Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6536/2010
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien Familie Kaspar von Almen AG,
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Muggli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Lauterbrunnen,
handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
Air Glaciers SA,
Beigeladene,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.
Gegenstand Heliport Lauterbrunnen.
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Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen ist Halterin des von der Air
Glaciers SA seit 1973 als Heliport betriebenen Flugfeldes in
Lauterbrunnen. Das Betriebsreglement datiert ebenfalls aus dem Jahre
1973 und enthält – abgesehen von einem Flugverbot am
Eidgenössischen Bettag und einem Verweis auf die im Luftfahrthandbuch
(AIP) veröffentlichten Anflug und Landeverfahren – weder eigentliche
Benützungsvorschriften noch Flugbeschränkungen. Mit einem Abschluss
des Verfahrens zur Erstellung eines Objektblattes im Rahmen des
Sachplanes Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ist frühestens im Verlaufe des
Jahres 2012 zu rechnen. Die Familie Kaspar von Almen AG ist
Eigentümerin und Betreiberin eines Ausflugsrestaurants und von
Wohnhäusern in Trümmelbach bei Lauterbrunnen. Zudem betreibt sie
das Hotel Jungfrau auf der Wengernalp.
B.
Am 8. Februar 2010 ersuchte die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen
(nachfolgend: Gesuchstellerin) das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
um Plangenehmigung eines neuen, unter der Bauherrschaft der Air
Glaciers SA stehenden Büroanbaus auf dem Heliport Lauterbrunnen. Das
Bauprojekt sieht vor, das bestehende eingeschossige und mit einem
Pultdach ausgerüstete Bürogebäude an der Nordseite des Hangars
abzubrechen und am selben Standort durch ein neues, auf zwei
Geschosse erweitertes, in der Grundfläche identisches Gebäude mit
Flachdach zu ersetzen. Begründet wird das Bauvorhaben mit der
ungenügenden Isolation, der veralteten Haustechnik und sanitären
Einrichtungen, den unzureichenden Platz sowie den schlechten
Lichtverhältnissen im alten Gebäude.
C.
Das BAZL eröffnete in der Folge ein ordentliches Verfahren nach Art. 37b
ff. des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0).
Während der Auflagefrist erhoben die Familie Kaspar von Almen AG
sowie die Pro Natura Berner Oberland am 25. März 2010 Einsprache.
Erstere machte insbesondere eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) geltend,
welcher den Umbau und die Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
nur zulasse, wenn die Anlage gleichzeitig saniert werde. Die geplanten
Änderungen hätten zwar kaum Einfluss auf die Lärmemissionen, weil
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diese bisher in unzulässiger Weise ohnehin nicht begrenzt worden seien.
Als wesentliche Änderung gelte aber auch eine starke Veränderung der
Bausubstanz, welche – wie dies vorliegend der Fall sei – erhebliche
Kosten verursache. Im Rahmen der Sanierung würden Lärmmessungen
ohne weiteres ergeben, dass die Flugbewegungen auf dem Heliport
einzuschränken seien. Weiter sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchzuführen und das Bauvorhaben müsse auf den SIL
abgestimmt werden.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 genehmigte das BAZL den Abbruch und
den Ersatz des bestehenden Büroanbaus durch einen Neubau, wies die
Einsprache der Pro Natura Berner Oberland ab und trat auf die
Einsprache der Familie Kaspar von Almen AG nicht ein. Als Auflage
ordnete es unter anderem an, dass sich die Gesuchstellerin allfälligen
Festlegungen im künftigen SILObjektblatt nicht unter Berufung auf das
genehmigte Bauprojekt und die damit verbundenen Investitionskosten
widersetzen könne.
Der Neubau des Bürogebäudes stelle keine wesentliche Umbaute,
Erweiterung oder Betriebsänderung im Sinne von Art. 2 der Verordnung
vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV,
SR 814.011) dar, habe keine Auswirkungen auf den Flugbetrieb und die
der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen erführen keine ins
Gewicht fallenden Veränderungen. Es sei daher keine UVP
vorzunehmen. Habe aber das geplante Bauvorhaben keinerlei Einfluss
auf den Flugbetrieb und die mit diesem einhergehende Lärmbelastung,
könne die Familie Kaspar von Almen AG auch keinen praktischen Nutzen
aus einem allfälligen Bauabschlag ziehen. Zudem fehle es ihr an der für
die Einsprachelegitimation erforderlichen spezifischen Beziehungsnähe,
betreibe sie doch ihre (mehrheitlich touristischen) Anlagen bei den rund
1.4 Kilometer vom Heliport entfernten Trümmelbachfällen und auf der
noch weiter weg liegenden Wengernalp. Beim Büroneubau handle es
sich um eine bloss untergeordnete Ersatzbaute ohne Zweckänderung,
welche die im SILObjektblatt festzulegende bauliche und betriebliche
Entwicklung und die räumliche Abstimmung nicht präjudiziere. Zur
Absicherung sei gegenüber der Gesuchstellerin jedoch eine
entsprechende Auflage anzuordnen.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Familie Kaspar von Almen AG
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(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung und die
Rückweisung der Angelegenheit an das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz)
zur materiellen Behandlung ihrer Einsprache. Eventualiter sei das
Plangenehmigungsgesuch der Gesuchstellerin vom 25. Februar 2010
(recte: 8. Februar 2010) abzuweisen.
Auf ihren Liegenschaften sei der Lärm, welcher von den auf dem Heliport
Lauterbrunnen startenden und landenden Helikoptern der Air Glaciers SA
ausgehe, deutlich hörbar. Da sich das Betriebsreglement des Heliports
Lauterbrunnen weder über die Benützungszeiten äussere noch eine
maximal zulässige Anzahl Flüge vorschreibe, sei die Air Glaciers SA in
ihren betrieblichen Entscheidungen völlig frei und das von den
Anwohnern auszuhaltende Lärmmass sei einzig von ihrer
Geschäftstätigkeit und tüchtigkeit abhängig. Die Erweiterung des
Betriebsgebäudes auf die doppelte Grösse werde daher sehr wohl früher
oder später zu einer Kapazitätssteigerung, zu einer Zunahme der
Flugbewegungen und – als Folge davon – zu mehr Lärmimmissionen
führen. Sie sei daher von diesem Bauvorhaben mehr als jedermann
betroffen und demnach sowohl zur Einsprache wie auch zur Beschwerde
legitimiert.
Beim Heliport Lauterbrunnen handle es sich um eine altrechtliche
sanierungsbedürftige Anlage im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG, würden
doch die Emissionen in Missachtung des Vorsorgeprinzips gemäss
Art. 11 Abs. 2 USG nicht so weit begrenzt, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Insbesondere fehle es
an einem die Betriebszeiten sowie die An und Abflugverfahren
festlegenden Betriebsreglement. Weiter sei davon auszugehen, dass der
Betrieb der Anlage auch die Immissionsgrenzwerte (zumindest teilweise)
überschreite und folglich verschärfte Emissionsbegrenzungen angezeigt
seien (Art. 11 Abs. 3 USG). Sei aber eine Sanierungspflicht zu bejahen,
dürfe an der Anlage gemäss Art. 18 Abs. 1 USG nur dann eine
wesentliche Änderung vorgenommen werden, wenn sie gleichzeitig
saniert werde. Vorliegend sei eine solche wesentliche Änderung zu
bejahen: Nicht nur gehe mit der Verdoppelung der Nutzungsfläche des
Betriebsgebäudes eine Kapazitätserweiterung und eine Lärmzunahme
einher, das Bauvorhaben führe auch zu einer bedeutenden Veränderung
der Bausubstanz und verursache erhebliche Kosten im Umfang von einer
halben Million Franken. Die von der Vorinstanz angeordnete „Auflage“
erweise sich als unzulässiger staatlich auferlegter Einredeverzicht in
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Form einer QuasiBedingung für die Genehmigung eines Bauvorhabens
und führe letztlich zu einer Umgehung des im USG verankerten
Sanierungsrechtes. Die wesentliche Änderung der Anlage müsse eine
UVP auslösen und habe möglicherweise präjudizielle Wirkung im Hinblick
auf den Erlass des SILObjektblattes. Aus all diesen Gründen hätte die
Vorinstanz die Plangenehmigung verweigern müssen.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 (recte: 5. November 2010)
beantragt die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Air Glaciers
SA, welche seit 1971 vom Heliport Lauterbrunnen aus Transport und
Personenflüge betreibe und die medizinische Notfallversorgung in der
Region sicherstelle, bemühe sich seit längerem, die Lärmbelastung für
die Talbewohner auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zu diesem
Zweck setze sie geräuscharme Helikopter der neuesten Bauart ein,
nehme bauliche Massnahmen vor und schränke sich im Gegensatz zu
ortsfremden Helikopterunternehmen bereits heute auf freiwilliger Basis
stark ein, indem sie sich an klar definierte Betriebszeiten halte. Zudem sei
das bestehende Betriebsreglement im Frühjahr angepasst worden,
müsse aber vom BAZL noch genehmigt werden. Die Beschwerdeführerin
missbrauche das Plangenehmigungsverfahren, um die Flugtätigkeit der
Air Glaciers SA generell einzuschränken, stehe doch der geplante
Büroneubau in keinem Zusammenhang mit allfälligen Lärmimmissionen.
Die Anzahl der Flugbewegungen orientiere sich allein an der
wirtschaftlichen Auftragslage und werde durch die Erneuerung der
betrieblichen Infrastruktur nicht beeinflusst. Eine gewisse Zunahme
entspreche jedoch auch in dieser Branche dem wirtschaftlichen
Wachstum; es wäre daher wettbewerbsverzerrend und ungerecht, nur die
Air Glaciers SA in ihrer Flugtätigkeit einzuschränken.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragt die
Vorinstanz, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei nicht
einzutreten. Wer seine Einsprache bzw. Beschwerdelegitimation mit
Lärmimmissionen begründe, habe nachzuweisen, dass sich das konkrete
Bauvorhaben mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit auf die
Lärmsituation auswirke. Vorliegend beeinflusse aber der Büroneubau den
Flugbetrieb in keiner Weise und wirke sich weder auf die Anzahl der
Flugbewegungen noch auf die Flugrouten aus, so dass sich auch die
Lärmsituation der Nachbarn nicht verändere. Vielmehr sei der eigentliche
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Auslöser für den Neubau die schlechte Isolation des alten Gebäudes
gewesen und bei dieser Gelegenheit seien auch gleich weitere
Verbesserungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den
Büroräumlichkeiten (Platzangebot, Beleuchtung, Haustechnik, Toiletten)
geprüft und beschlossen worden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde die Air Glaciers
SA (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren beigeladen.
I.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin
führt die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2010 ergänzend
aus, die Flugrouten vom und zum Heliport Lauterbrunnen liessen sich aus
der beigelegten Sichtanflug und Abflugkarte (VAC) entnehmen. Diese
enthalte auch die Vorgabe, die Ortschaften Lauterbrunnen, Wengen,
Mürren und Trümmelbach möglichst zu meiden und für unumgängliche
Überflüge eine Mindesthöhe von 200 Meter über Grund einzuhalten. Bei
Helikopterflugfeldern sei bis zu einer Bewegungszahl von ca. 7'000 nur
die Lärmbelastung als mittlerer maximaler Schallpegel (Lmax) und nicht
der äquivalente Dauerschallpegel (Leq) massgebend. Vorliegend seien im
Jahr 2009 5'708 Flugbewegungen gezählt worden und die Lärmbelastung
komme in Berücksichtigung der aktuellen Bewegungszahlen und des
momentan verwendeten Flottenmixes innerhalb der Kurven im
Lärmbelastungskatasterplan zu liegen. Im Vergleich zu 1992 habe die
Lärmbelastung gar um 0.37 dB(A) abgenommen, da die höheren
Bewegungszahlen mit einer immissionsärmeren Flotte kompensiert
worden seien. Ihr liege momentan kein Gesuch um Genehmigung eines
überarbeiteten Betriebsreglementes vor und sie erachte es aufgrund des
in der Zwischenzeit eingeleiteten SILVerfahrens auch nicht erforderlich,
ein solches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dies gelte umso
mehr, als die notwendigen Grundlagen (aktuelle Lärmkurven, UVP) im
SILVerfahren erst noch erarbeitet werden müssten.
J.
Mit Replik vom 17. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Die Beigeladene investiere in ihre Infrastruktur, um
sich eine bessere Ausgangslage im SILVerfahren zu verschaffen. Es
genüge aus rechtlicher Sicht, wenn der Büroneubau ein Potenzial für
Mehrverkehr aufweise, ohne dass sie den (unmöglichen) Nachweis für
eine tatsächliche Betriebserweiterung zu erbringen habe. Das Argument
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der fehlenden Auswirkung auf die Lärmbelastung wäre nur dann zu
hören, wenn dem Heliport betriebliche Grenzen gesetzt wären; dies sei
jedoch vorliegend augenscheinlich nicht der Fall.
Unter der Sanierung einer altrechtlichen Anlage werde gemeinhin nicht
nur die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, sondern auch die
Beachtung des Vorsorgeprinzips verstanden. Ob die
Immissionsgrenzwerte überschritten seien, sei zwar bei einem
altrechtlichen Betriebsreglement nicht entscheidend; dessen ungeachtet
teile sie aber die Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Lärmbelastung
beim Heliport Lauterbrunnen nicht. Insbesondere sei ungeklärt, ob eine
Lärmbelastung unterhalb des von der Vorinstanz rechnerisch ermittelten
Lmax von durchschnittlich 75.54 dB(A) im Sinne von Art. 15 USG nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in
ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störe. Die aufgeführten LmaxDaten
seien zudem nicht plausibel, da nicht angegeben werde, für welche
Distanz von der Lärmquelle diese Werte gelten, und es werde von ihr –
mangels Überprüfbarkeit – bestritten, dass der Leq unbeachtlich zu
bleiben habe.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin müsse die
Flugrettung nicht unbedingt ab dem Heliport Lauterbrunnen betrieben
werden; es treffe auch nicht zu, dass die Beigeladene vor allem
geräuscharme Helikopter neuester Bauart einsetze und die Anzahl der
Flugbewegungen reduziert habe. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, dass
sich die Beigeladene angeblich freiwillig Beschränkungen auferlegt habe,
könne sie doch ihren Flugbetrieb aufgrund des altrechtlichen
Betriebsreglementes jederzeit wieder ausweiten.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2011 weist die
Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass die freiwillige
Selbstbeschränkung der Beigeladenen das Resultat von Verhandlungen
zwischen ihr und der Gemeinde Lauterbrunnen sei und von den anderen
Helikopterunternehmen nicht übernommen werde. Mit zusätzlichen
Einschränkungen erfahre die Beigeladene eine Ungleichbehandlung.
L.
In ihrer Eingabe vom 18. Februar 2011 führt die Vorinstanz aus, sie habe
bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass das
Bauvorhaben keine wesentliche Änderung der Anlage bewirke und somit
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nicht UVPpflichtig sei. Stelle der Büroneubau aber keine wesentliche
Änderung dar, löse er auch keine Sanierungspflicht aus. Das
Bundesgericht habe in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass
bestehende Anlagen bei einer Änderung nur dann saniert werden
müssen, wenn das, was von der bisherigen Anlage weiterbestehe, von
geringerer Bedeutung sei als der erneuerte Teil, wobei für die
Abgrenzung vor allem ökologische Kriterien wie der Lärmschutz und die
Vorsorge massgeblich seien. Vorliegend fehle es an einem derart
relevanten Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Lärmbelastung,
so dass über eine allfällige Sanierung auch nicht im
Plangenehmigungsverfahren zu befinden sei. Selbst wenn – was
keineswegs als erwiesen gelte – der Heliport Lauterbrunnen eine
sanierungsbedürftige Anlage darstelle, könne die Beschwerdeführerin
daraus keine, ihre Legitimation begründende besondere Betroffenheit
durch den Büroneubau ableiten.
M.
Die Beigeladene beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde. Sie dürfe ab dem Heliport Lauterbrunnen
gemäss den Vorgaben im Konzeptteil des SIL unbeschränkt viele
Flugbewegungen durchführen und es sei gerichtsnotorisch, dass eine
Herabsetzung derselben vom und zum Heliport nur beschränkt geeignet
sei, den Helikopterverkehr und dessen Lärm zu vermindern, da die
Aussenlandungen davon nicht erfasst würden. Der AIP erlaube ihr zwar
Betriebszeiten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sie habe diese
aber auf freiwilliger Basis von 8.0012.00 Uhr und von 13.3018.00 Uhr
beschränkt und für Fallschirmflüge spezielle Flugzeiten und eine
Limitierung der Rotationen eingeführt. Sie sei ferner laufend daran, ihre
Flotte durch modernere Helikopter zu ersetzen. Auch die Betreiberin einer
Helikopterbasis habe die Infrastruktur an die heutigen ökonomischen und
ökologischen Anforderungen anzupassen. Der ständig wachsende
administrative Aufwand verlange moderne Büroarbeitsplätze und die
Personal und Gästetoiletten müssten getrennt werden. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb daraus eine Erweiterung der Flugtätigkeit und mit ihr
eine Lärmzunahme resultieren solle. Der Büroneubau stehe auch in
keinem Zusammenhang mit dem SILVerfahren, hätte dieses doch
ohnehin früher oder später aus rechtlichen Gründen eingeleitet werden
müssen.
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Seite 9
N.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 verzichtet die Vorinstanz auf die
Einreichung von ergänzenden Bemerkungen.
O.
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. März 2011 hält die
Beschwerdeführerin daran fest, dass eine Beschränkung der
Flugbewegungen von und zum Heliport Lauterbrunnen sehr wohl
geeignet sei, die Lärmbelastung zu reduzieren. Sie habe es nicht zu
verantworten, dass die Beigeladene das Betriebsgebäude schlecht
unterhalten und nie auf einen zeitgemässen Stand gebracht habe. Sie
wende sich denn auch bloss gegen eine Verdoppelung der
Nutzungsfläche, welche es der Beigeladenen ermögliche, den Betrieb
auszuweiten, solange das Betriebsreglement keine Beschränkung der
Bewegungszahlen vorsehe. Was die Beschwerdegegnerin im neuen
Betriebsreglement zu planen scheine, sei eine Zumutung für die
Bevölkerung und die Touristen, sollen diese doch die ganze Woche (inkl.
Sonntagnachmittag) Dauerlärm im Interesse einiger weniger
Skydivingbegeisterter ausgesetzt werden.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Aktenstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Genehmigung von
Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines
Flugplatzes dienen (vgl. Art. 37 Abs. 1 LFG), keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG auszumachen ist und das BAZL als Behörde im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin
bzw. der Beigeladenen genehmigt und ist auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Letztere ist durch den
Nichteintretensentscheid ohne weiteres materiell beschwert, d.h. sie kann
unabhängig davon, ob ihre Berechtigung zur Anfechtung des Entscheides
in der Sache selbst gegeben ist oder nicht und ohne zusätzlichen
Nachweis eines Rechtsschutzinteresses über ihren prozessualen
Anspruch auf Zulassung zum Verfahren einen Rechtsmittelentscheid des
Bundesverwaltungsgerichtes herbeiführen (für Verfügungsadressaten vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 51 f. Rz. 2.77 mit
Hinweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1C_30/2011 vom 25. Mai 2011 E. 1).
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
materiellen Behandlung ihrer Einsprache, eventualiter die Abweisung des
Plangenehmigungsgesuches der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar
2010 (recte: 8. Februar 2010).
1.3.1. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das
Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die
bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann
folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit wird das
Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung
als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung
verlangen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten werden
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8 und S. 78 Rz. 2.164
mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A5155/2008 vom
4. November 2008 E. 4).
1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach ohne Bindung an die
Vorbringen der Parteien (Art. 62 Abs. 4 VwVG) einzig zu prüfen, ob die
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Vorinstanz die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Soweit Letztere die materielle Beurteilung der Angelegenheit
durch die Rechtsmittelbehörde beantragt, ist auf ihre Beschwerde nicht
einzutreten.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – vorbehältlich den Ausführungen in E. 1.3
– einzutreten.
2.
Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) in einem Verfahren
zur Genehmigung einer Flugplatzanlage Partei ist, kann während der
Auflagefrist bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben (Art. 37f
Abs. 1 LFG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien im
Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder
Behörden, denen nach Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin in der Sache selber (und nicht nur bezüglich des
Nichteintretensentscheides) beschwerdelegitimiert ist. Ist dies zu
bejahen, steht ihr im vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren ein
Einspracherecht zu.
2.1. Führt nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine
Drittperson Einsprache oder Beschwerde, muss diese durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache
stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um
eigene persönliche Interessen des Einsprechers oder Beschwerdeführers
handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann
er sich nicht berufen. Sein Interesse ist dann schutzwürdig, wenn seine
tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens
unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Einsprache
bzw. Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von
sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann.
Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich
nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A5155/2008 vom 4. November 2008 E. 4.2,
BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen). Ob die
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Seite 12
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, ist von der
beschwerdeführenden Partei selber darzulegen, da sich die
Begründungspflicht grundsätzlich auch auf die Frage der
Beschwerdebefugnis erstreckt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 48 Rz. 2.67; für das Verfahren vor Bundesgericht vgl. auch BGE 133 II
249 E. 1.1).
2.2. Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegen
stand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 249
E. 1.3.1, BGE 133 II 353 E. 3). Auch wenn die örtliche Distanz zwischen
dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Einsprechers oder
Beschwerdeführers ein gewichtiges Kriterium für die Beurteilung der
Legitimation darstellt, ist es nicht das einzige; vielmehr ist stets eine
Würdigung aller rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen
(Urteile des Bundesgerichtes 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005
E. 3.3 sowie 1A.227/2003 vom 9. Februar 2004 E. 2). Die Befugnis zur
Anfechtung eines Bauvorhabens ist dann zu bejahen, wenn vom Betrieb
der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Einsprechers oder
Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich
wahrnehmbar sind (BGE 120 Ib 379 E. 4c; BVGE 2007/1 E. 3.5 mit
weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2.3. Was den Fluglärm anbelangt, ist ganz generell anerkannt, dass – ein
unmittelbares Berührtsein jeweils vorausgesetzt – ein sehr weiter Kreis
von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass bereits
eine Popularbeschwerde vorliegt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3,
A1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1 und A1985/2006 vom
14. Februar 2008 E. 2.1). Beschwerdelegitimation kommt demgemäss all
jenen Personen zu, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in
ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 4c,
je mit Hinweisen). Kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium stellt
die Überschreitung von Lärmgrenzwerten dar (BGE 110 Ib 99 E. 1c);
ebenfalls keine Rolle spielt, ob die bereits vorbestehende Belastung
durch die strittige Massnahme grösser wird, gleich bleibt oder gar
abnimmt (BGE 124 II 293 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3).
2.4. Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Trümmelbach sind
gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegnerin rund 1.4 Kilometer vom
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Seite 13
Heliport Lauterbrunnen entfernt und befinden sich laut der für diesen
massgebenden Sichtanflug und Abflugkarte (VAC) im Bereich der An
und Abflugrouten. Auch wenn die VAC eine Anweisung an die Piloten
enthält, unter anderem die Ortschaft Trümmelbach „möglichst“ zu meiden
und bei unumgänglichen Überflügen eine Mindestüberflughöhe von 200
m einzuhalten, ändert dies nichts daran und wird von den übrigen
Verfahrensbeteiligten an sich auch nicht bestritten, dass der durch den
Flugverkehr vom und zum Heliport Lauterbrunnen verursachte Lärm auf
den Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Trümmelbach deutlich
hörbar ist. Letztere ist demnach – ungeachtet einer allfälligen
Lärmzunahme – grundsätzlich berechtigt, gegen den geplanten Neubau
einer Flugplatzanlage Einsprache bzw. Beschwerde zu erheben (vgl.
auch BGE 104 Ib 307 E. 3b).
2.5. Den mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereichten Unterlagen
und Plänen lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene den bereits
bestehenden eingeschossigen Bürotrakt mit einer Bruttogeschossfläche
(BGF) von 77.92 m2 durch einen zweigeschossigen Neubau (BGF:
161.76 m2) ersetzen will, in welchem neben (zusätzlichen) Büroräumen
im Erdgeschoss neu ein Empfangsbereich für die Fluggäste mit Toilette
und im Obergeschoss ein Aufenthaltsraum (ebenfalls mit angegliederter
WCAnlage) vorgesehen sind. Zwar ist mit diesem Neubau noch keine
Neuausrichtung des Heliports Lauterbrunnen verbunden. Gleichwohl ist
nicht von der Hand zu weisen, dass eine Verdoppelung der BGF,
insbesondere aber die Schaffung von zusätzlichem Raum für die
Abfertigung der Fluggäste und die Vorbereitung und Organisation der
Flüge, an sich geeignet ist, die Kapazität und damit die Lärmbelastung für
die Beschwerdeführerin zu erhöhen, bzw. eine gewisse Erweiterung des
Betriebes grundsätzlich ermöglicht. Denn für die Bejahung der
Legitimation muss es genügen, wenn zumindest nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen
Verfügung (Lärm) Belastungen hinzunehmen hat, während die Frage der
Zulässigkeit der Lärmeinwirkung Gegenstand der materiellen Prüfung
bleibt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A1936/2006
vom 10. Dezember 2009 E. 3.3 und E. 3.4 sowie A1985/2006 vom 14.
Februar 2008 E. 2.2; BGE 124 II 293 E. 3a).
2.6. Der Betrieb des Heliports Lauterbrunnen wurde 1973 aufgenommen,
der Hangar 1973, der Bürotrakt 1974 (Beigeladene) bzw. 1978
(Beschwerdegegnerin) erstellt und anschliessend mehrfach erweitert; es
ist daher aufgrund einer summarischen Prüfung von einer
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sanierungsbedürftigen (Alt) Anlage auszugehen, welche gemäss Art. 18
Abs. 1 USG nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie
gleichzeitig saniert wird. Im Bereich des Lärmschutzes sieht Art. 8 Abs. 1
der LärmschutzVerordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
zudem vor, dass bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage
die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den
Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden müssen, als
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen gemäss Art. 8 Abs. 2
LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens soweit
begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden. Art. 8 Abs. 3 LSV führt präzisierend aus, dass als wesentliche
Änderungen ortsfester Anlagen Umbauten, Erweiterungen und vom
Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs gelten, wenn
zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen
erzeugen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine
Änderung grundsätzlich dann als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2
und Abs. 3 LSV einzustufen, wenn die Anlage dadurch voraussehbar
mehr Lärmemissionen verursacht. Dies ist jedoch nicht das einzig
massgebliche Kriterium, kann doch eine Änderung auch dann als
wesentlich bezeichnet werden, wenn sie keine bedeutende
Lärmbelastung nach sich zieht, aber beispielsweise zu einer
Kapazitätserweiterung führt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_372/2009
vom 18. August 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Lehre
reicht es sogar aus, dass die Änderungen – unabhängig von ihrem
Einfluss auf die Emissionen – ein erhebliches Ausmass annehmen,
indem sie entweder die Bausubstanz stark verändern oder erhebliche
Kosten verursachen (ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2001, N. 17 und N. 22 zu Art. 18 USG; ADRIAN
WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen: Unter besonderer
Berücksichtigung der Lärmproblematik um den Flughafen Zürich, Zürich
2005, S. 274).
2.6.1. Das Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil 1C_372/2009 vom
18. August 2010 E. 3.2 (Flugplatz Payerne) unter anderem die Errichtung
eines Bürogebäudes mit einem Betriebsrestaurant, Unterkünften und
Ruheräumen, eines Hangars sowie eines Rollfeldes als nicht wesentliche
Änderung einer Anlage eingestuft. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch
erheblich von dem hier zu beurteilenden, da die (für die zivile Nutzung
vorgesehenen) neuen Infrastrukturbauten im Vergleich zu den
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Seite 15
bestehenden militärischen Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung
waren und im Zeitpunkt ihrer Genehmigung ein SILObjektblatt mit
gewissen Einschränkungen des zivilen Flugbetriebes, eine Vereinbarung
zwischen der Eidgenossenschaft und dem Regionalverbund Broye als
zivilem Flugplatzbetreiber (mit einer Kontingentierung der
Flugbewegungen) sowie ein (ebenfalls Flugbeschränkungen
enthaltendes) Betriebsreglement bestanden; der Flugplatzbetreiber
konnte somit von der mit den Neubauten einhergehenden
Kapazitätserweiterung solange nicht profitieren, bis das mit dem
Plangenehmigungsgesuch gleichzeitig eingereichte (und im
Urteilszeitpunkt noch nicht abschliessend behandelte) Gesuch um
Anpassung des Betriebsreglementes genehmigt wurde. Vorliegend sieht
das Betriebsreglement vom 21./23. August 1973 (abgesehen von einem
Flugverbot am Eidgenössischen Bettag) keinerlei Flugbeschränkungen
vor und auch das SILObjektblatt ist nach wie vor ausstehend. Selbst
wenn sich die Beigeladene auf freiwilliger Basis an gewisse Flugzeiten zu
halten scheint, ändert dies nichts daran, dass sie in ihren betrieblichen
Entscheidungen grundsätzlich frei ist und durch den Neubau des
Bürogebäudes sowohl faktisch wie auch rechtlich in die Lage versetzt
wird, die Fluggastzahlen und mit ihnen die Kapazitäten jederzeit zu
erhöhen. Für die Begründung der Einsprachelegitimation der
Beschwerdeführerin muss dies genügen.
2.6.2. Aus den Unterlagen und Plänen zum Plangenehmigungsgesuch
geht zudem hervor, dass der Heliport Lauterbrunnen hauptsächlich aus
einem Hangar, dem bestehenden Büroanbau sowie einem Start und
Landeplatz besteht und sich die Kosten für den Neubau auf ca.
Fr. 450'000. belaufen. Ungeachtet eines allfälligen Mehrverkehrs ist
angesichts dieses doch erheblichen Eingriffs in die Bausubstanz und des
damit verbundenen finanziellen Aufwands wohl von einer wesentlichen
Änderung einer bestehenden (Alt) Anlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1
USG auszugehen (zur Beurteilung einer Flugplatzanlage als
Gesamtanlage vgl. BGE 124 II 75 E. 7a; zur Anwendbarkeit von Art. 18
USG an sich vgl. auch E. 4.2 nachfolgend). Bestehen jedoch gewichtige
Indizien dafür, dass das geplante Bauvorhaben eine Sanierungspflicht
auslösen kann, hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes
Interesse daran, dass das Bauvorhaben nicht oder dann zumindest den
Umweltvorschriften entsprechend realisiert wird.
2.7. Die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Plangenehmigung setzt
voraus, dass das betreffende Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL
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Seite 16
entspricht (Art. 27d Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. November
1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]; zum
grundsätzlichen Sachplanerfordernis vgl. auch Art. 37 Abs. 5 LFG). Das
Bundesgericht hat zwar bereits verschiedentlich notwendige
Plangenehmigungen vor Abschluss des Sachplanverfahrens als zulässig
erachtet (vgl. Urteil 1C_442/2008 vom 9. Juli 2009 E. 2.5.1 mit weiteren
Hinweisen). Wird nun aber der strittige Büroneubau vor Erlass des SIL
Objektblattes für den Heliport Lauterbrunnen vorbehaltlos genehmigt,
kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine gewisse
Präjudizierung desselben zumindest in betrieblicher Hinsicht nicht
ausgeschlossen werden. Denn es ist kaum anzunehmen, dass im
Rahmen der Erarbeitung des SILObjektblattes, welches in verbindlicher
Weise insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge
der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum
Betrieb festlegen und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt darstellen
wird (Art. 3a Abs. 2 VIL), eine Einschränkung der Nutzung der bereits
vorhandenen Infrastruktur angeordnet und die mit dem Büroneubau unter
Umständen einhergehende Kapazitätserweiterung einfach ausgeblendet
wird. Kann sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens nicht gegen das Bauprojekt zur Wehr
setzen, geht sie ihres Rechtsschutzes verlustig und kann im SIL
Verfahren angesichts der mit einer Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht vergleichbaren Mitwirkungsrechte sowie des fehlenden
Rechtsmittels von Privaten gegen Festlegungen im Objektblatt (vgl.
BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 43 und N. 51 zu Art. 13 RPG) den
ihr allenfalls entstehenden Nachteil auch nicht mehr abwenden. Auch aus
diesem Grund hat sie ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen
Prüfung ihrer Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die
Einsprache der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Die
Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3) –
gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar grundsätzlich nicht zur
Sache selber zu äussern (vgl. bereits E. 1.3 hiervor). Dennoch
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rechtfertigen sich aus prozessökonomischen Gründen folgende
Bemerkungen:
4.1. Liegt – wie anzunehmen ist (vgl. E. 2.6.2 hiervor) – eine wesentliche
Änderung einer bestehenden (Alt) Anlage vor, so müssen die
Lärmemissionen mindestens soweit begrenzt werden, dass die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Aber
selbst wenn diese Anforderung erfüllt ist, muss weiter geprüft werden, ob
die Beigeladene bzw. die Beschwerdegegnerin die Emissionen im
Rahmen der Vorsorge soweit begrenzen, als dies für sie technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV,
Art. 11 Abs. 2 USG; SCHRADE/WIESTNER, a.a.O., N. 43 zu Art. 16 USG;
ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN, in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 1998, N. 19 f. zu Art. 11 USG; ROBERT WOLF, in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, N. 43 zu Art. 25 USG).
4.2. Art. 25 USG gilt zwar nicht nur für die Errichtung neuer, vorher nicht
bestehender Anlagen, sondern ebenso für bestehende Anlagen, welche
in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden,
dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer
Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, wobei für die Abgrenzung vor
allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und
generell die dem Gesetz zu Grunde liegende Zielsetzung der Vorsorge
massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichtes 1C_544/2008 vom
27. August 2009 E. 8.1 mit Hinweisen). Nun liegt beim Heliport
Lauterbrunnen aber die Vermutung nahe, dass die bestehenden
Anlageteile in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Büroneubau von
übergeordneter Bedeutung sind, so dass die (Gesamt) Anlage nach
Art. 18 Abs. 1 USG zu beurteilen sein dürfte.
4.3. Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV sieht vor, dass Änderungen bestehender
Anlagen, welche im Anhang der UVPV aufgeführt sind, der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn die Änderung
wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Änderung im
Sinne dieser Bestimmung dann wesentlich, wenn die der Anlage
zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung
erfahren können, d.h. wenn diese dazu führt, dass entweder bestehende
Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige
Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können (BGE 133
II 181 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Heliport Lauterbrunnen ist eine Anlage
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im Sinne von Ziff. 14.3 des Anhangs zur UVPV und der Büroneubau kann
durchaus Auswirkungen auf die Lärmbelastung haben (vgl. E. 2.5
hiervor). Unter diesen Umständen ist die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung in Erwägung zu ziehen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren weitgehend durchdringt, hat
sie keine Verfahrenskosten zu tragen; dies gilt trotz Unterliegens auch für
die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die je mit eigenen Anträgen am
Verfahren teilnehmenden und unterliegenden Beigeladene und
Beschwerdegegnerin haben daher die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.
je hälftig und unter solidarischer Haftung zu übernehmen (Art. 6a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 VGKE). Die
Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht
einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf eine (von Amtes wegen festzusetzende) Entschädigung
von Fr. 5'000. (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist ihr von der
Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen, welche je mit selbständigen
Begehren am Verfahren teilgenommen haben (Art. 64 Abs. 3 VwVG),
unter solidarischer Haftung und zu gleichen Teilen (je Fr. 2'500.) zu
vergüten (Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Art. 6a VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Der Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin werden
Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 2'000. auferlegt, unter
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solidarischer Haftbarkeit für den anderen Teil. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank
oder Postverbindung anzugeben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, wovon die
Beschwerdegegnerin und die Beigeladene je Fr. 2'500. zu übernehmen
haben, unter solidarischer Haftbarkeit für den anderen Teil.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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