B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6563/2011
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, Hotelgasse 1,
Postfach 316, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als (…) bei der Armee. Es handelt sich um eine Funk-
tion mit besonderer Sicherheitsempfindlichkeit, für welche die periodische
Durchführung einer Personensicherheitsprüfung vorgesehen ist.
A._______ stimmte der Sicherheitsprüfung am 5. Januar 2011 zu und
ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich In-
formations- und Objektsicherheit (IOS), die erforderlichen Daten gemäss
Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben. Am 8. Au-
gust 2011 stimmte A._______ schriftlich einer Fristverlängerung zur Da-
tenerhebung zu.
B.
Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren
strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Am 8. Januar 2008 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
X._______ A._______ wegen Pornographie (mehrfache Begehung nach
Art. 197 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 ([StGB, SR 311.0]) und über elektronische Mittel beschaffte
Pornographie (mehrfache Begehung nach Art. 197 Abs. 3bis StGB), be-
gangen vom 11. Juli 2001 bis 24. Januar 2007, zu einer Geldstrafe von
120 Tagsätzen zu Fr. 70.-, bedingt vollziehbar. Die Probezeit wurde auf
zwei Jahre angesetzt sowie eine Busse von Fr. 4'000.- verhängt.
Der Begründung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons
X._______ ist zu entnehmen, dass bei A._______ aufgrund der Meldung
der österreichischen Internetkontrollstelle am 30. Januar 2007 eine
Hausdurchsuchung durchgeführt worden war. Dabei wurden mehrere Da-
tenträger mit illegalem pornographischen Material (vier Computer, Disket-
ten, CD etc.) sowie diverse Videokassetten und DVD sichergestellt. Ins-
gesamt wurden über 1'000 pornographische Bilddateien (Kinder und Ge-
waltdarstellungen) auf sämtlichen drei privaten Computer festgestellt. Un-
ter den sogenannten Favoriten waren ca. 70 verdächtige Internetseiten
gespeichert, bei denen es sich mehrheitlich um Homepages mit kinder-
pornographischem Inhalt handelte. Auf sämtlichen privaten Computer
konnte in den temporären Internetdateien wie auch in den wiederherge-
stellten Ordnern weitere verbotene Pornographie festgestellt werden. Auf
insgesamt 51 DVD und 9 Video waren Szenen mit illegaler Pornographie
dargestellt (verbotene Gewaltanwendung, Ausscheidungen, Sodomie);
A-6563/2011
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auf zwei CD waren verbotene Szenen (pornographische Bilder mit Kin-
dern und Tieren), auf einer Diskette verbotene, pornographische Bilder
(Gewaltdarstellungen) gespeichert.
C.
Am 18. August 2011 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von
A._______ durch. Mit Schreiben vom 24. August 2011 brachte die Fach-
stelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfü-
gung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die
Fachstelle führte dazu aus, dass bei einer Risikoverfügung mit Auflagen
A._______ seine bisherige Funktion künftig allenfalls nur mit bestimmten
Einschränkungen wahrnehmen könne. Bei einer negativen Risikoverfü-
gung könne er seine Funktion eventuell nicht mehr wahrnehmen und
müsse in diesem Fall mit einer Versetzung oder Entlassung rechnen.
Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, zu den Vorbringen der Fach-
stelle schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit Schreiben
vom 18. Oktober 2011 Gebrauch.
D.
Am 3. November 2011 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfü-
gung, wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet wurde (Ziff. 1).
Von seiner Weiterverwendung in der Funktion als (…) bei der Armee sei
abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH
und GEHEIM klassifizierten (…) gewährt werden (Ziff. 3).
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 5. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragt deren Aufhebung und Rückweisung an die verfügende Be-
hörde zum Erlass einer Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdeführer kein Sicherheitsrisiko darstelle und der ersuchenden
Stelle sei entsprechend zu empfehlen, dem Beschwerdeführer Zugang zu
VERTRAULICH und GEHEIM (…) zu gewähren.
Zur Begründung bringt er in der Hauptsache vor, es liege eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. des Begründungsgebots vor, da die Vorin-
stanz auf wesentliche Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 in der angefochtenen Verfügung
nicht eingegangen sei und die gutachterliche Einschätzung von Dr. med.
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Y._______ ohne Begründung nicht berücksichtigt habe. Eventualiter führt
er an, er stelle kein oder allenfalls ein sehr geringes Sicherheitsrisiko dar.
Nach einer umfassenden Interessenabwägung sei offensichtlich, dass ei-
ne negative Risikoverfügung für den Beschwerdeführer unverhältnismäs-
sig gravierende Konsequenzen habe. Er würde nach vier Jahren ein-
wandfreiem Verhalten noch einmal für seine Taten bestraft, welche bereits
strafrechtlich geahndet worden und abgeschlossen seien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 schliesst die Fachstelle
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt u.a. vor, in An-
wendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vermittle die gu-
tachterliche Einschätzung keine neuen Erkenntnisse, welche Einfluss auf
die Risikobeurteilung der Fachstelle gehabt hätten. Die entscheidrelevan-
ten Elemente habe die Fachstelle in der negativen Risikoverfügung be-
rücksichtigt.
G.
Der Beschwerdeführer reicht am 12. April 2012 Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundes-
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gerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEI-
LER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinwei-
sen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb
bei der diesbezüglichen Prüfung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die
Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb
nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010
vom 20. Januar 2012 E. 2, A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2,
A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag eine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs bzw. des Begründungsgebots geltend, indem die Vor-
instanz auf wesentliche Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 in der angefochtenen Verfügung
nicht eingegangen sei und die gutachterliche Einschätzung von Dr. med.
Y._______ ohne Begründung nicht berücksichtigt habe.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungs-
rechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht
auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu
äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das
Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 323
ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 860 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur
Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gel-
ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin-
aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell-
ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201
E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2970/2010 vom 22. März
2012 E. 8.2 und A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1).
3.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen
Verfügungen vor. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel-
lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
A-6563/2011
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berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 124 I 49 E. 3a und 124 I 241 E. 2;
je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent-
scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2 und 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEU-
BÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Diese
hat sich in ihrer Verfügung – wenn auch nicht ausführlich – mit den Vor-
bringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Oktober
2011 auseinandergesetzt. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, hat
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung u.a. im Zusammenhang
mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers zusätzliche Ausführungen
zur damaligen Deliktsbegehung gemacht. Was den Arztbericht vom
12. Oktober 2011 anbelangt, vermag er – wie nachfolgend aufgezeigt wird
(E. 3.3 und 7 ff.) – am Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer war sich denn auch, wie sich an den Vorbringen in
der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids
im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten.
Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Zudem hat sich
die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in
seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 auseinandergesetzt und der
Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Möglichkeit, sich hierzu in sei-
nen Schlussbemerkungen zu äussern. Der Beschwerdeführer konnte
folglich seine Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition
(vgl. E. 2) und damit die Möglichkeit, die Argumente des Beschwerdefüh-
rers im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine allfäl-
lige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre.
3.3. Der Beschwerdeführer reicht neben dem genannten Arztbericht vom
12. Oktober 2011 im Verlaufe des Verfahrens zwei weitere Arztberichte
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Seite 8
von Dr. med. Y._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medicine),
vom 29. November 2011 und 8. März 2012 ein.
Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu Grunde,
wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entsprechend sind
selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn sie als aus-
schlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeutet, dass die
Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen können
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit
Hinweisen). Entsprechend sind die genannten Beweismittel für den vor-
liegenden Entscheid zu berücksichtigen.
3.3.1. Aus dem Arztbericht vom 12. Oktober 2011 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer zweimal von Dr. med. Y._______ befragt worden ist
(20.9.2011 und 30.09.2011). Dr. med. Y._______ stellt in seinem Bericht
unter dem Titel "Beurteilung bzw. Angaben meines Arztberichtes bezüg-
lich Diagnose" mässig ausgeprägte akzentuierte Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.1) fest. Bezüglich der Integrität hält er fest, dass der Be-
schwerdeführer an sich sehr integer sei. Es mangle ihm aber an seiner
Fähigkeit, seine Integrität in kritischen Befragungssituationen klar darzu-
stellen. Der Beschwerdeführer sei ein ehrlicher, sexuell etwas verklemm-
ter, nicht sehr introspektionsfähiger, aber auf gesellschaftlichen Druck po-
sitiv reagierender Charakter. Die Einsichtsfähigkeit sei in ausreichendem
Ausmass vorhanden, damit er dazu geführt werde, kein illegales porno-
graphisches Material mehr zu konsumieren. Dr. med Y._______ geht ge-
mäss dem erwähnten Bericht davon aus, dass das Rückfallrisiko sehr
klein ist.
3.3.2. Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln un-
terworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arzt-
berichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch
A-6563/2011
Seite 9
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 8.6, B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Be-
weiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie
als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125 V 351,
E. 3b dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berich-
te von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstat-
sache indes Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Diese Er-
fahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu
einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen
Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind (BGE 135 V 465
E. 4.5). Die Frage, ob ein medizinisches Gutachten auch inhaltlich
schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann nur im Kontext
mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten beurteilt werden (Urteil
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2).
Vorliegend fällt auf, dass die Einschätzung von Dr. med. Y._______ vor-
wiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht.
Diese werden keiner eingehenderen medizinischen Analyse unterzogen
oder tiefer hinterfragt. Allerdings wird festgehalten, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers (welcher als eher einfach strukturierte Persön-
lichkeit erfasst wird), sich nicht aufgrund tieferer Einsicht geändert habe
(er konsumiert legale Pornographie), sondern einzig, um weiteren straf-
rechtlichen Verurteilungen vorzubeugen. Wenn Dr. med. Y._______ im
Rahmen sukzessiver Berichte (12. Oktober 2011, 29. November 2011 und
8. März 2012) und mehreren Behandlungsgesprächen schliesslich noch
von einem sehr geringen Rückfallrisiko spricht, so kann einerseits festge-
halten werden, dass er damit mit der Einschätzung der Fachstelle – ein
Rückfallrisiko bestehe – grundsätzlich übereinstimmt, die Risikoanalyse
der Fachstelle (vgl. dazu ausführlich E. 7 ff. nachfolgend) andererseits
dadurch nicht zu relativieren vermag. Denn wenn selbst Dr. med.
Y._______ als behandelnder Arzt, welcher aufgrund seiner auftragsrecht-
lichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten seines Patienten aussagen
dürfte, von einem Rückfallrisiko spricht und in Bezug auf die Einsichtsfä-
higkeit festhält, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht aufgrund
tieferer Einsicht geändert hat, vermögen die Arztberichte die Einschät-
A-6563/2011
Seite 10
zung der Vorinstanz im Wesentlichen nicht in Frage zu stellen. Dessen
ungeachtet umfasst die Pflicht einer korrekten Beweiswürdigung, dass
auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mit zu berück-
sichtigen sind (BGE 135 V 351 E. 3cc). Die Vorinstanz hätte demgemäss
den Arztbericht vom 12. Oktober 2011 in ihre Würdigung mit einbeziehen
müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch volle
Kognition (vgl. E. 2) und damit die Möglichkeit, die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Arztberichte im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vor-
instanz. Weiter erscheint die Gehörsverletzung nicht als besonders
schwer, weshalb diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt
zu betrachten ist.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS wer-
den im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Da-
ten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesonde-
re über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnis-
se, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten,
welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise ge-
fährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte wer-
den keine Daten erfasst. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient
das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Be-
völkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 aus-
geführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren
Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositi-
onen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeite-
ten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es
sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und
Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS
gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttä-
tiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Proble-
me, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl.
unter vielen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 5.1 sowie A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4).
A-6563/2011
Seite 11
5.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt indes für Personen-
sicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einge-
leitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet
demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.
6.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Per-
sonensicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden
werden kann. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzu-
nehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich
bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch
um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sa-
che, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über unge-
wisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich
überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu-
lässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten an-
schliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevan-
ten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch aufgrund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne
davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen
würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.2.2.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 5.2. und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2 f.).
6.2. Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am Vorlie-
gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen
Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Ar-
beitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitge-
ber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberück-
sichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an
die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6, A-802/2007 vom
3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit
weiteren Hinweisen).
A-6563/2011
Seite 12
7.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (…) bei
der Armee ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinn des BWIS darstellt.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.1 und
A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7 und 8.3 mit Hinweisen).
8.
8.1. Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung
vom 3. November 2011 wie folgt geäussert: Der Beschwerdeführer habe
einen weitreichenden Einblick in klassifizierte Dokumente wie (…). Als
(…) bekleide er eine Schlüsselstelle im (…) und trage zum (…) bei. Er
führe (…), stelle u.a. (…) sicher. Für die Erfüllung seiner Funktion brau-
che er uneingeschränkten Zugang zu GEHEIM und VERTRAULICH klas-
sifizierten (…), zu GEHEIMEM (…). Es handle sich somit um eine Funkti-
on mit einer Sicherheitsempfindlichkeit, welche beim Eintreten eines Er-
eignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art beinhalte. Die Fachstel-
le habe daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zwei-
felsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit
bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder unzuverlässig
sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheits-
empfindlichen Bereich und nach objektiver, verschuldensabhängiger Sicht
keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine solche Aufgabe ohne
Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde.
Die aktenkundigen Vergehen sowie die Ausführungen anlässlich der Be-
fragung des Beschwerdeführers liessen erkennen, dass der regelmässi-
ge, über Jahre fortgesetzte Konsum und das Sammeln von illegalen por-
nographischen Bildern/Filmen sowie dessen Verharmlosung und seine
geringe Einsicht anlässlich der Personensicherheitsprüfung entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
18. Oktober 2011 sehr wohl seine Integrität trübten, seine Vertrauenswür-
digkeit minderten sowie ein mangelndes Gefahrenbewusstsein unterstrei-
chen würden. Diese Mängel hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Gefahrenbewusstsein führten zum Schluss, dass er die geforderten
A-6563/2011
Seite 13
Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle, auch wenn das
Delikt in keinem direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit
stehe. Durch seine Weiterverwendung in einer sicherheitsempfindlichen
Funktion werde somit für die (…) und letztendlich für die Schweizer Ar-
mee und die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert.
8.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe seine
in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 bereits dargelegten Ausfüh-
rungen zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Person in keiner
Weise gewürdigt bzw. für die (unterbliebene) Interessenabwägung nicht
hinzugezogen. Zusammenfassend lasse sich diesbezüglich festhalten,
dass er dem Bund während bislang 23-jähriger Dienstzeit – auch in
knapp vier Jahren Dienstzeit nach der vorliegend zur Diskussion stehen-
den Verurteilung – stets ein guter, verlässlicher und loyaler Mitarbeiter
und auch im zivilen Bereich grundsätzlich als gesetzestreuer und anstän-
diger Bürger zu qualifizieren sei. Es stelle sich demnach die Frage, ob
einzig die vorliegend zur Diskussion stehende strafrechtliche Verurteilung
zur Begründung eines Sicherheitsrisikos ausreiche.
Zur Integrität, Vertrauenswürdigkeit und dem Gefahrenbewusstsein bringt
er zusammenfassend vor, dass die Verurteilung wegen des Konsums von
illegaler Pornographie für sich alleine keinen Verlust der Vertrauenswür-
digkeit und Integrität zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer habe
die von ihm begangenen Gesetzesübertretungen von Beginn weg aus-
serordentlich ernst genommen und keinesfalls verharmlost. Dass er an-
lässlich des Gesprächs mit der Fachstelle offenbar einen gegenteiligen
Eindruck hinterlassen habe, sei darauf zurückzuführen, dass es ihm aus-
serordentlich schwer gefallen sei, seine Handlungen gegenüber einer
jüngeren Frau zu reflektieren. Auch Einsichtsfähigkeit sei in genügendem
Masse vorhanden gewesen, sei dem Beschwerdeführer doch bewusst,
welche Folgen sexuelle Handlungen für das betroffene Kind haben kön-
nen, was er gegenüber der Fachstelle auch zum Ausdruck gebracht ha-
be. Selbst wenn ein – vermutlich aus Selbstschutz errichteter – minimaler
Mangel an Einsicht in das Handlungsunrecht zu erkennen wäre, würde
diese Tatsache für sich allein bei Weitem nicht genügen, um die Integrität
des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit ha-
be durch die erwähnten Vorfälle in keiner Weise gelitten, da die zur Dis-
kussion stehenden Delikte keinerlei Bezug zu seiner Berufstätigkeit auf-
weisen würden und entsprechend nie ein Vertrauensbruch erfolgt sei. Ge-
fahrenbewusstsein sei beim Beschwerdeführer heute in ausreichendem
Masse vorhanden. Seit seiner Verurteilung wisse er um die Strafbarkeit
A-6563/2011
Seite 14
seines damaligen Handelns und habe eine verlässliche Strategie entwi-
ckelt, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen. Es sei nicht ersichtlich,
aus welchen Gründen er seine sensitive Aufgabe beim VBS nicht mehr
sollte wahrnehmen können, nachdem er diese auch nach seiner Verurtei-
lung über lange Zeit weiter einwandfrei verrichtet habe. Es erscheine
reichlich paradox, ihm heute die Vertrauenswürdigkeit und Integrität we-
gen einer über vier Jahre zurückliegenden Delinquenz absprechen zu
wollen, nachdem sowohl während der Delinquenz wie auch in den über
vier Jahren nach den Taten von Seiten der Arbeitgeberin nie eine ent-
sprechende Feststellung gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer ha-
be weiterhin gute bis sehr gute Leistungen am Arbeitsplatz erbracht und
sei dem VBS – wie in den knapp 23 Jahren in Bundesdiensten zuvor –
ein verlässlicher und loyaler Arbeitnehmer gewesen.
8.3. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem beruflichen Werdegang und zu seiner Per-
son gewürdigt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt,
sei bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos die Qualität der Arbeitsleis-
tung jedoch nicht relevant. Ebenso dürften in die Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Soziale Aspekte
und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könnten hinge-
gen vom Arbeitgeber bei Entscheid über die Form der Weiterbeschäfti-
gung mitberücksichtigt werden.
Im Weiteren bringt sie vor, die Straftaten seien zwischen dem 11. Juli
2001 und dem 24. Januar 2007 begangen worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich somit über die Dauer von beinahe sechs Jahren mehrfach
strafbar gemacht, in dem er illegale Pornographie konsumiert habe, was
auf jeden Fall einen Integritätsverlust zu begründen vermöge. Dass sich
der Beschwerdeführer der Strafbarkeit seines Handelns bis zur Eröffnung
eines Strafverfahrens, immerhin handle es sich bezüglich Kinderporno-
graphie auch um ca. 8jährige Mädchen, nicht bewusst gewesen sei, kön-
ne ebenfalls nicht gehört werden und erscheine bedenklich.
Die Auswertung der Computerfestplatten und anderer Speichermedien
habe ergeben, dass er unter anderem eine grosse Menge Dateien mit
hartem pornographischem Inhalt (insgesamt über 1'000 Bilder) willentlich
abgespeichert habe. Gemäss Spezialisten der Kriminalpolizei liege bei
"mehr als 100 Bilder" ein schwerer Fall von verbotener Pornographie vor.
Zudem bringt sie gestützt auf Fachliteratur vor, es sei aufwändig, im In-
ternet Kinderpornographie-Seiten zu finden. Angesichts der grossen
A-6563/2011
Seite 15
Menge verbotener Pornographie in seinem Besitz könne nicht mehr nur
von Neugier gesprochen werden. Anlässlich der Befragung habe er zu-
dem angegeben, pornographische Bilder unorganisiert auf seinem Lauf-
werk gespeichert und gesammelt zu haben, wenn ihm eines besonders
gut gefiel, um es später wieder anschauen zu können. Auch von den nicht
mehr funktionstüchtigen PC's, auf welchen allesamt illegale Pornographie
von der Polizei festgestellt worden sei, habe er sich nicht trennen können.
Die Fachstelle komme daher zum Schluss, dass der Konsum und Besitz
illegaler Pornographie in seinem Leben eine grossen Stellenwert inne ha-
be respektive hatte.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere nur
noch legale Pornographie, hält sie fest, dass der Beschwerdeführer heute
noch in einem Sexshop DVD beziehe, in welchem er, gemäss seinen An-
gaben unwissentlich, illegale Pornographie erworben habe. Der Be-
schwerdeführer setze sich somit wissentlich dem Risiko aus, erneut ille-
gale Pornographie zu erwerben. Im Weiteren schliesse der vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegte Arztbericht von Dr. med. Y._______ ein
Rückfallrisiko nicht aus, sondern beurteile es als sehr klein.
8.4. Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob
darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Aus-
übung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr
dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau-
chen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht
nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den
Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob
die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Be-
schwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt
eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der
Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden
muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch,
wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch
die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Straf-
mass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefal-
len, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei
der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten
A-6563/2011
Seite 16
der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.2. und A-5050/2011 vom 12. Januar
2012 E. 5.2; Entscheid der Rekurskommission VBS vom 27. Oktober
2004, veröffentlicht in VPB 70.25, E. 3a; je mit Hinweisen).
8.4.1. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 11. Juli 2001 bis
zum 24. Januar 2007 mehrfachem Herstellen harter Pornographie
(Art. 197 Ziff. 3 StGB) und mehrfachem Besitz von harter Pornographie
(Art. 197 Ziff. 3bis StGB) schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons X._______ mit einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung ei-
ner Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von
Fr. 4'000.– verurteilt.
8.4.2. Es ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Be-
schwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe
steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Ok-
tober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bie-
tet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl.
E. 8.4). Wie bereits ausgeführt (E. 8.4.), macht nicht jede Verurteilung
wegen einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko.
8.4.3. Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Ar-
beitgeberin sowie das Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht
berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl. E. 6.2 sowie
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April
2011 E. 6.5.3 und A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist
die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er
ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu
aber auch E. 8.4.4).
Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornographie für die Beurtei-
lung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers re-
levant, obwohl der Beschwerdeführer die Straftaten nicht in seiner Funk-
tion in der Armee, sondern im Privatbereich begangen hat, zwischenzeit-
lich nicht mehr straffällig geworden ist und sich einer Therapie unterzogen
hat; sodann befand sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen fami-
liären Situation (Trennung von der Ehefrau im Jahr 2001). Gegen seine
Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität spricht, dass sich der Beschwerde-
führer über eine Dauer von einigen Jahren (2001 bis 2007) mehrfach
A-6563/2011
Seite 17
strafbar machte. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten zwar ein ehrliches,
aber auch wenig sensibles, teils widersprüchliches Verhalten an den Tag.
Im Rahmen seiner Befragung hat er einerseits dargelegt, dass er über
keinen Internetanschluss mehr verfüge, womit er sicherstellen könne,
keine illegale Pornographie mehr zu konsumieren. Andererseits hat er
sich gegenüber der Fachstelle dahingehend geäussert, dass zwar auf
seinem PC nichts gefunden werden könne, es jedoch in Bezug auf seine
DVD Sammlung etwas anders aussehen könnte; da könnte vielleicht die
eine oder andere DVD mit leicht sado-masochistischem Inhalt gefunden
werden, welche er aber in einem normalen Sexshop in (…) gekauft habe.
Diese Aussage vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Be-
fragung durch eine jüngere Frau habe ihn verunsichert, nicht zu relativie-
ren. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfü-
gung unter Ziffer 3.3 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie legt hierbei plausibel
und nachvollziehbar dar, dass der regelmässige, über Jahre fortgesetzte
Konsum und das Sammeln von illegalen pornographischen Bil-
dern/Filmen sowie dessen Verharmlosung und seine geringe Einsicht an-
lässlich der Personensicherheitsprüfung seine Integrität trüben, seine
Vertrauenswürdigkeit mindern sowie ein mangelndes Gefahrenbewusst-
sein unterstreichen. Auch dem Arztbericht von Dr. Y._______ vom 12. Ok-
tober 2011 lässt sich lediglich entnehmen (vgl. E. 3.3), dass der Be-
schwerdeführer zwar an sich integer ist und dass die Einsichtsfähigkeit in
ausreichendem Ausmass vorhanden sei, damit der Beschwerdeführer
dazu geführt werde, kein illegales pornographisches Material mehr zu
konsumieren.
Es ist deshalb der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wie-
derholung nicht ausgeschlossen werden kann. Die vom Beschwerdefüh-
rer ins Recht gelegten Arztberichte lassen keinen anderen Schluss zu,
bejahen diese doch ein mögliches Rückfallrisiko, wenn sie dies auch als
sehr klein bzw. gering beurteilen (Berichte vom 12. Oktober 2011, 29. No-
vember 2011 und 8. März 2012). Eine solche Tat kann sich auch in der
heutigen Situation des Beschwerdeführers wiederholen, gerade weil er
anscheinend weiterhin Filmmaterial konsumiert, dessen Legalität nicht
immer klar ist, und er sich anlässlich der Befragung durch die Fachstelle
sinngemäss dahingehend geäussert hat, dass sich bei ihm zu Hause viel-
leicht die eine oder andere DVD mit leicht sado-masochistischem Inhalt
finden lasse. Es besteht somit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
wieder illegales Material konsumieren könnte. Eine entsprechende The-
A-6563/2011
Seite 18
rapie bietet für die Prävention eines Rückfalls keinen absoluten Schutz.
Das den Erlass eines Strafbefehls provozierende Verhalten des Be-
schwerdeführers, seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz
durchgeführten Befragung sowie nicht zuletzt auch die ins Recht gelegten
Arztberichte lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit und Vertrau-
enswürdigkeit bzw. Integrität zu. Vorliegend bestehen denn auch keine
Umstände, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders
beurteilen lassen, wie es das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich er-
gangen Urteil A-3037/2011 vom 27. März 2012 für mehrheitlich im Baga-
tellbereich anzusiedelnde Strassenverkehrsdelikte, die mehr als fünf Jah-
re zurückliegen, festgehalten hat.
8.4.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusse-
rungen über seine Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauens-
würdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu berücksich-
tigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob
eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflich-
ten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Fra-
ge, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicher-
heitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Ver-
trauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten Schreiben indes nicht von
vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4 und A-527/2010 vom 19. Oktober
2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis).
8.4.5. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich
der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhan-
den sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gene-
rieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
9.
9.1. Zur Erpressbarkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe sich bewusst dagegen entschieden, die Verurteilung gegen aus-
sen offen zu legen, da es ihm äusserst unangenehm gewesen sei, diese
strafbaren Handlungen seinem privaten bzw. beruflichen Umfeld zu
kommunizieren. Im privaten Bereich hätte die offene Kommunikation nur
zusätzliche Schwierigkeiten bedeutet, die ihn in seinem Umgang mit dem
Problem zusätzlich belastet hätten. Auch im beruflichen Bereich habe
keine Notwendigkeit bestanden, die Verurteilung mitzuteilen, da die Straf-
tat keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweise. Mittlerweile
A-6563/2011
Seite 19
sei sein berufliches Umfeld aber informiert. Zudem sei er überzeugt, dass
es sich um einmalige Verfehlungen handle. Diese Ansicht werde durch
die Feststellungen von Dr. med. Y._______ bestätigt. Ein Rückfallrisiko
könne fast vollständig ausgeschlossen werden. Da in der Schweiz ein
Strafregisterauszug nur unter besonderen Voraussetzungen zu erlangen
sei, erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass Dritte gerade den Be-
schwerdeführer als lohnendes Ziel für allfällige Erpressungsversuche
auswählen könnten. Er sei zudem im Umgang mit allfälligen Erpres-
sungsversuchen geschult. Des Weiteren trage er beruflich zivile Kleider
und seine Berufsbezeichnung im Telefonbuch sei (…). Zusammenfassend
lasse sich festhalten, dass Erpressungsgefahr nicht vorliege. Sollte auch
die Information des privaten Umfelds notwendig werden, werde der Be-
schwerdeführer diesen Schritt unternehmen. Wie bereits angesprochen,
habe er in der kurzen Zeit grosse Fortschritte gemacht, seine Handlungen
zu kommunizieren und zu reflektieren.
9.2. Die Vorinstanz führt zu diesem Punkt an, dass nach wie vor nur ein
kleiner Kreis von Personen aus dem beruflichen Umfeld des Beschwerde-
führers über seinen Konsum von illegaler Pornographie Bescheid wisse.
Die Tatsache, dass seine Mitarbeitenden nicht informiert seien und der
Beschwerdeführer sein privates Umfeld erst dann informieren würde, falls
es notwendig sein sollte, seien nicht ausreichend, um im Bereich der Er-
pressbarkeit nicht von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszuge-
hen.
9.3. Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstel-
len nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und
Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in E. 8.4. ausgeführt, gelten un-
ter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als
Sicherheitsrisiken.
Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld
und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet
werden könnte, informiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.6.3. und A-527/2010 vom
19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend sind mittler-
weile die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitar-
beitenden und ebenso wenig sein privates Umfeld über die begangenen
Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Ver-
gehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz je-
A-6563/2011
Seite 20
doch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund des
Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornographie und seiner nur teil-
weisen Offenlegung desselben erpressbar. Ihm könnte gedroht werden,
die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in
Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr,
dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern,
dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein
diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld
von seiner Verurteilung erfahren. Dass der Beschwerdeführer bereit wäre,
sein persönliches Umfeld über die Verurteilung zu informieren, wenn es
unumgänglich sein sollte, erlaubt zur Zeit keine andere Würdigung.
10.
Sodann sind allfällige Risikofaktoren auch hinsichtlich des Spektakelwerts
zu würdigen. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es nicht primär
darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr
materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und
das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eid-
genossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicher-
heitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang
zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstan-
denen Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4.,
A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.4.1 und A-8451/2010 vom
20. September 2011 E. 11.3 je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz führt zu Reputationsverlust und Spektakelwert an, das
VBS geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die
Bevölkerung entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Er-
eignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat
bzw. in das politische System. Das VBS habe demzufolge darauf bedacht
zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensfüh-
rung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven
Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf des
Departements nicht gefährden könnten.
Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung
des Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen
durch mangelnde Integrität sowie Vertrauenswürdigkeit, mangelhaftes
Gefahrenbewusstsein sowie erhöhte Erpressungsgefährdung konkret ge-
geben. Das Eintreten eines Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen
A-6563/2011
Seite 21
als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden bzw. Spekta-
kelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass das VBS
bei einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers kurz- bis mittelfristig
nachteilig belastet werde.
10.1. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz festgehaltenden
Reputationsverlust und Spektakelwert bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Verurteilung sei im Jahr 2008, mithin vor knapp vier
Jahren erfolgt. Seither habe er – wie bereits in den 20 Jahren in Bundes-
diensten zuvor – seine dienstlichen Aufgaben weiterhin einwandfrei und
loyal wahrgenommen. In dieser Zeit habe das Ansehen der Verwaltung
keinerlei Schaden genommen und es bestehe auch nie die Gefahr, dass
dies der Fall sein würde. Die Verurteilung sei nicht publik und werde auch
– bei angemessenem und rechtlich korrektem Verhalten aller involvierter
Personen – der Öffentlichkeit weiterhin nicht bekannt werden. Entspre-
chend sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorbestehende Verurteilung dem
Ansehen der Verwaltung nachteilig sein sollte. Selbst wenn die Verurtei-
lung publik werden sollte, wäre kein Reputationsverlust für die Verwaltung
zu befürchten, denn der Beschwerdeführer sei keine Person des öffentli-
chen Interesses und die begangenen Straftaten würden keinerlei Rele-
vanz für sein berufliches Aufgabenfeld aufweisen, wie dies beispielsweise
bei jenen Berufsgruppen, die in ihrem Arbeitsfeld mit Kindern zu tun hät-
ten, der Fall wäre.
10.2. Dazu führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verkenne,
dass er eine sicherheitsempfindliche Funktion ausübe, in der er Zugang
zu GEHEIM (…) sowie GEHEIMEN (…) habe, was eine Sicherheitsprü-
fung der Stufe 11 voraussetze. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend den Fall, dass die Verteilung publik würde, unterstreiche seine
mangelnde Sensibilität bezüglich der bestehenden Gefährdungen. Er
scheine sich auch nicht bewusst zu sein, dass die Öffentlichkeit bei einem
Bekanntwerden seiner Verurteilung wegen illegaler Pornographie – vor al-
lem in Bezug auf die Kinderpornographie – und in Anbetracht seiner
Funktion, sehr empfindlich reagieren würde.
10.3. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffent-
lichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Der Beschwer-
deführer nimmt als (…) eine Schlüsselstelle ein und kann in dieser Funk-
tion auch von öffentlichem Interesse sein. Für die Beurteilung der Sicher-
heitsempfindlichkeit ist überdies nicht nur auf die konkrete Funktion des
Beschwerdeführers alleine abzustellen. Vielmehr ist er auch als Teil der
A-6563/2011
Seite 22
Institution zu betrachten und zu beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und
Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere
im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem
Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons X._______
vom 8. Januar 2008 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik
gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, wel-
ches das VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniesst, arg strapaziert
werden würde. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer
Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindli-
chen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu
Recht als hoch beurteilt.
11.
Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interes-
se angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwer-
deführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom
2. Mai 2012 E. 5.3; BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom
3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 und
A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich
2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer
steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen vorzunehmen.
11.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mit der fraglichen Verurtei-
lung kein oder lediglich ein ausserordentlich geringes Sicherheitsrisiko für
den Staat bestehen würde. Die Fachstelle habe sich hauptsächlich vom
Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom
18. August 2011 leiten lassen, welche – durch Dr. med. Y._______ bestä-
tigt – ihn in ein falsches Licht rücke. Das konkrete Schutzinteresse des
Staates sei entsprechend gering zu gewichten. Auf der anderen Seite
würden die äusserst gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers ste-
hen, welche bislang von der Fachstelle weder erhoben noch gewichtet
worden seien. Aufgrund von der mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011
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Seite 23
von der Fachstelle angegebenen Empfehlung, dem Beschwerdeführer bis
auf Weiteres keinen Zugang zu VERTRAULICH und GEHEIM klassifizier-
ten (…) zu gewähren, sei er vom Dienst freigestellt worden. In der Zwi-
schenzeit sei ihm gar die fristlose Kündigung angedroht worden. Der heu-
te (…)-jährige, welcher kurz im Anschluss an seine Lehre im Jahr (…) in
einem Monopolbereich (Armee und Sicherheit) in den Bundesdienst ein-
getreten sei, habe ausserhalb des Bundes keine berufliche Perspektive.
Entsprechend würde er zum Sozialversicherungs- und später Fürsorge-
fall, sollte sich das VBS – gestützt auf die angefochtene negative Risiko-
verfügung – gegen eine Weiterbeschäftigung entscheiden. Eine negative
Risikoverfügung würde auch dazu führen, dass er seine Unterhaltspflich-
ten nicht mehr erfüllen könne.
Angesichts der Tatsache, dass die zur Beurteilung stehende Straftat
nunmehr knapp vier Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer
seither wohlverhalten und seine beruflichen Aufgaben weiterhin zuverläs-
sig und einwandfrei wahrgenommen habe, erscheine die verfügte Mass-
nahme – negative Risikoverfügung – in hohem Masse unverhältnismäs-
sig. Während auf der einen Seite die Verwirklichung eines allfälligen Si-
cherheitsrisikos ausser Betracht falle oder zumindest höchst unwahr-
scheinlich sei, drohe auf der Seite des Beschwerdeführers der Wegfall
der beruflichen und privaten Existenz, obschon er sich intensiv bemüht
habe, die von der Fachstelle gerügten Schwächen in der Kommunikation
seiner früheren Handlungen zu verbessern und zu seinen Taten zu ste-
hen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers beruflich möglich und – zumindest von seinem unmit-
telbaren Umfeld – gar erwünscht wäre.
In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer zudem an, dass
die Vorinstanz von falschen Voraussetzungen ausgehe. Seit der Neuor-
ganisation (…) im Juni 2011 benötige er beruflich keinen Zugang mehr zu
(…), sondern lediglich nur (…). zu VERTRAULICH klassifizierten (…).
Zudem komme der Funktion des Beschwerdeführers eine deutlich gerin-
gere Bedeutung zu, als geltend gemacht werde. Es seien ihm aktuell le-
diglich (…) Mitarbeitende unterstellt, wovon (…) direkt. Entsprechend be-
stehe durchaus die Möglichkeit einer Sicherheitsverfügung mit Auflagen.
11.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässig-
keit der erlassenen negativen Risikoverfügung vom 3. November 2011
sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theo-
retische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Be-
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urteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerde-
führer hat auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Rückstufung eine
sicherheitsempfindliche Funktion inne, die ein hohes Mass an Vertrau-
enswürdigkeit voraussetzt. Die Abklärungen der Vorinstanz haben zudem
gezeigt, dass nicht nur hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, sondern
auch hinsichtlich der Sensibilität, des Gefahrenbewusstseins und des Ri-
sikoverhaltens ein Sicherheitsrisiko auszumachen ist. Hinzu kommt, dass
die Öffentlichkeit im In- und Ausland sehr empfindlich auf Delikte gegen
die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjähri-
gen reagiert und im Falle eines negativen Ereignisses im Inland wie im
Ausland mit einem Schadenspotential zulasten letztlich der Schweiz zu
rechnen ist. Das Schutzinteresse des Staates ist folglich als hoch zu qua-
lifizieren. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass keine mildere
Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen
Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspo-
tenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere sind
keine Vorkehren ersichtlich, welche das Risiko der Erpressbarkeit sowie
vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlus-
tes und Spektakelwerts verhindern würden. Je gewichtiger das eine und
je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes-
senabwägung zugunsten des erheblicheren Interesses aus (BGE 135 II
402 E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-194/2011 und
A-212/2011 vom 25. April 2012 E. 9.3.3., A-203/2011 vom 12. April 2012
E. 9.3.3.). Da in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen
Überlegungen einfliessen (E. 6.2), überwiegt das öffentliche Interesse an
der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermei-
dung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen gegen-
über dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren
Ausübung seiner momentanen Funktion als (…) der Armee. Überdies
wird die Frage einer allfälligen Weiterbeschäftigung des Beschwerdefüh-
rers – möglicherweise in einer anderen Funktion oder mit anderen Befug-
nissen – vom Arbeitgeber zu prüfen und zu entscheiden sein.
12.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vorin-
stanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als (…) ein Si-
cherheitsrisiko dar bzw. biete keine Gewähr für eine risikofreie Erfüllung
seiner Aufgaben und Pflichten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer auch un-
ter Berücksichtigung der als nicht besonders schwer beurteilten Gehörs-
verletzung (vgl. E. 3.3.2) als vollständig unterliegende Partei, weshalb er
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen
hat. Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
14.
Angesichts seines vollständigen Unterliegens steht dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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