Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6533/2010
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien Tele M1 AG, Neumattstrasse 1, 5001 Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, Hintere
Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Gegenstand Gebührenanteile 2008/2009, Verfügung des BAKOM vom
14. Juli 2010.
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Umsetzung der neuen Radio und Fernsehgesetzgebung
erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) im Jahr 2008 neue Konzessionen für
Regionalradio und fernsehen. Das Verfahren erfolgte in zwei Schritten:
Am 7. Juli 2008 erhielten jene Radio und Fernsehsender eine
Konzession, die sich in ihrer Region als einzige darum beworben hatten,
am 31. Oktober 2008 wurden diejenigen Konzessionen erteilt, um die sich
mehrere Veranstalter beworben hatten. Gegen diese Verfügungen sind
verschiedentlich Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen.
B.
Die Tele M1 AG erhielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 eine
Veranstalterkonzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag
und Gebührenanteil für die Region AargauSolothurn. Gleichzeitig wies
das UVEK die Bewerbung der Arolfinger Lokalfernsehen AG um Erteilung
einer entsprechenden Konzession ab.
Die Arolfinger Lokalfernsehen AG focht diese Verfügung am 5. Dezember
2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit schriftlicher Erklärung vom
20. März 2009 zog sie ihre Beschwerde wieder zurück, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 24. März
2009 als gegenstandslos abschrieb.
C.
Im März 2010 teilte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) den
Veranstaltern, deren Konzessionsentscheide nicht angefochten worden
waren, mit, dass die Gebührenanteile für das Jahr 2008 nicht wie
ursprünglich vorgesehen ab Eintritt der Rechtskraft ausbezahlt würden,
sondern rückwirkend per Erteilungsdatum der Konzession, das heisst per
7. Juli 2008 bzw. 31. Oktober 2008.
D.
Am 7. Juni 2010 gelangte die Tele M1 AG an das BAKOM und
beantragte, ebenfalls rückwirkend auf das Datum der Eröffnung der
Konzession vom 31. Oktober 2008 neurechtliche Gebührenanteile
ausbezahlt zu erhalten.
A6533/2010
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 lehnte das BAKOM eine rückwirkende
Auszahlung von Gebührenanteilen an die Tele M1 AG ab. Nachdem
diese um Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung ersucht hatte, wies das
BAKOM das Gesuch um rückwirkende Auszahlung von neurechtlichen
Gebührenanteilen mit Verfügung vom 14. Juli 2010 ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt die Tele M1 AG (Beschwerdeführerin) am
13. September 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt deren Aufhebung. Die neurechtlichen Gebührenanteile seien
ihr ab dem 31. Oktober 2008 bis am 23. März 2009 in der Höhe von
Fr. 909'084.60 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2009
auszuzahlen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Praxis des BAKOM
öffne Tür und Tor zu missbräuchlichen Beschwerden. Würde nämlich der
Suspensiveffekt künftig dazu führen, dass die Gebühren nicht ausbezahlt
würden, könnte ein im Konzessionsverfahren unterlegener Bewerber
durch die Erhebung einer Beschwerde Druck auf die obsiegende
Veranstalterin ausüben. Eine Veranstalterin, die in einer solchen Situation
die Gebührenauszahlung rasch möglichst erreichen wolle, könne damit
gezwungen werden, den Beschwerdeführer durch Zugeständnisse zum
Beschwerderückzug zu bewegen. Zudem gehe die Argumentation des
BAKOM, eine Konzession erlange im Falle einer Beschwerde lediglich ex
nunc Wirksamkeit, fehl. Denn es käme vor, dass die Rechtsmittelinstanz
kein Sachurteil, sondern einen Prozessentscheid fälle, mithin keine
materielle Überprüfung vorgenommen werde. So seien die Kriterien für
die Erteilung der Konzession vorliegend nicht mit
Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März
2009, sondern mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 geprüft worden, und
die Konzession gelte unverändert seit diesem Datum. Sodann spreche
auch die dienende Funktion des Verfahrensrechts gegenüber dem
materiellen Recht dafür, die Wirkung der rechtskräftigen
Konzessionserteilung ex post auf den Zeitpunkt ihres Erlasses
zurückzubeziehen. Im Übrigen sei die Erbringung des Service Public
Auftrags ab Erteilung der Konzession für die Auszahlung des
Gebührenanteils nicht vorausgesetzt worden. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit und des Willkürverbots geltend. Sie habe keinen
Einfluss auf das Gebaren ihrer Mitbewerberin gehabt, die mit der
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Verfügung nicht einverstanden gewesen sei. Dennoch habe sie sich um
eine Einigung und einen Beschwerderückzug bemüht. Es erscheine in
einem unhaltbaren Mass stossend, wenn die Auszahlung des
Gebührenanteils von der Dauer eines Verfahrens abhängig gemacht
werde, auf das sie keinen Einfluss gehabt habe und das letztlich ohne
Sachentscheid erledigt worden sei. Nicht zuletzt sei dabei zu beachten,
dass das BAKOM bereits bei der Konzessionserteilung diejenigen
Veranstalter vorgezogen habe, in deren Sendegebiet nur ein einziges
Gesuch eingegangen sei, was eine stossende Ungleichbehandlung zur
Folge gehabt habe.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragt das
BAKOM (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es weist darauf
hin, die Beschwerdeführerin könne daraus, dass sie den Service Public
"freiwillig" erbracht habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, auch nicht aus
der von ihr zitierten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz mache sie an keiner Stelle
geltend und könne entsprechend keine Berechtigung für einen
rückwirkenden Gebührenanteil nachweisen. Es bestehe sodann kein
Widerspruch zur vorsorglichen Massnahme in den Versorgungsgebieten
11 und 32. Die provisorische Konzessionierung der TVO AG in der
Ostschweiz sei auf ausdrückliche Anweisung des
Bundesverwaltungsgerichts geprüft worden. In jenem Fall hätten sich die
Verhältnisse aufgrund des Rückweisungsurteils des
Bundesverwaltungsgerichts grundlegend geändert und es sei neu mit
einer unerwartet langen Verfahrensdauer zu rechnen gewesen, mit der
Gefahr, dass das Programm ohne provisorischen Gebührenanteil über
einen längeren Zeitraum hätte reduziert werden müssen. Als
Gegenleistung für die Gebührenanteile habe die TVO AG zudem einen
klar umrissenen Leistungsauftrag zu erfüllen. Des Weiteren sei auch
keine Ungleichbehandlung mit anderen Veranstaltern erfolgt. In den
Genuss der rückwirkenden Zahlungen seien nur diejenigen Veranstalter
gelangt, deren Konzessionsverfügungen unbestritten geblieben seien.
Dagegen habe kein Veranstalter, der in ein Beschwerdeverfahren
involviert gewesen sei, rückwirkend auf das Datum der
Konzessionserteilung Gebührengelder zugesprochen erhalten. Die
vorliegende Beschwerde sei daher abzuweisen und es könne offen
gelassen werden, ob die Aussage in der angefochtenen Verfügung
stimme, wonach es herrschender Lehre entspreche, dass die
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aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit der Konzession und nicht
lediglich deren Vollstreckbarkeit hemme.
H.
Am 5. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Sie hält daran fest, die Frage, ob die
aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit oder lediglich die
Vollstreckbarkeit der Konzession hemme, sei für den Ausgang des
Verfahrens zentral. Massgebend seien die Besonderheiten des Einzelfalls
und die Interessenlage, wobei der Grundsatz gelte, dass der durch die
aufschiebende Wirkung ausgelöste Schwebezustand dem unterliegenden
Beschwerdeführer nicht zum Schaden des obsiegenden
Beschwerdegegners einen Vorteil bringen dürfe. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, eine Interessenabwägung durchzuführen. Die
Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sich die Situation
vorliegend anders darstelle als bei der TVO AG: Das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei durch den Abschreibungsentscheid
rechtskräftig entschieden, eine provisorische Veranstalterkonzession
könne sie also gar nicht mehr beantragen. Deswegen sei es richtig, ihr
den Gebührenanteil rückwirkend ab Datum der Konzessionserteilung
auszubezahlen. Da sie bereits seit diesem Zeitpunkt den Service Public
erbringe, stehe dem nichts im Wege. Es sei auch nicht ersichtlich,
weshalb sie im Gegensatz zu denjenigen Konzessionärinnen, die die
Gebühren bereits ausbezahlt erhalten hätten, die Bedrohung ihrer
wirtschaftlichen Existenz geltend machen müsse, wie dies die Vorinstanz
fordere. Im Übrigen sei die Erfüllung des Leistungsauftrags ab Datum der
Konzessionserteilung für die rückwirkende Ausrichtung des
Gebührenanteils gerade nicht vorausgesetzt worden. Ausserdem dürfe
die Ungleichbehandlung nicht mit dem Umstand begründet werden, dass
einige Konzessionserteilungen unangefochten geblieben seien. Relevant
sollte einzig sein, dass das UVEK die Konzessionsvoraussetzungen als
gegeben betrachtet habe und demzufolge die Konzessionen –
unabhängig davon, ob der Leistungsauftrag bereits erbracht wurde –
erteilte.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist die Frage, ob die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung der
neurechtlichen Gebührenanteile ab dem Datum der Konzessionserteilung
zu Recht abgewiesen hat, mithin die Gebührenanteile der
Beschwerdeführerin richtigerweise erst mit Abschreibungsentscheid vom
24. März 2009 des Bundesverwaltungsgerichts auszubezahlen waren.
4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegen die Konzessionserteilung die Wirksamkeit der Konzession
schlechthin hemme. Eine Konzession erlange im Falle einer Beschwerde
lediglich ex nunc Wirksamkeit, da erst mit der Bestätigung durch die
Rechtsmittelinstanz auch deren Rechtmässigkeit festgestellt werde. Ein
Rückbezug der Rechtskraft bzw. der Rechtswirksamkeit sei im
Beschwerdefall demnach generell ausgeschlossen. Zum selben Schluss
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gelange man überdies auch unter Berücksichtigung des Devolutiveffekts.
Die Vorinstanz könne bis zu einem Entscheid der Beschwerdeinstanz
keine Rechte und Pflichten aus der angefochtenen Konzession
durchsetzen. In ihrer Vernehmlassung lässt die Vorinstanz die Frage der
Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung offen, verzichtet auf weitere
Ausführungen rechtsdogmatischer Natur und beschränkt sich, auf die
Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Interessenlage
einzugehen. Zusammengefasst gelangt sie dabei zum Schluss, es habe
keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestanden, während der
Hängigkeit der gegen die Konzessionserteilung eingereichten
Beschwerde einen Service Public zu erbringen. Zudem habe allen
Bewerbern um eine neurechtliche Konzession gestützt auf die öffentliche
Ausschreibung klar sein müssen, dass eine Auszahlung von
Gebührengeldern erst ab Rechtskraft des Konzessionsentscheides
vorgenommen werden könne.
4.2. Die Beschwerdeführerin besteht dagegen darauf, dass die Frage, ob
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Wirksamkeit oder
lediglich die Vollstreckbarkeit der Konzession hemme, für den Ausgang
des Verfahrens zentral sei. Lehre und Rechtsprechung gingen
überwiegend davon aus, zur Lösung dieser Frage seien die
Besonderheiten des Einzelfalls und die Interessenlage massgebend. Als
Grundsatz für die Beurteilung dieser Streitfrage müsse gelten, dass der
durch die aufschiebende Wirkung ausgelöste Schwebezustand dem
unterliegenden Beschwerdeführer nicht zum Schaden des
Beschwerdegegners einen Vorteil erbringen dürfe. Vorliegend habe die
Mitkonkurrentin, obwohl sie nicht einmal die
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt habe, Beschwerde gegen die
Konzessionserteilung erhoben und damit die Gebührengelder blockiert,
die nun nach Ansicht der Vorinstanz gar nicht zur Auszahlung kommen
sollen. Führte der Suspensiveffekt dazu, dass künftig Gebühren nicht
ausbezahlt würden, könne ein im Konzessionsverfahren unterlegener
Bewerber durch die Erhebung einer Beschwerde Druck auf die
obsiegende Veranstalterin ausüben. Eine solche Praxis öffne Tür und Tor
zu missbräuchlichen Beschwerden. Hinzu komme, dass das
Bundesverwaltungsgericht in jenem Beschwerdeverfahren keinen Sach,
sondern einen Prozessentscheid gefällt habe. Die Kriterien für die
Erteilung der Konzession seien nicht mit dem Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, sondern mit der Verfügung des UVEK
vom 31. Oktober 2008 geprüft worden. Auch die Bezugnahme der
Vorinstanz auf den Devolutiveffekt vermöge daran nichts zu ändern.
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Dieser falle eben gerade dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen
werde. Schliesslich spreche auch die dienende Funktion des
Verfahrensrechts gegenüber dem materiellen Recht dafür, dass die
Wirkung der rechtskräftigen Konzessionserteilung ex post auf den
Zeitpunkt ihres Erlasses zurückzubeziehen sei. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung im
konkreten Fall vorgenommen.
4.3.
4.3.1. Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich
aufschiebende Wirkung zu. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in
der angefochtenen Verfügung angeordnete Rechtsfolge oder
Rechtswirkung vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (HANSJÖRG
SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 55 N 8). Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die
nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen,
bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.19). In der Folge bleiben
der rechtliche und tatsächliche Zustand vor Erlass des erstinstanzlichen
Entscheids bestehen, bis über das Rechtsmittel entschieden ist (ISABELLE
HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], NF
116/2007, II. Halbband, S. 274). Die Rechtslage befindet sich
gewissermassen in einem Schwebezustand. Wird, wie vorliegend,
zugunsten der Verfügungsadressatin eine positive Verfügung erlassen,
hat die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass von der erteilten
Konzession noch kein Gebrauch gemacht werden kann und die daraus
entspringenden Rechte und Pflichten vorläufig nicht zum Zug kommen.
Wird das Beschwerdeverfahren wegen Rückzugs der Beschwerde
abgeschrieben, wird der vorinstanzliche Entscheid rechtskräftig und die
aufschiebende Wirkung entfällt (SEILER, Praxiskommentar VwVG, Art. 55
N 67). Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt in einem solchen Fall das
Verfügte wirksam wird, ob mithin ein Rückbezug auf den Zeitpunkt der
Verfügungseröffnung erfolgt oder die Wirksamkeit erst mit dem
Beschwerdeentscheid eintreten soll.
4.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich die Frage
nicht einheitlich beantworten, sondern es ist jeweils auf die
Besonderheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage
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abzustellen. In jedem einzelnen Fall muss geprüft werden, welche
Tragweite vernünftigerweise dem Suspensiveffekt zuzumessen ist bzw.
welchen Zwecken er vernünftiger und legitimerweise dienen soll (BGE
112 V 74 E. 2a und c, BGE 106 Ia 155 E. 5). Dabei gilt es den Grundsatz
zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung nicht dem unterliegenden
Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners
einen materiellrechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 74 E. 2b).
4.3.3. Ein überwiegender Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass der
Suspensiveffekt nicht nur allfällige Konsequenzen, sondern die
Wirksamkeit der Verfügung selbst aufschiebt (RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1627; XAVER
BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im
öffentlichen Recht, Diss., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 218 ff., 343 ff. mit
weiteren Hinweisen; GEROLD STEINMANN, Rechtsschutz im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 1993,
S. 148; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 243). In Bezug auf die Frage einer allfälligen Rückwirkung der
Wirksamkeit im Fall einer Abweisung der Beschwerde wird in Anlehnung
an die bundesgerichtliche Rechtsprechung mehrheitlich betont, es sei zu
vermeiden, dass der opponierenden Partei aufgrund der unbegründeten
Beschwerdeführung zulasten der obsiegenden Partei ein ungerechter
Vorteil erwachse. Stets seien die besonderen Verhältnisse oder die
konkrete Interessenlage zu berücksichtigen, die zu einem anderen
Ergebnis führen können (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH
HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im
Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 68, N. 10; STEINMANN, a.a.O., S. 149;
REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 11 zu Art. 50; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg
1984, Bd. 2 S. 922 f.). Materiellrechtlich soll die Rechtsfolge grundsätzlich
dann eintreten, wenn ihre Tatbestandselemente erfüllt sind; dass es zur
verbindlichen Festlegung noch einer behördlichen (Beschwerde)
Entscheidung bedarf, ist nur ein prozessualer Aspekt, der an der
materiellrechtlichen Lage nichts ändert (SEILER, Praxiskommentar VwVG,
Art. 55 N 69). Diesbezüglich angeführt wird zudem, dass das
Prozessrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts diene (FRITZ
GYGI, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der
Verwaltungsrechtspflege, ZBl 1976, S. 12; SEILER, Praxiskommentar
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VwVG, Art. 55 N 69). In Bezug auf die Erfüllung finanzieller Leistungen
wird daher geltend gemacht, dass diese im Allgemeinen nachträglich ab
Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung geschuldet seien (BENOÎT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 407; BLAISE KNAPP, Précis de
droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, Rz. 1095; SEILER,
Praxiskommentar VwVG, Art. 55 N 70). Grundsätzlich solle vermieden
werden, dass sich die Beschwerdeführung trotz Unterliegens dadurch
lohne, dass die Verfügung erst mit ihrer rechtskräftigen Beurteilung
wirksam werde (THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die
aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 2008,
S. 422).
Demgegenüber wird aber auch vorgebracht, die aufschiebende Wirkung
habe unter Berücksichtigung eines materiellrechtlichen Massstabs zur
Folge, dass eine Verfügung lediglich ex nunc Wirksamkeit erlangen
könne; denn erst mit der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz sei
auch deren Rechtmässigkeit festgestellt (HÄNER, a.a.O., S. 385).
Hinsichtlich Verfügungen, die auf eine Geldleistung lauten, lässt es aber
auch HÄNER als fraglich erscheinen, ob nur die Vollstreckbarkeit oder
auch die Entstehung oder zumindest die Fälligkeit der Forderung durch
das Rechtsmittel gehemmt wird. Unter Umständen werde hier der
grundlosen Rechtsmitteleinlegung Vorschub geleistet und damit die
staatliche Aufgabenerfüllung gefährdet, wenn die Forderung erst mit
Rechtskraft der Verfügung fällig werde. Dies betreffe insbesondere
Bereiche der Massenverwaltung wie das Sozialversicherungs oder das
Steuerrecht. Die Umkehrung des Grundsatzes, dass die aufschiebende
Wirkung bei Geldleistungen nur die Vollstreckung hemme, solle aber
nicht in allen Fällen Gültigkeit haben, insbesondere nicht, wenn nicht
gleichzeitig die Finanzierung der staatlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet
sei (HÄNER, a.a.O., S. 385 f.).
4.4. Demnach lässt sich keine einheitliche Regelung aufstellen, die für
alle Fälle Gültigkeit hätte. Daher ist im Folgenden entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des vorliegenden Falls und der bestehenden
Interessenlage zu prüfen, welche Tragweite dem Suspensiveffekt
vorliegend zuzumessen ist.
4.4.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 31. Oktober
2008 eine Veranstalterkonzession für ein Regionalfernsehen mit
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Leistungsauftrag und Gebührenanteil für die Region AargauSolothurn
erteilt. Gleichzeitig wurde die Bewerbung der Arolfinger Lokalfernsehen
AG um Erteilung einer entsprechenden Konzession abgewiesen.
Daraufhin focht die Arolfinger Lokalfernsehen AG diese Verfügung am
5. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit schriftlicher
Erklärung vom 20. März 2009 zog sie ihre Beschwerde wieder zurück,
woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid
vom 24. März 2009 als gegenstandslos abschrieb.
Die Vorinstanz teilte im März 2010 den Veranstaltern, deren
Konzessionsentscheide nicht angefochten worden waren, mit, dass die
Gebührenanteile für das Jahr 2008 nicht wie ursprünglich vorgesehen ab
Eintritt der Rechtskraft ausbezahlt würden, sondern rückwirkend per
Erteilungsdatum der Konzession, das heisst per 7. Juli 2008 bzw.
31. Oktober 2008. Die Beschwerdeführerin beantragte deshalb, ebenfalls
rückwirkend auf das Datum der Konzessionseröffnung (in ihrem Fall per
31. Oktober 2008) die neurechtlichen Gebührenanteile ausbezahlt zu
erhalten.
4.4.2. Der Suspensiveffekt hat vorliegend somit dazu geführt, dass die
Beschwerdeführerin einerseits bis zum rechtskräftigen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 keinem Leistungsauftrag
nachkommen musste, ihr andererseits während diesem Zeitraum keine
Gebührengelder ausbezahlt wurden. Die Vorinstanz begründete die
Auszahlung der neurechtlichen Gebührenanteile an diejenigen Radio
und Fernsehveranstalter, deren Konzession unbestritten geblieben war,
mit dem für die lokalen Medien schwierigen Umfeld, den vorhandenen
Mitteln und der Tatsache, dass die Ausrichtung per Erteilungsdatum der
Konzession gesetzlich zulässig sei. Sie beschränkte sich dabei bewusst
auf die unbestritten gebliebenen Konzessionen, da sie davon ausging,
dass nach Lehre und Rechtsprechung ein Rückbezug der Rechtskraft
bzw. der Rechtswirksamkeit im Beschwerdefall generell ausgeschlossen
sei, während dies im Fall des ungenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist
grundsätzlich möglich sei.
4.4.3. In der – von beiden Parteien zitierten – Zwischenverfügung A
7762/2008 vom 3. Februar 2009 liess das Bundesverwaltungsgericht die
Frage, ob die aufschiebende Wirkung nur die Vollziehbarkeit oder auch
die Wirksamkeit der Verfügung hemme, offen, weil die damalige
Beschwerdegegnerin auch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung
keine (finanziellen) Nachteile zu erleiden hatte. Das
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Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass allen Bewerbern aufgrund der
Formulierung der öffentlichen Ausschreibung klar gewesen sein musste,
dass eine Auszahlung von Gebührengeldern erst ab Rechtskraft des
Konzessionsentscheids vorgenommen werden könne. Diese Regeln
wurden zu Beginn des Konzessionsverfahrens allen Bewerbern bekannt
gegeben. Als wesentliches Kriterium beurteilte das
Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Verpflichtung zur Erbringung
eines Service PublicAuftrags. Ohne eine rechtskräftige Konzession
unterstand der betroffene Bewerber während der Verfahrensdauer keinen
konzessionsrechtlichen Verpflichtungen und war demnach frei, ein
weniger kostenintensives Programm zu veranstalten. Es stand ihm aber
auch frei, ein Programm – in freier Programmgestaltung – zu senden. Im
Übrigen verwies das Bundesverwaltungsgericht auch auf die
Übereinstimmung mit dem Grundsatz, wonach bei der Neuzuteilung von
Konzessionen für sämtliche Bewerber die gleiche Ausgangslage
geschaffen werden und nach alter Radio und Fernsehgesetzgebung
konzessionierten Fernsehveranstaltern kein Startvorteil zukommen soll.
Ebenso leite sich aus Art. 109 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) ab, dass eine Auszahlung
von neurechtlichen Gebühren im Fall einer Beschwerde erst mit der
endgültigen Erteilung der Konzession, nämlich dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, möglich sei. Dass während der Dauer des
hängigen Verfahrens keine Gebührengelder ausbezahlt wurden, wurde
folglich nicht als finanzieller Nachteil angesehen (Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts A7762/2008 vom 3. Februar 2009 E. 8.2 ff.).
4.4.4. Nachdem vorliegend eine neurechtliche Konzession zur Diskussion
steht, die im selben Konzessionserteilungsverfahren zugesprochen wurde
wie im soeben dargelegten Fall, ist diese Rechtsprechung auch hier zu
berücksichtigen. Massgeblich ist dabei zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin während des hängigen Verfahrens, bis zur
Rechtskraft der Konzession durch den Abschreibungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, keinen Service Public zu erbringen hatte,
dies insbesondere, nachdem sie die altrechtliche Konzession am
3. November 2008 zurückgegeben hatte. Aber selbst wenn sie diese nicht
vorzeitig zurückgegeben hätte, wäre sie regulär am 31. Dezember 2008
abgelaufen. Es blieb der Beschwerdeführerin unbenommen, auch ohne
einen Leistungsauftrag ein Fernsehprogramm zu senden, was sie auch
tat, indem sie – wie sie geltend macht – einen lokalen Service Public wie
schon auf Basis der alten Konzession erbrachte. Dass sie zudem
Investitionen tätigen musste, Einsparungen im Personalbereich vermied
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Seite 13
und davon absah, ein weniger kostenintensives Programm
durchzuführen, mag aufgrund des stark umworbenen Marktes
wirtschaftlich schwierig gewesen sein, doch offensichtlich auch möglich.
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin
aufgrund des im Ergebnis sehr kurzen Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird von ihr denn auch nicht behauptet. Wie
die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, lässt sich aus dem Entscheid,
einen Service Public freiwillig zu erbringen, kein rückwirkender
Gebührenbezug ableiten. Es ist somit kein Grund auszumachen,
vorliegend von der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
abzuweichen.
4.4.5. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A897/2010 vom 23. August 2010 erweist
sich insofern anders, als in jenem Verfahren eine provisorische
Übergangskonzession erteilt worden war, die einerseits die Ausrichtung
eines provisorischen Gebührenanteils vorsah, andererseits aber auch an
die Erfüllung eines Leistungsauftrags gebunden war. Die Gebührengelder
wurden somit gestützt auf eine (provisorische) Konzession und im
Gegenzug gegen die Erbringung eines Leistungsauftrags ausgerichtet,
womit die Rechtslage nicht vergleichbar ist mit dem vorliegenden
Verfahren und sich daraus keine weiteren Ansprüche der
Beschwerdeführerin ableiten lassen.
4.4.6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es sodann
keine Rolle, ob eine materielle Abweisung oder bloss ein
Prozessentscheid in Frage steht, da im einen wie im anderen Fall mit
dem Urteil die ursprüngliche Verfügung in Rechtskraft tritt (vgl. BGE 112
V 74 E. 1). Auch gehört es zu einem Mehrparteienverfahren, dass gegen
den Willen der einen Partei ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der
Beschwerdeführerin musste schon zu Beginn des Verfahrens klar sein,
dass die Wirksamkeit der Konzession im Fall einer Anfechtung
aufgeschoben würde und die Gebührengelder dementsprechend
höchstwahrscheinlich erst ab Rechtskraft der Konzession ausbezahlt
würden (vgl. auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A
7799/2008 vom 16. Februar 2009 E. 8.5).
4.5. Demnach entsteht der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren insofern kein Nachteil dadurch, dass sie die Gebührengelder
erst ab Rechtskraft des Konzessionsentscheids und nicht schon seit dem
Tag der Konzessionserteilung erhält, als sie während der Dauer des
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Verfahrens auch nicht verpflichtet war, einen Leistungsauftrag zu erfüllen.
Den Bewerbern war von Anfang an bekannt, dass die Gebührengelder
erst mit rechtskräftigem Entscheid über die Konzessionsverfügungen
ausgerichtet würden. Dass die Vorinstanz den Veranstaltern, deren
Konzessionen unangefochten blieben, im Nachhinein rückwirkend per
Datum der Konzessionserteilung Gebührengelder ausbezahlte, vermittelt
– wie sogleich zu sehen ist (E. 4.6 ff. nachstehend) – der
Beschwerdeführerin auch aus Sicht der Rechtsgleichheit keinen
Anspruch, ebenfalls in den Genuss einer rückwirkenden Ausrichtung der
Gelder zu kommen.
4.6. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der
Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V
361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 750 ff.).
4.6.1. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
lediglich denjenigen Veranstaltern, deren Konzessionsverfügungen
unbestritten geblieben waren, rückwirkend per Datum der
Konzessionsverfügung Gebührenanteile ausbezahlt zu haben. Dagegen
habe kein Veranstalter, der in ein Beschwerdeverfahren involviert
gewesen sei, solche Zahlungen erhalten. Es liege somit keine
Ungleichbehandlung vor.
4.6.2. Die Unterscheidung in Veranstalter, gegen deren
Konzessionsverfügungen ein Rechtsmittel ergriffen wurde, und in solche,
deren Konzessionen unangefochten blieben, lässt sich sachlich und
vernünftig begründen. So ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die unangefochten gebliebenen Konzessionen mit ihrem
Erteilungsdatum in Rechtskraft erwuchsen und damit resp. innert der
angesetzten Frist auch die Verpflichtung zur Erbringung des
Leistungsauftrags entstand, wohingegen dies in den Verfahren, in denen
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es zu einer Anfechtung der Konzessionsverfügung kam, gerade nicht der
Fall war. Die Sachverhalte erweisen sich somit als unterschiedlich,
weshalb die Unterscheidung durch die Vorinstanz mit dem
Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. Von einer willkürlichen
Rechtsanwendung kann somit erst recht keine Rede sein, weshalb auch
diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl geht. Im Übrigen ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Gebührengelder
mit Rechtskraft des Entscheids ausbezahlt erhielt, ohne schon ab diesem
Tag den Service PublicAuftrag zu erfüllen. Sie wurde daher nicht anders
gestellt als die Veranstalter, deren Konzessionen unangefochten blieben,
sondern erhielt wie diese eine Frist zur Aufnahme des Programmbetriebs.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten, bestimmt auf
Fr. 12'000., zu tragen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000. zu verrechnen.
7.
Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e
contrario).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 12'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr.__________; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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