Abtei lung I
A-651/2008
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-651/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einsprache-
entscheid vom 17. Dezember 2007 die Einsprache der X._______ vom
2. Juni 2003 abgewiesen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige
schulde für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und
dem 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997)
hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) ... vom 7. Mai 1998
bezüglich der Ziff. 3a Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins
seit 15. April 1996 (mittlerer Verfall),
dass die X._______ mit Eingabe vom 31. Januar 2008 diesen
Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den an-
geforderten Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht am 15. Februar
2008 einbezahlt hat,
dass die ESTV mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Ein-
spracheentscheid vom 15. Mai 2008 die Einsprache der X._______
gutgeheissen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige schulde
für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und dem 2.
Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997)
hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. Mai 1998
bezüglich der Ziff. 3a keine Mehrwertsteuer,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
urteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass Einspracheentscheide der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuer
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
Seite 2
A-651/2008
dass die ESTV im wiedererwägungsweise erlassenen Einsprache-
entscheid vom 15. Mai 2008 dem Rechtsbegehren der Beschwerde-
führerin entsprochen hat, die Ausführungen der Mehrwertsteuerpflich-
tigen in der Einsprache bzw. Beschwerde haben sich als stichhaltig er-
wiesen (Ziff. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde
fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vor-
instanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); mit-
hin das Verfahren dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pen-
dente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen des
Beschwerdeführers entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1532/2007 vom 23. November 2007, A-1750/2007 vom 16. August
2007, A-1651/2006 vom 7. August 2007, A-1481/2006 vom 23. Juli
2007, A-1401/2007 vom 10. Juli 2007; Entscheide der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d mit
Hinweisen, vom 13. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.79 E. 2
mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vertreterin der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 aufgefordert hat, zu den Aus-
wirkungen des wiedererwägungsweise erlassenen Einsprache-
entscheids auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Stellung zu neh-
men und eine Kostennote einzureichen,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungs-
gericht am 22. Mai 2008 mitgeteilt hat, das Beschwerdeverfahren
könne als gegenstandslos abgeschrieben werden,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungs-
gericht gleichzeitig eine Honorarnote eingereicht hat, in der sie für das
von 1998 bis 2008 dauernde Verfahren (vom Verlangen einer ein-
sprachefähigen Verfügung über das Verfassen der Einsprache an die
ESTV bis zum Verfassen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht) ein Honorar von Fr. ... geltend macht,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Total der aufgewen-
deten Stunden wie folgt aufschlüsselt: ... Stunden zu Fr. ...; ... Stunden
zu Fr. ...; ... Stunden zu Fr. ..., wobei keine Zuordnung der erbrachten
Stunden und Stundenansätze zu den einzelnen Leistungen erfolgt,
Seite 3
A-651/2008
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren
als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... an die Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungs-
entscheids zurückzuerstatten ist,
dass nach Art. 68 Abs. 2 MWSTG im Veranlagungsverfahren und im
Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigung ausgerichtet wird, jedoch vom Grundsatz der
Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn der Steuer-
pflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-
STOLL, in , ad Art. 68 Rz. 3), und umgekehrt die ESTV eine
Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten hat, wenn ihr eben-
falls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2008
E. 2.3; Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB
68.161 E. 5), jedoch solches hier weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass die eingereichte Kostennote der Vertreterin der Beschwerde-
führerin den geltend gemachten Aufwand nicht auf die drei Verfahrens-
stufen (Entscheidverfahren – Einspracheverfahren – Beschwerdever-
fahren) aufteilt, weshalb es gerechtfertigt ist, den auf die beiden ersten
Verfahrensstufen entfallenden Aufwand zu schätzen und einen ent-
sprechenden Abzug zu machen,
dass hinsichtlich der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslosen
Verfahren sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendbare Rege-
lung von Art. 5 ff. VGKE heranzuziehen ist,
Seite 4
A-651/2008
dass die ESTV der Beschwerdeführerin, die das von ihr Gewünschte
erreicht hat und dergestalt als obsiegende Partei gilt, eine Partei-
entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten auszu-
richten hat (Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass Parteikosten dann als notwendig gelten, wenn sie zur sachge-
rechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung un-
erlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), wobei zu dieser Beur-
teilung auf die Prozesslage abzustellen ist, wie sie sich dem Betroffe-
nen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli 2007; Entscheid des
Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.87 E. 5),
dass die Parteientschädigung aufgrund einer einzureichenden de-
taillierten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), wobei sich die
geltend gemachten Stundenentschädigungen im Rahmen der regle-
mentarischen Vorgaben bewegen müssen und auch hier nur der not-
wendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE),
dass bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens
Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (zuzüg-
lich Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass aus der eingereichten Kostennote auch nicht ersichtlich ist, wer
wie viel Zeit zu welchem Stundenansatz für den vorliegenden Ver-
fahrensabschnitt aufgewendet hat und die aufgewendeten Stunden
und Stundenansätze nur als "Total" angeführt worden sind,
dass unter diesen Umständen jedoch nicht – wie im Reglement vorge-
sehen – detailliert überprüft werden kann, ob es sich beim geltend ge-
machten Honorar um entschädigungsberechtigten notwendigen Auf-
wand im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Abschreibungs-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-8524/2007 und
A-8526/2007 vom 14. April 2008),
dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE über die Entschädigung
deshalb aufgrund der Akten entschieden werden muss, zumal ange-
sichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen, die aus-
Seite 5
A-651/2008
drücklich eine detaillierte Kostennote verlangt, auf eine Aufforderung
zur Einreichung einer solchen verzichtet werden kann,
dass die Vertreterin der Beschwerführerin insgesamt ... Stunden gel-
tend macht, von denen wohl der grössere Teil auf die nicht entschädi-
gungsberechtigten Verfahrensstufen entfallen,
dass die eingereichte Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungs-
gericht lediglich zwei Seiten materielle Erwägungen umfasst,
dass bei einem für dieses Beschwerdeverfahren als maximal zulässi-
gen Stundesatz von Fr. 300.-- für nichtanwaltliche Vertreter die Ent-
schädigung auf gesamthaft Fr. ... festzusetzen und die ESTV damit zu
verpflichten ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurück-
erstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Seite 6
A-651/2008
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 7