B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-651/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Paul-Scherrer-Institut (PSI), 5234 Villigen PSI,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner
und Rechtsanwalt Manuel Blättler, Vischer AG,
Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr
2013.
A-651/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Antrag vom 24. Juni 2014 (Vorakten, act. 1/4) ersuchte das Paul-Scher-
rer-Institut (nachfolgend: PSI) das Bundesamt für Energie (BFE) für das
Geschäftsjahr 2013 um Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertra-
gungskosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag). Zur gleichen
Zeit gab das PSI dem BFE Kenntnis davon, die Rückerstattung des Netz-
zuschlags auch für das Geschäftsjahr 2014 beantragen zu wollen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 (Vorakten, act. 1/2) lehnte das BFE den
Antrag des PSI auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäfts-
jahr 2013 ab (Ziff. 1). Weiter hielt es fest, das PSI habe auch für das Ge-
schäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags
(Ziff. 2).
B.
Am 27. Februar 2015 gelangte das PSI an die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission (ElCom) und stellte das Begehren, der Antrag auf Rücker-
stattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 sei gutzuheissen
und es sei festzustellen, dass das PSI grundsätzlich auch für das Ge-
schäftsjahr 2014 Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe
(vgl. Vorakten, act. 1). Ebenfalls am 27. Februar 2015 gelangte das PSI mit
einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, in der es gleichlautende
Begehren stellte.
In der Folge führten die ElCom und das Bundesverwaltungsgericht einen
Meinungsaustausch zur Frage der Zuständigkeit durch (vgl. dazu Vorak-
ten, act. 3 bis 7). Dieser ergab übereinstimmend, dass die ElCom zur Be-
urteilung des Rückerstattungsanspruchs für das Jahr 2013 und das Bun-
desverwaltungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr
2014 zuständig ist.
C.
Was das Geschäftsjahr 2014 betrifft, nahm das Bundesverwaltungsgericht
folglich unter der Verfahrensnummer A-1302/2015 ein Beschwerdeverfah-
ren an Hand.
Am 17. November 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht in einem an-
deren Fall zum Schluss, gemäss den am 1. Januar 2014 in Kraft getrete-
nen gesetzlichen Bestimmungen hätten jene Endverbraucher, deren Elekt-
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rizitätskosten mindestens 10 Prozent oder mindestens 5 Prozent der Brut-
towertschöpfung ausmachten, Anspruch auf vollumfängliche bzw. teilweise
Rückerstattung des Netzzuschlags (unter bestimmten weiteren Bedingun-
gen). Es sei nicht vorauszusetzen, dass der Netzzuschlag diese Endver-
braucher erheblich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtige (vgl. dazu
Urteil des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3 bis 5).
Dieses Urteil veranlasste das BFE, auf Ziffer 2 seines Bescheids vom
28. Januar 2015 zurückzukommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016
stellte es fest, das PSI habe für das Geschäftsjahr 2014 grundsätzlich An-
spruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Am 24. März 2016 wurde
das Beschwerdeverfahren A-1302/2015 daher als durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Betreffend das Geschäftsjahr 2013 erliess die ElCom am 17. Dezember
2015 eine Verfügung. Sie stellte fest, das PSI habe Anspruch auf Rücker-
stattung des Netzzuschlags für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. (…) zu-
züglich Zins zu 1.69% ab 1. Januar 2014. Die ElCom wies die Stiftung KEV
an, diesen Betrag nach Rechtskraft der Verfügung ans PSI zu überweisen.
E.
Am 28. Januar 2016 erhebt das BFE beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 17. Dezember 2015. Es
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag des PSI (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das
Geschäftsjahr 2013 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen.
Das BFE führt sinngemäss aus, auch nach den Bestimmungen, die bis zum
31. Dezember 2013 in Kraft gewesen seien, habe der Beschwerdegegner
grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Doch
werde in diesem Fall die geforderte Stromintensität (Elektrizitätskosten von
mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung) nicht erreicht bzw. bedürfe
es diesbezüglich zumindest weiterer Abklärungen.
F.
Am 3. Februar 2016 schränkt die Instruktionsrichterin das Verfahren auf die
Frage der Beschwerdelegitimation des BFE ein. Sie gibt den Verfahrens-
beteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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Seite 4
Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2016 auf eine
entsprechende Stellungnahme.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Feb-
ruar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Er macht geltend, das BFE sei nicht zu Beschwerde legiti-
miert.
Das BFE macht in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 geltend, seine
Beschwerdelegitimation sei gegeben.
G.
Der Beschwerdegegner reicht am 29. März 2016 eine weitere Stellung-
nahme ein. Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach das BFE nicht zur
Beschwerde legitimiert sei. Das BFE teilt am 11. April 2016 mit, es ver-
zichte auf das Einreichen weiterer Bemerkungen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist somit eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. dazu Art. 32 VGG und Art. 25 Abs. 1
des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anord-
nenden Behörde voraus. Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Ver-
fügung an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund
darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffen-
den Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die
Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Nichtige Verfügun-
gen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Sie können somit auch nicht An-
fechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Daher kann auf eine Beschwerde
grundsätzlich nur eingetreten werden, wenn die Vorinstanz zum Erlass der
angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. zum Ganzen Urteile
des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4, A-857/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2.1 und A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 1.1.2 [vor E. 1.1.2.1]; zur Nichtigkeit von Verfügungen im Allgemeinen:
Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3).
1.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG beurteilt die Vorinstanz Streitigkeiten
im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeu-
gungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten. Die Be-
stimmung verweist diesbezüglich auf die Artikel 7, 7a, 15b und 28a EnG.
1.2.2 Bis zum 31. Dezember 2013 enthielt Art. 15b Abs. 3 EnG eine Rege-
lung, wonach der Netzzuschlag für Endverbraucher, deren Elektrizitätskos-
ten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens
3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen dürfe (vgl. Absatz 3 von Art. 15b
EnG in der Fassung vom 23. März 2007 [AS 2007 3425]).
Da Art. 25 Abs. 1bis EnG ausdrücklich auf Art. 15b EnG verweist, erachtet
sich die Vorinstanz für zuständig, entsprechende Streitigkeiten zu beurtei-
len. Zwar habe Art. 3l Abs. 4 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) vor-
gesehen, dass der Antrag auf Rückerstattung desjenigen Teils des Netzzu-
schlags, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, beim BFE zu stel-
len sei (vgl. Art. 3l EnV in der Fassung vom 14. März 2008 [AS 2008 1223]
und Absatz 4 in der Fassung vom 17. August 2011 [AS 2011 4067]), doch
könne die Verfügungsbefugnis trotz vorhandener Verwaltungsbefugnis un-
ter Umständen entfallen. Vorliegend sei das BFE nicht verfügende Be-
hörde, da der Gesetzgeber diese Befugnis mit Art. 25 Abs. 1bis EnG an die
Vorinstanz übertragen habe (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31 ff., so-
wie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen des
Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 2). Diesen zutreffenden Über-
legungen ist nichts hinzuzufügen.
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1.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verfü-
gungsbefugnis der Vorinstanz, was die Rückerstattung des Netzzuschlags
betrifft, ab dem Geschäftsjahr 2014 entfallen ist. Dies, weil Art. 15b Abs. 3
EnG per 1. Januar 2014 aufgehoben wurde und die Rückerstattung neu in
den Art. 15bbis und 15bter EnG geregelt wird, die vom Verweis in Art. 25
Abs. 1bis EnG nicht erfasst werden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31
ff., sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen
des Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 3). Ab dem Geschäftsjahr
2014 ist daher das BFE zuständig, verfügungsweise über die Rückerstat-
tung zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer
A-5557/2015 vom 17. November 2015).
1.2.4 Wie dargelegt, betrifft die vorliegend angefochtene Verfügung das
Geschäftsjahr 2013. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz zum Erlass
dieser Verfügung sachlich zuständig war. Diese stellt somit ein taugliches
Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ein taugliches
Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde den formellen Anforderun-
gen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch die Beschwerdelegitimation des
BFE.
2.
Das BFE stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
2.1 Das BFE macht geltend, es habe am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und sei Adressat der angefochtenen Verfügung. Weiter sei es als
Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung unter an-
derem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig und habe daher
ein schutzwürdiges Interesse am korrekten Vollzug der für die Rückerstat-
tung des Netzzuschlags massgebenden Bestimmungen.
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Seite 7
2.2 Der Beschwerdegegner führt unter anderem aus, es könne lediglich
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als solche im Sinn von Art. 48 Abs. 1
VwVG von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen sein, nicht aber
eine Behörde, da es einer solchen an der Parteifähigkeit fehle. Eine Ver-
waltungseinheit könne gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nur als Vertreter
für das allenfalls berechtigte Gemeinwesen, dem sie angehöre, Be-
schwerde führen.
2.3 Die Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Parteifähigkeit der
Beschwerde führenden Partei voraus. Die Parteifähigkeit bestimmt sich
grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Danach
ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Als Beschwerde führende Parteien kom-
men damit die natürlichen Personen und die juristischen Personen des Pri-
vatrechts in Frage. Ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sein können die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie andere Träger von Verwal-
tungsaufgaben, wenn diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfü-
gen oder ihnen das Gesetz ausdrücklich Parteifähigkeit zuerkennt (vgl.
dazu ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48
Rz. 5, KÖLZ/HÄNER/BERTISCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 444 und 969, sowie MA-
RANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 48 Rz. 18, 19 und 21;
vgl. auch BGE 127 II 32 E. 2f).
Beim BFE handelt es sich um eine Verwaltungseinheit der zentralen Bun-
desverwaltung (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa-
tionsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Als solche verfügt das BFE nicht
über eine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es nicht zur Beschwerde
legitimiert ist (vgl. dazu BGE 127 II 32 E. 2b und 2g). Wäre vorliegend ge-
stützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG ein Beschwerderecht gegeben, stünde die-
ses vielmehr dem Bund als solchem zu. Das BFE ist jedoch nicht berech-
tigt, diesen ohne besondere Ermächtigung prozessual zu vertreten (vgl.
dazu BGE 127 II 32 E. 2g; zur prozessualen Vertretung öffentlich-rechtli-
cher Körperschaften im Allgemeinen: BGE 135 II 12 E. 1.2.3 und BGE 134
II 45 E. 2.2.3). Auch die sachliche Zuständigkeit (bzw. die Verwaltungsbe-
fugnis) des BFE im Bereich der Energieversorgung und der Energienut-
zung führt nicht zu einer allgemeinen Befugnis, den Bund diesbezüglich
prozessual zu vertreten (vgl. in Bezug auf Kantone und ihre Behörden: Ur-
teile des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.2 [2. Absatz] und
A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.2.1).
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Seite 8
2.4 Das BFE bringt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 vor, im Ur-
teil A-4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 1.2) habe das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Swissgrid AG in einer ver-
gleichbaren Konstellation bejaht: Jenem Fall habe ein Bescheid der Swiss-
grid AG betreffend den Bestand und die Höhe einer KEV zugrunde gele-
gen. Dieser Bescheid sei vor der Vorinstanz anhängig gemacht worden.
Gegen die in der Folge von der Vorinstanz erlassene Verfügung habe die
Swissgrid AG Beschwerde erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auf diese Beschwerde eingetreten
sei, müsse vorliegend in analoger Weise auch eine Beschwerdelegitima-
tion des BFE gegeben sein.
Es trifft zu, dass der Swissgrid AG in Verfahren betreffend den Anschluss
von Energieerzeugungsanlagen und KEV eine vergleichbare Rolle zu-
kommt wie vorliegend dem BFE (vgl. dazu Urteil des BVGer A-265/2012
vom 4. Juli 2013 E. 3.1 und 3.2). Doch handelt es sich bei der Swissgrid
AG um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit um eine juristi-
sche Person, während die Beschwerdelegitimation des BFE nach dem Ge-
sagten bereits an der mangelnden Rechts- bzw. Parteifähigkeit scheitert.
Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des besonderen
Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses analog erfüllt wären.
2.5 Aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergibt sich somit keine Beschwerdelegitima-
tion des BFE.
3.
Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG sind ferner Personen, Organisationen und
Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur
Beschwerde berechtigt. Unter anderem kann der Gesetzgeber demnach
eine "Behördenbeschwerde" vorsehen (vgl. zu diesem Begriff HÄNER,
a.a.O., Art. 48 Rz. 34, und Urteil des BVGer C-8730/2010 vom 12. August
2011 E. 2.3.1). Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aber nicht
schon generell daraus, dass eine Behörde für eine bestimmte Aufgabe zu-
ständig ist, sondern nur aus einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Re-
gelung (vgl. BGE 127 II 32 E. 2c).
3.1 Nach Art. 26 EnG ist das BFE berechtigt, gegen Verfügungen der kan-
tonalen Behörden in Anwendung des EnG und seiner Ausführungserlasse
die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. Zweck dieser
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Bestimmung ist es, dem BFE ein Instrument zur Gewährleistung eines ein-
heitlichen Vollzugs in die Hand zu geben (vgl. Botschaft vom 21. August
1996 zum EnG, BBl 1996 IV 1005, S. 1133).
Dem BFE steht somit nur gegen kantonale Entscheide eine Behördenbe-
schwerde offen. Es besteht kein Anlass, Art. 26 EnG analog auf Entscheide
der Vorinstanz anzuwenden: Die Beschwerdebefugnis sollte nur mit Zu-
rückhaltung per Lückenfüllung bzw. Analogieschluss ausgeweitet werden
(vgl. dazu MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 39 [inkl. Fussnote 300]).
Dem Gesetzgeber ging es darum, dem BFE ein Instrument zur Gewähr-
leistung eines einheitlichen Vollzugs des EnG in den Kantonen in die Hand
zu geben. Diese Überlegung lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorlie-
genden Fall übertragen. Denn ist die Vorinstanz sachlich zuständig, hat sie
es, anders als die Behörden der verschiedenen Kantone, selber in der
Hand, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen. Zudem
ging den hier interessierenden Verfahren jeweils ein Bescheid des BFE
voraus. Der Anwendungsbereich von Art. 26 EnG ist daher in Übereinstim-
mung mit dem Wortlaut auf kantonale Entscheide beschränkt.
3.2 Weiter sieht Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) vor, dass die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes
oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienst-
stellen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bun-
desgericht berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetz-
gebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
3.2.1 Wie aus Art. 111 Abs. 2 BGG hervorgeht, können Bundesbehörden,
die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Beschwerde ans Bundesge-
richt berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergrei-
fen. Hingegen besteht keine gesetzliche Regelung, wonach diese Behör-
den eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergreifen können.
Doch ist der Grundsatz der Einheit des Verfahrens, der in Art. 111 BGG
zum Ausdruck kommt, von allgemeiner Tragweite. Es stellt sich daher die
Frage, ob eine Behörde, die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Be-
schwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, auch vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Beschwerde zuzulassen wäre (vgl. zum Ganzen KÖLZ/
HÄNER/BERTISCHI, a.a.O., Rz. 978). Wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen, kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben.
3.2.2 Die Bestimmung von Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG verleiht primär der
Bundeskanzlei und den Departementen ein Beschwerderecht. Beim BFE
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Seite 10
handelt es sich demgegenüber um eine Dienststelle, die dem Eidgenössi-
schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) unterstellt ist. Als solche ist das BFE nur zur Beschwerde berech-
tigt, "soweit das Bundesrecht es vorsieht". Verlangt ist kein Gesetz im for-
mellen Sinn, immerhin aber eine Verordnung (vgl. BGE 140 II 539 E. 4.2,
BGE 140 V 321 E. 2.2 sowie Urteile des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli
2014 E. 5.1.1 und 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3).
Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidge-
nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(OV-UVEK, SR 172.217.1) ist das BFE zwar innerhalb des UVEK unter an-
derem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig. Die OV-UVEK
enthält jedoch keine Bestimmung, welche das BFE zur Beschwerde ans
Bundesgericht berechtigt.
3.2.3 Auch aus Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt sich demnach keine Be-
schwerdelegitimation des BFE.
3.3 Dem BFE steht somit keine Behördenbeschwerde nach Art. 48 Abs. 2
VwVG zu.
4.
Nach dem Gesagten ist das BFE nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt der unterliegenden Partei in der Re-
gel die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend auf die
Beschwerde des BFE nicht eingetreten wird, gilt dieses als unterliegend.
Als Bundesbehörde hat es jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2.1 Vorliegend gilt der Beschwerdegegner als obsiegend. Zu erwähnen
ist jedoch, dass es sich bei ihm um eine (rechtsfähige) autonome öffentlich-
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Seite 11
rechtliche Anstalt des Bundes handelt (vgl. Art. 21 Abs. 1 des ETH-Geset-
zes [SR 414.110]). Er dürfte daher ebenfalls als "Bundesbehörde" im Sinne
des VwVG zu qualifizieren sein (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG). Wie
sogleich aufgezeigt wird, muss dies indes nicht abschliessend beurteilt
werden.
5.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE haben Bundesbehörden keinen An-
spruch auf Parteientschädigung. Diese fehlende Anspruchsberechtigung
der Bundesbehörden stellt das zwingende Korrelat zur fehlenden Kosten-
pflicht nach Art. 63 Abs. 2 VwVG dar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013,
Rz. 4.66, und Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.2.1).
Es kann jedoch nicht gesagt werden, das vorliegende Verfahren stehe mit
der Behördeneigenschaft des Beschwerdegegners in Zusammenhang.
Dieser ist vielmehr in seiner Eigenschaft als Stromkonsument aufgetreten.
Seine Stellung im vorliegenden Verfahren ist daher von derjenigen eines
Privaten nicht zu unterscheiden. Weder hätte es sich im Fall seines Unter-
liegens gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten, noch besteht angesichts seines Obsiegens ein Grund, ihm eine Par-
teienschädigung zu verweigern.
5.2.3 Da der Beschwerdegegner keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Angesichts dessen, dass das Verfahren auf die Frage der Be-
schwerdelegitimation beschränkt blieb, erscheint eine Entschädigung von
Fr. 1'500.– (Anwaltshonorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als ange-
messen. Das unterliegende BFE ist zu verpflichten, dem Beschwerdegeg-
ner diesen Betrag zu bezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG). Zwar hat das
BFE keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es sich materiell um eine
Kostenauflage an den Bund handelt. Dieser hat indes für das Verhalten
des BFE einzustehen (vgl. für eine entsprechende Kostenauflage: Urteil
des BGer 8C_470/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5 [nicht publiziert in
BGE 140 II 539]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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