B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6494/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Suissephone Communications GmbH,
Steigstrasse 26, 8406 Winterthur, Zustelladresse:
c/o Herr Arben Ademi, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-6494/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. September 2013 reichte A._______ bei der Stiftung ombuds-
com Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom)
ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die
Suissephone Communications GmbH (nachfolgend: Suissephone) ein.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 sowie dazugehöriger Rechnung
gleichen Datums auferlegte die ombudscom Suissephone Verfahrensge-
bühren in der Höhe von Fr. 680.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insge-
samt ausmachend Fr. 734.40 (Schlichtungsverfahren Nr. C31284). In ih-
rer Begründung führt sie aus, bei der Festsetzung der Gebühr, welche
sich zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.– zu bewegen habe, habe sie der
unterdurchschnittlichen Komplexität, dem mittleren Aufwand und dem
mittleren Streitwert Rechnung getragen sowie eine Erhöhung von 20 %
für Fallzahler vorgenommen (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Verfahrens- und
Gebührenreglement der Stiftung ombudscom vom 1. Juli 2013, geneh-
migt durch das Bundesamt für Kommunikation [BAKOM] mit Verfügung
vom 18. Juni 2013, [nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement]).
A.b In dem von B._______ am 16. Juli 2013 eingeleiteten Schlichtungs-
verfahren (Nr. C30286) auferlegte die ombudscom Suissephone mit Ver-
fügung vom 18. Oktober 2013 sowie Rechnung gleichen Datums eben-
falls eine Verfahrensgebühr von Fr. 680.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
insgesamt ausmachend Fr. 734.40. Die Höhe der Gebühr rechtfertige
sich aufgrund der unterdurchschnittlichen Komplexität, dem mittleren
Streitwert sowie dem mittleren Aufwand; namentlich habe infolge des
Entgegenkommens der Anbieterin lediglich ein kurzer Schlichtungsvor-
schlag ausgearbeitet werden müssen. Zudem sei auch hier eine Erhö-
hung von 20 % für Fallzahler angezeigt gewesen.
A.c C._______ leitete am 7. September 2013 ein Schlichtungsverfahren
bei der ombudscom ein (Nr. C31415), welches mit Verfügung vom
14. November 2013 und unter Beilage der dazugehörigen Gebühren-
rechnung seinen Abschluss fand. Darin wurde Suissephone eine Verfah-
rensgebühr im Umfang von Fr. 688.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, ins-
gesamt ausmachend Fr. 743.05, auferlegt. Die Höhe der Gebühr begrün-
det die ombudscom mit der unterdurchschnittlichen Komplexität, dem ho-
hen Streitwert sowie den mittleren Aufwand. Zudem sei die Gebühr auf-
grund des Fallzahlerzuschlags um 20 % erhöht worden.
A-6494/2013
Seite 3
A.d Am 20. September 2013 leitete D._______ ein Schlichtungsverfahren
gegen Suissephone ein (Nr. C31730). Mit Verfügung vom 14. November
2013 (samt dazugehöriger Rechnung) stellte ihr die ombudscom Verfah-
rensgebühren von Fr. 786.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt
ausmachend Fr. 848.90, in Rechnung. Bei der Festsetzung der Gebühr
sei die unterdurchschnittliche Komplexität, der mittlere Aufwand sowie der
mittlere Streitwert berücksichtigt worden sowie eine Erhöhung um 20 %
für Fallzahler erfolgt.
A.e In dem von E._______ am 20. August 2013 eingeleiteten Schlich-
tungsverfahren (Nr. C31051) auferlegte die ombudscom Suissephone mit
Verfügung vom 18. Oktober 2013 (inkl. Rechnung) eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 605.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt ausma-
chend Fr. 653.40. Sie bezeichnete dieses Verfahren, welches infolge
Rückzugs des Schlichtungsbegehrens durch die Kundin abgeschlossen
wurde, als unterdurchschnittlich komplex, mittel aufwändig und mit mittle-
rem Streitwert. Auch hier sei eine Erhöhung von 20 % für Fallzahler an-
gezeigt gewesen.
A.f Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 ersuchte F._______ als Vertreterin von
G._______ die ombudscom um Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens
gegen Suissephone. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 sowie dazuge-
höriger Rechnung wurde Suissephone für dieses Verfahren (Nr. C29074)
eine Gebühr von Fr. 1'097.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt
ausmachend Fr. 1'184.75 auferlegt. Die Höhe der Gebühr begründete die
ombudscom mit der unterdurchschnittlichen Komplexität, dem mittleren
Aufwand sowie dem mittleren Streitwert; zudem habe sie eine Erhöhung
um 20 % für Fallzahler vorgenommen.
A.g Am 9. Oktober 2013 leitete H._______ bei der ombudscom ein
Schlichtungsverfahren (Nr. C32162) ein, welches mit Verfügung vom
28. Oktober 2013 sowie dazugehöriger Rechnung seinen Abschluss fand.
Suissephone wurden Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 851.– zu-
züglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 919.10, aufer-
legt. Die ombudscom begründet dies mit der unterdurchschnittlichen
Komplexität, dem mittleren Aufwand, dem mittleren Streitwert sowie dem
Fallzahlerzuschlag von 20 %. Sie habe einen kurzen Schlichtungsvor-
schlag ausgearbeitet, da der Rückzug des Schlichtungsbegehrens durch
die Kundin zu spät erfolgt sei.
A-6494/2013
Seite 4
B.
Gegen diese Verfügungen der ombudscom sowie die darauf basierenden
Rechnungen erhebt Suissephone (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingaben vom 20. November 2013 sowie vom 5. Dezember 2013 Be-
schwerden beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-6494/2013,
A-6504/2013, A-6505/2013, A-6506/2013, A-6507/2013, A-6867/2013 und
A-6871/2013). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen, eventualiter eine angemessene Herabsetzung der erhobenen Ge-
bühren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, die ange-
hobenen Beschwerdeverfahren zu vereinigen. In den Beschwerden vom
5. Dezember 2013 stellt sie zudem den Eventualantrag, die Verfahren
seien bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren A-6494/2013 zu sistie-
ren.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich jeweils
nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens mit der Kundin/dem Kun-
den geeinigt und auf die Forderungen verzichtet; eine Kopie der entspre-
chenden Schreiben habe sie der ombudscom zukommen lassen. Da so-
mit keine zivilrechtliche Streitigkeit mehr bestanden habe, die Vorausset-
zung für ein Schlichtungsverfahren sei, hätte die ombudscom die Verfah-
ren abschreiben müssen. Sämtliche Aufwendungen, welche sie nach Er-
halt dieser Schreiben getätigt habe, seien nicht mehr notwendig gewesen
und hätten daher nicht verrechnet werden dürfen. Zudem entspreche die
Höhe der Gebühr nicht den tatsächlichen Aufwendungen und verletze das
Äquivalenzprinzip. Vor diesem Hintergrund sei es auch fraglich, wie sich
der Zuschlag von 20 % für Fallzahler rechtfertigen lasse.
C.
Mit Verfügungen vom 22. November 2013 und 10. Dezember 2013 hat
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-6494/2013,
A-6504/2013, A-6505/2013, A-6506/2013 und A-6507/2013 sowie die Be-
schwerdeverfahren A-6867/2013 und A-6871/2013 vereinigt und unter der
Verfahrensnummer A-6494/2013 weitergeführt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragt die ombudscom
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerden. Sie macht
insbesondere geltend, ein Schlichtungsverfahren könne nur wegen
Säumnis, der Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens
in der gleichen Sache oder bei Wegfall einer Eintretensvoraussetzung
nach Art. 8 Verfahrens- und Gebührenreglement abgeschrieben werden.
A-6494/2013
Seite 5
Da in den vorliegenden Fällen die Eintretensvoraussetzungen erfüllt ge-
wesen seien, hätten die Verfahren nur durch einen Schlichtungsvorschlag
beendet werden können, sofern die Kundin/der Kunde das Schlichtungs-
begehren nicht bereits zurückgezogen habe.
Die Verfahrenskosten, welche nur für eigentliche Schlichtungsverfahren
erhoben werden dürften, würden aufgrund der Komplexität des Falls, des
Streitwerts und des Arbeitsaufwands festgesetzt. Da sie sich ausschliess-
lich über die Verfahrenskosten finanziere, müssten damit sowohl der ge-
samte Betriebsaufwand als auch sämtliche Anfragen gedeckt werden. An-
fragen würden dann vorliegen, wenn sich eine Kundin/ein Kunde an die
Schlichtungsstelle wende, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Ver-
fahrens jedoch noch nicht erfüllt seien, wobei das Verhältnis zwischen An-
fragen und eingeleiteten Schlichtungsverfahren bei 80 % zu 20 % liege.
Damit sie kostendeckend arbeiten könne, müssten die Verfahrenskosten
pro Fall durchschnittlich Fr. 974.20 betragen. Der Vergleich mit den in den
vorstehend genannten Verfahren erhobenen Gebühren zwischen
Fr. 653.– und Fr. 1'184.– zeige, dass unter Berücksichtigung des jeweili-
gen Arbeitsaufwands, der Komplexität und des Streitwerts das Äquiva-
lenzprinzip gewahrt sei.
E.
Am 4. Februar 2014 reicht die Vorinstanz weitere Akten ein.
F.
In der Replik vom 17. Februar 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Ergänzend führt sie aus, Gebühren seien so anzusetzen,
dass die für den einzelnen Verwaltungsakt entstandenen Aufwendungen
in Rechnung gestellt würden. Weder seien mit den eigentlichen Fällen
auch die Anfragen mitzufinanzieren noch könne sie für den übermässigen
Personal- und Werbeaufwand der Vorinstanz kostenpflichtig werden.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 14. März 2014 an ihrem Stand-
punkt und ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A-6494/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden.
Angefochten sind Gebührenverfügungen, welche die Gebühr exklusive
Mehrwertsteuer ausweisen und damit die konkrete Zahlungspflicht der
Verfügungsadressatin festlegen. Ihnen beigefügt ist jeweils eine Rech-
nung, aus welcher die Höhe des zu entrichtenden Betrags inkl. Mehr-
wertsteuer ersichtlich wird. Die Gebührenverfügungen sind, jedenfalls zu-
sammen mit den Rechnungen, ein taugliches Anfechtungsobjekt und
können grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 1.2).
Die ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss
Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über
Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der
Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher
Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist damit nach Art. 33 Bst. h VGG eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5556/2013 vom 18. Juni 2014
E. 1.2.3).
Da auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin hat als formelle Verfügungsadressa-
tin ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
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Seite 7
bung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz.
Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Replik vom 17. Februar 2014 stellt die Beschwerdeführerin er-
gänzend den Antrag, die Vorinstanz habe Fälle mit Gebühren von
Fr. 200.- zu edieren.
3.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel.
Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann
absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf
Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, 2013, N. 61 S. 43 f.).
3.3 Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise aus
den Akten und erscheint von vornherein gewiss, dass das beantragte
Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse vermitteln würde. Folglich
ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
A-6494/2013
Seite 8
4.
4.1 In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorin-
stanz habe zu Unrecht einen Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet.
Nachdem die Vorinstanz eine Kopie der jeweiligen Schreiben an die Kun-
din/den Kunden erhalten habe, wonach der Vertrag aufgelöst und auf
sämtliche Forderungen verzichtet werde, hätte sie vielmehr die Verfahren
abschreiben müssen, da keine zivilrechtliche Streitigkeit mehr bestanden
habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei diesen
Schreiben nicht um ein Angebot, sondern um einen einseitigen Forde-
rungsverzicht, der nicht der Zustimmung durch die Kundin/den Kunden
bedürfe. Sämtliche Aufwendungen, welche die Vorinstanz jeweils nach
Erhalt dieser Schreiben getätigt habe, seien nicht zulässig gewesen und
hätten daher nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.
4.2 Die Vorinstanz bringt ihrerseits vor, nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d Verfah-
rens- und Gebührenreglement könne ein Verfahren nur dann abgeschrie-
ben werden, wenn Säumnis vorliege, in der gleichen Sache ein Gerichts-
oder Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet worden oder eine Eintretens-
voraussetzung weggefallen sei. Da sich letztere Möglichkeit ausschliess-
lich auf die in Art. 8 Verfahrens- und Gebührenreglement abschliessend
genannten Gründe beziehe, habe sie keinen Spielraum, ein Verfahren
aus anderen Gründen abzuschreiben. Das Angebot der Beschwerdefüh-
rerin an die Kundin/den Kunden, den Vertrag kostenlos aufzulösen, sei
jeweils nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ergangen. Somit hät-
ten die jeweiligen Verfahren – da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt
gewesen seien – nur durch einen Schlichtungsvorschlag beendet werden
können, sofern die Kundin oder der Kunde das Schlichtungsbegehren
nicht bereits zurückgezogen habe. Allerdings erübrigten sich inhaltliche
Ausführungen in einem Schlichtungsvorschlag, wenn die Anbieterin von
Fernmelde- oder Mehrwertdiensten in ihrer Stellungnahme den Anliegen
der Kundin oder des Kunden vollumfänglich nachgekommen sei.
4.3
4.3.1 Nach Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV ist die Schlich-
tungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder
Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten (nach-
folgend: Anbieterin/nen) zuständig. Ihre Aufgabe ist es, in den ihr vorge-
tragenen Streitigkeiten unabhängig und unparteiisch eine Schlichtung zu
erreichen. Art. 44 FDV bestimmt, dass die Schlichtungsstelle ein Verfah-
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Seite 9
rensreglement erlässt und dieses sowie ihr Gebührenreglement dem
BAKOM zur Genehmigung vorlegt. Bei dieser Norm handelt es sich um
eine Delegationsnorm, welche die Vorinstanz dazu ermächtigt, ein eige-
nes Reglement betreffend Verfahren und Gebühren zu erlassen, aller-
dings unter der Verpflichtung, dieses dem BAKOM zur Genehmigung vor-
zulegen. Im Weiteren regelt Art. 45 FDV die Grundsätze für das Verfahren
und sieht in Abs. 4 vor, dass die Schlichtungsstelle einen sachgerechten
Schlichtungsvorschlag macht, wenn sich die Parteien nicht auf eine Ver-
handlungslösung einigen können.
4.3.2 Art. 10 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement sieht vor, dass
die Schlichtungsstelle den Parteien nach Prüfung der Angelegenheit ei-
nen schriftlichen Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Beendet wird das
Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement mit
der beidseitigen Annahme des Schlichtungsvorschlags (Bst. a), der Fest-
stellung, dass die Schlichtung gescheitert ist (Bst. b), dem Rückzug des
Schlichtungsbegehrens (Bst. c) oder der Abschreibung infolge Säumnis,
Wegfalls einer Eintretensvoraussetzung nach Art. 8 Verfahrens- und Ge-
bührenreglement oder Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichts-
verfahrens in gleicher Sache (Bst. d).
Bis Ende 2011 stellte die Vorinstanz einen in der schriftlichen Stellung-
nahme der Anbieterin enthaltenen Vergleichsvorschlag der Kundin oder
dem Kunden direkt zur Überprüfung zu. Diese konnten dem Angebot
entweder zustimmen oder aber der Anbieterin einen Gegenvorschlag un-
terbreiten (MEIER/SIEGWART, Ombudsstellen für Konsumentenstreitigkei-
ten, AJP 2012, S. 1532; ombudscom, Jahresberichte 2009, 2010 und
2011, jeweils S. 6). Seit dem Jahr 2012 verfolgt die Vorinstanz eine ande-
re Vorgehensweise. So nimmt sie neu in jedem Fall, selbst wenn die An-
bieterin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ein Vergleichsangebot macht,
eine zumindest kurze Begutachtung vor und arbeitet gestützt darauf ei-
nen Schlichtungsvorschlag aus, den sie den Parteien vorlegt (MEI-
ER/SIEGWART, a.a.O., S. 1532 f.). Sie begründet dies mit dem erheblichen
Mehraufwand sowie der Verunsicherung auf Kundenseite, die aus der di-
rekten Zustellung eines Vergleichsangebots der Anbieterin an die Kun-
din/den Kunden resultierte (ombudscom, Jahresbericht 2012, S. 7). Nach
MEIER/SIEGWART entspricht dieses Vorgehen den Bedürfnissen der Kun-
dinnen und Kunden, da es die Möglichkeit eröffnet, ein Vergleichsangebot
vor einer eventuellen Annahme mit dem Beurteilungsresultat der Vorin-
stanz zu vergleichen (MEIER/SIEGWART, a.a.O., S. 1533).
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Seite 10
4.3.3 Ob es tatsächlich notwendig ist, in jedem Fall einen Schlichtungs-
vorschlag auszuarbeiten, kann offen bleiben, muss doch die Vorinstanz in
ihrer Eigenschaft als unabhängige Instanz über formelle Aspekte ihres
Verfahrens, wie das Beenden eines Schlichtungsverfahrens, selbständig
entscheiden und diesbezüglich eine eigene Praxis bilden können. Na-
mentlich hält Art. 43 Abs. 2 FDV diesbezüglich fest, dass die Vorinstanz
keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unter-
liegen darf. Soweit die Beschwerdeführerin also geltend macht, die Vorin-
stanz hätte das Schlichtungsverfahren nicht weiterführen dürfen, so ver-
kennt sie, dass die Verfahrensführung – durch die entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen ermächtigt – ein Teil eines jeden Schlichtungsver-
fahren ist, über den die Vorinstanz in eigener Kompetenz zu entscheiden
hat. Die Bildung einer entsprechenden Praxis ist ebenfalls nicht zu bean-
standen, macht sie doch gerade die Arbeitsweise der Vorinstanz transpa-
rent und trägt damit zu deren Konstanz und zur Fortführung einer bere-
chenbaren Behandlung von Streitigkeiten sowie der sich in Zusammen-
hang mit ihr stellenden Fragen bei.
Im Übrigen findet diese Vorgehensweise auch darin ihre Berechtigung,
als der Schlichtungsvorschlag in den vorliegenden Verfahren teilweise
weitergehend ist als die Vertragsauflösung bzw. der Forderungsverzicht
der Beschwerdeführerin. So enthalten die Schlichtungsvorschläge jeweils
eine Saldoklausel, mit welcher sichergestellt wird, dass nach Annahme
des Schlichtungsvorschlags keine Ansprüche aus dieser Streitigkeit mehr
geltend gemacht werden können. Soweit notwendig, wird die Beschwer-
deführerin auch angewiesen, ein (allenfalls) bereits eingeleitetes Inkasso-
verfahren zu ihren Lasten zurückzuziehen und das Inkassobüro damit zu
beauftragen, sämtliche mit dem Inkassoverfahren zusammenhängende
Bonitätsdatenbankeneinträge löschen zu lassen. Zudem ist es plausibel,
dass durch die Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlag ein gewisser
Mehraufwand – bspw. verursacht durch Rückfragen zum Angebot, zur
Ausgestaltung eines möglichen Gegenvorschlags oder zur Beurteilung
eines Angebots durch die Vorinstanz – vermieden werden kann.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Vorgehensweise der Vorin-
stanz, trotz des Vorliegens eines Angebots seitens der Anbieterin einen
Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten, durchaus berechtigt ist. Die Rüge
der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
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Seite 11
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, zumindest das Prüfen
der Eintretensvoraussetzungen müsse durch die Minimalgebühr von
Fr. 200.– gedeckt sein, ansonsten dieser Mindestansatz nie zum Tragen
komme. Die Vorinstanz entgegnet, es gebe weder eine gesetzliche noch
eine reglementarische Bestimmung, wonach die für die Zuständigkeits-
prüfung zu überbindenden Gebühren Fr. 200.– nicht übersteigen dürften.
Die Berechnung beginne bei Fr. 0.– und nicht bei Fr. 200.–; oft würden
die Gebühren den Mindestbetrag aufgrund des Aufwands jedoch über-
steigen.
5.2 Hinsichtlich der Höhe der Gebühren äussert sich einzig Art. 14 Abs. 1
Verfahrens- und Gebührenreglement, welcher bestimmt, dass sich die
Gebühren (exkl. Mehrwertsteuer) zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.– zu
bewegen haben. Dieser Gebührenrahmen ermöglicht es der Vorinstanz,
bei der Festsetzung der Gebühren die Komplexität des Falls, den Streit-
wert sowie den Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 2
Verfahrens- und Gebührenreglement). Soweit die Beschwerdeführerin der
Ansicht ist, das Prüfen der Eintretensvoraussetzungen müsse durch die
Minimalgebühr von Fr. 200.– gedeckt sein, so verkennt sie, dass diese
Prüfung je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unterschiedlich viel
Zeit in Anspruch nimmt und es daher nicht möglich ist, dafür einen pau-
schalen Betrag festzusetzen. Dies ist im Übrigen auch gar nicht ange-
zeigt, soll doch die Vorinstanz die Gebühren im Einzelfall nach den oben
genannten Kriterien festlegen können.
6.
6.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Fallzahlerzu-
schlag von 20 % sei unbegründet und unzulässig. Sie macht somit sinn-
gemäss eine Ungleichbehandlung zwischen Fall- und Vorauszahlern gel-
tend.
6.2 Nach Art. 16 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement hat jede An-
bieterin die Möglichkeit, die Verfahrensgebühren im Voraus zu bezahlen.
Dazu schliesst sie mit der Schlichtungsstelle einen entsprechenden Ver-
trag ab. Die Höhe der jeweils halbjährlich im Voraus zu bezahlenden Ge-
bühren wird von der Schlichtungsstelle aufgrund der in Rechnung gestell-
ten Gebühren des vorangehenden Semesters festgesetzt; verzinst wer-
den die einbezahlten Vorauszahlungen nicht (Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3
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Verfahrens- und Gebührenreglement). Anbieterinnen, die sich nicht als
Vorauszahler konstituieren, bezahlen die Verfahrensgebühren pro Fall, an
dem sie beteiligt sind bzw. beteiligt sein sollten, wobei sich die Gebühren
um 20 % erhöhen (Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Verfahrens- und Gebühren-
reglement).
Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl.
BGE 136 II 120 E. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 497 mit Hinweisen).
6.3 Während sich die Vorauszahler vertraglich verpflichten, für die Dele-
gationsdauer von fünf Jahren einen bestimmten Betrag halbjährlich im
Voraus zu bezahlen, werden den Fallzahlern die Verfahrenskosten nach
Abschluss des Schlichtungsverfahrens mittels Verfügung in Rechnung
gestellt. Mit der Kostenerhebung bei Fallzahlern geht somit nicht nur ein
grösserer Aufwand einher, sondern die Vorinstanz trägt auch das Inkas-
sorisiko. Da die Vorauszahler, sofern die Jahresrechnung der Vorinstanz
einen Verlust aufweist, diesen anteilsmässig zu begleichen haben
(vgl. ombudscom, Jahresbericht 2013, S. 36 ff.), und ihre geleisteten Be-
träge auch nicht verzinst werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie bevor-
zugt behandelt werden sollten. Schliesslich steht es jeder Anbieterin frei,
sich für die eine oder andere Variante zu entscheiden. Insgesamt betrach-
tet bestehen vernünftige Gründe dafür, die Kostenerhebung unterschied-
lich zu gestalten, mithin bei Fallzahlern die Gebühren um 20 % zu erhö-
hen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt demnach nicht
vor.
7.
7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die
von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühren würden in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis zum jeweiligen Streitwert stehen und rügt
somit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die kurze Zeit, innert der
ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet worden sei, zeige, dass keinerlei
A-6494/2013
Seite 13
Fachkenntnis oder spezielle Aufwendungen dafür erforderlich gewesen
seien. Daher seien die Verfahrenskosten auf nicht wesentlich mehr als
Fr. 200.– zu reduzieren, falls die Verfügungen nicht aufgehoben würden.
7.2 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, die Gebühren würden auf-
grund des Arbeitsaufwands, des Streitwertes sowie der Komplexität des
Falles festgesetzt, wobei vor allem der Zeitfaktor massgebend sei. Unter
Berücksichtigung dieser Kriterien würden die der Beschwerdeführerin
auferlegten Gebühren zwischen Fr. 653.– und Fr. 1'184.– das Äquiva-
lenzprinzip nicht verletzen.
Sodann führt die Vorinstanz aus, sie habe den gesamten Betriebsauf-
wand der Stiftung und der Schlichtungsstelle ausschliesslich über die Ver-
fahrensgebühren der Anbieterinnen, welche nur für eigentliche Schlich-
tungsverfahren erhoben werden dürften, abzüglich die den Kunden aufer-
legten Behandlungsgebühren von Fr. 20.– zu finanzieren. Dies sei bei der
Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen, tragen doch gemäss den
gesetzlichen Vorgaben die Anbieterinnen auch die Kosten für den Auf-
wand, der aus der Erteilung von Auskünften entstehe. Um kostendeckend
arbeiten zu können, hätten die Verfahrensgebühren im Jahr 2013 pro Fall
durchschnittlich Fr. 974.20 betragen müssen.
7.3
7.3.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der
Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 139 III 334 E. 3.2.3, 132 II
371 E. 2.1.; BVGE 2010/34 E. 9; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 2637 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfahrens-
gebühr der Vorinstanz nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
erbrachten Leistung steht (vgl. nachfolgend die Ausführungen zum Äqui-
valenzprinzip, E. 7.4), ist somit auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz ins-
gesamt decken sollen (vgl. Art. 40 FMG).
7.3.2 Aus den Akten sowie der Darlegung der Vorinstanz geht hervor,
dass die Vorinstanz im Jahr 2012 einen geringfügigen Ertragsüberschuss
von ca. Fr. 67'000.– erzielte, welchen sie – wie auch in früheren Jahren
mit positivem Jahresabschluss – anteilsmässig an die Fernmelde-
dienstanbieterinnen zurückbezahlte. In der Jahresrechnung 2013 ist hin-
gegen ein Verlust von über Fr. 190'000.– ausgewiesen. Vor diesem Hin-
A-6494/2013
Seite 14
tergrund kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz arbeite gewinnorien-
tiert. Da die Vorinstanz mit den Gebühren, die sie für die Schlichtungsver-
fahren erhebt, ihren gesamten Betriebsaufwand – unter anderem die Ge-
hälter der Mitarbeiter, die Miete der Räumlichkeiten und die Kosten für
das Informatiksystem – sowie die Beantwortung von Kundenanfragen zu
finanzieren hat, kommt sie nicht umhin, zur Deckung ihrer laufenden Kos-
ten Verfahrensgebühren zu erheben, welche möglicherweise die Kosten
des im konkreten Einzelfall entstandenen Aufwands übersteigen. Ein sol-
ches Vorgehen ist zumindest so lange nicht zu beanstanden, als zwi-
schen dem Streitwert und der erhobenen Gebühr kein offensichtliches
Missverhältnis besteht (vgl. Ausführungen zum Äquivalenzprinzip E. 7.4),
besteht doch der Wert des Schlichtungsverfahrens letztlich darin, eine
Streitigkeit rasch zu beenden und deutlich höhere Folgekosten eines Zi-
vilprozesses, eines Betreibungs- oder Strafverfahrens zu vermeiden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5556/2013 vom 18. Juni 2014
E. 5.3.1).
7.3.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Vorinstanz darauf verzichtet, die im Gesetz vorgesehene Be-
handlungsgebühr von Fr. 20.– einzufordern (vgl. Art. 12c Abs. 2 FMG und
Art. 12 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement). Ob es zulässig ist,
dass die Vorinstanz diese Behandlungsgebühr von Fr. 20.– nicht einfor-
dert, kann offen bleiben, erfüllen doch die eingeforderten Gebühren das
Kostendeckungsprinzip auch so. Die Behandlungsgebühr wird gemäss
Art. 12 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement erst dann erhoben,
wenn eine Kundin oder ein Kunde die Schlichtungsstelle mittels Gesuch
anruft, also nicht bereits bei einer telefonischen Kontaktaufnahme, welche
der Auskunft dient. Bei den rund 1'000 Schlichtungsverfahren pro Jahr
ergeben sich somit lediglich Fr. 20'000.–, um das Defizit der Vorinstanz zu
reduzieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungsstellung
und allfällige Inkassoverfahren zur Eintreibung der Behandlungsgebühr
auch Kosten verursachen würden.
7.3.4 Wie bereits aufgeführt, weist die Jahresrechnung 2013 einen Ver-
lust von über Fr. 190'000.– aus, weshalb bei weitem nicht davon gespro-
chen werden kann, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten
Kosten stark übersteigen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 5.3.2). Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Verfahrensgebühren verletzen demnach das Kostende-
ckungsprinzip nicht. Zu prüfen bleibt, ob diese dem Äquivalenzprinzip
entsprechen.
A-6494/2013
Seite 15
7.4
7.4.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis-
tung stehen darf, sondern sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss
(BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bestimmt
sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder
nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis
zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges bzw. der
betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauscha-
lisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem Fall ge-
nau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen,
für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Werden vergleichbare
Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abge-
stellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, ver-
fügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642). Im Unterschied zum Kostende-
ckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamt-
heit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig,
sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im kon-
kreten Fall (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 19 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 5.4,
A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5 und A-6384/2011 vom 11. Oktober
2012 E. 7.3).
7.4.2 Wie bereits ausgeführt legt Art. 14 Abs. 1 Verfahrens- und Gebüh-
renreglement einen Rahmen für die den Fernmelde- und Mehrwert-
dienstanbieterinnen aufzuerlegenden Verfahrensgebühren von Fr. 200.–
bis Fr. 3'000.– (exkl. Mehrwertsteuer) fest. Abs. 2 dieser Bestimmung hält
die Vorinstanz dazu an, die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der
Komplexität des Falles, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands festzu-
setzen. Nach Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Verfahrens- und Gebührenreglement
werden die Verfahrensgebühren um 20 % erhöht, wenn es sich beim
pflichtigen Anbieter nicht um einen Vorauszahler handelt, der die Verfah-
renskosten per vertraglicher Verpflichtung mit der Vorinstanz vorab ent-
richtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren
der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Nicht bean-
standet wurde unter anderem:
A-6494/2013
Seite 16
– Eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'510.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit
Fallzahlerzuschlag von 20 %) bei einem Streitwert von Fr. 456.– für
ein Verfahren, in dem ein fundierter Schlichtungsvorschlag ausgear-
beitet wurde und dafür ein erheblicher Aufwand betrieben wurde (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5556/2013 vom 18. Juni 2014
E. 5.4.4).
– Eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'620.– (zzgl. Mehrwertsteuer, ohne
Fallzahlerzuschlag von 20 %) für ein Verfahren mit einem Streitwert
von Fr. 422.25, in dem ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet wur-
de und ein gewisser Aufwand für eine vertiefte Würdigung des Sach-
verhalts sowie der Rechtslage betrieben wurde (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.3).
Als unangemessen bzw. mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ein-
gestuft wurde bzw. wurden insbesondere:
– Eine Gebühr von Fr. 780.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit einem Streitwert von
Fr. 75.35, in dem sich die Parteien während des einfachen Schriften-
wechsels einigten und in dem die Vorinstanz keine eigenen rechtli-
chen Abklärungen vornehmen musste. Die Sache wurde zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.1).
– Eine Gebühr von Fr. 900.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit einem Streitwert von
Fr. 115.85, in dem sich die Parteien während des Schriftenwechsels
einigten, die Vorinstanz einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete,
der sich auf die Wiederholung der Parteistandpunkte sowie die Eini-
gung beschränkte, und dafür einen Aufwand von zwei Stunden gel-
tend machte. Die Gebühr wurde auf Fr. 700.– reduziert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 Bst. A.a
und E. 5.3.1).
– Gebühren zwischen Fr. 816.– und Fr. 1'143.– in Verfahren, in denen
eine Einigung erst nach mehrmaligem Austausch von Angeboten
bzw. Gegenangeboten zustande kam, eine eigene rechtliche Beurtei-
lung und Sachverhaltsanalyse jedoch unterbleiben konnte. Die Ge-
bühren, welche Fr. 816.– überstiegen, wurden jeweils auf Fr. 820.–
festgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom
29. März 2012 Bst. A.b und E. 5.3.2).
Die vorliegenden Gebührenverfügungen sind im Lichte dieser Rechtspre-
chung zu prüfen.
7.4.3 Im Schlichtungsverfahren C31284 bestritt die Kundin, einen Vertrag
mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben bzw. sie berief sich
auf die rechtzeitige Kündigung, weshalb sie sich weigerte, die Pauschale
A-6494/2013
Seite 17
infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Höhe von Fr. 289.– zu be-
zahlen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen, stellte der
Vorinstanz jedoch eine Kopie ihres Schreibens an die Kundin zu, wonach
sie den Vertrag aus Kulanz auflöse und auf die Auflösungspauschale so-
wie die Mahnkosten verzichte. Die Vorinstanz stellte den Parteien in der
Folge einen Schlichtungsvorschlag zu. Da die Kundin das Schlichtungs-
begehren daraufhin zurückzog, schloss die Vorinstanz das Verfahren ab
und stellte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr in der Höhe
von Fr. 680.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzuschlag von 20 %) in
Rechnung. Sie stützte sich dabei auf die unterdurchschnittliche Komplexi-
tät, den mittleren Streitwert (Fr. 289.–), den mittleren Aufwand sowie den
Zuschlag für Fallzahler.
Den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen,
dass ihre Tätigkeit hauptsächlich darin bestand, die notwendigen Unterla-
gen sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin einzufordern, in
einem separaten Schreiben nochmals einen Mahnstopp zu verlangen und
einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten. Die jeweiligen Begleitschrei-
ben bestehen aus Standardtexten bzw. Textbausteinen und finden sich in
jedem der vorliegenden Verfahren. Der fünfseitige Schlichtungsvorschlag,
dessen zwei letzte Seiten für die Unterschriften reserviert sind, be-
schränkt sich darauf, das Begehren der Kundin beinahe wörtlich wieder-
zugeben, einen Teil der Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus de-
ren Mitteilung zu übernehmen und gestützt darauf das Schlichtungser-
gebnis festzuhalten. Wie aus den Akten hervorgeht und von der Vorin-
stanz auch nicht bestritten wird, hat sie keine rechtlichen Abklärungen ge-
tätigt, da die Beschwerdeführerin dem Begehren der Kundin vollumfäng-
lich entsprochen hat. Zu Recht bezeichnet die Vorinstanz daher die Kom-
plexität als unterdurchschnittlich und auch der zeitliche Aufwand von
1 Stunde und 50 Minuten ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti-
gung des Gebührenrahmens, der Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– beträgt, der
bisherigen Rechtsprechung, namentlich des in E. 7.4.2 vierten Lemmas
genannten Urteils, sowie des strittigen Betrags von Fr. 289.– liegt insge-
samt betrachtet kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Verfah-
rensgebühren von Fr. 680.– und dem Leistungswert vor. Die von der Vor-
instanz in Rechnung gestellte Gebühr ist demnach nicht zu beanstanden.
7.4.4 Nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens C30286 löste die Be-
schwerdeführerin zunächst nur den Vertrag auf und hielt an der Forde-
rung der Gesprächskosten fest. Nachdem die Vorinstanz die Ausarbei-
tung eines Schlichtungsvorschlags ankündigte, verzichtete die Be-
A-6494/2013
Seite 18
schwerdeführerin auch auf diese Kosten sowie die Mahngebühren und
zog das bereits eingeleitete Inkassoverfahren zurück. Da sie den Schlich-
tungsvorschlag nicht unterzeichnete, schloss die Vorinstanz das Verfah-
ren als gescheitert ab und stellte eine Verfahrensgebühr von Fr. 680.–
(zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzuschlag von 20 %) in Rechnung.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass sich der Aufwand der Vorinstanz,
den sie mit 1 Stunde und 50 Minuten beziffert, nicht wesentlich vom oben
genannten Verfahren unterscheidet. Namentlich hat sie auch in diesem
Fall lediglich einen kurzen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten müssen, da
die Beschwerdeführerin den Begehren des Kunden entsprochen hat. An-
haltspunkte für rechtliche oder vertiefte tatsächliche Abklärungen sind
auch im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Da der Streitwert mit Fr. 289.–
(recte: Fr. 377.10, zusammengesetzt aus den Gesprächskosten von
Fr. 88.10 sowie der dem Kunden vor Eröffnung des Schlichtungsverfah-
rens angedrohten Auflösungspauschale von Fr. 289.–) im Unterschied
zum vorherigen Verfahren sogar höher ist, steht die erhobene Gebühr
von Fr. 680.– erst Recht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Leistung der Vorinstanz.
7.4.5 Im Schlichtungsverfahren C31415 machte der Kunde geltend, er
habe aufgrund der telefonischen Auskunft davon ausgehen dürfen, dass
er nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit hätte auf-
lösen können. Er sei daher nicht gewillt, die Auflösungspauschale von
Fr. 289.– infolge vorzeitiger Kündigung sowie der Mahnkosten, insgesamt
ausmachend Fr. 625.65 (recte: Fr. 628.15), zu bezahlen; ohnehin basiere
der Vertragsabschluss auf einer absichtlichen Täuschung. Auf die Auffor-
derung der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen, teilte die Be-
schwerdeführerin mit, sie werde den Vertrag auflösen, auf sämtliche For-
derungen verzichten und das bereits eingeleitete Inkasso- und Betrei-
bungsverfahren zurückziehen. Den daraufhin ausgearbeiteten Schlich-
tungsvorschlag unterzeichnete sie dagegen nicht und das Verfahren wur-
de als gescheitert abgeschlossen. Die Vorinstanz stellte ihr eine Verfah-
rensgebühr von Fr. 688.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzuschlag
von 20 %) in Rechnung. Sie bezeichnete dieses Verfahren als unter-
durchschnittlich komplex, da keine juristischen Abklärungen erforderlich
gewesen seien, mittel aufwändig und mit hohem Streitwert.
Das vorliegende Verfahren ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands (1 Stunde
und 45 Minuten) und der Komplexität vergleichbar mit den vorherigen
Verfahren. Bezüglich der Beurteilung kann daher auf die vorstehenden
A-6494/2013
Seite 19
Ausführungen verwiesen werden. Folglich ist auch in diesem Fall festzu-
stellen, dass die Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 688.– mit dem
Äquivalenzprinzip vereinbar ist.
7.4.6 Im von der Ausgangslage her sehr ähnlichen Schlichtungsverfahren
C31730 – Auflösung des Vertrags und Stornierung der Auflösungspau-
schale sowie der Gesprächs- und Mahnkosten in der Höhe von insge-
samt Fr. 348.10 durch die Beschwerdeführerin nach Einleitung des
Schlichtungsverfahrens – unterzeichnete die Beschwerdeführerin den
Schlichtungsvorschlag ebenfalls nicht. Die Vorinstanz schloss das Verfah-
ren als gescheitert ab und stellte der Beschwerdeführerin eine Verfah-
rensgebühr von Fr. 786.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzuschlag
von 20 %) in Rechnung. Bei der Festsetzung der Gebühr sei die unter-
durchschnittliche Komplexität, der mittlere Aufwand sowie der mittlere
Streitwert berücksichtigt worden.
Auch dieses Verfahren ist insofern mit den oben genannten vergleichbar,
als die Vorinstanz keine rechtlichen Abklärungen vornehmen musste und
daher lediglich einen kurzen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten hatte;
der Aufwand ist mit 2 Stunden und 5 Minuten hingegen höher ausgefal-
len. Mit Blick auf den strittigen Betrag von Fr. 348.10 sowie die Ausfüh-
rungen zur Verhältnismässigkeit in den Verfahren C30286 und C31415
steht die erhobene Gebühr von Fr. 786.– nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis mit dem Leistungswert.
7.4.7 Auch im Schlichtungsverfahren C31051 teilte die Beschwerdeführe-
rin der Vorinstanz nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens mit, sie
werde den Vertrag auflösen und auf die Auflösungspauschale sowie die
Gesprächs- und Mahnkosten verzichten. Die Kundin zog daraufhin das
Schlichtungsbegehren zurück und die Vorinstanz schloss das Verfahren
ab. Die Verfahrensgebühr belief sich auf Fr. 605.– (zzgl. Mehrwertsteuer,
mit Fallzahlerzuschlag von 20 %).
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Aufwand der Vorinstanz darauf
beschränkte, nach der Einforderung der relevanten Unterlagen die Be-
schwerdeführerin zur Stellungnahme aufzufordern und schliesslich das
Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsbegehrens durch die Kundin
abzuschliessen. Ihr Arbeitsaufwand ist abgesehen davon, dass sich vor-
liegend die Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlags erübrigte, mit dem
der bisher geprüften Verfahren vergleichbar und in der geltend gemach-
ten Höhe von 1 Stunde und 35 Minuten auch nicht zu beanstanden. Da
A-6494/2013
Seite 20
keine rechtlichen Abklärungen erforderlich waren, geht die Vorinstanz zu-
dem zu Recht von einer unterdurchschnittlichen Komplexität aus. Unter
Berücksichtigung des strittigen Betrags von Fr. 306.85 kann deshalb nicht
von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Kosten und Leis-
tungswert ausgegangen werden.
7.4.8 Im Schlichtungsverfahren C29074 bestritt der Kunde, einen Vertrag
mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben, weshalb er die Auf-
lösungspauschale von Fr. 289.– sowie die Mahngebühren nicht bezahlen
wollte. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Stel-
lungnahme aufgefordert wurde, löste sie den Vertrag auf und stornierte
sämtliche Forderungen. Die Vorinstanz erstellte daraufhin einen Schlich-
tungsvorschlag, den die Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnete.
Für dieses als gescheitert abgeschlossene Verfahren, das sie als unter-
durchschnittlich komplex, mittel aufwändig und mit mittlerem Streitwert
bezeichnete, stellte sie der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr
von Fr. 1'097.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzuschlag von 20 %) in
Rechnung.
In diesem Verfahren macht die Vorinstanz mit 2 Stunden und 55 Minuten
einen höheren Aufwand geltend als in den bisherigen Verfahren, da ihr
unter anderem erst nach der vierten Aufforderung sämtliche relevanten
Unterlagen für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen vorlagen. Im
Weiteren hat sie auch hier lediglich einen kurzen Schlichtungsvorschlag
ausarbeiten müssen, da die Beschwerdeführerin den Begehren des Kun-
den vollumfänglich entsprach. Rechtliche Abklärungen waren somit nicht
erforderlich. In Anbetracht des strittigen Betrags von Fr. 289.– ist die Ge-
bühr im Umfang von Fr. 1'097.– zwar eher hoch ausgefallen, sie ist aber
aufgrund des deutlich höheren Zeitaufwands mit dem Äquivalenzprinzip
noch vereinbar.
7.4.9 Schliesslich löste die Beschwerdeführerin auch im Schlichtungsver-
fahren C32162 den Vertrag nach der Verfahrenseröffnung auf und ver-
zichtete auf die Auflösungspauschale in der Höhe von Fr. 289.–, hielt aber
an ihrer Forderung für Fernmeldekosten fest. Die Kundin zog daraufhin
das Schlichtungsbegehren zurück und die Vorinstanz schloss das Verfah-
ren ab. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Komplexität, dem mittleren
Aufwand sowie dem mittleren Streitwert auferlegte sie der Beschwerde-
führerin eine Gebühr in der Höhe von Fr. 851.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit
Fallzahlerzuschlag von 20 %).
A-6494/2013
Seite 21
Unter Berücksichtigung der Schlichtungsverfahren C31284 und C30286,
bei der der strittige Betrag von gleicher Höhe war und zudem noch ein
Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet wurde, erscheint eine Verfahrens-
gebühr von Fr. 851.– zunächst als eher hoch angesetzt. Bei einer genau-
eren Prüfung wird jedoch ersichtlich, dass bis zum Eingang der Rück-
zugserklärung – im Vergleich zu anderen Verfahren – ein deutlich höherer
Zeitaufwand ausgewiesen ist. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf
2 Stunden und 15 Minuten und setzt sich im Wesentlichen zusammen
aus der Einforderung und Prüfung der relevanten Dokumente, dem Prü-
fen der Eintretensvoraussetzungen, der Aufforderung der Beschwerdefüh-
rerin zur Stellungnahme sowie der Anzeige des Verfahrensabschlusses
an die Parteien nach Eingang der Rückzugserklärung; eine rechtliche
Beurteilung konnte auch in diesem Fall unterbleiben. Die Höhe der Ge-
bühr begründet die Vorinstanz ergänzend mit der Ausarbeitung eines
Schlichtungsvorschlags, da der Rückzug des Schlichtungsbegehrens
später erfolgt sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Rückzug am
24. Oktober 2013, also drei Tage nachdem die Vorinstanz das Schreiben
der Beschwerdeführerin über die Vertragsauflösung erhalten hatte, erfolg-
te und die Vorinstanz in der Zwischenzeit einen Schlichtungsvorschlag
ausgearbeitet hatte. Sie macht dafür einen Aufwand von 5 Minuten gel-
tend; weitere 30 Minuten, die sie für den Schlichtungsvorschlag aufge-
wendet hat, stellt sie hingegen nicht in Rechnung. Obwohl das Schlich-
tungsbegehren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, kann
aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalls noch nicht davon ge-
sprochen werden, dass mit der Gebührenerhebung von Fr. 851.– das
Äquivalenzprinzip verletzt wird.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Be-
schwerden abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf
Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be-
A-6494/2013
Seite 22
schwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren A-6494/2013, A-6504/2013,
A-6505/2013, A-6506/2013 A-6507/2013, A-6867/2013 und A-6871/2013
gegen die Gebührenverfügungen C31284, C29074, C30286, C32162,
C31051, C31415 sowie C31730 werden abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
A-6494/2013
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: