B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6509/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Christian Jaeggi, Rechtsanwalt,
Monbijoustrasse 34, Postfach 7222, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
SBB AG, Human Resources,
Rue de la Carrière 2a, 1701 Fribourg,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-6509/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. _______ war seit 1. September 2010 für die Schweizerischen Bundes-
bahnen SBB in der Division (…) tätig, zunächst als (…), zuletzt seit
1. März 2012 als Fachspezialist Controlling (Funktionsbezeichnung), Se-
nior Controller (Beschäftigungsbezeichnung).
B.
Am 25. Januar 2011 erlitt A. _______ eine Hirnverletzung, welche ihn in
der Folge in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte. Zunächst war er zu
100% krankgeschrieben. Am 20. März 2011 erfolgte die Anmeldung bei
der Invalidenversicherung, am 29. März 2011 erstellte die SBB einen
Reintegrationsplan. Ab Sommer 2011 wurde mit der beruflichen Rein-
tegration begonnen.
B.a Zunächst machte sich A. _______ wieder mit Abläufen und Anwen-
dungen im Controlling vertraut. Im November 2011 wurde beschlossen,
dass A. _______ nach der Reorganisation des Bereichs Controlling im
Sinne eines Versuches einfachere, wiederkehrende Controllingtätigkeiten
zugewiesen bekommen solle.
B.b Von März bis November 2012 war A. _______ einem neuen Team bei
SBB (…) zugeordnet, wobei die bisherige positive Entwicklung in der be-
rufliche Reintegration durch veränderte Rahmenbedingungen negativ be-
einflusst wurde. Im August 2012 wurde festgestellt, dass die Ausübung
der Funktion des Junior-Controllers bei SBB (…) unter diesen Rahmen-
bedingungen nicht möglich ist. In Zusammenarbeit mit der Invalidenversi-
cherung X. _______ (nachfolgend: IV X. _______) wurde eine Begleitung
(Jobcoaching) zugesprochen.
B.c Eine Möglichkeit für einen Arbeitseinsatz mit selbständig zu erledi-
genden wiederkehrenden Tätigkeiten wurde im Bereich Finanzen Debito-
ren gefunden, wo A. _______ ab Dezember 2012 mit einer Präsenzzeit
von 50% arbeitete. Diese konnte bis zum Abschluss dieses Arbeitseinsat-
zes Ende August 2013 auf 80% gesteigert werden.
B.d Im September 2013 fand auf Wunsch von A. _______ und auf Ersu-
chen der IV X. _______ ein vierwöchiges Arbeitstraining im Bereich Cont-
rolling bei SBB (…) statt mit dem Ziel, A. _______ ein Feedback über
dessen Fähigkeiten im Bereich Controlling zu geben.
A-6509/2013
Seite 3
C.
Am 15. März 2013 bestätigte der Medical Service der SBB AG (nachfol-
gend: Medical Service) die definitive mangelnde medizinische Tauglich-
keit für die angestammte Tätigkeit von A. _______ als Senior Controller.
In der Folge teilte die SBB am 23. August 2013 diesem ihre Absicht mit,
das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
D.
Mit Einsprache vom 2. bzw. 26. September 2013 wandte sich A. _______
gegen diese Absicht und ersuchte um Fortsetzung des Arbeitsverhältnis-
ses sowie die Durchführung einer korrekten beruflichen Reintegration
bzw. um eine differenzierte Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit.
E.
Am 21. Oktober 2013 wies die SBB diese Begehren ab und verfügte die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per
31. Januar 2014. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Anspruch auf
Lohnfortzahlung per 30. September 2013 endete.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die hohen
beruflichen Anforderungen an die Funktion eines Fachspezialisten Con-
trolling/Senior Funktionscontroller nach Einschätzungen des Medical Ser-
vices nicht voll erfüllt werden könnten. Verschiedene umfassende Rein-
tegrationsbestrebungen seien getroffen worden, um eine Wiedereinglie-
derung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, doch seien diese Bestre-
bungen ohne Erfolg geblieben. Deshalb sei eine Rückkehr von
A. _______ in seine angestammte Funktion aufgrund der mangelnden
medizinischen Tauglichkeit nicht mehr möglich.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Sache sei zur Neuab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz
zu verpflichten, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen und sube-
ventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Im Weiteren beantragt er die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet seine Begeh-
ren im Wesentlichen damit, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage der
Medical Service eine mangelnde medizinische Tauglichkeit erkenne,
A-6509/2013
Seite 4
schliesslich sei der Bericht des Spitals Z. _______ vom 4. Dezember
2012 nicht echtzeitlich und deshalb nicht geeignet, den Entscheid vom
21. Oktober 2013 zu begründen. Hingegen halte nämlich ein Bericht der
Rehaklinik Y. _______ vom 14. Mai 2013 fest, dass neben leichten kogni-
tiven Defiziten im Bereich Informationen erfassen bzw. reduzierter
sprachlicher Ausdrucksfähigkeit auch erhebliche Verbesserungen zu er-
kennen seien.
G.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zieht der Beschwerdeführer das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragt die SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollständig abzuweisen und ver-
weist zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen auf die Verfügung
vom 21. Oktober 2013. Aus den Arztberichten gehe im Übrigen hervor,
dass die verbliebenen kognitiven Fähigkeiten der Funktion des Senior
Controller resp. der angestammten Funktion des Beschwerdeführers
nicht mehr genügen würden. Ausserdem habe sie die Lohnfortzahlungs-
pflicht zweimal verlängert und das Mögliche getan, um den Beschwerde-
führer zu reintegrieren.
I.
In seiner Replik vom 14. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und führt sinngemäss aus, der Entscheid, es fehle an der
medizinischen Tauglichkeit, sei nicht aufgrund einer ärztlichen Untersu-
chung ergangen und die Reintegrationsmassnahmen seien nicht mit den
notwendigen Anstrengungen durchgeführt worden. Ausserdem reicht er
einen psychologischen Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom 13. Febru-
ar 2014 zu den Akten.
J.
Mit ihrer Duplik vom 4. April 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest
und ergänzt, es sei alleinige Aufgabe des Medical Service, über die man-
gelnde medizinische Tauglichkeit zu befinden.
A-6509/2013
Seite 5
K.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2014 hält der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen und Ausführungen fest und verweist insbeson-
dere darauf, dass vor dem Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen,
kein tauglicher Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit durchge-
führt worden sei.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Entsprechend
kommt den SBB bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber Ange-
stellten Verfügungsbefugnis zu (Art. 34 Abs. 1 BPG).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die SBB als spezialgesetzli-
che Aktiengesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 SBBG) sind eine Vorinstanz ge-
mäss Art. 33 lit. h VGG und es besteht im vorliegend zur Beurteilung ste-
henden Bereich des Bundespersonalrechts keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen des Arbeitgebers mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Damit
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 zu-
ständig.
A-6509/2013
Seite 6
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist for-
meller und materieller Verfügungsadressat und hat ein aktuelles schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochte-
nen Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kogni-
tion und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der
Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts
Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid
gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen
hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten In-
teressen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die
möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher le-
diglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten
lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Vorausset-
zung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (BGE 133 II 35 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2, A-134/2012 vom
13. Juli 2012 E. 2, A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1, A-8233/2010 vom
27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A-
2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.160, ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
2010, Rz. 446c f.).
A-6509/2013
Seite 7
3.
3.1 Gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz ist in
der Regel dasjenige materielle Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der
Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesver-
waltungsgericht überprüft die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Ver-
waltungsakts deshalb in der Regel anhand der bei dessen Ergehen gel-
tenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai 2014
E. 3.1 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3).
3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 21. Oktober 2013, mithin
nach Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts per 1. Juli
2013. Bezüglich dieser besteht – vom hier nicht massgeblichen Art. 116e
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) abgesehen – keine Übergangsregelung. Die ange-
fochtene Verfügung ist demnach entsprechend der vorstehend dargeleg-
ten allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel grundsätzlich anhand des
massgeblichen revidierten Bundespersonalrechts zu überprüfen (vgl. PE-
TER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013 [nachfol-
gend: Handkommentar BPG], Art. 41 Rz. 6). Dieses unterscheidet sich
hinsichtlich der hier im Zentrum des Interesses stehenden Gründe für die
ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses insofern
vom bisherigen Recht, als zusätzlich zu den bisherigen, weiterhin gelten-
den Kündigungsgründen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a-f BPG bzw. Art. 12
Abs. 6 Bst. a-f BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 894])
eine Kündigung auch aus anderen sachlich hinreichenden Gründen in
Frage kommt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BPG; siehe auch Botschaft des Bundes-
rates vom 31. August 2011 zu einer Änderung des BPG, in: Bundesblatt
[BBl] 2011 6703, 6714 [nachfolgend: Botschaft zum BPG]).
4.
4.1 Die Vorinstanz beruft sich auf den Kündigungsgrund von Ziff. 182 Bst.
c i.V.m. Ziff. 140 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages SBB 2011 vom
21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV SBB), welcher sich auf die in
Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG festgelegte Regelung stützt. Demnach kann der
Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Eig-
nung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ar-
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Seite 8
beit zu verrichten, ordentlich kündigen. Sie bringt zur Begründung vor, ihr
Vertrauensarzt (Medical Service) habe festgestellt, dass der Beschwerde-
führer auch nach zweijähriger Therapie nicht mehr in der Lage sei, das
von der Funktion des Senior Controller geforderte Anforderungsprofil zu
erfüllen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei alleinige Aufgabe des Me-
dical Service aufgrund der Arztberichte über die mangelnde medizinische
Tauglichkeit zu befinden. Bei ihrem Entscheid fordere sie nie eine detail-
lierte Begründung der Empfehlung des Medical Service, da dies im Wi-
derspruch zum Arztgeheimnis stehen würde, und stütze sich stattdessen
auf die entsprechenden Gutachten und Empfehlungen des Medical Servi-
ce. Da ihr der Einblick in die medizinischen Akten verwehrt geblieben sei,
habe sie auch nicht mit den medizinischen Gründen und der Diagnose für
den Befund der mangelnden medizinischen Tauglichkeit vertieft argumen-
tieren können. Im Weiteren habe sie sich bei ihrem Entscheid auf die Be-
richte aus den Arbeitsversuchen gestützt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend,
der Medical Service habe seine Bestätigung der mangelnden medizini-
schen Tauglichkeit vorgenommen, ohne ihn einer direkten Untersuchung
zu unterziehen, und ausserdem seien die verwendeten Arztberichte zu
wenig zeitnah, als dass sie als Grundlage für den Entscheid dienen könn-
ten. Die Vorinstanz sei somit ihrer Obliegenheit, den Kündigungsgrund
nachzuweisen, nicht nachgekommen. Im Übrigen habe keine medizini-
sche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Funktion und die
Tätigkeiten des Controllers stattgefunden.
4.3 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer grundsätz-
lich dem Bundespersonalgesetz (vgl. E. 1.1). Die SBB regeln das Arbeits-
verhältnis durch den GAV SBB näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG;
Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss Ziff. 127 GAV SBB kann die SBB die Ab-
klärung der gesundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt verlan-
gen, wenn der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit,
Einsetzbarkeit oder Sicherheit beeinflusst. Dessen Feststellungen bilden
die Grundlage für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als der behan-
delnd Arzt, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massge-
bend (Ziff. 128 GAV SBB).
Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10
Abs. 3 Bst. c BPG fallen all jene objektiven, nicht vom Arbeitnehmer ver-
schuldeten Gründe, die mit dessen Person in Zusammenhang stehen,
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Seite 9
und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte
Arbeit zu leisten. Gesundheitliche Probleme können ein deutliches Indiz
einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit sein. Aus dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt indes, dass in Krankheitsfällen
nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit ausgegangen werden kann,
wenn dieser Zustand über längere Zeit andauert und eine Besserung in-
nert angemessener Frist nicht absehbar ist. Wie sich diese Frist be-
stimmt, ist allerdings dem BPG nicht zu entnehmen und darf auch nicht
aus der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers von zwei Jahren abge-
leitet werden. Die mangelnde Eignung, aber auch die mangelnde medizi-
nische Tauglichkeit, sind objektive, nicht vom Arbeitnehmer verschuldete
Hinderungsgründe. Sie dürfen nicht leichthin angenommen werden, muss
der Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG doch alle Möglichkeiten einer
zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpfen, bevor er einem Angestell-
ten ohne dessen Verschulden kündigt. Der Angestellte wurde schliesslich
im Hinblick auf eine spezifische Tätigkeit, für welche er entsprechende
Voraussetzungen mitzubringen hat, angestellt. Zeigt sich ein Mangel erst
nach abgelaufener Probezeit, während deren Dauer der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer hinreichend beurteilen konnte, so ist dieser zunächst durch
geeignete Weiterbildung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu
beheben (BVGE 2007/34 E. 7.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4973/2012 vom 5. Juni 2013 E. 7.1, A-6543/2012 vom 22. April 2013
E. 3.3.3 und A-2907/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 6.1 je mit Hinweisen;
NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 35 f.).
4.4 Dass der Beschwerdeführer Ende Januar 2011 einen Schlaganfall er-
litt, aufgrund dessen er zu 100% krankgeschrieben werden musste und
der den gemäss Ziff. 154 ff. GAV SBB vorgesehenen Reintegrationspro-
zess auslöste, ist unbestritten. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, der
Medical Service habe den für die Feststellung der mangelnden medizini-
schen Tauglichkeit – und somit für die Grundlage zur Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses – massgeblichen Sachverhalt in ungenügender Weise
abgeklärt.
4.4.1 Gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2013 stützte der Medical Ser-
vice seinen per 15. März 2013 (interne Bestätigung der mangelnden me-
dizinischen Tauglichkeit gegenüber dem Case Manager) gefällten resp.
am 11. Juni 2013 mit dem Beschwerdeführer mündlich besprochenen und
am 23. August 2013 schriftlich ausgefertigten Entscheid auf die Arztbe-
richte des Spitals Z. _______ vom 4. Dezember 2012 betreffend Ab-
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Seite 10
schlussuntersuchung sowie auf die Berichte der Rehaklinik Y. _______
vom Mai 2011 resp. Mai 2013.
4.4.2 Es darf als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass die Thera-
pie von Schlaganfallpatienten ein langer – oft Jahre dauernder – Prozess
ist, in dessen Verlauf sich Fortschritte oft nur sehr langsam einstellen.
Ebenso gilt als bekannt, dass diese Fortschritte in einer Therapie
Schwankungen unterworfen sind, jedoch nie absolut als beendet erklärt
werden können. Dies belegt auch die vom Beschwerdeführer beigebrach-
te tabellarische Darstellung des testpsychologischen Befundes der Re-
haklinik Y. _______, welcher sich im Anhang des Psychologischen Be-
richts vom 13. Februar 2014 findet und betreffend der gesundheitlichen
Entwicklung des Beschwerdeführers Schlüsse in zeitlicher Hinsicht zu-
lässt.
4.4.3 Der Arztbericht vom 4. Dezember 2012 war im Zeitpunkt der Emp-
fehlung des Medical Service vom 15. März 2013 gut drei Monate alt. In
Anbetracht dessen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand von
Schlaganfallpatienten Zeit beanspruchen und über längere Zeitabschnitte
beurteilt werden müssen, kann der erwähnte Abschlussbericht als ausrei-
chend zeitnah bezeichnet werden. Ausserdem muss angenommen wer-
den, dass die Empfehlung des Medical Service auch mit einem neueren
Arztbericht kaum anders ausgefallen wäre. Der Medical Service durfte
demnach diesen Bericht zu Recht in seine Einschätzung des Gesund-
heitszustandes einbeziehen. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, wenn
die Vorinstanz auch den Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom Mai 2013
als Grundlage für den Entscheid aufführt. Vielmehr dürfte dieser nach
Bedarf zur mündlichen Erläuterung des Entscheides vom Juni 2013 sowie
dessen schriftliche Bestätigung durch HR Shared Source Center vom
23. August 2013 beigezogen worden sein. Jedenfalls kann er nicht als
Basis des am 15. März 2013 gefassten Grundsatzentschlusses bezeich-
net werden.
4.4.4 Trotzdem kann – auch vor dem Hintergrund der intensiven Beglei-
tung des Beschwerdeführers durch das Case Management der Vorin-
stanz, welche zu einer umfangreichen Berichterstattung aus dessen the-
rapeutischem Umfeld geführt hat – die Berichtslage als aktuell und
schlüssig bezeichnet werden. Im Weiteren gilt es als wahrscheinlich, dass
diese Fachberichte zu einem zuverlässigeren Bild der Sachlage beigetra-
gen haben, als dies durch eine direkte Untersuchung des Beschwerde-
führers durch den Medical Service möglich gewesen wäre, zumal ver-
A-6509/2013
Seite 11
trauensärztliche Dienste meist nicht über dieselben vertieften und detail-
lierten Fachkenntnisse in derart komplexen Bereichen, wie vorliegend be-
troffen, verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4807/2011
vom 15. März 2012 E. 6.5).
Insofern erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf
einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, als unbegründet.
4.5 Demgegenüber ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen, wie der
Medical Service zu seinem Schluss gelangte oder diesen gegenüber dem
Beschwerdeführer schriftlich näher begründet hätte. Dieses Vorgehen er-
klärt die Vorinstanz damit, dass der Medical Service das Arztgeheimnis zu
wahren habe und deshalb unter Berücksichtigung von Berichten ver-
schiedener Fachstellen eine Empfehlung zugunsten des Entscheids der
Vorinstanz abgebe. Diese Vorgehensweise kann nur insofern gebilligt
werden, als eine Empfehlung des Vertrauensarztes gegenüber dem Be-
troffenen nachträglich auch tatsächlich von der zuständigen HR-Stelle
schriftlich begründet wird.
4.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. August 2013
durch das HR Shared Service Center der Entscheid der Arbeitgeberin,
das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf-
zulösen, mitgeteilt und gleichzeitig das rechtliche Gehör gewährt. Auch
diesem Schreiben sind allerdings kaum sachliche Argumente, geschwei-
ge denn Erwägungen, zu entnehmen, welche es dem Beschwerdeführer
ermöglichen würden, den Entscheid nachzuvollziehen, weshalb er den
Anforderungen der angestammten Funktion nicht mehr genüge. Zwar ist
dieser Einschätzung der Vorinstanz zu folgen: Das Anforderungsprofil des
Senior Controllers (vgl. Stellenbeschriebe Nr. 5421011 und 5421012) ver-
langt beispielsweise ein bemerkenswertes Mass an konzeptionellem
Denken und die Fähigkeit, zu planen sowie Probleme zu lösen; Eigen-
schaften also, welche der Beschwerdeführer auch heute gemäss seinem
nachträglich vorgelegten Gutachten der Rehaklinik Y. _______ vom
13. Februar 2014 nur teilweise oder nur unterdurchschnittlich zu erfüllen
vermag.
Doch wird im Entscheid vom 23. August 2013 nur minimal ausgeführt,
dass das berufliche Profil für die Funktion des Fachspezialisten (Senior)
Controlling und die medizinische Situation des Beschwerdeführers nicht
mehr deckungsgleich seien, weshalb der Medical Service an der Bestäti-
gung der mangelnden Tauglichkeit für die angestammte Funktion festhal-
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Seite 12
te. Die Gründe für die mangelnde medizinische Tauglichkeit und damit für
die angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden mit diesen
Ausführungen jedoch nur unzureichend dargelegt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.4, A-
4807/2011 vom 15. März 2012 E. 6.1), was der Beschwerdeführer mit
seiner Einsprache vom 2. September 2013 gegen diesen Entscheid denn
auch geltend machte. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht verletzt hat, selbst wenn der Beschwerdeführer dies vorlie-
gend nicht explizit geltend macht.
4.5.2 Die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, leitet das
Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (vgl. z.B. BGE
133 I 270 E. 3.1, 129 I 232 E. 3.2), zumal dieser Grundsatz nicht nur zur
Anhörung einer Partei, sondern auch zur sorgfältigen und ernsthaften
Prüfung deren Vorbringen verpflichtet. Die Begründung muss derart ver-
fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides
klar wird und dass er dessen Rechtsgrundlagen sowie die wesentlichen
Argumente der verfügenden Behörde kennt, um die Verfügung sachge-
recht anfechten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013
vom 19. Mai 2014 E. 3.1). Im Rahmen der Begründung müssen deshalb
jene massgeblichen Überlegungen wenigstens kurz aufgeführt werden,
von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Be-
gründungspflicht wird dabei nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die
Behörde nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt eingehend ausei-
nandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die verfügende
Behörde darf sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Frage,
welches die wesentlichen Gesichtspunkte einer Entscheidung sind, muss
für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden. Insbesondere bei schwe-
ren Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die An-
forderungen erhöht (vgl. zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, Art. 35, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Rz. 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA-
NIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
2. Aufl., Basel 2010, Rz. 343 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1361 ff.).
4.5.3 Im angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2013 verweist die
Vorinstanz lediglich auf den Entscheid vom 23. August 2013 zur Begrün-
dung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit. Immerhin umreisst sie
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in der Folge das Anforderungsprofil der Funktion des Fachspezialisten
Controlling / Senior Funktionscontrollers und setzt diese in Beziehung zur
medizinischen Situation des Beschwerdeführers. Sie stellt aufgrund der
dokumentierten Testergebnisse der behandelnden Fachstellen einen po-
sitiven Verlauf in dessen Gesundheitsentwicklung fest, nennt demgegen-
über aber auch die verbleibenden Einschränkungen, z.B. die verminderte
Fähigkeit, Informationen vollständig und korrekt aufzunehmen, oder ein
eingeschränktes verbales Abstraktionsvermögen. Die Vorinstanz legt dar,
die der Einschätzung des Medical Service zugrunde gelegten Fachberich-
te seien schlüssig und würden es diesem erlauben, die festgestellten Be-
funde im Kontext mit den Anforderungen an die Funktion des Fachspezia-
listen Controlling / Senior Funktionscontrollers zu sehen, um einen Ent-
scheid betreffend die medizinische Tauglichkeit fällen zu können. So
müsse der Inhaber dieser Funktion ein guter Kommunikator und in der
Lage sein, Informationen rasch und im richtigen Kontext aufzunehmen
sowie zu verarbeiten, um diese dem Management zur Steuerung des Ge-
schäfts weitergeben zu können. Im Weiteren müsse ein Senior Funkti-
onscontroller in der Lage sein, ein Team zu führen sowie die Prozess-
und Fachführung wahrzunehmen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass
der Beschwerdeführer diese wichtigen Anforderungen nur eingeschränkt
erfüllen könne, was auch von den Fachstellen bestätigt werde. Selbst die
Auswertung des Arbeitsversuchs im Bereich Controlling Finanzen vom
September 2013 führe erneut zu diesen gemachten Erkenntnissen, was
den Jobcoach von (...) dazu bewegt habe, dem Beschwerdeführer eine
Beschäftigung im Bereich Junior-Controller bzw. Controlling ohne tiefge-
hende konzeptionelle Anforderungen zu empfehlen.
4.5.4 Diese Ausführungen zeigen, dass – selbst angesichts der knapp
gehaltenen Begründung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit –
sich die Vorinstanz mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausei-
nandergesetzt hat. Immerhin nennt der angefochtene Entscheid kurz die
Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützte. Sein Detaillierungsgrad erlaubte es dem Be-
schwerdeführer somit, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu
machen und diesen schliesslich sachgerecht anzufechten (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106, RHINOW/KOLLER/KISS/
THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 343 ff.). Jedenfalls ist die Vorge-
hensweise der Vorinstanz insofern als rechtmässig und GAV SBB-
konform zu beurteilen, als sie die medizinische Tauglichkeit des Be-
schwerdeführers allein auf die Anforderungen dessen angestammter
Funktion als Senior Controller hin überprüfte. Nichtsdestotrotz darf bei
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derart gelagerten Fällen sowohl vom Vertrauensarzt als auch von der Vor-
instanz im Rahmen der schriftlichen Bekanntgabe ihres Entscheides eine
höhere Begründungdichte erwartet werden: Immerhin betrifft ihr – weitge-
hend auf Ermessen beruhender Entscheid – den Verlust einer Arbeitsstel-
le, welche den Betroffenen in seinem Fortkommen gravierend trifft.
4.5.5 Insofern als der Medical Service bei seiner Bestätigung und die Vor-
instanz im Entscheid vom 23. August 2013 mit ihren Ausführungen nicht
den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen, liegt eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings ist diese nicht als schwer zu
qualifizieren. Zumal die Begründung im Rahmen der Erwägungen zum
vorliegend angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2013 nachgeholt
wurde, hat die Verletzung ohnehin als geheilt zu gelten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4807/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.110 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zü-
rich/St.Gallen 2008, Art. 35 Rz. 20).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Empfehlung des
Medical Service zugrunde gelegten Arzt- und Fachstellenberichte zeitlich
eine ausreichende Nähe zu dessen Einschätzung aufweisen und dass
der Sachverhalt aufgrund der verwendeten Fachberichte hinreichend er-
hoben wurde. Hingegen hat der Medical Service seine Begründungsob-
liegenheit verletzt. Erst die Vorinstanz hat sich mit der Begründung der
mangelnden medizinischen Tauglichkeit auseinandergesetzt sowie die
gewonnenen Erkenntnisse ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Die Prüfung
der medizinischen Tauglichkeit durch die Vorinstanz kann somit als genü-
gend bezeichnet werden.
5.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die berufliche Rein-
tegration des Beschwerdeführers gesetzeskonform durchführte.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Reintegra-
tionsmassnahmen hätten sich nicht auf das Controlling bezogen und es
seien die gesundheitlichen Fortschritte zu wenig berücksichtigt worden.
So seien denn auch nicht die allenfalls verbleibenden Defizite differenziert
erfasst und in Bezug zu den einzelnen Tätigkeiten des Controllers gesetzt
worden. Die diversen Arbeitsversuche seien nämlich nicht aufgrund man-
gelnder Fähigkeiten erfolglos geblieben, sondern durch äussere Umstän-
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de, wie veränderten Rahmenbedingungen seitens des Unternehmens, die
Intensität und Art der übertragenen Aufgaben sowie die zeitliche Planung
der Arbeitsversuche, negativ beeinflusst worden. Es sei deshalb gar nicht
möglich gewesen, schlüssige Erkenntnisse bezüglich des verbleibenden
Potentials zu gewinnen. Im Übrigen sei es unverständlich, dass die Vorin-
stanz nicht eine angepasste Tätigkeit innerhalb des Konzerns gesucht
und gefunden habe. Insgesamt hätten die Bemühungen der Vorinstanz
keiner planmässig durchgeführten Reintegration in den früheren Tätig-
keitsbereich entsprochen und seien nicht mit den notwendigen Anstren-
gungen angegangen worden.
5.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, die ihrem Entscheid zu
Grunde gelegten Berichte würden prognostizieren, dass der Beschwerde-
führer mit alleiniger Verantwortung für eine Abteilung mit hohen kognitiven
Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig sei, da die festgestellten Ein-
schränkungen in den Bereichen verbales Gedächtnis, Rechnen und kog-
nitive Fähigkeiten mit der Funktion des Senior Controller resp. der ange-
stammten Funktion des Beschwerdeführers nicht vereinbar seien. Eine
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers komme deshalb nicht mehr
in Frage, da er nicht mehr die an Controllingfunktionen gestellten konzep-
tionellen und analytischen Anforderungen erfülle. Ausserdem fehle es an
vakanten Stellen. Im Übrigen werde ihre Wahrnehmung sozialer Verant-
wortung dadurch belegt, dass sie trotz kurzer Anstellungsdauer die zwei-
jährige Lohnfortzahlungspflicht zweimal um mehrere Monate verlängert
und gemäss dem im GAV SBB vorgesehenen Reintegrationsprozess
während zweier Jahre verschiedene Versuche unternommen habe, den
Beschwerdeführer zurück in sein angestammtes Arbeitsumfeld zu brin-
gen.
5.3 Gemäss Ziff. 133 GAV SBB besteht bei Arbeitsverhinderung ein An-
spruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum En-
de des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur berufli-
chen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung
beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB). Spätestens drei Monate nach Beginn der
Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan vereinbart
und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird bei Ablauf
der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und
ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird die An-
spruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB). War die Reintegration
erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist angepasst (Ziff.
139 GAV SBB). Wenn jedoch bis zum Ende der Anspruchsfrist keine
A-6509/2013
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Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB das Arbeitsverhält-
nis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 140 GAV
SBB). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder medizinischer Tauglich-
keit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB unverzüglich
über den Stellenverlust schriftlich verständigt.
Eine solche ordentliche Kündigung ist gemäss Gesetzgebung und in An-
betracht der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. nachfol-
gend E. 5.4) indessen als ultima ratio zu verstehen (vgl. BVGE 2007/34
vom 20. September 2007 E. 7.2.1; NÖTZLI, in: Handkommentar BPG,
Art. 12 Rz. 36, Art. 19 Rz. 3).
5.4 Die nach GAV SBB vorgesehenen Lohnfortzahlung und Reintegration
sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Ar-
beitnehmern.
5.4.1 Diese Fürsorgepflicht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG sowie
Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220). Demnach hat der Arbeitgeber zum Schutz von Le-
ben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer jene Mass-
nahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haus-
haltes angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne
Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemu-
tet werden kann. Ergreift er nicht alle zumutbaren Schutzmassnahmen zu
Gunsten der Gesundheit eines Arbeitnehmers oder auch etwa zur Lösung
eines Konflikts, die es ermöglichen würden, das Arbeitsverhältnis fortzu-
setzen, und spricht er stattdessen die Kündigung aus, ist diese nicht
rechtmässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5146/2011
vom 1. Oktober 2012 E. 7.3 mit Hinweis). Diese Fürsorgepflicht – und
insbesondere die Verhältnismässigkeit der in Verbindung mit ihr im Rah-
men der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifenden Massnah-
men – geht im Weiteren aus Art. 19 BPG hervor.
5.4.2 Gemäss dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten
einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er einer
angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt (Art. 19 Abs. 1
BPG). Kündigt er ihr dennoch, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen
(Art. 19 Abs. 2 BPG).
A-6509/2013
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Wird das Arbeitsverhältnis aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d
oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die
angestellte Person das Verschulden trägt, durch den Arbeitgeber aufge-
löst, gilt die Auflösung als verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV). Aus
wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle in den Fällen nach Art. 10
Abs. 3 Bst. c BPG indes bestimmen, dass die Kündigung als unverschul-
det gilt (Art. 31 Abs. 2 BPV).
Die Frage, ob die Untauglichkeit des Beschwerdeführers vorliegend aus
wichtigen Gründen als unverschuldet gilt, muss vorliegend nicht vertieft
werden: Die von der Vorinstanz festgestellte mangelnde medizinische
Tauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Hirnverletzung ist of-
fensichtlich unverschuldet. Die Krankheit, wie sie der Beschwerdeführer
erfahren hat, stellt ein wichtiger Grund i.S. v. Art. 31 Abs. 2 BPV dar und
es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz vor der ordentlichen Kündigung alle
Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung gemäss Art. 19
Abs. 1 BPG ausgeschöpft hat.
5.5 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bildet den Grundgedanken für
die Reintegrationsmassnahmen, wie sie vom GAV SBB (vgl. Ziff. 154 f.
GAV SBB) vorgesehen sind. Solche Massnahmen sind zu ergreifen,
wenn ein Arbeitnehmer ohne Verschulden längere Zeit – z.B. aufgrund
von Krankheit oder Unfall – aus dem Arbeitsprozess gerissen wurde. Sie
sollen verhindern, dass ein Arbeitnehmer ohne Not seine Beschäftigung
verliert, d.h. es soll versucht werden, die (verbleibenden) Fähigkeiten und
Möglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen einer zumutba-
ren und geeigneten Beschäftigung einzubringen.
5.5.1 Eine berufliche Reintegration beginnt gemäss Ziff. 154 Abs. 2 GAV
SBB mit jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Ar-
beitsleistung. Basis dafür bildet ein gemäss Ziff. 155 GAV SBB vorgese-
hener Reintegrationsplan. Er wird spätestens nach Ablauf von drei Mona-
ten seit Beginn der beruflichen Reintegration mit dem Mitarbeiter verein-
bart und ist der laufenden Entwicklung anzupassen. In diesem Plan wer-
den die Reintegrationsmassnahmen festgelegt. Er trägt den Fähigkeiten,
dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Rechnung (Ziff. 155 Abs. 2 GAV
SBB).
Sinn und Zweck eines solchen Reintegrationsplanes ist darin zu sehen,
die Zeit während der zweijährigen Lohnfortzahlungsverpflichtung optimal
A-6509/2013
Seite 18
zu nutzen, um einen beruflichen Wiedereinstieg des Mitarbeiters zu be-
günstigen. Dazu muss auch die Festlegung resp. Planung von möglichen
konkreten Arbeitsversuchen zählen, welche selbstredend periodisch in
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Fähigkeiten des
Mitarbeiters zu überprüfen und evtl. anzupassen sind.
5.5.2 Mit Datum vom 29. März 2011 wurde ein erster Reintegrationsplan
für den Beschwerdeführer aufgestellt. Dieser Plan nennt als Ziel der be-
ruflichen Reintegration die raschmöglichste Rückkehr des Mitarbeiters
oder der Mitarbeiterin in den Arbeitsalltag. Sollte dies in der angestamm-
ten Tätigkeit nur noch teilweise oder gar nicht mehr möglich sein, wird ei-
ne angepasste Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens
der Vorinstanz gesucht. Schliesslich nennt der Reintegrationsplan die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit.
Weiter werden Ziele und Massnahmen in verschiedenen Bereichen auf-
geführt, u.a. – und vorliegend von Bedeutung – auch im Bereich Arbeit
und Beruf, wobei eine "optimale Betreuung der Mitarbeitenden in der be-
ruflichen Reintegration" unter "regelmässiger Betreuung der Mitarbeiten-
den durch GM bzw. HR-BER" vorgesehen wurde. Angesichts der gewähl-
ten Formulierung handelt es sich um standardisierte Textbausteine ohne
individuellen Charakter. Auf eine Planung von beabsichtigten Massnah-
men zur Reintegration in den Arbeitsprozess wird – selbst in groben Zü-
gen – verzichtet. In einer Ergänzung des Planes wurde am 14. Januar
2013 festgelegt, zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei
der Abteilung (…) ein Arbeitstraining bis spätestens Ende Mai 2013
durchzuführen. Insgesamt ist der Reintegrationsplan als mangelhaft zu
bezeichnen. Es ergeben sich aus ihm weder beabsichtigtes Vorgehen
noch konkrete Vorschläge oder Möglichkeiten i.S. eines Programms, um
zu versuchen, den Beschwerdeführer insbesondere wieder in seine an-
gestammte Funktion zu reintegrieren.
5.5.3 Immerhin wurde eine Reihe von Institutionen mobilisiert, welche
sich in einer sog. Helferkonferenz koordinierten, ein engagiertes Vorge-
hen demonstrierten und in periodischen Sitzungen den Standort bestimm-
ten sowie das weitere Vorgehen beschlossen (vgl. Personalakten des
Beschwerdeführers). Insofern wird der Mangel des Reintegrationsplanes
relativiert. Es stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob die ergriffenen
Massnahmen dem Anspruch von Art. 19 Abs. 1 BPG genügten. Dies ist
A-6509/2013
Seite 19
u.a. anhand der durchgeführten Arbeitsversuche und deren Beurteilung
zu untersuchen:
5.5.3.1 Im Sommer 2011 wurde damit begonnen, den Beschwerdeführer
mit den Anwendungen und Abläufen im Controlling wieder vertraut zu
machen. Begünstigt durch die intensive Begleitung des Vorgesetzten
konnte er nach kurzer Einarbeitungszeit wieder einzelne einfachere Auf-
gaben selbständig ausführen. Im November 2011 wurde von den verant-
wortlichen Stellen geprüft, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer nach
einer Zusammenlegung der Controllertätigkeiten mit dem Bereich SBB
(…) zugewiesen werden könnten.
5.5.3.2 Ab März 2012 arbeitete der Beschwerdeführer in einem neuen
Team bei SBB (…), wo er die im Sinne eines Versuches für ihn vorgese-
henen einfacheren wiederkehrenden Controllingtätigkeiten ausführte. Die
veränderten Rahmenbedingungen (Wechsel Vorgesetzter, neues Team,
neuer Arbeitsort, etc.) beeinflussten jedoch die positive Entwicklung in der
Reintegration negativ. Anlässlich eines Standortgesprächs vom 29. Au-
gust 2012 wurde festgehalten, dass im Bereich IT-Controlling eine
schwierige Personalsituation vorherrsche, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund der instabilen Lage nicht die notwendige Aufmerksamkeit
gewidmet werden konnte. Es wurde indessen auch – wie der angefochte-
nen Verfügung entnommen werden kann, jedoch aus dem Protokoll des
Standortgesprächs nicht ersichtlich wird – festgestellt, dass die geplante
Entwicklung in das Aufgabengebiet des Junior-Controllers bei SBB (…)
unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sei. Aufgrund der Neu-
strukturierung des Bereichs fielen gemäss Protokoll der Sitzung vom 17.
Oktober 2012 vermehrt Aufgaben betreffend Aufbau und Projekte, hinge-
gen weniger wiederkehrende Aufgaben an, sodass der Beschwerdeführer
nicht ausgelastet werden konnte (vgl. auch Protokoll vom 12. Dezember
2012). Die von ihm erledigten repetitiven Aufgaben wurden jedoch als
sehr gut erledigt eingestuft. Der Arbeitsversuch wurde im November 2012
beendet.
5.5.3.3 In Zusammenarbeit mit der IV X. _______ wurde dem Beschwer-
deführer ein Jobcoaching zugesprochen, wobei eine Leistungserprobung
mit selbständig zu erledigenden wiederkehrenden Tätigkeiten beschlos-
sen wurde. Ab Dezember 2012 leistete der Beschwerdeführer einen Ar-
beitseinsatz im Bereich Debitoren, in dessen Verlauf die Präsenzzeit von
50% laufend auf 80% gesteigert werden konnte. Der Beschwerdeführer
erwies sich – bei vergleichsweise langsamerem Arbeitstempo und
A-6509/2013
Seite 20
Schwierigkeiten angesichts steigender Komplexität der Aufgaben – als
sehr zuverlässiger Mitarbeiter, der die ihm zugewiesenen Aufgaben sehr
gut, genau und beinahe fehlerfrei erledigte (vgl. Protokolle vom 14. Janu-
ar 2013, 5. März 2013, 28. März 2013). Der Arbeitseinsatz endete im Au-
gust 2013. Das Beurteilungsformular vom 19. August 2013 zeigt auf, dass
der Beschwerdeführer die beurteilten Punkte mehrheitlich ganz erfüllt
oder teilweise erfüllt. Beim Erfassen von Sammelrechnungen sowie Ab-
schreibungsbelegen übertraf er die Erwartungen, wobei keiner der bewer-
teten Punkte gänzlich nicht erfüllt wurde. Insbesondere zeigten sich die
Defizite bei der Merkfähigkeit und der Arbeitsgeschwindigkeit.
5.5.3.4 Im September 2013 fand auf Wunsch des Beschwerdeführers und
auf Ersuchen der IV X. _______ ein Arbeitstraining im Bereich Controlling
bei SBB (…) statt. Ziel dieses Arbeitstrainings war es, dem Beschwerde-
führer ein Feedback betreffend seine Fähigkeiten im Bereich Controlling
zu geben.
Mit Datum vom 1. Oktober 2013 verfasste der Jobcoach von (...) seine
Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers aus
seiner Sicht. Er schätzt dessen Fähigkeiten im Wesentlichen dahinge-
hend ein, dass er verschiedene Computersysteme sowie Anwenderpro-
gramme ohne Schwierigkeiten bedienen kann und sich auch nach mehr-
monatigem Unterbruch nach kurzer Instruktion wieder in den verschiede-
nen Funktionen zurechtfindet. Insbesondere konnten bei den Einsätzen
im Controlling die fortgeschrittenen Fähigkeiten und Kenntnisse betref-
fend das Anwendungsprogramm Excel erkannt werden. Letztendlich habe
der Arbeitsversuch aber auch gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer im
Arbeitsgebiet des Controlling sehr wohl fühlt und gute Leistungen erbrin-
gen kann, weshalb die Empfehlung abgegeben wurde, die künftige beruf-
liche Ausrichtung auf Funktionen wie Junior Controller oder Key-User im
Controlling sowie auf die Tätigkeiten im allgemeinen Controlling ohne
tiefgreifende konzeptionelle Anforderungen zu konzentrieren. Selbst
komplexere oder konzeptionelle Arbeitsinhalte seien nicht ausgeschlos-
sen, hätten aber aufgrund der beschränkten Dauer in diesem Arbeitsver-
such nicht getestet werden können.
5.5.4 Diese Aufstellung zeigt, dass die Vorinstanz bedeutende Anstren-
gungen unternommen hat, um den Beschwerdeführer in den Arbeitspro-
zess zurück zu bringen. Es wurde die Zusammenarbeit mit Fachstellen
gesucht und eine Betreuung durch einen Case Manager sowie der Bei-
zug eines Jobcoaches veranlasst. Von einer intensiven Betreuung zeu-
A-6509/2013
Seite 21
gen die zahlreichen Sitzungen, deren Protokolle die gesundheitliche Ent-
wicklung sowie die Resultate der Arbeitseinsätze festhalten. Dabei wird
deutlich, dass die Reintegrationsaufgabe ernst genommen und seriös an-
gegangen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass auf Veranlassung der
Arbeitgeberin drei verschiedene Arbeitseinsätze durchgeführt wurden.
Dabei verlief der erste Einsatz positiv, wurde jedoch durch Umstrukturie-
rungsmassnahmen beendet. Diese schufen offenbar ungünstige Bedin-
gungen, welche die positive Entwicklung behinderten und den zweiten
Arbeitseinsatz in ungünstigem Umfeld negativ beeinflussten. Der dritte
Arbeitseinsatz zeitigte hingegen wiederum positive Resultate und belegte
Fähigkeiten des Beschwerdeführers, welche es ihm ermöglichen würden,
in diesem Bereich zu arbeiten.
Unverständlicherweise wurde jedoch bereits im März 2013 durch den
Medical Service eine mangelnde medizinische Tauglichkeit bestätigt, wo-
mit der Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, richtungsweisend
beeinflusst wurde, ohne die Resultate des Arbeitseinsatzes abzuwarten
und allfällige positive Entwicklungen in den Entscheid einzubeziehen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2013 vom 5. Juni 2014
E. 4.3). Bereits mit Schreiben vom 24. April 2013 wurde dem Beschwer-
deführer der Stellenverlust in Aussicht gestellt. Der Entscheid vom
23. August 2013 erweckt sodann den Eindruck, den im März 2013 ge-
fassten Beschluss lediglich der Form halber schriftlich zu bestätigen. Im
Wesentlichen wiederholt er nämlich lediglich bereits gemachte Feststel-
lungen, ohne diese jedoch zu begründen. Die positiven Resultate dieses
bis August 2013 dauernden Arbeitseinsatzes fanden keine Beachtung
mehr und vermochten die bereits gefällten Entscheide nicht mehr zu be-
einflussen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Vertrauensarzt die
Einschätzung betreffend mangelnder medizinischer Tauglichkeit allein in
Bezug auf die angestammte Funktion des Senior Controllers vornahm,
dass damit aber auch der Entscheid der Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses entschieden wurde, ohne weitere Möglichkeiten der Weiterbeschäfti-
gung gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG in Betracht zu ziehen.
5.5.5 Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Durchführung der Rein-
tegrationsmassnahmen ist deshalb insoweit zu beanstanden, als der
zweite Arbeitsversuch in einem für den Beschwerdeführer erkennbar un-
günstigen Umfeld durchgeführt wurde und dass der Entscheid zur Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses bereits zu einem Zeitpunkt gefällt wurde,
als noch kaum fundierte Erkenntnisse betreffend die Entwicklung der Fä-
higkeiten des Beschwerdeführers im Arbeitsprozess vorlagen, d.h. bevor
A-6509/2013
Seite 22
überhaupt der Arbeitsversuch im Bereich Debitoren mit handfesten Resul-
taten – welche sich sodann später als mehrheitlich positiv erwiesen –
aufwarten konnte. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer einen bemerkenswerten Willen an den Tag legte, zurück in eine
Beschäftigung im Bereich des Controllings zu finden. Die gemäss Fach-
berichten und ärztlichen Einschätzungen gemachten Fortschritte, vorhan-
denen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und dessen erbrachten Leis-
tungen durften bei der Evaluierung von Möglichkeiten für eine zumutbare
Weiterbeschäftigung nicht unbeachtet bleiben. Stattdessen liess es die
Vorinstanz mit den Ergebnissen der Arbeitsversuche zwischen Sommer
2011 und Mitte März 2013 bewenden, wobei davon etwa die Hälfte auf
ein ungünstiges Arbeitsumfeld im Umbruch entfiel.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Anstrengungen der Vor-
instanz selbst bei einer zurückhaltenden Beurteilung (vgl. E. 2) nicht als
genügend zu qualifizieren, um eine Rückkehr des Beschwerdeführer in
sein angestammtes Arbeitsumfeld des Controllings – welches einen wei-
teren Kreis von Aufgaben mit einer Abstufung von Anforderungen bietet –
zu fördern.
5.5.6 Es erscheint ausserdem in diesem Zusammenhang nicht glaubwür-
dig, dass die Vorinstanz in ihrem Unternehmen keine zumutbare Aufgabe
finden konnte, um den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Immerhin wird
ihm ein Arbeitseinsatz von bis zu 80% zugestanden und die Berichte aus
den Arbeitsversuchen zeugen von einer positiven Arbeitshaltung, grosser
Leistungsbereitschaft sowie mehrheitlich guten Leistungen, was im Übri-
gen auch aus dem Bericht betreffend das Arbeitstraining vom September
2013 hervorgeht. Dass sich die gesundheitlichen Entwicklungen positiv
fortsetzen, bestätigt ausserdem auch der psychologische Bericht der Re-
haklinik Y. _______ vom 13. Februar 2014, welcher grundsätzlich eine
gute Prognose – auch für eine Tätigkeit im Bereich des Controlling –
stellt. In Anbetracht dieser Faktenlage – insbesondere auch angesichts
der Grösse des Unternehmens – hätte es der Arbeitgeberin sehr wohl ge-
lingen müssen, eine zumutbare Weiterbeschäftigung für den Beschwer-
deführer zu finden.
5.5.7 Indem die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis aufgrund einer man-
gelnden medizinischen Tauglichkeit für die angestammte Funktion kündig-
te, ohne sämtliche Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung
innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens auszuschöpfen, hat sie ih-
re Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt (vgl. NÖTZLI,
A-6509/2013
Seite 23
in: Handkommentar BPG, Art. 12 Rz. 36). Jedenfalls sind den Akten keine
Unterlagen zu entnehmen, welche solchen Anstrengungen dokumentie-
ren würden. Zwar hat die Vorinstanz in verschiedener Weise auf die Rein-
tegration hingewirkt, doch erscheinen die Wahl sowie die Durchführung
der Arbeitsversuche nicht hinreichend geeignet, um Erkenntnisse betref-
fend der Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Auf-
finden einer Arbeitsstelle innerhalb des Unternehmens zielführend zu un-
terstützen. So erwies sich insbesondere die zweiten Stelle von März 2012
bis November 2012 als ungeeignet und es wurde darauf verzichtet, die
Ergebnisse des dritten Arbeitsversuches vor dem Beschluss der Kündi-
gung im März 2013 abzuwarten und in den Entscheid einzubeziehen.
5.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht
alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Beschwerdeführer weiter in
ihrem Unternehmen mit einer zumutbaren Arbeit zu beschäftigen. Damit
hat sie ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die ordentliche Kündigung erweist
sich als unverhältnismässig und wurde zu Unrecht ausgesprochen. Die
Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Sache zur Neuabklärung und
Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu.
Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rück-
weisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung
nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Vorliegend wurde der Sachverhalt ausreichend dargelegt (vgl. E. 4.4). Die
Voraussetzungen für eine Rückweisung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
A-6509/2013
Seite 24
7.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, eventualiter sei die Vorin-
stanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen.
7.1 Bezüglich der Rechtsfolgen bei ungerechtfertigter Kündigung hat mit
der Einführung des neuen Bundespersonalrechts am 1. Juni 2013 ein ei-
gentlicher Paradigmenwechsel stattgefunden. So soll ein Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nunmehr bei Aufhebung einer Kündigung bestehen,
wenn ein schwerwiegender Verstoss gegen geltendes Recht i.S.v.
Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeit-
nehmer in guten Treuen eine bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellte
und von Amtes wegen verfolgte Straftat zur Anzeige bringt oder als Zeuge
aussagt (Bst. a), wenn die Kündigung sich als missbräuchlich erweist
(Bst. b), wenn die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen wurde (Bst. c)
oder wenn sich die Kündigung als diskriminierend erweist (Bst. d). In An-
betracht der Sachlage drängt es sich vorliegend auf, die Fälle von Bst. b
und c einer kurzen Prüfung zu unterziehen.
7.1.1 Art. 336 OR führt eine Reihe von Kündigungsgründen auf, welche
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses als missbräuchlich qualifizieren
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai 2014
E. 10.1). Dabei wird der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glau-
ben konkretisiert. So kann sich eine Kündigung insbesondere dann als
missbräuchlich erweisen, wenn sie beispielsweise wegen persönlicher
Eigenschaften erfolgt, wenn verfassungsmässige Rechte ausgeübt wer-
den oder wenn die Kündigung aus Rache erfolgt. Wenn bei Fällen der
missbräuchlichen Kündigung z.B. ein krasses Missverhältnis der Interes-
sen, die Verletzung des Gebots schonender Rechtsausübung oder die
Ausnutzung eines eigenen rechtswidrigen Verhaltens festgestellt wird, so
soll damit gezeigt werden, dass die Bestimmung schwere Fälle des Miss-
brauchs erfassen will, wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschlies-
send ist. Zwar zählen auch Krankheiten, welche sich auf die Erfüllung der
Arbeitspflicht ausüben können, zu den erwähnten persönlichen Eigen-
schaften, doch gilt es in diesen Fällen als zulässig, eine Kündigung nach
Ablauf der Sperrfrist auszusprechen (vgl. WOLFGANG PORTMANN, in: Hon-
sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht,
Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 336 Rz. 4 ff.; ULLIN
STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxis-
kommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 336 Rz. 2 f.).
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7.1.2 Eine Kündigung zur Unzeit liegt gemäss Art. 336c Abs. 1 OR so-
dann vor, wenn einer der vier genannten Fälle vorliegt. D.h. wenn eine
Kündigung ausgesprochen wird während der Arbeitnehmer schweizeri-
schen obligatorischen Militärdienst, Schutzdienst oder schweizerischen
Zivildienst leistet (Bst. a), während Schwangerschaft oder Mutterschaft
(Bst. c) oder während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleis-
tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt (Bst. d). Sodann regelt
Bst. b die Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall. Diese Aufzählung ist ab-
schliessend (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336c Rz. 5).
7.2 Durch die Beschränkung auf die genannten Fälle von Art. 34c Abs. 1
Bst. a-d BPG wird der Anspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf
Weiterbeschäftigung im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde stark
eingeschränkt. Selbst eine ordentliche Kündigung, welche nicht durch ei-
nen sachlichen Grund gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG gerechtfertigt ist und
somit unrechtmässig erfolgte, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch
zur Folge. Vielmehr entfaltet die Kündigung in diesen Fällen ihre Wirkung
(vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6703 6705 6708 f.; IVO HARTMANN,
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei Anfechtung einer Kündi-
gungsverfügung nach dem neuen Bundespersonalgesetz, in: Schweizeri-
sche Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [Hrsg.], Verwal-
tungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht,
Jahrbuch 2013, Bern 2014, S. 101 ff.).
7.3 Vorliegend wurde die ordentliche Kündigung wegen einer mangeln-
den medizinischen Tauglichkeit i.S. von Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG ausge-
sprochen. Die Voraussetzungen für diese Kündigung waren nicht vollends
erfüllt (vgl. E. 5.5.7), weshalb sie ungerechtfertigt erfolgte. Zumal die Vor-
instanz ihrer Pflicht, Reintegrationsmassnahmen durchzuführen nachge-
kommen ist, diese jedoch weniger an der Quantität als vielmehr an der
Qualität scheiterten (vgl. E. 5.5.4 f.), kann – mit Blick auf die Stossrich-
tung des Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG – nicht von einem schwerwiegen-
den Verstoss gegen geltendes Recht i.S. des Gesetzes gesprochen wer-
den. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers kommt deshalb
nicht in Frage, der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäfti-
gung ist abzulehnen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
A-6509/2013
Seite 26
8.
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm subeventualiter
eine angemessene Entschädigung auszurichten.
8.1 Aufgrund des Paradigmenwechsels im Bundespersonalrecht wird ei-
ne ungerechtfertigte Kündigung mit einer Entschädigung sanktioniert (vgl.
Botschaft zum BPG, BBl 2011 6708 f.; HARTMANN, a.a.O., S. 109 f.). Ge-
mäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG ist dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung zuzusprechen, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung
über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut-
geheissen und die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sachlich hinrei-
chende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für
die fristlose Kündigung fehlen oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt
worden sind. Sodann wird eine Entschädigung von der Beschwerdein-
stanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt und beträgt in der Regel
mindestens sechs Monatslöhne, höchstens jedoch einen Jahreslohn
(Abs. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom
8. Mai 2014 E. 10.1). Diese Regelung soll eine Kompensation für eine
mängelbehaftete Kündigung erlauben, wobei die Folgen einer solchen
Kündigung prohibitiv wirken sollen: Es soll verhindert werden, dass es
sich für den Arbeitgeber "lohnt", einer angestellten Person ohne rechtlich
genügenden Grund oder mittels eines fehlerhaften Verfahrens zu kündi-
gen (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 2011 6724). Gemäss der Idee des Ge-
setzgebers soll demnach ein Verhalten des Arbeitgebers sanktioniert
werden, welches sich beispielsweise durch Nachlässigkeit, Gleichgültig-
keit oder Leichtfertigkeit auszeichnet oder wenn nicht die notwendige
Energie an den Tag gelegt wird, eine unnötige Härte für den Arbeitnehmer
zu verhindern (vgl. i.d.S. auch NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Art. 12
Rz. 36).
8.2 Vorliegend wurde der Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen ge-
fällt, ohne einschlägige Ergebnisse eines vielversprechenden und vor al-
lem aussagekräftigen Arbeitsversuches abzuwarten. Er erging somit ge-
stützt auf eine unvollendete Faktenlage und überaus rasch nach Ablauf
der zweijährigen Sperrfrist von Ziff. 133 Abs. 1 i.V.m. 134 Abs. 1 GAV
SBB. Zudem wurde der Entscheid, die mangelnde medizinische Tauglich-
keit zu bestätigen, in einer Art und Weise gefällt, ohne dass sich der Me-
dical Service ausgiebig mit einer Begründung seines Entscheides be-
schäftigt hätte. Erst mittels Verfügung vom 21. Oktober 2013 konnte die
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erforderliche Begründungsdichte erreicht werden, um der gesetzlichen
Pflicht von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu genügen (vgl. E. 4.5).
Hingegen ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz, insbeson-
dere der zugeteilte Case Manager, den Beschwerdeführer ab Eintritt der
Krankheit eng betreute, die an der Therapie und Arbeitsversuchen betei-
ligten Personen koordinierte und immer wieder Helferkonferenzen durch-
führte, um ein umfassendes Bild des gesundheitlichen Fortschrittes des
Beschwerdeführers zu generieren sowie weitere Schritte zu organisieren.
Ausserdem hat die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung über ihre Pflicht
hinaus zweimal erstreckt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann nicht
behauptet werden, die Arbeitgeberin hätte ihre sozialen Pflichten gänzlich
vernachlässigt.
8.3 Der Beschwerdeführer stand bei Eintritt der Krankheit kurz vor
Vollendung seines vierzigsten Altersjahres und steht heute mitten im Er-
werbsalter. Sein Tatendrang ist gross und wiederholt äusserte er seinen
Willen und den Wunsch, wieder in das Arbeitsumfeld des Controlling ein-
zusteigen, da er hier seine Berufung sieht. Die Ergebnisse der Arbeits-
versuche haben mehrheitlich gezeigt, dass trotz vorhandener Defizite
zahlreiche Fähigkeiten, auf welche der Beschwerdeführer im Berufsalltag
zurückgreifen kann, vorhanden sind. Im Übrigen sehen ärztliche und the-
rapeutische Meinungen die Chancen für die Wiederaufnahme einer prak-
tische Tätigkeit mit anspruchsvolleren und komplexeren Aufgaben intakt
(vgl. Psychologischer Bericht der Rehaklinik Y. _______ vom 13. Februar
2013 sowie Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung aus Sicht Job-
Coach vom 1. Oktober 2013).
Das unzweckmässige Vorgehen der Vorinstanz, welches zur Fehlerhaf-
tigkeit der Kündigung geführt hat, wiegt mittelschwer, doch erweisen sich
deren Auswirkungen für den Beschwerdeführer als gravierend, hätte doch
eine Weiterbeschäftigung bei der Vorinstanz über Jahre seines Erwerbs-
lebens hinweg für ihn eine grosse Bedeutung. In Anbetracht dessen, dass
der Beschwerdeführer zwar erst kurze Zeit bei der Arbeitgeberin tätig war,
dass er jedoch ein Alter hat, welches eine Reintegration erlauben würde,
dass hingegen seine Chancen, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen,
gering sein dürften, erscheint – in Gutheissung des entsprechenden
Eventualantrages – der Zuspruch einer Entschädigung an den Be-
schwerdeführer i.S.v. Art. 34b Abs. 2 BPG in der Höhe von 10 Monatsge-
hältern (Basis Bruttolohn bei Eintritt der Krankheit, d.h. Januar 2011) als
angemessen.
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Seite 28
9.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insgesamt teilweise
gutzuheissen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entspre-
chend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ent-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die an-
waltliche Vertretung beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung auf
Grund der Kostennote fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
10.3 Der Beschwerdeführer macht für die anwaltliche Vertretung Kosten
in der Höhe von total Fr. 8'676.70.-- (darin enthalten Fr. 642.70 Mehr-
wertsteuer) geltend. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Kosten für
ein Gutachten der Rehaklinik Y. _______ in der Höhe von Fr. 403.80 (inkl.
Mehrwertsteuer) geltend.
10.3.1 Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint gerechtfertigt und ver-
hältnismässig. Der Betrag von Fr. 8'676.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Ba-
rauslagen) wird im Verhältnis des Unterliegens von 1/4 entsprechend ge-
kürzt und ist demzufolge der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 6'507.55 zur
Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 und 8
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 VGKE).
10.3.2 Ebenso werden die Kosten des Gutachtens von Fr. 403.80 als Ba-
rauslagen der Partei i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE qualifiziert (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.80) und im Umfang des Obsie-
gens in der Höhe von 3/4 entschädigt. Der Betrag von Fr. 302.85 ist der
Vorinstanz aufzuerlegen.
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädi-
gung in der Höhe von 10 Monatsgehältern (Basis Januar 2011, Bruttosa-
lär) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils für seine entstandenen Kosten für die Vertretung (inkl. Ausla-
gen und MwSt.) sowie weitere Barauslagen in der Höhe von Fr. 6'810.40
zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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