Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6522/2010
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Bundeseisenbahnvermögen, Postfach 217, 4016 Basel,
vertreten durch Dipl. Ing. Jürgen Lange, Beauftragter für die
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet,
Schwarzwaldallee 200, 4058 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt, Rittergasse 1, Postfach, 4010 Basel,
vertreten durch dessen Baudepartement, Tiefbauamt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Plangenehmigungsverfügung vom 29. Juli 2010 betreffend
Ausführungsprojekt Halbanschluss Rheinhafen
Kleinhüningen Nationalstrasse N2, Teilprojekt Einfahrt
Badenstrasse.
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Sachverhalt:
A.
Für die bessere Erschliessung der Hafenanlage Kleinhüningen in Basel
soll der Halbanschluss Rheinhafen Kleinhüningen N2 erstellt werden. Der
vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt geplante Halbanschluss
soll die häufige Stausituation im Bereich des Wiesenkreiselsystems und
der ganzen Region entschärfen. Vorgesehen ist ein Halbanschluss,
bestehend aus dem Viertelanschluss Neuhausstrasse (Ausfahrt) und dem
Viertelanschluss Badenstrasse (Einfahrt). Wegen der schwierigen
Situation betreffend Störfallvorsorge wurde das Vorhaben in die
Projektteile 1 (Ausfahrt Neuhausstrasse) und 2 (Einfahrt Badenstrasse)
aufgeteilt.
Das Teilprojekt 2 umfasst den Bau eines Kreisels Neuhausstrasse/Badenstrasse und eines neuen, rund
1'000 m langen Viertelanschlusses an die Nationalstrasse N2. Der Anschluss soll beim Kreisel
Neuhausstrasse beginnen und nach einer 240 m langen Entflechtungsstrasse über eine 730 m lange
Brückenkonstruktion in Hochlage über dem Areal der Deutschen Bahn AG zur N2 führen.
Am 29. Dezember 2009 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) das Teilprojekt 1. Dem ebenfalls vom Kanton Basel-Stadt ausgearbeiteten
Teilprojekt 2 erteilte das UVEK mit Verfügung vom 29. Juli 2010 unter verschiedenen Auflagen die
Plangenehmigung. Die Einsprache des Bundeseisenbahnvermögens wurde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen, soweit das UVEK darauf eintrat.
B.
Gegen diese Plangenehmigung reichte das Bundeseisenbahnvermögen
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Einsprache
bezüglich der Ableitung von Abwässern und Oberflächenwässern
abgewiesen worden sei. Stattdessen sei durch eine Eventualauflage
sicherzustellen, dass bei einer allfälligen späteren Projektänderung die
Beschwerdeführerin Eingriffen in die bestehende Entwässerung der
Bahnanlage nebst der hinzukommenden Entwässerung der
Strassenanlage zustimmen müsse. Allenfalls dazu erforderliche
"Kreuzungs-/Gestattungsverträge" seien zeitgerecht abzuschliessen.
Abwässer und Oberflächenwässer dürften keine während des späteren
Betriebs des Viadukts Badenstrasse zum Bahnkörper abgeleitet werden
(Antrag 1a). Durch eine unbedingte Auflage sei zudem sicherzustellen,
dass Abwässer und gebündelte Oberflächenwässer während der
Bauphase nicht zum Bahnkörper abgeleitet würden (Antrag 1b). Weiter
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sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Einsprache
bezüglich der Ableitung von Abwässern und Oberflächenwässern mit der
Erwägung abgewiesen worden sei, die vom Projekt beanspruchte Fläche
sei nicht dem Staatsvertrag vom 27. Juli 1852 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden
betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über
schweizerisches Gebiet (SR 0.742.140.313.61) unterstellt. Die beiden
diesbezüglichen Sätze seien ersatzlos zu streichen (Antrag 2).
Schliesslich sei die Auflage Ziff. 3.6.11 dahingehend zu ergänzen, dass
allenfalls strengere Normen des deutschen Eisenbahn-Baurechts
gegenüber den zitierten Bestimmungen des eidgenössischen Rechts
nicht ausgeschlossen würden (Antrag 3).
C.
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 hielt der Kanton Basel-
Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner) fest, vor der Bauausführung
werde ein Entwässerungskonzept Bau erstellt, das der
Beschwerdeführerin vorgestellt werde. Es werde eine einvernehmliche
Lösung angestrebt. Aus heutiger Sicht seien keine Hindernisse betreffend
die Realisierung der Entwässerung gemäss Auflageprojekt bekannt.
Sollten nicht auflagerelevante Änderungen am Entwässerungskonzept
des Endzustandes erforderlich sein, welche die Entwässerungsleitungen
der DB tangierten, so werde dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt und
zur Stellungnahme vorgelegt. Bezüglich der Massgeblichkeit des
Staatsvertrages liege eine Fehlinterpretation aus den Abklärungen für das
Teilprojekt 1 vor. Das Areal "Basel Bad. Lagerbahnhof" unterliege dem
Staatsvertrag. Den dritten Beschwerdeantrag (Anprallschutz der Stützen)
habe das Bundesamt für Verkehr in seiner Stellungnahme vom 1. März
2010 unterstützt. Der Projektverfasser werde die statischen Abklärungen
mit der Ausarbeitung des Detailprojekts vornehmen. Die erforderlichen
Massnahmen würden mit dem Beschwerdeführer abgestimmt und ins
Projekt eingearbeitet.
D.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 8. November 2010
vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten sei. Anträge 1a und 1b seien abzuweisen. Die
vorgesehene Entwässerung entspreche den rechtlichen und technischen
Anforderungen. Deshalb sei die Anordnung einer Auflage nicht nötig. Aus
der Beschwerde gehe zudem nicht hervor, welche der genehmigten
Pläne mangelhaft seien. Zudem könnten mittels vorsorglicher Auflagen
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für mögliche künftige Mängel keine daraus resultierenden
Projektänderungen verhindert werden. Mängelbedingte Plananpassungen
hätten ohnehin ein neues Plangenehmigungsverfahren zur Folge, in
dessen Rahmen ergänzende Auflagen geprüft werden müssten. Antrag 2
könne insofern zugestimmt werden, als die vom Projekt beanspruchte
Fläche dem fraglichen Staatsvertrag unterliege. Sofern die
diesbezügliche Aussage in der Plangenehmigung nicht zutreffe, seien die
strittigen zwei Sätze zu streichen. Antrag 3 betreffend die Ergänzung der
Auflage 3.6.11 könne ebenfalls entsprochen werden.
E.
Die Beschwerdeführerin zog in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember
2010 die Anträge 1a und 1b auf Grund der ausdrücklichen Zusicherung
des Beschwerdegegners, sowohl das Entwässerungskonzept Bau als
auch allfällige Änderungen am Entwässerungskonzept Endzustand ihr
vorzustellen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben, zurück. Sie
beantragt, die Beschwerde sei insoweit abzuschreiben. An ihren
Anträgen 2 und 3 hielt sie fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar.
Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Mit dem Rückzug der Beschwerdeanträge 1a und 1b ist die Beschwerde
in diesen beiden Punkten gegenstandslos geworden und sie ist insoweit
abzuschreiben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206
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ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz.
13 zu Art. 73 VRPG).
3.
Beim Bundeseisenbahnvermögen – der Beschwerdeführerin – handelt es
sich um ein Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, dem
unter anderem die Berechtigung an deutschen Bahngrundstücken auf
Schweizer Boden zukommt. Obwohl das Bundeseisenbahnvermögen ein
nicht rechtsfähiges Sondervermögen darstellt, das von der
Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, kann es im Rechtsverkehr
unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden
(Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt A- 2006-8 vom 6. Dezember 2006 E. 8.2 f.;
Urteil des Bundesgerichts 2A.48/2007 vom 25. November 2007 E. 3.1.2).
Weil die Prozessvoraussetzungen (Art. 48 ff. VwVG) erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Prüfung einzutreten.
4.
Beschwerdeantrag 2 bezieht sich auf zwei Sätze in Erwägung II. 6.5
(S. 26 unten) der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Diese
lauten wie folgt:
(…). Hingegen ist auf das Anliegen der Einsprecherin betreffend
Anwendbarkeit des Staatsvertrages von 1852 (Punkt 2.) nicht einzutreten.
Ebenfalls im Ausführungsprojekt "Rheinhafen Kleinhüningen, Ausfahrt
Neuhausstrasse" – das in direktem Zusammenhang steht mit dem hier
vorliegenden Projekt – wurde festgestellt, dass die von beiden Projekten
beanspruchten Flächen nicht dem Staatsvertrag von 1852 unterliegen.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, diese zwei Sätze seien ersatzlos
zu streichen. Zur Begründung führt sie aus, im Einsprachepunkt 2 sei es
ohne Bezug zum fraglichen Staatsvertrag um die Entwässerungsfrage
gegangen. Im zweiten der beiden zitierten Sätze liege für sie eine
zusätzliche Beschwer, weil irrtümlicherweise die Zugehörigkeit der
fraglichen Parzelle zum staatsvertraglich gebundenen Bahngebiet in
Abrede gestellt werde. Es könne formal nicht hingenommen werden, dass
durch die beiden Erwägungssätze der sachlich falsche Eindruck aufrecht
erhalten bleibe, der Status des Lagerbahnhofs als Teil der "badischen
Hauptbahn" sei verloren gegangen. Erst recht nicht, weil diese Sätze zur
Begründung der Abweisung des Einsprachepunktes 2 unbehelflich seien.
Selbst wenn der Beschwerdegegner die vermissten Zusicherungen im
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Rahmen des Beschwerdeverfahrens allenfalls nachreichen sollte und sich
damit die Rechtsbegehren 1a und 1b erübrigen würden, müssten die
beanstandeten Sätze formell getilgt werden.
4.2. Anfechtungsgegenstand ist das Dispositiv der Verfügung (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 128).
Grundsätzlich kann nur gegen dieses Beschwerde geführt werden. Die
Begründung einer Verfügung ist hingegen in der Regel nicht anfechtbar
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.10; BGE 131 II 587 E. 4.2.1).
Verfügungscharakter muss aber nicht alles haben, was formell im
Dispositiv steht, während umgekehrt Teile der Begründung zum
Dispositiv gehören können, so beispielsweise dann, wenn das Dispositiv
eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen
verweist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.9 f.; BGE 120 V
233 E. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4241/2008 vom 28. September 2009 E. 4.1).
4.3. Vorliegend verweist Dispositivziffer 6.5 bezüglich der Frage, welche
Einsprachepunkte gutgeheissen, was abgewiesen und worauf nicht
eingetreten wurde, ausdrücklich auf die Erwägung 6.5. Im ersten der
beiden strittigen Sätze hat die Vorinstanz festgehalten, dass auf einen
Teilaspekt des Einsprachepunktes 2 – die Frage der Anwendbarkeit des
Staatsvertrages – nicht eingetreten werde. Unabhängig davon, ob die
Beschwerdeführerin diesen Antrag in ihrer Einsprache überhaupt
vorgebracht hat und ob die Vorinstanz als Ergebnis der Beurteilung
anstelle des Nichteintretens die Abweisung des Antrages hätte festhalten
sollen, kommt diesem Satz Verfügungscharakter zu. Denn damit wurde
ergänzend zum Verfügungsdispositiv im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
VwVG auf ein (vermeintliches) Begehren der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten und damit über deren Rechte oder Pflichten befunden. Dieser
Satz gehört bzw. ergänzt materiell die Entscheidformel und ist damit einer
Anfechtung zugänglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1214/23010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.2). Insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Der zweite der beiden strittigen Sätze besteht einerseits aus einem Begründungselement für das im ersten
Satz enthaltene "Nichteintreten". Darüber hinaus beinhaltet er implizit die Feststellung, dass die auch vom
Teilprojekt 2 beanspruchte Fläche nicht dem Staatsvertrag von 1852 unterliege. Damit dürfte auch diesem
Satzteil Anordnungs- bzw. Verfügungscharakter i.S.v. Art. 5 VwVG zukommen. Abgesehen davon drängt
es sich hinsichtlich der Frage der ersatzlosen Streichung auf, beide Sätze als Einheit zu betrachten.
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5.
Einzutreten ist somit auf den Antrag auf Aufhebung der beiden in E. 4
zitierten Sätze in Erwägung II. 6.5 der angefochtenen
Plangenehmigungsverfügung sowie auf den Beschwerdeantrag 3, es sei
die Auflage Ziff. 3.6.11 der Plangenehmigung dahingehend zu ergänzen,
dass allenfalls strengere Normen des deutschen Eisenbahn-Baurechts
nicht ausgeschlossen würden.
5.1. Der Beschwerdegegner ist mit der Gutheissung beider Anträge
einverstanden und hat sich insoweit der Beschwerde unterzogen (vgl.
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 6 f. zu Art. 39 VRPG). Die
Vorinstanz beantragt (ebenfalls) die Gutheissung der Beschwerde in
diesen Punkten. Weil die Vorinstanz darauf verzichtet hat, formell eine
den fraglichen Beschwerdeanträgen entsprechende Verfügung zu
erlassen, ist die Plangenehmigung in den angefochtenen Punkten nicht
dahingefallen. Die Rechtsbegehren sind damit nicht erfüllt worden,
weshalb das Beschwerdeverfahren fortzusetzen ist (vgl. Art. 58 VwVG;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.44 ff.; ANDREA PFLEIDERER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 58 N 44 ff.).
5.2. Bei der materiellen Beurteilung der beiden Begehren ist zu beachten,
dass sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz diesen unterzogen
haben. An Zugeständnisse der verfügenden Behörde ist die
Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebunden (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 11 zu Art. 39 VRPG). Analog zu
den Grundsätzen bei einer vergleichsweisen Einigung gilt dies unter
Vorbehalt der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 33b Abs. 4
VwVG)
5.2.1. Dem Streichungsantrag ist angesichts der Einigkeit unter den
Verfahrensbeteiligten ohne weitere Prüfung stattzugeben, zumal nicht
verlangt wird, es sei stattdessen die Feststellung aufzunehmen, das vom
Projekt beanspruchte Areal Basel Bad. Lagerbahnhof unterliege dem
Staatsvertrag.
5.2.2. Auflage Ziff. 3.6.11 sieht vor, dass die Anordnung und die
konstruktive Ausbildung von Bauwerken in Gleisnähe sowie die
Bemessungsannahmen für den Anprall von Schienenfahrzeugen auf
solchen Bauten grundsätzlich nach den im Anhang Nr. 1 zu den
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Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR
742.141.11) zusammengefassten Bestimmungen "Bauten an, über und
unter der Bahn" zu erfolgen habe. Dabei handelt es sich um eine vom
Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens eingebrachte Auflage. Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Ergänzung, wonach allenfalls
strengere Normen des deutschen Eisenbahn-Baurechts nicht
auszuschliessen seien. Wie der Beschwerdegegner zu Recht darauf
hinweist, hat das BAV bereits in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010
(Vorakten Nr. 15) darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Spezialfall
zusätzlich der in dieser Hinsicht massgebende Art. 3 Abs. 2 des
Staatsvertrags von 1852 zu berücksichtigen sei. Diese Bestimmung hält
sinngemäss fest, dass bei deutschen Anlagen auf Schweizer Gebiet
deutsche Baugrundsätze nicht auszuschliessen seien. Weil sich der
Beschwerdegegner als Bauherr und die Vorinstanz mit dieser Ergänzung
einverstanden erklärt haben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, an deren Zulässigkeit zu zweifeln.
6.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie nicht infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist. Die in E. 4 zitierten beiden Sätze aus Erwägung II. 6.5
der Plangenehmigungsverfügung vom 29. Juli 2010 sind ersatzlos zu
streichen. Auflage 3.6.11 ist dahingehend zu ergänzen, dass allenfalls
strengere Normen des deutschen Eisenbahn-Baurechts nicht
ausgeschlossen werden.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im Ergebnis
als obsiegend und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückzuerstatten. Die von ihr mit Schreiben vom 29. September 2010
aufgeworfene Frage der Kostenfreiheit gestützt auf den Staatsvertrag von
1852 kann demnach offen bleiben. Die Vorinstanz ist nicht kostenpflichtig
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Von einer Kostenauferlegung zu Lasten des
Beschwerdegegners ist angesichts der Interessenlage abzusehen (Art. 6
Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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8.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Vertretungskosten oder
verhältnismässig hohe Auslagen entstanden, weshalb kein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Rückzugs als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die in E. 4 zitierten beiden Sätze aus Erwägung II. 6.5 der
Plangenehmigungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden ersatzlos
gestrichen.
3.
Auflage 3.6.11 wird dahingehend ergänzt, dass allenfalls strengere
Normen des deutschen Eisenbahn-Baurechts nicht ausgeschlossen
werden.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-290-1 jag; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Beat Forster Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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