B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6545/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2004 bis 2. Semester 2009);
Einheit der Unternehmung; Umsatzschätzung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde aufgrund seiner eigenen Angaben im Jahr 2008 per
1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Als Geschäftstätigkeit gab er "Autoreparaturen und Occasionshandel",
betrieben in der Rechtsform der Einzelfirma, an. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte die Anwendung des Saldosteuersat-
zes für Autoreparaturen und -occasionshandel.
B.
Da X._______ für die Steuerperioden 1. Semester 2003 bis 1. Semester
2008 sowie für das 1. Semester 2009 seinen Abrechnungs- und Zah-
lungspflichten nicht nachgekommen war, schätzte die ESTV die geschul-
dete Steuer und forderte diese mittels Ergänzungsabrechnungen nach.
X._______ beglich die Nachforderungen nicht, weshalb die ESTV für die
Forderungen die Betreibung einleitete. Den dagegen erhobenen Rechts-
vorschlag beseitigte die ESTV verfügungsweise. Gegen diese Verfügung
erhob X._______ Einsprache. Aufgrund der eingereichten Akten kam die
ESTV im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 zum Schluss, dass ihre
Steuerforderungen teilweise verjährt seien. Zudem seien die für die Steu-
erpflicht massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich erachtete
sie – unter Vorbehalt einer Kontrolle – die Steuerpflicht von X._______ im
Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2008 sowie 1. Januar 2009 bis
30. Juni 2009 als nicht gegeben. Die nachgeforderten Steuern wurden
X._______ gutgeschrieben.
C.
Im Frühjahr 2011 führte die ESTV bei X._______ eine Kontrolle durch.
Die ESTV kam zur Erkenntnis, dass X._______ neben den Einnahmen
aus dem Verkauf von Fahrzeugen (Gebrauchtwagen) und Werkstattleis-
tungen der Autogarage auch Einnahmen aus einem Taxibetrieb erzielt
habe. Diese Einnahmen seien gegenüber der ESTV aber nicht deklariert
worden, weshalb sie im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 auch nicht
berücksichtigt worden seien. Unter Einbezug dieser Umsätze kam die
ESTV zum Schluss, dass X._______ im Jahr 2003 die Umsatzlimite
überschritten habe und er daher ab 1. Januar 2004 ins Mehrwertsteuer-
register einzutragen sei. Am 31. Mai 2011 forderte die ESTV mit Ein-
schätzungsmitteilung (EM) Nr. 363'546 für die Steuerperioden 1. Semes-
ter 2004 bis 2. Semester 2006 Fr. 27'971.– und mit EM Nr. 363'547 für die
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Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009 Fr. 42'699.–, je
nebst Verzugszins, nach.
D.
Gegen diese Nachforderungen erhob X._______ am 28. Juni 2011 Ein-
sprache.
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2012 vereinigte die ESTV die
Verfahren betreffend die beiden EM. Die Einsprache wurde abgewiesen
und die Nachforderungen für die strittigen Perioden bestätigt.
E.
Am 17. Dezember 2012 gelangt X._______ (Beschwerdeführer) ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Einspracheentscheids.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 schliesst die ESTV (Vor-
instanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Ei-
ne solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.2
1.2.1 Ehe die Frage der funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts beantwortet wird (E. 1.2.3), ist vorab das anwendbare
Recht festzustellen (E. 1.2.2).
1.2.2 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein-
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Seite 4
getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachverhalt in den
Jahren 2004 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfah-
ren in materieller Hinsicht grundsätzlich dem alten Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (altes Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3 und A-1447/2010 vom 11. November 2011
E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegen-
den Entscheid etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstver-
anlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorlie-
gend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012
E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt auch bezüglich der Verjäh-
rung. Bei dieser handelt es sich um ein materiell-rechtliches Institut (BGE
137 II 17 E. 1.1, BGE 126 II 1 E. 2a; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich etc. 2012, S. 282 mit weiteren Hinweisen). Ein-
schlägig sind mithin für die Beantwortung diesbezüglicher Fragen die
Art. 49 f. aMWSTG (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
1.2.3 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemer-
ken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich-
nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspra-
cheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine
Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einsprachever-
fahrens bilden kann (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Diese Verfügung er-
blickt die Vorinstanz in der EM. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
mittlerweile entschieden, eine EM als solche könne nicht als Verfügung
qualifiziert werden (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2012 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 und E. 4). Für das vorliegende Ver-
fahren hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen: Unbestrittener-
massen handelt es sich nämlich beim "Einspracheentscheid" vom
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9. November 2012 um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der
Beschwerdeführer gegen diesen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens
zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung
direkt beim Bundesverwaltungsgericht wäre unter diesen Umständen – in
analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur
Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal
der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012
E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktio-
nal zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.– übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Perso-
nengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamthei-
ten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen
(Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.3 Der bereits für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz
der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch
im Mehrwertsteuerrecht. Nach diesem Grundsatz bezieht sich die Steuer-
pflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens,
gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein
Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach dem Grundsatz der
Einheit des Unternehmens sind die Umsätze des gesamten Unterneh-
mens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen Tätigkei-
ten, die der privaten Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein
Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnah-
men (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben ins-
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Seite 6
gesamt zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.3.1 je mit weiteren Hin-
weisen).
2.4
2.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Die steuerpflichtige Person hat selbst und unauf-
gefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb
von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranla-
gungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststel-
lung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist
(vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. No-
vember 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. Sep-
tember 2011 E. 3.1, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.4.2 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere auch die Buchführungspflicht. Sie hat ihre Geschäftsbücher
ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung
der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Die
ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befug-
nis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuer-
pflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgege-
ben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Weglei-
tung 2001] herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008
als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. Darin sind
genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszuges-
talten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronolo-
gisch und lückenlos aufgezeichnet werden (vgl. Rz. 878 ff.).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Die Ermessensveran-
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lagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen
Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer voll-
ständigen und richtigen Veranlagung (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nö-
tig, wenn eine (gegebenenfalls) steuerpflichtige Person ihrer Aufzeich-
nungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht
einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder
ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-4011/2010
vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3).
Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzu-
nehmen, d.h. sie hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit
als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-
1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2). Das Ziel der Ermessens-
veranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht
zu werden. Es haftet ihr dennoch eine gewisse Unsicherheit an, welche
die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber
zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006
E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3, A-6299/2009 vom 21. April
2011 E. 5.4).
2.5.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Er-
gänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinaus-
laufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012
E. 2.3.4, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2; vgl. auch PASCAL MOL-
LARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung
und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schät-
zung mit zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1634/2006
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vom 31. März 2009 E. 3.7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; HANS
GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in: Steuer
Revue [StR] 1980, S. 307).
2.5.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt
bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massge-
benden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähn-
lich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts
2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom
31. Mai 2012 E. 2.6.3, A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3).
In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies
bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den
Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünfti-
gen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermes-
sen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünf-
te, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190, Rz. 1 ff.).
Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei wel-
cher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV
angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung so-
mit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. GERBER,
a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die
ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflicht-
gemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehr-
wertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw.
keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um-
sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2,
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-848/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A-2690/2011
vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.7.1).
A-6545/2012
Seite 9
2.6.2 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
veranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un-
eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zu-
lässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurück-
haltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-848/2012 vom
27. September 2012 E. 2.4, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6). Die
Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (erste Frage)
und wurde diese pflichtgemäss vorgenommen (zweite Frage), obliegt es
– in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – der (gegebenenfalls)
steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung
(dritte Frage) zu erbringen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die
Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisie-
ren; sie hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene
Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Er-
messensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nachweis für ihre
vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts
2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2,
2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli
2008 E. 4.2; statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4744/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3, A-848/2012
vom 27. September 2012 E. 2.4). Diese Umkehr der Beweislast darf aber
nicht zur Folge haben, dass die ESTV beliebig von ungestützten Annah-
men ausgehen und der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person als-
dann zumuten darf, die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu be-
weisen (vgl. GERBER, a.a.O., S. 316). Sie erfolgt daher nur, wenn die Er-
messenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen wurde.
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 49 Abs. 1
aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent-
standen ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungs-
handlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde gegenüber
allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG).
Jede Unterbrechungshandlung führt dazu, dass die Frist neu zu laufen
beginnt. Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden. So fallen unter den
Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigentlichen Steuerbe-
zugshandlungen; jede der mehrwertsteuerpflichtigen Person zur Kenntnis
gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs ge-
A-6545/2012
Seite 10
richtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Als
verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die
Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung
einer Ergänzungsabrechnung bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung
bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. statt vieler BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.2; BEUSCH,
a.a.O., S. 299 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Steuerforde-
rung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Die Verjährung der
Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 II 366
E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2010 vom 5. August 2010
E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; BEUSCH, a.a.O., S. 282 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, die Firma …-Taxi erziele
ihren Hauptumsatz mit dem Transport von Schülern der Sprachheilschule
.... Dabei handle es sich um eine Dienstleistung im Bereich des Bil-
dungswesens, die von der Schule und in deren Namen erbracht worden
sei.
Der Beschwerdeführer will damit wohl geltend machen, dass die Sprach-
heilschule selbst den Schülern die "Transportdienstleistung" erbringe, und
dass es sich dabei – weil Schüler transportiert werden – um eine Form
von einer von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistung im Bereich
des Bildungswesens (vgl. Art. 18 aMWSTG) handle. Dabei scheint er da-
von auszugehen, dass eine (allfällige) Steuerausnahme auch für ihn gel-
te. Ob im Verhältnis zwischen den Schülern und der Sprachheilschule
überhaupt ein Leistungsverhältnis vorliegt, und ob die Schule dabei allen-
falls von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, braucht vorlie-
gend nicht geklärt zu werden. Denn der Beschwerdeführer verkennt, dass
eine allfällige Steuerausnahme sich nicht auf ihn auswirken würde, da
diese lediglich in der letzten Phase, d.h. bei der Leistung an die Endkon-
sumenten greifen würde. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer,
dass er selbst gegenüber der Schule mehrwertsteuerlicher Leistungserb-
ringer ist. Indem er für die Schule die Schüler gegen Entgelt befördert,
erbringt er der Sprachheilschule eine Leistung im Sinne des Mehrwert-
steuerrechts. Mangels Vorliegens einer Steuerbefreiung oder Steueraus-
nahme für die vom Beschwerdeführer erbrachte Art von Leistung handelt
es sich um eine steuerbare Leistung.
A-6545/2012
Seite 11
3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, beim Autogaragenbetrieb
handle es sich um eine Kollektivgesellschaft, die in den Jahren 2007 bis
2011 "dem Junior und dem Senior X._______" gehört habe.
Was der Beschwerdeführer mit diesem Argument zu seinen Gunsten ab-
leiten will, bleibt unklar. Vermutlich wendet er sich damit – ähnlich wie vor
der Vorinstanz – gegen die unbestrittenermassen seine Steuerpflicht aus-
lösende Addition der Umsätze des Taxi- sowie des Autogaragenbetriebes
und damit gegen die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Unter-
nehmung (vgl. E. 2.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre
2008 (vgl. act. 35, Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht)
angegeben hat, dass die Autogarage in der Rechtsform der Einzelfirma
betrieben werde. Entgegenstehende Beweismittel (z.B. Gesellschaftsver-
trag, Handelsregisterauszug), wonach hinsichtlich des Autogaragenbe-
triebes – anders als auf dem Fragebogen angegeben – eine Kollektivge-
sellschaft vorgelegen haben soll, hat der Beschwerdeführer im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Im online-
Handelsregister des Kantons ... (besucht am 22. August 2013) ist im hier
strittigen Zeitraum keine Gesellschaft aufzufinden, an der er und sein
Sohn beteiligt gewesen wären (auch nicht unter den gelöschten Firmen).
Indizien, wonach der Sohn im massgebenden Zeitraum am Garagenbe-
trieb beteiligt gewesen sein soll, liegen keine vor. Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer vor der Vorinstanz – im Widerspruch zum vorliegenden
Verfahren – behauptet, sein Sohn sei Mitinhaber beider Betriebe (Taxi-
und Garagenbetrieb) gewesen, ohne allerdings auch hierfür – trotz wie-
derholter entsprechender Aufforderung – geeignete Beweismittel beige-
bracht zu haben. Die Vorinstanz hat in ihrem sorgfältig begründeten Ein-
spracheentscheid (dortige Ziffer 3.1.3) eingehend dargelegt, weshalb
sämtliche Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Der beschwerdeführerische Einwand ist folglich unbegründet, und es ist
daran festzuhalten, dass die aus den beiden Betrieben erzielten Umsätze
aufgrund des Prinzips der Einheit der Unternehmung (E. 2.3) dem Be-
schwerdeführer zuzurechnen sind.
4.
4.1 Hinsichtlich der Schätzung beanstandet der Beschwerdeführer, dass
die Aufrechnung "jeglicher Basis" "entbinde" und somit willkürlich sei. Es
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sei zu Unrecht unterlassen worden, die "Zahlen der Konkurrenz auf dem
Platz ..." beizuziehen.
Mit diesen Argumenten wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen
die Zulässigkeit der Vornahme einer Schätzung an sich, sondern er kriti-
siert ausschliesslich die Berechnungsmethode. Bevor darauf näher ein-
zugehen sein wird (E. 4.3), ist als erstes zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl.
E. 2.6.2).
4.2 Vorab zu bemerken ist, dass die Vorinstanz lediglich die Umsätze aus
den Taxifahrten, nicht jedoch diejenigen, welche der Beschwerdeführer
mit den Schulbusfahrten erzielte, geschätzt hat. Für die Bestimmung des
Umsatzes aus Letzteren hat die Vorinstanz die entsprechenden Kunden-
rechnungen bei der Sprachheilschule eingefordert.
4.2.1 Betreffend die Umsätze aus dem Taxibetrieb ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Kassabuch geführt hat.
Die Bargeldumsätze wurden lediglich Ende Monat über das Kassakonto
verbucht.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch
geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset-
zungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vorliegen-
den Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A-4876/2012 vom
11. März 2013 E. 3.1.2, A-5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1,
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prü-
fung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist
bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze
kontrolliert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskons-
tellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist
die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft.
4.2.2 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung lagen dem-
nach vor und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).
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4.3 Als zweites hat das Bundesverwaltungsgericht nun – mit der gebote-
nen Zurückhaltung (E. 2.6.2) – zu prüfen, ob ein bei dieser Schätzung
begangener Ermessensfehler erkennbar ist.
4.3.1 Bei der Schätzung ist die Vorinstanz folgendermassen vorgegan-
gen: Sie hat – da die Fahrtenschreiber nicht vollständig vorgelegt werden
konnten – die geschäftlich gefahrenen Kilometer anhand der Prüfberichte
des Strassenverkehrsamts des Kantons ... für das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen … ermittelt. Dieses Fahrzeug wurde gegenüber dem Stras-
senverkehrsamt als Taxi angegeben. Damit wurden zwischen dem 31.
Mai 2006 und dem 2. Februar 2010 insgesamt 140'766 km zurückgelegt.
Dies entspricht durchschnittlich 38'257 km pro Jahr.
Da die Vorinstanz für ... über keine Erfahrungswerte verfügt (nach Anga-
ben der Vorinstanz existieren gemäss Eintrag im lokalen Telefonbuch le-
diglich zwei Taxibetriebe in ...), hat sie sich auf die Taxi-
Betriebsbewilligung … der Gemeinde ... abgestützt, welche die Taxi-
höchsttarife für das Jahr … enthält. Taxi-Betriebsbewilligungen späterer
Jahre existieren nicht. Diese Betriebsbewilligung enthält folgende
Höchstsätze: Grundtaxe (Fr. 4.–); Ansatz pro km für Fahrten in der Zeit
von 06.00 bis 24.00 Uhr (Fr. 3.20); Ansatz pro km für Nachtfahrten von
24.00 bis 06.00 Uhr (Fr. 4.–); Ansatz pro km für Fahrten, bei denen weder
Start noch Ziel bei Taxistandplatz liegen (Ausgleichstarif; Fr. 6.40); Warte-
zeit pro Stunde (Fr. 50.–). Basierend auf diesen Zahlen ermittelte die
ESTV einen Mischansatz von Fr. 3.40 pro Kilometer (enthaltend auch
Nachtfahrten, Abholfahrten sowie Wartezeit). Ausgehend davon, dass es
sich bei der Hälfte der Fahrten um Leerfahrten (Rückweg, Abholweg, Ar-
beitsweg etc.) handelt, halbierte sie diesen Wert (Fr. 3.40 / 2 = Fr. 1.70).
Die jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer wurden mit dem eben ermit-
telten Wert multipliziert (38'257 km x Fr. 1.70.– = Fr. 66'037.–). Ausge-
hend von der Annahme, dass eine durchschnittliche Fahrtstrecke 20 km
beträgt, errechnete die ESTV die jährliche Anzahl der Einzelfahrten
(1'912). Diese Anzahl multiplizierte sie mit der Grundtaxe (Fr. 4.– x 1'912
= Fr. 7'648.–). Das daraus resultierende Total der Grundtaxe und das To-
tal der gefahrenen Kilometer ergeben zusammen den geschätzten Um-
satz pro Jahr (Fr. 72'685.–). In einem weiteren Schritt plausibilisierte die
ESTV die Schätzung anhand des anderen, in ... existierenden, Taxibetrie-
bes. Ein Vergleich ergab, dass dieser Taxibetrieb nur minimal höhere Tari-
fe anwendet.
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Seite 14
4.3.2 Die Vorinstanz hat damit rechtsgenügend detailliert und nachvoll-
ziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Schätzung vorgenom-
men hat und wie sie bei der Ermittlung des Umsatzes methodisch vorge-
gangen ist. Sie ist dabei von plausiblen und schlüssigen Annahmen aus-
gegangen und das Vorgehen erscheint insgesamt vernünftig und zweck-
mässig. Die ESTV konnte nicht auf Erfahrungszahlen zurückgreifen, sie
hat aber Auskünfte bei Dritten eingeholt (vgl. E. 2.5.3) und die Schätzung
anhand eines Vergleichs mit dem (einzigen) Konkurrenzbetrieb plausibili-
siert. Dabei hat sich ergeben, dass dieser Betrieb nur minimal höhere Ta-
rife anwandte, weshalb das sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden
auswirkende Abstellen auf die Taxihöchsttarife der Gemeinde ... des Jah-
res … nicht zu beanstanden ist. Inwiefern gesamthaft betrachtet der
ESTV erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die
Schätzung offensichtlich als falsch erweisen soll, ist nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Sind – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt und verstösst diese nicht erkennbar gegen Bun-
desrecht, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit
den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu
befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf
haltbaren Grundlagen beruht. Sie darf sich dabei nicht darauf beschrän-
ken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu
kritisieren; vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass dieser dabei er-
hebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und sie hat auch den Nach-
weis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. oben
E. 2.6.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, die Schätzung sei "will-
kürlich" (vgl. E. 4.1). Er versäumt es aber, sich mit den einzelnen Elemen-
ten der Schätzung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen und Be-
weismittel für seine Behauptung beizubringen. Er hat auch in keiner Wei-
se dargelegt, dass die Verhältnisse im massgebenden Zeitraum rechts-
wesentlich unterschiedlich gewesen wären, so dass die von der ESTV
angewandte Methode der Berechnung des Jahresdurchschnittes, die
ebenfalls eine Form des Umlageverfahrens (vgl. E. 2.5.3) darstellt, nicht
zu beanstanden ist. Es gelingt ihm mit seiner bloss allgemein geäusser-
ten Kritik an der Schätzung der Vorinstanz nicht, Zweifel an deren Rich-
tigkeit zu wecken. Dass die Vorinstanz es – wie der Beschwerdeführer
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behauptet – unterlassen habe, bei der Schätzung die Konkurrenz zu be-
rücksichtigen, ist angesichts des Dargelegten (vgl. E. 4.3.1 in fine) nicht
haltbar.
Insgesamt vermögen die lediglich pauschal vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers in keiner Weise, die pflichtgemäss vorgenommen
Schätzung der ESTV in Frage zu stellen.
4.5 Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjäh-
rung nicht beachtet worden sei, zu prüfen.
Vorliegend sind die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester
2009 strittig. Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt
grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuer-
forderung entstanden ist (E. 2.7). Im vorliegenden Fall wurde die Fünfjah-
res-Frist mit Ergänzungsabrechnung vom 12. Februar 2009 (betreffend
1. Semester 2003 bis 1. Semester 2008) und mit (zwei) Ergänzungsab-
rechnungen je vom 8. Dezember 2009 (betreffend 2. Semester 2008 und
betreffend 1. Semester 2009) unterbrochen. Ab diesen erwähnten Daten
begann die Verjährungsfrist von fünf Jahren jeweils neu zu laufen. Die
Verjährung wurde sodann erneut mit Einspracheentscheid vom 2. Juli
2010 (betreffend die Steuerperiode 1. Semester 2003 bis 1. Semester
2009) – unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Kontrolle – unterbrochen.
(Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass – wie die
ESTV erklärte – für allfällige Steuerforderungen vor 2004 die Verjährung
eingetreten ist.) Mit (zwei) EM je vom 31. Mai 2011 (betreffend die Steu-
erperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2006 und betreffend
1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009) erfolgten weitere Unterbre-
chungshandlungen. Schliesslich wurde mit Einspracheentscheid vom
9. November 2012 (betreffend die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis
2. Semester 2009) von Seiten der ESTV die Verjährung erneut und inner-
halb der absoluten Frist von 15 Jahren (vgl. E. 2.7) unterbrochen. Der
Vorwurf, die Verjährung sei nicht beachtet worden, geht daher fehl.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag vom Fr. 5'000.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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