B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6542/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger, Sempa-
cherstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch für eine allgemeine Installationsbewilligung für Be-
triebe sowie für eine Kontrollbewilligung für natürliche Perso-
nen.
A-6542/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______, Inhaber der Einzelfirma X._______ (nachfolgend X._______),
hatte am (…) an der (Universität) das Diplom als Elektroingenieur erwor-
ben. Er reichte zwei Gesuche vom 3. Mai 2012 (Posteingang 8. Mai
2012) für eine allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe sowie für
eine Kontrollbewilligung für natürliche Personen beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) ein.
B.
Das ESTI forderte mit Schreiben vom 11. Juli 2012 die Nachreichung wei-
terer Angaben und Unterlagen von der X._______ bis zum 31. August
2012, wobei es für den Unterlassungsfall einen gebührenpflichtigen
Nichteintretensentscheid androhte. Mit Schreiben vom 23. August 2012
(Eingang beim ESTI am 10. September 2012) und E-Mail vom 31. August
2012 ergänzte die X._______ ihre Bewilligungsgesuche.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2012 trat das ESTI auf die Gesuche
vom 3. Mai 2012 nicht ein. Für den Erlass der Verfügung auferlegte sie
der X._______ eine Gebühr von Fr. 573.75. Zur Begründung führte sie
an, dass die X._______ unter anderem eine Bescheinigung der zuständi-
gen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates (…) über die Berufs-
erfahrung als selbständig Erwerbender oder Betriebsinhaber bzw. in lei-
tender Stellung Tätiger sowie eine Auflistung der Ausbildungs- und Prü-
fungshinhalte des elektronischen Studiums an der (Universität) nicht vor-
gelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, weshalb auf die
Bewilligungsgesuche androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
D.
Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. De-
zember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
die Verfügung vom 14. November 2012 sei aufzuheben und es seien ihm
die ersuchten Bewilligungen für eine allgemeine Installationsbewilligung
für Betriebe sowie für eine Kontrollbewilligung für natürliche Personen zu
erteilen. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. November 2012 aufzu-
heben und die Angelegenheit zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an das ESTI zurückzuweisen. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz mit Erlass eines Nichteintre-
tensentscheids überspitzt formalistisch gehandelt habe. Die Vorinstanz
habe es nach der ersten, unklaren bzw. unverständlichen Aufforderung
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vom 11. Juli 2012 offensichtlich unterlassen, weitere, konkret bezeichnete
Unterlagen nachzufordern. Er sei davon ausgegangen, mit den am 23.
August 2012 nachgereichten Unterlagen seine Mitwirkungspflicht erfüllt
zu haben. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung
sowohl ausbildungs- wie auch erfahrungsmässig.
E.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 28. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Es halte daran
fest, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Entgegen dessen Meinung habe es nicht überspitzt formalistisch gehan-
delt. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Bewilli-
gungsgesuch mit vollständigen Unterlagen einzureichen.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 25. März 2013 macht der Be-
schwerdeführer geltend, mit seiner Zulassung in (…) bzw. in der EU die
fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung von Elektroinstallationen und
deren Abnahme auch in der Schweiz zu erfüllen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vor-
instanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
ESTI ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich
des Sachgebietes ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
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1.2 Die angefochtene Verfügung richtet sich an die X._______. Es han-
delt sich dabei um eine Einzelfirma des Beschwerdeführers, der aller-
dings keine Parteifähigkeit zukommt. Partei kann nur sein, wer zivilrecht-
lich rechtsfähig ist oder von Gesetzes wegen als Partei auftreten kann.
Das VwVG sagt dies zwar nicht ausdrücklich, doch gelten im öffentlichen
Verfahrensrecht hinsichtlich der Partei- und der Prozessfähigkeit die
Grundsätze des Zivilprozesses (MARINO LEBER, Parteistellung im Verwal-
tungsverfahren, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erst-
instanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 19).
Die Parteifähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche die Behörde
von Amtes wegen prüft und zum Nichteintreten führt, sofern diese Pro-
zessvoraussetzung nicht gegeben ist. Eine bloss unrichtige oder unge-
naue Parteibezeichnung ist demgegenüber von Amtes wegen oder auf
Antrag einer Partei zu berichtigen, sofern sich aus dem Inhalt der Be-
schwerde bzw. der Akten eindeutig ergibt, wer gemeint ist (vgl. hierzu im
Zivilprozessrecht: ALEXANDER FISCHER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 66 N 2 mit
angeführtem Beispiel der Einzelfirma, die anstelle des Inhabers als Partei
bezeichnet wird). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb die
Parteibezeichnung auf den Beschwerdeführer berichtigt wird. Dies ent-
spricht auch dem impliziten Antrag des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers, der den Beschwerdeführer bereits im Rubrum der Beschwerde
vom 17. Dezember 2012 namentlich als beschwerdeführende Partei auf-
führte.
1.3 Der Beschwerdeführer hätte als Adressat des angefochtenen Nicht-
eintretensentscheids bezeichnet werden müssen und ist als Antragsteller
der ersuchten Bewilligungen durch diesen beschwert. Er ist damit nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesver-
waltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr ge-
stellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer
Eintretensvoraussetzung verneint. Der Streitgegenstand bleibt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bun-
desrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1). Die
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl.
zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
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6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLEr, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164).
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend in materieller Hinsicht beantragt,
es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. No-
vember 2012 die ersuchten Bewilligungen für eine allgemeine Installati-
onsbewilligung für Betriebe sowie für eine Kontrollbewilligung für natürli-
che Personen zu erteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach mit vorstehender Ein-
schränkung (E. 1.4) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Gesuche des Be-
schwerdeführers vom 3. Mai 2012 für eine allgemeine Installationsbewilli-
gung für Betriebe sowie für eine Kontrollbewilligung für natürliche Perso-
nen zu Recht nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hält zur Begründung
fest, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die Anerkennung seiner
ausländischen Ausbildung bzw. Berufserfahrung die ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten verletzt.
3.2 Betriebe erhalten gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Niederspannungs-
Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) die all-
gemeine Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person be-
schäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische
Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundi-
ger Leiter). Art. 8 Abs. 1 NIV hält fest, welche schweizerischen Fähig-
keitsausweise anerkannt werden. Ebenso wird eine Kontrollbewilligung
gemäss Art. 27 Abs. 1 NIV nur dann einer natürlichen Person erteilt, wenn
sie – nebst weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen – fach-
kundig ist i.S.v. Art. 8 NIV.
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Seite 6
3.3 Der Beschwerdeführer hatte am (…) an der (Universität) das Diplom
als Elektroingenieur erworben. Der Vorinstanz stellte sich deshalb die
Frage nach der Anerkennung seines ausländischen Diploms.
Nach Art. 9 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III
die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Dip-
lome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordi-
nierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu
unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Aus-
übung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. In diesem Anhang
übernimmt die Schweiz im Grundsatz den Anerkennungsmechanismus
der Berufsbildungen der Europäischen Union (EU). Dieser wird durch die
europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqua-
lifikationen geregelt, welche die Schweiz seit dem 1. November 2011 vor-
läufig anwendet (vgl. die Mitteilung des Staatssekretariats für Bildung,
Forschung und Innovation [SBFI], abrufbar unter >
Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Rechtliche Grundlagen
> Richtlinie 2005/36/EG, besucht am 17.04.2013). Eine automatische An-
erkennung erfolgt in sieben sektoriellen und reglementierten Berufen (vgl.
Art. 21 ff. Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerkennung der Berufsbildung für
die Berufe der Elektro-Installationsbranche ist hingegen entweder nach
dem allgemeinen Anerkennungssystem (Art. 10 ff. Richtlinie 2005/36/EG)
oder aufgrund der Berufserfahrung möglich (Art. 16 ff. Richtlinie
2005/36/EG).
4.
4.1 Zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Vorinstanz auf
Nachweise über die Berufsbildung und Berufserfahrung angewiesen. Im
Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersu-
chungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflich-
tet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig zu ermitteln (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht
bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG sta-
tuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben die-
se an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwir-
ken, wenn sie, was vorliegend auf den Beschwerdeführer zutrifft, das Ver-
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fahren selber eingeleitet haben (Abs. 1 Bst. a). Eine Mitwirkungspflicht
besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die
Parteien beibringen können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2010, N 1630 mit Hinweisen). Die Mitwirkung liegt in die-
sen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten
aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hätte (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 10).
Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht eine Behörde auf Begehren im Sinne
von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwen-
dige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Von der Möglichkeit des
Nichteintretens ist grundsätzlich nur im Sinne einer "ultima ratio"
Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da
das Verweigern eines materiellen Entscheids die einschneidendste aller
möglichen Reaktionen ist (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 24 zu Art. 13).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Prinzip von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Es verlangt von den Behörden und von den
Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Für die Behörde ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben,
dass sie in diesem Rahmen eine Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft.
Diese ist gegenüber unbeholfenen oder anwaltlich nicht vertretenen Par-
teien zweifellos weitreichender als wenn eine Partei sich bereits im erst-
instanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt (ISABELLE HÄNER, Die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Isabelle Hä-
ner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 40). Danach hat die Behörde die gesuch-
stellende Partei, soweit das eingereichte Gesuch ungenügend ist, darauf
hinzuweisen, über welche Tatsachen genau der Beweis erbracht werden
muss (HÄNER, a.a.O., S. 43).
4.2 Die Vorinstanz verlangte vom Beschwerdeführer zur Ergänzung sei-
ner Bewilligungsgesuche im Schreiben vom 11. Juli 2012 unter anderem
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Her-
kunftsstaates (...) über die Berufserfahrung als selbständig Erwerbender
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oder Betriebsinhaber oder in leitender Stellung Tätiger und eine Auflistung
der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des elektrotechnischen Studiums
an der (Universität) sowie einen tabellarischen Lebenslauf. Sie bezeich-
nete demnach die beizubringenden Dokumente nicht in eindeutiger und
unverwechselbarer Weise, wie es beispielsweise bei der Aufforderung,
ein bestimmtes Diploms einzureichen, der Fall wäre. Ferner verwies sie in
ihrem Schreiben lediglich in allgemeiner Weise auf die Richtlinie
2005/36/EG und führte nicht weiter aus, welcher Sachverhalt bewiesen
sein muss, damit eine Anerkennung der Berufsbildung des Beschwerde-
führers nach FZG erfolgen kann. Entsprechendes ergibt sich auch nicht
aus den vom ESTI zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer
ausgefüllten und eingereichten Gesuchsformularen für eine allgemeine
Installationsbewilligung und Kontrollbewilligung. Diese nehmen keinen
Bezug auf staatsübergreifende Anerkennungsvoraussetzungen, mithin
auch nicht auf die Nachweise, die für eine Anerkennung nach FZG zu
erbringen sind.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 23. August 2012
und E-Mail vom 31. August 2012 weitere Angaben zu seinem in (…) ein-
getragenen Elektroinstallationsbetrieb Y._______ sowie zu seinem Ein-
zelunternehmen X._______ mit Sitz in (…) bei und reichte diverse Unter-
lagen ein. Unter diesen befanden sich ein Zeugnis bzw. Notenblatt über
seinen Hochschulabschluss an der (Universität) vom (…), eine Gewerbe-
anmeldung seines in (…) eingetragenen Elektroinstallationsbetriebs vom
(…) und ein tabellarischer Lebenslauf. Der Beschwerdeführer ist dem-
nach und entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz vom 11. Juli
2012 nicht untätig geblieben, hat aber nach deren Dafürhalten nicht die
erforderlichen Unterlagen beigebracht.
Die Vorinstanz war jedoch ihrerseits nicht für die nach Treu und Glauben
gebotene Konkretisierung der beizubringenden Unterlagen besorgt. Je-
denfalls kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
Verweigerung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden, indem er nicht
eine detaillierte Auflistung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte seines
Studiums sondern lediglich das Notenblatt und anstelle einer sogenann-
ten EU-Bescheinigung eine Gewerbeanmeldung eingereicht hat. Dem
Beschwerdeführer kann sodann nicht entgegengehalten werden, er hätte
sich aufgrund eines Studiums der Richtlinie 2005/36/EG über die Aner-
kennungsvoraussetzungen informieren und dementsprechend die erfor-
derlichen Nachweise selber konkretisieren können. Bei der zitierten Richt-
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linie handelt es sich um ein Regelwerk, welches selbst einem mit dieser
Materie nicht befassten Juristen nur schwer erschliessbar ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kei-
ne Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorzuhalten ist. Vielmehr wäre
die Vorinstanz nach Treu und Glauben und in Nachachtung ihrer Aufklä-
rungspflicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine (Nach-)
Frist zur Einreichung beweisgenügender Dokumente zu setzen. Sie ist
daher zu Unrecht auf die Bewilligungsgesuche des Beschwerdeführers
nicht eingetreten, weshalb die Angelegenheit zur weiteren Veranlassung
und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
E. 1.4).
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der
Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Angesichts der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9, 11 und 13 VGKE)
und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen
Aufwands der anwaltlichen Vertretung erscheint eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als
angemessen.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung vom 14. November 2012 wird aufgehoben und die Angelegen-
heit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und erneuter Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes-
verwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Kohle
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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