B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6544/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
.X._______,
vertreten durch …, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 1. Semester 2010 bis 2. Semester 2010
(Einheit der Unternehmung; Umsatzschätzung).
A-6544/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde aufgrund seiner eigenen Angaben im Jahr 2008 per
1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Als Geschäftstätigkeit gab er "Autoreparaturen und Occasionshandel",
betrieben in der Rechtsform der Einzelfirma, an. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte die Anwendung des Saldosteuersat-
zes für Autoreparaturen und -occasionshandel.
B.
Da X._______ für die Steuerperioden 1. Semester 2003 bis 1. Semester
2008 sowie für das 1. Semester 2009 seinen Abrechnungs- und Zah-
lungspflichten nicht nachgekommen war, schätzte die ESTV die geschul-
dete Steuer und forderte diese nach. X._______ beglich die Nachforde-
rung nicht, weshalb die ESTV die Betreibung für die Forderungen einsetz-
te. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV verfü-
gungsweise. Gegen diese Verfügung erhob X._______ Einsprache. Auf-
grund der eingereichten Akten kam die ESTV im Einspracheentscheid
vom 2. Juli 2010 zum Schluss, dass ihre Steuerforderungen teilweise ver-
jährt seien. Zudem seien die für die Steuerpflicht massgebenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt. Folglich erachtete sie – unter Vorbehalt einer Kon-
trolle – die Steuerpflicht von X._______ im Zeitraum 1. Januar 2004 bis
30. Juni 2008 sowie 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 nicht als gegeben.
Die nachgeforderten Steuern wurden X._______ gutgeschrieben.
C.
Im Frühjahr 2011 führte die ESTV bei X._______ eine Kontrolle durch.
Die ESTV kam zur Erkenntnis, dass X._______ neben den Einnahmen
aus dem Verkauf von Fahrzeugen (Gebrauchtwagen) und Werkstattleis-
tungen der Autogarage auch Einnahmen aus einem Taxibetrieb erzielt
habe. Diese Einnahmen seien gegenüber der ESTV aber nicht deklariert
worden, weshalb sie im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 auch nicht
berücksichtigt worden seien. Unter Einbezug dieser Umsätze kam die
ESTV zum Schluss, dass X._______ im Jahr 2003 die Umsatzlimite
überschritten habe und er daher ab 1. Januar 2004 ins Mehrwertsteuer-
register einzutragen sei. Am 1. September 2011 forderte die ESTV – in
Korrektur vorangegangener Ergänzungsabrechnungen – mit Einschät-
zungsmitteilung (EM) für die Steuerperiode 2010 Fr. 11'173.– nebst Ver-
zugszins nach.
A-6544/2012
Seite 3
D.
Gegen diese Nachforderungen erhob X._______ am 3. September 2011
Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2012 wies die ESTV die Be-
schwerde ab und bestätigte die Nachforderungen für die strittigen Perio-
den.
E.
Am 17. Dezember 2012 gelangt X._______ (Beschwerdeführer) ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Einspracheentscheids.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 schliesst die ESTV (Vor-
instanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Ei-
ne solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.2 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemer-
ken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich-
nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspra-
cheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine
Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einsprachever-
fahrens bilden kann (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Diese Verfügung er-
blickt die Vorinstanz in der EM. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
mittlerweile entschieden, eine EM als solche könne nicht als Verfügung
qualifiziert werden (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 und E. 4). Für das vorliegende Ver-
fahren hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen: Unbestrittener-
A-6544/2012
Seite 4
massen handelt es sich nämlich beim "Einspracheentscheid" vom
9. November 2012 um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der
Beschwerdeführer gegen diesen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens
zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung
direkt beim Bundesverwaltungsgericht wäre unter diesen Umständen – in
analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12.
Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) – als "Zustim-
mung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu wer-
ten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3480/2012 vom 10. Dezem-
ber 2012 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch
funktional zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl
Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl.
Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung
der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6939).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von der Rechtsform,
Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der
Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nach-
haltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen
nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit ist eine
steuerpflichtige Person u.a., wenn sie im Inland innerhalb eines Jahres
weniger als Fr. 100'000.– Umsatz aus der steuerbaren Leistung erzielt,
sofern sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10
Abs. 2 Bst. a MWSTG).
2.3 Der bereits für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz
der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch
im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die Steuer-
pflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens,
A-6544/2012
Seite 5
gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein
Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem Grundsatz der
Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des gesamten Unterneh-
mens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen Tätigkei-
ten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein
Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnah-
men (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben ins-
gesamt zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.3.1 je mit weiteren Hin-
weisen).
2.4
2.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (vgl. hierzu ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Die steuerpflichtige Person ermittelt die Steuerforderung sel-
ber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach
Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG; vgl. BEATRICE
BLUM, in: Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], MWSTG Kommentar,
Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausführungserlassen
sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kom-
mentar], N. 2 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 65-80 MWSTG). Das Selbst-
veranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die
Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwort-
lich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November
2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.1,
A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1).
2.4.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere auch die Buchführung. Die mehrwertsteuerpflichtige Person
hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli-
chen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber
hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord-
nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70
Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige
Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der
Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und
den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. BLUM, in: MWSTG Kom-
mentar, N. 3 ff. zu Art. 70 MWSTG).
A-6544/2012
Seite 6
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung
nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 MWSTG). Der Wortlaut von
Art. 79 MWSTG hat sich im Vergleich zu Art. 60 des früheren Bundesge-
setzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG,
AS 2000 1300) insofern geändert, als dass die ESTV die "Steuerforde-
rung nach pflichtgemässem Ermessen" einzuschätzen hat. Der Wortlaut
in Art. 60 aMWSTG sprach demgegenüber von der Vornahme einer
"Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen". Ob dies nun bedeutet,
dass die ESTV die Steuerforderung – verstanden als Netto- oder Saldo-
grösse gemäss Art. 36 Abs. 2 MWSTG – zu ermitteln hat, indem sie die
Umsatz- und die Vorsteuern schätzt, wie dies nahezu einhellig in der Leh-
re vertreten wird (vgl. PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT
BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1192 N. 465; BAUM-
GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 92; BLUM, in: MWSTG
Kommentar, N. 14 zu Art. 79 MWSTG; vgl. dazu auch Botschaft zur Ver-
einfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 6885, 7003
f.]), kann vorliegend offengelassen werden, da die ESTV bei der Vornah-
me der Schätzung im hier vorliegenden Einzelfall den Saldosteuersatz
angewendet und somit die Vorsteuern zugunsten der (gegebenenfalls)
steuerpflichtigen Person berücksichtigt hat.
Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorge-
nommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur
Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012
E. 2.3.3, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxa-
tion ist somit immer dann nötig, wenn eine (gegebenenfalls) steuerpflich-
tige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachge-
kommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnun-
gen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012
E. 2.3.3, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.3; die vorliegende die Veranlagung betreffende Kons-
tellation ist dabei zu unterscheiden von den Folgen einer fehlenden oder
offensichtlich ungenügenden Abrechnung im Bezugsverfahren [Art. 86
Abs. 2 MWSTG]). Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen, d.h. sie hat diejenige Schätzungsmethode zu
wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichti-
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Seite 7
gen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben
beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007
E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3,
A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2). Das Ziel der Ermessens-
veranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht
zu werden. Es haftet ihr dennoch eine gewisse Unsicherheit an, welche
die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber
zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006
E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-6299/2009 vom 21. April
2011 E. 5.4;vgl. auch BLUM, in: MWSTG Kommentar, N. 15 zu Art. 79
MWSTG).
2.5.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Er-
gänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinaus-
laufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012
E. 2.3.4, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2; vgl. auch PASCAL MOL-
LARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 69 S. 526 ff.; BLUM, in: MWSTG Kommentar, N. 16 zu
Art. 79 MWSTG). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls
vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mit zu be-
rücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxati-
on fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 und
A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1634/2006 vom 31. März
2009 E. 3.7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; HANS GERBER, Die
Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in: Steuer Revue [StR]
1980, S. 307).
2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt
bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massge-
benden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähn-
lich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts
2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai
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2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom
31. Mai 2012 E. 2.6.3, A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3).
In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies
bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den
Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünfti-
gen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermes-
sen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünf-
te, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190, Rz. 1 ff.).
Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei wel-
cher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV
angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung so-
mit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. GERBER,
a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die
ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflicht-
gemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehr-
wertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw.
keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um-
sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2,
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.5, A-2690/2011
vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.7.1).
2.6.2 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
veranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un-
eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zu-
lässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurück-
haltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom
27. September 2012 E. 2.4, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6). Die
Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (erste Frage)
und wurde diese pflichtgemäss vorgenommen (zweite Frage), obliegt es
– in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – der steuerpflichtigen Per-
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Seite 9
son, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu
erbringen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrund-
lagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie hat viel-
mehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung of-
fensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre vorgebrachten Be-
hauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar
2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; statt vieler: BVGE
2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4744/2012
vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4;
vgl. auch BLUM, in: MWSTG Kommentar, N. 18 zu Art. 79 MWSTG). Die-
se Umkehr der Beweislast darf aber nicht zur Folge haben, dass die
ESTV beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und dem (gegebe-
nenfalls) Steuerpflichtigen alsdann zumuten darf, die Unrichtigkeit ihrer
Ermessenseinschätzung zu beweisen (vgl. GERBER, a.a.O., S. 316). Sie
erfolgt daher nur, wenn die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vor-
genommen wurde.
2.7 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss
Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf
Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbe-
dürftige schriftliche Erklärung, Verfügung, einen Einspracheentscheid
oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der
Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78
Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle (Art. 42
Abs. 2 MWSTG). Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechts-
mittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährung neu zu laufen. Sie
beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuer-
forderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6
MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes
wegen zu prüfen (BGE 133 II 366 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1, zur
Verjährung nach MWSTG vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1214/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Unter-
gang der Steuerforderung, Zürich etc. 2012, S. 282 mit zahlreichen weite-
ren Hinweisen).
3.
A-6544/2012
Seite 10
3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, die Firma …-Taxi erziele
ihren Hauptumsatz mit dem Transport von Schülern der Sprachheilschule
.... Dabei handle es sich um eine Dienstleistung im Bereich des Bil-
dungswesens, die von der Schule und in deren Namen erbracht worden
sei.
Der Beschwerdeführer will damit wohl geltend machen, dass die Sprach-
heilschule selbst den Schülern die "Transportdienstleistung" erbringe, und
dass es sich dabei – weil Schüler transportiert werden – um eine Form
von einer von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistung im Bereich
des Bildungswesens (vgl. Art. 21 MWSTG) handle. Dabei scheint er da-
von auszugehen, dass eine (allfällige) Steuerausnahme auch für ihn gel-
te. Ob im Verhältnis zwischen den Schülern und der Sprachheilschule
überhaupt ein Leistungsverhältnis vorliegt, und ob die Schule dabei allen-
falls von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, braucht vorlie-
gend nicht geklärt zu werden: Der Beschwerdeführer verkennt, dass er
selbst gegenüber der Schule mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer ist.
Indem er für die Schule die Schüler gegen Entgelt befördert, erbringt er
der Sprachheilschule eine Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts.
Mangels Vorliegens einer Steuerbefreiung oder Steuerausnahme für die
vom Beschwerdeführer erbrachte Art von Leistung handelt es sich um ei-
ne steuerbare Leistung.
3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, beim Autogaragenbetrieb
handle es sich um eine Kollektivgesellschaft, die in den Jahren 2007 bis
2011 "dem Junior und dem Senior X._______" gehört habe.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Argument zu seinen Gunsten ab-
leiten will, bleibt unklar. Vermutlich wendet er sich damit – ähnlich wie vor
der Vorinstanz – gegen die unbestrittenermassen seine Steuerpflicht aus-
lösende Addition der Umsätze des Taxi- sowie des Autogaragenbetriebes
und damit gegen die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Unter-
nehmung (vgl. E. 2.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre
2008 (vgl. act. 35, Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht)
angegeben hat, dass die Autogarage in der Rechtsform der Einzelfirma
betrieben werde. Entgegenstehende Beweismittel (z.B. Gesellschaftsver-
trag, Handelsregisterauszug), wonach hinsichtlich des Autogaragenbe-
triebes – anders als auf dem Fragebogen angegeben – eine Kollektivge-
sellschaft vorgelegen haben soll, hat der Beschwerdeführer im Verfahren
A-6544/2012
Seite 11
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Im online-Handels-
register des Kantons ... (besucht am 22. August 2013) ist im hier strittigen
Zeitraum keine Gesellschaft aufzufinden, an der er und sein Sohn betei-
ligt gewesen wären (auch nicht unter den gelöschten Firmen). Indizien,
wonach der Sohn im massgebenden Zeitraum am Garagenbetrieb betei-
ligt gewesen sein soll, liegen keine vor. Ausserdem hat der Beschwerde-
führer vor der Vorinstanz – im Widerspruch zum vorliegenden Verfahren –
behauptet, sein Sohn sei Mitinhaber beider Betriebe (Taxi- und Garagen-
betrieb) gewesen, ohne allerdings auch hierfür – trotz wiederholter ent-
sprechender Aufforderung – geeignete Beweismittel beigebracht zu ha-
ben. Die Vorinstanz hat in ihrem sorgfältig begründeten Einspracheent-
scheid (dortige Ziffer 3.1.3) eingehend dargelegt, weshalb sämtliche Um-
sätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Der beschwerdeführerische Einwand ist folglich unbegründet, und es ist
daran festzuhalten, dass die aus den beiden Betrieben erzielten Umsätze
aufgrund des Prinzips der Einheit der Unternehmung (E. 2.3) dem Be-
schwerdeführer zuzurechnen sind.
4.
4.1 Hinsichtlich der Schätzung beanstandet der Beschwerdeführer, die
Aufrechnung "entbind[e] jeglicher Basis" und sei somit willkürlich. Es sei
zu Unrecht unterlassen worden, die "Zahlen der Konkurrenz auf dem
Platz ..." beizuziehen.
Mit diesen Argumenten wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen
die Zulässigkeit der Vornahme einer Schätzung an sich, sondern er kriti-
siert ausschliesslich die Berechnungsmethode. Bevor darauf näher ein-
zugehen sein wird (E. 4.3), ist als erstes zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl.
E. 2.6.2).
4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Vorinstanz lediglich die Umsätze aus
den Taxifahrten, nicht jedoch diejenigen, welche der Beschwerdeführer
mit den Schulbusfahrten erzielte, geschätzt hat. Für die Bestimmung des
Umsatzes aus Letzteren hat die Vorinstanz die entsprechenden Kunden-
rechnungen bei der Sprachheilschule eingefordert.
4.2.1 Betreffend die Umsätze aus dem Taxibetrieb ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Kassabuch geführt hat.
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Die Bargeldumsätze wurden lediglich Ende Monat über das Kassakonto
verbucht.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch ge-
eignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzun-
gen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vorliegenden Art
gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A-4876/2012 vom 11. März
2013 E. 3.1.2, A-5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009
vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prüfung die Führung
eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist bzw. gewesen
wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin fortlaufend, lü-
ckenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert
werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation).
Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buch-
führung des Beschwerdeführers mangelhaft.
4.2.2 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung lagen dem-
nach vor und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).
4.3 Als zweites hat das Bundesverwaltungsgericht nun – mit der gebote-
nen Zurückhaltung (E. 2.6.2) – zu prüfen, ob ein bei dieser Schätzung
begangener Ermessensfehler erkennbar ist.
4.3.1 Bei der Schätzung ist die Vorinstanz folgendermassen vorgegan-
gen: Sie hat – da die Fahrtenschreiber nicht vollständig vorgelegt werden
konnten – die geschäftlich gefahrenen Kilometer anhand der Prüfberichte
des Strassenverkehrsamts des Kantons ... für das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen … ermittelt. Dieses Fahrzeug wurde gegenüber dem Stras-
senverkehrsamt als Taxi angegeben. Damit wurden zwischen dem 31.
Mai 2006 und dem 2. Februar 2010 insgesamt 140'766 km zurückgelegt.
Dies entspricht durchschnittlich 38'257 km pro Jahr.
Da die Vorinstanz für ... über keine Erfahrungswerte verfügt (nach Anga-
ben der Vorinstanz existieren gemäss Eintrag im lokalen Telefonbuch le-
diglich zwei Taxibetriebe in ...), hat sie sich auf die Taxi-
Betriebsbewilligung … der Gemeinde ... abgestützt, welche die Taxi-
höchsttarife für das Jahr … enthält. Taxi-Betriebsbewilligungen späterer
Jahre existieren nicht. Diese Betriebsbewilligung enthält folgende
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Höchstsätze: Grundtaxe (Fr. 4.–); Ansatz pro km für Fahrten in der Zeit
von 06.00 bis 24.00 Uhr (Fr. 3.20); Ansatz pro km für Nachtfahrten von
24.00 bis 06.00 Uhr (Fr. 4.–); Ansatz pro km für Fahrten, bei denen weder
Start noch Ziel bei Taxistandplatz liegen (Ausgleichstarif; Fr. 6.40); Warte-
zeit pro Stunde (Fr. 50.–). Basierend auf diesen Zahlen ermittelte die
ESTV einen Mischansatz von Fr. 3.40 pro Kilometer (enthaltend auch
Nachtfahrten, Abholfahrten sowie Wartezeit). Ausgehend davon, dass es
sich bei der Hälfte der Fahrten um Leerfahrten (Rückweg, Abholweg, Ar-
beitsweg etc.) handelt, halbierte sie diesen Wert (Fr. 3.40 / 2 = Fr. 1.70).
Die jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer wurden mit dem eben ermit-
telten Wert multipliziert (38'257 km x Fr. 1.70.– = Fr. 66'037.–). Ausge-
hend von der Annahme, dass eine durchschnittliche Fahrtstrecke 20 km
beträgt, errechnete die ESTV die jährliche Anzahl der Einzelfahrten
(1'912). Diese Anzahl multiplizierte sie mit der Grundtaxe (Fr. 4.– x 1'912
= Fr. 7'648.–). Das daraus resultierende Total der Grundtaxen und das To-
tal der gefahrenen Kilometer ergeben zusammen den geschätzten Um-
satz pro Jahr (Fr. 72'685.–). In einem weiteren Schritt plausibilisierte die
ESTV die Schätzung anhand des anderen, in ... existierenden, Taxibetrie-
bes. Ein Vergleich ergab, dass dieser Taxibetrieb nur minimal höhere Tari-
fe anwendet.
4.3.2 Die Vorinstanz hat damit rechtsgenügend detailliert und nachvoll-
ziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Schätzung vorgenom-
men hat und wie sie bei der Ermittlung des Umsatzes methodisch vorge-
gangen ist. Sie ist dabei von plausiblen und schlüssigen Annahmen aus-
gegangen und das Vorgehen erscheint insgesamt vernünftig und zweck-
mässig. Die ESTV konnte nicht auf Erfahrungszahlen zurückgreifen, sie
hat aber Auskünfte bei Dritten eingeholt (vgl. E. 2.5.3) und die Schätzung
anhand eines Vergleichs mit dem (einzigen) Konkurrenzbetrieb plausibili-
siert. Dabei hat sich ergeben, dass dieser Betrieb nur minimal höhere Ta-
rife anwandte, weshalb das sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden
auswirkende Abstellen auf die Taxihöchsttarife der Gemeinde ... des Jah-
res … nicht zu beanstanden ist. Inwiefern gesamthaft betrachtet der
ESTV erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die
Schätzung offensichtlich als falsch erweisen soll, ist nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Sind – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt und verstösst diese nicht erkennbar gegen Bun-
desrecht, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit
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den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu
befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf
haltbaren Grundlagen beruht. Sie darf sich dabei nicht darauf beschrän-
ken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu
kritisieren; vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei er-
hebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nach-
weis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. oben
E. 2.6.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, die Schätzung sei "will-
kürlich" (vgl. E. 4.1). Er versäumt es aber, sich mit den einzelnen Elemen-
ten der Schätzung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und Be-
weismittel für seine Behauptung beizubringen. Er hat auch in keiner Wei-
se dargelegt, dass die Verhältnisse im massgebenden Zeitraum rechts-
wesentlich unterschiedlich gewesen wären, so dass die von der ESTV
angewandte Methode der Berechnung des Jahresdurchschnittes mithilfe
der Angaben der aus dem Zeitraum 31. Mai 2006 bis 2. Februar 2010,
sowie die Umlage (vgl. E. 2.5.3) dieses Ergebnisses auf das Jahr 2010,
nicht zu beanstanden ist. Es gelingt ihm mit seiner bloss allgemein ge-
äusserten Kritik an der Schätzung der Vorinstanz nicht, Zweifel an deren
Richtigkeit zu wecken. Dass die Vorinstanz es – wie der Beschwerdefüh-
rer behauptet – unterlassen habe, bei der Schätzung die Konkurrenz zu
berücksichtigen, ist angesichts des Dargelegten (vgl. E. 4.3.1 in fine)
nicht haltbar.
Insgesamt vermögen die lediglich pauschal vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers in keiner Weise, die pflichtgemäss vorgenommen
Schätzung der ESTV in Frage zu stellen.
4.5 Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjäh-
rung nicht beachtet worden sei, zu prüfen.
Vorliegend ist die Steuerperiode 2010 strittig. Das Recht, eine Steuerfor-
derung festzusetzen, verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (vgl. E. 2.7). Im
vorliegenden Fall wurde mit der Ankündigung der Kontrolle am 2. Februar
2011 innert der Fünfjahres-Frist die Verjährung für die Steuerperiode
2010 unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt begann die neue Verjährungs-
frist von nunmehr zwei Jahren zu laufen (vgl. E. 2.7), welche am 1. Sep-
tember 2011 (Einschätzungsmitteilung) unterbrochen wurde. Die wieder-
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um neu zu laufen beginnende zweijährige Verjährungsfrist wurde am
9. November 2012 (Einspracheentscheid) unterbrochen, was – zweifellos
noch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren (vgl.
E. 2.7) – abermals einen Fristenlauf von zwei Jahren auslöst. Der Vor-
wurf, die Verjährung sei nicht beachtet worden, geht daher fehl.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag vom Fr. 1'000.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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