Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6526/2010
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne
Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz,
Billag AG,
Erstinstanz.
Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich ab dem 1. Januar 1998 für den privaten
Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang
an.
B.
Die Billag leitete am 19. Februar 2009 gegen A._______ wegen
Nichtbezahlen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom
1. April bis 31. Dezember 2008 beim Betreibungsamt (…) die Betreibung
über den Betrag von Fr. 346.50 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren
ein. Gegen den ihr am 5. März 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob
A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 20. April
2009 gewährte die Billag A._______ das rechtliche Gehör, welches sie
nicht wahrnahm.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 beseitigte die Billag (nachfolgend:
Erstinstanz) den gegen ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und
verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Fr. 346.50 für nicht bezahlte
Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember
2008 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.-).
D.
Am 21. Juli 2009 erhob A._______ beim BAKOM Beschwerde gegen die
Verfügung der Erstinstanz. Im Wesentlichen bestritt sie die Forderung und
beantragte, von einem Gericht angehört zu werden.
E.
Die Erstinstanz leitete am 12. November 2009 gegen A._______ wegen
Nichtbezahlen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom
1. Januar bis 30. September 2009 beim Betreibungsamt (…) eine weitere
Betreibung über den Betrag von Fr. 346.50 sowie die Mahn- und
Betreibungsgebühren ein. Gegen den ihr am 23. November 2009
zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags
Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 gewährte die
Billag A._______ das rechtliche Gehör, welches sie wiederum nicht
wahrnahm.
F.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 beseitigte die Erstinstanz den gegen
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ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A._______
zur Bezahlung von Fr. 346.50 für nicht bezahlte Radio- und
Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2009
zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.-).
G.
Am 17. März 2010 erhob A._______ beim BAKOM Beschwerde gegen
diese Verfügung der Erstinstanz. Sie beantragte erneut, von einem Gericht
angehört zu werden und bestritt die Forderung.
H.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 vereinigte das BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) die Beschwerden vom 21. Juli 2009 und 17. März 2010 gegen
die beiden Verfügungen der Erstinstanz vom 22. Juni 2009 und
15. Februar 2010 in einem Verfahren und wies die beiden Beschwerden
von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie bestätigte die Beseitigung
des Rechtsvorschlages für die Forderungen der Erstinstanz hinsichtlich der
Radio- und Fernsehgebühren für die genannten Zeiträume sowie der
Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 763.- (= 2 x
Fr. 346.50 Radio- und Fernsehgebühren + 2 x Fr. 15.- Mahngebühren + 2 x
Fr. 20.- Betreibungsgebühren) und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 400.-.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 13. September 2010 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des Rechtsvorschlages als gerichtliche Instanz zu prüfen und
zu beurteilen. Zudem sei die Verfügung aufzuheben. Im Weiteren sei der
Forderungsbetrag der Rechnung Nr. (…) der Vorinstanz vom 3. August
2010 betreffend die für den Entscheid der Vorinstanz auferlegten
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- mit derselben Begründung zu
erlassen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr
aufgrund ihres tiefen AHV-Renteneinkommens nicht zumutbar, Radio- und
Fernsehgebühren zu bezahlen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 hält die Vorinstanz
vollumfänglich an der Verfügung vom 29. Juli 2010 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Im
Wesentlichen verweist sie auf die Begründung der angefochtenen
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Verfügung. Darüber hinaus bringt sie vor, die Beschwerdeführerin habe
ihre finanziellen Verhältnisse nur vor dem Gericht offen legen wollen. Erst
vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie geltend gemacht, dass sie als
AHV-Rentnerin mit einem geringen Einkommen nicht in der Lage sei, die
Gebühren für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogramm zu
bezahlen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in finanziell knappen
Verhältnissen lebe, hätte an der angefochtenen Verfügung aber doch
nichts geändert. Die Beschwerdeführerin mache keinen der gesetzlichen
Befreiungsgründe von der Gebührenpflicht geltend und habe auch kein
Gesuch um Gebührenbefreiung aufgrund von
Ergänzungsleistungsbezügen gemäss Bundesrecht gestellt. Im Weiteren
bringt sie vor, ein Erlass der von der Beschwerdeführerin anerkannten
Forderung sei aufgrund des Gebots der Rechtsgleichheit in der
Rechtsanwendung nicht möglich. Schlussendlich sei der Antrag auf Erlass
der Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen.
K.
Die Erstinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor,
es liege weder eine schriftliche Abmeldung noch ein Gesuch um
Gebührenbefreiung vor. Die angefochtene Forderung sei somit geschuldet,
auch die Mahn- und Betreibungsgebühren seien gesetzmässig.
L.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Gelegenheit, eine weitere
Stellungnahme einzureichen, verzichtet.
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art.
5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 29. Juli 2010 stellt eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33
Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz vom 29. Juli 2010. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 22a Abs. 1 Bst. b, 50 und 52 VwVG) ist – vorbehältlich den
Ausführungen in E. 4.1 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung
an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht den
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der
Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 763.- für die Zeitspannen vom
1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 bis
30. September 2009 inkl. die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl.
Art. 62 Abs. 1 Bst. b RTVV] beseitigt hat. Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Auferlegung der Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren vor
der Vorinstanz im Umfang von Fr. 400.- (Rechnung Nr. […]) rechtmässig
ist.
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4.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes
Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine
Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG,
SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates
der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des
Empfangsgerätes folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des
Monates, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte
enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monates, in dem dies der
Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG).
Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der
Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG
i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
2007 [RTVV, SR 784.401]; zur relativ strengen Handhabung dieser
Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteil des Bundesgerichtes
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3,
A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August
2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-3292/2010 vom 20.
August 2010 E. 5, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1 sowie A-
4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2).
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bei der
Erstinstanz ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und
ab dem 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang angemeldet hat.
Eine nachträgliche Abmeldung ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin ist somit ab dem 1. Januar 1998 für den privaten
Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten
Fernsehempfang gebührenpflichtig. Vorliegend umstritten sind jedoch nur
die Rechnungen betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren
für die Zeiträume vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und vom 1.
Januar 2009 bis 30. September 2009.
4.2. Die monatlichen Empfangsgebühren (inkl. 2.4 % MwSt.) betragen
Fr. 14.08 (privater Radioempfang) bzw. Fr. 24.41 (privater
Fernsehempfang) [Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 59 RTVV]. In Anwendung
dieser Gesetzesbestimmungen hat die Erstinstanz der
Beschwerdeführerin Radio- und Fernsehgebühren für die Zeiträume vom
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1. April bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Januar bis 30. September
2009 sowie Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 763.- (= 2 x Fr. 346.50 Radio- und Fernsehgebühren + 2 x Fr. 15.-
Mahngebühren + 2 x Fr. 20.- Betreibungsgebühren) auferlegt. Diese
Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht explizit bestritten.
5.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine
Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches
Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der
Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter
bestimmten Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die
Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die
diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG
i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend
aufgelistet sind (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern
2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die
Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren-
(nicht aber von der Melde-) pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem
Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am
letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung
eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 RTVV; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-
3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6).
5.1. Vorliegend fällt die Beschwerdeführerin unter keine der Kategorien
von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
befreit sind. Aber auch gestützt auf Art. 64 RTVV hat sie keinen Anspruch
auf Gebührenbefreiung: Denn einerseits ergibt sich aus den Akten nicht,
dass sie neben ihrer AHV-Rente auch Ergänzungsleistungen bezieht (vgl.
Art. 64 Abs. 1 RTVV; zur prozessualen Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG). Andererseits ergibt
sich ebenfalls nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bei der
Erstinstanz je ein Gesuch um Erlass der Radio- und
Fernsehempfangsgebühren gestellt hätte. Die Erstinstanz bringt denn
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auch in der Vernehmlassung vor, ein Gesuch um Gebührenbefreiung
wäre bei ihr nicht pendent. Da jedoch eine rückwirkende Befreiung von
der Gebührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, wäre eine Befreiung
erst möglich, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ein
schriftliches Gesuch eingereicht hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 RTVV; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 4.2
sowie A-7643/2008 vom 20. Mai 2009 E. 7.3).
5.2. Der Verordnungsgeber hat AHV- und IV-Berechtigte mit geringem
Einkommen von der Gebührenpflicht befreit, weil diese Personen
erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren
Kommunikationsmöglichkeiten oftmals eingeschränkt und deshalb in
besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen sind; den
Begriff des geringen Einkommens hat er dabei in Art. 64 Abs. 1 RTVV mit
dem Anrecht auf Ergänzungsleistungen gleichgesetzt (vgl. Botschaft vom
18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 S. 1642). Dieses strenge System
führt zwar dazu, dass Personen wie die Beschwerdeführerin, welche am
Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen beziehen,
nicht von der Gebührenpflicht befreit werden. Darin ist jedoch nach
konstanter Rechtsprechung kein Verstoss gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu
sehen (Urteile des Bundesgerichtes 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E.
2.5 sowie 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-2681/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.2 in
fine, A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.3 f. sowie A-3292/2010 vom
20. August 2010 E. 6.2).
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz somit zu Recht
den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der
Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 763.- für die Zeitspannen vom
1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 bis
30. September 2009 sowie die Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1
Bst. b RTVV]) beseitigt.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich den Erlass der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- aufgrund ihres
tiefen AHV-Renteneinkommens. Die Vorinstanz hat der im
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vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10.
September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Verfahrenskosten für das
vereinigte Verfahren in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Nach diesen
Bestimmungen beträgt die Spruchgebühr in der Regel Fr. 100.- bis Fr.
4'000.- (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-
2904/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 8). Der Vorinstanz kommt
hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten ein grosser
Ermessenspielraum zu. Im Weiteren liegen die auferlegten
Verfahrenskosten im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich deshalb auch hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin beanstandeten Auferlegung der
Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren im Umfang von Fr. 400.-
als rechtmässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und ihr wären grundsätzlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls wird aber ausnahmsweise davon abgesehen,
der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzulegen (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführerende in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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