B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6537/2013, A-7158/2013
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerpflicht; von der Steuer ausgenom-
mene Umsätze; 1. Mai 2006 – 31. Dezember 2009 und
1. Januar 2010 – 30. September 2011).
A-6537/2013, A-7158/2013
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ ist seit dem 1. Mai 2006 im Re-
gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Nach eigenen Angaben betreibt
die Gesellschaft Handel mit und Bewirtschaftung von Holzplantagen.
B.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Steuerpflicht eines Unterneh-
mens, das ähnliche Leistungen erbringt, führte die ESTV bei der
A._______ AG im Januar 2011 eine Kontrolle durch. Die ESTV kam dabei
zum Schluss, dass die A._______ AG ausschliesslich steuerausgenom-
mene Umsätze im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. e des (alten) Bundesge-
setzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300) bzw. Art. 21 Ziff. 19 Bst. e des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erzielt ha-
be. Gestützt auf diesen Befund teilte die ESTV der A._______ AG mit
Schreiben vom 21. Oktober 2011 mit, dass sie mangels Erfüllung der
Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht und infolge nicht
eingehaltener Bedingungen für eine freiwillige Unterstellung unter die
Steuerpflicht per 30. September 2011 im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen gelöscht worden sei. Ferner forderte die ESTV am 1. Novem-
ber 2011 mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" ihrer Ansicht
nach zu Unrecht erstattete Vorsteuerüberhänge im Betrag von
Fr. 809'720.- für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 so-
wie mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" Vorsteuerüberhän-
ge in der Höhe von Fr. 929'087.- für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis
30. September 2011 nach.
C.
Die A._______ AG (im Folgenden auch: Einsprecherin) erhob am
2. Dezember 2011 gegen die "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfü-
gung" und die "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 1. No-
vember 2011 zwei weitgehend identische "Einsprachen". Sie forderte da-
bei zur Hauptsache den Widerruf der Löschung der A._______ AG im
Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen sowie die Aufhebung
der angefochtenen "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" und der
"Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung".
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D.
D.a Mit "Einspracheentscheid" vom 21. Oktober 2013 wies die ESTV die
"Einsprache" gegen die "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung"
vom 1. November 2011 ab und ordnete an, dass die Einsprecherin rück-
wirkend auf den 6. Mai 2006 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
gelöscht werde. Ferner stellte sie fest, dass die Einsprecherin auch per
1. Januar 2010 die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht nicht er-
fülle und sie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011
Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 929'087.- zuzüglich Verzugszins von
4 % ab dem 28. Februar 2011 schulde.
Zur Begründung erklärte die ESTV, die Einsprecherin mache zwar – im
Widerspruch zu ihren früheren Angaben im Fragebogen zur Abklärung
der Mehrsteuerpflicht – geltend, sie verkaufe und liefere einzelne Teak-
bäume. Indessen fehle es am Nachweis, dass die Einsprecherin Eigen-
tümerin der in Frage stehenden Bäume auf Plantagen in Costa Rica so-
wie Ecuador gewesen sei. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, dass die Einsprecherin im Sinne des Mehrwertsteuerrechts
Bäume geliefert habe. Die für eine mehrwertsteuerlich relevante Liefe-
rung erforderliche Fähigkeit, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ei-
nen Gegenstand auf andere zu übertragen, setze nämlich die Verfü-
gungsmacht des Übertragenden voraus. Die vorliegend zwischen der
Einsprecherin und den Kunden abgeschlossenen Verträge würden dem
Kunden "primär das Recht an der Wertentwicklung der Bäume bis zum
[…] vereinbarten Termin für deren Schlagung und Verkauf" einräumen
(E. 6.3.1 des "Einspracheentscheids" vom 21. Oktober 2013). Infolgedes-
sen sei von (im Fall der Erbringung im Inland) steuerausgenommenen
Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG auszuge-
hen. Solche Leistungen könnten für sich allein die subjektive Steuerpflicht
der Einsprecherin nicht begründen, weshalb auch ihre Vorsteuerabzugs-
berechtigung zu verneinen sei.
D.b Mit Eingabe vom 21. November 2013 liess die A._______ AG (im
Folgenden auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht
eine in der Folge unter der Verfahrensnummer A-6537/2013 rubrizierte
Beschwerde erheben. Sie beantragt, sie sei unter vollumfänglicher Auf-
hebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 21. Oktober 2013
sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV mit Wirkung
per 1. Mai 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutra-
gen und ihr sei eine Steuergutschrift für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis
30. September 2011 von Fr. 929'087.- auszustellen. In prozessualer Hin-
A-6537/2013, A-7158/2013
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sicht stellt sie den Antrag, das Verfahren sei bis zum Ablauf der Be-
schwerdefrist betreffend den Entscheid über die "Einsprache" gegen die
"Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 1. November 2011 zu
sistieren.
Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass ihren Kunden nicht
lediglich ein "Bündel von Rechten", sondern das Eigentum sowie die un-
beschränkte tatsächliche Verfügungsmacht über den Baumbestand ver-
mittelt werde. Infolgedessen sei eine Lieferung im Sinne von Art. 3 Bst. d
MWSTG gegeben. Entgegen der Annahme der ESTV liege keine von der
Steuer ausgenommene Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
MWSTG vor. Denn zum einen sei die den Kunden übergebene Baumur-
kunde kein Wertpapier, weil der Verkauf der Bäume an Dritte nicht von
der Übertragung dieser Urkunde abhängig sei. Zum anderen könne auch
bei Abstellen auf die massgebende Sicht des Leistungsempfängers nicht
von Wertrechten ausgegangen werden.
D.c Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 beantragt die ESTV die
Abweisung des Sistierungsantrages und die Abweisung der Beschwerde.
D.d Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. April 2014
hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass sie ihren
Kunden das Eigentum an den Bäumen übertrage. Ferner macht sie ins-
besondere geltend, für eine Lieferung im Sinne von Art. 3 Bst. d MWSTG
genüge die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen
Gegenstand.
E.
E.a Die "Einsprache" gegen die "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfü-
gung" vom 1. November 2011 wies die ESTV mit "Einspracheentscheid"
vom 20. November 2013 ab. Ferner ordnete sie wiederum an, dass die
Einsprecherin rückwirkend auf den 6. Mai 2006 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen gelöscht werde. Überdies hielt sie fest, dass die
Einsprecherin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2009 Mehr-
wertsteuern im Betrag von Fr. 809'720.- zuzüglich Verzugszins ab dem
31. August 2008 schulde.
In der Begründung des "Einspracheentscheids" führte die ESTV vorab
aus, es habe für sie bis zur Klärung der Steuerpflicht eines ähnliche Leis-
tungen erbringenden Unternehmens kein Anlass bestanden, in Abwei-
chung von den entsprechenden Angaben der Einsprecherin im Fragebo-
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Seite 5
gen zur Abklärung der Steuerpflicht davon auszugehen, dass die Ein-
sprecherin ausschliesslich Leistungen im Ausland (Ausland-Ausland-
Geschäfte) erbringe. Die Einsprecherin mache mit Blick auf ihre früheren,
unrichtigen Angaben im genannten Fragebogen zu Unrecht geltend, die
ESTV habe ihr Recht auf Eintragung im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen während viereinhalb Jahren nie in Frage gestellt.
Im Übrigen entsprach die Begründung des "Einspracheentscheids" der
ESTV vom 20. November 2013 weitgehend derjenigen des "Einsprache-
entscheids" vom 21. Oktober 2013. Insbesondere hielt die ESTV wieder-
um dafür, dass mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht der Einspre-
cherin über die Bäume keine Lieferung dieser Pflanzen an die Kunden im
Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegeben sei. Die von der Einsprecherin
verfolgte Tätigkeit sei unter der Voraussetzung, dass überhaupt – trotz
erheblichen Auseinanderklaffens des von der Einsprecherin beschriebe-
nen Vertragsverhältnisses zu ihren Kunden und deren "offensichtlich an-
ders ausgerichteten Erwartungshaltung" – von einem mehrwertsteuer-
rechtlich relevanten Leistungsaustausch auszugehen sei, unter Art. 18
Ziff. 19 Bst. e aMWSTG zu subsumieren (vgl. E. 7.3.1 und E. 8 des "Ein-
spracheentscheids" vom 20. November 2013). Es fehle deshalb an steu-
erbaren Umsätzen und damit an den Voraussetzungen für die freiwillige
Unterstellung unter die Steuerpflicht sowie den Vorsteuerabzug.
E.b Am 20. Dezember 2013 liess die A._______ AG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (Beschwerde A•7158/2013). Sie be-
antragt, unter vollumfänglicher Aufhebung des "Einspracheentscheids"
der ESTV vom 20. November 2013 sowie Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der ESTV sei "die per 31. Dezember 2011 vorgenomme-
ne Löschung der A._______ AG aus dem Register der Steuerpflichtigen
zu widerrufen" und ihr eine Gutschrift im Betrag von Fr. 809'720.- für den
Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2009 auszustellen. In pro-
zessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, das Verfahren sei mit dem Ver-
fahren A-6537/2013 zu vereinigen.
Mit weitgehend identischer Begründung wie derjenigen der Beschwerde
vom 21. November 2013 macht die Beschwerdeführerin in der Hauptsa-
che geltend, dass eine Lieferung von Bäumen im Sinne von Art. 6 Abs. 1
aMWSTG gegeben sei und ihre Tätigkeit nicht unter die Steuerausnahme
von Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG falle. Vor diesem Hintergrund sei die
Löschung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwertsteuerpflich-
tigen zu Unrecht erfolgt und sei sie vorsteuerabzugsberechtigt.
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 6
E.c Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 erklärt die ESTV, sie ha-
be gegen die Vereinigung der Verfahren A-6537/2013 und A-7158/2013
keine Einwendungen. Sie beantragt ferner die Abweisung der Beschwer-
de vom 20. Dezember 2013 und hält an ihrem "Einspracheentscheid"
vom 20. November 2013 fest.
E.d Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. April 2014
hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Die entspre-
chende Stellungnahme stimmt im Wortlaut mit der von der Beschwerde-
führerin im Verfahren A-6537/2013 eingereichten Stellungnahme gleichen
Datums überein.
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Ver-
fügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln an-
zufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und
die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste-
hen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen
(statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Unter den glei-
chen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden
in einem Verfahren vereinigt werden. Die Frage der Vereinigung von Ver-
fahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der
Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach,
rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll, was wie-
derum im Interesse aller Beteiligten liegt. Die Zusammenlegung der Ver-
fahren braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischen-
verfügung angeordnet zu werden (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5499/2012 und A-5505/2012
vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 7
1.1.2 Vorliegend sind in den Verfahren A-6537/2013 und A-7158/2013
zwei "Einspracheentscheide" angefochten, welche zwar den gleichen
Sachverhalt, aber unterschiedliche Steuerperioden betreffen. Da sich in
beiden Verfahren gleiche oder jedenfalls gleichartige Rechtsfragen mit
Bezug auf die nämliche Steuerpflichtige stellen und die um Verfahrens-
vereinigung ersuchende Beschwerdeführerin im Verfahren A-7158/2013
auf die von ihr im parallelen Verfahren eingereichten Akten verweist
(vgl. Beschwerde A-7158/2013, S. 2), ist es aus prozessökonomischen
Gründen geboten und im Interesse der Beteiligten, die Verfahren
A•6537/2013 und A-7158/2013 zu vereinigen.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend bilden je-
denfalls die angefochtenen "Einspracheentscheide" vom 21. Oktober und
20. November 2013 solche Verfügungen, welche, da einlässlich begrün-
det, Gegenstand von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht
sein können (Art. 83 Abs. 4 MWSTG [vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vor-
schrift sogleich E. 2]; s. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Be-
handlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die
im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen
sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar
2014 E. 1.2.3, A-3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit
zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A•707/2013 vom 25. Juli 2013
E. 1.2.3 und 4.2 f.; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, eine Einschät-
zungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszu-
gestalten, vgl. BGE 140 II 202 E. 5 f.). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Be-
schwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die einverlangten
Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden einzutreten.
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 8
1.3 Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des "Einspracheentscheids"
vom 20. November 2013 ist zwischenzeitlich abgelaufen. Infolgedessen
stellt sich die Frage nicht mehr, ob das Verfahren A-6537/2013 – wie von
der Beschwerdeführerin beantragt – bis zum Ablauf dieser Frist zu sistie-
ren ist.
2.
Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Soweit sich der zu
beurteilende Sachverhalt nach diesem Datum zugetragen hat, ist dem-
nach dieses Gesetz anzuwenden. Der relevante Sachverhalt hat sich
aber auch in den Jahren 2006 bis 2009 ereignet, also vor Inkrafttreten
des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen ge-
setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver-
hältnisse anwendbar. Jener Teil des Verfahrens untersteht deshalb in ma-
terieller Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem aMWSTG.
Unter Vorbehalt der – hier nicht relevanten – Bestimmungen über die Be-
zugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings
insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfah-
ren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu-
em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (aus-
führlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 1.3).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide
vom 21. Oktober und 20. November 2013 grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bun-
desrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.149).
3.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
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Seite 9
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Be-
hörde den Sachverhalt von sich aus abklären (Untersuchungspflicht). Der
Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
Verfahrensparteien eine Einschränkung. Die Mitwirkungspflicht gilt natur-
gemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als
die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (MOSER et al., a.a.O.,
Rz. 1.49 ff.). Des Weiteren hat eine Partei insbesondere bei Verfahren,
welche durch eigenes Begehren eingeleitet wurden, die Pflicht, bei der
Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im
Mehrwertsteuerverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz zudem da-
durch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte
Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).
Im Beschwerdeverfahren ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmit-
telbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachver-
halt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Feb-
ruar 2013 E. 2.1, A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A-7164/2007 vom
3. Juni 2010 E. 1.5).
3.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vie-
ler: BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 457 und
537).
3.4 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in
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Seite 10
analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten
Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen
Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.4.2, A-5116/2012 vom
31. Juli 2013 E. 1.3.3, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2,
A•5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.
2002, S. 454).
4.
4.1 Unter dem aMWSTG galt folgende Regelung:
4.1.1 Der Mehrwertsteuer unterlagen (insbesondere) die im Inland gegen
Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
sowie der Eigenverbrauch, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von
der Steuer ausgenommen waren (Inlandsteuer; Art. 5 Bst. a–c
aMWSTG).
4.1.2 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteu-
er wurde, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerb-
liche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte, sofern seine Lieferun-
gen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft Fr. 75'000.- überstiegen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuer-
pflichtig waren namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften,
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbststän-
dige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfä-
higkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigten (Art. 21 Abs. 2
aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen war gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz
nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug
der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regel-
mässig nicht mehr als Fr. 4'000.- im Jahr betragen hätte.
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Seite 11
4.1.3 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung konnte die ESTV unter den von ihr festzusetzenden
Bedingungen derjenigen Person, welche nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG
die gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreichte oder nach
Art. 25 Abs. 1 aMWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen war, gestat-
ten, sich der Steuerpflicht freiwillig zu unterstellen (subjektive Option;
Art. 27 Abs. 1 aMWSTG; siehe auch ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl. 2003, Rz. 1115 ff.). Die Verwaltungs-
praxis der ESTV zu Art. 27 Abs. 1 aMWSTG verlangte, dass pro Jahr ein
Mindestumsatz von Fr. 40'000.- erzielt wurde (Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer bzw. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [nachfolgend:
Wegleitung 2001 bzw. Wegleitung 2008], Rz. 688; Spezialbroschüre
Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" [nachfolgend: Spezialbro-
schüre Nr. 02], in den Versionen gültig ab 1. Januar 2001 und ab. 1. Ja-
nuar 2008, Rz. 4.2.1), was das Bundesverwaltungsgericht in konstanter
Praxis als zulässig erachtet hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4, A-1652/2006 vom 22. Juni
2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.2.1, A-1371/2006 vom
26. Juli 2007 E. 2.2.1, A•1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.2). Nach die-
ser Praxis der ESTV war eine Option für die Steuerpflicht auch dann zu-
lässig, wenn die Umsätze eines inländischen Unternehmens ausschliess-
lich aus im Ausland erbrachten Leistungen (reine Auslandumsätze)
stammten, die steuerbar gewesen wären, wenn sie im Inland erbracht
worden wären (vgl. BVGE 2007/38 E. 4.1.2, mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4,
A•1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.2).
4.1.4 Gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG von der Steuer ausge-
nommen waren "die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliess-
lich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von
Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen".
4.1.5 Verwendete die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so konnte sie in ihrer
Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben
nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und
Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 und 2
aMWSTG; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, A-162/2010 vom 8. August 2012
E. 6.1).
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 12
4.1.6 War ein Umsatz von der Steuer ausgenommen, durfte die Steuer
auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den
Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In-
und Ausland verwendet wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden
(Art. 17 aMWSTG), es sei denn, es wurde nach Art. 26 aMWSTG für die
Versteuerung optiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3003/2009
vom 26. Juli 2010 E. 2.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 5.1.1). Die Option im Sinne der
letztgenannten Vorschrift war für die in Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG
genannten steuerausgenommenen Umsätze ausgeschlossen (Art. 26
Abs. 1 aMWSTG e contrario).
4.2 Neurechtlich gilt Folgendes:
4.2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen (namentlich) die im Inland von
steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (In-
landsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung ei-
nes verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Er-
wartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als
Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch
Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni
2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939).
4.2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausge-
richtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und un-
ter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b
MWSTG). Befreit ist eine steuerpflichtige Person unter anderem, wenn
sie im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus
der steuerbaren Leistung erzielt, sofern sie nicht auf die Befreiung von
der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei der Ermitt-
lung des massgebenden Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im
Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese Leistungen nicht gemäss
Art. 22 MWSTG für die Versteuerung optiert wurde (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A•5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.2; MWST-Info,
Ziff. 2.1.2). Nicht zu berücksichtigen sind auch Entgelte für nicht steuerba-
re Lieferungen im Ausland (Ausland-Ausland-Geschäfte; vgl. MWST-Info,
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Seite 13
Ziff. 2.1.2 und REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schlucke-
bier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, Zürich 2012, N. 76 zu Art. 10).
Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 MWSTG mit dem Inkrafttreten des MWSTG besteht, ist
gemäss Art. 113 Abs. 1 MWSTG das neue Recht (bzw. das MWSTG) auf
die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erziel-
ten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden (diese
Bestimmung geht – wie erwähnt – Art. 112 Abs. 1 MWSTG vor [vgl. vorn
E. 2.1]).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 MWSTG kann auf die Befreiung von der Steuer-
pflicht verzichten, wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2
(oder Art. 12 Abs. 3) MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist.
4.2.3 Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind, sind, soweit
nicht nach Art. 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, nicht
steuerbar (vgl. Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen den Steuerpflich-
tigen auch nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Von der Steuer ausgenommen sind nach dem mit Art. 18 Ziff. 19 Bst. e
aMWSTG wörtlich übereinstimmenden Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
MWSTG "die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich
Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von An-
teilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen".
Laut Art. 22 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vor-
behalt von Art. 22 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leis-
tungen durch offenen Ausweis der Steuer versteuern (Option). Ausge-
schlossen ist diese Option namentlich für Leistungen im Sinne von Art. 21
Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
5.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich altrecht-
lich gemäss der früheren Praxis der ESTV freiwillig der Steuerpflicht un-
terstellen, neurechtlich auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten
und die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge beanspruchen könnte,
wenn ihre im Ausland (Costa Rica und Ecuador) erbrachten Leistungen,
würden sie in der Schweiz erbracht, steuerpflichtig wären. Die folgenden
Ausführungen beschränken sich deshalb zunächst auf die Frage, ob die-
se Leistungen steuerbar wären, würden sie in der Schweiz erbracht.
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 14
5.1 Altrechtlich lag eine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts vor, wenn die Befähigung verschafft wurde, im ei-
genen Namen über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6
Abs. 1 aMWSTG). Auch nach dem neuen Recht gilt (unter anderem) das
"Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand
wirtschaftlich zu verfügen", als Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG).
Die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gehört demzufol-
ge zum Grundtatbestand der Lieferung. Sie besteht in der Übertragung
der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist demgegenüber nicht
zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend. Der
Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirt-
schaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dies ist der Fall, wenn
er den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und
veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands
zugewendet erhalten. Unerheblich ist, auf welche Weise der Leistende
dem Empfänger die Verfügungsmacht verschafft (Übertragung des Besit-
zes durch Übergabe des Gegenstands, Einigung, Besitzkonstitut, Aus-
händigung des Warenpapiers usw.). Entscheidend ist, dass der Empfän-
ger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leis-
tenden Unternehmers – welcher seinerseits über die wirtschaftliche Ver-
fügungsmacht verfügen muss – empfängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.5.1, A-1612/2006 und
A•1613/2006 vom 9. Juli 2009 E. 2.3, A-1342/2006 vom 3. Mai 2007
E. 6.1; PASCAL MOLLARD et al., Traité TVA, 2009, S. 219 Rz. 186 ff.; PAT-
RICK IMGRÜTH, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-
Kammer [Hrsg.], , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2000 [nachfolgend: ], N. 1 zu Art. 6; ALOIS CA-
MENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
3. Aufl. 2012 [nachfolgend: CAMENZIND et al., 3. Aufl.], Rz. 668 ff.).
5.2 Die im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs gemäss Art. 18 Ziff. 19
aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausge-
nommenen Umsätze, zu welchen – wie vorn (E. 4.1.4 und E. 4.2.3) er-
wähnt – insbesondere die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), ein-
schliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten
sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen zählen
(Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
MWSTG), stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Ver-
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Seite 15
schiebung von Geldmitteln und deren Surrogaten, der Kapitalhingabe
bzw. -aufnahme sowie der Übertragung von Finanzierungsinstrumenten.
So sind unter Geldverkehr die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der technischen Ausführung des Zahlungsverkehrs bzw. der Überwa-
chung von Guthaben infolge von Einzahlungen und Gutschriften zu ver-
stehen. Der Kapitalverkehr bedingt ebenfalls einen Geldverkehr, zudem
aber auch den (kurz- oder langfristigen) Einsatz der Geldmittel als Pro-
duktionsfaktoren, was ihre Hingabe gegen Entgelt und Übernahme eines
gewissen wirtschaftlichen Risikos – allenfalls gegen Sicherheiten – durch
den Kapitalgeber bedingt (vgl. PHILIP ROBINSON/CRISTINA OBERHEID, in:
, N. 1 ff. zu Art. 18 Ziff. 19). Das Geld- und Kreditgeschäft ist
mehrwertsteuerlich nicht an eine einzelne Branche gebunden. Der An-
wendungsbereich dieser Norm ist daher auch nicht auf Banken im Sinne
der Bankengesetzgebung beschränkt. Entscheidend ist vielmehr die Art
der Umsätze und nicht die Eigenschaft des Leitungserbringers (vgl. CA-
MENZIND et al., 3. Aufl., Rz. 1214; MOLLARD et al., a.a.O., S. 324 Rz. 507;
ROBINSON/OBERHEID, , N. 4 ff. zu Art. 18 Ziff. 19). Umsätze des
Geld- und Kreditgeschäfts können somit beispielsweise auch aus Neben-
tätigkeiten von Handels- und Industriegesellschaften erzielt werden.
Der Gesetzgeber hat eine weite Umschreibung der von Art. 18 Ziff. 19
Bst. e aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfassten
werthaltigen Rechten gewählt. So gehören – neben jenen mit Wertpapie-
ren im Sinne des Obligationenrechts – ganz allgemein die Umsätze mit
Wertrechten und Derivaten zu den von der Steuer ausgenommenen Um-
sätzen. Wertrechte sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion
wie Wertpapiere (vgl. Art. 973c Abs. 1 OR sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.5.2).
5.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesge-
richts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen;
BVGE 2007/23 E. 2.3.2; ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 112). Der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteu-
er nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten, sondern
auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen
Begriffen vorrangige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in: ASA 73 S. 565 ff.
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 16
E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Nicht entscheidend ist deshalb grund-
sätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des
Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013
E. 3.6, A•4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
6.
Vorliegend stellt die Vorinstanz im Rahmen der mehrwertsteuerrechtli-
chen Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwar namentlich
im zum alten Recht ergangenen "Einspracheentscheid" vom 20. Novem-
ber 2013 in Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerde-
führerin und ihren Kunden (nachfolgend auch: Investoren) stattfand. In-
dessen kann diese Frage dahingestellt bleiben. Denn wie im Folgenden
aufgezeigt wird, war die Beschwerdeführerin im hier interessierenden
Zeitraum selbst dann nicht steuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt,
wenn zu ihren Gunsten von einem Leistungsaustausch im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts ausgegangen würde.
Zu klären ist, was genau Gegenstand des (allfälligen) Leistungsaustau-
sches ist und ob es sich dabei – falls die Tätigkeit der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz erfolgen würde – um von der Steuer ausgenommene
Umsätze nach Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19
MWSTG handelt.
6.1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im ei-
genen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (E. 5.1).
Es muss demnach eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungs-
macht über die Teakbäume von der Beschwerdeführerin auf ihre Kunden
– die Investoren – erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits überhaupt die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehatte.
Nur die aus ihrem Verhältnis zu den Grundeigentümern tatsächlich er-
worbenen Rechte hätte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die In-
vestoren weiterübertragen können.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, Eigentümerinnen der Grundstücke,
auf welchen die Teakbäume angepflanzt wurden, seien die C._______ SA
(nachfolgend: C._______) und die D._______ SA (nachfolgend:
D._______). Diese beiden Gesellschaften (im Folgenden auch: Länder-
gesellschaften) würden mit der Beschwerdeführerin und weiteren Gesell-
schaften zur E._______-Gruppe gehören. Die E._______-Gruppe sei ei-
ner Gruppe aus verschiedenen, rechtlich voneinander unabhängigen Ge-
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Seite 17
sellschaften, welche ihren Investoren eine langfristige, sachwertorientierte
Geldanlage in Teakholz anbiete. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb
der Gruppe die Aufgabe, den Kunden die Möglichkeit anzubieten, Teak-
bäume auf Grundstücken der Ländergesellschaften in Costa Rica und
Ecuador zu erwerben. Zur E._______-Gruppe würden auch die
F._______ SA sowie die G._______ SA (im Folgenden auch: Bewirtschaf-
tungsgesellschaften) zählen. Diese beiden Gesellschaften seien für die
Bewirtschaftung der Baumbestände zuständig. Insoweit, als die Baumbe-
stände noch nicht an die Investoren verkauft worden seien, würden sie
diese Bewirtschaftung im Auftrag der Beschwerdeführerin ausführen. So-
weit die betreffenden Teakbäume an die Investoren verkauft worden sei-
en, sei die Bewirtschaftung durch die Bewirtschaftungsgesellschaften im
Unterauftrag der Beschwerdeführerin erfolgt.
Die Bäume wurden nach Darstellung in den Beschwerden von den Län-
dergesellschaften nach der Anpflanzung an die Beschwerdeführerin ver-
kauft. Mit der Übertragung des Eigentums an den Bäumen auf die Be-
schwerdeführerin hätten die Ländergesellschaften Darlehen, welche sie
zuvor von der Beschwerdeführerin für den Kauf neuer Grundstücke sowie
für den Zukauf von Teakbäumen erhalten hätten, zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin habe später mit den Investoren jeweils Verträge
("Kauf- und Dienstleistungsverträge") abgeschlossen, mit welchen das
Eigentum an den Bäumen auf die Käufer weiterübertragen und die Be-
schwerdeführerin zugleich mit der Bewirtschaftung der Bäume beauftragt
worden sei.
6.1.2 Die ESTV hält dieser Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ins-
besondere entgegen, dass schon das behauptete Grundeigentum der
Ländergesellschaften mit Blick auf die nicht vollständig lesbaren sowie
zum Teil überhaupt nicht aussagekräftigen Grundbuchauszüge zweifelhaft
sei. Mangels Nachweises des Grundeigentums fehle es auch am Nach-
weis, dass die Beschwerdeführerin an den auf diesen Grundstücken he-
ranwachsenden Bäumen (vor deren "Verkauf" an die Investoren) Eigen-
tümerin gewesen sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin auch keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bäume auf die Kunden übertra-
gen können.
6.2 Was das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Län-
dergesellschaften betrifft, sind vorliegend insbesondere zwei Darlehens-
verträge aktenkundig:
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Seite 18
6.2.1 Gemäss einem zwischen der Beschwerdeführerin und der
C._______ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2008
erhält die C._______ von der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der
Höhe von USD […] für den Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken in
Ecuador für die Neupflanzung von Teakbäumen. Nach diesem Darle-
hensvertrag ist die C._______ Eigentümerin der landwirtschaftlichen
Grundstücke in Ecuador und ist das Darlehen der Beschwerdeführerin
durch Übertragung der gepflanzten Teakbäume zurückzuzahlen. Der Ver-
trag sieht weiter vor, dass nach der Neupflanzung, Vermessung und
Nummerierung der Teakbäume zwischen den Parteien ein Kaufvertrag
sowie eine Übertragungsvereinbarung abgeschlossen werde und die
Übertragung der Teakbäume ohne Rechtsübertragung des Bodens erfol-
ge. Der Beschwerdeführerin wird weiter das Recht eingeräumt, in einem
Zeitraum von 21 Jahren die Bäume auf dem Grundstück der C._______
wachsen zu lassen, zu schlagen, zu ersetzen und sämtliche für die Be-
wirtschaftung der Bäume notwendigen Handlungen vorzunehmen. Der
von der Beschwerdeführerin mit Dritten abgeschlossene bzw. abzu-
schliessende Kauf- und Dienstleistungsvertrag umschreibe die Handlun-
gen der Beschwerdeführerin und bilde einen integralen Bestandteil des
Darlehensvertrages. Der Beschwerdeführerin wird ferner das Recht ein-
geräumt, eine dritte Gesellschaft mit der Bewirtschaftung und Schlagung
der Bäume zu beauftragen (Beschwerdebeilage 17).
6.2.2 Ein weiterer Darlehensvertrag vom 5. Dezember 2009 sieht vor,
dass die Beschwerdeführerin der D._______ ein Darlehen in der Höhe
von USD […] für den Kauf der Teakplantage "H._______" mit insgesamt
[…] im Jahr 2007 angepflanzten Teakbäumen gewährt. Die übrigen Teile
dieses zwischen der Beschwerdeführerin und der D._______ abge-
schlossenen Darlehensvertrages entsprechen dem erwähnten Darle-
hensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ vom
15. Oktober 2008 (vgl. Beilage 3 der Ergänzung zu den "Einsprachen"
vom 2. Dezember 2011, Register "H._______").
6.3 Zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und
den Ländergesellschaften aktenkundig sind sodann "Baumübertragungs-
vereinbarungen" betreffend die Plantagen "I._______" in Ecuador und
"H._______" in Costa Rica vom 5. Januar 2010 und vom 20. Juni 2011.
Danach gewährt die Beschwerdeführerin der D._______ bzw. der
C._______ Darlehen zum Kauf dieser Plantagen. Diese "Baumübertra-
gungsvereinbarungen" halten zudem fest, dass die Beschwerdeführerin
von den Ländergesellschaften den auf diesen Plantangen "vorhandenen
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Seite 19
und zukünftigen Baumbestand per mündlichen Kaufvertrag erworben"
habe bzw. übertragen erhalte. Der Kaufpreis dafür entspreche dem Dar-
lehensbetrag (vgl. Beilage 3 der Ergänzung zu den "Einsprachen" vom
2. Dezember 2011, Register "I._______" und "H._______").
6.4 Es kann hier offen bleiben, ob während der gesamten hier interessie-
renden Zeitspanne und mit Bezug auf alle betroffenen Plantagen sowie
Teakbäume zwischen der Beschwerdeführerin und den Ländergesell-
schaften Vertragsbeziehungen in der Art bestanden, wie sie hiervor in
E. 6.2 f. dargestellt wurden. Auch kann dahingestellt bleiben, ob diese
(allfälligen) Vertragsbeziehungen tatsächlich wie zwischen den Parteien
vereinbart umgesetzt wurden und die Beschwerdeführerin namentlich das
Eigentum an den Teakbäumen erlangte. Denn wie im Folgenden aufge-
zeigt wird, kann selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin
Eigentümerin der Teakbäume war, nicht davon ausgegangen werden,
dass sie den Investoren die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese
Pflanzen übertragen hat.
6.5 Das für den vorliegenden Fall entscheidende Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und den Investoren gestaltet sich nach den vorlie-
genden Akten wie folgt:
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Investor wird ein
"Kauf- und Dienstleistungsvertrag" abgeschlossen. In diesem Vertrag ist
festgehalten, dass der Investor von der Beschwerdeführerin eine be-
stimmte Anzahl Teakbäume mit einem bestimmten Pflanzjahr auf der im
Vertrag genannten Plantage erwirbt und der Beschwerdeführerin den Auf-
trag erteilt, diese Teakbäume entsprechend den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen (AGB) selbst oder durch Dritte während einer bestimmten
Rotations- und Laufzeit zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen,
aufzuforsten, zu ernten und zu verkaufen.
Die "Kauf- und Dienstleistungsverträge" enthalten ferner eine Beispiel-
rechnung für die vom Kunden erwartbaren Investitionserträge.
6.6 Betrachtet man den "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" unter Berück-
sichtigung der zugehörigen AGB, wird ersichtlich, dass damit nicht die
Möglichkeit der freien Verfügung des Investors über die Teakbäume an-
gestrebt wurde. Zwar "erwirbt" der Investor gemäss den AGB entspre-
chend dem "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" den Teakbaumbestand ei-
ner definierten Plantagenfläche und ist jeder Teakbaum bis zur Ernte indi-
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Seite 20
viduell für den Kunden nummeriert. Auch erhält der Investor nach Zah-
lung des Kaufpreises eine "Baum-Eigentumsurkunde" mit Detailangaben
zu den Bäumen. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen
Kaufvertrag. Denn die Möglichkeiten des Investors, während der Ver-
tragsdauer direkt auf das Schicksal der Bäume Einfluss zu nehmen, sind
stark beschränkt. Diesbezüglich räumen der "Kauf- und Dienstleistungs-
vertrag" und die zugehörigen AGB dem Kunden lediglich das Recht ein,
im Falle eines Schadens an den Bäumen sämtliche Dokumente über den
Schadensfall einzusehen und die Plantage zu besichtigen, vor dem
Schlagen der Bäume zu Ausforstungs- und Erntezwecken über die dies-
bezüglichen "Empfehlungen" des Managements der Beschwerdeführerin
informiert zu werden (nach der Fassung der AGB aus dem Jahr 2011 gilt
eine andere Regelung für Schadensfälle und besteht ein von einem
Schadensfall unabhängiges Recht zur Besichtigung der Plantage und zur
Einsichtnahme in die für die Durchführung des Vertrages relevanten Un-
terlagen). Hingegen sorgt die Beschwerdeführerin nach den AGB für den
Unterhalt und die Bewirtschaftung der Bäume "von der Einpflanzung auf
der Plantage bis zu ihrer Schlagung und Ernte sowie ihrem Verkauf", wo-
bei sie dafür Dritte beiziehen kann. Auch bestimmt sie bzw. in ihrem Auf-
trag die jeweilige Ländergesellschaft den genauen Zeitpunkt der Ausfors-
tungen und der Schlussernte sowie die Anzahl der zu schlagenden Bäu-
me einer Ausforstungsphase. Nach dem Verkauf des Holzes auf dem na-
tionalen oder internationalen Markt wird dem Investor der Nettoerlös
(nach Abzug von Managementgebühren und einer Bewirtschaftungs- und
Verarbeitungsgebühr) weitergeleitet.
Dem Investor steht zwar das Recht zu, den "Dienstleistungsvertrag" bzw.
den entsprechenden Teil des "Kauf- und Dienstleistungsvertrages" jeder-
zeit zu kündigen. Freilich hat der Investor selbst bei einer entsprechenden
vorzeitigen Vertragsauflösung nicht das Recht, den Zeitpunkt der Schla-
gung "seiner" Bäume frei zu wählen. Stattdessen steht es der Beschwer-
deführerin zu, diesen Zeitpunkt sowie den Zeitpunkt der Aushändigung
der Bäume innerhalb eines Zeitrahmens von sechs Monaten zu bestim-
men und die Bäume selbst (oder durch von ihr beauftragte Dritte) zu
schlagen. Überdies hat die Beschwerdeführerin im Fall einer vorzeitigen
Vertragsauflösung ein Vorkaufsrecht an den Bäumen.
Zwar ist der Investor nach den AGB berechtigt, die Bäume zusammen mit
dem "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" sowie den AGB auf Dritte zu
"übertragen". Der Umstand, dass die "Übertragung" der Bäume durch den
Investor an eine umfassende Vertragsübernahme durch Dritte gebunden
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Seite 21
ist, schränkt jedoch die Verfügungsmöglichkeiten des Kunden in gleichem
Masse und deshalb entscheidend ein.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Leistungspaket,
welches die Beschwerdeführerin den Investoren anbietet, das Schicksal
der Bäume in der Zeit bis zum "Verkauf" abschliessend regelt. Der Inves-
tor erhält keine unbeschränkte bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht über
"seine" Bäume. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass ihm
(auch ohne ausdrückliche, erst mit den AGB des Jahres 2011 geschaffe-
ne vertragliche Grundlage) das Recht eingeräumt wurde, seine Bäume
auf den Plantagen zu besichtigen. Denn ein Zutrittsrecht auf die Plantage,
das ihm erlauben würde, die Bäume selbst zu pflegen und (ganz oder
teilweise) zu fällen oder auf andere Weise wie ein Eigentümer über sie zu
verfügen bzw. auf deren Substanz einzuwirken, erhält er nicht. Stattdes-
sen sehen die AGB ausdrücklich vor, dass der Investor keine Rechte oder
Ansprüche am Grund und Boden erwirbt, auf dem die Bäume gepflanzt
werden (in einem gewissen Widerspruch dazu steht die [in den AGB in
der Fassung des Jahres 2011 gestrichene] Regelung an anderer Stelle,
dass der Investor das Recht auf Nutzung des Bodens bei vorzeitiger Ver-
tragsauflösung verliert. Das damit angesprochene Recht auf Nutzung des
Bodens dürfte sich darauf beschränken, die Bäume auf der jeweiligen
Plantage wachsen zu lassen. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung
und des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Ausübung ihres Vor-
kaufsrechts steht dem Investor immerhin das Recht zu, die geschlagenen
Bäume vom Lagerplatz der Plantage abzutransportieren). Die Möglichkeit
der Pflege der Bäume direkt durch den Investor selbst ist somit überhaupt
nicht vorgesehen, obwohl dies für einen Eigentümer bzw. einen wirt-
schaftlich Berechtigten die naheliegendste Art wäre (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A•545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.2).
Auch hat der Investor keine Möglichkeit, eine Pflege der Bäume nach
seinen eigenen Vorstellungen bzw. nach alternativen Methoden oder eine
Reduktion des Unterhalts auf ein (nachbarschaftsrechtlich) absolut not-
wendiges Minimum zu veranlassen. Die AGB verpflichten nämlich – ohne
Vorbehalt eines anderweitigen Willens des Kunden – die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss zu einem nachhaltigen sowie systematischen Planta-
gen-Management, das die Produktion von Holz in höchstmöglicher Quan-
tität und Qualität bezweckt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besitzt der Investor
nach dem Gesagten aufgrund der Ausgestaltung des "Kauf- und Dienst-
leistungsvertrages" zu keinem Zeitpunkt – auch nicht für eine logische
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Sekunde – ein allgemeines Weisungsrecht, mit welchem er jederzeit und
alleine über das Schicksal der Bäume verfügen könnte.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es stehe dem Investor "jeder-
zeit frei, auf die Bewirtschaftung und damit das Schicksal seiner Bäume
Einfluss zu nehmen" sowie sämtliche Entscheidungen betreffend seinen
Baumbestand bis zum Weiterverkauf an Dritte zu treffen (vgl. Beschwer-
de vom 20. Dezember 2013, S. 13), entspricht nach dem Gesagten nicht
dem sich aus den "Kauf- und Dienstleistungsverträgen" ergebenden Bild.
Auch stimmt ihre Darstellung, wonach eine mit der vorzeitigen Auflösung
des Dienstleistungsvertrages verbundene Bewirtschaftung der Bäume
durch Drittgesellschaften möglich sei (Beschwerde vom 20. Dezember
2013, S. 14 und 19), nicht mit der Aktenlage überein (da eine solche Mög-
lichkeit der Bewirtschaftung der Bäume durch vom Kunden bestimmte
Dritte – soweit ersichtlich – nicht vorgesehen ist, unterscheidet sich der
vorliegende Fall im Übrigen rechtswesentlich von dem von der Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben vom 7. April 2014 vergleichsweise
herangezogenen Beispiel der Bewirtschaftung einer gekauften Gesell-
schaft durch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft).
6.7 Mit Abschuss des "Kauf- und Dienstleistungsvertrags" erwirbt ein In-
vestor somit nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die Bäume,
sondern vielmehr ein standardisiertes Bündel von Leistungen, welches
dem Kunden ein Recht am Wert bzw. an den zukünftigen Verkaufserlösen
der Teakbäume sichert, ohne dass er sich weiter mit den Bäumen ausei-
nandersetzen muss. Auf die Substanz der Bäume kann er nicht einwirken
oder sonst Einfluss darauf ausüben. Aus der hier einzig relevanten mehr-
wertsteuerrechtlichen Betrachtungsweise kann von einer Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht bzw. von der Verschaffung einer dem
Eigentümer ähnlichen Stellung nicht gesprochen werden.
Die Investoren als Kapitalgeber setzen ihre Gelder als Produktionsfakto-
ren ein, und zwar in der Hoffnung auf eine gute Entwicklung des Baum-
bestandes und einer Steigerung des Holzpreises auf den Weltmärkten.
Diesen Gewinnchancen stehen die Risiken von sinkenden Holzpreisen
und schlechten Ernten gegenüber, welche ebenfalls grundsätzlich von
den Investoren zu tragen sind. Sie investieren dabei ihr Geld in ein stan-
dardisiertes Produkt der Beschwerdeführerin, welches einer Vielzahl von
Investoren zu gleichen Konditionen angeboten wird und übertragen wer-
den kann. Dieses Wertrecht ist mehrwertsteuerlich unter Art. 18 Ziff. 19
aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG einzuordnen.
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 23
6.8 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ihr ist zwar insofern zuzustimmen,
als dass sämtliche Bäume jeweils einem Investor zugeordnet werden
können, doch kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass
der Investor auch frei über die entsprechenden Bäume verfügen kann.
Die Zuordnung dient vielmehr der Berechnung des vom Investor gekauf-
ten Wertrechtes. Es kommt hinzu, dass im "Kauf- und Dienstleistungsver-
trag" die "gekauften" Bäume nur nach Plantage, Anzahl, Pflanzjahr und
Parzellenfläche bestimmt werden und die Zuteilung der einzelnen, durch-
nummerierten sowie mit Koordinaten bezeichneten Bäume erst nach Ver-
tragsschluss in der "Baumeigentums-Urkunde" festgehalten ist. Aufgrund
des Angebots der Beschwerdeführerin und der für alle Bäume gleicharti-
gen Preis- und Renditeberechnung (auf den "Kauf- und Dienstleistungs-
verträgen") muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Tranchen
von Bäumen einer Plantage gleichwertig sind. Ansonsten würden einzel-
ne Investoren, ohne es zu wissen oder überprüfen zu können, alleine
durch die Zuteilung finanzielle Nachteile erleiden. Die Zuteilung spiegelt
somit einzig den Wert des erworbenen Rechts. In der massgeblichen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind somit nicht die zugeteilten Bäu-
me als solche Vertragsbestandteil, sondern bildet einzig das Wertrecht
Gegenstand des Vertrages.
6.8.1 Unerheblich ist der Einwand, die Eidgenössische Bankenkommissi-
on (EBK) und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hätten
bestätigt, dass die Investoren Eigentum an den Teakbäumen erwerben
würden und die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im Finanzbereich
ausübe. Die beiden Behörden haben die Tätigkeit der Beschwerdeführe-
rin jeweils aus der für sie relevanten Perspektive beurteilt. Ihre Würdigung
der Eigentumsverhältnisse ist vorliegend schon deshalb nicht bindend,
weil sie nicht im Dispositiv einer Verfügung dieser Behörden festgehalten
ist (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 55). Etwas zu ihren Gunsten ableiten kann die Be-
schwerdeführerin aus der von ihr angerufenen Einschätzung der EBK und
der FINMA somit nicht, zumal auch nicht erstellt ist, dass sich diese Be-
hörden auf die gleichen Akten wie diejenigen des vorliegenden Verfah-
rens stützten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.6).
6.8.2 Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass dem Investor
keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die "gekauften" Teakbäume
eingeräumt wird, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 24
rin sodann auch kein rechtserheblicher Unterschied zu dem mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013 beurteilten
Sachverhalt, bei welchem das Gericht ebenfalls eine Lieferung von Teak-
bäumen an Investoren bei einer vergleichbaren Konstellation mit brasilia-
nischen Plantagen verneinte.
6.8.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, Umsätze von Wert-
rechten und Derivaten seien im EU-Recht nicht steuerausgenommen.
Damit stösst sie freilich ins Leere, sind doch in Art. 18 Ziff. 19 Bst. e
aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG Umsätze von Wert-
rechten ausdrücklich als steuerausgenommen aufgeführt und ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Umsätze aus den "Kauf- und Dienstleistungsverträ-
gen" mit Blick auf das EU-Recht nicht als Wertrechte im Sinne dieser
Vorschriften qualifiziert werden sollten.
6.8.4 Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung wür-
de von einem steuerbaren Leistungsaustausch zwischen ihr und den In-
vestoren ausgehen, wenn ihr Geschäftsmodell mit Bäumen in der
Schweiz umgesetzt würde (vgl. Beschwerde vom 20. Dezember 2013,
S. 23). Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls vermochte die Beschwerdeführerin – auch mit ihrem in
diesem Kontext gemachten Hinweis auf die Praxis der ESTV und der Ge-
richte namentlich zur Steuerausnahme der Vermittlung von Wertpapieren,
Wertrechten, Derivaten und von Anteilen an Gesellschaften sowie ande-
ren Vereinigungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG bzw.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG – nicht substantiiert darzutun, dass
bei rein schweizerischen Sachverhalten zu ihren Ungunsten andere
Massstäbe bei der Anwendung der in Frage stehenden Steuerausnahme-
vorschriften angelegt werden.
6.8.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der
ESTV vorliegend auch nicht mit Recht unterstellen, sie habe den vorlie-
genden Fall unter Missachtung rechtswesentlicher Unterschiede wie an-
dere Anlageformen behandelt, bei welchen die Investoren (wie etwa beim
börsenkotierten Unternehmen J._______) Aktionäre der die nachhaltige
Bewirtschaftung von Tropenwäldern verfolgenden Gesellschaft seien.
Ebenso wenig hat die Vorinstanz über rechtserhebliche Unterschiede zu
Fällen hinweggesehen, bei denen Investoren Gelder in Fonds investieren,
welche ihrerseits Aktien an Unternehmen im Bereich der Holzherstel-
lungsbranche halten (vgl. dazu Beschwerde vom 20. Dezember 2013,
S. 24).
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 25
6.8.6 Als nicht ausschlaggebend erscheint schliesslich der von der Be-
schwerdeführerin angerufene Umstand, dass die Investoren in den AGB
zu den "Kauf- und Dienstleistungsverträgen" darauf hingewiesen werden,
dass diese Verträge keine Instrumente des Finanzmarktes darstellen
würden und für den Handel mit Baumbeständen kein offizieller sowie re-
gulierter Handelsmarktplatz bestehe.
6.9 Die Beschwerdeführerin stellt zwar im Sinne von Beweisofferten die
Einreichung von Kopien von Grundstückkaufverträgen und Lageplänen
zu den in Frage stehenden Plantagen in Aussicht. Auf die Abnahme die-
ser Beweise kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden, da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass auch ge-
stützt auf diese Unterlagen keine Übertragung der wirtschaftlichen Verfü-
gungsmacht über die Bäume auf die Kunden angenommen werden kann
(vgl. E. 3.3).
6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungen, welche die
Beschwerdeführerin erbringt, nicht steuerbar wären, auch wenn sie im In-
land erbracht würden. Ein allfälliger mehrwertsteuerlich relevanter Leis-
tungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und den Investoren
wäre als von der Steuerpflicht ausgenommener Umsatz gemäss Art. 18
Ziff. 19 aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu qualifizie-
ren. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht mit der Begründung,
ihre Leistungen wären, soweit sie im Inland erbracht würden, steuerbar,
altrechtlich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und/oder neurechtlich
auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten sowie die in Frage ste-
henden Vorsteuerabzüge beanspruchen.
7.
Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin altrechtlich
nicht steuerpflichtig ist und sich auch nicht freiwillig der Steuerpflicht un-
terstellen kann, soweit sie ausschliesslich Leistungen im Ausland erbracht
hat, die – wenn sie im Inland erbracht würden – von der Steuer ausge-
nommen wären. Da Letzteres – wie aufgezeigt – der Fall ist (E. 5 f.), ist
die Beschwerdeführerin altrechtlich weder steuerpflichtig noch vorsteuer-
abzugsberechtigt.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, neurechtlich könne sie
auch dann gestützt auf einen Verzicht auf die Befreiung von der subjekti-
ven Steuerpflicht gemäss Art. 11 MWSTG im Register der Mehrwertsteu-
erpflichtigen eingetragen werden (recte: subjektiv steuerpflichtig werden),
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 26
wenn sie ausschliesslich Umsätze im Ausland erziele, welche von der
Steuer ausgenommen wären, soweit sie in der Schweiz erbracht würden.
Da Art. 11 Abs. 1 MWSTG mit Bezug auf die Voraussetzungen für den
Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht – soweit hier
interessierend – auf Art. 10 Abs. 2 MWSTG verweist (vgl. E. 4.2.2) und in
Bst. a der letzteren Vorschrift von "steuerbaren" Leistungen die Rede ist,
kann auf die Steuerbefreiung nur verzichtet werden, wenn auch steuerba-
re Leistungen erbracht werden (MOLLARD et al., a.a.O., S. 1094 Rz. 43 f.).
In der Literatur wird demgegenüber zwar teilweise auch die Auffassung
vertreten, dass auf die Befreiung von der Steuerpflicht auch dann verzich-
tet werden könne, wenn ein Unternehmen nur Einnahmen aus steuer-
ausgenommenen Leistungen erziele. Dabei wird zur Begründung dieser
Lehrmeinung der Umstand angerufen, dass Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG
die Steuerpflicht allein von der selbständigen Ausübung einer auf die
nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichteten beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit abhängig mache (CAMENZIND et al., 3. Aufl.,
Rz. 486). Indessen wird damit verkannt, dass zu den Voraussetzungen
für den Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach dem Wort-
laut des Gesetzes – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden
– ausdrücklich eine Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 10
Abs. 2 MWSTG gehört, so dass das Vorliegen von Leistungen, die bei de-
ren Erbringung im Inland steuerbar wären, unabdingbar ist.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch neurechtlich nicht
als steuerpflichtig qualifiziert werden kann und sie namentlich aus Art. 11
MWSTG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Mangels subjektiver
Steuerpflicht war sie sodann auch unter dem neuen Recht für die hier in-
teressierende Zeitspanne nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die angefochtenen Entscheide sind somit nicht zu beanstanden. Ob sie
auch aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführe-
rin richtig sind, kann hier im Übrigen dahingestellt bleiben (vgl. dazu ins-
besondere Beschwerde vom 20. Dezember 2013, S. 26).
8.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang der beiden Prozesse hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei sowohl im Verfahren A-6537/2013 als auch im Ver-
fahren A-7158/2013 die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 VwVG).
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 27
Diese werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berück-
sichtigung des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfahrens-
vereinigung auf insgesamt Fr. 25'000.- festgelegt. Dieser Betrag ist den
einbezahlten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 30'000.- zu entneh-
men. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung kann der Beschwerdeführerin nicht zugespro-
chen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6537/2013, A-7158/2013
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-6537/2013 und A-7158/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 25'000.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird den von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A-6537/2013, A-7158/2013
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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