B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6529/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Antrag auf Übernahme weiterer Anwaltskosten.
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Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitet bei armasuisse. Im Zusammenhang mit einer Auftrags-
vergabe eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf eine Anzeige vom
… eine Strafuntersuchung gegen X._______ und weitere Beteiligte wegen
des Verdachts auf ungetreue Amtsführung. X._______ mandatierte in der
Folge einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand.
B.
Am 30. September 2013 ersuchte X._______ die Generalsekretärin des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (GS VBS) um Erteilung einer Kostengutsprache für die Verfahrens-
und Parteikosten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hiess die General-
sekretärin VBS das Gesuch gut und hielt fest, dass allfällig gerichtlich dem
Gesuchsteller zugesprochene Kostenentschädigungen an die Leistungen
des VBS anzurechnen seien.
C.
Mit Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2015 stellte die Bundesanwalt-
schaft die Strafuntersuchung gegen X._______ und die Mitbeteiligten ein,
auferlegte die Verfahrenskosten der Bundeskasse und sprach X._______
eine Entschädigung für die notwendigen Verteidigungskosten von
Fr. 6'539.80 zu. Dabei kürzte die Bundesanwaltschaft den Stundenansatz
des Anwalts von X._______ von Fr. 250.— auf die üblichen Fr. 230.—.
D.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 ersuchte X._______ die Generalsekretä-
rin VBS um Vergütung des noch ausstehenden Honoraranteils von
Fr. 519.55, d.h. der Differenz zwischen der Honorarnote und der zugespro-
chenen Parteientschädigung und berief sich auf die Kostengutsprache vom
9. Oktober 2013. Bereits zuvor hatte der Bereich Personalrecht des VBS
die Bezahlung der vom Anwalt direkt eingereichten Honorardifferenzrech-
nung abgelehnt. An einer Besprechung vom 10. Juli 2015 konnten sich die
Parteien nicht einigen. Gestützt darauf zeigte die Generalsekretärin VBS
am 14. August 2015 X._______ die Abweisung des Antrags auf Über-
nahme weiterer Anwaltskosten an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 wies die Generalsekretärin VBS
den Antrag auf Übernahme weiterer Anwaltskosten ab. Zur Begründung
führte sie aus, die Bundesanwaltschaft habe über die Parteientschädigung
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verfügt, aus deren Sicht sei X._______ vollumfänglich für seine Aufwen-
dungen entschädigt worden. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwach-
sen. Aus der Kostengutsprache stehe ihm daher kein weiterer Rechtsan-
spruch für weitergehende Entschädigungen gegenüber dem VBS zu.
F.
Am 13. Oktober 2015 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde
gegen die Verfügung vom 16. September 2015 und beantragt, die Gene-
ralsekretärin VBS (Vorinstanz) sei zu verpflichten, den Betrag von
Fr. 519.55 dem Beschwerdeführer, eventuell dessen Anwalt zu bezahlen.
Als Eventualantrag verlangt er die Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung an die Vorinstanz mit der Auflage, den offenen Betrag dem Beschwer-
deführer eventuell dessen Anwalt zu überweisen, subeventuell beantragt
er die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verfügung. Zur Begründung
bringt er vor, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Kostenüber-
nahmen zu erfüllen und dass weder ein Kostendach noch eine anderwei-
tige Beschränkung anlässlich der Gutsprache erfolgt seien. Vielmehr sei
der letzte Absatz der Gutsprache dahingehend zu verstehen, dass selbst
die Vorinstanz davon ausgegangen sei, eine Entschädigung gestützt auf
die Strafprozessordnung werde wohl nicht die gesamten Kosten decken.
Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, es sei Personal-
recht und nicht die Strafprozessordnung anzuwenden.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Be-
schwerde und hält an ihrer Verfügung fest. Sie stellt sich auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer sei bereits zu 100 % entschädigt worden. Der
diesbezügliche Entscheid der Bundesanwaltschaft sei nicht weitergezogen
worden, die Kürzung sei demnach akzeptiert worden. Das einschlägige
Recht und die Kostengutsprache würden die Leistung des Departements
auf die Übernahme der hoheitlich gesprochenen Verfahrens- und Partei-
kosten beschränken.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 30. No-
vember 2015 an seiner Beschwerde fest und rügt, die Vorinstanz erkenne
ihre Fürsorgepflicht nicht, einem Mitarbeiter die bei tadelloser Arbeit ent-
standenen Auslagen zu ersetzen.
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I.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli-
chen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen,
soweit sie entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) über eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ver-
fügt. Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 BPG mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
dem die Kostenübernahme für die Anwaltskosten, die die Parteientschädi-
gung übersteigen, abgelehnt wurde, beschwert. Er ist deshalb zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
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3.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen den Er-
satz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen (Abs. 2). Gestützt
auf diese Bestimmung wurde u.a. Art. 77 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) erlassen. Art. 77 Abs. 1 BPV
sieht vor, dass die Departemente den Angestellten, die infolge Ausübung
ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt wer-
den, die Verfahrens- und Parteikosten erstatten, wenn das Verfahren mit
der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a); die Handlung weder
grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und der Bund ein
Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Ge-
richtsentscheid aussteht, werden gemäss Art. 77 Abs. 2 BPV nur Kosten-
gutsprachen geleistet, wobei aus wichtigen Gründen ausnahmsweise Kos-
tenvergütungen ausgerichtet werden können, bevor der Entscheid vorliegt.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Art. 77 Abs. 1 BPV anzu-
wenden ist und dass die in Bst. a bis c erwähnten Voraussetzungen für
eine Rückerstattung vorliegend erfüllt sind. Die Vorinstanz verweigert die
Bezahlung der Differenz zwischen der vom Anwalt in Rechnung gestellten
Honorarnote und der Parteientschädigung und macht geltend, mit der von
der Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung hoheitlich festge-
setzten Parteientschädigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % entschä-
digt worden, weshalb kein weiterer Entschädigungsanspruch mehr be-
stehe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die rechtliche Grundlage
und die Kostengutsprache korrekt ausgelegt und angewandt hat.
3.2 Art. 77 BPV sieht unter gewissen Umständen vor, dass das Departe-
ment einem Angestellten die Verfahrens- und Parteikosten zurückerstattet.
Unter den Parteikosten werden allgemein diejenigen Kosten verstanden,
die einer Person entstehen, weil sie in ein Gerichtsverfahren einbezogen
wird. Sie umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem-
ber 2005, BBl 2006 1085, S. 1329). Die Verfahrensgesetze regeln jeweils
die Voraussetzungen und den Umfang der Entschädigung für die Partei-
kosten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
2015, Rz. 1685). Die gerichtlich oder behördlich festgelegte Entschädigung
umfasst dabei regelmässig nur die als angemessen bzw. für notwendig er-
achteten Kosten (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], Art. 64
Abs. 1 VwVG), weshalb die zugesprochene Parteientschädigung geringer
ausfallen kann als die gesamten Parteikosten. Zu beachten ist, dass bei
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der Festsetzung der Entschädigung das zwischen Beschuldigtem und
Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für das Gericht oder die Behörde nicht
bindend ist (Urteil des BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4;
WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 16 zu
Art. 429). Die Parteientschädigung und die Parteikosten sind demnach
auseinander zu halten.
Der Wortlaut von Art. 77 BPV erfasst die Verfahrens- und Parteikosten und
nicht bloss die Parteientschädigung, auch in der französischen und italie-
nischen Sprachfassung des Erlasses (dépens bzw. ripetibili statt indemnité
bzw. indennità). Zu beachten ist ferner, dass Art. 77 BPV im Gegensatz zu
den Verfahrensrechten nicht nur eine Rückerstattung von Parteikosten bei
Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 StPO) vorsieht, sondern
auch dann, wenn der Angestellte verurteilt wird und ihm bei seinem Han-
deln weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann.
Der Anspruch nach Art. 77 BPV geht daher über die verfahrensrechtlichen
Entschädigungsansprüche hinaus und umfasst, je nach Ausgang des Ver-
fahrens, die Rückerstattung der dem Angestellten auferlegten Verfahrens-
kosten und Parteientschädigungen sowie die eigenen Parteikosten. Für
eine anderweitige Absicht des Verordnungsgebers bestehen keine Hin-
weise; einerseits bildet Art. 18 Abs. 2 BPG eine Grundlage für weitere Leis-
tungen des Arbeitgebers, insbesondere eine Vergütung für Inkonvenien-
zen. Anderseits kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und
dem Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
(Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) eine Pflicht zur Übernahme unge-
deckter Anwaltskosten aus einem mit dem Arbeitsverhältnis zusammen-
hängenden Gerichtsverfahren ergeben (z.B. Urteil der Cour de justice du
canton de Genève vom 24. November 2011, wiedergegeben im Urteil des
BGer 4A_26/2013 vom 15. Juni 2012, Sachverhalt Bst. B; vgl. auch Eidge-
nössisches Personalamt (Hrsg.), Bundespersonalrecht: BPG, Rahmenver-
ordnung BPG, BPV und VBPV inklusive Stichwortverzeichnis [Oktober
2015; veröffentlicht im Intranet des EPA], Kommentar zu Art. 77 BPV). Der
vorliegende Sachverhalt zeigt beispielhaft auf, dass gewisse Tätigkeiten in
der Bundesverwaltung exponiert sind, und die betreffenden Angestellten
einem höheren Risiko ausgesetzt sind, von enttäuschten oder unzufriede-
nen Personen in ein Straf- oder Zivilverfahren verwickelt zu werden, selbst
wenn sie korrekt handeln. Dazu zählen zweifellos auch die Beschaffungen.
Je nach Komplexität des Sachverhalts erfordert die Verteidigung einen er-
heblichen Aufwand. Der Verordnungsgeber hatte demnach gute Gründe,
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zum Schutz seiner Angestellten eine Regelung über die Rückerstattung
von Verfahrens- und Parteikosten zu erlassen.
Der Anspruch gemäss Art. 77 BPV bezweckt demnach, Angestellte, die im
Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Straf- oder Zivilver-
fahren involviert werden, für die ihnen entstehenden Kosten schadlos zu
halten, soweit sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Der Anspruch geht damit über den verfahrensrechtlichen Anspruch auf
Parteientschädigung hinaus. Der Auffassung der Vorinstanz, durch die mit
der Einstellungsverfügung zugesprochene Parteientschädigung sei der
Beschwerdeführer bereits zu 100 % entschädigt worden und es bestehe
kein Raum mehr für eine weitere Rückerstattung, kann daher nicht gefolgt
werden. Massgebend ist vielmehr, ob dem Angestellten ungedeckte Par-
teikosten verbleiben.
3.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die am 9. September
2013 erteilte Kostengutsprache beschränke sich auf die hoheitlich gespro-
chenen Verfahrens- und Parteikosten. Das ergebe sich sowohl aus dem
Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 BPV wie auch aus dem Text des Schreibens.
Wie zuvor dargelegt, enthält Art. 77 BPV indessen keine derartige Ein-
schränkung. Zu prüfen bleibt daher, ob sich aus der Kostengutsprache eine
Einschränkung ergibt. Diese wiederholt im Wesentlichen den Verordnungs-
text und weist darauf hin, dass die Voraussetzung, wonach die Handlung
weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde, Gegenstand des
Strafverfahrens bilde. Es sei daher nur eine vorläufige Entscheidung in der
Form einer Kostengutsprache möglich. Die Kostengutsprache sei die Ver-
pflichtung des Departements, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen,
falls die erwähnten Voraussetzungen nach Vorliegen des rechtskräftigen
Entscheids erfüllt seien. Zudem wird festgehalten, dass allfällige gerichtlich
dem Beschwerdeführer zugesprochene Kostenentschädigungen an die
Leistungen des VBS anzurechnen seien.
Der Kostengutsprache ist somit keine Einschränkung auf hoheitlich ge-
sprochene Entschädigungen zu entnehmen, wie sie die Vorinstanz ver-
standen haben will. Sie hat einzig einen Vorbehalt angebracht, dass keine
Verurteilung wegen grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln erfolgt,
zudem hält sie fest, dass gerichtlich zugesprochene Entschädigungen an-
gerechnet werden. Die Kostengutsprache enthält jedoch weder ein Kos-
tendach noch irgendwelche Vorgaben oder Vorbehalte in Bezug auf das
Anwaltshonorar noch anderweitige Beschränkungen. Es ist dem Be-
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schwerdeführer zuzustimmen, dass die vorgesehene Anrechnung von Par-
teientschädigungen darauf schliessen lässt, dass auch die Vorinstanz dar-
über hinausgehende, ungedeckte Kosten für möglich erachtet und weitere
Leistungen des VBS nicht von vornherein ausgeschlossen hatte. Es ist da-
her kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Kosten-
gutsprache vom 9. September 2013 die Zahlung der Differenz zwischen
dem in Rechnung gestellten Anwaltshonorar und der Parteientschädigung
verweigern könnte.
3.4 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, die Parteienschädigung sei nicht
angefochten worden und damit habe der Beschwerdeführer die Kürzung
akzeptiert und könne daher die Differenz nicht geltend machen. Das Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä-
digungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR
173.713.162) erklärt in Art. 10 die Bestimmungen über die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung auch für die Wahlverteidigung einer freigespro-
chenen beschuldigten Person für anwendbar. Demnach bemisst sich im
Strafverfahren die Entschädigung nach Art. 12 BStKR, der einen Stunden-
ansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorsieht. Die Bun-
desanwaltschaft hatte die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 250.—
auf Fr. 230.— mit einer ständigen Praxis des Bundesstrafgerichts begrün-
det. Auch wenn der vereinbarte Stundenansatz innerhalb des Rahmens
von Art. 12 BStKR liegt, wären die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs ge-
ring bis mittelmässig gewesen und den damit verbundenen Aufwand kaum
wert. Der Verzicht auf ein wenig erfolgversprechendes Rechtsmittel kann
daher dem Beschwerdeführer nicht als Einverständnis oder gar als Verlet-
zung der Schadenminderungspflicht oder seiner Treuepflicht gegenüber
dem Arbeitgeber entgegen gehalten werden. Zu beachten ist ferner, dass
der vom Beschwerdeführer mit seinem Anwalt vereinbarte Stundenansatz
von Fr. 250.— gerade auch im Hinblick auf Art. 12 BStKR keineswegs
übermässig erscheint. Das Bundesgericht hatte bereits 2010, im Urteil
6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, in E. 5.4.2 festgehalten, ein Stundenansatz
von Fr. 250.— sei im Verhältnis zu den heute unter Strafverteidigern im
freien Dienstleistungsverkehr teilweise (zu Recht oder Unrecht) praktizier-
ten Ansätzen eher tief. Auch insofern besteht kein Anlass, dem Beschwer-
deführer den Ersatz der restlichen Verteidigungskosten zu verweigern.
3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer seine ungedeckten Parteikosten im Be-
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trag von Fr. 519.55 zurückzuerstatten. Da der Hauptantrag des Beschwer-
deführers gutzuheissen ist, erübrigt es sich, über die Eventualanträge zu
befinden.
4.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist kostenlos,
ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Entschädigung für ihnen
erwachsenen notwendige Kosten. Sind die Kosten verhältnismässig ge-
ring, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden
Verfahren nicht anwaltlich vertreten und es ist kein Aufwand ersichtlich, der
die Schwelle der verhältnismässig geringen Kosten überschreiten würde.
Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 85
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]), weil die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.— nicht erreicht wird.
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die restlichen Parteikosten von Fr. 519.55 zurückzuer-
statten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
Versand: