B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6569/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
1. Roger Schawinski,
2. Christoph Bürge,
3. Heinz Lang,
4. Bernd Grohe,
5. Daniel Gutenberg,
gemeinsam Radio AG (in Gründung),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Bachmann Baumberger Rechtsanwälte,
Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Radio Argovia AG,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,
Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8,
8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung einer Konzession mit Leistungsauftrag betreffend
das UKW-Versorgungsgebiet Nr. 15.
A-6569/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schrieb am 4. September
2007 41 Veranstalterkonzessionen für die Verbreitung von lokal-regio-
nalen UKW-Radioprogrammen in der Schweiz aus. Um die UKW-Radio-
konzession für das Versorgungsgebiet Nr. 15 (Aargau) bewarben sich bis
zum Ablauf der Ausschreibungsfrist am 6. Dezember 2007 die Radio AG
(in Gründung) und Radio Argovia AG, welche zur BT Holding AG gehört.
B.
Nach Durchführung des Konzessionierungsverfahrens erteilte das Eidge-
nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) schliesslich mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 der Radio Ar-
govia AG die Konzession für das Versorgungsgebiet Nr. 15. Die Bewer-
bung der Radio AG (in Gründung) wurde abgewiesen.
C.
Am 4. Dezember 2008 erhoben Roger Schawinski, Christoph Bürge und
Heinz Lang, gemeinsam Radio AG (in Gründung), Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des UVEK vom 31. Ok-
tober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
bzw. der an die Radio Argovia AG erteilten Konzession und die Erteilung
der Konzession an sie. Eventuell verlangten sie die Aufhebung der betref-
fenden Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz. Zur Begründung machte die Radio AG (in
Gründung) geltend, das UVEK habe bezüglich der Radio Argovia AG die
Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes
vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40), wo-
nach ein Bewerber die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährden
dürfe, nicht geprüft und die Selektionskriterien gemäss Art. 45 Abs. 3
RTVG nicht korrekt angewandt.
D.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 (Verfahren A-7801/2008) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfü-
gung vom 31. Oktober 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies das UVEK
an, die Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG einge-
hend abzuklären. Soweit weitergehend, wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
A-6569/2013
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 erteilte das UVEK die Konzession
für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet Nr. 15
der Radio Argovia AG. Die Bewerbung der Radio AG (in Gründung) wur-
de wiederum abgewiesen. In seiner Verfügung hielt das UVEK fest, dass
innerhalb des Marktes für Leser und Zuschauer sowie im Radiowerbe-
markt kein publizistischer Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
der BT Holding AG ersichtlich sei und folglich keine Gefährdung der Mei-
nungs- und Angebotsvielfalt erfolge. Entsprechend erfülle die Radio Argo-
via AG die Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG. Im
weiteren stellte es fest, dass die BT Holding AG weder rechtlich noch fak-
tisch bestimmenden Einfluss auf die Radio 32 AG ausüben könne, an
welcher sie indirekt über Minderheitsbeteiligungen beteiligt sei, und der
Konzern mit der Radio 24 AG somit nur über ein konzessioniertes Radio
verfüge. Entsprechend werde mit der Erteilung der UKW-Radiokon-
zession an die Radio Argovia AG die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3
RTVG nicht verletzt, wonach ein Veranstalter bzw. ein Unternehmen ma-
ximal 2 Fernseh- und 2 Radiokonzessionen erwerben kann (sog. "2+2"-
Regel).
F.
Gegen die Verfügung des UVEK vom 22. Oktober 2013 erheben Roger
Schawinski, Christoph Bürge und Heinz Lang, gemeinsam Radio AG (in
Gründung; nachfolgend: Beschwerdeführende), am 21. November 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei zusammen mit der gleichentags der Radio Argo-
via AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erteilten Konzession aufzu-
heben und die Konzession den Beschwerdeführenden zu erteilen. Even-
tuell sei die Konzessionsverfügung des UVEK aufzuheben und die Sache
zur Beweiserhebung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Zur Begründung machen sie eine unzutreffende Auslegung der
Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG geltend sowie
eine Verletzung der "2+2"-Regel seitens der Beschwerdegegnerin bzw.
der BT Holding AG.
G.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass
sich Roger Schawinski um die Konzession von Radio 105 der in Konkurs
gefallenen Music First Network AG in Liquidation bewerbe. Da Roger
Schawinski mit der Radio 1 AG bereits über eine Radiokonzession verfü-
ge, stelle sich für den Fall, dass er die Radiokonzession der Music First
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Network AG in Liquidation erhalten sollte, auch seitens der Beschwerde-
führenden die Frage der Einhaltung der "2+2"-Regel.
H.
Am 30. Januar 2014 reicht das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) seine
Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2014 teilt das BAKOM mit, dass Ro-
ger Schawinski am 28. Januar 2014 über den Erwerb der Radiokonzessi-
on von Radio 105 aus der Konkursmasse der Music First Network AG in
Liquidation durch die Radio 1 AG informiert und ein Gesuch um Geneh-
migung der Übertragung beim UVEK eingereicht habe. Da die Genehmi-
gung der Konzessionsübertragung durch das UVEK keine konstitutive
Wirkung habe, verfüge Roger Schawinski bzw. die ihm gehörende Ra-
dio 1 AG über zwei Radiokonzessionen. Folglich stelle sich die Frage, ob
die Beschwerdeführenden die "2+2"-Regel einhalten.
J.
Die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin
werden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Februar 2014 aufgefordert, sich zur rechtlichen Bedeutung des neuen
Sachverhaltselements für das vorliegende Verfahren zu äussern und be-
züglich des weiteren Verlaufs des Beschwerdeverfahrens entsprechend
Antrag zu stellen.
K.
Am 18. Februar 2014 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuwei-
sen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt sie die Sistierung des Ver-
fahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend den Übergang der
Radiokonzession der Music First Network AG in Liquidation auf die Radio
1 AG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass bei ei-
nem Verbleib von Roger Schawinski in der Gründungsgesellschaft die
"2+2"-Regel verletzt werde. Sollte er hingegen vollständig oder teilweise
aus der Gründungsgesellschaft ausscheiden, seien die Konzessionsvor-
aussetzungen nicht mehr erfüllt. Zudem führe dies zu einem unzulässigen
Parteiwechsel.
L.
Gleichentags reicht auch das UVEK eine weitere Stellungnahme ein.
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Seite 6
M.
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 äussern sich ebenfalls die Be-
schwerdeführenden zum Konzessionserwerb von der Music First Network
AG in Liquidation. Sie geben den Eintritt zweier neuer Gesellschafter in
die Radio AG (in Gründung) bekannt, welche zusammen mit dem bisheri-
gen Gesellschafter Christoph Bürge eine Liberierungspflicht von 60% des
gesamten Aktienkapitals der Radio AG (in Gründung) von Roger Scha-
winski übernehmen. Ebenso soll neuerdings die Finanzierung mittels Dar-
lehen nicht mehr mehrheitlich durch Roger Schawinski erfolgen. Aufgrund
dieser Anpassungen komme es im Falle einer Konzessionserteilung an
die Radio AG (in Gründung) nicht zu einer Verletzung der "2+2"-Regel.
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, der Gesellschafter-
wechsel und der damit einhergehende Parteiwechsel sei zulässig, da kei-
ne höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten Verfahrensgegenstand bil-
den.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wurde das Beschwerde-
verfahren vorläufig auf die Frage der Sistierung und die Zulässigkeit des
erfolgten Parteiwechsels seitens der Beschwerdeführenden beschränkt
und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu
nehmen.
O.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung
der Beschwerde und stellt zugleich den prozessualen Antrag, dass ein
Zwischenentscheid über die Zulässigkeit der Abänderung des Konzessi-
onsgesuchs zu erlassen sei. Sie macht geltend, dass gestützt auf die
Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2014 eine
wesentliche Änderung der ursprünglich eingereichten Bewerbung vorlie-
ge. Da sofort über die Zulässigkeit dieser Gesuchsänderung und den
damit verbundenen Parteiwechsel befunden werden könne, sei das Ver-
fahren nicht bis zur Genehmigung der Konzessionsübertragung von Ra-
dio 105 zu sistieren.
P.
Am gleichen Tag nimmt auch die Beschwerdegegnerin Stellung und hält
an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie führt aus, dass angesichts der per-
sonellen Veränderungen seitens der Gründungsgesellschaft eine wesent-
liche Änderung des Konzessionsgesuchs vorliege, welche jedoch nicht
mehr zulässig sei. Es könne weder ein neues Gesuch eingereicht noch
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könne das bisherige angepasst oder übertragen werden. Die Beschwer-
degegnerin hält daran fest, dass der durch den Beitritt zweier neuer Ge-
sellschafter bedingte Parteiwechsel – mangels freier Übertragbarkeit des
Konzessionsgesuchs – nicht zulässig sei.
Q.
Ebenso reichen die Beschwerdeführenden am 13. März 2014 ihre Stel-
lungnahme ein. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die mit einer
Konzession verbundenen Rechte und Pflichten nicht höchstpersönlicher
Natur seien und frei übertragen werden können. Dies folge bereits aus
Art. 48 RTVG, welcher im Fall einer rechtskräftig erteilten Konzession die
Übertragung erlaube. Aus diesem Grund sei auch der Parteiwechsel zu-
lässig, ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Gegenpartei bedürfe.
R.
Am 7. April 2014 teilt die Vorinstanz mit, dass sie mit Verfügung vom
3. April 2014 die Übertragung der Konzession der Music First Network AG
in Liquidation auf die Radio 1 AG genehmigt habe.
S.
Gleichentags geben die Beschwerdeführenden in einer Ergänzung zu ih-
rer Stellungnahme vom 13. März 2014 eine weitere Anpassung ihres
Konzessionsgesuchs bekannt. So hätten die Beschwerdeführenden Nr. 1,
2, 4 und 5 ihre Darlehenszusage je um 150% erhöht bzw. von ursprüng-
lich insgesamt Fr. 1'000'000.– auf Fr. 2'500'000.– angehoben.
T.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Entscheid des UVEK
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vom 22. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Das UVEK gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich
des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführen-
den den Eintritt zweier neuer Gesellschafter (Beschwerdeführende Nr. 4
und 5) in die Radio AG (in Gründung) bekannt. Vorliegend ist an erster
Stelle die Zulässigkeit des Eintritts neuer Gesellschafter in die einfache
Gesellschaft zu prüfen.
2.1 Die einfache Gesellschaft stellt eine personenbezogene Rechtsge-
meinschaft dar, welche auf einem Vertrag zwischen ihren Mitgliedern be-
ruht. Ohne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann der Vertrag
und infolgedessen auch das Gesellschaftsverhältnis nicht verändert wer-
den. Aus diesem Grund ist auch eine Änderung im Personenstand, wie
die Aufnahme eines neuen Mitglieds, nur mit Einwilligung aller Gesell-
schafter möglich (sog. Grundsatz der personellen Geschlossenheit; WAL-
TER FELLMANN/KARIN MÜLLER, in: Berner Kommentar, Bd. VI, 2. Abteilung,
8. Teilbd. 2006 [nachfolgend: Berner Kommentar], Art. 542 OR N 13 f. und
17). Tritt eine Person in eine Gesellschaft ein, übernimmt sie mit dem Er-
werb der Mitgliedschaft uno actu und ipso iure alle Rechte und Pflichten
eines Gesellschafters, ohne dass es dabei besonderer Übertragungs-
handlungen bezüglich der einzelnen Vermögenswerte bedarf (LUKAS
HANDSCHIN/RETO VONZUN, in: Zürcher Kommentar, 4. Teil, Teilbd. V/4a,
4. Aufl. 2009 [nachfolgend: Zürcher Kommentar], Art. 542 OR N 20). Mit
anderen Worten gehen sämtliche Rechte und Pflichten mittels Universal-
sukzession auf den neu eintretenden Gesellschafter über.
2.2 Im Gesellschaftsvertrag vom 15. bzw. 17. Februar 2014 ist ausdrück-
lich festgehalten, dass Daniel Gutenberg und Bernd Grohe mit Zustim-
mung aller Gesellschafter neu in die Gesellschaft eintreten (vgl. Ziff. 1.1 f.
des Gesellschaftsvertrages). Damit kommt es im vorliegenden Fall zu ei-
ner Änderung des Personenbestandes der einfachen Gesellschaft Radio
AG (in Gründung) und die beiden eintretenden Personen erhalten ohne
weiteres die Stellung eines Gesellschafters. Zugleich übernehmen sie
sämtliche Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Da in einer einfa-
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Seite 9
chen Gesellschaft aufgrund ihrer Konzeption als Gesamthandverhältnis
sämtliche Gesellschafter nur gemeinsam über deren Vermögenswerte
verfügen können und der einfachen Gesellschaft selbst die Rechts- und
die Parteifähigkeit fehlt, bilden sämtliche Gesellschafter in einem Prozess
eine notwendige Streitgenossenschaft (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kom-
mentar, Art. 530 OR N 661; HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar,
Art. 544 OR N 10 ff.; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, VwVG –
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 6 N 11 und 13). Aus
diesem Grund haben im vorliegenden Fall sämtliche Gesellschafter der
Radio AG (in Gründung) gemeinsam am Beschwerdeverfahren teilzu-
nehmen, soweit Vermögenswerte, die Gegenstand des Gesamthands-
verhältnisses bilden, im Streit liegen. Dies ist vorliegend geschehen, er-
klären doch die beiden neuen Gesellschafter in der Stellungnahme vom
18. Februar 2014 ihren Beitritt zur notwendigen Streitgenossenschaft,
mithin ihren Eintritt in das Beschwerdeverfahren und reichen entspre-
chende Vertretungsvollmachten für ihren gemeinsamen Rechtsvertreter
ein. Zusammengefasst ist somit der Eintritt in die einfache Gesellschaft
Radio AG (in Gründung) ohne weiteres zulässig und seitens der Gesell-
schafter sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, um als notwendi-
ge Streitgenossen am Beschwerdeverfahren teilzunehmen.
3.
Mit dem Beitritt der beiden neuen Gesellschafter zur notwendigen Streit-
genossenschaft, ist aber noch nichts zur Zulässigkeit des vorgenomme-
nen Parteiwechsels gesagt. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3.1 Die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels seitens der Privaten ist
in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt.
Grundsätzlich ist die prozessuale Frage des Parteiwechsels in Konkor-
danz zur materiellrechtlichen Rechtslage zu beantworten. Nach Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschender Lehre ist
ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten frei über-
tragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechtsschutzin-
teresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten Verfah-
rensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Vorausset-
zungen erfüllen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2583/2009 vom 7. November 2012 E. 2.2; MARANTELLI-
SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 49 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 933; ANDRÉ MO-
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Seite 10
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.6). Ein Parteiwechsel ist mit
anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte
und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur
sind, d.h. wenn sie besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften
verbunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Inte-
ressen stattfindet (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsprozess, 2000, N 370; MARTIN BERTSCHI, in: Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü-
rich [VRG], 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: VRG Kommentar], N 19 zu Vor-
bem. zu §§ 21-21a). Derartige Rechte und Pflichten nehmen nicht an der
Universalsukzession teil (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver-
waltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N 25 zu Vorbem.
zu § 38).
3.2 Im vorliegenden Fall bildet die Veranstalterkonzession für das Versor-
gungsgebiet Nr. 15 den Streitgegenstand. Für die Frage der Zulässigkeit
des Parteiwechsels ist vorab festzustellen, ob die mit der Konzession
verbundenen Rechte und Pflichten frei übertragbar sind oder ob sie derart
eng mit der Person des Konzessionärs verbunden sind, dass sie als
höchstpersönlich qualifiziert werden müssen.
3.2.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in der Eingabe vom
18. Februar 2014 die Ansicht, seitens der bisherigen Beschwerdeführen-
den Nr. 1-3 bestehe eine Anwartschaft auf eine Konzession, welche au-
tomatisch auf die beiden neu eintretenden Gesellschafter übergehe. Des-
halb sei nicht ersichtlich, weshalb der mit dem Eintritt der beiden neuen
Gesellschafter (Beschwerdeführende Nr. 4 und 5) in die einfache Gesell-
schaft einhergehende Parteiwechsel nicht zulässig sein sollte. Zudem
würden keine höchstpersönlichen Rechte und Pflichten Verfahrensge-
genstand bilden und es bestünden auch keine entgegenstehenden,
überwiegenden Interessen seitens der Beschwerdegegnerin.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Eingabe vom 18. Februar
2014 dagegen, dass das Konzessionsgesuch nicht frei übertragbar sei.
Denn bei einem Konzessionsgesuch komme der gesuchstellenden Per-
son entscheidende Bedeutung zu. Konzessionen würden nicht nur erst
auf Anstoss eines Bewerbers erteilt, sondern seien auch – wie dies aus
Art. 44 RTVG folge – von bestimmten Eigenschaften des Gesuchstellers
abhängig. Vorliegend sei das Konzessionsgesuch sogar besonders eng
A-6569/2013
Seite 11
mit der Person des Gesuchstellers verbunden, da es stark von Roger
Schawinski abhänge. Aus diesem Grund sei es sogar höchstpersönlicher
Natur. Hinzu komme, dass das Gesuch nach den Bestimmungen des
RTVG nicht übertragbar sei, da die Konzessionsübertragungsbestimmung
von Art. 48 RTVG nicht auf Gesuche anwendbar sei. Sollte die Konzessi-
on bzw. das Gesuch nicht als höchstpersönlich qualifiziert werden und die
Übertragung unter Voraussetzung der Einwilligung der Gegenpartei zu-
lässig sein, verweigere sie ihre Zustimmung. Zudem fehle den Beschwer-
deführenden das Rechtschutzinteresse, weshalb der Parteiwechsel auch
in dieser Hinsicht nicht zulässig sei.
3.2.3 Mit Eingabe vom 13. März 2014 machen die Beschwerdeführenden
geltend, dass der Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 und 2 RTVG, wonach eine
Konzession – vorbehältlich der Genehmigung durch das UVEK – auf ei-
nen Dritten übertragbar sei, der Auffassung der Beschwerdegegnerin ent-
gegenstehe, welche von der höchstpersönlichen Natur der Veranstalter-
konzession ausgehe. Denn wäre die Konzession höchstpersönlich oder
von besonderen persönlichen Eigenschaften abhängig, könnte sie nicht
übertragen werden oder das Gesetz würde die Übertragbarkeit explizit
ausschliessen. Da im vorliegenden Fall zudem nicht eine Konzession als
Ganzes an einen Dritten übertragen werde, sondern nur "die Übertragung
eines Teils des Gesellschaftsanteils eines Konzessionärs" erfolge, müsse
dies nach dem Grundsatz in maiore minus erst Recht zulässig sein. Ins-
gesamt sei Art. 48 Abs. 1 und 2 RTVG nicht nur auf das Konzessionsrecht
sondern im Konzessionierungsverfahren auch bezüglich der Anwartschaft
auf eine Konzession anwendbar, weshalb die Übertragung eines Konzes-
sionsgesuchs und infolgedessen auch ein Parteiwechsel zulässig sei.
Entscheidend sei dabei nur, dass die übernehmende Partei die Konzessi-
onsvoraussetzungen gemäss Art. 44 RTVG erfülle, was vorliegend der
Fall sei. Der Umstand, dass im Rahmen der Genehmigung der Konzessi-
onsübertragung eine Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen erfolge,
spreche sodann nicht gegen die freie Übertragbarkeit des Rechts und
damit gegen die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Ferner liege bezüglich
der Voraussetzungen und der Zulässigkeit der Übertragung eines Kon-
zessionsgesuchs eine echte Lücke im RTVG vor, welche durch eine ana-
loge Anwendung von Art. 48 RTVG zu schliessen sei. Darüber hinaus sei
vorliegend nicht massgebend, ob das Gesuch an sich übertragbar sei,
sondern nur, ob das von der Behörde nach Durchführung des Gesuchs-
verfahrens erteilte Recht übertragbar sei. Zusammengefasst seien die
Rechte und Pflichten nicht höchstpersönlicher Natur sondern frei über-
tragbar. Aus diesem Grund gehe die Anwartschaft auf die strittige Veran-
A-6569/2013
Seite 12
stalterkonzession automatisch auf die beiden neu eintretenden Gesell-
schafter über, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Gegenpartei nötig
sei.
3.2.4 Mit Stellungnahme vom gleichen Tag stellt die Vorinstanz fest, dass
eine wesentliche Änderung des Konzessionsgesuchs vorgenommen wor-
den sei und ersucht deshalb um Erlass eines Zwischenentscheids betref-
fend die Zulässigkeit der vorgenommenen Anpassungen und den damit
verbundenen Parteiwechsel.
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 13. März
2014 aus, dass die Übertragung eines Konzessionsgesuchs unzulässig
sei. Denn die Übertragung auf zwei neue Gesellschafter stelle eine we-
sentliche Änderung in personeller und finanzieller Hinsicht dar, welche
nicht mehr erlaubt sei. Hinzu komme, dass das Gesuch ohnehin nicht frei
übertragbar sei; da jedoch der Einbezug der neuen Gesellschafter zwin-
gend die Übertragbarkeit des Konzessionsgesuchs voraussetze, sei der
Parteiwechsel mangels Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten nicht
zulässig. Aus diesem Grund seien die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden unzutreffend, wonach die neuen Gesellschafter automatisch mit
dem Eintritt in die einfache Gesellschaft zu Prozessparteien werden.
3.2.6 Die Lehre unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene Kategorien
von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten. In die erste Kategorie
fallen die höchstpersönlichen verwaltungsrechtlichen Rechte und Pflich-
ten. Diese sind zufolge ihrer Rechtsnatur derart eng mit einer bestimmten
Person verknüpft, dass sie nur von dieser ausgeübt werden können. Da-
von werden die beschränkt übertragbaren Rechte und Pflichten unter-
schieden, deren Übertragung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, bei
denen jedoch die Übertragbarkeit – im Unterschied zur dritten Kategorie
der frei übertragbaren Rechte und Pflichten – von der Erfüllung weiterer
Voraussetzungen, wie die Zustimmung einer Behörde, abhängig gemacht
wird (zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 830 ff.). Nachfolgend gilt
es festzustellen, zu welcher Kategorie die Veranstalterkonzessionen des
RTVG zu zählen sind.
3.2.6.1 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebens-
sachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Ausle-
gung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ist
dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut
A-6569/2013
Seite 13
den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungs-
elemente zurückzugreifen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entste-
hungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn
und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im
Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt
(sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1; Urteil des
Bundesgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler:
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-5218/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 3.2). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden,
die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikab-
les Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar,
ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3,
131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2).
3.2.6.2 Im Rundfunkrecht besteht mit Art. 48 RTVG eine ausdrückliche
Bestimmung, welche die Übertragbarkeit von Konzessionen regelt. Der
Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass die Übertragung der
Konzession vor ihrem Vollzug dem Departement zu melden ist und von
diesem genehmigt werden muss. Dabei prüft das Departement, ob die
Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind
(Art. 48 Abs. 2 RTVG). Der französische Wortlaut ("Tout transfert de la
concession doit être préalablement annoncé au département et approuvé
par celui-ci." sowie "Le département vérifie si les conditions d’octroi de la
concession sont remplies après le transfert.") und die italienische Fas-
sung ("Il trasferimento della concessione va notificato previamente al Di-
partimento ed è subordinato all’approvazione di quest’ultimo." sowie "Il
Dipartimento verifica se le condizioni della concessione sono adempiute
anche dopo il trasferimento.") sind mit der deutschen Bestimmung de-
ckungsgleich.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass für die im RTVG geregelten Konzes-
sionen die Übertragbarkeit weder absolut ausgeschlossen noch uneinge-
schränkt möglich ist. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass die
Konzessionen des RTVG nicht höchstpersönlicher Natur sind, sondern
unter dem Vorbehalt der Genehmigung auf einen Dritten übertragen wer-
den können und insofern in die Kategorie der beschränkt übertragbaren
Rechte und Pflichten fallen. Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass
die Genehmigung die Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen umfasst.
So macht Art. 48 Abs. 2 RTVG die Genehmigung und mit ihr die Übertra-
gung der Konzession von der vorgängigen Kontrolle der entsprechenden
A-6569/2013
Seite 14
Voraussetzungen gemäss Art. 44 RTVG abhängig. Damit lässt sich die
Frage, ob es sich bei der Konzession um höchstpersönliche oder be-
schränkt übertragbare Rechte und Pflichten handelt, nicht mit einer auf
die Übertragungsbestimmung (Art. 48 RTVG) beschränkten Auslegung
beantworten. Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 44 RTVG in diese Beurtei-
lung mit einzubeziehen.
Art. 44 Abs. 1 RTVG hält fest, dass die Konzession erteilt werden kann,
wenn der Bewerber in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen
(Bst. a), wenn er glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitio-
nen und den Betrieb finanzieren kann (Bst. b), der Konzessionsbehörde
darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer
ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt
(Bst. c). Sodann muss der Bewerber Gewähr bieten, dass er die arbeits-
rechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das
anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen
Pflichten und Auflagen einhält (Bst. d). Zudem hat er darzulegen, dass er
die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt
(Bst. e), eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine ju-
ristische Person mit Sitz in der Schweiz ist (Bst. f) sowie die Meinungs-
und Angebotsvielfalt nicht gefährdet (Bst. g). Schliesslich darf ein Veran-
stalter beziehungsweise das betreffende Unternehmen, welchem er ge-
hört, maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen
erwerben (sog. "2+2"-Regel; Art. 44 Abs. 3 RTVG). Diese Auflistung an
Voraussetzungen verdeutlicht, dass die Person des Konzessionärs von
elementarer Bedeutung ist und im Zentrum der Beurteilung steht. Diese
zentrale Stellung des Bewerbers und die Tatsache, dass ihm die Konzes-
sion gestützt auf sein Gesuch erteilt wird, welches seinerseits massge-
bend von seinen Eigenschaften geprägt wird sowie von seinem Konzept
zur Erfüllung des Leistungsauftrages und weiterer Zusicherungen ab-
hängt, verdeutlicht die enge Verbindung zwischen Gesuchsteller bzw.
Konzessionär und Konzession. Dies deutet im Gegensatz zur eingangs
gemachten Feststellung eines beschränkt übertragbaren Rechtes auf den
höchstpersönlichen Charakter der Veranstalterkonzession hin. Da sich
die Rechtsnatur der Konzession noch nicht eindeutig aus dem Wortlaut
von Art. 48 i.V.m. Art. 44 RTVG erschliesst, sind die weiteren Ausle-
gungsmethoden heranzuziehen.
3.2.6.3 Die Materialien halten fest, dass die Übertragung der Konzession
gemäss Art. 48 RTVG auf einen anderen Programmveranstalter nach wie
vor der Zustimmung der Kommission bedürfe (Botschaft des Bundesrates
A-6569/2013
Seite 15
zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG]
vom 18. Dezember 2002 [nachfolgend: Botschaft zum RTVG], BBl 2003
1569 1712, welche ursprünglich die Einsetzung der Kommunikations-
kommission als zentralen Regulator in beinahe sämtlichen Bereichen der
Konzessionierung von Programmveranstaltern vorsah, was letztlich je-
doch keinen Niederschlag im Gesetz fand). Damit lehnt sich die Bestim-
mung weitgehend an die frühere Regelung von Art. 13 des Bundesgeset-
zes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG; AS 1992 601)
an, welche die Übertragung der Konzession ebenfalls von der Genehmi-
gung durch die Konzessionsbehörde abhängig machte. Aus den Materia-
lien zu Art. 13 aRTVG folgt, dass ein Veranstalter zwar seine Konzession
nicht veräussern dürfe, diese jedoch von der Konzessionsbehörde über-
tragen lassen könne. Diese Übertragung komme einer Aufhebung der al-
ten und Erteilung einer neuen Konzession gleich (Botschaft des Bundes-
rates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fern-
sehen [nachfolgend: Botschaft zum aRTVG], BBl 1987 III 689 733). Diese
Grundprinzipien der Konzessionsübertragung haben angesichts des ver-
gleichbaren Wortlauts und der Bezugnahme der Botschaft zum RTVG auf
die frühere Regelung des aRTVG mit dem Passus "nach wie vor" auch
bezüglich Art. 48 RTVG immer noch ihre Gültigkeit. Entsprechend verbie-
tet auch Art. 48 RTVG implizit die Veräusserung der Konzession durch
den Konzessionär, indem diese Bestimmung die Übertragung der Kon-
zession nur bei vorgängiger Meldung und unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Departements vorsieht. Zwar verlangt das RTVG vor dem Voll-
zug der Übertragung keine vorgängige Genehmigung mehr, sondern nur
noch eine Meldung an die Konzessionsbehörde. Diese Regelung wurde
jedoch lediglich aus Praktikabilitätsgründen eingeführt, um bei einem in
finanzielle Notlage geratenen Programmveranstalter eine rasche Über-
tragung der Konzession auf eine Drittperson zu ermöglichen (vgl. ROLF H.
WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, 2008 [nachfolgend: RTVG-
Kommentar], N 3 zu Art. 48). Nichtsdestotrotz ist der Übergang letztlich
aber von der Genehmigung des Departementes abhängig. Hierzu hält die
Botschaft explizit fest, dass die Konzessionsbehörde darüber zu befinden
habe, ob auch der neue Veranstalter in der Lage sei, die mit der Konzes-
sion verknüpften Leistungen zu erbringen und ob er die übrigen Konzes-
sionsvoraussetzungen erfülle (Botschaft zum RTVG, BBl 2003 1569
1712). Dies verdeutlicht, dass eine Übertragung denselben Mechanismen
folgt wie nach altem Recht. Folglich kann nicht aus der vereinfachten,
vorläufigen Übertragung, welche zunächst nur einer vorgängigen Mel-
dung an die Konzessionsbehörde bedarf, geschlossen werden, die Kon-
zession sei frei übertragbar. Vielmehr lassen die Materialien den Schluss
A-6569/2013
Seite 16
zu, dass mit der vorgesehenen Genehmigung, welche die Überprüfung
sämtlicher geänderter Konzessionsvoraussetzungen in Bezug auf den
Übernehmer umfasst, ebenfalls keine eigentliche Übertragung erfolgt,
sondern diese faktisch mit einer Aufhebung der alten und Erteilung der
neuen Konzession verbunden ist (vgl. auch WEBER, RTVG-Kommentar,
N 5 zu Art. 48). Dies lässt ebenfalls auf eine enge Verknüpfung zwischen
Konzession und Konzessionär schliessen.
3.2.6.4 Bevor auf den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 48 RTVG
eingegangen werden kann, ist kurz auf die allgemeinen Prinzipien zur
Übertragbarkeit von Konzessionen einzugehen. So gilt in Bezug auf Kon-
zessionen der Grundsatz, dass diese nicht frei übertragbar sein dürfen,
da sich das Gemeinwesen die eigenhändige Auswahl allfälliger Konzes-
sionäre vorbehalten und deren Zulassung prüfen können muss, um die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stets sicherstellen zu können (vgl.
DANIEL KUNZ, Konzessionen, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Verga-
berecht 2012, Bd. 21, 2012, S. 205 ff., N 72). Vom Prinzip der Unüber-
tragbarkeit wird dann abgewichen, wenn eine Weiterführung der Tätigkeit
durch einen Dritten denkbar und faktisch möglich ist (TOMAS POLEDNA,
Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, 1994, N 403). Mit Art. 48
RTVG besteht nun im Rundfunkrecht eine ausdrückliche Bestimmung,
welche die Übertragbarkeit von Konzessionen regelt. Dass die Übertra-
gung dabei von der Genehmigung durch das UVEK abhängig gemacht
wird, ist aufgrund der eingangs gemachten Ausführungen zu den allge-
meinen Grundsätzen der Übertragbarkeit von Konzessionen naheliegend,
wird doch mit der Genehmigung überprüft bzw. sichergestellt, dass auch
der Übernehmer die Konzessionsvoraussetzungen einhält. Folglich ver-
folgt Art. 48 RTVG den Zweck, die Übertragung der Konzession unter
dem Vorbehalt der Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen zu ermögli-
chen. Sowohl in der Ausgestaltung des Übertragungsvorgangs im Allge-
meinen, als auch bei der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kon-
kret durchzuführenden Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen,
kommt zum Ausdruck, dass der Person des Übernehmers im Übertra-
gungsprozess zentrale Bedeutung zukommt. So hängen zahlreiche Kon-
zessionsvoraussetzungen entweder direkt von der Person des Bewerbers
ab, wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen,
die Einhaltung der "2+2"-Regel, etc. oder müssen von ihm zumindest ge-
währleistet werden, wie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften
sowie sämtlicher mit der Konzession verbundener Rechte und Pflichten.
Darüber hinaus hat die betreffende Person darzulegen, dass sie den Leis-
tungsauftrag erfüllen kann, über die erforderlichen finanziellen Mittel ver-
A-6569/2013
Seite 17
fügt und die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährdet. Daraus folgt,
dass die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen nicht nur wesentlich
von der Person des Bewerbers bzw. Übernehmers und von dessen Ei-
genschaften abhängt, sondern sein Gesuch, in welchem er die Einhaltung
der Konzessionsvoraussetzungen darlegt, umgekehrt Bestandteil der
Konzession bildet. In diesem legt ein Bewerber konkret in Bezug auf sei-
ne Person dar, inwiefern er die Voraussetzungen für die Konzessionser-
teilung zu erfüllen gedenkt. Mit anderen Worten betrifft die Person des
Bewerbers nicht nur einen formellen Aspekt des Konzessionsgesuchs
bzw. – im Falle der Übertragung – des Übertragungsgesuchs, sondern
dessen Eigenschaften bzw. seine im Konzessionsgesuch gemachten
Ausführungen haben massgeblichen Einfluss auf den materiellen Gehalt
der zu erteilenden Konzession. Dies hat zur Folge, dass eine einmal er-
teilte Konzession nur vom betreffenden Konzessionär ausgeübt werden
kann, da sie von dessen Person abhängt und erst aufgrund dessen spezi-
fischen Eigenschaften erteilt wird. Entsprechend stellt die Veranstalter-
konzession kein frei übertragbares Recht dar, welches unabhängig bzw.
losgelöst von der Person und den Eigenschaften des Übernehmers über-
tragen werden kann. Deshalb entspricht die Genehmigung gemäss
Art. 48 Abs. 2 RTVG nicht einem rein formellen Kontrollerfordernis, um
eine freie Übertragbarkeit der Konzession zu verhindern bzw. die Über-
tragung von der staatlichen Kontrolle abhängig zu machen, sondern fak-
tisch handelt es sich dabei um die Erteilung einer neuen Konzession (vgl.
Botschaft zum aRTVG, BBl 1987 III 733; WEBER, RTVG-Kommentar, N 5
zu Art. 48; POLEDNA, a.a.O., N 403). Demzufolge findet keine eigentliche
Übertragung der Konzession vom bisherigen Konzessionär auf eine Dritt-
person statt, sondern diese wird nach Prüfung der Konzessionsvoraus-
setzungen und vorbehältlich deren Erfüllung, zugunsten des Überneh-
menden (neu) erteilt.
3.2.6.5 Zusammengefasst spricht im vorliegenden Fall nicht nur die Tat-
sache, dass die Übertragung der Veranstalterkonzession einer Genehmi-
gung durch das UVEK bedarf, gegen die von den Beschwerdeführenden
behauptete freie Übertragbarkeit der strittigen Konzession, sondern dar-
über hinaus sind auch die mit der Konzession zusammenhängenden
Rechte und Pflichten derart eng mit der Person des Konzessionärs bzw.
Gesuchstellers verbunden, dass eine freie Übertragbarkeit ausgeschlos-
sen ist. Die Veranstalterkonzessionen gemäss RTVG sind folglich
höchstpersönlicher Natur.
A-6569/2013
Seite 18
3.3 Da sich die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsel danach richtet,
ob höchstpersönliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden,
mangelt es im vorliegenden Fall bereits an einer zentralen Voraussetzung
für den vorgenommenen Parteiwechsel. Denn wie eben festgestellt wur-
de, liegen mit der Veranstalterkonzession für das Versorgungsgebiet
Nr. 15 verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten von höchstpersönlicher
Natur im Streit.
4.
4.1 Sodann ist im vorliegenden Fall noch ein weiterer Aspekt zu berück-
sichtigen. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Eingabe vom 13. März
2014 geltend, mit dem Eintritt der neuen Gesellschafter in die einfache
Gesellschaft sei eine wesentliche Änderung des Gesuchs einhergegan-
gen. So würden nicht nur die Eigentumsverhältnisse an der Radio AG (in
Gründung) verändert, sondern insgesamt auch die finanziellen Grundla-
gen des Konzessionsgesuchs angepasst. Darüber hinaus werde auch die
Zusammensetzung im Verwaltungsrat sowie die einzelnen Funktionen in-
nerhalb dieses Gremiums verändert. Eine derartige Anpassung des Ge-
suchs in personeller und finanzieller Hinsicht sei aber im derzeitigen Ver-
fahrensstadium nicht mehr möglich; das Konzessionsgesuch sei unabän-
derlich.
Gleichentags hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme fest, dass mit den
von den Beschwerdeführenden am 18. Februar 2014 mitgeteilten Anpas-
sungen eine wesentliche Änderung des eingereichten Gesuchs vorliege.
Es stelle sich die Frage, ob diese Änderung im Beschwerdeverfahren zu-
lässig sei.
Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme
vom 13. März 2014 vor, dass das Konzessionsgesuch im Wesentlichen
dasselbe bleibe, da die finanziellen und personellen Anpassungen unbe-
deutend seien. So seien einerseits sämtliche bisherigen Gesellschafter
der einfachen Gesellschaft nach wie vor am Projekt beteiligt und anderer-
seits werde die finanzielle Grundlage – trotz der auf Fr. 1'000'000.– redu-
zierten Darlehenszusage – durch den Beitritt neuer, solventer Gesell-
schafter und unter Berücksichtigung der verbleibenden Konzessionsdau-
er bis zum 31. Dezember 2019 – sogar verbessert. Darüber hinaus seien
im Verlaufe des Verfahrens ohne weiteres auch Änderungen des Gesuch
zulässig, wie dies beispielsweise vorliegend bezüglich der Übertragung
von Gesellschaftsanteilen und infolgedessen mit der Übertragung des
Konzessionsgesuchs geschehen sei. Denn Änderungen, welche auf
A-6569/2013
Seite 19
Sachverhalte zurückzuführen seien, die sich erst während des laufenden
Beschwerdeverfahrens ereignet haben, dürften bzw. müssten als echte
Noven im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.
Mit der nachträglichen Eingabe vom 7. April 2014 geben die Beschwerde-
führenden eine weitere inhaltliche Anpassung des Gesuchs bekannt. Sie
teilen insbesondere mit, dass sie die Darlehenszusagen um 150% auf
neu insgesamt Fr. 2'500'000.– erhöht hätten. Eine solche Gesuchsanpas-
sung sei gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie
gemäss Ziff. 8 der öffentlichen Ausschreibung, Radio und Fernsehen, Er-
teilung von Konzessionen mit Leistungsauftrag vom 4. September 2007
(nachfolgend: öffentliche Ausschreibung) zulässig, wonach Gesuchsan-
passungen zufolge Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen, die sich
in Anwendung der "2+2"-Regel ergeben, auch nach Ablauf der Bewer-
bungsfrist erlaubt seien.
Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, ist im Folgenden zu untersu-
chen.
4.2 Die Beschwerdeführenden haben mit der Aufnahme der beiden neuen
Gesellschafter, Bernd Grohe und Daniel Gutenberg, in die Radio AG (in
Gründung) Anpassungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen, welche
sich in mehreren Punkten auf das Konzessionsgesuch vom 4. Dezember
2007 auswirken.
4.2.1 An erster Stelle hat diese Veränderung seitens der Gesellschafter
zur Folge, dass damit die Bewerberschaft für die strittige Konzession bzw.
die Identität der Gesuchsteller geändert wird. So ist im Gesellschaftsver-
trag vom 15. bzw. 17. Februar 2014 vorgesehen, dass Roger Schawinski
– welchem bis anhin das Recht und die Verpflichtung zur Zeichnung von
75% der Aktien der Radio AG (in Gründung) oblag – seine Liberierungs-
pflicht im Umfang von 60% des Aktienkapitals wie folgt auf die anderen
Gesellschafter überträgt: Die beiden neuen Gesellschafter, Bernd Grohe
und Daniel Gutenberg, übernehmen von Roger Schawinski je das Recht
bzw. die Pflicht zur Zeichnung von 24% der Aktien. Zudem übernimmt
auch der bisherige Gesellschafter Christoph Bürge das Recht und die
Pflicht zur Zeichnung von weiteren 12% der Aktien (vgl. Ziff. 1 des Gesell-
schaftsvertrags). Aufgrund dieser Anpassungen werden die Eigentums-
und Mehrheitsverhältnisse der Radio AG (in Gründung) grundlegend ver-
ändert, was eine Anpassung des Gesuchs in Bezug auf die Konzessions-
A-6569/2013
Seite 20
voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. c RTVG (Kriterium zur Angabe der
Eigentumsverhältnisse und Herkunft des Fremdkapitals) zur Folge hat.
4.2.2 Darüber hinaus wurde auch die Finanzierung der Radio AG (in
Gründung) modifiziert. So wurde die einzige im Konzessionsgesuch vom
4. Dezember 2007 vorgesehene Darlehenszusage von Roger Schawinski
im Umfang von Fr. 2'500'000.– aufgehoben. Stattdessen verpflichteten
sich die beiden neuen Gesellschafter, Bernd Grohe und Daniel Guten-
berg, im Gesellschaftsvertrag vom 15. bzw. 17. Februar 2014 zunächst je
zur Leistung eines Darlehens von Fr. 300'000.–. Ebenso sicherten Roger
Schawinski und Christoph Bürge je ein Darlehen von Fr. 200'000.– zu
(Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags). Insgesamt war damit eine Finanzie-
rung mittels Darlehen im Umfang von Fr. 1'000'000.– vorgesehen. Diese
bezüglich der Fremdfinanzierung erfolgten Gesuchsanpassungen verän-
derten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 bzw. mit ent-
sprechenden unterzeichneten Darlehenszusagen vom 3. April 2014 ein
weiteres Mal. Neu sehen die Beschwerdeführenden Nr. 1, 2, 4 und 5 vor,
dass sie sich zu einer Erhöhung der bisherigen Darlehenszusage gemäss
Gesellschaftsvertrag vom 15. bzw. 17. Februar 2014 um 150% verpflich-
ten bzw. letztlich ein Darlehen von insgesamt Fr. 2'500'000.–, wie dies ur-
sprünglich auch im Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007 vorgese-
hen war, zusichern. Damit stellt sich zwar die Frage nicht mehr, wie die
Beschwerdeführenden – angesichts des zunächst um 60% reduzierten
Fremdkapitals – die erforderlichen Investitionen und den Betrieb zu finan-
zieren geplant hätten. Aus diesem Grund entfällt auch die Pflicht zur
Erbringung eines Nachweises einer aufgrund der veränderten finanziellen
Grundlagen gesicherten Finanzierung, welcher zwangsläufig mit einer
Anpassung des Gesuchs hinsichtlich der Konzessionsvoraussetzung von
Art. 44 Abs. 1 Bst. b RTVG (Kriterium der Glaubhaftmachung einer aus-
reichenden Finanzierung) verbunden gewesen wäre. Nichtsdestotrotz
haben die Beschwerdeführenden mit diesen Anpassungen sowohl die
Zusammensetzung der Fremdkapitalgeber als auch den Umfang der ein-
zelnen finanziellen Zusicherungen und damit ihr Gesuch betreffend die
Konzessionsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 Bst. c RTVG (Kriterium
zur Angabe der Eigentumsverhältnisse und Herkunft des Fremdkapitals)
wesentlich verändert.
4.2.3 Hinzu kommen im vorliegenden Fall Anpassungen in der Organisa-
tionsstruktur der Radio AG (in Gründung). Roger Schawinski wird neu
nicht mehr als Präsident des Verwaltungsrates und als Geschäftsführer
amten, sondern ausschliesslich als Verwaltungsrat. Neu wird Christoph
A-6569/2013
Seite 21
Bürge zusätzlich zu seiner bisherigen Funktion als Verwaltungsrat auch
als Geschäftsführer tätig sein. Das Amt des Verwaltungsratspräsidenten
wird der neue Gesellschafter Daniel Gutenberg übernehmen und Bernd
Grohe wird ebenfalls die Funktion als Verwaltungsrat zukommen. Diese
Anpassungen in der Organisationsstruktur sind vorliegend insofern rele-
vant, als an mehreren Stellen des Konzessionsgesuchs auf die Funktion
und das Wissen von Roger Schawinski verwiesen wird (vgl. Ziff. 1, 2.2
Bst. b sowie c, 2.4 Bst. a, 3.2 [1.1. sowie 1.2] und 5 Bst. a des Konzessi-
onsgesuchs vom 4. Dezember 2007). Zieht sich dieser nun aus der ope-
rativen Funktion als Geschäftsführer sowie seinem Mandat als Verwal-
tungsratspräsident der Radio AG (in Gründung) zurück, stellt sich die
Frage, ob damit der Leistungsauftrag noch erfüllt werden kann. Die Be-
schwerdeführenden legen zwar dar, dass sich Roger Schawinski im Ge-
sellschaftsvertrag vom 15. bzw. 17. Februar 2014 dazu verpflichtet habe,
trotz reduzierter Beteiligung an der Gesellschaft, weiterhin diejenigen
Leistungen für die Radio AG (in Gründung) zu erbringen, wie diese im
Konzessionsgesuchs, namentlich in Bezug auf die Bereiche Ausbildung
und Qualitätssicherung, festgehalten sind (vgl. Ziff. 5.2 des Gesell-
schaftsvertrags). Es stellt sich vor diesem Hintergrund jedoch die Frage,
ob die neu aufgenommene vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der
entsprechenden Leistungen im Vergleich zu den ursprünglichen Zusiche-
rungen betreffend die Erfüllung des Leistungsauftrages als gleichwertig
erscheint. Zumindest kann festgehalten werden, dass Roger Schawinski
zwar dieselben Leistungen zusichert, durch die Abgabe seiner Leitungs-
funktion jedoch nicht mehr über denselben bestimmenden Einfluss auf
die Radio AG (in Gründung) haben wird und folglich die Erfüllung des
Leistungsauftrages nicht mehr im gleichen Umfange als gesichert er-
scheint, wie dies gemäss Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007
zugesichert wurde. Aus diesem Grund findet auch in Bezug auf die Kon-
zessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG (Kriterium der Er-
füllung des Leistungsauftrages) eine wesentliche Anpassung des Ge-
suchs statt.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus
dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) nicht direkt geschlossen werden, dass nachträgliche Eingaben
im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Veranstalterkon-
zession generell unzulässig sind. Es ist jedoch bei der Ausgestaltung des
Konzessionierungsverfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Parteien
die gleichen Bedingungen herrschen und für alle die gleichen Eingabefris-
A-6569/2013
Seite 22
ten gelten. Weder das RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung
vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) legen den massgeblichen Zeit-
punkt ausdrücklich fest, bis zu welchem Eingaben zulässig sind. Aus der
Konzeption des Verfahrens als öffentliche Ausschreibung und aus der
Verpflichtung der Bewerber, sämtliche für die Prüfung der Bewerbung er-
forderlichen Angaben zu machen, geht aber hervor, dass sich die Behör-
de auf die Angaben im Gesuch abzustützen hat. Konkret bedeutet dies,
dass ein Nachreichen von Beweismitteln zum Verdeutlichen oder Bewei-
sen von in der Bewerbung vorgebrachten Ausführungen im Beschwerde-
verfahren zulässig erscheint, ein Ändern der Bewerbung in Punkten, wel-
che im Konzessionierungsverfahren bemängelt wurden, dagegen ausge-
schlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom
16. September 2009 E. 7.3.2). Diese Feststellung wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikationskriterien
gemäss Art. 44 Abs. 1 RTVG in seiner bisherigen Rechtsprechung teil-
weise relativiert: Stellt sich im Beschwerdeverfahren aufgrund von neu
eingebrachten Beweismitteln heraus, dass der Bewerber, welcher die
Konzession zugeteilt erhalten hat, die Qualifikationskriterien nicht erfüllt,
wäre es stossend, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid der Vorin-
stanz nicht aufheben könnte. In Bezug auf die Beurteilung der Qualifikati-
onskriterien ist somit im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt massge-
bend, wie er sich zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7801/2008 vom 7. Dezember
2009 E. 6.5).
4.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass während des Beschwerdeverfah-
rens in mehreren Punkten eine wesentliche Anpassung des Konzessi-
onsgesuchs erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist jedoch eine Anpassung des Gesuchs nach Ablauf der
Bewerbungsfrist nicht mehr zulässig. Zwar sind vorliegend von den vor-
genommenen Anpassungen ausschliesslich die Qualifikationskriterien be-
troffen, bezüglich welcher der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides präsentiert. Daraus kann aber
nicht abgeleitet werden, dass ein Gesuch bezüglich der Qualifikationskri-
terien nach Belieben der Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch
angepasst werden kann. Denn aus der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich lediglich, dass bezüglich der Qua-
lifikationskriterien jeweils der aktuelle Sachverhalt massgebend ist und
diesbezüglich neue Beweismittel, wie beispielsweise der Gesellschafts-
vertrag vom 15. bzw. 17. Februar 2014, zu berücksichtigen sind, nicht je-
doch, dass eigentliche Gesuchsanpassungen seitens der Bewerber nach
A-6569/2013
Seite 23
Ablauf der Bewerbungsfrist noch zulässig sind. An dieser das Rechtsmit-
telverfahren betreffenden Rechtsprechung vermag auch der Verweis der
Beschwerdeführenden auf Ziff. 8 der öffentlichen Ausschreibung nichts zu
ändern, welcher höchstens in Bezug auf nachträgliche Veränderungen
bezüglich der Eigentumsverhältnisse im erstinstanzlichen Verfahren An-
wendung finden könnte. Daraus folgt, dass im konkreten Fall die zusam-
men mit der Gesuchsübertragung vorgenommene Anpassung des Ge-
suchsinhalts im derzeitigen Verfahrensstadium unberücksichtigt bleiben
muss und einem Parteiwechsel ebenfalls entgegensteht.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mit einer Veranstalter-
konzession verbundenen Rechte und Pflichten nicht übertragbar bzw.
höchstpersönlicher Natur sind, weshalb der vorliegend vorgenommene
Parteiwechsel unzulässig ist. Darüber hinaus scheitert ein Parteiwechsel
auch daran, dass dieser eine Übertragung des Gesuchs erfordert, welche
im vorliegenden Fall jedoch mit einer im derzeitigen Verfahrensstadium
unzulässigen inhaltlichen Anpassung des Gesuchs verbunden ist.
6.
Im vorliegenden Fall sind die beiden neuen Gesellschafter in die Grün-
dungsgesellschaft eingetreten und infolgedessen Bestandteil der notwe-
nigen Streitgenossenschaft geworden (vgl. vorne E. 2). Weil das Prozess-
rechtsverhältnis im Gegensatz zum vorliegenden Streitgegenstand der
Veranstalterkonzession nicht höchstpersönlicher Natur ist, treten die neu-
en Gesellschafter, welche mit der Aufnahme in die einfache Gesellschaft
Bestandteil der notwendigen Streitgenossenschaft geworden sind, zufol-
ge Universalsukzession in den Prozess ein (MERKER, a.a.O., N 25 zu
Vorbem. zu § 38). Da ein Parteiwechsel jedoch unzulässig ist, weil un-
übertragbare, höchstpersönliche Rechte und Pflichten den Streitgegens-
tand bilden, ist das vorliegenden Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben (BERTSCHI, Kommentar VRG, N 19 zu Vorbem. zu §§ 21-
21a; HÄNER, a.a.O., N 370, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.6,
vgl.). Mit der Feststellung der Gegenstandslosigkeit erübrigt sich vorlie-
gend auch die Behandlung des Sistierungsantrags der Beschwerdegeg-
nerin vom 18. Februar 2014; dieser ist ebenfalls als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
7.
7.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten
in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslo-
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Seite 24
sigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall nahmen die Beschwerde-
führenden Nr. 1 bis 3 einen unzulässigen Parteiwechsel vor, indem sie
zwei neue Gesellschafter in die Gründungsgesellschaft (Beschwerdefüh-
rende Nr. 4 und 5) aufnahmen und damit die Zusammensetzung der not-
wendigen Streitgenossenschaft veränderten, auf welche sich aber in der
Folge die im Streit liegenden Rechte und Pflichten zufolge ihrer höchst-
persönlichen Natur nicht übertragen lassen. Folglich haben sie mit ihrem
Verhalten die Ursache für die Gegenstandslosigkeit gesetzt. Damit sind
die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Diese
werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 7'000.– verrechnet. Die Differenz von
Fr. 4'500.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
7.2 In gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei findet Art. 5 VGKE sinnge-
mäss Anwendung (Art. 15 VGKE). Vorliegend haben – wie erwähnt – die
Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit verursacht. Es rechtfer-
tigt sich deshalb der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu-
zusprechen und diese den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Be-
schwerdegegnerin hat keine detaillierte Kostennote eingereicht, weshalb
die Entschädigung ermessensweise aufgrund der Akten festzulegen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als an-
gemessen (Art. 7 ff. VGKE).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG],
SR 173.110). Es tritt somit mit Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
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Fr. 7'000.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'500.– wird
den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bun-
desverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. März 2014 sowie das Schrei-
ben vom 7. April 2014, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
13. März 2014 (inkl. Kopie des Beilagenverzeichnisses) und die Stellung-
nahmen der Beschwerdeführenden vom 13. März 2014 (inkl. Kopie des
Beilagenverzeichnisses) sowie vom 7. April 2014 (inkl. Kopie des Beila-
genverzeichnisses) werden den Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur
Kenntnisnahme zugestellt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Beilagen)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Radio-VG15/1000288857; Einschreiben mit
Beilagen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
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