B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6511/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Ernst A. Widmer, Rechtsanwalt,
Wiederkehr Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 48, Postfach 2768, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz,
Gegenstand
Entschädigung für Erfindungen.
A-6511/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde per 1. Mai 2005 bei den Schweizerischen Bundesbah-
nen (SBB) angestellt. Er arbeitete im Bereich Service-Engineering als
"Technischer Fachspezialist". Sein Arbeitsort war das Industriewerk (…).
A._______ hatte eine Lehre als Maschinenbautechniker absolviert. Eine
Universität, eine Fachhochschule oder höhere Fachschule hatte bzw. hat
er nicht besucht.
B.
Ab dem 1. Januar 2009 wurde seine Stelle als "Betriebsmittelkonstrukteur"
bezeichnet.
C.
Am 16. August 2012 wurde A._______ im Zusammenhang mit dem neuen
Bewertungs- und Lohnsystem ToCo höher eingestuft und rückwirkend per
1. Juli 2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt.
D.
Während seiner Tätigkeit für die SBB entwickelte A._______ mehrere Er-
findungen. Es handelt sich um die folgenden Konstruktionen, welche alle-
samt von den SBB beim Europäischen Patentamt angemeldet wurden:
- Haltevorrichtung für Drehgestelle (EP […]);
- Abzugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen
(EP […]);
- Transportvorrichtung für Radsätze und Drehgestelle (EP […]);
- Wartungsvorrichtung für Drehgestelle (EP […]) und
- Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP […]).
Für die beiden Patentanmeldungen "Abzugsvorrichtung für Radsatzlager
von Schienenfahrzeugen (EP […])" und "Wartungsvorrichtung für Drehge-
stelle (EP […])" erteilte das Europäische Patentamt am 6. Mai 2015 und
am 12. Oktober 2016 ein Patent.
E.
Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf den
31. Januar 2016 aufgelöst. Von der Übereinkunft wurden allfällige Entschä-
digungszahlungen für Erfindungen explizit ausgenommen.
A-6511/2016
Seite 3
F.
Ab dem 28. April 2016 verhandelte A._______ mit den SBB wegen einer
Entschädigung für die teilweise patentierten Erfindungen.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 beschieden ihm die SBB, dass
seine Erfindungen als Diensterfindungen zu qualifizieren seien und dem-
zufolge keine Entschädigung dafür geleistet werde.
H.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Ok-
tober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bestreitet das
Vorliegen einer Diensterfindung und verlangt, die SBB sei zu einer vom
Gericht festzulegenden Entschädigung als Abgeltung für die oben genann-
ten fünf Erfindungen zu verpflichten. Er habe für die SBB wertvolle Erfin-
dungen gemacht, welche Arbeitsabläufe ausserhalb seines Wirkungsfel-
des betreffen würden. Diese seien unerwartet sowie ohne vertragliche Ver-
pflichtung erfolgt. Mithin seien sie als Gelegenheitserfindungen zu qualifi-
zieren und zu entschädigen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 schliessen die SBB (nach-
folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 22. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Beschwerdebegehren fest.
K.
Mit Duplik vom 29. März 2017 bestätigt die Vorinstanz ihr Begehren.
L.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A-6511/2016
Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über
die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG, SR 742.31) gelten die
Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG,
SR 172.220.1) auch für das Personal der SBB. Demnach können Verfü-
gungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 des Gesamtarbeits-
vertrages der SBB vom 9. Dezember 2014 [nachfolgend: GAV SBB 2015]).
Bei der SBB handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Sinn des BPG und
somit um eine zulässige Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG).
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG so-
wie Ziff. 181 Abs. 1 GAV SBB 2015 und somit in Anwendung von öffentli-
chem Recht des Bundes erlassen. Er stellt eine Verfügung im Sinn von
Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar
(Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Ziff. 181 Abs. 2 GAV SBB 2015).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Ver-
fügung, mit welcher sein Entschädigungsbegehren abgewiesen worden ist,
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
A-6511/2016
Seite 5
3.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer hervorge-
brachten fünf Erfindungen zu entschädigen sind oder nicht.
4.
Vorab ist auf die Verjährung von Entschädigungsansprüchen einzugehen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der beiden Erfindungen "Ab-
zugsvorrichtung für Radsatzlager von Schienenfahrzeugen (EP […])" und
"Vorrichtung zur Wartung von Stossdämpfern (EP […])" einen Erfindungs-
zeitpunkt im Jahr 2008/2009 oder zuvor ("vor dem 01.3.2007") geltend, da
die Erfindungen ab 2008/2009 im Industriewerk (…) eingesetzt worden
seien.
4.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Vergütung für eine Erfindung Lohn
oder Kaufpreis darstellt (für die Qualifikation als Lohn: ADRIAN STAEHELIN,
in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeits-
vertrag, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend: ZK OR], Art. 332 Rz. 20; a.M. ULLIN
STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskom-
mentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 332 N 15; MANFRED REHBIN-
DER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2002, Rz. 282; WOLFGANG
PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligatio-
nenrecht I, Art. 1–529, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend: BSK OR], Art. 332
Rz. 11). Während im ersten Fall die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt
(Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]
i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2015), tritt im zweiten Fall die Verjährung erst
nach zehn Jahren ein (Art. 127 OR).
4.3 Die Entschädigungen für die beiden Erfindungen – so sie denn ge-
schuldet sind – machte der Beschwerdeführer erstmals per 28. April 2016
geltend. Folglich wären sie bereits verjährt, falls die kürzere Frist massge-
blich wäre.
4.4 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Denn bei öffent-
lich-rechtlichen Forderungen wird die Verjährung mangels Einrede des
schuldnerischen Gemeinwesens praxisgemäss nicht von Amtes wegen zu
Lasten des Bürgers berücksichtigt (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; RENÉ WIE-
DERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
2012, Rz. 705; THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-recht-
licher Forderungen, 2013, S. 278 und 287 ff.). Da vorliegend seitens der
Vorinstanz keine Verjährungseinrede erhoben wurde, braucht die Frage
A-6511/2016
Seite 6
nach der Qualifikation der beantragten Vergütung und damit nach der Ver-
jährung nicht weiter geprüft zu werden. Sämtliche vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ansprüche sind somit im Folgenden zu beurteilen.
5.
Der Beschwerdeführer stellt mehrere Beweisanträge (Zeugenaussagen zu
den Erfindungen, Gutachten zu Erfindungswerten, Edition seines Stellen-
beschriebs aus dem Jahr 2005 und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen
der Vorinstanz zu den angewendeten Erfindungen). Wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend
aufgrund der Akten erstellt. Sämtliche Anträge werden deshalb in antizi-
pierter Beweiswürdigung abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung:
statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom
22. März 2018 E. 2.7.2).
6.
6.1 Der GAV SBB 2015 normiert den Umgang mit Erfindungen von Mitar-
beitenden wie folgt.
6.1.1 Nach Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015 übertragen die Mitarbeiter
der SBB sämtliche Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, insbe-
sondere an Erfindungen oder Gelegenheitserfindungen, die sie in Erfüllung
ihrer vertraglichen Pflichten oder in Ausübung der Tätigkeiten bei der SBB
allein oder mit anderen erworben haben. Auf die Schutzfähigkeit der Erfin-
dung kommt es dabei nicht an.
Als Gelegenheitserfindungen gelten gemäss Ziff. 33 Abs. 2 GAV SBB 2015
sämtliche Erfindungen, welche Mitarbeiter in Ausübung der Tätigkeit bei
der SBB machen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Will die SBB
Gelegenheitserfindungen nutzen, hat sie diese vom Mitarbeiter zu erwer-
ben und dafür eine besondere Entschädigung zu leisten (Ziff. 33 Abs. 3 und
4 GAV SBB 2015).
6.1.2 Einerseits folgt aus Ziff. 32 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015, dass Erfin-
dungen – im Gegensatz zu Gelegenheitserfindungen – in Erfüllung einer
vertraglichen Pflicht erfolgt sein müssen, andernfalls sich die beiden Kate-
gorien nicht voneinander abgrenzen liessen. Mithin müssen für das Vorlie-
gen einer Erfindung die beiden Bedingungen ("vertragliche Verpflichtung"
und "in Ausübung einer Tätigkeit bei der SBB") in Abweichung von Ziff. 32
Abs. 1 GAV SBB 2015, welche allgemein für immaterielle Güter gilt, nicht
alternativ, sondern kumulativ erfüllt sein.
A-6511/2016
Seite 7
Andererseits sieht der GAV SBB 2015 nur für die Kategorie der sog. Gele-
genheitserfindungen eine Entschädigung des Arbeitnehmers vor. Alle an-
deren Erfindungen im Sinn von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 gehen somit
im Umkehrschluss entschädigungslos an die SBB.
6.1.3 Die Bestimmungen im GAV SBB 2015 sind identisch mit jenen der
vorangehenden Vertragswerke (GAV SBB 2011 und GAV SBB 2007–
2010), weshalb die strittigen Erfindungen im Folgenden nicht gesondert
nach dem jeweils in Kraft gewesenen Gesamtarbeitsvertrag zu beurteilen
sind. Es wird deshalb nachfolgend einzig der GAV SBB 2015 erwähnt.
6.2 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des GAV SBB 2015 sind ver-
gleichbar mit den privatrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht.
So unterscheidet auch Art. 332 OR zwischen Erfindungen, die der Arbeit-
nehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt
(Abs. 1; sog. Dienst- oder Arbeitserfindungen) und Erfindungen, die vom
Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Er-
füllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden (Abs. 2; sog. Gele-
genheitserfindungen). Letztere bilden nicht Gegenstand der versproche-
nen Arbeitsleistung, sondern erfolgen lediglich anlässlich der Arbeit und er-
scheinen als Zufallsprodukt (GABRIELA RIEMER-KAFKA/NICOLE ELISCHA
KRENGER, Arbeitsrecht – Kommentierte Tafeln, 2012, S. 77). Gelegenheits-
erfindungen sind – sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht frei-
gibt – entschädigungspflichtig (Abs. 4).
Folglich trifft das private Arbeitsrecht nicht nur dieselben Unterscheidungen
bezüglich der Kategorien von Erfindungen wie der öffentlich-rechtliche
GAV SBB 2015, sondern knüpft darüber hinaus auch an dasselbe Unter-
scheidungsmerkmal an. Im einen wie im anderen Fall ist für die Entschädi-
gungspflicht einer Erfindung entscheidend, ob diese in Erfüllung vertragli-
cher Pflichten gemacht wurde oder nicht. In beiden Fällen wird darüber
hinaus vorausgesetzt, dass sie bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit er-
folgt ist. Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden sinngemäss auch auf
die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 332 OR abgestellt werden.
6.3 Es stellt sich die Frage, was unter den beiden Voraussetzungen "in Er-
füllung der vertraglichen Pflichten" und "in Ausübung der Tätigkeit" zu ver-
stehen ist.
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Seite 8
6.3.1 Damit eine Erfindung als in Ausübung der Diensttätigkeit erfolgt gilt,
muss eine enge Beziehung ("sachlicher Zusammenhang") zwischen der
Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Erfindung bestehen. Die Erfindung
muss aus dem konkreten Tätigkeitsgebiet und dem Arbeitsfeld ("domaine
de prédilection") des Arbeitnehmers stammen. Nicht massgeblich ist, ob
die Erfindung während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz gemacht
wurde; sie muss aber noch während des Arbeitsverhältnisses beendet wor-
den sein (Urteil des BGer 4A_691/2011 vom 6. November 2012 E. 3.1;
MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],
Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR,
2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BK OR], Art. 332 Rz. 14; PORTMANN/RUDOLPH,
in: BSK OR, Art. 332 Rz. 5; STAEHELIN, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 5 f.).
6.3.2 Von einer Pflicht zur Erfindertätigkeit ist dann auszugehen, wenn vom
Arbeitnehmer nach den Umständen zu erwarten ist, dass er auf den Eintritt
eines erfinderischen Erfolgs hinarbeitete. Es genügt, wenn er nur nebenbei
zur erfinderischen Tätigkeit verpflichtet ist. Abzustellen ist auf die effektive
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, welche nicht allein auf die Anwen-
dung des technischen Besitzes des Betriebs, sondern auf dessen Erweite-
rung durch Erfindungen ausgerichtet sein muss. Ob im konkreten Fall eine
arbeitsvertragliche Pflicht zur Erfindungstätigkeit bestand, beurteilt die Pra-
xis nach zahlreichen Kriterien. Massgebend können die Umstände der An-
stellung, die dem Arbeitnehmer erteilten Weisungen, seine Position, sein
Lohn, seine Ausbildung und Spezialkenntnisse, der Grad der Unabhängig-
keit bei der Arbeitsausführung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestell-
ten Ressourcen sowie der Unternehmenszweck sein (Urteil des BGer
4A_691/2011 E. 3.1 und 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4 und 7.1;
STAEHELIN, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
a.a.O., Art. 332 N 7; FRANK VISCHER/ROLAND M. MÜLLER, Der Arbeitsver-
trag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, § 20 Rz. 11;
JÜRG BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319–343
OR, 3. Aufl. 2014, Rz. 3a und 4a).
7.
An erster Stelle ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine vertragliche Pflicht
zur Erfindertätigkeit bestand.
7.1
7.1.1 Gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers haben weder sein
Arbeitsvertrag noch der Stellenbeschrieb eine Pflicht zur erfinderischen Tä-
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Seite 9
tigkeit beinhaltet. Seine Grundaufgabe sei die Entwicklung von Betriebs-
mitteln für das Industriewerk (…) gemäss bereits vorliegenden Plänen und
Designs gewesen. Seine Tätigkeit sei ausführender Natur gewesen
("Fliessbandjob"); er habe jeweils nur die von der Konstruktionsabteilung
(Engineering) erteilten Aufträge bzw. Entwürfe umsetzen müssen. Bei-
spielsweise habe er mittels kleinerer Konstruktionsmassnahmen Werk-
zeuge an die zu bearbeitenden Werkstücke angepasst. Es treffe zwar zu,
dass er Entwicklungsprojekte geleitet habe. Dabei habe es sich aber ledig-
lich um die Weiterentwicklung seiner zuvor gemachten Erfindungen gehan-
delt. Folglich könne aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass
er zur Entwicklung dieser Erfindungen verpflichtet gewesen sei und mithin
Diensterfindungen vorlägen. Schliesslich spiele auch die Umbenennung
seiner Funktion in "technischer Entwicklungsingenieur" keine Rolle, denn
die neue Bezeichnung seiner Stelle sei einzig auf das neue Lohnsystem
(ToCo) und die damals von ihm erwirkte Höherstufung ins Anforderungsni-
veau J zurückzuführen. Die Höherstufung habe einzig dem Zweck gedient,
den bisherigen Lohn halten bzw. eine geringfügige Lohnerhöhung erzielen
zu können. Entscheidend seien zudem nicht die formellen Bezeichnungen
seiner Stelle, sondern die effektiv verrichteten Aufgaben sowie die Einrei-
hung in die Kompetenz- und Lohnordnung der SBB. Insbesondere sähen
erst die höheren Anforderungsniveaus K und L konzeptionelle Tätigkeiten
vor. Demgegenüber sei er lediglich mit dispositiven, ihm bereits bekannten
Tätigkeiten betraut gewesen, weshalb von ihm keine Erfindungen erwartet
worden seien.
7.1.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei als "Techni-
scher Fachspezialist" zur Konstruktion von Betriebsmitteln für den Bereich
Service-Engineering verpflichtet gewesen. In der Folge seien sukzessive
neue Stellenbeschreibungen ausgestellt und er sei per 1. Juli 2011 zum
"Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" befördert worden. Mit diesen An-
passungen sei die Vertragswirklichkeit nachvollzogen worden. Aus dem
Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2008 und den beiden Stellenbeschrei-
bungen vom 1. Januar 2009 und 1. Juli 2011 folge, dass von ihm generell
die Entwicklung neuer und erfinderischer Lösungen erwartet worden war
und dass er tatsächlich eine Entwicklungstätigkeit versah. Von einer rein
exekutiven Tätigkeit könne keine Rede sein. Unter anderem habe er Son-
deranlagen entwickeln müssen, die auf dem Markt nicht beschafft werden
konnten. Der Beschwerdeführer sei ferner als Projektleiter für Konstrukti-
onsprojekte, mithin in technisch leitender Stellung tätig gewesen; von ei-
nem Angestellten in dieser Position würden zwangsläufig technische Lö-
sungsvorschläge erwartet. Was seine im Zuge von ToCo erfolgte höhere
A-6511/2016
Seite 10
Einstufung bzw. neue Bezeichnung seiner Stelle anbelange, habe der Be-
schwerdeführer selbst bestätigt, dass der damalige Stellenbeschrieb seine
Tätigkeit nicht korrekt wiedergegeben habe. Die Anpassungen seien folg-
lich rein formeller Natur gewesen; die Anforderungen hätten sich dadurch
nicht verändert. Deshalb sei auch unerheblich, wann die einzelnen Erfin-
dungen erfolgt seien.
7.2 Es gilt die Pflichten des Beschwerdeführers anhand der Kriterien der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, insbesondere auf-
grund der vertraglichen Ausgestaltung sowie der tatsächlichen Umstände
der Anstellung (E. 7.3) und des Lohnes (E. 7.4).
7.3
7.3.1 Aus dem Arbeitsvertrag und den Stellenbeschrieben des Beschwer-
deführers ergibt sich folgendes Bild.
7.3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Arbeitsvertrag vom 15./20. April
2005 als "Technischer Fachspezialist" angestellt. In dieser Funktion war er
im Bereich "Service-Engineering" im Industriewerk (…) für die Konstruktion
von Betriebsmitteln zuständig. Das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober
2008 zählt zu den Aufgaben des Beschwerdeführers unter anderem die
mechanische Konstruktion von:
"- Diversen Pressen,
- Sonderanlagen für die Demontage, Montage und Einstellung unserer
Komponenten,
- Mess- und Prüfwerkzeugen für Federn und Bremszylinder,
- Hebezeuge und Sicherheitseinrichtungen für die Produktion,
- Spezielle Fahrzeugteile für unsere interne Produktion,
(…)."
7.3.1.2 Im Stellenbeschrieb vom 1. Januar 2009 wird seine Tätigkeit als
"Betriebsmittelkonstrukteur" bezeichnet. Zu seinen Hauptaufgaben zählten
die "Entwicklung und Konstruktion von Betriebsmitteln". Für die Stelle wur-
den fünf Jahre Erfahrung in "Entwicklung, Planung und 3D Konstruktion"
vorausgesetzt.
In der Stellenbeschreibung vom 1. Juni 2010 wird unter anderem als Ziel
der Stelle die "Unterstützung der Flottentechnik im Bereich Entwicklung
und Konstruktion von mechanischen Komponenten und im Fahrzeugbau"
A-6511/2016
Seite 11
genannt. Die Stelle verlangt vom Arbeitnehmer die fachliche Kompetenz,
"im Bereich Konstruktion und Entwicklung über technische Lösungsmög-
lichkeiten, Entwicklungen und Optimierungen (…), Entscheidungen zu tref-
fen und aktiv mitzuarbeiten sowie Vorgaben und Prozessoptimierungen mit
zu definieren" (Stellenbeschrieb vom 1. Juni 2010, S. 2).
7.3.1.3 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem neuen Bewertungs- und Lohnsystem (ToCo) am 16. August 2012 hö-
her eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend auf den 1. Juli
2011 als "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" eingesetzt. Gemäss Stel-
lenbeschreibung vom 1. Juli 2011 war er zuständig für:
"- die selbständige Leitung von gesamten Entwicklungsprojekten,
- die Entwicklung, Planung und 3D-Konstruktion von anforderungs- und
praxisgerechten Maschinen, Geräten und komplexen Betriebsmitteln,
welche auf dem Markt nicht beschafft werden können,
(…)."
Als Ziel der Stelle wurde explizit das "Leiten von Entwicklungsprojekten
(vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und komplexen
Betriebsmitteln für die Produktion" genannt (Stellenbeschrieb vom 1. Juli
2011, S. 1).
7.3.1.4 Das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016 bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2016 als
"Entwicklungsingenieur Betriebsmittel" insbesondere Entwicklungspro-
jekte vom Konzept bis zur Einführung von Maschinen, Geräten und kom-
plexen Betriebsmitteln geleitet hat.
7.3.2 Die Bezeichnung der Stelle des Beschwerdeführers hat sich nach
dem Gesagten während seiner Anstellung mehrfach geändert. Sie wech-
selte vom "Technischen Fachspezialisten" über den "Betriebsmittelkon-
strukteur" hin zum "Entwicklungsingenieur Betriebsmittel".
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung
einer Funktion keine gesicherten Schlüsse auf die Tätigkeit des Arbeitneh-
mers zulässt. Immerhin stellt sie aber ein Indiz dar. Abzustellen ist deshalb
im Folgenden in erster Linie auf dessen vertraglichen Pflichten und tatsäch-
lichen Tätigkeiten.
7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für die Beurteilung der
vertraglichen Pflichten ausschliesslich auf den Beginn des Arbeitsverhält-
A-6511/2016
Seite 12
nisses abzustellen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgeblich ist ge-
rade nicht der ursprüngliche Arbeitsvertrag und der Stellenbeschrieb aus
dem Jahr 2005, sondern die effektive Stellung bzw. die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt der Erfindungen (vgl. hierzu VISCHER/MÜLLER,
a.a.O., Rz. 11; STAEHELIN, in: ZK OR, Art. 332 Rz. 8). Demnach sind im
Folgenden die tatsächlichen Verhältnisse und die vertraglichen Pflichten
während der gesamten Dauer seiner Anstellung für die Beurteilung rele-
vant.
7.3.4 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt als erstellt, dass die einzelnen
Stellenbeschriebe sowie Zwischen- und Schlusszeugnisse betreffend die
Anstellung des Beschwerdeführers die Vertragswirklichkeit abbilden.
So erklärt der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2017, dass
er massgeblich an der Ausarbeitung seiner Zwischenzeugnisse, insbeson-
dere auch jenem vom 31. Oktober 2008, beteiligt gewesen sei und er diese
entworfen bzw. ergänzt habe. Die darin gemachten Feststellungen betref-
fend seinen Aufgaben musste der Beschwerdeführer somit mindestens ge-
teilt haben. Weiter lässt sich den Akten weder entnehmen, dass er den In-
halt der Stellenbeschriebe bei deren Ausstellung bestritten hat, noch be-
streitet er deren Inhalt im vorliegenden Verfahren. Einzig im Zusammen-
hang mit der Neueinstufung seiner Stelle bei Einführung des ToCo-Lohn-
systems brachte er (zusammen mit seinem Vorgesetzten) vor, dass der
damals gültige Stellenbeschrieb die effektiven Mindestanforderungen sei-
ner Tätigkeit nicht richtig abgebildet habe. Die höheren Anforderungen wur-
den in der Folge in den neuen Stellenbeschrieb integriert; dieser ist somit
korrekt.
Insgesamt entsprechen die Stellenbeschriebe somit den effektiven Aufga-
ben und Anforderungen an die Stelle des Beschwerdeführers. Ebenso sind
die Arbeitszeugnisse wahrheitsgemäss formuliert – wovon grundsätzlich
auszugehen ist (vgl. Ziff. 197 Abs. 1 GAV SBB 2015; Urteil des BVGer
A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2). Darauf ist im Folgenden ab-
zustellen.
7.3.5 Die Stellenbeschriebe und die Arbeitszeugnisse bringen klar zum
Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer von Beginn an die Konstruktion
von Betriebsmitteln für das Industriewerk (…) oblag. Dazu zählte unter an-
derem die Fertigung von Sonderanlagen für die Demontage, die Montage
und die Einstellung von Komponenten der SBB sowie die Herstellung von
Hebezeugen, Sicherheitseinrichtungen und speziellen Fahrzeugteilen.
A-6511/2016
Seite 13
Sein Einwand, wonach er einen "Fliessbandjob" bzw. eine rein exekutive
Tätigkeit versah und einzig nach vorgegebenen Plänen Betriebsmittel kon-
struierte, findet keine Stütze, da ausdrücklich auch Entwicklungsarbeiten
zu seinen vertraglichen Pflichten gehörten. Dies verdeutlichen insbeson-
dere die Stellenbeschriebe als "Betriebsmittelkonstrukteur" vom 1. Januar
2009 und vom 1. Juni 2010 sowie als "Entwicklungsingenieur Betriebsmit-
tel" vom 1. Juli 2011; dieselben Feststellungen enthält das Arbeitszeugnis
vom 31. Januar 2016.
7.3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die erfolgte höhere Einstufung
als Entwicklungsingenieur seine Erfindungen als jobinhärent erscheinen
lasse. Vielmehr seien seine effektiven Aufgaben anhand der Einreihung
seiner Stelle in der Kompetenz- und Lohnordnung der Vorinstanz zu mes-
sen. Als Entwicklungsingenieur sei er dem Anforderungsniveau J zugeteilt
gewesen. Bezeichnenderweise sähen aber erst die Anforderungsniveaus
K und L konzeptionelle Tätigkeiten und Aufgaben mit geringem Bekannt-
heitsgrad vor. Mithin sei eine eigentliche Erfindungstätigkeit – welche na-
turgemäss konzeptioneller Art sei und sich auf technischem Neuland be-
wege, mithin von geringem Bekanntheitsgrad sei – erst ab den beiden hö-
heren Anforderungsniveaus verlangt.
Vorliegend gilt es die effektiven Tätigkeiten des Beschwerdeführers als
Entwicklungsingenieur im Anforderungsniveau J zu beurteilen. In dieser
Funktion oblag ihm gemäss dem Stellenbeschrieb vom 1. Juli 2011 die Ent-
wicklung, Planung und 3D-Konstruktion von Maschinen, Geräten und Be-
triebsmitteln, die auf dem Markt nicht beschafft werden können. Mit ande-
ren Worten entwarf und konstruierte er Gegenstände, die – auf dem Markt
– noch gar nicht existierten. Damit versah er neben der Konstruktion auch
Aufgaben konzeptioneller Art. Insoweit räumt auch der Beschwerdeführer
ein, dass die Entwicklung von Lösungen ihm gestellter, technischer Aufga-
ben zu seinen Pflichten gehörte (Replik, Rz. 44). Wie weit diese Aufgaben-
stellung reichte und ob grundlegende Neuentwicklungen verlangt wurden,
ist dabei nicht entscheidend. Nachdem ihm bereits im Anforderungsni-
veau J eine Entwicklungstätigkeit zukam, braucht nicht weiter auf die bei-
den höheren Anforderungsniveaus eingegangen zu werden.
7.3.7 Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass die höhere Einstu-
fung seiner Stelle mit der Einführung des ToCo-Lohnsystems rückwirkend
erfolgte. Entsprechend dürfe der neueste Stellenbeschrieb vom 1. Juli
2011, wenn überhaupt, nur für die Beurteilung der Erfindungen nach der
Einführung des ToCo-Lohnsystems herangezogen werden.
A-6511/2016
Seite 14
7.3.7.1 Den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten lässt sich
entnehmen, dass sich mit der Höherstufung sein Tätigkeitsgebiet nicht ver-
änderte, da er bereits vor der Einführung des ToCo-Lohnsystems per
16. August 2012 dieselbe Tätigkeit versehen hat. Sowohl der Beschwerde-
führer als auch dessen Vorgesetzter, der Leiter Engineering, bestätigen im
Schreiben vom 25. Juni 2011, dass der damals gültige Stellenbeschrieb
vom 1. Januar 2010 nicht mehr aktuell gewesen sei, da die Stelle mindes-
tens ein Ingenieursstudium im Maschinenbau voraussetze und eine Lehre
als Konstrukteur nicht genüge. Zudem vergleicht sich der Beschwerdefüh-
rer darin mit einem anderen Angestellten, "der ebenfalls Betriebsmittel ent-
wickelt". Damit bestätigt er, dass er schon zuvor mit der Entwicklung von
Betriebsmitteln beschäftigt war und der Stellenbeschrieb demzufolge nur
aktualisiert wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem unbestritten
gebliebenen Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2016, wonach er seit dem
1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2016 für das Leiten von Entwicklungs-
projekten (vom Konzept bis zur Einführung) von Maschinen, Geräten und
komplexen Betriebsmitteln für die Produktion zuständig war. Schliesslich
folgt aus dem Schreiben vom 25. Juni 2011, dass die Stelle bereits vor der
Einführung des ToCo-Lohnsystems nicht von einem Konstrukteur versehen
werden konnte, sondern ein Ingenieursstudium zwingend erforderlich war.
Auch dies verdeutlicht, dass es nicht einfach um die Herstellung von Be-
triebsmitteln ging, sondern darüber hinaus eigentliche Entwicklungsaufga-
ben vom Beschwerdeführer verlangt wurden, andernfalls die höheren An-
forderungen an die Ausbildung keinen Sinn machen würden.
7.3.7.2 Dieser Sachverhalt wird auch durch das E-Mail des Vorgesetzten
vom 8. August 2012 bestätigt. Darin anerkennt dieser nicht nur die Ent-
wicklungstätigkeit des Beschwerdeführers, sondern räumt ein, dass die
Stelle schon lange vor seiner Zeit zu tief eingestuft worden sei, "für das
was A._______ effektiv gemacht" habe (E-Mail vom 8. August 2012, S. 2).
So habe der Beschwerdeführer, noch bevor er dessen Vorgesetzter gewor-
den sei, eine Bremsprüfanlage sowie weitere sehr komplexe Prüfmittel ent-
wickelt. Da der neue Vorgesetzte des Beschwerdeführers Ende 2008 in
den Betrieb der Vorinstanz eingetreten ist (vgl. Zwischenzeugnis vom
31. Oktober 2008, S. 2), bezieht sich seine Aussage somit auf den davor
liegenden Zeitraum.
7.3.7.3 Die Ausführungen lassen zwei Schlussfolgerungen zu: Erstens
kann für die Beurteilung der Erfindungen des Beschwerdeführers auch
rückwirkend auf den Stellenbeschrieb als "Entwicklungsingenieur Betriebs-
A-6511/2016
Seite 15
mittel" abgestellt werden. Zweitens kam dem Beschwerdeführer fast durch-
wegs, d.h. deutlich vor Ende des Jahres 2008, die Pflicht zur Entwicklung
von Betriebsmitteln zu, auch wenn dies im Zwischenzeugnis vom 31. Ok-
tober 2008 nicht explizit zum Ausdruck kommt. Seine Entwicklungstätigkeit
mag sich über die Dauer seines Anstellungsverhältnisses akzentuiert ha-
ben, weshalb sie erst in den Stellenbeschrieben vom 2009, 2010 und 2011
bzw. je länger je deutlicher ihren Niederschlag gefunden hat. Letztlich ist
dies aber ohne Belang, da er beinahe fortwährend entsprechende Aufga-
ben übernommen hat. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Stellenbe-
schrieb vom 1. Januar 2009, welcher vom Stelleninhaber fünf Jahre Erfah-
rung in der Entwicklung verlangte.
7.3.8 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem feh-
lenden Hinweis auf seine Erfindungen im Schlusszeugnis vom 31. Januar
2016 ableiten. Vielmehr ist für die Beurteilung auf die gelebte Vertragswirk-
lichkeit abzustellen. Ob entsprechende Leistungen (zu Recht oder zu Un-
recht) im Arbeitszeugnis unerwähnt blieben, ist vorliegend ohne Belang. Es
ist am Beschwerdeführer, allenfalls eine Berichtigung zu verlangen.
7.3.9 Insgesamt gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer während sei-
ner Tätigkeit in der Engineering-Abteilung im Industriewerk (…) neben ei-
gentlichen Konstruktionsaufgaben bereits frühzeitig (deutlich vor Ende
2008) eine Entwicklungstätigkeit versah. Die Entwicklung von Betriebsmit-
teln für den Standort (…) stellt eine konzeptionelle Tätigkeit dar. Diese ist
auf die Erweiterung des technischen Besitzes des Betriebs gerichtet. Folg-
lich gehörte ein erfinderisches Tätigwerden bereits früh zu seinen Aufga-
ben.
7.4 Sodann ist auf die Anstellung, die Ausbildung und den Lohn des Be-
schwerdeführers einzugehen.
7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Lohn keineswegs
dem Salär eines kreativen, zur Entwicklung neuer technischer Lösungen
angestellten Ingenieurs entsprochen habe. Zudem habe auch keine Auftei-
lung in einen festen und variablen Anteil (zur Abgeltung erfinderischer Leis-
tungen) bestanden.
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung als Ingenieur oder einen
vergleichbaren tertiären Abschluss. Er hat in Z._______ eine Lehre als Ma-
schinenbautechniker absolviert. Dennoch hat er zu Beginn seiner Anstel-
lung einen Jahreslohn von Fr. 89'000.– verdient. Dieser ist gemäss den
A-6511/2016
Seite 16
Darlegungen der Vorinstanz als sehr hoch einzustufen, da er vergleichbar
sei mit dem Lohn eines erfahrenen Fachhochschulabsolventen. Mit der
Einführung des ToCo-Lohnsystems wurde der Beschwerdeführer rückwir-
kend per 1. Juli 2011 als Entwicklungsingenieur eingestuft. In dieser Funk-
tion verdiente er zunächst einen Jahreslohn von Fr. 101'797.– (Verfügung
der Vorinstanz vom 16. August 2012), der sich bis im Jahr 2016 auf
Fr. 110'779.– steigerte (Vernehmlassung, S. 40). Wie die Vorinstanz mit-
teilt, wurde der Beschwerdeführer mit dieser Neueinreihung auf die Stufe
eines Konstrukteurs mit einem Zusatzstudium FH in Maschinenbau ("Fach-
hochschulingenieur") oder eines Ingenieurs mit ETH-Studium (Fachrich-
tung Maschinenbau) angehoben.
7.4.3 Diese Einschätzungen werden vom Beschwerdeführer nicht substan-
tiiert bestritten. Vielmehr stellt er lediglich auf Lohnvergleiche ab, welche
sich als untauglich erweisen. So vergleicht er sich einerseits mit Fachhoch-
schulingenieuren mit derselben Erfahrung wie er (von welchen man zwar
Erfindungen erwarten dürfe, welche aber auch deutlich mehr verdienen
würden wie er). Andererseits stellt er sein Salär jenem von Lokführern bzw.
Fahrdienstleitern gegenüber (welche zwar gleich viel verdienen würden,
aber von denen gerade keine Erfindungen erwartet werden). Diese Verglei-
che sind nicht rechtserheblich. Relevant ist einzig der von der Vorinstanz
angestellte Vergleich zwischen dem Lohn des Beschwerdeführers als
"Technischer Fachspezialist" ohne Fachhochschulabschluss oder einer an-
derweitigen weiterführenden Ausbildung und jenem eines Fachhochschul-
absolventen im Ingenieurswesen, dem unbestrittenermassen der Auftrag
zur Entwicklung von neuen technischen Lösungen bzw. Erfindungen zu-
kommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem Ge-
sagten ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren Einschätzungen der Vo-
rinstanz abgestellt werden.
7.4.4 Folglich verdiente der Beschwerdeführer gemessen an seiner Ausbil-
dung nicht nur überdurchschnittlich viel, sondern er befand sich auf dersel-
ben Einkommenshöhe wie beispielsweise ein Ingenieur mit abgeschlosse-
nem Studium. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ge-
rade nicht die Stelle eines gewöhnlichen Konstrukteurs und schon gar kei-
nen "Fliessbandjob" erledigte, sondern eine erweiterte Funktion versah.
Damit korrespondiert auch das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild
als "Mann der Praxis", der bemerkenswerte Ingenieursfähigkeiten erwor-
ben (vgl. Beschwerde, Rz. 7) und Erfahrungen in der Produktentwicklung
von der Planung bis zur Realisierung habe (vgl. Bewerbungsschreiben vom
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Seite 17
6. Dezember 2004, S. 1). Gemäss der Vorinstanz seien gerade diese Fä-
higkeiten der Grund für seine Anstellung gewesen.
7.4.5 Demnach wurden vom Beschwerdeführer besondere, über die Tätig-
keit eines schlichten Konstrukteurs hinausgehende, konzeptionelle Leis-
tungen erwartet, was die gemachten Erfindungen als jobinhärent erschei-
nen lässt. Angesicht des relativ hohen Lohnes ist schliesslich ohne Belang,
dass das Lohnsystem der Vorinstanz keine variable Vergütung für die Er-
findungstätigkeit vorsieht. Die dafür geschuldete Entschädigung gilt als im
hohen Lohn mitenthalten (vgl. REHBINDER/STÖCKLI, in: BK OR, Art. 332
Rz. 15). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
7.5 Bereits die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächlichen Umstände
seines Anstellungsverhältnisses sowie das Lohnniveau lassen den Schluss
zu, dass den Beschwerdeführer zumindest teilweise, neben eigentlichen
Konstruktionsaufgaben die Pflicht traf, erfinderisch tätig zu werden. Die
Prüfung weiterer Kriterien (Position, Grad der Unabhängigkeit bei der Ar-
beitsausführung, erteilte Weisungen, vom Arbeitgeber zur Verfügung ge-
stellte Ressourcen, etc.) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann deshalb unterbleiben.
8.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Erfindungen gemäss der zweiten Vor-
aussetzung von Ziff. 32 Abs. 1 GAV SBB 2015 in Ausübung der Tätigkeit
des Beschwerdeführers bei der SBB erfolgt sind.
8.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Erfindungen nicht mit
seinem Arbeitsbereich in Verbindung stünden, da ihm nicht sämtliche tech-
nischen Aktivitäten im Industriewerk (…) zugerechnet werden können. Ihm
sei ein Engineering-Team vorgeschaltet gewesen, welches die Anforderun-
gen an Konstruktionsaufgaben definiert habe, mit denen er letztlich betraut
worden sei. Folglich würden seine Erfindungen über seinen Tätigkeitsbe-
reich hinausgehen; diese seien "über den Gartenzaun" seiner Arbeitspflich-
ten hinaus erfolgt. Sinngemäss macht er damit einen fehlenden sachlichen
Zusammenhang zwischen den Erfindungen und seiner Tätigkeit geltend.
8.2 Gemäss den von der Vorinstanz zu den Akten eingereichten Unterla-
gen zum Industriewerk (…) stellt die stetige Verbesserung der Instandhal-
tungsprozesse und der dazu benötigten Betriebsmittel eine wesentliche
Aufgabe der Fachleute in der Engineering-Abteilung dar (vgl. Broschüre
A-6511/2016
Seite 18
Instandhaltung in modernem Industriebetrieb […], S. 8). Innerhalb dieser
Engineering-Abteilung kam dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, Be-
triebsmittel zu entwickeln und zu konstruieren (vgl. oben E. 7.3.1). Sein
Tätigkeitsgebiet war breit gefächert. Bereits das Zwischenzeugnis vom
31. Oktober 2008 stellte fest, dass er nicht nur Sonderanlagen für die De-
montage, Montage und Einstellung von Komponenten anzufertigen hatte,
sondern auch Hebezeuge für die Produktion. Sämtliche Erfindungen las-
sen sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in diese beiden Kategorien
einordnen. Sie betreffen darüber hinaus Betriebsmittel für Instandhaltungs-
arbeiten, wie sie am Industriewerk (…) durchgeführt werden. Entsprechend
bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sämtliche Erfindungen "den Tä-
tigkeitskomplex Unterhalt und Wartung" betreffen (Beschwerde, Rz. 17).
Damit besteht nachweislich ein enger sachlicher Konnex zwischen seinen
Erfindungen und seiner Tätigkeit. Schliesslich erscheint auch die räumliche
Nähe als wesentlich. Der Beschwerdeführer arbeitet am selben Ort, wo die
zu fertigenden Betriebsmittel eingesetzt und die Züge der Vorinstanz ge-
wartet werden. Folglich mussten ihm die Probleme bei den Instandhal-
tungsarbeiten bekannt sein. Insofern räumt er selbst ein, dass er durch "in-
teressiertes und aufmerksames Beobachten und Nachdenken beim Wahr-
nehmen der Arbeitsabläufe" auf die Idee gekommen sei (vgl. Beschwerde,
Rz. 23). Zudem erlaubte ihm die räumliche Nähe auch den Austausch mit
den Angestellten im Industriewerk […] (vgl. Beschwerde, Rz. 26 und 30,
wo sich der Beschwerdeführer zu den Gesprächen mit dem Drehgestell-
Fachverantwortlichen und dem Bereichsleiter Design & Ausstattung äus-
sert). Insgesamt existierte ein sachlicher und räumlicher enger Zusammen-
hang. Die Erfindungen des Beschwerdeführers erscheinen somit nicht als
überraschend, sondern haben einen direkten Bezug zu seiner Tätigkeit.
9.
Zusammengefasst bestand seitens des Beschwerdeführers die vertragli-
che Pflicht, erfinderisch tätig zu werden. Diese Aufgabe versah der Be-
schwerdeführer bereits deutlich vor Ende 2008, weshalb von einer fast
ständigen erfinderischen Tätigkeit auszugehen ist. Die exakten Zeitpunkte
der einzelnen Erfindungen sind demnach nicht massgeblich. Ferner be-
stand eine enge sachliche und räumliche Beziehung zwischen seiner Tä-
tigkeit und den von ihm hervorgebrachten Erfindungen. Die Erfindungen
sind somit allesamt in Ausübung der Diensttätigkeit und in Erfüllung der
vertraglichen Pflichten erfolgt. Damit liegen Diensterfindungen im Sinn von
Ziff. 32 Abs. 1 GAV 2015 vor; eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz
besteht somit nicht (Ziff. 32 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 33 Abs. 4 GAV 2015 e contra-
rio).
A-6511/2016
Seite 19
10.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Ungleichbe-
handlung seitens der öffentlichen Hand vorliege, wenn einerseits die Eid-
genossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Technische Hoch-
schule (ETH), Diensterfindungen entschädige und andererseits dieselbe
Eidgenossenschaft, vertreten durch die SBB, von ihr beanspruchte Diens-
terfindungen überhaupt nicht finanziell abgelte. Der stossende Wider-
spruch lasse sich nur auflösen, wenn seine Erfindungen als Gelegenheits-
erfindungen qualifiziert und entschädigt werden.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetzesrecht, welches die Ar-
beitsverhältnisse der ETH-Angestellten regelt, grundlegend vom GAV SBB
2015 abweicht. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Eidge-
nössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Geset-
zes, SR 414.110) ordnet ausdrücklich die Entschädigungspflicht für
Diensterfindungen an, während der GAV SBB 2015 eine solche nur für die
Gelegenheitserfindungen vorsieht. Dass das Gesetz bzw. der GAV SBB
2015 unzulässige Unterscheidungen treffen würden, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr sind die Verhältnisse anders gelagert und es ist der Beschwerde-
führer, der eine unzulässige Gleichsetzung von Dienst- und Gelegenheits-
erfindungen verlangt. Eine widerrechtliche Ungleichbehandlung liegt dem-
nach nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht
durchzudringen vermag. Letztlich wäre es an der Vorinstanz, eine Klausel
im Arbeitsvertrag aufzunehmen, wonach – analog zu den ETH-Arbeitsver-
hältnissen und entgegen dem GAV SBB 2015 – auch Diensterfindungen
entschädigt werden können (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 SBB GAV 2015); eine Pflicht
dazu besteht jedoch nicht.
11.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung nicht bundesrechtswidrig ist. Demnach ist die Beschwerde vollum-
fänglich abzuweisen.
12.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG). Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
A-6511/2016
Seite 20
Schliesslich ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
A-6511/2016
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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