Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6571/2011
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien Einfache Gesellschaft Gebrüder Ehrler
bestehend aus:
1. Alois EhrlerSchilliger, Grepperstrasse 74,
6403 Küssnacht am Rigi,
2. Stefan Ehrler, Zwimattstrasse 20, 6403 Küssnacht am
Rigi,
3. Beat EhrlerReichmuth, Lehmgrube 3, 6403 Küssnacht
am Rigi,
alle vertreten durch lic. iur. Franz Schuler, Rechtsanwalt,
Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau,
Beschwerdeführer,
gegen
Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61,
5013 Niedergösgen,
Beschwerdegegnerin,
und
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Bundesamt für Energie BFE, Sektion Recht, Postfach,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kosten und Entschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Alpiq Netz AG Gösgen (Nachfolgerin der Atel Netz AG)
beabsichtigte, die bereits bestehende 380kVFreileitung AmstegMettlen
zu ersetzen,
dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 die Plangenehmigung für die Sanierung der 380kV
Leitung AmstegMettlen, Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis
und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528
(Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root)
(Planvorlage L111606.11) erteilte und die dagegen gerichteten
Einsprachen abwies,
dass dagegen unter anderen die Gebrüder Alois EhrlerSchilliger, Stefan
Ehrler und Beat EhrlerReichmuth in Form der einfachen Gesellschaft
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Alois Ehrler
Schilliger, Stefan Ehrler und Beat EhrlerReichmuth mit Urteil A438/2009
vom 8. März 2011 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000. in der Höhe von Fr. 1'500.
Alois EhrlerSchilliger, Stefan Ehrler und Beat EhrlerReichmuth
auferlegte,
dass das Bundesgericht auf Beschwerde von Alois EhrlerSchilliger,
Stefan Ehrler und Beat EhrlerReichmuth (nachfolgend:
Beschwerdeführer) hin mit Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011
die DispositivZiffern 3, 6, 7 und 8 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2011 aufhob, soweit sie die
Beschwerde der Einfachen Gesellschaft Gebrüder Ehrler betreffen, die
Sache zu neuer materieller Beurteilung an das BFE (Vorinstanz) und zur
Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgerichts an dieses zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen
Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der
Geschäftsnummer A6571/2011 weiterführt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 15. November 2011 die
Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, die Beschwerdegegnerin
dagegen als unterliegend anzusehen sind,
dass die Beschwerdeführer entsprechend keine Verfahrenskosten zu
tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 3'000. nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist,
dass dagegen die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, welche im Urteil vom 8. März 2011 auf
insgesamt Fr. 3'000. festgesetzt und in der Höhe von Fr. 1'500. den
Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 750.— (betreffend das
Verfahren des dortigen Beschwerdeführers 2) der Beschwerdegegnerin
auferlegt wurden, neu im Betrag von insgesamt Fr. 2'250. der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die unterliegende Beschwerdegegnerin den obsiegenden
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten hat
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Januar 2012 lediglich Spesen im Betrag von Fr. 574.60 auswies und
im Übrigen beantragte, die Parteientschädigung nach richterlichem
Ermessen bzw. auf Grund der Akten festzusetzen,
dass das Gericht, sofern keine detaillierte Kostennote eingereicht wird,
die Entschädigung aufgrund der Akten ohne eingehende Begründung
festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200. und höchstens
Fr. 400. beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass es sich um ein recht umfangreiches Plangenehmigungsverfahren
mit mehreren Verfahrensbeteiligten handelte,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein mehrfacher
Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass Auslagen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 VGKE zu vergüten sind,
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dass die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen
ermessensweise auf insgesamt Fr. 20'000. (inklusive Mehrwertsteuer
und Auslagen) festzusetzen sind,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von
insgesamt Fr. 2'250. auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
2.
Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'000. nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Zahlungsverbindung bekannt zu geben.
3.
Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von
insgesamt Fr. 20'000. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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