Abtei lung I
A-6525/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
Heliswiss Schweizerische Helikopter AG, Bern-Airport,
3123 Belp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebühr (für Änderung der Pilotenliste).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6525/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung vom 1. Oktober 2008 hat das Bundesamt für Zi-
villuftfahrt (BAZL) der Heliswiss Schweizerische Helikopter AG (He-
liswiss) für die Erteilung der Genehmigung zweier Pilotenlisten eine
Gebühr von Fr. 150.- in Rechnung gestellt.
B.
Dagegen erhebt die Heliswiss (Beschwerdeführerin) mit Schreiben
vom 14. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führt sie
aus, es handle sich bei der Pilotenliste lediglich um eine Meldung neu-
er Piloten, die für das Unternehmen tätig seien respektive um deren
Löschung. Obwohl es gängige Praxis sei, gebe es keine rechtliche
Grundlage, die verlange, dass eine solche Liste vom BAZL genehmigt,
abgestempelt und zurückgeschickt werden müsse. Die aktuelle Liste
sei jederzeit im Flugbetrieb vorhanden und könne auch jederzeit vom
BAZL eingesehen werden, wie z.B. im Rahmen eines Audits. Es sei
nicht ersichtlich, warum diese "Dienstleistung" erbracht und bezahlt
werden sollte. Zudem handle es sich dabei nicht um das Betriebshand-
buch selber, sondern lediglich um einen Zusatz (appendix). Eine Lis-
tenänderung sei demnach nicht einmal als Betriebshandbuchänderung
zu betrachten, die vom BAZL geprüft werden müsste. Das Betriebs-
handbuch werde für eine Änderung der Pilotenliste nicht revidiert.
C.
In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 beantragt das BAZL
(Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt
es aus, gemäss Ziff. 9.1.2 der Verordnung über die Betriebsregeln im
gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I, SR 748.127.1) dürfe der Flug-
betriebsunternehmer nur solche Flugsbesatzungen einsetzen, die auf
der von ihm genehmigten Flugbesatzungsliste aufgeführt seien. Die
Flugbesatzungsliste sei im Flugbetriebshandbuch (Flight Operation
Manual [FOM]) des Unternehmens integriert. Das FOM sei seinerseits
Bestandteil des Betriebsreglementes, über welches jedes Flugbe-
triebsunternehmen mit einer Betriebsbewilligung für den gewerbsmäs-
sigen Transport von Personen oder Sachen verfügen müsse
(vgl. Ziff. 3.1.1 VBR I). Nach Ziff. 3.1.5 VBR I seien Änderungen des
Betriebsreglementes dem BAZL zur Genehmigung vorzulegen. Ge-
mäss den zitierten Artikeln verfüge es mithin sehr wohl über rechtliche
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Grundlagen für die Genehmigung der Flugbesatzungsliste. Entgegen
der Behauptung der Beschwerdführerin handle es sich bei der Geneh-
migung nicht um eine Amtspraxis, sondern um eine obligatorische, ge-
setzlich vorgesehene Aufsichtstätigkeit. In Anwendung von Art. 42
Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zivil-
luftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) sei der Heliswiss am 1. Oktober
2008 eine Rechnung für die Genehmigung einer Änderung des FOM
ausgestellt worden. Der in Rechnung gestellte Betrag habe Fr. 150.-
betragen, was dem Minimalbetrag der nach Zeitaufwand errechneten
Gebühr entspreche.
D.
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Januar 2009 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend zur Beschwerde führt sie
sinngemäss aus, die Flugbesatzungsliste sei nicht Teil des FOM, damit
das Betriebsreglement nicht bei jeder Änderung der Pilotenliste eine
Revision erfahren müsse. Ansonsten wäre nämlich eine Änderung des
FOM mit Revision und Genehmigung und damit des Betriebsregle-
ments notwendig, für die dann auch eine Gebühr nach Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL erhoben werden könnte. Eine Änderung der Pilotenliste im
Flugbetrieb der Heliswiss könne problemlos 20 Mal pro Jahr erfolgen.
Damit sei auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit der erhobenen
Gebühren verletzt, da mit der Genehmigung der Pilotenliste keine wei-
tere Dienstleistung des BAZL verbunden sei.
E.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Beschwerde-
führerin am 22. Januar 2009 eine Kopie ihres FOM, inkl. Pilotenlisten
ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Schriftstücke wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswir-
kungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-632/2008 vom 2. Septem-
ber 2008 E. 1.1 und B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3). Die
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angefochtene Rechnung der Vorinstanz erfüllt im vorliegenden Fall al-
lerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die
Adressatin, sofern sie mit der Rechnung nicht einverstanden ist, eine
anfechtbare Verfügung verlangen kann, sondern sie ist gleichzeitig als
Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. nament-
lich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Urteile des BVGer
A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 1.1 und A-3957/2008 vom 15. De-
zember 2008 E. 1). Es liegt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist
deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Flugbesatzungsliste sei nicht Teil des
FOM. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Genehmigung der
Änderungen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Pflicht zur Geneh-
migung besteht (E. 3.1), wo die Flugbesatzungsliste in den Betriebs-
unterlagen systematisch einzuordnen ist (E. 3.2 ff.) und ob sich die
Vorinstanz bei der Gebührenerhebung auf eine genügende rechtliche
Grundlage (E. 4) stützen kann.
3.
3.1 Nach Ziff. 9.1.2 VBR I darf der Flugbetriebsunternehmer nur sol-
che Flugbesatzungen einsetzen, die auf der vom BAZL genehmigten
Flugbesatzungsliste aufgeführt sind. In Ziff. 1 VBR I "Begriffsbestim-
mungen" wird das Flugbesatzungsmitglied definiert als ein mit den nö-
tigen Ausweisen versehenes Mitglied, dem Aufgaben übertragen sind,
die für die Führung eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesent-
lich sind. Darunter fallen demnach insbesondere die Piloten. Daraus
folgt, dass jeder konzessionierte Flugbetrieb eine Flugbesatzungsliste
mit den Namen der Flugbesatzungsmitglieder führen muss, da diese
sonst nicht für den Einsatz zugelassen sind. Zudem geht daraus - ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - hervor, dass diese
Liste vom BAZL genehmigt werden muss. Insofern besteht eine rechtli-
che Grundlage und es handelt sich beim "Genehmigen, Abstempeln
und Zurückschicken" nicht bloss um eine Amtspraxis.
3.2 Diese Ziffern äussern sich jedoch nicht darüber, wo die Liste sys-
tematisch einzuordnen ist. Gemäss Ziff. 9.1.1 VBR I hat der Flugbe-
triebsunternehmer im FOM die Mindestanforderungen betreffend Stre-
cken- und Flugerfahrung der Flugbesatzungsmitglieder festzulegen.
Da Ziff. 9.1 VBR I aber mit "Allgemeines" überschrieben ist, lassen
sich keine Rückschlüsse darüber ziehen, was für Ziff. 9.1.2. VBR I gilt.
Gemäss Ziff. 3.1.1 VBR I hat der Flugbetriebsunternehmer im Be-
triebsreglement unter anderem den Flugbetrieb zu regeln und die Be-
satzungsmitglieder, die Flugdienstberater sowie die verwendeten Luft-
fahrzeuge aufzuführen. Ziff. 1 VBR I enthält eine Legaldefinition des
Betriebsreglements. Das Reglement setzt sich unter anderem aus dem
FOM zusammen, in dem die Organisation geregelt ist. Im FOM werden
definitionsgemäss, die Organisation, der Ablauf, die Überwachung, die
Aufgaben und Verfahren geregelt.
Der Annahme, die Pilotenliste sei Teil des FOM, widerspricht die expli-
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zite Aufzählung in Ziff. 3.1.1 VBR I. Sollte die Liste tatsächlich zum
FOM gehören, wäre die erneute Erwähnung der Besatzungsmitglieder
überflüssig. Sinnvoll erscheint hier nur, dass es um konkrete Personen
bzw. deren Namen geht und nicht um eine allgemeine Funktionenauf-
zählung. Schliesslich sind auch beim Flugdienstberater und bei den
verwendeten Luftfahrzeugen konkrete Angaben nötig, damit diese Auf-
führungen überhaupt zweckmässig erscheinen.
3.3 Ausserdem wird in Ziff. 11.1 VBR I festgehalten, was insbesondere
im FOM aufgeführt werden muss. Sollte die Flugbesatzungsliste tat-
sächlich zum FOM gehören, erscheint es aufgrund ihrer Wichtigkeit für
den Flugbetrieb befremdend, dass sie hier nicht aufgezählt wird. In
Ziff. 11.1 Bst. b VBR I wird zwar die Zusammensetzung der Besatzung
entsprechend der Strecke verlangt. Dabei kann es sich jedoch nur um
eine allgemeine Zusammensetzung nach Funktionen handeln, da hier
auch das Kabinenpersonal dazugehört und es keinen Sinn macht, alle
erlaubten Kombinationen der Mitarbeiter aufzulisten. Zudem werden in
allen übrigen Buchstaben von Ziff. 11.1 VBR I lediglich Verfahrens-
grundsätze, Mindestbedingungen, Voraussetzungen und Vorschriften
geregelt, was die Auffassung stützt, Bst. b sei ebenfalls generell zu
verstehen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Flugbesatzungsliste selbständiger
Bestandteil des Betriebsreglements und weder im FOM integriert noch
dessen Zusatz bzw. Anhang ist.
3.4 Selbst wenn nach Sinn und Zweck eine Regelung der Pilotenlisten
im FOM nicht unangemessen erscheinen mag, ist Ziff. 3.1.1 VBR I zu
Gunsten der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass die
Flugbesatzungsliste im Betriebsreglement selber integriert ist, weil bei
der Gebührenerhebung sonst das Äquivalenzprinzip verletzt würde
(siehe dazu unten E. 4.5).
3.5 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Gebühr auf Art. 42 Abs. 2
GebV-BAZL, wonach für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung
einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder einer Änderung
des Handbuchs die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Ge-
bührenrahmens von Fr. 150.- bis Fr. 10'000.- bemessen werden.
Da die Flugbesatzungsliste jedoch nicht Teil des FOM, also des Flug-
betriebshandbuchs, sondern des Betriebsreglements ist, kommt
Art. 42 Abs. 2 GebV-BAZL vorliegend nicht zur Anwendung. Weil in
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der Gebührenverordnung keine spezifische Norm für eine Betriebsreg-
lementsänderung vorhanden ist, ist die allgemeine Bestimmung, Art. 5
GebV-BAZL, anzuwenden. Die Gebühr wird danach ebenfalls nach
Zeitaufwand bemessen, jedoch liegt kein Gebührenrahmen vor.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Flugbesat-
zungsliste einerseits dem BAZL zur Genehmigung vorgelegt werden
muss und andrerseits Teil des Betriebsreglements und nicht des FOM
ist. Zudem ist bei der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der
Genehmigung einer Flugbesatzungsliste Art. 5 GebV-BAZL anzuwen-
den.
4.
Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Gebührenfestsetzung und
-erhebung durch die Vorinstanz gestützt auf eine genügende rechtliche
Grundlage erfolgte.
4.1 Gebühren als Kausalabgaben sind Abgaben, die einen besonde-
ren Entstehungsgrund (eine besondere causa) haben, sodass die Be-
rechtigung besteht, von den Pflichtigen zusätzlich zu ihrer ordentlichen
Steuerbelastung eine Abgabe zu erheben. Zwischen Entstehungs-
grund und Abgabe muss ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne
von Leistung und Gegenleistung bestehen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005,
§ 55 Rz. 16, ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaben-
rechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBL], 10/2003, S. 507). Werden Abgaben als Entgelt für eine be-
stimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Tätigkeit des
Gemeinwesens erhoben, liegt eine Verwaltungsgebühr vor (vgl. zum
Ganzen: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 508, TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
Rz. 21 f., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 2627 ff.).
4.2 Gebühren müssen in einer genügend bestimmten generell-abs-
trakten Rechtsnorm vorgesehen sein (BGE 123 I 248 E. 2; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2694). Gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sind zudem die grundlegenden Bestim-
mungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand
und die Bemessung von Abgaben in der Form des Bundesgesetzes zu
erlassen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung allerdings für
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die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelo-
ckert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger
die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von ver-
fassungsrechtlichen Prinzipien wie dem Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzip möglich ist. Da das Kostendeckungs- und das Äquivalenz-
prinzip auf Verwaltungsgebühren uneingeschränkt Anwendung finden,
muss zwar im vorliegenden Fall der Kreis der Abgabepflichtigen und
der Gegenstand der Abgabe im Gesetz im formellen Sinn verankert
sein, doch darf die Bemessung der Abgaben der Exekutive überlassen
werden (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 130 I 113 E. 2.2, Urteil des BV-
Ger A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.2; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2705). Die Grundzüge der Bemessung der
zu erhebenden Gebühren müssen dabei nicht bereits in der formell-
gesetzlichen Grundlage enthalten sein (vgl. Urteil des BVGer
A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.3).
4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind mit
Art. 3 Abs. 3 LFG sowohl der Gegenstand der Abgabe wie auch der
Kreis der Abgabepflichtigen genügend in einem Gesetz im formellen
Sinn festgelegt, da sich dieser Bestimmung entnehmen lässt, dass für
Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht Gebühren erhoben werden sollen
und dass gebührenpflichtig ist, wer eine staatliche Aufsichtstätigkeit im
Bereich der Luftfahrt beansprucht bzw. erforderlich macht (Urteile des
BVGer A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 6 und A-1150/2008
vom 18. September 2008 E. 5.1 und 5.2).
4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 LFG bestimmt der Bundesrat das Nähere
bezüglich der Aufsicht über die Luftfahrt und setzt die zu erhebenden
Gebühren fest. Gestützt darauf hat der Bundesrat die GebV-BAZL er-
lassen, um die Steuerzahler zu entlasten und das Verursacherprinzip
zu betonen ("Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL"
vom 22. Februar 2008, ). Dementsprechend
legt Art. 3 GebV-BAZL im 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen"
fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung des BAZL
veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht. Gemäss
Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird die Gebühr nach Zeitaufwand festge-
legt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens, wo
in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt
ist.
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4.5 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in ei-
nem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche
Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall
zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Miss-
verhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen
(BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 132 II 47 E. 4.1, BGE 128 I 46 E. 4a;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641).
Der erforderliche Zeitaufwand für die Genehmigung einer Änderung
der Pilotenliste entspricht in vielen Fällen einer Gebühr von deutlich
weniger als Fr. 150.-, womit im Einzelfall jeweils eine klare Verletzung
des Prinzips zu Tage treten würde. Der in Art. 42 Abs. 2 GebV-BAZL
vorgegebene Gebührenrahmen würde deshalb zumindest bei Ände-
rungen der Flugbesatzungsliste häufig keine angemessene Gebühren-
erhebung erlauben.
4.6 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang
mit der Genehmigung entstandenen Kosten zu tragen, ist in Art. 5
Abs. 1 und 2 GebV-BAZL begründet (siehe oben E. 3.5). Insofern be-
steht eine hinreichende rechtliche Grundlage und wird auch das Äqui-
valenzprinzip beachtet für die Erhebung von Gebühren im Falle einer
Überprüfung und Genehmigung von Pilotenlisten.
5.
Nach Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL kann im Einzelfall unter Berücksichti-
gung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person
sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlas-
sen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren
finanziellen Vorteil aufgrund der Genehmigung erlangt, und diese auch
im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, steht die Genehmigung doch in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Flugbetrieb und dem
damit verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin.
Eine Gebührenermässigung bzw. ein Gebührenerlass fällt demnach
ausser Betracht.
6.
Abschliessend kann deshalb festgehalten werden, dass entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit einer
Genehmigung einer Pilotenliste entstandenen Kosten gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 GebV-BAZL von ihr als
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Flugbetriebsunternehmerin zu tragen sind. Da die Vorinstanz ihre Kos-
tenverfügung vom 1. Oktober 2008 auf eine unzutreffende Norm mit ei-
nem vorgeschriebenen Gebührenrahmen stützt, ist die Beschwerde
aber gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Festsetzung der Gebühr nach Art. 5 Abs. 1 und 2
GebV-BAZL (ohne Gebührenrahmen) an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleiste-
te Kostenvorschuss vollumfänglich zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rerin ist aufgrund ihrer geringen Aufwendungen keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAZL vom
1. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der
Gebühr im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder ihre Kontoinformationen mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 10
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 798304659; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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