurant
aufhielt, telefonierte der Beschwerdeführer mit C._______ um zu vermit-
teln. Wenig später trafen die beiden Gruppen im 1. Stock des Restaurants
Mc Donald's aufeinander und es kam erneut zu einer gegenseitigen Prü-
gelei, an der sich auch der Beschwerdeführer aktiv beteiligte, indem er
A._______, der ihn gemäss eigener Darstellung angreifen wollte, ein paar
Faustschläge ins Gesicht gab. Schliesslich schlug D._______ M._______
eine leere Glasflasche mit solcher Wucht über den Kopf, dass sie zer-
brach.
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Seite 8
M._______ erlitt gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel eine
Kopfkontusion mit einer Jochbeinkontusion links. Gemäss eigenen Anga-
ben trug A._______ eine geplatzte Lippe und ein blaues Auge davon.
B._______ litt nach den Schlägereien an Rückenschmerzen und
Schmerzen am rechten Mittel- und Ringfinger sowie am rechten Ellbogen.
C._______ hatte ein blaues Auge und Schmerzen an den Fingergelen-
ken.
4.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen,
um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe
im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. Der aktenkundige Eintrag wider-
spiegle ein strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen, was auf
ein reduziertes Normempfinden schliessen lasse. In der forensischen
Prognostik würden zurückliegende Verurteilungen als stärkster Prädiktor
für zukünftige Verurteilungen gelten. Aufgrund der erst kurz zurückliegen-
den Tatbegehungen sei es zurzeit nicht möglich, eine abschliessende
Aussage über die weitere Delinquenzentwicklung des Beschwerdeführers
zu machen. Die kurze Zeitspanne seit der Tat in Verbindung mit dem Vor-
gehen in der Konfliktsituation, das heisst, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach der ersten gewalttätigen Konfrontation erneut in der zweiten ak-
tiv beteiligt habe, spreche aber für eine ungünstige Legalprognose. Durch
ein solches Verhalten habe er völlig bewusst und wiederholt in Kauf ge-
nommen, dass Drittpersonen durch sein aktives wie auch passives Mit-
wirken nicht nur in Gesundheit und Körper geschädigt wurden, sondern
sowohl irreversible Beeinträchtigungen oder sogar den Tod hätten er-
leiden können. Dieses sorglose und verantwortungslose Verhalten deute
auf ein deutlich mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie das Priorisieren
eigner Interessen und Bedürfnisse hin. Aus diesen Gründen werde die In-
tegrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers
als herabgesetzt erachtet und es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass dieser auch bezüglich Umgang mit der Armeewaffe fahrlässig, ei-
gennützig und/oder verantwortungslos handeln werde. Dass er, laut der
eingereichten psychiatrischen Begutachtung, zunächst versucht habe,
zwischen den Parteien zu vermitteln, werde begrüsst. Dennoch sei er
bewusst zu einem gewalttätigen Verhalten übergegangen und dies mehr-
fach zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Tatorten. Da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch zukünftig in einer für
ihn provokativen, geeigneten und/oder frustrierenden Situation aggressi-
ve und gewalttätige Verhaltensweisen aufzeigen könnte, sei die Gefähr-
dung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials erhöht. Das
Überlassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen,
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Seite 9
Munition oder Explosivstoffen stelle somit eine potentielle Gefährdung
von Angehörigen der Armee, aber auch der öffentlichen Sicherheit dar.
4.1.3 Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nichts weiter zum massgeblichen Vorfall an. Er bringt vielmehr vor, dass
ein Psychiater und ein Psychologe in ihrem Gutachten davon ausgingen,
er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fachpersonen seien von
der Vorinstanz jedoch nicht angehört worden, weshalb die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz
keine Abklärungen über sein Sozialverhalten, seine soziale Kompetenz
im schulischen und privaten Umfeld, getätigt.
4.1.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich somit kei-
ne Abweichungen von dem im Strafbefehl festgestellten und von der Vor-
instanz beurteilten Sachverhalt. Zusammenfassend ist daher festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit mit unnö-
tiger und unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Sein Verhalten weist
zwar keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf, doch offenbart es seine
Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die –
unter Umständen schwere – Verletzung von Personen in Kauf zu nehmen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März
2013 E. 3.5.4). Eine Massenschlägerei, und dies zwei Mal während einer
Nacht, sowie insbesondere mehrere Faustschläge in das Gesicht eines
Kontrahenten zeigen eine hohe Aggressivität. Es kann somit davon aus-
gegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im
Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter gesteigert
war und möglicherweise nach wie vor ist.
Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem
Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei
ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten las-
sen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann freilich nicht aus-
gegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 und A-5324/2012 vom 31. Ja-
nuar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von
einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie ent-
sprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständi-
gen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist
sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz ab-
zuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6493/2012
Seite 10
A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4, A-5324/2012 vom 31. Januar
2013 E. 5.4.5 und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4).
4.2 Der Beschwerdeführer weist auf das Gutachten eines Psychiaters
und eines Psychologen hin, das davon ausgehe, er stelle kein Sicher-
heitsrisiko dar. Er wirft der Vorinstanz vor, diese Fachpersonen nicht an-
gehört und auch keine Abklärungen über sein Sozialverhalten getätigt zu
haben.
4.2.1 Gegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht wendet
die Vorinstanz ein, dass es sich dabei um ein in seinem Auftrag erstelltes
Schreiben handle, in welchem weder eine Anamnese noch eine Datenba-
sis des Befunds wissenschaftlich dargelegt würden. Der Bericht sei offen-
bar aufgrund einer einzigen Sitzung erstellt worden, sei sehr kurz gehal-
ten und genüge daher den Anforderungen an den Beweiswert eines Arzt-
berichts nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psy-
chiater und der Psychologe aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrau-
ensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen dürften. Auch sei
nicht davon auszugehen, dass diese zu einem anderen Fazit gelangen
würden, als sie bereits in ihrem Bericht ausgeführt hätten, weshalb eine
schriftliche oder mündliche Befragung kaum sicherheitsrelevante Er-
kenntnisse geliefert hätte.
4.2.2 Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse oder Zeugen-
befragungen können zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Persönlich-
keit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehal-
ten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Ein-
schätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozi-
alverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tenden-
zen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012
vom 25. März 2013 E. 3.6.2 m.H.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkomm-
nissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksich-
tigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall,
insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3,
A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A-2847/2012 vom 20. Dezem-
ber 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem eine einfache Körperverlet-
zung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend war, erachtete das Bun-
desverwaltungsgericht die Zeitspanne von 6 Monaten zwischen dem letz-
A-6493/2012
Seite 11
ten Entscheid (Einstellungsverfügung) und dem Erlass der Risikoerklä-
rung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März
2013 E. 3.6.2). In einem anderen Fall, in dem ebenfalls eine einfache
Körperverletzung ausschlaggebend war, wurde selbst die Zeitspanne von
drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als noch
nicht lang genügend beurteilt, um zweifellos eine positive Prognose stel-
len zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom
31. Januar 2013 E. 5.5.3 m.H.).
Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit der Tatzeit
(14. März 2011) bis zum Erlass der Risikoerklärung am 14. November
2012 ein Jahr und acht Monate, zwischen Erlass des Strafbefehls vom
27. Januar 2012 und der Risikoerklärung lediglich knapp zehn Monate
vergangen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts
mehr zu Schulden kommen lassen, doch ist unter Berücksichtigung der
geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Zeit-
spanne zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können.
Der Zeitablauf spricht somit gegen den Beschwerdeführer.
4.2.3 Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln un-
terworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arzt-
berichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2
m.H.). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit
keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann
beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.148; BGE 125 V 351, E. 3b.dd und ee; vgl. auch BGE 136 III
161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache indes Rechnung tragen, dass be-
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Seite 12
handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. ). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht
indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei
der auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mit zu be-
rücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6; zum Ganzen vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 5.2.3.2).
4.2.4 Der vorliegende ärztliche Bericht, der gleichzeitig als Einsprache
gegen den Entscheid vom 29. August 2012 betreffend die vorzeitige Ent-
lassung aus der Rekrutierung eingereicht wurde, datiert vom 5. Septem-
ber 2012. Der behandelnde Psychiater und der Psychologe nehmen darin
hauptsächlich auf den Polizeibericht Bezug und weisen darauf hin, dass
der Beschwerdeführer zunächst versucht habe, die Situation auf friedli-
chem Weg zu lösen und zwischen den Parteien zu vermitteln. Erst im
Laufe der Rauferei habe er aktiv ins Geschehen eingegriffen. Der Be-
schwerdeführer könne sich differenziert äussern und eigene Schwächen
seines Handelns einsehen. Er habe aus dem Vorfall gelernt und bemühe
sich aktiv, weitere ähnliche Situationen zu vermeiden. Ihrer Einschätzung
nach habe er sich gut unter Kontrolle, was durch das regelmässige
Kampfsporttraining noch gefördert werde. Aus psychiatrischer Sicht gehe
kein Sicherheitsrisiko von ihm aus und es werde empfohlen, ihn zum Mili-
tärdienst zuzulassen.
4.2.5 Der ärztliche Bericht beruht somit im Wesentlichen auf dem Polizei-
bericht – resp. dürfte damit der Strafbefehl vom 27. Januar 2012 gemeint
sein – und angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Entscheid
über die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung und dem Datum des
Berichts offenbar gestützt auf lediglich eine Sitzung. So geht aus dem Be-
richt auch nicht hervor, dass die Begutachter den Beschwerdeführer be-
reits länger behandeln oder kennen würden. Gleichermassen ist nicht er-
kennbar, dass eine Anamnese erstellt worden wäre. Ausserdem wird nicht
dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer sich mit seinem Verhalten und
seinen Beweggründen vertieft auseinandergesetzt hätte. Vielmehr wird
bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer eigene Schwächen sei-
nes Handelns eingesehen und etwas gelernt habe. Gestützt auf ein ein-
maliges Gespräch erscheint es wenig glaubwürdig, eine allseitig umfas-
sende und sichere Beurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
ausgegangenen, wenn auch einmaligen, Gewalttätigkeit vornehmen und
eine solche für die Zukunft ausschliessen zu können, dies gerade auch
mit Blick auf den erst verhältnismässig kurzen Zeitablauf seit dem Tatzeit-
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punkt und dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. soeben E. 4.2.2). Im Übri-
gen ist zu berücksichtigen, dass der Psychiater und der Psychologe als
behandelnder Arzt bzw. Fachperson aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten ausgesagt haben
dürften.
Die Vorinstanz hat die beiden Fachpersonen zwar nicht persönlich ange-
hört, deren Begutachtung indes sehr wohl in ihrer Verfügung beachtet
und sich damit auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde vorliegend somit genügend geklärt und weder die Befragung der
Fachpersonen noch das Einholen weiterer Gutachten könnten Erkennt-
nisse bringen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den
Beschwerdeführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicher-
heitsprüfung etwas ändern würden. Sollte der in der Beschwerdebegrün-
dung vorgebrachte Verfahrensantrag, den Psychiater und den Psycholo-
gen mündlich durch die Vorinstanz anzuhören auch für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sein, ist dieser ebenfalls
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE 134 I
140 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012
vom 25. März 2013 E. 3.6.3).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen.
5.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
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schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind
die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je we-
niger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessen-
abwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2
m.H.; siehe auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012
vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2,
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Janu-
ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei
Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3).
Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflicht-
ersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar
(siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der
Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven
Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat
im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich
das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee
für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).
5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
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über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist
steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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