B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6583/2016
Ur t e i l vom 5 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.
A-6583/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), arbeitete seit dem 1. November (…) unbe-
fristet als Accounting Advisor bei den Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) in der Organisationseinheit (…) (nachfolgend: […]), welche inner-
halb der Division (…) im Bereich Finanzen angesiedelt ist. Die Organisati-
onseinheit bestand aus (…) Geschäftseinheiten ([…]) und einem Leitungs-
team. Letzteres setzte sich aus den (…) Teamleitern der Geschäftseinhei-
ten und A._______ als Direct Report des Leiters (…) zusammen.
B.
Die Geschäftsleitung der Division (…) beschloss im (…) 2015, ihre Finanz-
organisationsstruktur durch Anpassung des Stellenplans zu optimieren.
Konkret sollte dies durch Veränderungen der Rollen und Kompetenzen der
einzelnen Funktionen sowie durch den Abbau von Stellen erreicht werden.
Betreffend das Leitungsteam (…) entschied sie, sämtliche (…) Stellen per
(…) aufzuheben und intern neu auszuschreiben. Zudem wies sie die Funk-
tion des Accounting Advisors per (…) der Organisationseinheit (…) zu und
bestimmte, dass der Accounting Advisor nicht mehr Direct Report des Lei-
ters (…) sein wird.
C.
Mit Schreiben vom (…) 2016 teilten die SBB A._______ mit, dass infolge
der Reorganisation seine Stelle per (…) aufgehoben werde. Als Haupt-
grund nannten sie die Veränderung des Stellenprofils aufgrund der verän-
derten Aufgaben. Am (…) 2016 schrieben die SBB die Stelle des Ac-
counting Advisors bei der Organisationseinheit (…) aus.
D.
Am (…) 2016 trat A._______ in die vom Gesamtarbeitsvertrag der SBB
vorgesehene Präventionszeit ein. Während dieser Phase bewarb er sich
erfolglos auf die Stelle des Accounting Advisors bei der Organisationsein-
heit (…) sowie auf weitere Stellen bei der SBB.
E.
Nachdem die SBB A._______ das rechtliche Gehör gewährt hatten, lösten
sie das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom (…) 2016 auf den (…) 2016
auf. In ihrer Begründung legten sie unter anderem dar, dass die bisherigen
Suchbemühungen zu keiner zumutbaren Stelle geführt hätten, was auch
dem mangelnden Interesse von A._______ an vakanten Stellen geschuldet
sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Wegfalls der bisherigen
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Stelle werde das Arbeitsverhältnis mit ihm aus betrieblichen und wirtschaft-
lichen Gründen aufgelöst.
F.
Mit Schreiben vom (…) 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Entschädigung in der
Höhe eines Jahreslohnes von den SBB (nachfolgend: Vorinstanz), unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Wesentlichen macht er geltend, dass seine Stelle nicht aufgrund der
Reorganisation weggefallen, sondern bloss in die Organisationseinheit (…)
verschoben worden sei. Die neu ausgeschriebene Stelle entspräche näm-
lich zu mindestens 90% seiner aktuellen, weshalb ihm die Vorinstanz ohne
sachlich hinreichenden Grund gekündigt habe. Ausserdem habe sie das
Gebot der Gleichbehandlung verletzt, nachdem sie in vergleichbaren Situ-
ationen andere Mitarbeiter in die neuen Organisationseinheiten versetzt
habe. Zudem erweise sich die Kündigung als missbräuchlich. So habe ihm
die Vorinstanz eigentlich aus Kostengründen vorzeitig gekündigt, um ihm
den Übertritt in das Arbeitsmarktcenter (AMC) verwehren zu können, auf
welchen er nach einer vierjährigen Anstellung Anspruch gehabt hätte. Aus-
serdem habe er von ihrer Seite nur eine dürftige Unterstützung bei der Stel-
lensuche in der Präventionsphase erhalten.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom (…) 2016 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen.
Zusammengefasst führt sie aus, dass sich die Aufgaben des Accounting
Advisors und die entsprechenden Kompetenzen wesentlich, mithin zu
ca. 35% geändert hätten. Dementsprechend handle es sich nicht um eine
blosse Stellenverschiebung. Vielmehr sei die Kündigung aufgrund eines
sachlich hinreichenden Grundes erfolgt. Im Weiteren sei der Beschwerde-
führer gleich wie alle anderen Mitglieder des Leitungsteams (…) behandelt
worden, nachdem auch deren Stellen aufgehoben worden seien. Ausser-
dem habe sie versucht, ihn bei der Suche nach einer neuen Stelle zu un-
terstützen. So habe sie ihn auf vier offene Stellen aufmerksam gemacht.
Auf ein weiteres Stellenangebot habe er sich nicht beworben, was er sich
selber anzurechnen habe, wie auch die Tatsache, dass er andere Unter-
stützungsmassnahmen abgelehnt habe. Im Übrigen habe per (…) 2016
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kein Anspruch auf einen Übertritt ins AMC bestanden. Dementsprechend
sei der Zeitpunkt der Stellenaufhebung nicht auf missbräuchliche Art und
Weise gewählt worden.
H.
In seiner Replik vom (…) 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
I.
Die Vorinstanz bekräftigt mit Duplik vom (…) 2017 ihre Anträge.
J.
Mit Eingabe vom (…) 2017 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert
eine Triplik ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundesperso-
nalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können gemäss
Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziffer 183 des am 1. Januar 2015 in Kraft getrete-
nen Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV
SBB 2015 [nachfolgend: GAV]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]), die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG sowie Ziffer 177 Abs. 4
und Ziffer 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Kündigungsverfügung sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des
Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der
betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht,
eine gewisse Zurückhaltung. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von
der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten
grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist
auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG
(vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV abzustellen. Dagegen ist
die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3)
auf das Personal der Vorinstanz – welche für ihren Bereich stattdessen mit
den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat – nicht anwendbar
(vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; Urteil BVGer
A-4128/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3 m.w.H.).
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4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Arbeitsver-
hältnis ohne sachlich hinreichenden Grund aufgelöst.
4.1 Gemäss Ziff. 174 Abs. 1 Bst. f GAV und Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG kann
das unbefristete Arbeitsverhältnis wegen schwerwiegenden wirtschaftli-
chen oder betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt werden, sofern der
Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbie-
ten kann.
4.2 Die bisher ergangene Rechtsprechung zu den schwerwiegenden wirt-
schaftlichen oder betrieblichen Gründen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. e
BPG präsentiert sich wie folgt:
4.2.1 Schwerwiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe können
grundsätzlich nur in einer Reorganisation oder Restrukturierung grösseren
Ausmasses bestehen (Urteile BVGer A-5665/2014 vom 29. September
2015 E. 4.2 und A-2394/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 5.1, letzteres
m.w.H.). Reorganisationen sind betriebliche Massnahmen, welche dazu
dienen, einen Betrieb bzw. eine Behörde den aktuellen Bedürfnissen und
Gegebenheiten anzupassen, sei es, weil bestimmte Aufgaben weggefallen
sind oder – etwa als Folge der Einführung technischer Neuerungen – ver-
änderte Anforderungsprofile an die Aufgabenerfüllung gestellt werden
(müssen) und bisherige Angestellte diesen Anforderungen nicht (mehr) zu
genügen vermögen (Urteile BVGer A -5665/2014 vom 29. September 2015
E. 4.3 und A-2117/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1, je m.w.H.).
4.2.2 Ob eine Umstrukturierung angebracht ist, ist eine Frage der Verwal-
tungsorganisation. Über deren Zweckmässigkeit hat das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich nicht zu entscheiden (vgl. oben E. 2). Eigentli-
che Reorganisationen sind der gerichtlichen Überprüfung weitgehend ent-
zogen; geänderte Bedürfnisse der Verwaltung, die auf objektiven Gege-
benheiten oder auf ordnungsgemäss zustande gekommenen Beschlüssen
der zuständigen Behörden beruhen, sind grundsätzlich als sachliche
Gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG anzuerkennen. Das Bun-
desverwaltungsgericht beschränkt sich daher im Wesentlichen darauf zu
prüfen, ob die Reorganisation auf ernstlichen Überlegungen beruht und
nicht einfach vorgeschoben ist, um auf diese Weise auf ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis Einfluss zu nehmen. Zu beurteilen ist mithin, ob mit der
Umstrukturierung wirklich betriebliche Ziele verfolgt werden und ob zwi-
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schen den getroffenen Massnahmen und den in der Folge vorgenomme-
nen Kündigungen ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht. Die
betreffende Stelle muss aufgrund der Reorganisation weggefallen sein.
Ergibt sich jedoch, dass auch in Zukunft im Wesentlichen die gleichen Auf-
gaben zu erledigen sind bzw. erfüllt werden, ist der geforderte Kausalzu-
sammenhang zu verneinen und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
allein aufgrund der Reorganisation sachlich nicht gerechtfertigt. Eine
blosse Stellenverschiebung – eine solche liegt vor, wenn anstelle einer
wegfallenden Stelle eine neue Stelle mit im Wesentlichen gleicher Um-
schreibung und übereinstimmendem Anforderungsprofil in einer anderen
organisatorischen Einheit geschaffen wird – stellt somit, für sich allein, kei-
nen sachlichen Auflösungsgrund dar (zum Ganzen Urteile BVGer
A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 4.3 und A-2394/2014 vom 2. Ok-
tober 2014 E. 5.1, je m.w.H.). Beurteilungskriterien sind mitunter Struktur
und Aufgabenbereich der anderen organisatorischen Einheit, die fachli-
chen Voraussetzungen, welche für die neue Funktion mitzubringen sind,
sowie der Umstand, inwiefern die neue Funktion allenfalls von weitreichen-
derer und umfassenderer Natur als die bisherige ist. Nur von untergeord-
neter Bedeutung sind allfällige Lohnunterschiede (vgl. dazu Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 1C_318/2008 vom 11. Mai 2009 E. 2.4.2 im Zusam-
menhang mit Art. 12 Abs. 6 Bst. e aBPG, welcher dem heutigen Art. 10
Abs. 3 Bst. e BPG entspricht).
4.3 Nachfolgend wird geprüft, ob eine Reorganisation sowie ein hinrei-
chender Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Stellenaufhe-
bung des Beschwerdeführers bestehen.
Es ist aktenkundig, dass sich die Geschäftsleitung der Division (…) zum
Ziel gesetzt hatte, bis Ende (…) (…)Vollzeitstellen in ihrer Division abzu-
bauen. Im Bereich Finanzen sollte der Abbau bis ins Jahr (…) (…) Vollzeit-
stellen betragen, wobei ein Abbau von (…) Vollzeitstellen bereits im Jahr
2016 vollzogen werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist allgemein von
einer grösseren Reorganisation im Sinne der Rechtsprechung auszuge-
hen.
Was die Organisationseinheit (…) anbelangt, so verändert sich deren Auf-
bau nicht wesentlich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom (…)
2016 selber schreibt. Formell gesehen besteht der einzige Unterschied da-
rin, dass die Funktion des Accounting Advisors nicht mehr dem Leitungs-
team der Organisationseinheit (…), sondern neu der Geschäftseinheit (…)
zugeordnet und darüber hinaus nicht mehr Direct Report des Leiters (…)
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ist. Auf den ersten Blick spricht dies eher für eine Stellenverschiebung als
für eine Stellenaufhebung, zumal auch die Funktion des Accounting Advi-
sors nicht auf einer höheren Organisationsstufe, sondern im Gegenteil bei
einer untergeordneten Geschäftseinheit angesiedelt worden ist. Die Vo-
rinstanz weist jedoch darauf hin, dass sich durch die Reorganisation die
Anforderungs- sowie Kompetenzprofile wesentlich geändert hätten. Dem-
zufolge ist zu prüfen, ob davon ausgegangen werden muss, dass ein Inha-
ber der bisherigen Funktion dem Anforderungsprofil der neuen Funktion
nicht genügen würde (vgl. oben E. 4.2.1).
4.4 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen insgesamt drei Stellenbeschrei-
bungen vor, wobei die Stellenbeschreibungen mit Gültigkeitsdatum ab (…)
beziehungsweise ab (…) 2015 (nachfolgend: Stellenbeschreibung (…)
bzw. 2015) unbestrittenermassen die in der Vergangenheit wahrgenomme-
nen Funktionen des Beschwerdeführers und die Stellenbeschreibung vom
(…) 2017 (nachfolgend: Stellenbeschreibung 2017) die neue Funktion des
Accounting Advisors in der Geschäftseinheit (…) umschreiben. Zu klären
ist, welche dieser Stellenbeschreibungen für den Vergleich der Funktionen
heranzuziehen sind.
4.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Stel-
lenbeschreibung 2015 die Stellenbeschreibung (…) abgelöst habe, wes-
halb letztere für den Vergleich der Stellen nicht mehr relevant sei. Demge-
genüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass trotz der zeitlich unterschied-
lichen Gültigkeitsdaten beide Stellenbeschreibungen bis zum (…) massge-
bend gewesen seien. Mit anderen Worten seien alle darin aufgeführten
Aufgaben der „Stelle“ des Beschwerdeführers zugeteilt gewesen, weshalb
sie zu berücksichtigen seien.
4.4.2 Vorliegend ist eine bisherige mit einer neuen Funktion zu vergleichen.
Um einen objektiven Vergleich zu gewährleisten, sind in erster Linie ver-
gleichbare Grundlagen wie Stellenbeschreibungen, Pflichtenhefte und
ähnliches heranzuziehen. Demgegenüber wäre es nicht sachgerecht, fak-
tisch zwar wahrgenommene Aufgaben, welche jedoch offenbar aufgrund
ihrer untergeordneten Natur nicht in den Urkunden aufgeführt sind, eben-
falls zu berücksichtigen. Zudem umfassen zukünftige Stellenbeschreibun-
gen regelmässig auch nicht alle Aufgaben, welche schliesslich im Ar-
beitsalltag anfallen werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass nur
die aktuellste Stellenbeschreibung eine Funktion am adäquatesten um-
schreibt und einen objektiven Vergleich mit einer neuen zulässt.
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4.4.3 Die Stellenbeschreibungen sind inhaltlich gleich aufgebaut. Insbe-
sondere enthalten sie nur die „wichtigsten Kernaufgaben“ der beschriebe-
nen Funktionen. Es handelt sich somit um gleichwertige Grundlagen, wel-
che einen objektiven Vergleich untereinander zulassen. Die Stellenbe-
schreibung (…) ist mit dem Aufdruck „ALT“ versehen. Darüber hinaus un-
terscheidet sie sich hinsichtlich der darin aufgeführten Aufgaben in einigen
Punkten von der Stellenbeschreibung 2015, die explizit ab (…) 2015 für
gültig erklärt wurde. So wurden unter anderem die Kernaufgaben darin neu
definiert. Die Vorinstanz macht lediglich pauschal geltend, d.h. ohne nä-
here Einlassung, die Kernaufgaben der Stellenbeschreibung (…) hätten
weiterhin gegolten. Soweit sie nicht in die Stellenbeschreibung 2015 über-
nommen wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Objektive Anhaltspunkte,
welche ihre Ansicht stützen würden, wie z.B. eine Verweisung auf die Stel-
lenbeschreibung (…) oder Vorbehalte, fehlen gänzlich in der Stellenbe-
schreibung 2015. Somit kann nur die aktualisierte, letzte Stellenbeschrei-
bung 2015 für den Vergleich mit der Funktion des Accounting Advisors in
der Organisationseinheit (…) (Stellenbeschreibung 2017) massgebend
sein.
4.5 Nachfolgend sind die Stellenbeschreibungen 2015 und 2017 miteinan-
der zu vergleichen.
4.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in den Stellenbeschreibungen
2015 und 2017 aufgeführten Mindestanforderungen, Kompetenzen, Ver-
antwortungen und zu pflegenden Beziehungen/Kontakte identisch sind.
Dies spricht klar für die Vergleichbarkeit der Funktionen.
Sodann sind die wichtigsten Kernaufgaben der Funktionen in drei Gruppen
(Hauptaufgaben 1, 2 und 3) zusammengefasst.
4.5.2 Die erste Gruppe (Hauptaufgabe 1) ist in beiden Stellenbeschreibun-
gen mit „Accounting Advisor Division (…)“ betitelt und deren Anteil gemes-
sen an allen wahrzunehmenden Hauptaufgaben wird jeweils mit 65% be-
ziffert. Die Globalumschreibung dieser Aufgaben ist inhaltlich identisch
(„Verantwortet Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Abschlusstätigkeiten
sowie steuernde Accounting Aufgaben; als auch die Periodenabschlüsse
von (…)“). In der Stellenbeschreibung 2017 sind in dieser Gruppe insge-
samt zwölf Aufgaben aufgeführt, auf die nachfolgend näher eingegangen
wird.
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4.5.2.1 Die folgenden sieben Aufgaben sind dieselben geblieben: „Erstel-
lung divisionaler Abschlussweisungen“, „Plausibilisierung und Freigabe
(…) Periodenabschluss“, „Trägt divisionale Verantwortung für Richtlinien
(z.B. Abschlussanweisungen), Revision und IKS“, „Verantwortet aktiv die
Einhaltung der Rechnungslegung, finanzielle Vorgaben und Compliance“,
„Unterstützt Geschäftsbereiche und Projekte in beratender Form, sowie
(…) und (…) für die Klärung von Fragestellungen, Problemfälle und Eska-
lationen“, „Unterstützt/koordiniert bei Bedarf divisionsspezifische Steuer-
themen (direkte Steuern, indirekte Steuern (MwSt)) in Zusammenarbeit mit
Konzernsteuern“ sowie „Klärt Sonderfälle und Abschlussthemen und berei-
tet diese buchungsfertig auf.“
4.5.2.2 Teilweise neu ist die Aufgabe „Verantwortet die Bewertungen aus
den Geschäftsbereichen (Impairment, Wertberichtigungen, Rückstellun-
gen) und validiert getätigte Abgrenzungen sowie Rückstellungen“. Im Un-
terschied zur früheren Umschreibung sind die Rückstellungen nicht mehr
zu „begleiten“, sondern zu „validieren“. Unter dem Begriff „validieren“ ver-
steht man im allgemeinen Sprachgebrauch „die Wichtigkeit, die Gültigkeit,
den Wert von etwas feststellen, bestimmen“ (DUDEN, Das Bedeutungs-
wörterbuch, 4. Aufl. 2010). Im Zusammenhang mit Rückstellungen kann
validieren nur bedeuten, dass die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der getä-
tigten Rückstellungen zu überprüfen sowie deren Bestand zu verantworten
ist. Mithin ist das gleiche Know How gefragt, welches auch für die blosse
Begleitung von Rückstellung gebraucht wird, zumal auch bei dieser Tätig-
keit Überlegungen zur Richtigkeit und Sinnhaftigkeit anzustellen sind. Es
handelt sich somit um eine unwesentliche Änderung einer schon bisher
wahrgenommenen Aufgabe.
4.5.2.3 Des Weiteren ist als Aufgabe neu „Ansprechpartner für die interne
Revision für alle die (…) betreffenden Themen“ aufgelistet. Es geht hierbei
um eine Aufgabe, welche schon von der Stellenbeschreibung 2015 erfasst
worden ist, wenn auch nicht unter den Aufgaben, sondern unter der Rubrik
„Beziehungen/Kontakte“. Dort ist festgehalten, dass gelegentlich Kontakte
zur externen und/oder internen Revision wahrzunehmen seien. Es kann
darum davon ausgegangen werden, dass diese Aufgabe – wenn überhaupt
– keine wesentliche Neuerung darstellt.
4.5.2.4 Ferner ist neu die Aufgabe „Bindeglied zwischen (…) sowie zu (…)
bei allen Prozess- und Terminthemen“ aufgeführt. Der Beschwerdeführer
meint dazu, dass diese Aufgabe aus der Verschiebung der Stelle ins Team
(…) resultieren würde und als Änderung nicht wesentlich sei. Im Übrigen
A-6583/2016
Seite 11
sei er als Accounting Advisor bereits verantwortlich gewesen für Prozess-
und Terminthemen sowie das Bindeglied zwischen den Organisationsein-
heiten (…) sowie (…), soweit es Accounting Themen betroffen habe. Dies-
bezüglich führt die Vorinstanz aus, dass mit dieser Aufgabe die Zuständig-
keit fokussiert werde. Zudem werde die in der Stellenbeschreibung 2015
enthaltene Aufgabe „Unterstützt Geschäftsbereiche und Projekte in bera-
tender Form, sowie (…) und (…) für die Klärung von Fragestellungen,
Problemfälle und Eskalationen“ durch die Geschäftseinheiten (…) und
nicht mehr durch die „Stelle“ des Beschwerdeführers erfolgen. Es ergebe
sich somit eine wesentliche Neuzuteilung.
Die Funktion des Beschwerdeführers war im Leitungsteam der Organisati-
onseinheit (…) angesiedelt. Aufgrund dieser hierarchischen Stellung war
es naheliegend, dass die Funktion mit den Geschäftseinheiten (…) und (…)
zu tun hatte, soweit es deren Aufgabenbereiche betraf. Ebenso nahelie-
gend ist es, dass die Funktion diesbezüglich zum Wohle der Unterneh-
menseffizienz auch koordinierend ausgeübt wurde. Die Vorinstanz wider-
spricht sodann der Stellenbeschreibung 2017, nachdem die Aufgabe „Un-
terstützt Geschäftsbereiche und Projekte in beratender Form, sowie (…)
und (…) für die Klärung von Fragestellungen, Problemfälle und Eskalatio-
nen“ nach wie vor der Funktion des Accounting Advisors zugeordnet ist
(vgl. oben E. 4.5.2.1). Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre in der neuen
Aufgabe „Bindeglied zwischen (…) sowie zu (…) bei allen Prozess- und
Terminthemen“ keine wesentliche Änderung zu sehen, nachdem die Funk-
tion des Accounting Advisors bisher auch die Unterstützung der (…) bein-
haltete. Mit anderen Worten brachte es die bisherige Funktion mit sich, mit
den genannten Geschäftseinheiten in Kontakt zu stehen, was sich auch in
dem in beiden Stellenbeschreibungen enthaltenen Ziel „Agiert als Single
Point of Contact in der Divison für alle Accounting relevanten Themen“ wie-
derspiegelt. Inwiefern sich diese Aufgabe faktisch von der Funktion des
Bindeglieds zwischen diesen Geschäftseinheiten merklich unterscheiden
soll, ist nicht ersichtlich.
4.5.2.5 Alsdann findet sich neu die Aufgabe „Stellt die notwendigen Gremi-
envertretung sicher“ in der Stellenbeschreibung 2017. Der Beschwerdefüh-
rer behauptet, dass diese Aufgabe bereits Bestandteil seiner Funktion ge-
wesen sei, was von der Vorinstanz bestritten wird. Zudem weist sie darauf
hin, dass die Aufgabe „Agiert als Single Point of Contact in der Division für
alle Accounting relevanten Themen und als Eskalationsinstanz für die (…)
und (…)“ nicht mit dieser neuen Aufgabe gleich zu setzen sei.
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Seite 12
Ob die bisherige Funktion des Accounting Advisors diese Aufgabe faktisch
schon beinhaltet hat, kann offen bleiben. Die Vorinstanz legt weder dar,
inwiefern diese Aufgabe eine wesentliche Änderung darstellt, noch inwie-
fern dafür ein anderes Anforderungsprofil als jenes der bisherigen Funktion
nötig ist. Unbesehen davon scheint diese Aufgabe von organisatorischer
Natur zu sein und von ihrem Umfang her im Vergleich zu den zahlreichen
anderen Aufgaben innerhalb der Gruppe eine untergeordnete Rolle zu
spielen. Eine wesentlich neue Aufgabe, welcher ein Inhaber der bisherigen
Funktion des Accounting Advisors nicht gewachsen sein könnte, ist darin
nicht zu sehen.
4.5.2.6 Eine weitere Neuerung betrifft die Aufgabe „Unterstützung und
Stellvertretung anderer Corporate Controller innerhalb (…)“. Der Be-
schwerdeführer anerkennt, dass diese Aufgabe tatsächlich neu ist. Seiner
Auffassung nach stellt sie aber nur eine geringfügige Änderung dar, welche
aus der Verschiebung der Stelle in die Geschäftseinheit (…) resultiert.
Dass eine Änderung vorliegt, ist somit unbestritten. Fraglich ist, ob sie we-
sentlich ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufwand, welchen
Unterstützungs- oder Stellvertretungsaufgaben erfordern, von den jeweili-
gen Umständen abhängt und generell subsidiär zu den eigentlichen Haupt-
aufgaben ist. Zudem ist beiden Stellenbeschreibungen zu entnehmen,
dass der Stelleninhaber mindestens zwei Jahre Erfahrung im Controlling
mitbringen muss. Demzufolge liegt keine neue Aufgabe vor, welche ein In-
haber der bisherigen Funktion nicht hätte bewältigen können; die fachli-
chen Mindestanforderungen sind ja gleich geblieben. Eine wesentliche Än-
derung des Stellenprofils liegt durch diese Aufgabe nicht vor.
4.5.2.7 Schliesslich sind die Aufgaben, welche im Vergleich zur Stellenbe-
schreibung 2015 neu sind, in Relation zu den gleich gebliebenen Aufgaben
zu setzen. Es fällt auf, dass letztere (vgl. oben E. 4.5.2.1) im Vergleich zu
den neueren quantitativ substanzieller sind und den weitaus grössten Teil
der 65% aller Aufgaben innerhalb der ersten Gruppe ausmachen. Wirklich
neu sind bloss die wahrzunehmenden Stellvertretungsaufgaben. Die wei-
teren Änderungen sind eher von organisatorischer (vgl. oben E. 4.5.2.5)
oder subsidiärer Natur (vgl. oben E. 4.5.2.6) und stellen im Gegensatz zu
den übrigen keine klassischen Hauptaufgaben eines Accounting Advisors
dar. Im Ergebnis sind in der ersten Gruppe keine wesentlichen Änderungen
der Kernaufgaben auszumachen und jenen, welche neu sind, wäre ein In-
haber der bisherigen Funktion gewachsen.
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4.5.3 Die zweite Gruppe (Hauptaufgabe 2) ist in der Stellenbeschreibung
2017 mit „Bilanzmanagement, WCM und Liquidität der Division (…)“ betitelt
und deren Anteil gemessen an allen wahrzunehmenden Hauptaufgaben
wird mit 20% beziffert. In der Stellenbeschreibung 2015 kommt diese in-
haltlich gesehen der dritten Gruppe (Hauptaufgabe 3) am nächsten. Letz-
tere trägt den Titel „Bilanz, CFS und Liquidität der Division (…)“ und deren
Anteil an den sonstigen Hauptaufgaben wird ebenfalls mit 20% beziffert.
Zudem ist eine der Aufgaben identisch („Verantwortet und erstellt monatli-
che Analyse, Kommentierung und Überwachung der Bilanz und Liquidität
(inkl. Liquiditätsplanung in Zusammenarbeit mit […]“). Eine andere („Ist
Stellvertreter für die Planung, Analyse und Kommentierung des Cash-
flowstatements und der Bilanz für die Division […]“) ist nicht mehr aufgelis-
tet.
4.5.3.1 Neu aufgeführt ist die Aufgabe „Verantwortet die Planung, Analyse
und Kommentierung des WCM [Working Capital Management] für die Di-
vision […]“. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass das
Working Capital Management (WCM) bereits im Aufgabengebiet des Ac-
counting Advisors enthalten gewesen sei. Er sei im Projekt der Vertreter
von SBB (…) gewesen und habe hierzu das Reporting erstellt. Demgegen-
über weist die Vorinstanz darauf hin, dass man das Erstellen des Report-
ings nicht mit der Verantwortung der Planung, Analyse und Kommentierung
des WCM vergleichen könne.
Unter WCM wird im Finanzmanagement die Planung, Steuerung und Op-
timierung des Saldos des Netto-Umlaufvermögens verstanden. Je nach
Fokus besteht das Ziel entweder darin, eine kurzfristige Zahlungsfähigkeit
des Unternehmens stichtagsbezogen zu gewährleisten (Liquiditätssiche-
rung) oder ein möglichst geringes Netto-Umlaufvermögen zu haben (Liqui-
ditätsfreisetzung), um die Zinsaufwendungen möglichst tief zu halten (vgl.
dazu MARCO PASSARDI/MARKUS RUPP, in: Net Working Capital Manage-
ment in Rechnungslegung und Unternehmenssteuerung, Expert Focus
8/16, S. 532).
Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Verantwortung
für das WCM mit dem Erstellen eines Reportings nicht gleichgesetzt wer-
den kann. Insoweit besteht durchaus eine Änderung im Aufgabenbereich.
Es handelt sich jedoch lediglich um eine von drei Aufgaben, welche insge-
samt 20% der Hauptaufgaben ausmachen. Rein quantitativ kann diese Än-
derung deshalb nicht gross sein. Ferner beinhaltete die bisherige Funktion
bereits Berührungspunkte zur Liquiditätsplanung („[…] (inkl. Liquiditäts-
A-6583/2016
Seite 14
Planung in Zusammenarbeit mit F-CT“), die ebenfalls Teil des WCM ist
(„Planung des Netto-Umlaufvermögens“). Zudem sind keine fachlichen An-
forderungen gefragt, welche nicht bereits in der Stellenbeschreibung 2015
aufgelistet sind, wie z.B. ausgewiesene Erfahrungen im Bereich des WCM.
Qualitativ hält sich die Änderung somit ebenfalls in Grenzen.
4.5.3.2 Des Weiteren ist in der Stellenbeschreibung 2017 neu die Aufgabe
„Verantwortlich für alle Bilanzmanagement-Themen der (…) und unter-
stützt beim Cash Flow Management“ aufgelistet. Der Beschwerdeführer
führt diesbezüglich aus, dass das Bilanzmanagement ebenfalls bereits Teil
seiner Funktion gewesen sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass dies
eine neu zugeschiedene Fachverantwortung sei, welche zusätzlich zur
Verantwortung der monatlichen Analyse, Kommentierung und Überwa-
chung der Bilanz und Liquidität anfalle.
Der Begriff des Bilanzmanagements ist auch unter dem Begriff „Asset-Lia-
bility-Management“ (ALM) bekannt. Dieser bezeichnet im Wesentlichen die
ertragsorientierte Steuerung des Aktiv- und Passivgeschäfts unter Beach-
tung der damit verbundenen Zins- und Liquiditätsrisiken (THILO GRUND-
MANN, in: Gleissner/Romeike [Hrsg.], Praxishandbuch Risikomanagement,
2015, S. 742). Unter Cash-Flow-Management kann im unspezifischen
Sinne jede zielorientierte Gestaltung von Zahlungsströmen bezeichnet
werden. Im spezifischen Sinne ist darunter der Aufgabenbereich des be-
trieblichen Finanzmanagements zu verstehen, der sich bei gegebenen leis-
tungswirtschaftlichen Transaktionen mit der Gestaltung der Zahlungs-
ströme befasst, die in ihrem Saldo den Cash Flow ausmachen. Im Kern
geht es um die zielorientierte Beeinflussung von laufenden Ein- und Aus-
zahlungen (SIEGRID G. HÄBERLE, Das neue Lexikon der Betriebswirt-
schaftslehre: Kompendium und Nachschlagwerk, 2014, S. 184 f.).
Wiederum kann festgehalten werden, dass diese Aufgabe aus den in
E. 4.5.2.2 dargelegten Gründen quantitativ keine grosse Änderung mit sich
bringen kann (eine von drei Kernaufgaben, welche zusammen 20% der
Hauptaufgaben ausmachen). Ferner kann offen bleiben, ob das Bilanzma-
nagement bereits Teil der bisherigen Funktion gewesen ist. Es handelt sich
nach wie vor um eine mit dem Controlling assoziierte Materie, an deren
Bewältigung keine fachlichen Anforderungen gestellt werden, welche nicht
bereits in der Stellenbeschreibung 2015 enthalten wären. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Unterstützung des Cash-Flow-Managements, wobei be-
reits die bisherige Funktion Berührungspunkte zu dieser Materie aufwies
A-6583/2016
Seite 15
(„Kommentierung des Cashflowstatements“). Von einer wesentlichen Än-
derung kann daher nicht gesprochen werden.
4.5.3.3 Nimmt man – mangels anderweitiger Angaben – an, dass die drei
Aufgaben in der zweiten Gruppe vom Aufwand her in etwa gleichwertig
sind, so ergibt sich durch die zwei neuen Aufgaben eine Änderung der
Stelle von zwischen 10 – 15%. Indes sind für die Bewältigung dieser neuen
Aufgaben keine Fachanforderungen gefragt, welche qualitativ jene der vor-
herigen Funktion übersteigen würden.
4.5.4 Die dritte Gruppe (Hauptaufgabe 3) trägt die Überschrift „Begleitet
Projekte mit Auswirkung auf Accounting“. Ihr Umfang beträgt 15% der
Hauptaufgaben. In der Stellenbeschreibung 2015 trägt die zweite Gruppe
die gleiche Überschrift und ihr Umfang wird ebenfalls mit 15% beziffert.
Zudem sind in beiden Stellenbeschreibungen die darin enthaltenen Aufga-
ben identisch. Eine Änderung der Aufgaben ist in diesem Bereich somit
nicht gegeben.
4.5.5 Die Vorinstanz verweist darauf, dass sich auch ein Ziel der Stelle ge-
ändert habe. So sei das Ziel „Verantwortet Liquiditätsplanung und alle Bi-
lanzthemen im Istabschluss“ durch das Ziel „Verantwortet das WCM, das
Bilanzmanagement sowie das Liquiditätsmanagement der (…)“ ersetzt
worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in diesen Bereichen be-
reits früher mitgearbeitet habe und dass Liquiditätsmanagement ein Syno-
nym für Liquiditätsplanung sei. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass Liqui-
ditätsplanung nicht ein Synonym, sondern ein Teil des Liquiditätsmanage-
ments sei.
Von den jeweils aufgelisteten Stellenzielen sind deren drei identisch („Ver-
antwortet die finanzbuchhalterischen Abschlüsse (Monats, Quartals, Halb-
und Jahresabschluss) der SBB […]“, „Agiert als Single Point of Contact in
der Division für alle Accounting relevanten Themen und als Eskalations-
instanz für die […] und […]“ sowie „Unterstützt […], Leiter […] und Leiter
[…] in allen divisionsspezifischen und divisionsrelevanten Accounting The-
men“).
Das Liquiditätsmanagement – auch Cash Management genannt – umfasst
alle Massnahmen einer sachgerechten Gelddisposition zur Sicherstellung
der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung unter Beachtung
der Rentabilitätsziele sowie sonstiger Liquiditätsnebenbedingungen. Es
A-6583/2016
Seite 16
hat die Aufgabe, einen optimalen Liquiditätsausgleich herbeizuführen. Die-
ser ist hergestellt, wenn die aus den Ein- und Auszahlungen resultierenden
Nettomittelzuflüsse möglichst zinsgünstig angelegt und die Nettomittelab-
flüsse möglichst zinsgünstig gedeckt werden. Dabei ist die Liquiditätspla-
nung eines der vier zentralen Aufgabengebiete des Liquiditätsmanage-
ments (STEFAN ZERANSKI/HEIKE AHRENS-FREUNDENBERG, in: Gleiss-
ner/Romeike, a.a.O., S. 334; THOMMEN, a.a.O., S. 126;
/wiki/Wikipedia:Hauptseite > Suchbegriff: Cash Management, be-
sucht am 16.11.2017). Liquiditätsplanung und Liquiditätsmanagement sind
somit keine Synonyme. Aus der Bedeutung des Begriffs ist jedoch ersicht-
lich, dass das Liquiditätsmanagement thematisch eng mit dem WCM (vgl.
oben E. 4.5.3.1) und dem Bilanzmanagement (vgl. oben E. 4.5.3.2) zusam-
menhängt. Inwiefern aus dem neuen Ziel geschlossen werden kann, dass
sich die Funktion wesentlich geändert hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich
die Ziele aus den zu erledigenden Kernaufgaben ableiten lassen, welche
sich, wie dargelegt, nicht wesentlich geändert haben. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern aus den Zielen aus dem neuen „Zielbild Zentrales
Controlling“ (Annäherung an die bestehende Konzernaufbauorganisation,
Trennung von inhaltlicher und verarbeitender Tätigkeiten, Konzentration
auf Kernaufgaben des […], als Innenminister von […]), auf welches die Vo-
rinstanz im Weiteren verweist, und der daraus resultierenden „Verlagerung
der management-, wirkungs- und steuerungsorientierten Tätigkeitsfeldern
des ab 01.01.2017 definierten Accounting Advisors zu Lasten der kontrol-
lierenden, dokumentierenden Ausrichtung“ irgendwelche konkreten neuen
Anforderungen an die neue Funktion abgeleitet werden könnten.
4.5.6 Im Weiteren macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die neue
Funktion mit wesentlichen Kompetenzveränderungen verbunden sei. So
würden neu folgende Kompetenzen vom Inhaber der Funktion gefordert:
„Gesamtheitliches, vernetztes Denken entlang der gesamten Wertschöp-
fungskette“, Out-of-the-box und Szenariendenken / Szenarien abbilden,
formulieren, bewerten“, „Komplexe Sachverhalte strukturieren, relevante
Einflussfaktoren identifizieren“, „Antizipieren von Managementerwartun-
gen (Zusammenführen der Geschäftsfelder Netz und Energie)“, „Vertiefte
Kenntnisse der Kernprozesse und Schnittstellen“, „Empathie“ sowie „Ziel-,
empfänger- und umsetzungsorientierte Kommunikation auf verschiedens-
ten Hierarchiestufen und Stakeholder“. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, dass diese Kompetenzen bereits bisher verlangt worden seien.
Ansonsten hätte die Funktion des Accounting Advisors nicht ausgeübt wer-
den können. Im Übrigen seien diese Kompetenzen in keiner Stellenbe-
schreibung enthalten.
A-6583/2016
Seite 17
Die von der Vorinstanz angeführten Kompetenzen lassen sich keiner Stel-
lenbeschreibung entnehmen. Wären sie für die Definition des Anforde-
rungsprofils der neuen Funktion wichtig, so müssten sie aufgelistet sein.
Dem Vorbringen der Vorinstanz, es handle sich dabei um wesentliche neue
Kompetenzen mit Auswirkungen auf das Stellenprofil, kann daher nicht ge-
folgt werden.
4.5.7 Der Beschwerdeführer verweist auf die Tatsache, dass in beiden Stel-
lenbeschreibungen das Anforderungsniveau (…) festgelegt worden sei.
Diesbezüglich macht die Vorinstanz geltend, dass gemäss GAV verschie-
dene Funktionen mit unterschiedlichen Leistungen und Erfahrungen einem
Anforderungsniveau zugeordnet werden können. Die Tatsache, dass auch
die neue Funktion des Accounting Advisors diesem Anforderungsniveau
zugeordnet sei, sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles daher in
keinster Weise wesentlich.
Das Anforderungsniveau ist unbestrittenermassen gleich geblieben. Ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz stellt diese Tatsache ein weiteres – wenn
auch nicht gewichtiges – Indiz dar, welches für die Vergleichbarkeit der
Funktionen spricht.
4.5.8 Ferner ist festzuhalten, dass die neue wie die alte Funktion keine hie-
rarchische, sondern nur eine fachliche Führung beinhaltet. In der Stellen-
beschreibung 2015 betraf diese „sämtliche Controller (…)“. In der neuen
Stellenbeschreibung umfasst die fachliche Führung „alle (…)-Mitarbei-
tende“. Die fachliche Führung ist somit immer noch auf den Bereich (…)
beschränkt. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass eine fachliche
Führung nur so weit gehen kann, wie die ihr zugrundeliegende Fachkom-
petenz reicht. Nachdem die mitzubringenden Fachkompetenzen gleich ge-
blieben sind und sich die Hauptaufgaben nicht wesentlich geändert haben,
kann davon ausgegangen werden, dass der Umfang der fachlichen Füh-
rung in etwa gleich geblieben ist.
4.5.9 Im Ergebnis haben sich die wahrzunehmenden Kernaufgaben in ei-
nem Umfang von höchstens einem Fünftel geändert. Dabei handelt es sich
grundsätzlich nicht um wesentliche inhaltliche Änderungen (vgl. oben
E. 4.5.2 ff.). Auch werden an die neue Funktion die gleichen Mindestanfor-
derungen gestellt wie bisher. Spezielle Fachausbildungen, Berufserfahrun-
gen, Kompetenzen oder sonstige besondere Fähigkeiten, welche nicht
schon für die vorherige Funktion mitzubringen waren, werden nicht verlangt
A-6583/2016
Seite 18
(vgl. oben E. 4.5.1). Im Weiteren ist die Funktion nach wie vor in der glei-
chen Organisationseinheit angesiedelt (vgl. oben E. 4.3) und die Vo-
rinstanz vermag in diesem Zusammenhang nicht darzulegen, inwiefern die
Verschiebung der Funktion aus einem Leitungsteam in eine untergeord-
nete Geschäftseinheit innerhalb der gleichen Organisationseinheit wesent-
liche Änderungen des Anforderungsprofils bewirken sollte. Alsdann stim-
men die Ziele inhaltlich weitgehend mit jenen der vorherigen Funktion über-
ein. Sofern diese Neuerungen beinhalten, resultieren sie aus geringen Än-
derungen der Kernaufgaben (vgl. oben E. 4.5.5). Ferner bestehen weder
beim Anforderungsniveau (vgl. oben E. 4.5.7) noch bei den Führungsauf-
gaben (vgl. oben E. 4.5.8) wesentliche Differenzen zur vorherigen Funk-
tion. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die neu ge-
schaffene Funktion des Accounting Advisors im Vergleich zu jener, welcher
der Beschwerdeführer inne hatte, vergleichbar ist. Ein hinreichender Kau-
salzusammenhang zwischen der Reorganisation und der Kündigung ist vor
diesem Hintergrund zu verneinen. Demzufolge hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Ziff. 174
Abs. 1 Bst. f GAV beziehungsweise Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG gekündigt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist dem-
entsprechend gutzuheissen.
4.5.10 Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz ihr Mög-
lichstes getan hat, um dem Beschwerdeführer eine zumutbare andere Ar-
beit anzubieten (vgl. oben E. 4.1) und ob sie mit der Kündigung gleichzeitig
auch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. oben Bst. F). Zu-
dem erübrigt sich eine Anhörung der vom Beschwerdeführer anerbotenen
Zeugen zu seinem bisherigen Tätigkeitsbereich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz mit ihrer Kündi-
gung gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit und der schonenden
Rechtsausübung verstossen habe, was den Eindruck einer missbräuchli-
chen Kündigung im Sinne von Art. 336 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (SR 220) erwecke. Konkret macht er geltend, dass nicht die
Reorganisation und die ihm vorgeworfene fehlende Motivation bei der Stel-
lensuche der Grund für die Kündigung gewesen sei, sondern der Umstand,
dass die Vorinstanz den geforderten Stellenabbau nicht über die natürliche
Fluktuation habe erreichen können. Diese sei deshalb bemüht gewesen,
den geplanten Stellenabbau möglichst kostengünstig zu realisieren. Am
A-6583/2016
Seite 19
(…) hätte sein Arbeitsverhältnis mit der Vorinstanz seit vier Jahren bestan-
den. Wäre seine Stelle im Rahmen der laufenden Reorganisationsbemü-
hungen nach diesem Datum aufgehoben worden, so hätte er Anspruch auf
Übertritt ins AMC mit entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Vo-
rinstanz gehabt, nachdem der Verbleib im AMC unbefristet sei und die
Lohnkosten während dieser Zeit durch die ehemalige Organisationseinheit
zu tragen wären. Die Vorinstanz habe offenbar das Ziel gehabt, seine be-
rechtigten Ansprüche zu umgehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass
gleichzeitig wesentlich jüngere Personen vorwiegend SBB-extern rekrutiert
worden seien.
5.2 Die Vorinstanz betont, dass der Beschwerdeführer am Ende des Ar-
beitsverhältnisses, am (…), noch keine vier Anstellungsjahre aufgewiesen
habe, weshalb ein Anspruch auf Übertritt ins AMC nicht bestanden habe.
Dieser Zeitpunkt knüpfe an die Umsetzung der Reorganisation in der gan-
zen Organisationseinheit (…) per (…) an und habe für alle Betroffenen
gleichzeitig gegolten. Der Zeitpunkt der Stellenaufhebung des Beschwer-
deführers sei somit nicht auf missbräuchliche Art und Weise gewählt wor-
den. Im Übrigen seien die weiteren Vakanzen im Anforderungsniveau (…)
und (…) bei der Organisationseinheit (…) besetzt worden. Er sei hingegen
dem Anforderungsniveau (…) zugeordnet und die Lohndifferenz hätte
mehr als 15% betragen, was nicht zumutbar gewesen sei. Zudem hätte der
Arbeitsweg in unzumutbarer Weise mehr als zwei Stunden betragen.
5.3 Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie aus bestimmten Gründen
ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese
Aufzählung nicht abschliessend ist. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit
setzt voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufwei-
sen, die mit jenen in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar
sind (BGE 136 III 513 E. 2.3, Urteil BGer 4A_280/2017 vom 7. September
2017 E. 4.1). Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am
Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus
der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt.
Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das
Gebot der schonenden Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere
kein falsches und verstecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass
widerspricht (BGE 132 III 115 E. 2.2; BGE 131 III 535 E 4.2).
5.4 Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt voraus, dass zwischen
dem missbräuchlichen Grund und der Kündigung ein (natürlicher) Kausal-
zusammenhang besteht. Abzustellen ist auf den wahren Kündigungsgrund,
A-6583/2016
Seite 20
dessen Bestimmung eine Tatfrage ist (BGE 136 III 513 E. 2.6; Urteil BGer
4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.1; WOLFGANG PORTMANN/ROGER RU-
DOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen-
recht, 6. Aufl. 2015, Art. 336 OR N 31). Die Beweislast dafür trägt die ge-
kündigte Person. Diese muss beweisen, dass ihr tatsächlich aus dem miss-
bräuchlichen Grund gekündigt worden ist. Da es sich beim Motiv für eine
Kündigung um eine innere Tatsache handelt, ist dieser Beweis nur schwer
zu erbringen, so dass die Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit
genügen lässt. Das Gericht kann daher das Vorhandensein einer miss-
bräuchlichen Kündigung vermuten, wenn der Arbeitnehmer genügend In-
dizien vorbringen kann, die den vom Arbeitgeber angegebenen Kündi-
gungsgrund als unrichtig erscheinen lassen, und dieser die Zweifel nicht
beseitigen kann. Obwohl diese Vermutung den Beweis erleichtert, kehrt sie
deswegen die Beweislast nicht um. Sie stellt eine Form des "Indizienbe-
weises" dar (BGE 130 III 699 E. 4.1 m.w.H; Urteil BGer 4A_217/2016 vom
19. Januar 2017 E. 4.1; Urteil BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015
E. 6.1. m.w.H.).
5.5 Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, man habe ihn in
Tat und Wahrheit entlassen, um ihm den Übertritt ins AMC zu verwehren
und somit Kosten zu sparen, beruft er sich sinngemäss auf Ziff. 185 Abs. 1
Bst. b GAV beziehungsweise Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG i.V.m. Art. 336
Abs. 1 Bst. c OR. Gemäss dieser Bestimmung ist die Kündigung eines Ar-
beitsverhältnisses missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, um
ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
zu vereiteln. Sie erfasst vor allem die Vereitelung der Auszahlung von be-
sonderen Vergütungen, deren Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhält-
nisses in einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft ist. Es gilt ein strenger
Massstab, weil die Kündigung ausschliesslich zur Vereitelung des An-
spruchs erfolgen muss. Dabei muss die Entstehung des vereitelten An-
spruchs unmittelbar bevorstehen (Urteile BVGer A-2708/2016 vom 16. De-
zember 2016 E. 5.6.1 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 9.2.3,
je m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA130003-O/U vom
6. Februar 2014 E. 2.3; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336 OR N 12;
Manfred REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber-
ner Kommentar [Art. 331-355 OR und Art. 361-362 OR], 2. Aufl. 2014,
Art. 336 OR N 31; PORTMANN/STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht,
3. Aufl. 2013, S. 200 N 691).
5.6 Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt der Stellenaufhebung unter
58 Jahre alt und mindestens vier Jahre bei der Vorinstanz tätig gewesen
A-6583/2016
Seite 21
sind, bietet die Vorinstanz die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung,
sofern diese ihre Stellen aufgrund eines Reorganisations- oder Rationali-
sierungsprojektes verlieren und nicht sofort eine zumutbare Lösung finden
(Ziff. 162 Abs. 1 GAV). Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung
geschaffene interne Organisationseinheit (AMC) ein (Ziff. 162 Abs. 2 GAV).
5.7 Der Anspruch in das AMC einzutreten, entsteht aus dem Arbeitsverhält-
nis zwischen der Vorinstanz und ihren Mitarbeitenden. Eine Kündigung
kurz vor dessen Entstehung kann deshalb von missbräuchlicher Natur im
Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. c OR sein. Wesentlich ist, dass die Entste-
hung des vereitelten Anspruchs unmittelbar bevorgestanden haben muss
(vgl. oben E. 5.5). Der Beschwerdeführer hätte den Anspruch auf Übertritt
ins AMC aber erst (…) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt.
Die Entstehung dieses Anspruchs stand daher nicht unmittelbar bevor.
Im Übrigen sind ein Verstoss gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit
nach Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (SR 101) und der schonenden Rechtsausübung weder ersichtlich
noch werden diese Vorbringen näher begründet.
5.8 In seinen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs im Vorfeld zur Kündigungsverfügung gemacht hatte
und welche er zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärte,
wirft er der Vorinstanz sinngemäss vor, ihm eigentlich wegen seines
D-Werts, welchen er bei der letzten Personalbeurteilung bekommen habe,
gekündigt zu haben. Die Vorinstanz wies diesbezüglich darauf hin, dass
dieser Wert in der Personalbeurteilung bedeute, dass der Mitarbeitende die
Erwartungen mehrheitlich erfülle. Warum der Beschwerdeführer ihr unter-
stelle, ihm deswegen kündigen zu wollen, werde nicht weiter begründet
und führe daher ins Leere.
Es ist nicht ersichtlich beziehungsweise nachvollziehbar, inwiefern die nicht
ungenügende Personalbewertung ein Indiz für eine missbräuchliche Kün-
digung darstellen sollte. Mit anderen Worten kann in dieser Personalbe-
wertung nicht ernsthaft der wahre Kündigungsgrund erblickt werden. Das
Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung ist auch vor diesem Hinter-
grund zu verneinen.
5.9 Zusammenfassend liegen keine Indizien vor, welche auf eine miss-
bräuchliche Kündigung schliessen lassen. Der diesbezügliche Vorwurf er-
weist sich als unbegründet.
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Seite 22
6.
6.1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung
über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz gut, so
spricht sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, wenn – wie vor-
liegend – sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung feh-
len (Ziff. 184 Abs. 1 Bst. a GAV bzw. Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG). Die Ent-
schädigung wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Um-
stände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne
und höchstens einen Jahreslohn (Ziff. 184 Abs. 2 GAV bzw. Art. 34b Abs. 2
BPG).
6.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist vor allem die
Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlich-
keit des Arbeitnehmers massgebend. Weitere Kriterien, auf die abgestellt
werden kann, sind die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und
die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens des Arbeitnehmers, das
Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die finanzielle Situation der
Parteien, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der gekündigten
Person, deren soziale Situation und Stellung im Unternehmen bzw. in der
Verwaltungseinheit des Arbeitgebers sowie die ökonomischen Auswirkun-
gen der Kündigung (Urteile BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017
E. 9.2.1; A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.3.2 und A-4319/2015
vom 16. März 2016 E. 9.2.2 m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer konnte erkennen, dass – wie dargelegt – eine
Stellenverschiebung vorgenommen worden war. Zudem handelt es sich
um einen eher klaren Verstoss gegen Ziff. 174 Abs. 1 Bst. f GAV bezie-
hungsweise Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG. Das Mass der Widerrechtlichkeit
der Entlassung wiegt somit nicht leicht. Ein Mitverschulden auf Seiten des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Zugunsten der Vorinstanz ist fest-
zuhalten, dass es um die Umsetzung einer von der Geschäftsleitung ange-
ordneten, weitreichenden Reorganisation ging, welche als solche nicht zu
beanstanden ist.
Der (…)-jährige Beschwerdeführer kann auf eine jahrzehntelange Tätigkeit
im Controlling zurückblicken und verfügt über eine solide Aus- und Weiter-
bildung in diesem Bereich. Bei der Vorinstanz hatte er eine fachliche, je-
doch nicht eine eigentliche (hierarchische) Führungsfunktion inne. Zudem
sammelte er seine beruflichen Erfahrungen mehrheitlich in der Privatwirt-
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Seite 23
schaft. Seine Jobaussichten erscheinen vor diesem Hintergrund trotz sei-
nes Alters als intakt. Als entschädigungsmindernd erweist sich die eher
kurze Anstellungsdauer von gut (…) Jahren. Im Weiteren ist er Vater (…),
welche noch in der Ausbildung sind. Unbekannt ist jedoch, ob und falls ja,
in welchem Umfang er diese finanziell unterstützt. Eine wirtschaftliche oder
soziale Notlage macht er nicht geltend.
Demzufolge erscheint eine Entschädigung in der Mitte des vom Gesetzge-
ber vorgegebenen üblichen Rahmens, d.h. von zehn Bruttomonatslöhnen
(auf der Basis des letzten massgeblichen Bruttolohns), als angemessen.
Sozialversicherungsbeiträge sind keine abzuziehen, da auf der Entschädi-
gung nach Ziffer 184 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GAV beziehungsweise
Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG keine solche zu entrichten sind (Ur-
teile BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.3.5 und
A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 9.4.5).
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu-
heissen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung in der Höhe von zehn Bruttomonatslöhnen auszurichten.
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der vom SEV vertretene Beschwerdeführer,
welchem praxisgemäss eine Parteientschädigung zusteht (statt vieler Ur-
teil BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 6.2 m.w.H.), obsiegt in Be-
zug auf die Höhe der geltend gemachten Entschädigung weitgehend. Die
gekürzte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird in Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerdeverfahren
auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE) festgelegt. Sie ist
von der Vorinstanz zu tragen.
A-6583/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflich-
tet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zehn Bruttomonats-
löhnen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
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Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst.
c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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