Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6538/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach
weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten
4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003
zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA
betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03;
veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA
ZIMMERMANN unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch
der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung],
Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet
sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von
Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die
Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über
Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer
ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz
(nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden.
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Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz
eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war,
und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des
jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge
dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR
672.933.61, Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art.
4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im
Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der
Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung
und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten,
welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei
Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in
englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10
ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
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E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über
die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht anhand eines Falles der Kategorie 2/A/b
über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 25. Januar 2010 das Dossier von
Y._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der A._______ Ltd.
übermittelt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 9.
August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b
beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs
des Abkommens 09 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV dem
jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten von Y._______ sowie der
A._______ Ltd. zu.
H.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 liess X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, das Verfahren sei einzustellen und die Akten seien zu
vernichten. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenossenschaft.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte die ESTV den Antrag,
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die Beschwerde abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde am 28.
Oktober 2010 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin
versandt und von dieser am 1. November 2010 in Empfang genommen.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Diese Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen
kumulativ erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6711/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 1.3.1; ISABELLE HÄNER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], N 3 zu Art. 48). Als
schutzwürdig gilt jedes rechtliche oder tatsächliche Interesse, das
eine von einer Verfügung betroffene Person geltend machen kann.
Materiell beschwert ist somit in erster Linie der Adressat – eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder
(gegebenenfalls) des öffentlichen Rechts – einer Verfügung, dessen
Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt beeinträchtigt wird. Dritte,
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welche gleichartige Interessen wie der Verfügungsadressat
verfolgen, können allenfalls daran interessiert sein, eine den
Verfügungsadressaten belastende Verfügung anzufechten. Zur
Anfechtung solcher adressatenbelastenden Verfügungen sind Dritte
nur legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen. Soweit hingegen ein Verzicht des
Verfügungsadressaten auf eine Anfechtung feststeht, ist die
Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten mangels
Dispositionsbefugnis des Dritten nicht zulässig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5662/2007 vom 26. August 2010
E. 2.3.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 34 zu Art. 48).
1.2.2. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Der
beschwerdeführenden Person obliegt die Beweislast für die
Beschwerdelegitimation (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Diese ist in der
Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE
134 II 45 E. 2.2.3; HÄNER, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 48). Ist
die Legitimation nicht offensichtlich, so hat eine eingehende
Begründung zu erfolgen (BGE 134 II 120 E. 1). Fehlt die
Beschwerdelegitimation oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert
dargelegt, so ist auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten (BGE
134 II 45 E. 2.2.3; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., N 7 zu Art. 48).
1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt – auch bei der Prüfung der
Beschwerdelegitimation – der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a).
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Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn auch in sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip
mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln
und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es
in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und
allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen
Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das
bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen
zu befolgen ist. In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit
dem Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort
festgeschriebenen Verfahrensordnung ändert der
Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E.
1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten
beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5,
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A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts,
wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur,
ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129
II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht
klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II
407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS
COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und
innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies
setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2). Gleiches muss sinngemäss auch gelten, wenn vorgebracht wird, eine Person hätte als
Verfügungsadressatin in das Verfahren einbezogen werden müssen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift
beantragen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Diesen
Antrag begründet sie nicht weiter.
2.2. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die
Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren
Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit
ihnen anberaumen. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels die Ausnahme dar
(BGE 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
3.48). Wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird, so
gebietet es der fundamentale Grundsatz eines kontradiktorischen
Verfahrens, die Vernehmlassung der Vorinstanz der
beschwerdeführenden Partei zumindest zur Kenntnisnahme
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zukommen zu lassen, so dass sie die Möglichkeit hat, sich spontan
dazu äussern zu können. Bei der Zustellung der Vernehmlassung an
die Beschwerdeführerin darf die Beschwerdeinstanz dabei nicht zum
Ausdruck bringen, der Schriftenwechsel sei (definitiv) geschlossen, da
sie damit der beschwerdeführenden Person die Möglichkeit zur
Stellungnahme abschneiden und damit – den vorliegend freilich nicht
einschlägigen – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101) verletzen würde
(BGE 132 I 46 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 133 I 98 E. 2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.49, auch zum Folgenden).
Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst das Recht der Parteien, von
jedem Aktenstück und jeder eingereichten Stellungnahme
Kenntnis nehmen und sich dazu äussern zu können. Kommen
Verfahrensbeteiligte, welche eine Eingabe ohne förmliche
Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals
zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des
Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und
Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Die
Beschwerdeinstanz ihrerseits wartet mit der Entscheidfällung zu, bis
sie annehmen darf, der Adressat habe (stillschweigend) auf eine
Äusserung verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4835/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2).
Eine solche Annahme dürfte sich jedenfalls nach Ablauf einer
zweiwöchigen Frist rechtfertigen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.49; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1.3). Diese Grundsätze sind
auch auf Fälle anwendbar, in denen wie hier, bereits in der
Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere
kann den Parteien auch hier eine neue Eingabe ohne Fristansetzung zur
Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3).
2.3. Im Lichte der obigen Erwägungen ist der formelle Antrag der
Beschwerdeführerin zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
abzuweisen. Im Übrigen wäre es ihr, wie gesagt, unbenommen
gewesen, von sich aus weitere Eingaben zu machen. Nachdem die
Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 1.
November 2010 zur Kenntnis zugestellt worden war und bis heute, über
zwei Monate später, keine Eingabe ihrerseits erfolgt ist, kann
angenommen werden, sie verzichte auf weitere Äusserungen in diesem
Verfahren.
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Seite 10
3.
3.1. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsadressatin,
sondern ihr Ehemann, Y._______, als wirtschaftlich Berechtigter an der
A._______ Ltd. Die Beschwerdeführerin lässt jedoch geltend machen,
sie sei alleinige Eigentümerin der Aktien der A._______ Ltd., welche die
formelle Inhaberin der Kundenbeziehung mit der UBS AG sei. Daher
handle es sich letztlich um Informationen der Beschwerdeführerin
(indirekt gehalten über die Gesellschaft), weshalb sie von der
Verfügung direkt betroffen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG bzw. besonders berührt sei und damit ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Verfügung bzw. an der
Einstellung des vorliegenden Verfahrens habe. Sie sei
dementsprechend legitimiert zur selbständigen Beschwerdeerhebung,
unabhängig von der Ergreifung eines Rechtsmittels durch die
A._______ Ltd. und/oder andere in der Verfügung genannte Personen.
Als direkt Betroffene verfüge sie über sämtliche Einreden.
3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation
also – wie dargelegt – einzig damit, dass sie die Eigentümerin der
Aktien der A._______ Ltd. sei. Folglich sei sie wirtschaftlich berechtigt an
den diesem Verfahren zugrunde liegenden UBS-Vermögenswerten
und nicht ihr in der Verfügung genannter Ehemann. Sie macht damit
sinngemäss geltend, dass korrekterweise sie selbst als wirtschaftlich
Berechtigte Verfügungsadressatin anstelle ihres Ehemannes
hätte sein müssen.
Wer an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, ist eine Frage des materiellen
Rechts. Da die Beschwerdelegitimation jedoch davon abhängt, ist die wirtschaftliche
Berechtigung im Rahmen des prozessualen Teils als materiellrechtliche Vorfrage zu klären (vgl. BGE 117
II 94 E. 5.b, 93 II 230 E. 3.a).
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Pilotentscheid zu
einem Fall der Kategorie 2/B/b mit der Auslegung des Begriffs
"wirtschaftlich berechtigt" bzw. "beneficially owned", da allein der
Wortlaut der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10
massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7), auseinandergesetzt. In diesem
Piloturteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 hielt das
Bundesverwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest:
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Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Wiener Konvention über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) sei der
Staatsvertrag 10 – unter Vorbehalt speziellerer Regeln – gemäss Auslegungsregeln der VRK auszulegen.
Die Auslegung nach Art. 31 VRK stütze sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss
seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie den
Zusammenhang (E. 5.1). Zur gewöhnlichen Bedeutung sei zu berücksichtigen, dass, sofern sich
eine spezifische Fachsprache entwickelt habe, diese als gewöhnlich anzusehen sei. Im Gebiet des
Steuerrechts sei damit auf die gewöhnliche Bedeutung eines Begriffs in der steuerrechtlichen
Fachsprache abzustellen (E. 6). Das Prinzip von Treu und Glauben sei als leitender Grundsatz der
Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (E. 5.1). Bezüglich
des Ziels und Zwecks eines Vertrags weise die Lehre im Bereich des Steuerrechts darauf hin, dass sich ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einem solchen zur Bekämpfung des
Steuerbetrugs unterscheide und diesem Unterschied im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei
(E. 5.1.3). Was den Vorbehalt speziellerer Regelungen anbelange, sei anzuführen, dass der
Staatsvertrag 10 samt Anhang zum Begriff "beneficially owned" weder eine Begriffsbestimmung noch
eine Auslegungsregel enthalte (E. 5.2). Auch das DBA-USA 96, welches gelte, soweit ihm der
Staatsvertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vorgehe, enthalte keine Definition zu
"beneficially owned" (E. 5.3).
Der Ausdruck "beneficially owned" werde auch in der englischen Fassung des DBA-USA 96 in Art. 10 Abs.
1 (Dividenden), Art. 11 Abs. 1 (Zinsen) und Art. 12 Abs. 1 (Lizenzgebühren) verwendet. Der Inhalt dieser
Verteilungsnormen sei sinngemäss den jeweiligen Bestimmungen des Musterabkommens der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-MA)
nachgebildet. Die Begriffe "beneficial owner" bzw. "beneficially owned" würden aber auch im OECD-MA
nicht definiert (E. 7.3.1). Der Ausdruck "beneficially owned" stehe im Staatsvertrag 10 in einem anderen
Zusammenhang als in den Verteilungsnormen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren des DBA-
USA 96 bzw. des OECD-MA. Trotz unterschiedlicher Ziel- und Zwecksetzung des "beneficial owner"-
Konzepts in den Verteilungsnormen des DBA-USA 96 bzw. des OECD-MA und dem Identifikationskriterium
"beneficially owned" im Staatsvertrag 10, diene dieser Begriff aber in beiden Fällen dazu, die Intensität
der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt aus einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu beurteilen. Es sei daher die in der Lehre erarbeitete und in der Rechtsprechung
bestätigte Auffassung, dass sich das Konzept des "beneficial owner" anhand einer sog. "substance over
form" Betrachtung auf die wirtschaftliche Realität beziehe und nicht auf die (zivilrechtliche) Form
abstelle, bei der Auslegung zu beachten (E. 7.3.2).
Das Identifikationskriterium "beneficially owned" habe im Staatsvertrag 10 die Funktion, sicherzustellen,
dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet
würden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben habe, um ihre
Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und für die
daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Der Begriff "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 solle also
dazu dienen, die Konstellationen zu erfassen, bei welchen unter einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (substance over form) die "offshore company" lediglich zur Umgehung von
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steuerrechtlichen Meldepflichten bzw. allenfalls zum Zweck der Steuerhinterziehung gegenüber den USA
genutzt worden sei. Für eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially owned") an einem
"offshore company account" im Sinne des Staatsvertrags 10 sei entscheidend, inwiefern die "US Person"
das sich auf dem UBS Konto der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich habe kontrollieren und darüber
habe verfügen können (E. 7.3.2).
Habe die fragliche "US Person" die Entscheidungsbefugnis darüber gehabt, wie das Vermögen auf dem
UBS Konto verwaltet worden sei und/ oder, ob und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten
Einkünfte verwendet worden seien, habe sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem
Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt. Die "offshore company" sei in diesem
Fall in einer "substance over form" Betrachtung im Sinne des Staatsvertrags 10 als transparent
anzusehen und die wirtschaftliche Berechtigung der "US Person" an dem "offshore company
account" als gegeben zu erachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche
Verfügungsmacht und Kontrolle über das auf dem UBS Konto befindliche Vermögen und die daraus
erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen hätten, sei im
Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen (E. 7.3.2).
3.2.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin – wie bereits
ausgeführt – geltend, sie sei wirtschaftlich berechtigt am fraglichen
UBS Konto. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Berechtigung und damit
ihrer Beschwerdelegitimation (vgl. E. 3.2) verweist sie auf ein
Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Dezember 2009, in welchem
mitgeteilt worden sei, dass sie 100 %-Eigentümerin der Aktien der
A._______ Ltd. sei. Die Aktien seien ihr im Zusammenhang mit der
Heirat im Jahre 2000 von ihrem Ehemann übertragen worden. Sie sei
damit Aktionärin der Gesellschaft, welche die Kontobeziehung mit der
UBS AG unterhalte. Egal welches Steuerrecht (amerikanisches oder
schweizerisches) vorliegend zur Anwendung gelange, könne eine
Zurechnung der Einkünfte aus dem streitbetroffenen Depot einzig
bei ihr, der Beschwerdeführerin, erfolgen. Entweder werde die
Gesellschaft steuerrechtlich ignoriert oder es bestünden
Zurechnungsregeln, welche die Einkünfte aus solchen
Gesellschaften direkt dem Aktionär zurechneten.
Es sei nicht massgebend, wer in den Bankdokumenten als wirtschaftlich berechtigte Person aufgeführt
sei, sondern wer wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des Abkommens 09 bzw. von Art. 26 DBA-
USA 96 sei. Dass die wirtschaftliche Berechtigung in den Unterlagen der UBS AG nicht korrekt nachgeführt
bzw. die Schenkung nicht nachvollzogen worden sei, sei deshalb unschädlich.
3.2.3. Die Vorinstanz erklärt dazu in ihrer Schlussverfügung sowie in
ihrer Vernehmlassung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei an der
A._______ Ltd. und damit auch an deren Bankkonto wirtschaftlich
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berechtigt. So sei er auch auf den beiden Formularen A vom 24. April
2007 und vom 11. September 2007 weiterhin als wirtschaftlich
Berechtigter aufgeführt, obschon seine Ehefrau bereits seit dem
Jahr 2000 angeblich die Berechtigte sei. Auch in der 'Client Adviser
Bench' sei immer der Ehemann als Kontaktperson erwähnt, die
Beschwerdeführerin werde in den gesamten Unterlagen (ausser indirekt
mit dem Hinweis, dass Y._______ verheiratet sei) kaum genannt und
erscheine in keinem Bankdokument. Es könne offen bleiben, ob es
sich bei den Ausführungen von Y._______ um eine Schutzbehauptung
handle oder ob die Vermögenswerte der A._______ Ltd. tatsächlich
der Beschwerdeführerin zustünden, da er im Verhältnis zur Bank
die alleinige wirtschaftlich berechtigte Person bleibe, worauf es im
vorliegenden Amtshilfeverfahren einzig ankomme.
3.2.4. Wie unter E. 3.2.1 dargelegt, erfolgt die Beurteilung, wer an den
fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, anhand des
rein Faktischen, ist mithin die wirtschaftliche Betrachtungsweise
entscheidend. Wie bereits von der Vorinstanz vorgebracht, wird in den
Bankunterlagen stets Y._______ erwähnt. So ist er im
ursprünglichen Formular A vom 21. Februar 1990 als "representative of
the account holder" aufgeführt ([Belegstelle]). Im Folgenden liegen
mehrere Formulare "Verification of the beneficial owner's identity" bei
den Akten, das neuste vom 11. September 2007, in dem weiterhin
Y._______ als Beneficial Owner bezeichnet wird ([Belegstelle]).
Ebenso finden sich in der tabellarischen Aufstellung der 'Client
Adviser Bench' zahlreiche Einträge, in denen Y._______ namentlich
erwähnt oder zumindest offensichtlich wird, dass es sich beim
Beneficial Owner um eine männliche Person handelt; so wird
beispielsweise am 16. Juni 2003 Y._______ als Kontaktperson
aufgeführt, in Telefongesprächen am 15. und 17. Dezember 2004 wird
mit dem Kunden ("le client") besprochen, dass eine grössere Summe
Euro gekauft werden solle, am 6. Oktober 2008 erfolgte ein
Telefonat mit Y._______ und unter dem Titel "Picturing BO" vom 31.
Dezember 2007 ist zu lesen: "marié et père d'une fillette née en 1990
Marié vit à Z._______ avec sa femme et leur fille" ([Belegstelle]). Damit
wurde zu Recht Y._______ in das vorliegende Verfahren einbezogen
(E. 1.4).
3.2.5. Die Beschwerdeführerin wird demgegenüber in den gesamten
Bankakten – soweit ersichtlich – nie namentlich erwähnt. Auch finden sich
keine anderen Bemerkungen, die auf eine weibliche Person als
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wirtschaftlich Berechtigte hinweisen würden. Im Übrigen ist es nicht
Sache der Rechtsmittelbehörde, den Sachverhalt von Grund auf zu
ermitteln und die relevanten Tatsachen zusammenzutragen (E. 1.3).
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unverzüglich und ohne
Weiterungen den Urkundenbeweis zu erbringen, dass sie als
eigentlich wirtschaftlich Berechtigte in das Verfahren hätte einbezogen
werden müssen (E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin selbst führt – nebst dem schon genannten Schreiben aus dem Jahre 2009, in dem
ihr Ehemann mitteilt, er habe alle Aktien auf sie übertragen – keine Argumente ins Feld, woraus sich ihre
wirtschaftliche Berechtigung ableiten liesse. Abgesehen davon, dass dieser Brief erst nach dem im
Staatsvertrag 10 genannten Zeitraum erstellt worden ist, handelt es sich bei ihm um ein privates
Schreiben, dem keine erhöhte Beweiskraft zukommt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.133). Ob
und gegebenenfalls wann diese Aktienübertragung tatsächlich stattgefunden hat, kann aber letztlich
offen bleiben, da sich das einzig massgebliche Verständnis des Begriffs der "beneficial ownership"
ohnehin nicht nach wertpapierrechtlichen Vorstellungen schweizerischer Prägung richtet. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das Vermögen auf dem
UBS Konto und die daraus erzielten Einkünfte wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen
konnte. Diese Entscheidungsbefugnis ist jedoch entscheidend. Damit hat die Beschwerdeführerin den
notwendigen Nachweis, dass sie in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen, nicht erbracht.
Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als wirtschaftlich Berechtigte qualifiziert
und wurde die Verfügung der Vorinstanz nicht an sie adressiert. Eine Beschwerdelegitimation gestützt
auf die wirtschaftliche Berechtigung ist somit vorliegend nicht gegeben.
3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine
Drittbeschwerde gestützt auf eine andere Begründung nicht in Frage
kommt. Einerseits hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Argumente
vorgebracht, womit der entsprechenden Substantiierungspflicht nicht
Genüge getan wäre, andererseits ist eine Drittbeschwerde zugunsten
des Verfügungsadressaten – bei dessen Verzicht auf ein
Rechtsmittel – nicht zulässig (vgl. E. 1.2.1).
3.3. Auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge mangels
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Damit ist von vornherein nicht weiter auf die Vorbringen einzugehen, die
Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens seien bei der
Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
4.
4.1. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 12'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Ursula Spörri
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