Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6576/2010
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A. und B. X._______, ...,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
Das vorliegend betroffene Dossier von A. und B. X._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 12.
Dezember 2009 und am 1. Mai 2010.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in
englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht,
mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab
Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
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Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung
stellte die ESTV Z._______ AG als Zustellungsbevollmächtigte zu.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhoben A. und B. X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der
ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das
Amtshilfeverfahren einzustellen und die sie betreffenden Dokumente zu
vernichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
ESTV. Als Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, im
massgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz mehr in den USA gehabt zu
haben, weshalb die Leistung von Amtshilfe unzulässig sei.
I.
Mit Eingaben vom 28. September 2010 sowie vom 4. November 2010 machten die Beschwerdeführenden
ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt und reichten zusätzliche Beweisofferten ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde.
K.
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Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Gelegenheit ein, Beschwerdebeilagen nachzureichen, da die
eingereichten Beweisunterlagen unklar waren und sich nur auf den Beschwerdeführer, nicht auch auf die
Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen.
L.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beschwerdebeilagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der nachfolgend in E. 6
gemachten Einschränkung – einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
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nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S.
389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis "US domiciled"). Es reicht aus, wenn die
Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur
Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
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3.
Umstritten ist die Frage, ob die Beschwerdeführenden das im Anhang
zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis des "US domicile" für die
Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllen. Die Vorinstanz geht davon
aus, dass die Beschwerdeführenden im abkommensrelevanten Zeitraum
in den USA wohnhaft waren. Massgeblich für die Klärung dieser
Streitfrage ist der Wortlaut in der englischen Originalversion des
Staatsvertrags 10 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 7.1). Nach Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen) folgende Personen unter das
Amtshilfeersuchen:
US domiciled clients of UBS who directly held and beneficially owned
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" and "banking deposit accounts" in
excess of CHF 1 million (at any point in time during the period of years 2001
through 2008) with UBS and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or
the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9)
custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als CHF 1
Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008)
der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen"
dargelegt werden kann.
4.
Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November
2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im Staatsvertrag
10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der Auslegungsregel
von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen
Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. der Wiener Konvention über das
Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz
seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszulegen ist (E. 4.3). Das Gericht kam dabei
unter Anwendung dieser Bestimmungen zum Schluss, dass der Begriff
"US domiciled" so verstanden werden muss, wie es die nationalen
Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten nahe legen. Beide
Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen
ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als
wesentliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittelpunkts
des Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden
Wohnstätte, der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort,
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wo die Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom
Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt demnach als "US domiciled",
wenn sie dort im abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten
Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren
Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).
5.
5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bis zum Domizilwechsel im
November des Jahres 2008 während des massgeblichen Zeitraums in
den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit
Stammnummer …7, die auf ihre Namen gelautet habe, seien sie
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Zudem seien die
Beschwerdeführenden an der Bankbeziehung mit Stammnummer …6
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass
während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht
worden sei. Der Gesamtwert des Kontos mit Stammnummer …7 habe am
31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. In den Jahren 2000 bis 2002 seien bei letztgenannter
Kontobeziehung Einkünfte von mindestens Fr. 323'869.-- erzielt worden,
womit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren (2000-2002)
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt
worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b für die Bankbeziehung
mit Stammnummer …7 erfüllt. Infolgedessen erübrige sich eine Prüfung
der massgeblichen Kriterien für das zweite Konto mit Stammnummer …6.
Für beide vorgenannten Bankbeziehungen sei demnach Amtshilfe zu
gewähren.
5.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen würde in sachlich
nicht begründeter und willkürlicher Art und Weise unterstellt, während des
massgeblichen Zeitraums Wohnsitz in den USA gehabt zu haben. Sie
hätten die Liegenschaft an der von der UBS AG verwendeten Adresse
bereits am 26. Februar 1999 verkauft. Dies werde zum einen mit einer ins
Recht gelegten Kopie des Vertrags über den Verkauf der Liegenschaft
vom 26. Februar 1999 ("Individual Grant Deed"; bf. Beilage 3) und zum
anderen mittels einer Kopie der Grundstückgewinnsteuer-Erklärung
("Sale of Your Home") aus dem Jahre 1999 belegt. Nach dem Verkauf
ihres Wohnhauses in den USA seien sie nach M._______ zurückgekehrt,
wo sie am 27. April 1999 Wohnsitz genommen hätten. Der beigelegten
beglaubigten Übersetzung vom 31. August 2010 des Passes des
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Beschwerdeführers sei auf Seite 4 zu entnehmen, dass sie am 27. April
1999 nach M._______ zurückgekehrt seien. Aus dem ebenfalls
beigelegten und ins Deutsche übersetzten Einwohnerregisterauszug vom
2. September 2010 ergebe sich zudem, dass sie seit dem 28. April 1999
ihren Wohnsitz an einer Adresse in ... [M._______] gehabt und seit dem
28. Mai 2003 an einer anderen Adresse in derselben Stadt Wohnsitz
hätten. Sie seien somit nachgewiesenermassen seit dem 28. April 1999
in M._______ wohnhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als
M._______isch-amerikanischer Doppelbürger seinen
Deklarationspflichten stets nachgekommen sei. Dies ergebe sich aus den
ins Recht gelegten FBAR-Erklärungen für die Jahre 2000 bis 2009.
5.3. In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden, wonach die Liegenschaft an der von der UBS
AG verwendeten Adresse verkauft worden sei, überzeuge nicht. Die
Belege würden entweder einen falschen Ort ohne genaue Adresse oder
aber eine vollständige, aber ebenfalls falsche Adresse aufweisen. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mehrere
Liegenschaften besessen und eine davon verkauft hätten. Dies
unterstreiche auch die Tatsache, dass bei den für die Jahre 2000 bis
2009 eingereichten "FBARs" erneut eine andere amerikanische Adresse
angegeben worden sei. Es werde daher nicht schlüssig dargelegt, dass
die Beschwerdeführenden seit 1999 kein Domizil mehr in den USA
besessen hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien
ihren Deklarationspflichten nachgekommen, überzeuge ebenfalls nicht.
Den "FBARs" könne zwar entnommen werden, dass das Konto mit
Stammnummer …7 deklariert worden sei, nicht aber das Konto mit
Stammnummer …6, obwohl dieses bereits am 25. August 1980 eröffnet
worden sei.
5.4. In ihrer Eingabe vom 4. November 2010 bringen die
Beschwerdeführenden ergänzend vor, sie hätten bis 1997 in einem
grossen Haus in ... [USA] gewohnt. Dieses Haus hätten sie im Jahre
1997 verkauft und seien noch im selben Jahr in ein kleineres Haus
umgezogen, welches sie im Jahr 1997 gekauft hätten. Dort hätten sie bis
zum Verlassen der USA am 21. Februar 1999 gelebt. Das letztgenannte
Haus hätten sie im Februar 1999 verkauft. Nach diesem Zeitpunkt hätten
sie weder Wohnsitz in den USA gehabt noch Liegenschaften in den USA
besessen. Am 21. April 1999 hätten sie Wohnsitz in …/M._______
genommen. Der Umstand, dass sie ihren Wohnsitz in den USA endgültig
und vollständig aufgelöst hätten, werde auch dadurch belegt, dass sie am
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14. und 15. April 1999 ihren Hausrat an zwei wohltätige Organisationen
verschenkt hätten. Dies werde durch eine Steuererklärungsbeilage aus
dem Jahr 1999 belegt.
5.5. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichen die Beschwerdeführenden
zusätzliche Beweise bezüglich der Wohnsitznahme der
Beschwerdeführerin in M._______ am 28. April 1999 ins Recht.
5.6.
5.6.1. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, die
Beschwerdeführenden hätten "bis zum Domizilwechsel im November des
Jahres 2008" Wohnsitz in den USA gehabt, betreffen zum einen
Bankbelege (aufgrund von Kontoeröffnungen) aus dem Jahr 1999 (vgl.
Belegstellen …_4_00022 f. und -…_4_00022 f. bzw. …_4_00014 ff. und
_4_00025 ff.) und zum anderen den Umstand, dass die
Beschwerdeführenden in den USA mehrere Liegenschaften besassen.
Diese Annahme erweist sich nicht zum vornherein als offensichtlich fehler- oder lückenhaft resp.
widersprüchlich. Denn in der Tat eröffneten die Beschwerdeführenden am 5. Juli 1999 – und damit rund
zwei Monate nachdem sie angeblich wieder nach M._______ zurückgekehrt seien – bei der UBS AG
mindestens zwei Konti bzw. Unterkonti (mit Master Nr. …6 bzw. Nr. …7 ["Joint accounts"]) und gaben
dabei als Wohnadresse eine Adresse in ... [USA]/USA an (Belegstellen …_4_00022 f. und -…_4_00022 f.).
Der (förmliche) Antrag auf "Domiziländerung" (an die heutige Adresse in …/M._______ ["US to non US"]),
gültig ab 28. Mai 2003, erfolgte indessen erst mittels schriftlichem Auftrag des Beschwerdeführers vom
17. November 2008 (Belegstellen …_4_00014 ff. und _4_00025 ff.). Damit kann den einschlägigen
Bankbelegen zwar nicht eindeutig entnommen werden, dass der Domizilwechsel (erst) im November des
Jahres 2008 erfolgt sei. Es liegen indessen hinreichend Anhaltspunkte zur berechtigten Annahme vor, dass
die Beschwerdeführenden zumindest in den Jahren 2000 bis 2002 Wohnsitz in den USA hatten.
Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführenden, die vorliegend berechtigte Annahme der
Vorinstanz, dass sie in den Jahren 2000 bis 2002 "US domiciled" waren, klarerweise und entscheidend zu
entkräften (vgl. oben E. 2.2).
5.6.2. Als Beleg für die Wohnsitznahme in M._______ am 28. April 1999
legt der Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Übersetzung seines
Passes ins Recht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als
"returning resident" am 27. April 1999 nach M._______ zurückkehrte.
Weiter reicht der Beschwerdeführer in notariell beglaubigter Übersetzung
Auszüge aus dem Einwohnerregister des Innenministeriums des Staates
M._______ zu den Akten, die bezeugen, dass der Beschwerdeführer am
28. April 1999 in ... [M._______] Wohnsitz nahm und dort seit dem 28.
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Mai 2003 an der heutigen Adresse wohnhaft ist. Des Weiteren ist den
Einwohnerregisterauszügen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
bereits in den siebziger Jahren in ... [M._______] wohnhaft gewesen war
und deshalb mit diesem Ort von früheren Zeiten her verbunden ist.
Bezüglich der Beschwerdeführerin reichten die Beschwerdeführenden eine notariell beglaubigte
Übersetzung von Seite 6 des Passes des Beschwerdeführers ins Recht, woraus sich ergibt, dass die
Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihm am 27. April 1999 als
"returning resident" nach M._______ zurückkehrte. Aus den notariell beglaubigten Übersetzungen der
Einwohnerregisterauszüge, welche die Beschwerdeführenden zu den Akten reichen, ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann am 28. April 1999 in ... [M._______] Wohnsitz nahm
und dort seit dem 28. Mai 2003 an der heutigen Adresse wohnt. Auch bezüglich der Beschwerdeführerin
bestätigen die Einwohnerregisterauszüge, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in den siebziger
Jahren in ... [M._______] wohnhaft gewesen war. Als weiteren Beleg für die Wohnsitznahme in ...
[M._______] im Jahr 1999 reichen die Beschwerdeführenden einen am 22. September 1999 vom
Ministerium für Transport des Staates M._______ ausgestellten Führerschein der Beschwerdeführerin ins
Recht, worin ihre damalige Adresse in ... [M._______] als Wohnadresse aufgeführt ist.
Ausserdem findet sich in einem Beiblatt der an die US-amerikanische Steuerbehörde eingereichten
Steuererklärung aus dem Jahr 1999 der Vermerk, dass die Beschwerdeführenden eine Reihe von
Möbelstücken an gemeinnützige Institutionen verschenkten. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass die
Beschwerdeführenden im Jahr 1999 nach M._______ zurückkehrten.
Mit den eingereichten Urkunden, insbesondere dem Pass des Beschwerdeführers, den diversen
Einwohnerregisterauszügen des Innenministeriums des Staates M._______ sowie dem Führerschein der
Beschwerdeführerin, gelingt es den Beschwerdeführenden, die Annahme der Vorinstanz, dass sie im
Zeitraum von 2001 bis 2008 in den USA wohnhaft ("US domiciled") gewesen waren, klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Die Voraussetzungen der Amtshilfe gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
sind nach dem Gesagten nicht erfüllt, und die Amtshilfe ist zu verweigern.
6.
Was den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, es seien die das Amtshilfeverfahren betreffenden
Dokumente zu vernichten, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden,
wie die Vorinstanz das Urteil umsetzen wird. Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht die Vernichtung
der im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente ohnehin nicht anordnen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 7). Selbstredend hat sich die
Vorinstanz dabei aber an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten. Auf das entsprechende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden wird nicht eingetreten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
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ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. Das Nichteintreten auf einen
untergeordneten Punkt wirkt sich wegen Geringfügigkeit nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
aus. Ausgangsgemäss wird somit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Den Beschwerdeführenden ist eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 9. August 2010 wird aufgehoben. Es wird keine
Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 20'000.-- wird diesen zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle
bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Fax)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. … und _...; Einschreiben; vorab per Fax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
A-6576/2010
Seite 13
Charlotte Schoder Keita Mutombo
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