Abtei lung I
A-656/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
X._______, Bernstrasse 24, 2555 Brügg BE,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
und dieses vertreten durch
Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), Bundes-
haus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (N5; Tunnel Längholz und Sanierung
Deponie Lischenweg Brüggmoos).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-656/2008
Sachverhalt:
A.
In den Jahren 1997 und 1999 genehmigte der Schweizerische Bun-
desrat das generelle Projekt N5 Biel-Brüggmoos – Biel Ost und er-
mächtigte den Kanton Bern und das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
zur Erarbeitung des entsprechenden Ausführungsprojekts. Im Frühjahr
2002 reichte der Kanton Bern mit Zustimmung des ASTRA das Aus-
führungsprojekt für den Ostast der N5 Südumfahrung Biel beim Eidge-
nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) ein. Die Beurteilung der während der öffentlichen Aufla-
ge eingegangenen Einsprachen bewog den Kanton Bern in Absprache
mit dem ASTRA und dem UVEK dazu, den Anschlussbereich Brügg-
moos aus dem Verfahren herauszulösen und zu überarbeiten. Dem
Restprojekt bestehend aus den Tunnelbauwerken Längholz und Büt-
tenberg, dem Werkanschluss und der offenen Stelle Orpund erteilte
das UVEK mit Entscheid vom 14. September 2004 die Plangenehmi-
gung (nachfolgend Ausführungsprojekt 2002) und wies unter anderem
die Einsprache der X._______ ab. In der Folge wurde für das Aus-
führungsprojekt 2002 das Detailprojekt ausgearbeitet und im Mai 2006
durch das ASTRA auch genehmigt. Das neu ausgearbeitete Ausfüh-
rungsprojekt N5 Umfahrung Biel, Anschlussbereich Brüggmoos, wurde
im Herbst 2006 neu eingereicht und aufgelegt (nachfolgend Auflage-
projekt 2006). Gegenwärtig läuft die Bereinigung der eingegangenen
Einsprachen, mitunter auch derjenigen der X._______.
B.
Im Frühjahr 2007 stellte der Kanton Bern fest, dass er im Hinblick auf
die Realisierung des Ausführungsprojektes 2002, im Besonderen für
den Bau des Tunnelsüdportals Längholz, Vorarbeiten im Bereich
Brüggmoos leisten muss. Die dafür notwendigen Installations- und
Zwischenlagerflächen sowie die Baugrube liegen im Bereich der De-
ponie Lischenweg im Brüggmoos und bedingen deren Sanierung, wer-
den jedoch vom genehmigten Ausführungsprojekt 2002 nicht (vollstän-
dig) abgedeckt. Der Kanton Bern reichte deshalb am 20. April 2007 ein
entsprechendes Gesuch beim UVEK ein (nachfolgend Auflageprojekt
2007), um mit dem Bau des Tunnelportals vorzeitig beginnen zu kön-
nen. Gegen dieses Gesuch erhob die X._______, Eigentümerin der
vom Auflageprojekt 2007 betroffenen Landparzelle Nr. Y, Einsprache.
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A-656/2008
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 genehmigte das UVEK das
Gesuch des Kantons Bern und wies die Einsprache der X._______ ab.
Diesbezüglich führte das UVEK aus, die aufgeführten Ein-
sprachegründe habe die X._______ bereits im Verfahren des
Ausführungsprojekts 2002 vorgebracht und diese seien gerade wegen
der Nähe zum Portalbereich des Längholztunnels schon behandelt
und abgewiesen worden. Die im Auflageprojekt 2007 zu beurteilenden
Massnahmen würden nicht mehr in die Rechte der X._______
eingreifen als die damals vorgesehenen Massnahmen. Das Aufla-
geprojekt 2007 präjudiziere das hängige Auflageprojekt 2006 nicht und
sei daher zulässig.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides.
Sie bringt sinngemäss vor, das Auflageprojekt 2007 sei eng mit dem
Auflageprojekt 2006 verbunden bzw. das Auflageprojekt 2007 sei des-
sen Ergänzung. Die Problematik, die sich für ihre Unternehmung durch
das Auflageprojekt 2007 ergebe, sei dieselbe wie beim Auflageprojekt
2006. Es sei unrichtig, dass die von ihr geäusserten Befürchtungen
bereits im Ausführungsprojekt 2002 behandelt worden seien. Nachdem
das Auflageprojekt 2006 bezüglich Linienführung, Ausgestaltung und
Landbeanspruchung vom ursprünglichen Auflageprojekt 2002 abwei-
che und im Genehmigungsverfahren noch über ihre Änderungsanträge
zu entscheiden sein werde, gehe es nicht an, bereits jetzt einen Teil-
entscheid zu treffen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das
Auflageprojekt 2007 präjudiziere nicht nur die Beurteilung ihres Antra-
ges im Auflageprojekt 2006 um Verschiebung des Anschlussbereichs
nach Süden, sondern auch das anschliessende Enteignungsverfahren
vor der Eidgenössischen Schätzungskommission.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 beantragte der Kanton Bern
(nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Plangeneh-
migungsverfügung mit der Auflage zu ergänzen, dass der Beschwer-
degegner bei den Bauarbeiten angemessen auf erschütterungsemp-
findliche Produktionsanlagen der Beschwerdeführerin Rücksicht zu
nehmen habe. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
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kung zu entziehen. Zur Begründung in der Hauptsache brachte der Be-
schwerdegegner vor, das vorliegende Projekt sei Bestandteil des Aus-
führungsprojekts 2002, weil das Südportal des Längholztunnels ohne
dieses gar nicht (vorzeitig) gebaut werden könne, was wiederum dem
Zweck der Herauslösung des Anschlussbereichs Brüggmoos aus dem
Auflageprojekt 2002 widersprechen würde. Das hier angefochtene Auf-
lageprojekt 2007 beruhe im Wesentlichen auf dem Auflageprojekt 2002
vor der Abtrennung des Abschnitts Brüggmoos und präjudiziere das
Auflageprojekt 2006 somit nicht. Die im Auflageprojekt 2007 vorgese-
henen Landabtretungen seien Folge des mit der Plangenehmigungsv-
erfügung vom 14. September 2004 rechtskräftig im Gelände festgeleg-
ten Tunnelportals. Hinzugekommen sei lediglich die vorübergehende
Landbeanspruchung für die Sanierung der Deponie Lischenweg. Die
Beschwerdeführerin habe im Ausführungsprojekt 2002 nichts gegen
die Lage des Tunnelsüdportals Längholz einzuwenden gehabt. Mit
dem Auflageprojekt 2007 werde das Recht der Beschwerdeführerin,
gegen die Linienführung des Auflageprojekts 2006 zu opponieren, in
keiner Art eingeschränkt. Ob das Auflageprojekt 2006 tatsächlich die
von der Beschwerdeführerin behaupteten Auswirkungen auf deren
Grundeigentum und Betrieb haben könne, sei in diesem zu beurteilen
und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Der ei-
gentliche Streitpunkt sei ohnehin die Enteignungsentschädigung, die
letztlich zu bezahlen sein werde, weshalb nun offenbar versucht wer-
de, die Genehmigung für das Auflageprojekt 2007 zu verzögern. Es
gebe im Übrigen auch in bautechnischer Hinsicht keinen Grund, das
Auflageprojekt 2007 nicht wie geplant umzusetzen. Allfälligen Befürch-
tungen der Beschwerdeführerin könnten mit einer zusätzlichen Auflage
in der Plangenehmigung Rechnung getragen werden.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2008 auf
Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren Entscheid vom
28. Dezember 2007. Sie führte aus, die vom Kanton eingereichten Un-
terlagen enthielten auch Detailpläne zu bereits mit dem Entscheid vom
14. September 2004 bewilligten Anlageteilen (Südportal Längholztun-
nel), worüber sie nicht noch ein zweites Mal zu befinden habe. Die von
den vorgesehenen Arbeiten an der Deponie Lischenweg Brüggmoos
berührte Fläche gehe nicht über jene hinaus, die vom ursprünglichen
Projekt im Bereich Brüggmoos berührt worden sei. Die Beschwerde-
führerin habe sich damals nicht gegen das Projekt an sich gewehrt
und habe sich mit Forderungen für die Sicherstellung der Benutzbar-
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keit und mit Entschädigungsbegehren begnügt. Ob das Auflageprojekt
2006 das Grundstück der Beschwerdeführerin derart massiv verände-
re, sei nicht Gegenstand des hier fraglichen Verfahrens. Wesentlich sei
lediglich, dass die Beanspruchung des Grundstücks der Beschwerde-
führerin im betreffenden Umfang bereits im ursprünglichen Projekt vor-
gesehen und von ihr nicht beanstandet worden sei. Es sei nicht er-
sichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an der Verhinde-
rung der umweltgerechten Entsorgung der im Bereich der ehemaligen
Deponie gelagerten Abfälle haben könne. Sie habe denn auch klar ge-
macht, dass es ihr im vorliegenden Verfahren um die Besserstellung
im Auflageprojekt 2006 gehe. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die im
angefochtenen Entscheid vorgesehenen Massnahmen seien in jedem
Fall erforderlich, wie auch immer das Auflageprojekt 2006 schlussend-
lich aussehen werde; dessen Präjudizierung sei jedenfalls nicht er-
sichtlich. Das Auflageprojekt 2007 sei in erster Linie eine notwendige
Ergänzung des Ausführungsprojekts 2002 und erst in zweiter Linie
eine Vorleistung für das Auflageprojekt 2006.
G.
Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden
Wirkung ab und forderte einerseits die Beschwerdeführerin auf, darzu-
legen, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine präju-
dizierende Wirkung auf das Auflageprojekt 2006 habe. Andererseits er-
hielten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Möglichkeit, die
Grenzen des Auflageprojektes 2002 aufzuzeigen, soweit diese die
Grundstücke der Beschwerdeführerin betreffen.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 nahm der Beschwerdegegner diese
Möglichkeit wahr und führte im Wesentlichen aus, das Ausführungs-
projekt 2002 kenne im fraglichen Bereich keine in Plänen festgehalte-
nen und damit visualisierten Grenzen, weil sein genehmigter Perimeter
nur verbal im Genehmigungsbeschluss des UVEK vom 14. September
2004 festgehalten sei. Eindeutig sei, dass das Ausführungsprojekt
2002 kein Land ab der Parzelle Nr. Y der Beschwerdeführerin bean-
spruche. Für den Ausgang des Verfahrens sei entscheidend, ob das
Auflageprojekt 2007 Festlegungen treffe, welche schliesslich die mit
dem Auflageprojekt 2006 zu entscheidende Ausgestaltung des An-
schlussbauwerks Brüggmoos beeinflussen könnten. Aus den Plänen
des Auflageprojekts 2007 ergebe sich klar, dass dies nicht der Fall
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A-656/2008
sein könne. Die von der Beschwerdeführerin nach Auflageprojekt 2007
definitiv abzutretenden Flächen würden – weil das Tunnelsüdportal
Längholz rechtskräftig fixiert sei – so oder so für die Verzweigung
Brüggmoos benötigt, wie auch immer diese aussehen werde.
I.
Die Vorinstanz verwies mit Schreiben vom 24. April 2008 auf die Ein-
gabe des Beschwerdegegners und verzichtete auf die Einreichung
weiterer Unterlagen.
J.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 kam auch die Beschwerdeführerin der
Aufforderung nach und äusserte sich zur Frage der Präjudizierung. Sie
führte aus, die Gutheissung ihrer Einsprache gegen das Auflagepro-
jekt 2006 hätte zur Folge, dass sich die Landbeanspruchung für die
Etappe Portalbereich und Sanierung Lischenweg anders gestalte. Ins-
besondere verkleinere sich der Landbedarf zu ihren Lasten, da die
Strasse weiter von ihrem Areal entfernt gebaut würde. Die Aufteilung
der verschiedenen Verfahren führe zu einer Ungewissheit über die Ver-
fügbarkeit der Landflächen. Zudem sei durch eine unabhängige Fach-
instanz festgestellt worden, dass die durch die Bauarbeiten zu erwar-
tenden Immissionen für die Herstellung ihrer hochpräzisen Produkte
problematisch werden könnten. Durch die Salamitaktik der Plangeneh-
migungsbehörde sei es der X-Gruppe verwehrt, unternehmerische
Entscheide treffen zu können und sich grundlegende Gedanken zu ei-
nem allfälligen Umzug zu machen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Seite 6
A-656/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2007
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben. Das
UVEK ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist aus diesen Gründen für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Nr. Y,
Gemeinde Brügg, vom Auflageprojekt 2007 unmittelbar betroffen. Die
entsprechende Plangenehmigungsverfügung sieht in diesem Bereich
eine dauernde bzw. vorübergehende Landbeanspruchung vor. Die Be-
schwerdeführerin ist daher durch den Entscheid des UVEK vom
28. Dezember 2007 berührt. Sie hat vorschriftsgemäss am Einspra-
cheverfahren teilgenommen (Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]), ist aber
mit ihren Anträgen bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen. An der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat die Be-
schwerdeführerin offensichtlich ein aktuelles schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde
berechtigt.
1.3
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
aus diesen Gründen einzutreten.
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
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A-656/2008
brauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unan-
gemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
1.4.2 Im vorliegenden Verfahren sind folgende Projekte voneinander
zu unterscheiden: das Ausführungsprojekt 2002 sowie die Auflagepro-
jekte 2006 und 2007. Einzig das letztgenannte Projekt bzw. dessen
Genehmigung durch die Vorinstanz am 28. Dezember 2007 bildet nun
Verfahrens- und Streitgegenstand. Da die verschiedenen Projekte Teile
eines Gesamtprojektes sind, ist eine strikte Trennung zwar nicht mög-
lich und auch nicht angebracht, jedoch sind Rügen bezüglich des Aus-
führungsprojekt 2002 und Auflageprojekt 2006 hier nicht (mehr) zu be-
urteilen, da sie entweder bereits rechtskräftig entschieden worden
(Ausführungsprojekt 2002) oder Teil eines anderen Verfahrens (Aufla-
geprojekt 2006) sind. Gleiches gilt für das anschliessende Verfahren
vor der Eidgenössischen Schätzungskommission und die diesbezügli-
chen Rügen. Ebenfalls irrelevant für das vorliegende Verfahren ist das
verworfene Teilprojekt 2002 (Anschlussbereich Brüggmoos). Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet denn auch den Vergleich zwischen die-
sem und dem Auflageprojekt 2006 im vorliegenden Verfahren als nicht
sachdienlich, da daraus keine Schlüsse für das Auflageprojekt 2007
gezogen werden können. Einerseits ist das Teilprojekt 2002 vollends
fallengelassen und neu überarbeitet worden. Andererseits ist über das
Auflageprojekt 2006 und insbesondere auch über den Antrag der Be-
schwerdeführerin um Verschiebung des Anschlussbereichs Brügg-
moos nach Süden, noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
1.4.3 Aus diesen Gründen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
weder Rügen, die sich mit den Auswirkungen des Auflageprojektes
2006 auf das Grundstück der Beschwerdeführerin befassen, noch sol-
che, die die Höhe der Entschädigung zum Gegenstand haben. Sie sind
nicht Teil des hier zu überprüfenden Rechtsverhältnisses und liegen
daher ausserhalb des Streitgegenstandes. Ebensowenig ist auf allfälli-
ge sachfremde Motive der Beschwerdeführerin einzugehen. Zu prüfen
sind daher einzig die Rügen der Beschwerdeführerin, das Auflagepro-
jekt 2007 gefährde den Weiterbestand bzw. die Weiterentwicklung ihrer
Unternehmung am heutigen Standort, die beiden Verfahren könnten
aufgrund ihrer Verbundenheit nicht getrennt voneinander beurteilt wer-
den, das Auflageprojekt 2007 präjudiziere das Auflageprojekt 2006
und die Erschütterungen während der Bauarbeiten hätten negative
Auswirkungen auf die Präzisionsverarbeitung ihrer Produkte.
Seite 8
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2.
2.1
Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 14. September 2004
hält in ihrem Dispositiv fest, das Ausführungsprojekt "Nationalstrasse
N5, Yverdon-les-Bains – Luterbach; Ostumfahrung Biel, Teilabschnitt
Südportal Längholztunnel – Büttenbergtunnel (km 69.624 – 73.958)"
werde genehmigt (S. 85, Ziffer 1). Unter Ziffer III.1.1 bis 1.5 (S. 8 ff.)
wird (verbal) ausgeführt, der Anschlussbereich Brüggmoos werde von
der Plangenehmigung ausgenommen. Von der Beanspruchung der im
Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. Y, wie auch
von der Sanierung der Deponie, ist hingegen nicht die Rede. Die
Streckenführung südlich der Bahnlinie, insbesondere die nun begehr-
ten Installations- und Zwischenlagerungsflächen, können daher gar
nicht Teil der Plangenehmigung sein. Folglich muss es als richtig und
erforderlich angesehen werden, dass der Beschwerdegegner ein ent-
sprechendes Gesuch nachreichte. Auch der Kanton Bern als Projekt-
planer bezeichnet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bean-
spruchung der Flächen der Beschwerdeführerin sowie des Deponiege-
ländes sinngemäss in der Genehmigung eingeschlossen seien, als
nicht zielführend (Beschwerdeantwort, Ziffer III.1.3). Es kann aus die-
sen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien bereits beurteilt worden und könnten
hier nicht mehr Streitgegenstand sein. Die Auffassung der Vorinstanz
ist insofern unzutreffend. Hingegen ist festzuhalten, dass die aufgrund
der teilweise gutgeheissenen Einsprache ausgesprochene Auflage zu-
gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. S. 91, Ziffer 8.10 der Plangen-
ehmigungsverfügung des UVEK vom 14. September 2004) nach wie
vor Geltung hat.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflageprojekte 2006
und 2007 gefährdeten den Weiterbestand bzw. die Weiterentwicklung
der Unternehmung am heutigen Standort. Um eine prosperierende Zu-
kunft der X-Gruppe zu gewährleisten, benötige man grössere La-
gerflachen im Aussenbereich. Man könne aufgrund der von der Vorins-
tanz angewandten "Salamitaktik" und der daraus entstehenden Unge-
wissheit keine ordentliche Unternehmensplanung vornehmen.
2.2.2 Zu beurteilen sind hier, wie bereits ausgeführt, lediglich die Aus-
wirkungen des Auflageprojekts 2007. Gemäss Eingabe der Beschwer-
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A-656/2008
deführerin vom 25. April 2008, Ziffer 1, beträgt die Gesamtfläche des
Areals 45'343 m² (Landparzellen Nr. Y und Z, Gemeinde Brügg). Dem
Landerwerbsplan ist zu entnehmen, dass für das Auflageprojekt 2007
eine Gesamtfläche von 4'325 m² beansprucht werden soll, wovon die
eine Hälfte dauernd (2'200 m²), die andere Hälfte (2'125 m²) lediglich
vorübergehend zu enteignen wäre. Die Beanspruchung von
Landflächen der Beschwerdeführerin macht daher etwas weniger als
1/10 der Gesamtfläche des X-Areals aus und ist zudem in einem
Randbereich der Parzelle Nr. Y gelegen. Somit handelt es sich beim
betroffenen Terrain um einen relativ kleinen Teil des gesamten Be-
triebsgeländes, das für die Unternehmung nicht von zentraler Bedeu-
tung sein dürfte, zumal sie auch noch über grössere unüberbaute Flä-
chen verfügt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie könne
dieses Areal nicht als Lagerfläche nutzen, und dass sie dieses aus be-
trieblichen Gründen jederzeit benötige, lässt sich ihren Eingaben
ebenfalls nicht entnehmen. Somit erscheint der – teilweise bloss vorü-
bergehende – Landverlust, der mit den Vorarbeiten für das Tunnelsüd-
portal und der Sanierung der Deponie "Lischenweg" verbunden ist, für
die Beschwerdeführerin verkraftbar. Ob dies auch für den wesentlich
grösseren Landverlust zutrifft, der mit der Linienführung der N5 ge-
mäss Auflageprojekt 2006 verbunden wäre, braucht an dieser Stelle,
wie bereits erwähnt, nicht beurteilt zu werden.
Weiter wird die allenfalls bestehende Ungewissheit durch den Ent-
scheid über das Auflageprojekt 2007 nicht verstärkt, vielmehr wird ihr
– zumindest im kleineren Umfang – entgegengewirkt, was der Be-
schwerdeführerin eigentlich entgegen kommen sollte. Durch die Plan-
genehmigung vom 28. Dezember 2007 weiss die Beschwerdeführerin
nun, inwieweit sie über diese Flächen verfügen kann.
Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
2.3
Die Beschwerdeführerin hält weiter sinngemäss dafür, das Auflagepro-
jekt 2007 sei eng mit dem Auflageprojekt 2006 verbunden, präjudiziere
dieses und sei deshalb eine unzulässige Etappierung im Sinne von
Art. 28 Abs. 2 NSG.
2.3.1 Das Verfahren bei der Errichtung der Nationalstrassen lässt sich
grob in vier Abschnitte unterteilen. In der Planungsphase legt die
Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates die allgemeine Lini-
enführung und die Strassenart fest (Art. 9 ff. NSG). Im Rahmen der
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A-656/2008
generellen Projektierung werden die Linienführung definitiv bestimmt
und die Anschlussstellen und Kreuzungspunkte bezeichnet (Art. 12 ff.
NSG). Gestützt auf die Vorgaben der generellen Projekte erfolgt die
Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Um-
fang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten
seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 NSG)
geben. Sie werden als Gesuch beim Departement eingereicht und so-
dann entweder im ordentlichen oder vereinfachten Plangenehmig-
ungsverfahren genehmigt (vgl. Art. 27 ff. und 28a NSG). Mit der Plan-
genehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die
enteignungsrechtlichen Einsprachen, nicht jedoch über die Höhe der
Entschädigung.
2.3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 NSG kann das Departement Projekte in
Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurtei-
lung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. Bei grösseren Projekten
drängt sich die Möglichkeit, Teilgenehmigungen zu erteilen, im Interes-
se einer beförderlichen Abwicklung auf. Dabei ist insbesondere in
raumplanungs- und umweltrechtlicher Hinsicht sicherzustellen, dass
durch eine Teilgenehmigung keine unerwünschten Präjudizien ge-
schaffen werden bzw. die umfassende Beurteilung eines Projekts in
seiner Gesamtheit nicht umgangen wird (BBl 1999, 939). Es stellt sich
daher die Frage, ob und inwiefern durch das Auflageprojekt 2007 Tat-
sachen geschaffen werden, welche das Ausführungsprojekt 2006, d.h.
dessen Art, Umfang, Lage, bautechnische Gestaltung und/oder deren
Baulinien (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG) richtungsweisend vorentscheiden.
2.3.3 Charakteristisch für das Auflageprojekt 2006 ist mit Sicherheit
der Anschlusskörper Brüggmoos. Für die Beschwerdeführerin wichtig
ist ebenfalls die zukünftige Strassenführung im süd-südwestlichen Teil
der Parzelle Nr. Y, wobei diese stark, wenn nicht ausschliesslich, mit
der Lage des Anschlusskörpers in Zusammenhang steht. Rich-
tungsweisend wäre der Entscheid des UVEK dementsprechend, wenn
die Lage des Anschlusskörpers durch das Auflageprojekt 2007 vorbe-
stimmt würde. Dass das strittige Projekt 2007 weder die Art und den
Umfang, noch die Einzelheiten der bautechnischen Gestaltung und die
Baulinien des Anschlusskörpers tangiert, erscheint offensichtlich und
wird von den Parteien nicht bestritten.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin vermochte trotz expliziter Aufforderung
mittels Verfügung vom 3. April 2008 nicht substantiiert darzulegen, in-
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wiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine präjudizieren-
de Wirkung auf das Auflageprojekt 2006 haben könnte. Sie macht le-
diglich geltend, im Portalbereich und im Bereich der zu sanierenden
Deponie müsste sie weniger Land abtreten, falls das Auflageprojekt
2006 nicht wie vorgesehen genehmigt werde.
2.3.5 Der Beschwerdegegner bezieht sich auf die Projektpläne und
führt diesbezüglich aus, festgelegt werde mit dem Auflageprojekt 2007
nur die Installationsgrenze Längholztunnel und der Sanierungsperime-
ter der Deponie. Für das Strassenbauwerk des Auflageprojekts 2006
werde kein Land beansprucht und keine Linienführung festgelegt. Da-
her treffe das Auflageprojekt 2007 keine Festlegungen, welche die
schliesslich mit dem Auflageprojekt 2006 zu entscheidende Ausgestal-
tung des Anschlussbauwerks Brüggmoos beeinflussen könnten. Es
wäre zwar nicht völlig ausgeschlossen, die Baugrube um das Grund-
stück der Beschwerdeführerin herum anzulegen, doch sei dies mit
sehr beträchtlichem baulichem Mehraufwand (ca. Fr. 0.7 Mio.) verbun-
den, ohne dass die Beschwerdeführerin davon irgendeinen rechtlich
relevanten Nutzen hätte. Zudem müssten trotzdem Anker im Grund-
stück der Beschwerdeführerin angebracht werden, damit die Spund-
wände dem Erddruck standhielten. Weil diese Anker in der sanierungs-
pflichtigen Altlast (Deponie Lischenweg) angebracht werden müssten,
wäre überdies die umweltrechtliche Zulässigkeit eines solchen Bauab-
laufs stark in Frage gestellt, da das Grundwasser gefährdet sein könn-
te.
2.3.6 Dem Plan 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin
im nordwestlichen Teil ihres Areals für die Realisierung des Auflage-
projekts 2007 bzw. des Ausführungsprojekts 2002 ein Teil ihres Landes
dauernd und ein anderer Teil vorübergehend enteignet werden soll.
Wie auch immer das Auflageprojekt 2006 nach dessen Genehmigung
aussehen wird, kann bereits zum heutigen Zeitpunkt festgestellt wer-
den, dass die dauernd enteignete Fläche in jedem Fall für die
Realisierung der Etappe Anschlussbereich Brüggmoos beansprucht
werden wird. Darauf hätte auch eine allfällige Verschiebung des An-
schlusskörpers im Auflageprojekt 2006 im Sinne des Begehrens der
Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Da die Lage des Tunnelsüdpor-
tals Längholz rechtskräftig genehmigt worden ist, werden die Strassen
bzw. Tunnelein- und ausfahrten im südlichen Bereich der Bahnlinie ge-
legen sein und damit die der dauernden Enteignung unterliegende
Fläche beanspruchen, und zwar ungeachtet der Lage des Anschluss-
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körpers Brüggmoos. Die Strassenführung wird denn auch nur noch un-
wesentlich variieren können. Davon betroffen sein könnte einzig die le-
diglich vorübergehend zu enteignende Fläche. Diese wird aber infolge
der Sanierung der Deponie Lischenweg früher oder später ohnehin in
Anspruch genommen und fällt nach der Sanierung und der Fertigstel-
lung des Südportals grundsätzlich wieder in das Eigentum der Be-
schwerdeführerin zurück. Wie die Vorinstanz in ihrem Genehmigungs-
entscheid in überzeugender Weise ausgeführt hat und von der Be-
schwerdeführerin auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der
Deponie "Lischenweg" um einen belasteten Standort, dessen Sanie-
rung sich im Rahmen des Autobahnbaus aufdrängt. Die damit zusam-
menhängenden Massnahmen erweisen sich insofern als unvermeidlich
und müssten von der Beschwerdeführerin auch hingenommen werden,
wenn das Anschlusswerk im Brüggmoos nach ihren Vorstellungen aus-
gestaltet würde.
Der mit dem Projekt verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführerin liegt deshalb im öffentlichen Interesse und ist ver-
hältnismässig. Für die Dauer der Sanierung von ca. 12 bis 15 Monaten
(vgl. Technischer Bericht, S. 3) ist die Inanspruchnahme dieser Land-
fläche für die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, durchaus
zumutbar (vgl. dazu oben E. 2.2).
Die Sanierung an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt
und braucht hier aufgrund des vorliegenden und vom kantonalen Ge-
wässerschutzamt genehmigten Entsorgungsprojekt auch nicht weiter
geprüft zu werden.
2.3.7 Aus all diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass das Auflage-
projekt 2007 das Auflageprojekt 2006 bezüglich Art, Umfang und Lage
des Werkes samt Nebenanlagen sowie die Einzelheiten seiner bau-
technischen Gestaltung und die Baulinien richtungsweisend vorent-
scheidet. Die Lage des Anschlusskörpers Brüggmoos und die Stra-
ssenführung können im Auflageprojekt 2006 noch völlig frei, das heisst
auch im Sinne der Einsprache der Beschwerdeführerin bestimmt wer-
den. Die vom Beschwerdegegner aufgegriffene (theoretische) Möglich-
keit (S. 5 der Eingabe vom 16. April 2008), die Baugrube um das
Grundstück der Beschwerdeführerin herum anzulegen, erscheint
schon aus Kostengründen wenig sinnvoll und nicht praktikabel. Sie
wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeschla-
gen.
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A-656/2008
Die Etappierung im Sinne des Auflageprojekts 2007 ist daher zulässig
und nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht
fehl.
2.4
2.4.1 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf die mit den Bau-
arbeiten zu erwartenden Erschütterungen hin. Diese könnten, so be-
fürchtet sie, die Herstellung ihrer hochpräzisen Produkte gefährden.
Dieses Problem steht indessen in keinem Zusammenhang mit der vor-
liegenden Etappierung des Bewilligungsverfahrens; es würde sich in
gleicher Weise bei einer späteren, gesamtheitlichen Genehmigung
stellen. Der Beschwerdegegner hat verschiedene Massnahmen
vorgeschlagen, wie dem Problem der Erschütterung begegnet werden
kann. Diese erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht
und auch die Beschwerdeführerin hat sich nicht ablehnend dazu geäu-
ssert. Im Übrigen wird es der Beschwerdeführerin unbenommen blei-
ben, im Rahmen des Entschädigungsverfahrens unter diesem Titel An-
sprüche geltend zu machen.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie
ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Vorliegend wurde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens
über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen
kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsre-
gelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen die Enteignung
droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezial-
vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteig-
nung (EntG, SR 711; vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 2,
Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E.
6, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 1E.8/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 8.2, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass
der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den
Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder
zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders
verteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat keine offensichtlich miss-
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bräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung vom
Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht
(vgl. Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 EntG). Die Beschwerdeführerin ist
deshalb trotz Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit. Diese werden angesichts der ge-
samten Umstände auf Fr. 2'500.-- festgelegt und dem Beschwerdegeg-
ner zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4.2
Von einer Parteientschädigung ist angesichts des Ausgangs des Ver-
fahrens abzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom
9. August 2005, E. 8).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Be-
schwerdegegner auferlegt.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 2'000.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-262; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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