Abtei lung I
A-6559/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______, dieser vertreten durch
Advokatur Kanonengasse, lic. iur. Magda Zihlmann,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Namensberichtigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6559/2008
Sachverhalt:
A.
Zusammen mit seinem Y._______ (alias A._______) reiste X._______,
geb. ___ (alias B._______, geb. _______), angolanischer
Staatsangehöriger, am 18. März 2002 in die Schweiz ein und stellte
ein Asylgesuch. Dieses Gesuch lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 4. Juni
2004 ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund einer Behinderung
von X._______ und der allgemeinen Lage in Angola wurde der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und X._______ wurde
zusammen mit seinem Vater in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Eine im Verlauf des Verfahrens eingereichte Cédula Pessoal
(Familienbüchlein) sowie eine Identitätskarte, lautend auf Y._______,
wurden im Asylverfahren als eindeutige Fälschungen qualifiziert und
eingezogen.
B.
Mit Gesuch vom 9. Juli 2008 beantragte Y._______ die Änderung
seiner Personalien sowie derjenigen des Kindes im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Als Beweismittel reichte er
einen angolanischen Reisepass und eine angolanische Identitätskarte
ein, beide lautend auf A.______, geboren am _______. Für die
Identität des Kindes X._______ reichte er die Vaterschaftserklärung im
Original sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister,
ebenfalls im Original, ein. Einen Pass oder eine Identitätskarte für
X._______ legte er dagegen nicht vor.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 hiess das BFM das Gesuch
von Y._______ gut und änderte dessen Personalien im ZEMIS auf
B._______. Den Antrag auf Änderung der Personalien von X._______
wies es ab und führte dazu aus, es hätten keine amtlichen
Ausweisdokumente vorgelegen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seinen Vater, am
15. Oktober 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, seine Personalien seien im ZEMIS auf A._______, geb.
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_______, abzuändern. Er bringt vor, die im ZEMIS erfassten
Personalien basierten auf Dokumenten, die auch von der Vorinstanz
als gefälscht bezeichnet worden seien. Es sei ihm nicht möglich,
heimatliche Reisedokumente zu beschaffen, da dafür eine auf seinen
richtigen Namen lautende Wohnsitzbestätigung verlangt werde. Diese
könne er nicht beibringen, solange er im ZEMIS unter falschem
Namen registriert sei. Das ZEMIS sei kein Register öffentlichen
Glaubens. Ein Eintrag darin sei zu berichtigen, wenn andere als die
erfassten Personalien als wahrscheinlicher erschienen. Die
Personalien, so wie sie zum Eintrag beantragt worden seien, würden
durch mehrere Dokumente belegt, während sich die bisherige
Eintragung nur auf mündliche, als falsch qualifizierte Angaben stütze.
Es sei zudem stossend, dass die Personalien des Vaters geändert, die
Änderung des Eintrages des Sohnes dagegen abgelehnt worden
seien, sodass der minderjährige Sohn gezwungen sei, einen andern
Namen zu führen als sein Vater. Schliesslich sei zu beachten, dass er
ohne Änderung unter einem falschen Namen in die schwierige Phase
der Schul- und Berufswahl eintreten müsse und eine spätere Annahme
seines richtigen Namens nur mit nachteiligen Folgen möglich sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung ge-
währt und lic.iur. Magda Zihlmann als amtliche Anwältin beigeordnet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, es lägen keine Doku-
mente vor, welche die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei
nachweisen würden. Es liege in der Verantwortung des Vaters, gültige
heimatliche Identitätsdokumente zu beschaffen. Es könne bei Vorlie-
gen genügender Dokumente jederzeit ein neues Änderungsgesuch
eingereicht werden.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 23. Februar 2009 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht geltend, es sei
nicht notwendig, dass die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei
feststehe, es sei vielmehr nur zu fordern, dass die begehrte Änderung
als wahrscheinlicher richtig erscheine als der ursprüngliche, falsche
Eintrag.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da
hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die
erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwer-
de befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und nach dem
VwVG. Im vorliegenden Fall ist ein früheres Asylverfahren bereits
abgeschlossen worden und es geht nun einzig um die Frage der Da-
tenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
Diese ist in materieller Hinsicht auf der Basis der Bestimmungen des
DSG zu beantworten (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 4.2).
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4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda-
ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personen-
daten von Bundesorganen bearbeitet, kann die betroffene Person ins-
besondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt wer-
den (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung be-
steht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter An-
spruch (vgl. JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu
Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bear-
beiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu
beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der
Unrichtigkeit der Daten bzw. der Richtigkeit der von ihr verlangten Be-
richtigung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007
vom 3. März 2008 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BANGERT,
a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im
Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem
datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von
Amtes wegen abklären (YVONNE JÖHRI in: David Rosenthal / Yvonne
Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25
N. 21).
4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der bestehende Eintrag im
ZEMIS basiere auf von der Vorinstanz als gefälscht bezeichneten
Papieren und sei falsch. Die beantragte Namensänderung sei durch
einen abgelaufenen Pass des Vaters des Beschwerdeführers, die
Identitätskarte des Vaters, die Vaterschaftserklärung sowie einen
beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister belegt. Die Dokumente
seien jeweils im Original eingereicht worden. Das ZEMIS sei kein
öffentliches Register mir erhöhtem Beweiswert, es würden darin Daten
auch lediglich aufgrund von unbelegten mündlichen Angaben einer
Person erfasst. Die Identität des Beschwerdeführers werde durch die
vorgelegten Dokumente genügend belegt, zumindest aber erschienen
diese als „richtiger“.
4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die vorgelegten Dokumente
würden weder die Identität des Beschwerdeführers noch dessen
Verwandtschaftsverhältnis zum mutmasslichen Vater zweifelsfrei nach-
weisen. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw.
seines Vaters, gültige heimatliche Identitätsdokumente zu beschaffen.
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5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sind keine
Identitätspapiere und belegen die Identität des Beschwerdeführers
nicht zweifelsfrei. Die Vorinstanz bemängelt zwar, die Dokumente
genügten nicht, macht indessen auch keine sachlichen Zweifel an
deren Echtheit geltend. Angesichts des mit heimatlichen Identitätspa-
pieren belegten geänderten Namens des Vaters und der weiteren Do-
kumente, welche ein Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem (mutmasslichen) Vater bescheinigen, ist zumin-
dest von einer gewissen Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Identität des Beschwerdeführers auszugehen. Dagegen sind die im
ZEMIS erfassten Daten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
aufgrund gefälschter Dokumente – und soweit dessen (mutmass-
lichen) Vater betreffend – nachweislich falsch eingetragen worden.
Auch der erfasste Name des Beschwerdeführers ist damit mit grosser
Wahrscheinlichkeit falsch.
5.2 Es fragt sich damit, ob die Richtigkeit der beantragten Datenän-
derung hinreichend erwiesen ist bzw. wer die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit zu tragen hat. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht vor, dass bei
Daten, bei denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
bewiesen werden kann, ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Ein
solcher Bestreitungsvermerk ist aber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Im Übrigen unterliegt der datenschutzrechtliche
Berichtigungsanspruch den allgemeinen Regeln des Schweizerischen
Rechts zu Beweislast und -mass. Auch die spezialgesetzlichen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das
Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
bzw. die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der ZEMIS-
Verordnung kennen keine abweichenden Regeln.
Im ordentlichen Verwaltungsverfahren hat die Behörde unter Berück-
sichtigung der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Erkennt-
nisse einen Sachverhalt zu werten. Das VwVG sieht dabei keine
starren Beweisregeln vor und setzt auch keine unumstössliche
Gewissheit voraus. Massgeblich ist einzig die Überzeugung der
Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache. Genügend ist ein so
hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel
bleiben (PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER in: Bernard Wald-
mann / Phillippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12
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N. 214). Kann der Beweis nicht erbracht werden, trägt die Folgen der
Beweislosigkeit im Bereich der Eingriffsverwaltung grundsätzlich die
Verwaltung, in Bezug auf das Vorliegen anspruchsbegründender
Umstände der Anspruchsberechtigte (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O.,
Art. 12 Rz. 207 ff.).
5.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Regeln zum
Beweismass kann keiner der beiden vorliegend strittigen Namen des
Beschwerdeführers als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünf-
tigen Zweifel bestehen.
Auch ein Rückgriff auf die Beweislastregeln beantwortet die Frage der
einzutragenden Namensversion nicht eindeutig. Zwar ist der Be-
schwerdeführer, der einen Berichtigungsanspruch geltend macht, für
die diesen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich beweis-
pflichtig. Allerdings stellt die Bearbeitung von Personendaten einen
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar
(GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, Zürich 2007, Art. 12 N. 11) und die Behörde ist daher
grundsätzlich für die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Daten
beweispflichtig.
5.4 Die Berichtigung von Personendaten scheint angesichts des
Eingriffscharakters der Datenbearbeitung als angezeigt, auch wenn
die Richtigkeit der beantragten Änderung nicht mit Sicherheit als
erwiesen erscheint. Die Änderung ist zudem nicht nur im Interesse des
Gesuchstellenden, auch die Behörde hat ein Interesse an der Richtig-
keit der von ihr bearbeiteten Daten. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seinem Urteil A-5737/2007 vom 3. März 2008, E. 4 und 5 denn auch
ausgeführt, dass ein Eintrag in einem Personenregister zu berichtigen
sei, wenn zwar weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit des
bestehenden Eintrags dargetan worden sei, aber die von den
Beschwerdeführenden beantragten Namensvarianten zwar nicht als
erwiesen, aber wahrscheinlicher erschienen.
5.5 Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass der im
ZEMIS eingetragene Name (sowie das Geburtsdatum) unbestrittener-
massen falsch ist, der zur Eintragung vorgeschlagene Name dagegen
mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtig zu betrachten ist. Die Identität
des mutmasslichen Vaters des Beschwerdeführers wird auch von der
Vorinstanz als nachgewiesen betrachtet und für ein Nichtbestehen des
geltend gemachten Vaterschaftsverhältnisses und damit für eine
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Unrichtigkeit des behaupteten Namens bestehen keinerlei Anhalts-
punkte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Ziffer der Verfügung der Vorinstanz ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personendaten
antragsgemäss zu berichtigen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat in diesem Zusam-
menhang eine Kostennote von Fr.1448.85 (inkl. Mehrwertsteuer)
eingereicht. Die Parteientschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt
und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 3 der Verfügung vom
11. September 2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird
angewiesen, den ZEMIS-Eintrag antragsgemäss zu ändern.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1'448.85 zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
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- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13 114 135; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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