B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6531/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ N. V., ...,
vertreten durch …,
Zustelladresse: …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Zollzahlungspflicht); Nichteintreten.
A-6531/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2009 wurde eine Sendung Mozzarella aus […] von der
A._______ N.V. (nachfolgend: Abgabepflichtige) im gemeinsamen Ver-
sandverfahren bei der Zollstelle Basel/St. Louis Autobahn registriert. Ge-
mäss Angaben im Versandbegleitdokument war die Schweiz Endde-
stination. Als Bestimmungsstelle wurde die Zollstelle Lugano-Vedeggio
angegeben. Die Ware wurde direkt der Empfängerin abgeliefert, ohne
dass sie bei der Bestimmungsstelle gemeldet worden wäre.
B.
Die Zollkreisdirektion Lugano schrieb der Abgabepflichtigen am 28. April
2010 auf Französisch, die Deklaration sei am 24. Juli 2009 bei der Ab-
gangsstelle in […] registriert worden und hätte bis am 8. August 2009 bei
der Bestimmungsstelle vorgewiesen werden müssen. Am 27. Juli 2009
sei die Ware im Versandverfahren in die Schweiz verbracht worden. Sie
sei aber nicht an der Bestimmungsstelle vorgewiesen und somit nicht in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden. Daher schulde die Ab-
gabepflichtige u.a. Zollabgaben, Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe
von insgesamt Fr. 64'572.25.
C.
Am 26. Mai 2010 verlangte die Abgabepflichtige auf Französisch einen
einsprachefähigen Entscheid.
D.
Am 16. Juli 2010 verfügte die Zollkreisdirektion Lugano in französischer
Sprache, die Abgabepflichtige schulde ihr mittlerweile Fr. 65'192.40 an
zollrechtlichen Abgaben inklusive Zinsen.
E.
Dagegen erhob die Abgabepflichtige am 26. August 2010 – ebenfalls auf
Französisch – Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD).
F.
Am 15. Juli 2011 teilte die OZD der Abgabepflichtigen wiederum auf
Französisch mit, sie bestätige a priori die Verfügung der Zollkreisdirektion
Lugano. Die Beschwerde könne mit einem formellen Entscheid erledigt
werden oder die Abgabepflichtige könne ihre Beschwerde zurückziehen.
Die Abgabepflichtige wurde darauf hingewiesen, dass das Beschwerde-
verfahren nicht kostenlos sei. Im Fall einer Abweisung würden die Pro-
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zesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ver-
langte die OZD von der Abgabepflichtigen einen Kostenvorschuss von
Fr. 3'150.--, zahlbar innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens. Sie
wies die Abgabepflichtige darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wer-
de.
G.
Am 8. November 2011 trat die OZD nunmehr in deutscher Sprache auf
die Beschwerde der Abgabepflichtigen nicht ein, wobei keine Verfahrens-
kosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die OZD aus, innert Frist
sei weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch die Beschwerde zurück-
gezogen worden. Demnach sei androhungsgemäss zu verfahren, also
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
H.
Mit vom 29. November 2011 datierender Beschwerde (mit Begleitbrief
vom 30. November 2011, Poststempel […] vom 1. Dezember 2011, Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2011; ein weiteres
Mal am 6. Dezember 2011 per Fax) erhob die Abgabepflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Entscheid der OZD vom 8. November 2011 und die Verfügung
über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Lugano vom 16. Juli 2010.
Sie beantragt – unter Festhalten an der bereits in früheren Verfahrens-
stadien erhobenen Begründung – eine Abgabenbefreiung für den impor-
tierten Mozzarella. Zudem beantragt sie die Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 (Postaufgabe: 12. März 2012)
beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe
den Kostenvorschuss trotz Fristverlängerung nicht fristgerecht bezahlt,
weshalb sie (die OZD) am 8. November 2011 einen Nichteintretensent-
scheid gefällt habe. Allein dieser sei Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin äussere sich nicht zum
Fristversäumnis. Auch würden keine Gründe geltend gemacht, die eine
Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 VwVG erlauben würden.
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Seite 4
J.
Am 16. März 2012 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungs-
gericht um Ansetzung einer Frist, um zur Vernehmlassung der OZD Stel-
lung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 21. März 2012 wurde ihr ei-
ne Frist bis zum 11. April 2012 angesetzt.
K.
Am 10. April 2012 überbrachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin persönlich eine auf den 6. April 2012 datierte Replik. Darin hält die Be-
schwerdeführerin fest, die Beschwerde vom 20. September 2011 (recte:
29. September 2011) sei fristgerecht eingereicht worden, weshalb kein
Fristversäumnis vorliege. Zudem beherrsche sie (die Beschwerdeführe-
rin) die deutsche Sprache nicht. Sie sei nur des Französischen, Nieder-
ländischen und Englischen mächtig. Da sie den Inhalt des Schreibens
vom 15. Juli 2011 nicht verstanden habe, habe sie sich nicht weiter ge-
äussert. Sie bittet daher um Anwendung der Art. 24 und Art. 32 Abs. 2
VwVG zu ihren Gunsten. Die OZD sei zu verpflichten, verspätete Partei-
vorbringen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre
Argumente in der Beschwerde. Schliesslich führt sie aus, eine eventuell
entstandene (aber bestrittene) Zollschuld sei nicht einforderbar. Sie ver-
wies auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union.
L.
Mit Duplik vom 1. Mai 2012 weist die OZD darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin erwähne, unter anderem Französisch zu verstehen. Der
Schriftverkehr zwischen der OZD und der Beschwerdeführerin, inklusive
Schreiben vom 15. Juli 2011, sei in französischer Sprache verlaufen. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Zum Wechsel
zur deutschen Sprache erklärte die OZD, der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin habe selbst darauf hingewiesen, dass er auch die deut-
sche Sprache beherrsche. Zudem sei nie ein Antrag auf einen Wechsel
der Verfahrenssprache gestellt worden. Was die von der Beschwerdefüh-
rerin angerufene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union angehe, erklärte sie, gemäss Art. 117 Abs. 3 der Anlage I zum
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandver-
fahren (SR 0.631.242.04) sei die Schuld gemäss den in den Vertragspar-
teien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen. Für die Beurteilung
des vorliegenden Falls seien "die Rechtsprechungen der Schweiz mass-
gebend und anzuwenden".
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
VwVG (Art. 37 VGG). Mangels anders lautender Bestimmungen in inter-
nationalen Vereinbarungen richtet sich das Verfahren nach schweizeri-
schem Recht.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist
die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Au-
gust 2010 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nicht-
eintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte
Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt – wie
die OZD zu Recht festhält – auf die Eintretensfrage beschränkt, deren
Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt wer-
den kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann
entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung
oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74
E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai
2012 E. 1.2, A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.3, A-5069/2010 vom
28. April 2011 E. 1.3, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prü-
fen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Soweit
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungs-
gericht eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf
nicht einzutreten, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Begrün-
dungen einzugehen ist.
A-6531/2011
Seite 6
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom
6. September 2010 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7).
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Zoll-
kreisdirektion Lugano vom 16. Juli 2010 beantragt, ist daher auf ihre Be-
schwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Mit diesen Einschränkungen (E. 1.3 und E. 1.4) ist auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ha-
ben Parteien bezüglich Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobe-
nen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche
Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitig-
keiten im engeren Sinn – das heisst einerseits solche zwischen Privaten
und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Ei-
genschaft als Subjekt des Privatrechts –, sondern auch hoheitliche Akte
von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Ver-
pflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2,
BGE 131 I 12 E. 1.2, BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.161, insb. 3.167). Obwohl aber
Streitigkeiten über die Veranlagung von Steuern vermögensrechtlichen
Charakter haben, werden sie nicht zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten
gezählt, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Ferrazzini gegen
Italien, Urteil vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/98, in: Recueil des arrêts et
décisions 2001-VII, unlängst bestätigt in EGMR, Chambaz gegen
Schweiz, Urteil vom 5. April 2012, Nr. 11663/04, N. 38; vgl. BGE 132 I 140
E. 2.1; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfah-
rensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 5 N. 20). Gleiches muss für
Streitigkeiten betreffend die Zollveranlagung gelten.
2.2 Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fälle kann gemäss
Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten bzw. der
Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin ei-
ne öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden. Dabei handelt es
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sich aber nur um eine Möglichkeit ("Kann-Vorschrift"). Es besteht kein An-
spruch auf Durchführung einer solchen öffentlichen Verhandlung (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-63/2009 vom 6. April 2009 E. 5.5,
A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch FRANK SEETHALER/KASPAR
PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 57 N. 60).
2.3 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung,
eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, zumal dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit mittels (anonymisierter) Veröffent-
lichung des Entscheids Genüge getan wird (vgl. dazu auch ROK BEZGOV-
SEK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2002, S. 102). Auch ist kein zusätzlicher Erkenntnisge-
winn zu erwarten, beschränkt sich doch das Verfahren auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Was
den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs anbelangt, hatte
die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sich zu äussern,
und machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Auch unter diesem Aspekt
drängt sich die Ansetzung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung
nicht auf.
Damit ist der Antrag auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung ab-
zuweisen.
3.
3.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann
nach Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) bei der OZD Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdever-
fahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Re-
gelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG
die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen ver-
weist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen
der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit
grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.1, A-5069/2010 vom
28. April 2011 E. 1.2.1.2).
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Seite 8
3.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116
Abs. 1bis ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die OZD als Beschwerdeinstanz demnach gehal-
ten, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leis-
tung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist
anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist
für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzei-
tig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21
Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder
nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungs-
gemäss auf die Beschwerde nicht ein (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 Rz. 26).
3.3 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in Praxiskommentar,
a.a.O., N. 1 zu Art. 24 mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung
erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter un-
verschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür
muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begrün-
detes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die ver-
säumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäum-
nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche,
auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschul-
dete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vor-
schriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische
Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139).
3.4 Bringt eine Partei Argumente eigentlich verspätet vor, sind diese von
der rechtsanwendenden Behörde dennoch zu berücksichtigen, wenn sie
ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; PATRICK SUTTER, in:
VwVG-Kommentar, Art. 32 Rz. 1). Gemäss seinem klaren Wortlaut be-
zieht sich dieser Artikel nur auf Parteivorbringen.
A-6531/2011
Seite 9
3.5 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend. Allerdings kann das Verfahren in einer anderen
Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden
(Art. 33a Abs. 2 VwVG).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin
den von der OZD mit Schreiben vom 15. Juli 2011 zu Recht einverlangten
Kostenvorschuss (vgl. E. 3.2) nicht geleistet hat. Im genannten Schreiben
drohte die OZD der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den
Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Soweit die Beschwerde-
führerin vorbringt, sie habe das besagte Schreiben nicht verstanden, ist
ihr entgegenzuhalten, dass dieses in französischer Sprache verfasst war,
welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage mächtig ist
(siehe die in französischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwer-
deführerin an die Zollkreisdirektion Lugano und insbesondere die Aussa-
ge der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2012 sowie die
Beilage dazu). Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist die
OZD in der Folge zu Recht auf die Beschwerde vom 26. August 2010
nicht eingetreten (E. 3.2). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 3.3) geltend. Solche er-
geben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin bittet zu-
dem das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32 Abs. 2 VwVG zu ihren Guns-
ten anzuwenden. Dieser Artikel bezieht sich jedoch nur auf verspätete
Parteivorbringen (vgl. E. 3.4). Wie dieser Artikel auf die Nichtbezahlung
eines Kostenvorschusses anwendbar sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Jedenfalls hat die OZD nie behauptet, die Beschwerdeführerin habe Ar-
gumente zu spät vorgebracht, sondern festgehalten, letztere habe den
Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ist damit nicht
weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Was die Beschwerdeführerin
diesbezüglich betreffend Fristen zur Zollzahlung vorbringt, ist in diesem
Zusammenhang unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3). Es geht einzig um die
Frage, ob die OZD zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. August
2010 eingetreten ist.
4.2 Auf die Verfahrenssprache ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Die-
se folgt in der Regel – wie auch vorliegend – derjenigen des angefochte-
nen Entscheids (oben E. 3.5). Die Beschwerdeführerin opponierte nicht
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Seite 10
gegen den Wechsel der Verfahrenssprache vor der OZD. Auch stellte sie
vor Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag auf einen Wechsel dersel-
ben. Damit bleibt es bei Deutsch als Verfahrenssprache.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdefüh-
rerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 f. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Be-
schwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens wird abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
A-6531/2011
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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