Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6562/2010
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______, …,
Y._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
A._______,…,
B._______ AG, …,
C._______, …,
D._______, …,
E._______, …,
F._______, …,
alle vertreten durch …,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6562/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von X._______ und Y._______ hatte
die UBS AG der ESTV am 8. Dezember 2009 übermittelt. In ihrer
Schlussverfügung vom 2. August 2010 gelangte die ESTV (aus
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen X._______ und Y._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die erwähnte
Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben und
die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu verweigern; zudem sei die mit
der Schlussverfügung zusammen anfechtbare Editionsverfügung vom
1. September 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuheben.
Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, die Hinweise auf unbeteiligte
Dritte wie die Bank G._______, die B._______ AG, H._______,
I._______, J._______, A._______, E._______, D._______, F._______,
C._______, K._______, L._______ aus den Akten zu entfernen oder zu
schwärzen. Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden
eventualiter, die Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu
formulieren, dass gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
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innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden könne, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 84 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) gegeben seien, und es sei den Beschwerdeführenden das Urteil
vorab per Fax und nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische
Verfügung zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden
könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug
auf einen allfälligen Weiterzug ans das Bundesgericht erklärte sie, nach
Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine
"Sicherheitsfrist" von 30 Tagen einzuhalten, bevor sie die Daten an den
IRS ausliefere. Sofern sie – die ESTV – innert dieser Frist sichere
Kenntnis einer Beschwerde an das Bundesgericht erhalte, werde sie bis
zu dessen Entscheid mit der Auslieferung der Daten zuwarten. Diese
Zusicherung gelte, solange nicht aus anderen Verfahren feststehe, dass
das Bundesgericht seine Zuständigkeit verneine.
J.
Am 19. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik
ein.
K.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 verzichtete die ESTV – unter
Hinweis, dass es sich vorliegend um ein Amtshilfeverfahren und nicht um
ein Rechtshilfe oder Strafverfahren handle – auf die Einreichung einer
Duplik.
L.
Darauf erstatteten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
10. Dezember 2010 eine Triplik.
M.
Am 7. Januar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter – genannt wurden
A._______, die B._______ AG, E._______, D._______, F._______ und
C._______ – letztinstanzlich entschieden worden sei. Die ESTV
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beantragte ihrerseits am 17. Januar 2011 das Sistierungsgesuch
abzuweisen, woraufhin die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2011
erneut eine Stellungnahme einreichten.
N.
Am 2. Februar 2011 stellten die Beschwerdeführenden sodann ein
weiteres Sistierungsgesuch bis zur Klärung der Frage der Beendigung
des UBSStaatsvertrags bzw. bis zur Beweiserhebung der (diesbezüglich
in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2010 gestellten)
Beweisanträge Nr. 1 bis 7.
O.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
insbesondere, das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen
und diese in Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
P.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhoben
A._______, die B._______ AG, C._______, D._______, E._______ und
F._______ Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht. Sie beantragten insbesondere, die Zwischenverfügungen
seien aufzuheben und ihnen sei vor der ESTV, eventualiter vor
Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung einzuräumen. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (1C_132/2011) mangels
Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies das Gesuch um
Einräumung der Parteistellung vor der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragten A._______, die B._______ AG, C._______,
D._______, E._______ und F._______ die Aufhebung der
Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011, die Anordnung auf
Einräumung der Parteistellung vor der ESTV und die Behandlung der
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Datenschutzfragen durch dieselbe – wobei der EDÖB beizuziehen sei –,
die Sistierung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführenden sowie
die Rückerstattung der den Beschwerdeführenden des Hauptverfahrens
unnötig entstandenen Gerichtskosten und die Reduktion der
Gerichtskosten auf das bundesrechtlich vorgeschriebene Mass.
Eventualiter beantragten sie, es seien die Datenschutzfragen durch das
Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln, wobei vor
Bundesverwaltungsgericht ein vollwertiges Datenschutzverfahren
durchzuführen sei; die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür
anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht
von Amtes wegen gelöscht habe, und den Drittpersonen, also den
Beschwerdeführern – genannt werden A._______, die B._______ AG,
C._______, D._______, E._______ und F._______ – müsse das
rechtliche Gehör eingeräumt werden; es sei in einem separat
anfechtbaren Teilentscheid über diese datenschutzrechtliche Vorfrage
der Behandlung der unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren; dies alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
R.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden A._______, die B._______ AG,
C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend:
Beigeladene) zum Verfahren der Beschwerdeführenden beigeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter anderem fest, es bestehe
kein Raum für einen ausgedehnten Schriftenwechsel, da
Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im Zusammenhang mit den so
genannten "UBSFällen" im Speziellen von der Sache her eine hohe
zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb besonders beförderlich
behandelt werden müssten und zudem die Beigeladenen bereits zum von
den Beschwerdeführenden im Hauptverfahren gestellten Antrag auf
Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden persönlichen Daten am
30. Mai 2011 Stellung genommen hätten.
S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liessen sich die Beigeladenen nochmals
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 8
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung von Fragen des
Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur Beurteilung
anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des Bundesgerichts
1C_132/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2, mit Hinweisen [Urteil in der
vorliegenden Sache]). Die Beschwerdeführenden erfüllen die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 2. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch verschiedener Drittpersonen um
Beiladung im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. R). Die
Beigeladenen stellen in eigenem Namen ein Gesuch um
Verfahrenssistierung, bis die ESTV über die datenschutzrechtlichen
Fragen entschieden habe.
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Seite 9
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, da es der ESTV
aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb
einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den
Streitgegenstand zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Auf diese auch
den Vertretern der Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen
und das Gesuch der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden
Verfahrens abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Beigeladenen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Parteistellung
einzuräumen und zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB
beizuziehen, ebenfalls abzuweisen.
1.4. Auf den Antrag der Beigeladenen, den Beschwerdeführenden seien
die mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten (vgl.
Sachverhalt Bst. O) zurückzuerstatten und der von ihnen geforderte
Kostenvorschuss zu reduzieren, wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen Anträge,
von den Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und den
Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auch zur Kenntnis gebracht
worden. Diese konnten zudem vor Bundesgericht dazu Stellung nehmen.
Die Anträge waren somit aktenkundig und den Beschwerdeführenden
bekannt.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).
2.
A6562/2010
Seite 10
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgeschrieben. Danach haben Parteien ein Recht, in einem
vor einer Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor
Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2;
BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober
2010, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1, BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE
2009/36 E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom
11. Oktober 2010). In Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche
Interesse an einem besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.1).
Demgegenüber ist eine Heilung dann ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11. Oktober
2010, mit Hinweisen).
2.2. Die Beigeladenen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen
worden seien. Damit leiten sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ein Anspruch auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein
solcher aus dem Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung
durch die ESTV bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da
die Betroffenen vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurden, sich
im vorliegenden Verfahren äussern konnten und eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die
A6562/2010
Seite 11
aufgeworfenen Datenschutzfragen mit voller Kognition überprüft, geheilt
werden könnte (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
BVGE 2010/40 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2, BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise publiziert in BVGE 2011/6]).
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
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Seite 12
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5).
3.2. Gemäss einem am 30. November 2010 ergangenen Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (A4911/2010, auszugsweise
veröffentlicht in BVGE 2010/64) gilt Analoges bezüglich der Feststellung
der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren
betroffenen Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
A6562/2010
Seite 13
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
genannten Piloturteil insbesondere fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt werden (Urteil A4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Des
Weiteren legt der Staatsvertrag 10 verbindlich fest, was als steuerbare
Einkünfte zu gelten hat. Auch die gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil
geprüft und deren Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und E. 6,
bestätigt insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6872/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1, A6605/2010 vom
23. August 2011 E. 4, A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A4904/2010
vom 11. Januar 2011 E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen der Beschwerdeführenden von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag verstosse gegen Art. 6 bis
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; durch die
Leistung von Amtshilfe werde das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
verletzt resp. umgangen.
Im Übrigen kann auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung
erfolgreich geltend gemacht werden, zumal es sich vorliegend nicht um
ein Straf, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2010 E. 4.2.3).
Nicht weiter einzugehen ist entsprechend auch auf den von den
Beschwerdeführenden angeführten Vergleich mit den Kompetenzen
eines Untersuchungsrichters. Es spielt keine Rolle, ob der ESTV im
A6562/2010
Seite 14
vorliegenden Amtshilfeverfahren mehr Befugnisse zustehen als einem
Untersuchungsrichter in einem "normalen Strafverfahren" in der Schweiz
oder in den USA.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Editionsverfügung
der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich
nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) finden keine Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96 eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Ob nach
rein innerstaatlichem Recht die fraglichen Auskünfte beschafft werden
könnten, spielt demzufolge keine Rolle (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011, A4013/2010
vom 15. Juli 2010 [bzw. BVGE 2010/40] E. 6.7 und 8.3.1). Als nicht
A6562/2010
Seite 15
stichhaltig erweist sich damit das Argument der Beschwerdeführenden,
Erhebung und Herausgabe der Daten an die ESTV im Amtshilfeverfahren
seien unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
abgeschlossen sei. Die USA habe das so genannte "John Doe
Summons" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wieviele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behaupten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Schon aus
diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8467/2010 vom
10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2). Die Beschwerde erweist sich
A6562/2010
Seite 16
auch in diesem Punkt als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisanträge sind, da unerheblich, abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, in den USA
würden die wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem
"Prangerprinzip" im Internet veröffentlicht. Die Beschwerdeführenden
ziehen daraus jedoch keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account"
oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.– erzielt haben.
8.2. In der massgeblichen englischen Version sieht der Staatsvertrag 10
vor, dass "the UBS account generated revenues of more than
CHF 100,000 on average per annum for any 3year period that
includes at least 1 year covered by the request". Nach der
Rechtsprechung handelt es sich dabei um den jährlichen Durchschnitt
der Dreijahresperiode ("on average per annum") und nicht um einen
Mindesteinkunftsbetrag von Fr. 100'000.– pro Jahr (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7016/2010 vom 1. September 2011 E. 8.1,
A6562/2010
Seite 17
A4161/2010 vom 3. Februar 2011 E. 8.3; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6928/2010 vom 11. März 2011 E. 5.7 und
A6938/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.2.2).
9.
9.1. Die ESTV vertrat in der angefochtenen Schlussverfügung die
Auffassung, betreffend die Beschwerdeführenden seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten
sei. Dazu führte sie aus, gemäss den Bankunterlagen hätten die
Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraumes in den
USA ihren Wohnsitz gehabt ([…]). An der Bankbeziehung mit der
Stammnummer _______, die auf ihre Namen laute, seien sie
wirtschaftlich berechtigt gewesen ([…]). Es lägen zudem keine Hinweise
vor, dass während des fraglichen Zeitraums ein Formular W9 eingereicht
worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Januar 2001 die
massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.– überstiegen ([…]). Im Jahr
2000 seien Erträge von Fr. 191'684.– ([…]) und im Jahr 2001 solche von
Fr. 539'632.– ([…]) erzielt worden und damit im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren deutlich mehr als durchschnittlich
Fr. 100'000.– pro Jahr. Damit seien sämtliche gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 relevanten Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
9.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist ein
Tatverdacht zu bejahen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Das
Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die
Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist (vgl.
E. 3.1 hiervor). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, auch wenn vom IRS kein konkreter
Sachverhalt präsentiert wird, sondern die Amtshilfe gestützt auf das
Vorliegen bestimmter Kriterien geleistet wird (vgl. dazu E. 4.1). Der
Begriff "reasonable suspicion" ist sodann staatsvertragsautonom
auszulegen (vgl. dazu den Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.4.1), weshalb die von den
Beschwerdeführenden angerufenen Bestimmungen des schweizerischen
(Art. 190 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11], Art. 47 des Bankengesetzes vom
8. November 1934 [BankG, SR 952.0]) und USamerikanischen Rechts
unbehelflich sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7016/2010
vom 1. September 2011 E. 9.2; vgl. ferner auch Urteil des
A6562/2010
Seite 18
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1). In
dieser Hinsicht ist die Schlussverfügung der ESTV nicht zu beanstanden.
9.3. Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen der
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b an sich nicht. Sie bringen in diesem
Zusammenhang einzig vor, es handle sich um eine unzulässige
Beweislastumkehr, wenn die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person
belegen müsse, dass sie das Formular W9 bzw. das FBARFormular
ordnungsgemäss eingereicht und damit die Meldepflicht erfüllt habe. Dies
setze voraus, dass überhaupt eine Meldepflicht bestanden habe. Für den
Nachweis, dass ein W9 bzw. ein FBARFormular hätte eingereicht
werden müssen, seien jedoch der IRS bzw. die ESTV beweisbelastet.
Bezüglich der Beweislast ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV lediglich
zu überprüfen und darzulegen hat, ob die im Anhang zum
Staatsvertrag 10 geforderten Kriterien vorliegen oder nicht (vgl. E. 3). Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden gehen somit an der einzig
massgebenden Frage, ob die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt
seien, vorbei. Dass die Beschwerdeführenden jeweils das Formular W9
eingereicht hätten, wird jedenfalls weder geltend gemacht, geschweige
denn belegt. Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum
Staatsvertrag 10 besteht somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte
und schwere Steuerdelikte", da die Beschwerdeführenden nicht belegen,
ihre steuerlichen Meldepflichten erfüllt zu haben (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 4.4,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Art. 6 und 8 EMRK werden, wie
oben in E. 4.1 und 4.2 festgehalten, durch diese im Staatsvertrag 10
festgelegten Voraussetzungen nicht verletzt. Ob und in welchem Umfang
eine Steuerpflicht der Beschwerdeführenden bestand, kann sodann nicht
Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
9.4. Insgesamt ergeben sich aus den von der ESTV in ihrer
Schlussverfügung vom 2. August 2010 genannten Bankunterlagen (vgl.
E. 9.1) hinreichende Anhaltspunkte, dass der inkriminierte Sachverhalt
erfüllt sein könnte (vgl. E. 3). So ergibt sich daraus, dass die
Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraumes in den
USA ihren Wohnsitz gehabt haben, an der in Rede stehenden
Bankbeziehung wirtschaftlich berechtigt waren und keine Hinweise
vorliegen, dass während des fraglichen Zeitraums ein Formular W9
eingereicht wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Bankformular A,
auf welches die Vorinstanz betreffend die wirtschaftliche Berechtigung
A6562/2010
Seite 19
(u.a.) verweist ([…]), nicht steuerlichen Zwecken dient (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1,
mit Hinweis, ferner A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3, A7012/2010
vom 21. März 2011 E. 5.3.1 f.). Der Gesamtwert des Kontos hat am
31. Januar 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.–
überstiegen ([…]). Alleine im Jahr 2001 wurden sodann Erträge von über
Fr. 300'000.– erzielt ([…]), wodurch die durchschnittlichen Einkünfte im
Rahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits höher als
Fr. 100'000.– pro Jahr gewesen sind (vgl. E. 8.2).
Unbestrittenermassen bringen die Beschwerdeführenden keinerlei
Urkunden vor, die den begründeten Tatverdacht klarerweise und
entscheidend entkräften könnten (vgl. E. 3). Es sind damit in Bezug auf
die Beschwerdeführenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss
Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen
eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss
Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, erfüllt. Die
Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
10.
10.1. Die Beschwerdeführenden sowie die beigeladenen Drittpersonen
machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter
eine im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie
fallen, seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen
dürften nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts und
Rechtshilfe verwendet werde. Es sei nicht entscheidend, ob die zu
übermittelnden Informationen für den IRS potentiell erheblich seien,
sondern einzig, ob die Personen, deren Daten übermittelt werden sollten,
unter eine Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen würden.
Die Beschwerdeführenden und die Beigeladenen rügen eine Verletzung
des Datenschutzgesetzes. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_132/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2, mit Hinweisen; vgl. schon oben E. 1.1). Der
Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS
Amtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren, ist daher abzuweisen.
A6562/2010
Seite 20
10.2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher und
juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG),
wozu die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit grundsätzlich
anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf hängige
Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe
sowie staats und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme
erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese
Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der Persönlichkeitsschutz
durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen hinreichend gesichert ist.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies für den Bereich der
Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe kann
diesbezüglich deshalb nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der
internationalen Rechtshilfe in Zivil und Strafsachen gleichgesetzt werden
(BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts).
Dies gilt auch für die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten in Sachen UBSKunden. Der
Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen über die Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo DBAUSA, welche zur
Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann ebenfalls keine
Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf Durchführung eines
Amtshilfeverfahrens haben nur die vom Amtshilfegesuch betroffenen
Personen, nicht aber Drittpersonen, die in den zu liefernden
Bankunterlagen der UBSKunden zufällig aufscheinen (vgl. Art. 20e Vo
DBAUSA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls Personendaten
im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Für sie
besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 10.2 ff., auch zum Folgenden).
10.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
A6562/2010
Seite 21
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSKDSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
A6562/2010
Seite 22
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER
LAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgehen (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURERLAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSKDSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
10.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBSKunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan.
11.
11.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Amtshilfeersuchen
hinausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6638/2010
vom 9. Mai 2011 E. 6.3, mit Hinweisen). Zum andern müssen die
angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich
erscheinen. Die Frage, ob die ersuchten Informationen für den
gesuchstellenden Staat erforderlich oder lediglich nützlich sind,
bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1, mit
Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
A6562/2010
Seite 23
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April
2011 E. 6.2.1, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit
Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich
nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben und somit als
unbeteiligte Dritte zu gelten haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
11.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2,
A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1 f., A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 7.2.1).
11.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112
Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es
sich nicht um Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise
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begangenen Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos,
welches für verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als
unbeteiligter Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter
entschied das Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als
Mittlerin benutzt wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur
Verfügung zu stellen, die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch
erwähnte Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte
Dritte betrachtet werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche
Gesellschaft beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE
112 Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 258 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
1A.60/2000 vom 22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum
Schicksal des echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts und
Amtshilfe, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes
Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität
St. Gallen [HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem
Ausgeführten auch für die Amtshilfe gelten (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4,
A6797/2010 vom 17. Juni 2011 E. 7.3.3, A6932/2010 vom 27. April
2011 E. 6.2, A6930/2010 vom 9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.4.3).
11.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBAUSA 96
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 4 und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3,
vgl. auch bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch
die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
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"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6872/2010 vom 1.
September 2011 E. 11.4, mit weiteren Hinweisen).
12.
12.1. Gemäss dem vom IRS am 31. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
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amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.5, A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.4, A6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.3).
12.2. Wie ausgeführt, ist gemäss Rechtsprechung einem Antrag auf
Anonymisierung von Namen und Angaben von Dritten nur dann
stattzugeben, wenn unbeteiligte Dritte betroffen sind. Als solche sind nur
anzusehen, wer mit dem in das Verfahren einbezogenen Konto in keiner
Weise verbunden zu sein scheint. Folglich kann gerade nicht als
unbeteiligter Dritter angesehen werden, wer für das Konto
zeichnungsberechtigt ist bzw. war und/oder Vergütungen davon erhalten
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6605/2010 vom 23.
August 2011 E. 12.2, A6684/2010 vom 4. Juli 2010 E. 4.2.1,
A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3). In einem solchen Fall ist es
denn auch unbeachtlich, ob es sich bei den Dritten um sogenannte
"Drittbanken" handelt, deren Konten nicht unter Art. 1 Ziff.1 des
Staatsvertrags 10 fallen.
12.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeverfahren
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligte Dritte. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden
jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7397/2010 vom 19. August
2011 E. 6.5, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3, A6933/2010 vom
17. März 2011 E. 10.5, mit weiteren Hinweisen).
In ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführenden die
Schwärzung sämtlicher Daten von als unbeteiligte Dritte zu
qualifizierenden Personen. Namentlich genannt werden dabei die Bank
G._______, die B._______ AG, H._______, I._______, J._______,
A._______, E._______, D._______, F._______, C._______, K._______,
L._______. Zudem werden "in nicht abschliessender Aufzählung" etliche
Dokumente aufgelistet, welche zu entfernen bzw. zu schwärzen seien.
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Abgesehen von der pauschalen – und inzwischen widerlegten –
Behauptung (vgl. E. 11.3 und E. 12.2 hiervor),die genannten Personen
seien deswegen als unbeteiligte Dritte zu qualifizieren, da sie nicht UBS
Kunden respektive "USKunden" seien, bringen die
Beschwerdeführenden nichts vor, was die fraglichen Personen als
unbeteiligte Dritte erscheinen liesse. Die Beigeladenen (A._______,
B._______ AG, C._______, D._______, E._______ und F._______)
verlangen sodann die Schwärzung sämtlicher sie betreffenden Hinweise.
Auch sie verzichten auf die Darlegung konkreter Gründe, weshalb sie
nach ihrer Auffassung von der Übermittlung auszuschliessen sind. Nach
dem Gesagten und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bzw.
der Beigeladenen wären sie jedoch gehalten gewesen, bei jedem
einzelnen Aktenstück genau darzulegen, weshalb dieses im
ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann. Abgesehen davon,
dass sich der Antrag auf Anonymisierung dementsprechend schon aus
prozessualen Gründen als unzureichend erweist (vgl. E. 12.3 hiervor), ist
auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb die genannten Personen als
unbeteiligte Dritte zu betrachten wären:
Die B._______ AG war bevollmächtigt "for the management of assets for
external asset managers", also für die Vermögensverwaltung des zur
Diskussion stehenden Kontos ([…]), und fungierte überdies als
Korrespondenzadresse ([…]). Auf die Bank G._______ und zu Handen
von K._______ wurde das Geld des zur Diskussion stehenden Kontos
später überwiesen ([…]) und bei L._______ wurden – wie bei vielen
anderen Banken auch – Anlagen getätigt ([…]). Nicht einzusehen ist in
diesem Zusammenhang, weshalb beinahe sämtliche Kontoauszüge ([…])
und einzelne Transaktionen ([…]) aus den Akten entfernt bzw.
geschwärzt werden sollten, wie dies seitens der Beschwerdeführenden
beantragt wird, beziehen sich diese Daten doch unmittelbar auf das in
Rede stehende Konto. Die übrigen von den Beschwerdeführenden
genannten Personen (H._______, I._______, J._______, A._______,
E._______, D._______, F._______, C._______) sind bzw. waren
allesamt entweder für die oben genannte B._______ AG
zeichnungsberechtigt oder konnten aufgrund einer anderweitigen
Vollmacht über das fragliche Konto verfügen ([…]). Damit kann bei den
von den Beschwerdeführenden genannten Personen, insbesondere den
Beigeladenen, nicht von unbeteiligten Dritten gesprochen werden. Als
solche wäre nur anzusehen, wer mit dem in das Verfahren einbezogenen
Konto in keiner Weise verbunden zu sein schiene. Die Daten stammen
jedoch von mit dem UBSKonto direkt verbundenen Personen und
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beziehen sich direkt und unmittelbar auf dieses Konto. Damit besteht ein
offensichtlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden
Amtshilfeverfahren. Hinzu kommt, dass die ersuchten Unterlagen für das
ausländische Verfahren möglicherweise erheblich sein können, geht es
dem IRS doch gerade darum, die Verschiebung von Vermögenswerten
auf das (mutmasslich nicht deklarierte) UBSKonto überprüfen zu können.
Das im Datenschutzgesetz und im Amtshilferecht gleichermassen
geltende Verhältnismässigkeitsprinzip ist damit gewahrt.
Schliesslich enthält die Schlussverfügung der ESTV vom 2. August 2010
eine Verwendungsbeschränkung, wie es sowohl das Datenschutzgesetz
als auch das Amtshilferecht verlangt. Demgemäss dürfen die im
Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den USamerikanischen
Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen die
Beschwerdeführenden verwendet werden. Damit ist Art. 6 Abs. 2 Bst. a
DSG ebenfalls Genüge getan.
Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend,
die von der Schweiz erhaltenen Daten würden auch gegen Dritte
verwendet werden. Zur Begründung verweisen sie auf eine "press
release" vom _______. Es ist zu bezweifeln, ob damit eine Sachlage
überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5.3). In
der Presseverlautbarung geht es überdies offenbar in erster Linie um
das "Voluntary Disclosure Program" (VDP). Jedenfalls geht daraus in
keiner Weise hervor, dass Daten, welche die ESTV gestützt auf den
Staatsvertrag 10 geliefert hat, gegen Dritte verwendet wurden. Dass
sich die USA bei den Daten der Beschwerdeführenden, welche auf
dem durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg übermittelt
werden, nicht an die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom
2. August 2010 enthaltene Verwendungsverpflichtung halten würden,
geht denn auch über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus.
Es ist mithin davon auszugehen, dass die USA den mit der
Datenlieferung verbundenen Auflagen nachkommen wird (vgl. oben,
ferner E. 11.4).
Die Beschwerde erweist sich demnach auch bezüglich des Antrags auf
Löschung der Beigeladenen sowie weiterer Dritter aus den zu
übermittelnden Akten als unbegründet.
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13.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beigeladenen betreffend das Datenschutzgesetz behandelt hat, ist auf
die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nicht weiter einzugehen.
14.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 22'000.–
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden den
Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Beschwerdeführenden wurden in derselben Verfügung
aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten.
Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 20'000.– sind demnach mit
dem restlichen Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 20'000.– zu
verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7
Abs. 3 VGKE).
15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_132/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung
dergestalt offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'000.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt (davon haben die Beschwerdeführenden
Fr. 2'000.– geleistet). Die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 20'000.–
werden mit dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 20'000.–
verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Kopie der
Eingaben der Beigeladenen vom 30. Mai 2011 und vom 15. Juni
2011)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Einschreiben; Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Versand: