B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6494/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsge-
bühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ gab der Billag AG am 2. September 2008 seine Adressände-
rung bekannt und meldete sich gleichzeitig für den privaten Fernsehemp-
fang per 15. August 2008 an.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte A._______ der Billag AG mit, er
wohne alleine, sei fast gehörlos und beziehe lediglich eine AHV-Rente. Er
stellte die Frage, ob er dennoch die Fernsehgebühr zu bezahlen habe.
C.
Die Billag AG orientierte A._______ mehrmals über die Voraussetzungen
der Gebührenbefreiung. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 wurde sie von
A._______ darüber informiert, dass er die vorhandenen Empfangsgeräte
nicht für den Empfang von Fernsehprogrammen nutze, sondern nur Tele-
text schaue. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte die Billag AG fest,
dass A._______ weiterhin für den Fernsehempfang gebührenpflichtig sei.
D.
A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz)
mit Eingabe vom 20. September 2016 beim Bundesamt für Kommunikation
BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017
abwies und feststellte, ausstehende Empfangsgebühren seien einzuzah-
len.
E.
Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Novem-
ber 2017 Beschwerde beim BAKOM, welches diese zuständigkeitshalber
mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Begehren, von
der Gebührenpflicht befreit zu werden. Zur Begründung bringt er vor, dass
bereits seine von ihm getrennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren
entrichte.
F.
Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe nie bestritten, betriebsbereite Geräte zum Empfang von TV-
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Programmen zu besitzen. Da er bisher keine Bestätigung über die Ausrich-
tung von Ergänzungsleistungen eingereicht habe – was ihn von der Ge-
bührenpflicht befreien würde – sei er weiterhin verpflichtet, die Empfangs-
gebühren zu entrichten. Schliesslich seien die Gebühren pro Haushalt un-
abhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet, wes-
halb es offensichtlich sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Frau, die je einen eigenständigen Haushalt führen würden, separat
der Melde- und Gebührenpflicht unterlägen.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne
und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerde-
entscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61
VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März
2006 [RTVG, SR 784.40]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit
dem sein Begehren abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Das Kapitel des RTVG betreffend die Empfangsgebühren (Artikel 68 bis
71) wurde am 26. September 2014 revidiert. Die geänderten Bestimmun-
gen sind per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden. Sie sehen neu die Erhe-
bung einer “Abgabe für Radio und Fernsehen“ vor. Der Systemwechsel
wird auf den 1. Januar 2019 erfolgen (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86
Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR
784.401 und AS 2017 5519]). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangs-
gebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisheri-
gem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] vom 25. Januar 2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] vom 22. Mai 2017 E. 3).
Auf die vorliegende Streitigkeit sind damit noch die Artikel 68 bis 70 RTVG
in der Fassung vom 24. März 2006 anwendbar (AS 2007 737; nachfolgend:
aRTVG).
4.
4.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Ra-
dio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Be-
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trieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 aRTVG). Die Gebühren-
pflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkon-
sum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu
empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1;
BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévi-
sion [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6).
4.2 Nach Art. 63 der Radio- und Fernsehverordnung in der Fassung vom
5. November 2014 (AS 2014 3849; nachfolgend: aRTVV) sind gewisse
Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer
A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1 und A-1855/2013 vom 10. Mai
2013 E. 4.1). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin
AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche
Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den
Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen am 2. Septem-
ber 2008 per 15. August 2008 für den privaten Fernsehempfang bei der
Erstinstanz angemeldet. Dennoch ist er der Meinung, dass er keine Ge-
bühren zu bezahlen habe, da er sein Fernsehgerät lediglich zum Lesen
von Teletext benötige, weil er an einer schweren Hörschwäche leide. Wie
bereits dargelegt, hängt die Pflicht zur Bezahlung von Fernsehempfangs-
gebühren nicht von der Häufigkeit des Konsums der Fernsehprogramme
(zu denen auch Teletext gehört) ab, sondern lediglich von der Tatsache,
dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, womit Programme empfan-
gen werden können. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Be-
zahlung von Fernsehempfangsgebühren verpflichtet.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht ebenso wenig geltend, es liege in sei-
nem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von
der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Genauso wenig behauptet er, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV
oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bereits seine von ihm ge-
trennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren entrichte.
5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 aRTVG ist die Empfangsgebühr pro
Haushalt geschuldet und bezieht sich stets auf jene Person, die sich für
den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat. Deren Anmeldung
deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im je-
weiligen Haushalt durch sie selber, durch ihre Hausgenossen und durch
sämtliche Besucher ab (vgl. Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai
2017 E. 6.1). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, begründet der Beschwer-
deführer einen eigenen, von seiner Ehefrau unabhängigen Haushalt, wes-
halb er auch eigenständig gebührenpflichtig ist.
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Erst-
instanz mit Verfügung vom 17. August 2016 festgestellte Gebührenpflicht
des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang als rechtmässig.
Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht bestätigt. Die gegen ihren
Entscheid erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahms-
weise können die Kosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorlie-
gend ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) aufgrund des geringen Aufwandes des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundes-
behörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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