Abtei lung I
A-6547/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachleistungspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6547/2007
Sachverhalt:
A.
Frau X._______ ist Pferdehändlerin. Im Jahr 2001 war sie auf dem Gut
„Y._______“ in Z._______ (Frankreich) ansässig. In einer einschlä-
gigen Zeitschrift sowie im Internet wurden Pferde aus Spanien zum
Verkauf angeboten, die auf dem Gut in Z._______ besichtigt werden
konnten.
Am 27. Juni, 17. September und 31. Oktober 2001 wurden insgesamt
vier Pferde („A._______“, „B._______“, „C._______“ und „E._______“)
aus Frankreich in die Schweiz eingeführt. Als Empfänger und
Kontingentsinhaber (Importeur) war Herr X._______, der Vater von
Frau _______, deklariert. Für die Einfuhr eines der beiden Pferde vom
31. Oktober 2001 hatte Herr X._______ mit einem anderen Kon-
tingentsinhaber eine Ausnützungsvereinbarung getroffen. Die
Zollformalitäten wurden jeweils von einer Speditionsfirma erledigt.
B.
Hinsichtlich dieser Einfuhren führte die Zollkreisdirektion Basel eine
Untersuchung durch. Sie kam im Schlussprotokoll vom 12. Februar
2007 zum Ergebnis, Frau X._______ sei eine Widerhandlung gegen
das Zollgesetz vorzuwerfen. Sie erklärte diese mit Verfügung vom
12. Februar 2007 für die Einfuhrabgaben von Fr. 14'856.-- (Zoll;
Differenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz [AKZA] und dem
Kontingentszollansatz [KZA]) und Fr. 356.55 (Mehrwertsteuer) für leis-
tungspflichtig.
Die Zollkreisdirektion stützte sich dabei in sachverhaltsmässiger Hin-
sicht auf das Schlussprotokoll. Demnach seien die Kaufinteressenten
(aus der Schweiz) mit Frau X._______ via Mobiltelefon in Kontakt ge-
treten. Sie hätten sich sodann nach Z._______ begeben, um die Tiere
zu besichtigen. Die Kaufabschlüsse seien jeweils in Frankreich erfolgt.
Unmittelbar darauf sei entweder eine Anzahlung geleistet oder der ge-
samte Kaufpreis bar bezahlt worden. Den Käufern sei mitgeteilt
worden, sie bräuchten sich nicht um die Verzollung (Generaleinfuhrbe-
willigung [GEB-Nummer] und Kontingent) zu kümmern. Frau
X._______ habe sodann der Speditionsfirma die Ver-
zollungsinstruktionen erteilt und die Pferde mit den Kontingents-
anteilen ihres Vaters sowie lautend auf dessen Schweizer Adresse zur
Einfuhr verzollen lassen, obwohl die Tiere bereits an andere Kunden in
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der Schweiz verkauft gewesen seien. Herr X._______ habe seiner
Tochter die auf seinen Namen lautenden Zollkontingentsanteile für die
Einfuhr zur Verfügung gestellt, ohne aber selber Importeur der Pferde
gewesen zu sein. Im Übrigen sei die Ausnützungsvereinbarung für den
Import eines der Pferde vom 31. Oktober 2001 zum Zeitpunkt der Ein-
fuhr beim zuständigen Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nicht
gemeldet gewesen.
C.
C.a In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2007 zum Schlussproto-
koll stellte Frau X._______ das Begehren, das Verfahren gegen sie
(sowie gegen ihren Vater) sei einzustellen. Eventualiter sei ein an-
fechtbarer Strafbescheid zu erlassen. Sie brachte im Wesentlichen vor,
der Vorwurf, Herr X._______ habe ihr das Kontingent und die GEB-
Nummer „zur Verfügung gestellt“, sei eine „haltlose Unterstellung“. Sie
sei nach der ehelichen Trennung finanziell gar nicht in der Lage
gewesen, Pferde einzukaufen, weshalb dies ihr Vater gemacht habe.
Er sei der Eigentümer der Pferde gewesen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, welche gesetzliche Grundlage es einem Eigentümer einer
Ware verbiete, für Verkaufsverhandlungen eine Drittperson, nämlich
sie selber, beizuziehen. Die Verzollungsinstruktionen seien denn auch
im Namen und im Auftrag von Herrn X._______ erteilt worden. Die
Ausführungen der Untersuchungsbehörden würden zudem gerade
beweisen, dass jeweils „Lieferung Domizil inklusive“ vereinbart worden
sei. Somit gehe das Eigentum erst bei der Erfüllung des Vertrages auf
den Käufer über. Herr X._______ sei im Zeitpunkt der Verzollung der
rechtmässige Eigentümer gewesen. Im Übrigen habe die Bestätigung
betreffend Kontingentsabtretung im Zeitpunkt der Verzollung am 31.
Oktober 2001 dem Zoll vorgelegen, sei das entsprechende Schreiben
diesem doch per Fax übermittelt worden.
Mit Beschwerde vom 6. März 2007 beantragte Frau X._______ bei der
Oberzolldirektion (OZD, Vorinstanz) die Aufhebung der Verfügung über
die Leistungspflicht vom 12. Februar 2007. Sie brachte vor, die Ver-
fügung stütze sich auf das mangelhafte Schlussprotokoll, weshalb
diese aufzuheben oder allenfalls solange „aufzuschieben“ sei, bis sich
die Zollkreisdirektion zu ihrer Stellungnahme zum Schlussprotokoll ge-
äussert habe.
C.b Mit Verfügung der OZD vom 29. August 2007 wurde die Be-
schwerde abgewiesen. In der Begründung wurde hauptsächlich ausge-
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führt, es sei erstellt, dass die Pferde nicht an Herrn X._______,
sondern an Käufer bzw. Importeure in der Schweiz geliefert worden
seien, denen kein Zollkontingent zur Verfügung gestanden habe. Es
sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der entscheidrelevante Sach-
verhalt im Schlussprotokoll falsch dargestellt worden sein soll. Somit
erübrige sich eine Sistierung des Verfahrens. Da Herr X._______ nicht
Importeur gewesen sei, bleibe unerheblich, dass im Fall des abge-
tretenen Kontingents die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht er-
füllt gewesen seien. Wann das Eigentum an die jeweiligen Empfänger
übergegangen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verkäuferin der
Pferde – die von Herrn X._______ zum Zwecke des Pferdeimports ge-
gründete französische Firma U._______ SARL – ebenfalls nicht über
ein Zollkontingent verfügt habe. Die Leistungspflicht von Frau
X._______ ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Warenführerin.
D.
Dagegen erhob Frau X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 28. September 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge – die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sowie der Verfügung über die Leistungspflicht vom 12.
Februar 2007. Sie machte insbesondere geltend, sie sei nicht
Warenführerin. Überdies sei der objektive Tatbestand einer Zollhinter-
ziehung gar nicht erfüllt, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht
leistungspflichtig sein könne.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwer-
deführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf
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die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grund-
sätzlich einzutreten (siehe aber E. 1.4).
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der
(alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
1.3 Mit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht aber allfällige
Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, RZ. 2.7). Nicht eingetreten werden kann folglich auf die Be-
schwerde insoweit, als auch die Aufhebung der Leistungsverfügung
der Zollkreisdirektion Basel vom 12. Februar 2007 verlangt wird.
1.5 Im vorliegenden Fall erklärt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Eigenschaft als Warenführerin der in Rede stehenden
Pferde für abgabepflichtig. Dabei wird neben der Mehrwertsteuer die
Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachgefordert, da – ent-
gegen der Deklarationen – jeweils nicht der Vater der Beschwerdefüh-
rerin der Importeur der Pferde gewesen sei, sondern Dritte, die ihrer-
seits nicht über eine GEB verfügt hätten, die es ihnen erlaubt hätte,
die Pferde zum KZA einzuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet
ihre Leistungspflicht: Weder sei sie Warenführerin noch sei der Tatbe-
stand der Zollhinterziehung erfüllt. Nicht bestritten ist die rechnerische
Ermittlung der allenfalls zu leistenden Abgaben.
2.
2.1.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
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fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrich-
tung oder Sicherstellung der Abgaben und Kosten aus dem Zollver-
fahren und aus anderen als zollrechtlichen Erlassen, welche – wie die
Mehrwertsteuergesetzgebung – durch die Zollverwaltung zu vollziehen
sind (Art. 10 aZG). Sie entsteht mit Bestätigung der Annahme der
Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 aZG) und liegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten
Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Ware ein-
geführt worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Ab-
gaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen
des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.1.2 Im Bestreben, die Einbringlichkeit der Zollabgabe zu garantie-
ren, hat der Gesetzgeber den Kreis der Zollschuldnerinnen weit ge-
zogen. So gelten als Zollschuldnerinnen vorab diejenigen Personen,
welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen,
also die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche
rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, somit auch
die Auftraggeber (vgl. etwa BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006 vom 9. Juli 2009 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt
(Art. 21 aZG); auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Samm-
lung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und
2, Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält
Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen
Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. hierzu auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. No-
vember 2008 E. 2.2, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welt-
handelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der
entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. Ap-
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ril 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20;
Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Ab-
kommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarpro-
dukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines
Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt ge-
wöhnlich einem geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA)
als jene ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der
AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE
129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts
2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007,
S. 352 ff.).
2.3.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthan-
delsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Pro-
duktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest
(Art. 7 ff. LwG, vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente).
Die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV,
SR 916.01) sowie die im Zeitpunkt der Einfuhren der vorliegend in Dis-
kussion stehenden Pferde geltende Verordnung über die Einfuhr von
Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV, AS 1999
107) konkretisieren diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung.
Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollan-
sätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes be-
stimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes.
Anhänge des ZTG und Anhang 1 AEV).
2.3.3 Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung
festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statis-
tischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1
LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht
der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl
1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom
2. August 2004 E. 2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die
Agrareinfuhrverordnung, dass diese Bewilligung in der Form einer
Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die
GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 AEV).
Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer
der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 AEV
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gemäss der im Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 3125]).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV er-
fassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwer-
ben (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. AEV). Einfuhren innerhalb des
Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb
der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des
General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und An-
hänge des ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2, 2.3.1).
2.3.4 Pferde sind Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung
(vgl. Anhang 4 [Marktordnung Tiere der Pferdegattung] AEV in der im
Jahr 2001 geltenden Fassung [AS 1998 3173]). Wer in der vorliegend
massgebenden Periode Pferde in die Schweiz einführen wollte,
bedurfte einer GEB und musste – wollte er sie zum KZA einführen –
über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil (vgl. Art. 4 PfEV) ver-
fügen (aktuell ist für die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung keine
GEB des BLW mehr nötig, vgl. Anhang 11 zum Merkblatt des BLW
vom 11. März 2009 für den Import von landwirtschaftlichen Produkten
„Spezielle Einfuhrbestimmungen für Tiere der Pferdegattung“).
2.4 Eine Inhaberin von Kontingentsanteilen kann mit anderen Zollkon-
tingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentsanteilsberechtigten
dem Zollkontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet werden.
Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldekla-
ration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schrift-
lich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 AEV gemäss der im Jahr 2001
geltenden Fassung [AS 1998 3125]; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.1).
2.5
2.5.1 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren beson-
deren gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich
der Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie
müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit
einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; zum
Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Feb-
ruar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom
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31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeit-
punkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung
nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es
sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs-
tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. Novem-
ber 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2).
2.5.2 Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole
und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren
Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7
Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung vom 5. Dezember 1998 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14 gemäss der im Jahr 2001
geltenden Fassung [AS 1998 2047]) bestimmt, dass die Einfuhr-
deklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der
Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten
muss. Empfängerin ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu-
geführt wird. Importeurin ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder
auf ihre Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels; vgl. hierzu auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1696/2006, A-1702/2006, A-1697/2006,
A-1711/2006, alle vom 23. Januar 2009 je E. 3.2.1, A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 2.5.2, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.6 Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (genügender)
Kontingentsanteil (mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tat-
bestand der Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 9 aZG) erfüllt (vgl. Art. 118
ZG [Zollhinterziehung]). Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist
die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten
(Abs. 1). Art 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung ver-
pflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der
Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere
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jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG zugehören, denn sie gelten ipso
facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. BGE
129 II 160 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23.
August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3, A-1726/2006 vom 28. Ja-
nuar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Per-
sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen
Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht er-
hobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungs-
pflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE
106 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persön-
lichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL
BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern
2009 Rz. 12 zu Art. 70).
2.7
2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge-
langt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung
nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich
verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder
des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweis-
last trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran-
lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche be-
gründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die ab-
gabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der
Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tat-
sachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Ab-
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gabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-680/2007 vom 8. Juni 2009
E. 5, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1).
2.7.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei ange-
botenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und
nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hin-
weisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean-
tragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge-
nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsa-
chen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweg-
genommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
wird (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a je mit Hin-
weisen, betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundes-
gerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1696/2006, A-1702/2006, A-1697/2006,
1711/2006 alle vom 23. Januar 2009 je E. 2.8 bzw. 2.9; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.124 ff.).
3.
3.1 In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin
Warenführerin im Sinne des aZG ist. Sie bringt vor, Warenführerin sei
jeweils die Speditionsfirma gewesen. Sie habe sich lediglich um den
Transport der Tiere gekümmert, da ihr Vater nicht über einen Pferde-
anhänger verfügt habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eignen Angaben die Firma
U._______ SARL an der Grenze vertreten und der Speditionsfirma die
für die Verzollung notwendigen Dokumente, wie die Rechnungen und
den Cogginstest, vorgelegt sowie die GEB-Nummer mitgeteilt. Sie hat
sodann die Pferde über die Grenze in die Schweiz gefahren und an die
jeweiligen Käufer ausgeliefert (vgl. Beilage 3/27, Einvernahmeprotokoll
Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2006, S. 2-4). Als Transporteurin
der Pferde ist sie zweifellos Warenführerin. Als solche ist sie zoll-
melde- und zollzahlungspflichtig bzw. für die geschuldete Abgabe
solidarisch haftbar (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2).
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4.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zollverwaltung die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht für die Mehrwertsteuer sowie für die Differenz zwischen
KZA und AKZA leistungspflichtig erklärt. Dies hängt davon ab, ob die
Zollverwaltung, indem sie davon ausgeht, Herr X._______ sei –
entgegen den Deklarationen in den Zollpapieren – nicht Importeur der
fraglichen Pferde gewesen, den Sachverhalt richtig darstellt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, Herr X._______ sei sehr wohl der
Importeur der Tiere gewesen. Da er nur als Schweizer Privatperson –
nicht aber als Inhaber der französischen Firma U._______ SARL –
Kontingente habe beantragen können, habe dieser die Pferde von
seiner eigenen Firma abgekauft. Demzufolge habe Herr X._______ die
Pferde als Privatperson und Eigentümer mit den durch ihn ersteigerten
Kontingenten importiert und diese seien zu Recht zum KZA deklariert
und abgefertigt worden.
4.1
4.1.1 Den Akten lässt sich hinsichtlich des Verkaufes des Pferdes
„A._______“ Folgendes entnehmen:
Gemäss den – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin – bei
den Akten liegenden Auszügen der Buchhaltung der Firma U._______
SARL (Beilage 3/14) ist das Pferd „A._______“ am 15. Juli 2001 von
der Firma an Frau Q._______ verkauft worden. Vom selben Tag liegt
allerdings auch eine handschriftliche Rechnung (Beilage 3/6, Be-
schlagnahmeverfügung vom 23. Oktober 2003), ausgestellt von der
Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S. 3), vor, wonach
dieses Pferd von der Firma U._______ SARL auch an Herrn
X._______ veräussert worden ist. Es liegen zudem zwei weitere
Rechnungen der Firma U._______ SARL adressiert an Frau
Q._______ vor: Demnach hat Frau Q._______ für „A._______“ einen
Kaufpreis von Fr. 5'000.-- (Rechnung vom 23. August 2001) sowie für
Kontingent, Verzollung, Tierarzt und die Pension für drei Wochen
insgesamt Fr. 900.-- (Rechnung ohne Datum) bezahlt (vgl. Beilage
3/25). Frau Q._______ hat gegenüber der Zollbehörde am 16. Oktober
2006 ausdrücklich bestätigt, dass sie den Kaufpreis auf dem Gut in
Z._______ der Beschwerdeführerin in bar übergeben habe (Beilage
3/24, Aktennotiz betreff „Telefonischer Kontaktaufnahme“). In einem
Laborbefund der Universität Bern vom 9. September 2001 (Beilage
3/10, Verzollungsdossier der Speditionsfirma) wird Frau Q._______ als
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Besitzerin des Tieres bezeichnet. In die Schweiz eingeführt wurde das
Pferd am 17. September 2001.
4.1.2 Hinsichtlich der übrigen drei Pferde lässt sich den Akten Folgen-
des entnehmen:
Für den Verkauf des Pferdes „E._______“ von der Firma U._______
SARL an Herrn X._______ hat die Beschwerdeführerin am 25. April
2001 ebenfalls eine handschriftliche Rechnung ausgestellt (vgl.
Beilagen 3/6, a.a.O., und 3/27, a.a.O., S. 3). Der Verkauf dieses
Pferdes ist in der Buchhaltung unter diesem Datum verbucht, es wird
jedoch kein Käufer genannt. Für die Verkäufe der Pferde „C._______“
und „B._______“ von der Firma an Herrn X._______ liegen auch
solche handschriftliche Rechnungen der Beschwerdeführerin, datie-
rend vom 20. Oktober 2001, vor (Beilagen 3/6, a.a.O., und 3/27,
a.a.O., S. 3). In der Buchhaltung (Beilage 3/14) der Firma erscheinen
die Verkäufe dieser Pferde am 20. November 2001, wobei als Käufer
ein Herr R._______ bzw. eine Frau S._______ genannt werden.
4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2006 gab Herr
X._______ bezüglich der genannten Pferdeimporte das Folgende zu
Protokoll (Beilage 3/5):
Er habe zum Zwecke der Pferdeeinfuhr in Frankreich eine Gesellschaft
mit dem Namen U._______ SARL gegründet. Der „Gedanke“ der
Firma sei gewesen, dass diese die Pferde an ihn als Schweizer
veräussere, er diese dann importieren und anschliessend weiter-
verkaufen würde. Dies, weil weder die genannte Gesellschaft noch
seine Tochter eine GEB-Nummer hätten beantragen können. Es sei
geplant gewesen, dass er das Geld für den Kauf dieser Pferde in
Spanien zur Verfügung stelle und beim Verkauf an den Besitzer in der
Schweiz wieder einkassiere. Er sei also Zwischenhändler gewesen.
Selber habe er keine guten Kenntnisse von Pferden.
Weiter gab er zu Protokoll, seine Tochter habe die Inserate formuliert
und er diese anschliessend bezahlt. Kontaktadresse für Kaufinteres-
senten sei die Natelnummer der Tochter gewesen. Die potentiellen
Käufer hätten die Tiere in Z._______ besichtigt. Im Falle eines
Vertragsschlusses hätten die Käufer vor Ort in Frankreich bezahlt oder
wenigstens eine Anzahlung geleistet. Die Zahlungen seien an die
Firma erfolgt. Die neuen Besitzer hätten mit grosser Wahrscheinlich-
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keit eine Quittung erhalten. Wer die jeweiligen Käufer waren, wusste
Herr X._______ nicht. Die Lieferung sei im Namen der Firma
U._______ SARL erfolgt. Man habe den Kunden gesagt, sie bräuchten
sich nicht um die Verzollung zu kümmern. Herr X._______ betonte,
seine Tochter sei die Pferde-Fachfrau, und sie habe die Verkäufe
durchgeführt. Hierfür habe er ihr seine GEB-Nummer zur Verfügung
gestellt. Er habe einzig „das Administrative“ zu erledigen versucht. Er
sei der Meinung gewesen, dies sei so korrekt. Er wiederholte, der
Verkauf habe auf französischem Territorium zwischen der Firma
U._______ SARL, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und dem
schweizerischen Empfänger stattgefunden. Auf spezifische Befragung
zu den Umständen des Verkaufs des Pferdes „A._______“ gab er die
Auskunft, er wisse nicht, wann das Kaufgeschäft stattgefunden habe,
sei aber sicher, dass er bei diesem Geschäft nicht „die Finger drin“
gehabt habe. Der Verkauf sei bei der Firma U._______ SARL verbucht,
die Zahlung sei aber nicht über ihn erfolgt.
4.3 Hinsichtlich des Verkaufes des Pferdes „A._______“ kann gestützt
auf die Akten (vgl. E. 4.1.1) und der zu Protokoll gegebenen in sich
stimmigen Aussagen von Herrn X._______ (vgl. E. 4.2) als erstellt
gelten, dass der Vertragsschluss zwischen der Firma U._______ SARL
und der Käuferin aus der Schweiz, Frau Q._______, in Frankreich statt
gefunden hat, wo auch der Kaufpreis geleistet worden ist. Herr
X._______ hat glaubhaft dargelegt, dass er in Unkenntnis der Materie
des Pferdehandels in keiner Weise in das Verkaufsgeschäft involviert
war. Er hat weder das Pferd vermittelt noch verkauft; auch kannte er
die Käuferin nicht. Er wollte lediglich seine GEB-Nummer und sein
Kontingent für die Einfuhr zur Verfügung stellen. An der Grenze war
Herr X._______ denn auch nie anwesend (vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S.
4).
Somit ist dieses Pferd nicht – wie ursprünglich geplant war (vgl. oben
E. 4.2) und wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl.
auch E. 4) – zunächst von der Firma U._______ SARL an Herrn
X._______ veräussert und nach dem erfolgten Import in die Schweiz
von diesem wiederum an den inländischen Käufer weiterverkauft
worden. Vielmehr wurde das Pferd von der Beschwerdeführerin ab Hof
in Z._______ direkt an Frau Q._______ geliefert, die im Übrigen auch
am Zoll anwesend war (vgl. Beilage 3/24, Aktennotiz). Dass sich die
Verkäufe der anderen drei Pferde ebenfalls auf diese Weise zuge-
tragen haben – nämlich Vertragsschluss in Frankreich zwischen der
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Firma U._______ SARL und den aus der Schweiz stammenden
Käufern sowie direkte Lieferung an diese durch die Beschwerdefüh-
rerin im Namen der Firma – hält das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der Akten (vgl. E. 4.1.2) und den glaubhaften Aussagen von
Herrn X._______ (vgl. E. 4.2) als erstellt (vgl. E. 2.7.1). Gestützt wird
diese Sachverhaltsfeststellung zusätzlich dadurch, dass auch die
Speditionsfirma stets davon ausging, Zollanmelder sei die Firma
U._______ SARL (vgl. Beilag 3/10, Verzollungsdossier der Speditions-
firma, Rechnungen für die Verzollungen). Sodann will auch die
Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den Kaufpreis
jeweils für die Firma U._______ SARL entgegengenommen haben
(vgl. Beilage 3/27, a.a.O., S. 6).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Feststellung des
Sachverhaltes vor, Herr X._______ sei der Eigentümer der Pferde ge-
wesen. Das Eigentum an den Tieren sei erst in der Schweiz, nämlich
nach deren Auslieferung an die jeweiligen Endempfänger, überge-
gangen, denn es sei „Lieferung Domizil inkl. Verzollung“ vereinbart ge-
wesen. Zum Beweis des Eigentums von Herrn X._______ beruft sie
sich auf an ihn adressierte Rechnungen, die „am gleichen Tag, doch
nach der Verzollung, also bei der Ablieferung am Domizil“ ausgefertigt
worden sein sollen. Sie behauptet, ihr Vater habe diese Rechnungen
anlässlich seiner Befragung vorgelegt, der Untersuchungsbeamte
habe sie aber nicht in die Akten aufnehmen wollen. Sie hat sie vor
Bundesverwaltungsgericht in Kopien nachgereicht (Beschwerdebei-
lage 5, Rechnungen der Firma U._______ SARL an Herrn X._______
vom 25. April, 15. Juli, 20. Oktober 2001).
4.4.2 Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin sind diese Rech-
nungen in die Akten aufgenommen worden (vgl. Beilage 3/6, Be-
schlagnahmeverfügung vom 23. Oktober 2003). Wie sich anhand der
Rechnungsdaten zeigt, kann die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach diese „am gleichen Tag, doch nach der Verzollung, also bei
der Ablieferung am Domizil“ ausgestellt worden sein sollen, offensicht-
lich nicht zutreffen, sind diese Rechnungen doch jeweils vor der Ein-
fuhr des entsprechenden Pferdes ausgestellt worden. Diese Rech-
nungen sollten wohl tatsächlich dazu dienen, den Verkauf der Firma
U._______ SARL an Herrn X._______ zu dokumentieren, wie dies
dem ursprünglichen Konzept, nämlich Herrn X._______ als Zwischen-
händler auszuweisen, entsprach (vgl. E. 4.2). Allerdings sind – wie
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bereits dargelegt – in den Auszügen der Buchhaltung der Firma
U._______ SARL überhaupt keine Verkäufe an Herrn X._______
erfasst. Vielmehr ergibt sich daraus in drei Fällen, dass die Firma
direkt an andere Käufer, nämlich Frau Q._______, Frau S._______
und Herrn R._______, verkauft hat (vgl. E. 4.1). Aufgrund dieser Un-
stimmigkeiten und in Anbetracht der von dieser Behauptung abweich-
enden Unterlagen und Aussagen, sowohl von Herrn X._______ wie
auch von der Beschwerdeführerin selber, sind diese Rechnungen nicht
geeignet, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt –
nämlich das Eigentum von Herrn X._______ im Zeitpunkt der Ver-
zollungen – nachzuweisen. Da Herr X._______ nicht Eigentümer der
fraglichen Pferde war, erübrigt es sich zu klären, wann das Eigentum
an die Empfänger in der Schweiz übergegangen ist.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt in diesem Zusammenhang, ihr
Vater sei als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen. Nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Sachverhalt
bereits aus den Akten genügend ermitteln und es ist nicht erkennbar,
inwiefern eine mündliche Befragung des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin als Zeuge oder Auskunftsperson eine von den Akten abweichen-
de Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dieser würde andere, als bereits in den Protokollen festgehal-
tenen Aussagen glaubhaft vortragen können nach der verstrichenen
Zeit, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.7.2) von einer Be-
fragung abgesehen werden kann.
4.4.4 Damit ergeben sich aus den Vorbringen und Behauptungen der
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der von der
Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellung im Schlusspro-
tokoll (vgl. dazu E. B) hervorrufen könnten. Dem beschwerdefüh-
rerischen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch darge-
stellt, kann deshalb nicht gefolgt werden.
4.5 Aufgrund dieses Vorgehens (vgl. E. 4.3, Vertragsschluss in Frank-
reich zwischen der Firma U._______ SARL und den aus der Schweiz
stammenden Käufern sowie direkte Lieferung an diese durch die Be-
schwerdeführerin im Namen der Firma) war – entgegen der Deklarati-
on – Herr X._______ offensichtlich nicht Importeur der fraglichen
Pferde. Er war rechtswesentlich weder in die Verkäufe noch den Import
der Pferde der Beschwerdeführerin involviert; ihm wurden die Tiere
weder zugeführt noch wurden diese auf seine Rechnung eingeführt
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(vgl. E. 2.5.2, 4.3). Nach eigenen Angaben von Herrn X._______ hat
er seine GEB und sein Kontingent der Beschwerdeführerin lediglich
zur Verfügung gestellt. Solches ist aber unzulässig, da die GEB per-
sönlich und nicht übertragbar ist und folglich selber genutzt werden
muss (vgl. E. 2.3.3). Auch eine „Übertragung“ des Kontingents von
Herrn X._______ auf die Beschwerdeführerin ist nicht möglich, da eine
Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen nur
zwischen Kontingentsanteilsinhabern zulässig ist (vgl. E. 2.4). Mangels
gültiger GEB und Kontingente für den Import der fraglichen Pferde
sind die umstrittenen Einfuhrabgaben nachzuentrichten (vgl. E. 2.5.1).
Die Beschwerdeführerin haftet – unabhängig von einer Prüfung ihres
Verschuldens – in ihrer Eigenschaft als Warenführerin für diese
Abgaben (E. 2.1.2, 2.6, 3.2).
Weil die behauptete Kontingentsberechtigung von Herrn X._______
nicht mit Erfolg ins Recht gelegt werden kann, braucht nicht geklärt zu
werden, wie es sich mit der Ausnützungsvereinbarung zwischen ihm
und dem Kontingentsabtretenden für die Einfuhr vom 31. Oktober 2001
in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht verhalten hat (vgl.
E. B, 2.4).
5.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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Versand:
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