Abtei lung I
A-654/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______ AG, vormals: X._______,...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Subventionen (1/1995 - 2/2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-654/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ wurde ab 1. Januar 1995 ins Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein-
getragen. Im Anschluss an die Kontrollen zwischen 5. und
13. September 2001 stellte die ESTV am 18. September 2001 zwei
Ergänzungsabrechnungen (EA) aus: EA Nr. ***'***(1) betreffend die
Steuerperioden vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000
(1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000) über Fr. 135'538.-- und EA
Nr. ***'***(2) für die Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni
2001 (1. und 2. Quartal 2001) über Fr. 10'208.--, beide zuzüglich Ver-
zugszins von 5%. Die Positionen 3a der Nachbelastungen von
Fr. 81'279.-- (EA Nr. ***'***[1]) sowie Fr. 5'627.-- ([EA Nr. ***'***[2]];
beide nebst Verzugszins) waren auf Vorsteuerabzugsberichtigungen
durch die ESTV zurückzuführen. Nach Auffassung der ESTV waren die
aufgrund der Treibstoffzoll- bzw. Mineralölsteuer-Rückerstattungen
vorzunehmenden Vorsteuerabzugskürzungen durch die Be-
schwerdeführerin nicht korrekt berechnet worden.
B.
Mit den Entscheiden vom 24. Januar 2003 bestätigte die ESTV die
Steuernachforderungen in der Höhe von Fr. 135'538.--, zuzüglich Ver-
zugszins von Fr. 18'598.--, sowie Fr. 10'208.--, zuzüglich Verzugszins
von Fr. 103.--.
C.
Dagegen erhob die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees
(SGV) mit einer Eingabe vom 26. Februar 2003 bei der ESTV Ein-
sprache.
D.
Mit Einspracheentscheid der ESTV (Vorinstanz) vom 9. Januar 2008
wurden die "Entscheidverfahren" der ESTV vom 24. Januar 2003
vereinigt. Weiter wurde festgestellt, dass die Steuernachbelastungen
im Umfang von Fr. 54'259.-- (EA Nr. ***'***[1]) und Fr. 4'581.-- (EA
Nr. ***'***[2]) in Rechtskraft erwachsen seien. Die Einsprache der
X._______ wurde vollumfänglich abgewiesen.
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E.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die X._______;
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 31. Januar 2008
und 11. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte insbesondere, der Entscheid der ESTV vom 9. Januar 2008 sei
aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass es sich bei den Treibstoff-
zoll- bzw. Mineralölsteuer-Rückerstattungen nicht um Subventionen im
mehrwertsteuerlichen Sinne handle, weshalb keine Kürzung des Vor-
steuerabzuges durch die ESTV erfolgen dürfe – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 beantragte die Vorinstanz sinngemäss
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März
2008 wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren A-1668/2006
sistiert.
H.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2010 aufgefordert,
zu den Auswirkungen des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils
A-1668/2006 vom 16. November 2009 (BVGE 2010/6) auf das vor-
liegende Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen bzw. gegebenen-
falls den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 in Wiedererwägung
zu ziehen.
I.
Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme am 23. Februar 2010 ein.
Sie beantragte grundsätzlich weiterhin die Abweisung der Beschwer-
de. Implizit stimmte sie jedoch einer teilweisen Gutheissung der Be-
schwerde dahingehend zu, als sie für den Zeitraum von 1. Januar
1995 bis 31. Dezember 2000 die Pauschalabzüge von 2,2% bzw. 2,7%
anerkannte und somit nicht an der die Korrekturen der Vorsteuer-
abzugskürzungen betreffenden Steuernachforderung in der Höhe von
Fr. 81'279.-- festhielt. Des Weiteren brachte sie vor, die Beschwerde-
führerin sei bei der Berechnung der Vorsteuerabzugskürzungen von
einer zu hohen Grundlage ausgegangen; ihr sei folglich ein Betrag von
rund Fr. 42'670.-- zu erstatten. Für die Steuerperioden des Jahres
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2001 hielt die Vorinstanz an der Rechtmässigkeit der Steuernachbe-
lastungen fest.
J.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 erklärte sich die Beschwerdeführerin
mit dem Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme einverstanden.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 betroffen ist, untersteht das vorlie-
gende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300). Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 finden
ferner die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 und 94
aMWSTG).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In -
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
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Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2).
1.3 Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist vorliegend der Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz vom 9. Januar 2008. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden die Nachbelastungen von Fr. 81'279.--
(EA Nr. ***'***[1], Position 3a) sowie Fr. 5'627.-- (EA Nr. ***'***[2],
Postion 3a), welche auf Vorsteuerabzugsberichtigungen durch die
ESTV zurückzuführen sind; nicht hingegen die Steuernachbelastungen
im Umfang von Fr. 54'259.-- (EA Nr. ***'***[1]) und Fr. 4'581.-- (EA
Nr. ***'***[2]), die offensichtlich in Rechtskraft erwachsen sind.
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende
Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Ge-
staltungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung ist nur zu treffen,
wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfü-
gung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 und 119 V 11 E. 2a;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 1.4; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 109 f;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30). Die Beschwerde-
führerin beantragt, es sei festzustellen, dass es sich bei den Treibstoff-
zoll- bzw. Mineralölsteuer-Rückerstattungen nicht um Subventionen im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinne handle, weshalb keine Kürzung des
Vorsteuerabzuges durch die ESTV erfolgen dürfe. Dieses Fest-
stellungsbegehren ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren,
dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Steuernachforderungen
(durch Aufhebung des Einspracheentscheids) subsidiär. Es kann be-
reits anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob es sich
bei den Treibstoffzoll- bzw. Mineralölsteuerrückerstattungen um Sub-
ventionen handelt oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig
werden lässt.
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Mit diesen Einschränkungen ist auf die grundsätzlich form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer
nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (Art. 4 aMWSTV, Art. 5
aMWSTG). Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein
Austausch von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leis-
tung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit
– vom Eigenverbrauch abgesehen – stellt ein unabdingbares Tatbe-
standsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwi-
schen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in
diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt
nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.2
f. und A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.2.1). Die Annahme eines
solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung
und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben
ist (BGE 132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
2.2 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand gehören
hingegen nicht zum Entgelt. Diese fliessen nicht in die Bemessungs-
grundlage ein und unterliegen der Steuer nicht (Art. 26 Abs. 6 Bst. b
aMWSTV, Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG). Die Steuerbefreiung des
von den Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) verwen-
deten Treibstoffs, welche über den Weg der Rückerstattung der Treib-
stoffzölle, der Mineralölsteuern und der Mineralölsteuerzuschläge er-
folgt, stellt gemäss Rechtsprechung eine Subventionen im mehrwert-
steuerlichen Sinne dar (vgl. BVGE 2010/6 E. 6; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6834/2007 und A-6835/2007 vom 14. Juni 2010
E. 3.1).
2.3 Der Vorsteuerabzug ist verhältnismässig zu kürzen, wenn ein
Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen
Hand erhält (Art. 30 Abs. 6 aMWSTV, Art. 38 Abs. 8 aMWSTG). Das
Bundesgericht hat die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung be-
stätigt (BGE 126 II 443 E. 6b, c und 132 II 353 E. 4.3, 7.1). Subven-
tionen, die als echte Zuschüsse nicht im Rahmen eines Leistungsaus-
tauschverhältnisses zwischen Zuschussgeber und -empfänger stehen,
stellen kein steuerbares Entgelt dar. Damit stehen sie ausserhalb des
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Mehrwertsteuersystems und könnten im Grunde auch keine verhältnis-
mässige Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben (zum Ganzen
BVGE 2010/6 E. 3.2.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247 ff.; DIEGO
CLAVADETSCHER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 5 ff. zu Art. 38 Abs. 8; Botschaft des
Bundesrats zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 26. Juni 2008,
BBl 2008 S. 6979). Die Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen ist
aber wie gezeigt in höchstrichterlicher Rechtsprechung für die
Herrschaft der aMWSTV und durch den Gesetzgeber für jene des
aMWSTG geschützt worden.
2.4 Für den Zeitraum von 1995-2000 war gemäss Branchenbroschüre
"konzessionierte Transportunternehmen" (herausgegeben von der
ESTV im Februar 1995) zur aMWSTV eine besondere Berechnung der
Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen noch nicht vorgesehen
(vgl. Ziff. 2.20). Beruhend auf einer Abmachung mit dem Bundesamt
für Verkehr (BAV) aus dem Jahr 1995, hat die ESTV dennoch die
Vorsteuerabzugskürzung anhand eines Pauschalsatzes von 2,2% be-
rechnet. Der Pauschalsatz galt uneingeschränkt für alle Subventionen
für den Betrieb von KTU und somit auch für Steuerrückerstattungen
der Treibstoffzölle, der Mineralölsteuern und der Mineralölsteuerzu-
schläge. Die Berechnung erfolgte anhand einer Multiplikation der Be-
triebsbeiträge inklusive der Steuerrückerstattungen mit dem Pauschal-
satz. Dieser betrug von 1995-1998 2,2% und von 1999-2000 2,7%.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Pauschalsatzmethode zur Be-
rechnung der Vorsteuerabzugskürzung zum Satz von 2,2%, respektive
2,7% als zulässig anerkannt (vgl. dazu BVGE 2010/6 E. 7.3 und 7.4.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6834/2007 und A-6835/2007
vom 14. Juni 2010 E. 3.4).
2.5 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weitest-
gehend gleich gelagerten Fall A-6834/2007 und A-6835/2007 im Urteil
vom 14. Juni 2010 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal bis
4. Quartal 2001 erwogen, was folgt (E. 4.2):
"Für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 war
die Branchenbroschüre Nr. 10, Konzessionierte Transport-
unternehmungen (KTU), Seilbahnen und Sportbahnen, von
August 2000 massgeblich. Diese sah Folgendes vor: Erhielt
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eine KTU Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand, hatte sie
die Vorsteuerabzugskürzung nach dem von der ESTV
zusammen mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) festge-
legten Pauschalsatz zu ermitteln. Die Berechnung der Vor-
steuerkürzung erfolgte aufgrund der erhaltenen Betriebssub-
ventionen multipliziert mit dem Pauschalsatz von 2,7% (vgl.
BB Nr.10/2000 Ziff. 4.2). Für Rückerstattungen von fiska-
lischen Belastungen auf Treibstoffen, welche die KTU auf
konzessionierten Fahrten für motorische Zwecke verwenden,
bestimmte die BB Nr. 10/2000 (Ziff. 8.15) ausdrücklich, dass
die Vorsteuerabzugskürzung mit dem anzuwendenden Pau-
schalsatz von 2,7% nicht abgegolten war. Im angeführten
Berechnungsbeispiel erfolgte die Vorsteuerkürzung infolge
Mineralölsteuerrückerstattungen zum Satz von 7,6% (der
Rückerstattung brutto) [...].
Die ESTV stützte seine Praxis auf technisches Fachwissen,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Praxis nur
zurückhaltend prüft [...].
Aus dem Umstand, dass sich die Berechnung der Vorsteuer-
abzugskürzung per 1. Januar 2004 erneut änderte, kann
nicht abgeleitet werden, dass die in den Jahren 2001-2003
geltende Praxis nicht sachgerecht gewesen wäre. Für die
Zeitspanne von 2004-2009 wurde der Pauschalsatz für die
Vorsteuerabzugskürzung infolge Betriebsbeiträgen der öf-
fentlichen Hand von bisher 2,7% auf 3,5% angehoben. Neu
waren für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung nur
die erhaltenen Betriebssubventionen, nicht aber die Mineral-
ölsteuerrückerstattungen mit dem Pauschalsatz von 3,5% zu
multiplizieren, da diese darin bereits berücksichtigt waren
(vgl. Praxismitteilung vom 30. Januar 2004; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1668/2006 vom 16. November
2009 E. 7.4.2). Die Vorsteuerabzugskürzung berechnete sich
demnach durch Multiplikation der Betriebsbeiträge exklusive
Steuerrückerstattungen mit dem Pauschalsatz von 3,5% (vgl.
BB Nr. 10/2008, Transportunternehmungen des öffentlichen
und des touristischen Verkehrs, gültig ab 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2009). Der tiefere Satz von 3,5% ab dem Jahr
2004 ergibt sich aus der unterschiedlichen Berechnungs-
weise der Vorsteuerabzugskürzung (Betriebsbeiträge exklusi-
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ve Steuerrückerstattungen multipliziert mit 3,5%) und besagt
nicht, dass die Berechnung von 2001-2003 (7,6% für Steuer-
rückerstattungen, 2,7% für die übrigen Betriebsbeiträge)
nicht sachgerecht gewesen wäre. Insgesamt ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die in den Jahren 2001-2003 zur Anwendung
gelangte Berechnungsweise zu einer unverhältnismässigen,
Art. 38 Abs. 8 aMWSTG verletzenden oder sonstigen nicht
sachgerechten Vorsteuerabzugskürzung geführt hätte."
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellt die Steuerbefreiung des von der Be-
schwerdeführerin verwendeten Treibstoffs auf dem Weg der Rücker-
stattung der Treibstoffzölle, Mineralölsteuern und -zuschläge entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Subvention im mehrwert-
steuerlichen Sinne dar (E. 2.2). Der Vorsteuerabzug ist in der Folge zu
kürzen (E. 2.3).
3.2
3.2.1 Für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 ist
gemäss Rechtsprechung der Vorsteuerabzug mit einem Pauschalsatz
von 2,2%, für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000
mit einem solchen von 2,7% zu kürzen (E. 2.4). Entsprechend ist die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 5 des ange-
fochtenen Einspracheentscheides aufzuheben. Der Beschwerdefüh-
rerin sind Fr. 81'279.--, zuzüglich des anteilmässigen Verzugszinses,
zurückzuerstatten. Die ESTV hat zudem den gesetzlich geschuldeten
Vergütungszins auszurichten (BVGE 2010/6 E. 7.5).
3.2.2 Die Vorinstanz bringt vor, die Berechnungen der Vorsteuer-
abzugskürzungen durch die Beschwerdeführerin beruhten auf "einer
zu hohen Basis"; anstelle der Berechnungsgrundlage "Zollrückerst.
konz. Fahrten" sei "Total Zollrückerstattung" als Basis herangezogen
worden. Die Vorinstanz errechnete gestützt auf die Berechnungs-
grundlage "Zollrückerst. konz. Fahrten" eine der Beschwerdeführerin
zu erstattende Differenz von Fr. 42'669.01. Die Beschwerdeführerin
hat sich mit Eingabe vom 18. März 2010 mit den durch die Vorinstanz
vorgenommenen Korrekturen damit auch betragsmässig einverstanden
erklärt. Der Pauschalsatz von 2,2% bzw. 2,7% kann demnach auf der
Grundlage "Zollrückerst. konz. Fahrten" berechnet werden und der
Beschwerdeführerin ist folglich ein Betrag in der Höhe von
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Fr. 42'669.01 zurückzuerstatten, zuzüglich des darauf gesetzlich ge-
schuldeten Vergütungszinses.
3.3 Schliesslich ist betreffend die Steuerperioden des Jahres 2001
gänzlich auf das in E. 2.5 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6834/2007 und A-6835/2007 vom 14. Juni 2010 zu verweisen.
Der Vorsteuerabzug ist demgemäss und entsprechend der vorinstanz-
lichen Praxis in diesem Zeitraum um 7,6% zu kürzen. Insoweit dringt
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch und die Be-
schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist sie aber abzuweisen.
4.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung werden der Beschwerde-
führerin die Kosten für das vorliegende Verfahren (inkl. Zwischenver-
fügung vom 6. März 2008) von Fr. 6'000.-- im reduzierten Umfang von
Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei -
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 13
VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen
der Partei, soweit sie 100 Franken übersteigen, sowie der Verdienst-
ausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die
Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 VGKE).
Darunter fallen allerdings lediglich die tatsächlichen Auslagen für un-
umgänglichen Aufwand. Der reine Zeitaufwand einer Partei selber wird
dagegen in der Regel nicht entschädigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.83). Die Beschwerdeführerin hat keinen Vertreter beige-
zogen, sodass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Weitere not-
wendige Auslagen (Spesen oder Verdienstausfall) werden weder näher
substantiiert noch sind solche ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht auszurichten.
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten wird. Die ESTV hat der Beschwer-
deführerin Fr. 81'279.--, zuzüglich des anteilmässigen Verzugszinses,
und Fr. 42'669.01, beide zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Vergü-
tungszinses, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen und der Einspracheentscheid soweit bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang von Fr. 1'000.--
der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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