B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6585/2011
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung (Verfügung vom 21. Oktober 2011).
A-6585/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1949 geborene verheiratete, in Serbien lebende serbische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war in
den Jahren 1972 sowie von 1975 bis 1996 als Maurer (Gruppenleiter) in
der Schweiz erwerbstätig. Als Arbeitnehmer hat er in dieser Zeit angeblich
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung entrichtet (vgl. Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 3, 4 und 7).
B.
Am 19. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer beim serbi-
schen Versicherungsträger zuhanden der IV-Stelle zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV-act. 4). Das Gesuch wurde
schliesslich von der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA) mit Verfügung vom 7. Februar 2006 abgewiesen, weil keine
rentenbegründende Invalidität vorläge (IV-act. 108). Mit Einspracheent-
scheid vom 23. November 2006 bestätigte die IVSTA auf Einsprache des
Beschwerdeführers vom 9. März 2006 hin (IV-act. 112) diese Verfügung
(IV-act. 116). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 27. Dezember
2006 Beschwerde (IV-act. 124), die das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil C-33/2007 vom 3. März 2009 abwies (IV-act. 162). Das Bundes-
gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_338/2009 vom 23. Juni
2009 (IV-act. 166).
C.
Am 28. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer der IVSTA mitteilen, sein
Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert (IV-act. 168).
Die IVSTA antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2010, ein eventuel-
les neues Leistungsgesuch müsse über die serbische Sozialversicherung
eingereicht werden (IV-act. 170). Am 14. Dezember 2010 erkundigte sich
der Beschwerdeführer, ob die IVSTA die Anmeldung vom serbischen Ver-
sicherungsträger erhalten habe (IV-act. 171). Letzterer beglaubigte am
4. Februar 2011 (Eingang bei der IVSTA am 16. Februar 2011) das neue
Gesuch des Beschwerdeführers (IV-act. 184). Die IVSTA teilte mit Vorbe-
scheid vom 1. Juni 2011 mit, dass sie nicht in der Lage sei, das neue Ge-
such zu prüfen, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe (IV-act. 210). Auf die Einsprache des Be-
schwerdeführers vom 16. Juni 2011 (IV-act. 213) hin, trat sie mit Verfü-
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gung vom 21. Oktober 2011 sinngemäss nicht ein, weil die neu einge-
reichten medizinischen Unterlagen die bekannten Gesundheitsbeein-
trächtigungen bestätigten und keine neuen Elemente enthielten (IV-
act. 222 = Beschwerdebeilage 1).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember
2011 die vorliegende Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Verfügung
der IVSTA vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und das neue Gesuch vom
28. Januar 2010 zu prüfen und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zu-
zusprechen oder die Sache erneut abzuklären.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragt die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (act. 8).
F.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 3. April 2012 in dem Sinn Stellung,
dass er an der Beschwerde festhalte (act. 10).
G.
Am 6. November 2012, 1. Juli 2013 und 15. August 2013 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Unterlagen ein.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen
Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-6585/2011 wurde daher auf A-6585/2011 geändert.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als
Adressat des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2011 be-
schwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die angefochtene Verfügung stellt (sinngemäss) einen Nichteintre-
tensentscheid dar. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst ge-
stellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den Antrag auf Zu-
sprechung einer Invalidenrente nicht einzutreten. Der Streitgegenstand
beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das neuerliche
Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente zu
Recht nicht eingetreten ist.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
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Seite 5
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde-
führer rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren-
tenanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Ge-
sundheitszustandes mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2009
vom 23. Juni 2009, wobei sich diese Prüfung auf den Zeitpunkt des Er-
lasses der beim Bundesverwaltungsgericht damals angefochtenen Verfü-
gung, also auf den 23. November 2006 bezog (Sachverhalt Bst. B). Die
vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am 21. Oktober
2011 erlassen (Sachverhalt Bst. C). Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für
den Zeitraum vom 23. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ein allfälli-
ger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003
[AS 2003 3859]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129], IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) ab-
zustellen. Mit Blick auf das Verfügungsdatum (21. Oktober 2011) noch
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Seite 6
nicht anwendbar sind die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision.
2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-3321/2012 vom 28. März 2014 E. 3.2,
C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit
de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité
[AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 3080; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 § 74 Rz. 20).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawien neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft
seit 1. März 1964; nachfolgend. Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Sozialversicherungsabkommen in Art. 8 Bst. e als im vorliegenden Ver-
fahren relevante Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor,
dass serbischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % inva-
lid sind, eine Rente nur gewährt wird, wenn sie in der Schweiz wohnen
(siehe auch E. 2.4.4). Im Übrigen beantwortet sich die Frage, ob die Vor-
instanz zu Recht nicht auf den neuerlichen Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Zusprechung einer Invalidenrente eingetreten ist, aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversi-
cherungsabkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1).
A-6585/2011
Seite 7
2.4
2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu-
nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Satz 2 ATSG).
2.4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei-
dend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens
sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ih-
ren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer-
ten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weit-
gehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
2.4.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem-
nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
A-6585/2011
Seite 8
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
2.4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Ge-
mäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird serbischen
(in der Diktion des Abkommens noch «jugoslawischen») Staatsangehöri-
gen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt,
wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Be-
schwerdeführer in Serbien, weshalb ihm eine Invalidenrente erst ab ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann.
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten
Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten
der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychi-
schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen-
hänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Ex-
perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Per-
son sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
A-6585/2011
Seite 9
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen).
2.5.3 Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (nachfol-
gend: RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität
zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 137
V 210 E. 1.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember
2006 E. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
untersucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall ge-
fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch
die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung ei-
ner Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich-
haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_9/2010 vom 29. September 2010 E. 3.3,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
2.5.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2).
2.6
2.6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Wurde eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung
nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich
A-6585/2011
Seite 10
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 [vormals – bis zum 31. Dezember 2011 –
Abs. 3 und 4] IVV; vgl. VALTERIO, a.a.O., Rz. 3069 ff. und 3100). Die
Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
besteht daher erst, wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisions-
rechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.4 f.).
2.6.2 Ob eine im Sinn dieser Bestimmung erhebliche Tatsachenänderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeit-
punkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
beruhenden Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5, 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007 E. 3; vgl.
VALTERIO, a.a.O., Rz. 3067 und 3095).
2.6.3 Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinn eines vollen Beweises die Überzeu-
gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-
treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä-
rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen
lassen (VALTERIO, a.a.O., Rz. 3100). Bei der Prüfung der Frage, ob die
Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die
Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Ren-
tengesuchs (bzw. des letzten Revisionsgesuchs oder der letzten Renten-
revision) lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach-
dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinwei-
sen).
2.6.4 Vor diesem Hintergrund ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer,
der eine Verschlechterung seiner Gesundheit geltend macht, zu prüfen,
ob eine durch die medizinische Situation bedingte, für den Rentenan-
spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zwischen dem
A-6585/2011
Seite 11
23. November 2006 (auf diesen Zeitpunkt bezog sich die Prüfung im Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_338/2009 vom 23. Juni 2009; Sachverhalt
Bst. B) und dem 21. Oktober 2011 (Datum der angefochtenen Verfügung;
Sachverhalt Bst. C) glaubhaft dargetan ist (vgl. E. 2.6.2). Da zwischen
diesen beiden Zeitpunkten bereits fast fünf Jahre verstrichen sind, dürfen
an die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Gesundheitsver-
schlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl.
E. 2.6.3; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3799/2012
vom 11. März 2014 E. 5.3, C-5007/2011 vom 21. Januar 2014 E. 5.1).
2.6.5 Die Glaubhaftmachung kann im Fall des Nichteintretens auf eine
Neuanmeldung nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, ausschliesslich aufgrund der im
Verfügungszeitpunkt eingereichten medizinischen Unterlagen, welche
sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, zu beurteilen (vgl.
E. 2.2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach dem Erlass der Nichtein-
tretensverfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt
wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (BGE
130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007
E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3799/2012 vom 11. März
2014 E. 5.7, C-5007/2011 vom 21. Januar 2014, E. 4.2, C-7857/2008 vom
7. Februar 2011 E. 6.2 und 7).
2.6.6 Nicht zu berücksichtigen sind damit jene Unterlagen, die der Be-
schwerdeführer erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht einreich-
te (Sachverhalt Bst. G), denn sie wurden alle nach dem 21. Oktober 2011
erstellt. Zudem basieren sie auf Untersuchungen und Behandlungen nach
diesem Datum. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, einige dieser Berichte würden die Periode vor Erlass der
Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 betreffen (BGE 130 V 64
E. 5.2.5).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Glaubhaftmachung ei-
ner anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 23. November 2006 bis
zum 21. Oktober 2011 zu Recht verneint hat.
A-6585/2011
Seite 12
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom
6. Dezember 2011 zunächst auf seinen Einwand vom 16. Juni 2011 (IV-
act. 213), worin er – in Bezug auf das Eintreten auf die Neuanmeldung –
insbesondere rügte, ausführliche medizinische Dokumentationen ver-
schiedener Spezialärzte würden ihm eine mindestens 70 %ige Arbeitsun-
fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestieren bzw. bestätigen, dass sich
sein Gesundheitszustand nach der Verfügung vom 23. November 2006
wesentlich verschlechtert habe. Trotz der verschiedenen physischen und
psychischen Beschwerden habe die Vorinstanz nur die Beurteilung eines
RAD-Einzelarztes für Allgemeine Medizin eingeholt. In der Beschwerde-
schrift selbst lässt er nur ausführen, der RAD-Arzt, Dr. B._______, sei als
Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage, sämtliche seiner Be-
schwerden (physische und psychische) zu beurteilen, weshalb die Stel-
lungnahmen dieses Arztes nicht akzeptiert werden könnten.
3.1.2 Die Vorinstanz ihrerseits hält (nach allgemeinen Ausführungen zum
Beweiswert von Gutachten, insbesondere von RAD-Ärzten) fest, obwohl
der betreffende RAD-Arzt als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über
einen Facharzttitel unter anderem auf den Gebieten der internen [recte
wohl: inneren] Medizin, Neurologie oder Psychiatrie verfüge, vermöge er
anhand der zahlreich und von Spezialisten verfassten Gutachten sowie
des Umstands, dass bereits in einem ersten Leistungsverfahren ein
rechtskräftiger Entscheid vorliege, den medizinischen Sachverhalt
schlüssig und nachvollziehbar zu würdigen und vergleichend festzustel-
len, inwiefern neue Sachverhaltselemente vorlägen, die eine wesentliche
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu belegen vermöchten. Der Arzt
sei in arbeitsmedizinischer Hinsicht zum Schluss gelangt, seit der letzten
IV-ärztlichen Würdigung vom 7. Oktober 2007 würden ausser einer leich-
ten Verschlechterung der Erkrankung des peripheren Nervensystems
(Polyneuropathie) sowie einer Zehenamputation, welche jedoch beide
keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen in leichteren Arbeitstä-
tigkeiten zu begründen vermöchten, keine neuen Sachverhaltselemente
vorliegen, die eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbstätigkeit
darlegten.
3.2 Gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
C-33/2007 vom 3. März 2009 litt der Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt unter einer Diabetes mellitus und damit zusammenhängend un-
ter vaskulären Durchblutungsstörungen und deren Folgen im Bereich der
unteren Extremitäten, unter einer Spondylarthrose L4-L5, Angiopathie,
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Polyneuropathie, Retinopathie und Gangrena pedis (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-33/2007 vom 3. März 2009 E. 7.1 und 8.3).
3.3 Die seither ergangenen Arztberichte aus Serbien sind zwar nicht ver-
bindlich, können aber dennoch im Rahmen der Prüfung, ob eine erhebli-
che Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, berück-
sichtigt werden, zumal sie von Fachärzten aufgrund von Untersuchungen
des Beschwerdeführers erstellt wurden, in der Regel die Anamnese be-
rücksichtigen und nachvollziehbar sind (E. 2.5.4). Ihnen ist Folgendes zu
entnehmen:
3.3.1 Dem Austrittsbericht der Chirurgen Dres. C._______ und
D._______ des Gesundheitszentrum X._______ (nachfolgend: Zentrum)
ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 27. Oktober
bis zum 4. November 2009 aufhielt. Diagnostiziert wurde ein diabetischer
Fuss, links. Es wurde nach Verlassen des Zentrums ein Arzttermin festge-
legt, weil die Blutzuckerwerte des Beschwerdeführers nicht unter Kontrol-
le seien (IV-act. 186; Übersetzung ins Französische: IV-act. 187).
3.3.2 In einem Bericht vom 10. November 2009 des Zentrums (von
Dr. C._______) wurden nur die Diagnose (diabetischer Fuss), die Be-
handlung (Anlegen eines Verbandes) sowie die Medikation festgehalten
(IV-act. 188).
3.3.3 Im Bericht vom 25. Dezember 2009 desselben Arztes wurde nun ein
Status nach Amputation des linken grossen Zehs diagnostiziert, die Medi-
kation festgehalten sowie eine Kontrolle in 14 Tagen angeordnet (IV-
act. 189).
3.3.4 Nach einem weiteren Aufenthalt im Zentrum vom 9. bis zum
17. Februar 2010 wurden im Austrittsbericht des Internisten und Hämato-
logen Dr. E._______ eine Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneu-
ropathie und diabetische Angiopathie sowie eine diabetische Vaskulo-
pathie, Status nach Amputation des linken grossen Zehs, diabetische Re-
tinopathie, Bluthochdruck Typ II, Hyperlipoproteinämie Typ II b und Fett-
leber festgestellt. An den Gliedmassen wies der Beschwerdeführer keine
Ödeme oder Krampfadern auf. Durch die Therapie konnte der Blutzu-
ckerspiegel, dessen Regulation beim Eintritt des Beschwerdeführers nicht
zufriedenstellend gewesen war, gesenkt werden. Im Bericht wurde die
weitere Medikation festgehalten sowie eine weitere Kontrolle in einem
Monat festgelegt (IV-act. 190).
A-6585/2011
Seite 14
3.3.5 Einem Untersuchungsbericht der Neuropsychiaterin Dr. F._______
ist zu entnehmen, dass eine vollständige Elektromyoneurographie eine
doppelte polyneuropathische Schädigung ergab. Zum einen bestehe eine
sehr schwere chronische Polyneuropathie, sensomotorisch, distal und
symmetrisch, seit langem demyelinisierend auf die oberen und unteren
Gliedmassen. Aufgrund der Dauer habe sich eine Axonopathie im Rah-
men der Grundkrankheit (Diabetes mellitus) entwickelt. Zum anderen ge-
be es eine chronische Schädigung der Wirbel L5 und S1, mehr auf der
linken Seite. Im Vergleich mit der Elektromyoneurographie, die vor einem
Jahr erstellt worden sei, sei eine klinische und elektrophysiologische Ver-
schlechterung der Krankheit aufgetreten, was ein Fortschreiten der
Krankheit bedeute. Die Ärztin schlug eine Invalidität der Kategorie I vor.
Weiter wurde die Medikation aufgeführt und es wurden weitere Behand-
lungsmassnahmen vorgesehen (IV-act. 191 [was eine Invalidität der Ka-
tegorie I bedeutet, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers]).
3.3.6 In einer Untersuchung vom 13. April 2010 kommt der Neuropsychia-
ter Dr. G._______ zum Schluss, gemäss der medizinischen Dokumenta-
tion leide der Beschwerdeführer seit Jahren an Diabetes und werde mit
Insulin behandelt. Er leide unter Augenproblemen (seine Sicht sei zu
mehr als 90 % eingeschränkt). Der Patient habe daher eine Laser-
Therapie gemacht, leide unter einer Verletzung der Blutgefässe sowie
Gangrän und habe den grossen Zeh des linken Fusses amputiert. Er be-
finde sich wegen einer depressiven Erkrankung seit Jahren in Behand-
lung. Die miotischen Reflexe seien vermindert, es liege eine Verletzung
der Empfindsamkeit vor sowie eine Schwäche der motorischen Kraft der
unteren Gliedmassen (diabetische Polyneuropathie und diabetische Myo-
pathie – Pseudotabes periferica). Es lägen ein depressiv polarisierter Af-
fekt mit psychomotorischer Langsamkeit, Entschlusslosigkeit, fehlendem
Pragmatismus, Unlust und Motivationsverlust vor. Der Arzt nimmt an,
dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem vor 2-3
Jahren stark verschlechtert habe, und ist daher der Meinung, der Patient
sei zu mehr als 80 % invalid und arbeitsunfähig. Um eine minimale Le-
bensqualität zu erreichen, sei es unabdingbar, dass der Beschwerdefüh-
rer von einem Spezialisten begleitet werde und regelmässig in Therapie
sei (IV-act. 192).
3.3.7 Gemäss einer undatierten Meinung von Dr. H._______, Neuropsy-
chiater(in), des Zentrums deutet eine Elektromyoneurographie auf eine
sehr starke symmetrische, distale sensomotorische Polyneuropathie der
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Seite 15
unteren Gliedmassen hin mit neurophysiologischen Parametern der Axo-
nopathie, die von Diabetes herrühre. Gegenüber der neurophysiologi-
schen Untersuchung [hier wird nicht klar, welche Untersuchung gemeint
ist] gebe es keine relevanten Abweichungen (IV-act. 193).
3.3.8 Der Austrittsbericht des Zentrums (Dres. C._______ und
D._______), in dem sich der Beschwerdeführer abermals vom 26. Mai bis
zum 4. Juni 2010 aufhielt, hält fest, dass der Beschwerdeführer an einer
Phlegmone am rechten Fuss litt, Status nach Punktierung, Lymphangitis
der unteren linken Gliedmassen und Diabetes mellitus. Er wurde wegen
einer Entzündung am rechten Fuss behandelt, welche durch eine Verlet-
zung durch einen Nagel hervorgerufen worden war. Im Übrigen wurde er
wegen Diabetes mellitus behandelt. Die Wunde am Fuss wurde chirur-
gisch behandelt, verbunden und mit Antibiotika behandelt. Mit der Zeit
besserte sich der lokale Zustand und der Blutzuckergehalt stabilisierte
sich. Die Behandlung konnte ambulant fortgesetzt werden (IV-act. 195).
3.3.9 In einem Bericht vom 17. Juni 2010 kommt Dr. C._______ – nach
der Diagnose diabetischer Fuss beidseitig, Status nach Phlegmone des
rechten Fusses und Status nach Amputation der linken grossen Zehe –
zum Schluss, es bestehe eine ausgeprägten Polyneuropathie der Füsse
und eine Verletzung des arteriellen Blutkreislaufs. Der Puls sei in den
Füssen nicht fühlbar (IV-act. 196).
3.3.10 Der Radiologe Dr. I._______ beschreibt am 16. September 2010,
die arteria femoralis communis, die arteria femoralis superficialis, die arte-
ria poplitea und die arteria tibialis posteria seien der Länge nach athe-
rosklerotisch verändert und es bestehe eine ausgeprägte Veränderung
der Unterschenkelarterien. Das Lumen (der Innenraum) der arteria femo-
ralis superficialis sei rechts um 30 %, links um 40 % reduziert, biphasi-
sche Flusskurve [die französische Übersetzung gibt hier irrtümlich «mo-
nophasique» an, aus dem serbischen Original ergibt sich, dass es
«biphasisch» heissen muss]. Bei der arteria poplitea sei das Lumen links
um ungefähr 60 % reduziert, die arteria dorsalis pedis sei um ca. 65 %
verengt, monophasische Flusskurve, rechts sei das Lumen um 45 % ver-
engt, biphasische Flusskurve. Das Lumen der arteria tibialis posteria sei
um 50 % verengt, die arteria dorsalis pedis um ca. 55 % reduziert, mo-
nophasische Flusskurve. Bei den oberflächlichen Venen (vena saphena
magna und vena saphena parva) seien die Klappen funktionell. Es gebe
keinen Rückfluss bei der distalen und proximalen Kompression. Die Ver-
bindung von vena saphena magna und vena saphena parva an die vena
A-6585/2011
Seite 16
femoralis sei ohne Fremdkörper [«sans masses étrangères», «bez stranih
masa»]. Die kommunizierenden und die tiefen Venen seien ohne direkte
oder indirekte Dopplerzeichen für eine Tiefe Venenthrombose. Der Fluss
finde in eine Richtung statt, sei im Rahmen der Atmung phasisch und
langsam. Der Radiologe stellt die Diagnose Mikro- und Makroangiopathie
aufgrund der Diabetes. Er hält fest, eine Konsultation bei einem Vaskular-
chirurgen und eine Sauerstofftherapie in der Dekompressionskammer
seien nötig (IV-act. 197).
3.3.11 Im Austrittsbericht des spezialisierten Krankenhauses (…)
Y._______, in dem sich der Beschwerdeführer vom 11. bis zum
20. September 2010 aufhielt, hält Dr. J._______ als Diagnose der Über-
weisung Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulinabhängigkeit, diabetische Po-
lyneuropathie und diabetische Vaskulopathie, diabetische Retinopathie,
Bluthochdruck, Hyperlipoproteinämie Typ II b und Obstipation fest. Die
Diagnose beim Austritt lautet Gastritis und Duodenitis. In der Anamnese
wurden als hauptsächliche Beschwerden Schmerzen und Kribbeln in den
Beinen festgestellt. Der Beschwerdeführer sei seit 27 Jahren Diabetiker
und erhalte seit 5 Jahren Insulin. Die Regulation des Blutzuckerspiegels
sei unbefriedigend. Eine Überzuckerung sei gelegentlich erkennbar, der
Lipidstatus sei gestört, es bestehe eine vererbte Diabetes mellitus mit
Komplikationen, nämlich Mikroneuropathie, Retinopathie und Bluthoch-
druck. Weiter sei das Herzgefässsystem betroffen. Stenokardie wird ver-
neint. Es folgen weitere Feststellungen, die hier jedoch entweder nicht re-
levant sind oder sich bereits aus den zuvor genannten Berichten ergeben.
Die Ärztin schliesst zusammengefasst, die Therapie sei zufriedenstellend.
Es müsse mit einem hygienisch-diätischen Programm fortgefahren wer-
den sowie mit einer täglichen dosierten körperlichen Aktivität. Der Blutzu-
cker müsse in nüchternem Zustand, nach dem Essen sowie vor dem
Schlafen kontrolliert werden. Das Blutzuckerprofil müsse einmal pro Wo-
che kontrolliert werden. Das Glykohämoglobin sei in drei Monaten zu kon-
trollieren. Eine Kontrolle des Lipidstatus und der Transaminasen, des
Harnstoffs und des Kreatinins sei in sechs Monaten vorzusehen. Die In-
sulindosis sei auf Grund des Blutzuckerprofils anzupassen. Eine Kontrolle
durch den Endokrinologen mit den Resultaten der Untersuchung sei an-
gezeigt, ebenso die Kontrolle eines kompetenten Augenarztes in sechs
Monaten. Eine regelmässige Kontrolle des Blutdrucks durch den ver-
schreibenden Arzt sei nötig (IV-act. 198).
3.3.12 Dr. K._______, Gefässchirurge, stellt im Bericht vom 12. Oktober
2010 fest, dass chronische Beschwerden («manifestation», «tegobe») im
A-6585/2011
Seite 17
Bereich der zugrunde liegenden Krankheit, der Diabetes mellitus, beste-
hen, mit Veränderungen der distalen Arterien und der peripheren Nerven.
Die Doppler-Sonographie zeige veränderte grosse [Venen-]Stämme der
unteren Gliedmassen, die bis anhin aber funktionstüchtig seien. Eine wei-
tere Kontrolle sei innert drei Monaten, bei Verschlechterung sofort not-
wendig (IV-act. 200).
3.3.13 Am 8. November 2010 hielt Dr. L._______ (?; Name kaum lesbar),
Augenspezialist von der Klinik Y._______, eine diabetische Retinopathie
Status nach Lasertherapie sowie grauen Star fest. Die Sehschärfe gab er
mit 1.0 an (IV-act. 201).
3.3.14 Die Neuropsychiaterin Dr. F._______ schliesst am 3. Dezember
2010, eine vollständige Elektromyoneurographie bezeuge eine schwere,
chronische, distale, symetrische, axonodemyelinisierende, sensomotori-
sche Polyneuropathie der oberen und unteren Gliedmassen sowie eine
chronische Verletzung der Nervenwurzel S1 (am Fuss) auf beiden Seiten,
jedoch mehr rechts. Die am Untersuchungstag erstellte Elektromyoneuro-
graphie zeige ein Fortschreiten gegenüber den vorherigen Elektromyo-
neurographien, die im Verlauf des Jahres 2010 erstellt wurden. Es handle
sich um einen irreversiblen Zerfallsprozess der peripheren Nerven, die
Folge der Komplikationen der Diabetes mellitus seien. Die Ärztin stellt ei-
ne Invalidität der Kategorie I fest (IV-act. 202; vgl. dazu die Bemerkung in
E. 3.3.5).
3.3.15 Bei einer Kontrolle am 3. Dezember 2010 diagnostiziert dieselbe
Ärztin wiederum eine diabetische Polyneuropathie, Radikulopathie S1 auf
beiden Seiten und eine diabetische Angiopathie. Sie hält fortdauernde
Beschwerden in der Form von Schwäche und Kribbeln in den oberen und
unteren Gliedmassen fest. Die neurologische Untersuchung habe fehlen-
de miotische Reflexe, eine verminderte Sensibilität und eine verkürzte
Vibrationssensibilität ergeben (IV-act. 203).
3.3.16 Der Neuropsychiater Dr. G._______ hält am 6. Dezember 2010
fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Diabetes mellitus mit
Komplikationen im Bereich der Blutgefässe, des Nervensystems und im
Sehbereich, weshalb er ständig in Behandlung sei. Er (der Beschwerde-
führer) habe die medizinischen Dokumente dieser Behandlung und der
Untersuchungen mitgebracht. Er sei seit Jahren depressiv. Objektiv hand-
le es sich um einen polarisierten depressiven Affekt. Der Beschwerdefüh-
rer sei unruhig, langsam im Bereich der Psychomotorik und entschluss-
A-6585/2011
Seite 18
los. Der Arzt stellt die Diagnose diabetische Polyneuropathie und diabeti-
sche Angiopathie, reaktive Depression, schwere depressive Episode
nach ICD-10 F 32.2. Nach Ansicht des Arztes ist der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig (IV-act. 204).
3.3.17 Gemäss den Feststellungen des Fonds der Alters- und Invaliden-
versicherung der serbischen Republik, erstinstanzliche Expertenkommis-
sion vom 20. Dezember 2010 (Datum der Kontrolle: 14. Dezember 2010)
leidet der Beschwerdeführer an einer Diabetes mellitus Typ II, Fettleibig-
keit und Hyperlipoproteinämie Typ II a. Seine Sicht sei korrigiert (Laser-
therapie), wobei die Sehschärfe beidseitig 1.0 betrage. Er leide an diabe-
tischer Retinopathie non proliferativa, grauem Star sowie an schwerer di-
abetischer Polyneuropathie. Betreffend den Bewegungsapparat sei die
motorische Kraft der oberen Extremitäten symmetrisch geschwächt, er
habe diabetische Neuropathie und Axonopathie. In den unteren Glied-
massen leide er an Blutleere in beiden Füssen, der Amputation des linken
grossen Zehs, beidseitiger muskulärer Hypotrophie (Muskelschwund) und
Hyperpigmentierung der Haut. Gemäss Elektromyoneurographie bestehe
eine distale sensomotorische Polyneuropathie schweren Grades mit neu-
rophysiologischen Parametern diabetischer Axonopathie. Neurologisch
werden eine Retinopathie und diabetische Polyneuropathie festgestellt. In
psychiatrischer Hinsicht werden schlechte Laune («de mauvaise hu-
meur»; «neraspoloženje») und eine Depression festgestellt. Den Be-
schwerdeführer beschäftigten sein Gesundheitszustand und seine Prog-
nose die Grundkrankheit betreffend. Der untersuchende Arzt, Internist
Dr. M._______, ist der Ansicht, beim Beschwerdeführer bestünde eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands, die in früheren Untersu-
chungen nicht festgehalten wurde. Er bescheinigt einen vollständigen
Verlust der Arbeitsfähigkeit, die schon zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs am 28. Mai 2010 bestanden habe. Dies aufgrund einer Krank-
heit mit ständigem Charakter. Bis zu diesem Tag habe eine beschränkte
Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Arbeitsunfähigkeit betrage 80 %. Ge-
mäss Kapitel VII / B, Punkt 17 der Liste der physischen Gebrechen [um
was für eine Liste es sich handelt, ergibt sich weder aus den Akten noch
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers], sei das physische
Gebrechen des Beschwerdeführers beim Austritt aus dem Krankenhaus
am 4. Juni 2010 bei 40 %, erhöht um 10 % für paarweise Organe, also
50 % festzusetzen (IV-act. 205 [Übersetzung] bzw. IV-act. 177[Original]).
A-6585/2011
Seite 19
3.4
3.4.1 Der Arzt des RAD Rhone, Dr. B._______ kommt am 26. Mai 2011
(IV-act. 209) zum Schluss, als Änderungen gegenüber der letzten medizi-
nischen Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 stellten sich eine leichte
Verschlechterung der Polyneuropathie sowie die Amputation des grossen
Zehs am linken Fuss dar. Die übrigen Beschwerden seien stabil geblie-
ben, insbesondere sei die Sicht immer normal und kein Dokument weise
auf eine Verschlechterung der Sicht hin; die Diabetes sei immer in der
Phase der Dekompensation aber in allgemeiner Weise und man habe (so
die Zusammenfassung sinngemäss) die Medikation besser einstellen
können; die Beschreibung der Symptome betreffend Stimmung sei die
gleiche geblieben; die Arteriopathie der unteren Gliedmassen bleibe in
medizinischer Behandlung, denn die Durchblutung sei immer noch zufrie-
denstellend. Gesamthaft weise der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen auf und die
Ausübung einer leichten Tätigkeit vor allem in sitzender Position sei mög-
lich. Der Arzt folgert, die mit dem neuen Gesuch eingereichten medizini-
schen Unterlagen würden keine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands belegen, die die zuvor gemachten Feststellungen ändern würde.
3.4.2 Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den
Vorbescheid der IVSTA Einsprache eingelegt hatte, hielt Dr. B._______
mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 an seiner Auffassung fest (IV-
act. 221).
4.
Im Folgenden ist nun einerseits auf das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, der RAD-Arzt sei als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der
Lage, sämtliche Beschwerden des Versicherten zu beurteilen, einzuge-
hen und andererseits auf die – mittels Verweis auf eine frühere Rechts-
schrift – vorgebrachte Auffassung, aus den eingereichten Unterlagen
ergebe sich, dass sich sein Zustand seit der Behandlung des letzten Ge-
suchs deutlich verschlechtert habe. Auf das zweite Vorbringen wird im
Folgenden zuerst eingegangen.
4.1 Vordergründig erfüllt die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B._______
(E. 3.4.1) die Anforderungen, damit ihr Beweiswert zukommen kann
(E. 2.5.2 f.; s.a. E. 2.5.1): Sie beantwortet die gestellten Fragen und setzt
sich mit den Vorakten auseinander. Sie erscheint nachvollziehbar. Ver-
gleicht man jedoch die darin gemachten Aussagen mit den eingereichten
medizinischen Unterlagen, stellen sich verschiedene Fragen.
A-6585/2011
Seite 20
4.1.1 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden (wel-
che sich auch in einigen der Berichte wiederfinden (E. 3.3.6, 3.3.16 [beide
von Dr. G._______] und 3.3.17 [Dr. M._______]) ist hier festzuhalten,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-33/2007 vom 3. März
2009 psychische Beschwerden gerade noch nicht berücksichtigt wurden
(E. 7.1 und Bst. J des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht setzte sich
damit ebenfalls nicht auseinander, ohne dies explizit festzuhalten. In der
damals im Rahmen der Vernehmlassung (vor Bundesverwaltungsgericht)
erstellten Beurteilung von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2007 (IV-
act. 159) wurde diesbezüglich – mit Bezug auf einen Bericht von
Dr. G._______ vom 2. Februar 2007 (IV-act. 152), der festgehalten hatte,
der Beschwerdeführer sei depressiv – nur festgestellt, dass bisher nie
(und sicher nicht bis zum 23. Januar 2006) zur Diskussion gestanden ha-
be, der Beschwerdeführer sei depressiv (die Diagnose F 32.2 nach ICD-
10 [wie im neu vorliegenden Bericht von Dr. G._______, E. 3.3.16] findet
sich zwar bereits in IV-act. 80, wurde aber im damaligen Verfahren nicht
berücksichtigt). Zwar sind tatsächlich gewisse Ähnlichkeiten in den drei
genannten Berichten von Dr. G._______ (IV-act. 152, IV-act. 192
[E. 3.3.6] und IV-act. 204 [E. 3.3.16]) zu finden, doch ändert dies nichts
daran, dass bei der früheren Anmeldung eben gerade nicht auf eine mög-
liche Depression eingegangen wurde. Daher kann nicht gesagt werden,
es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Situation sich nicht ver-
schlechtert hätte und die Beschreibung der Symptome gleich geblieben
sei. Die Stellungnahme des RAD-Arztes erweist sich hier als nicht nach-
vollziehbar.
4.1.2 Was die übrigen Diagnosen anbelangt, ist zwar richtig, dass diese –
vom amputierten Zeh abgesehen – ähnlich erscheinen, wie die Diagno-
sen, die für die frühere Verfügung vom 23. November 2006 verwendet
wurden. Allerdings ist mit dieser Feststellung nichts über die Schwere der
Krankheiten ausgesagt. Die Sicht wird in den letzten Berichten (insb.
E. 3.3.17) mit 1.0, also normal, angegeben. Im Gegensatz dazu war in ei-
nem älteren Bericht von einer stark eingeschränkten Sicht die Rede
(E. 3.3.6). Weiter ist dem RAD-Arzt zwar zuzustimmen, dass der Be-
schwerdeführer auch mit einem amputierten Zeh eine sitzende Tätigkeit
ausüben kann, jedoch ist der Umstand, dass die Amputation eines Zehs
notwendig wurde, Zeichen eines Fortschreitens der zugrundeliegenden
Krankheit, nämlich der Diabetes mellitus. Auch war im früheren Verfahren
und den dort relevanten Unterlagen von Problemen mit dem rechten
Bein/Fuss, insbesondere der zweiten Zehe, die Rede (z.B. IV-act. 28, 42,
69, 73, 105), während nunmehr eine Amputation des linken grossen Zehs
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Seite 21
vorgenommen wurde. Dass die oberen Gliedmassen von der Krankheit
betroffen seien, geht aus den Unterlagen, welche der Verfügung vom
23. November 2006 zugrunde lagen, nicht hervor, findet in den neueren
medizinischen Unterlagen hingegen mehrfach Erwähnung (E. 3.3.5,
3.3.14, 3.3.15 [Dr. F._______] und E. 3.3.17 [Dr. M._______]). Aus eini-
gen Berichten der behandelnden Ärzte und Kliniken geht zudem hervor,
dass es Einstellungsprobleme betreffend Insulin gibt (E. 3.3.1 [Dres.
C._______ und D._______], E. 3.3.4 [Dr. E._______] und E. 3.3.11
[Dr. J._______]). Aus weiteren Berichten ergibt sich jedoch auch zumin-
dest eine gewisse Stabilisierung (E. 3.3.4 [Dr. E._______] und E. 3.3.8
[Dres. C._______ und D._______]). Weiter halten einige Berichte fest,
dass der Beschwerdeführer (zumindest teilweise) arbeitsunfähig sei
(E. 3.3.6 [80 %], 3.3.16 [Grad unbekannt; beide Berichte von
Dr. G._______] und E. 3.3.17 [vollständig bzw. körperlich: 50 % bzw.
80 %; Dr. M._______]). Ausserdem bescheinigen verschiedene Ärzte
dem Beschwerdeführer eine teils signifikante Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands (E. 3.3.5, 3.3.14 [beide Berichte von Dr. F._______],
E. 3.3.6 [Dr. G._______] und E. 3.3.17 [Dr. M._______]). Damit – und
dies ist hervorzuheben – bescheinigt die Expertenkommission des serbi-
schen Versicherungsträgers (für die Dr. M._______ unterzeichnete) in ih-
rer neusten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes und neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Darauf geht der RAD-Arzt nicht ein.
4.2 Auch wenn einige der Berichte nicht besonders ausführlich sind, so
ergibt sich aus ihnen für das Bundesverwaltungsgericht doch eindeutig,
dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem, welcher
zuletzt beurteilt worden war, verschlechtert hat. Es gelingt dem Be-
schwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen auch, eine für den An-
spruch erhebliche Änderung glaubhaft zu machen, indem mindestens
zwei Ärzte (darunter Dr. M._______, der für die Expertenkommission des
serbischen Versicherungsträgers unterzeichnete) von einer mindestens
50 %igen Arbeitsunfähigkeit – auch in Bezug auf leichte Tätigkeiten –
ausgehen (E. 3.3.6 [Dr. G._______] und E. 3.3.17 [Dr. M._______]). Ob
tatsächlich eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist bei
der Eintretensfrage auf eine Neuanmeldung nicht zu prüfen. Es genügt,
dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen (E. 2.6.3). Nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus den ge-
nannten Berichten genügend solcher Anhaltspunkte. Insbesondere fällt
auf, dass Einstellungsprobleme in Bezug auf die Medikation gegen die
Diabetes mellitus zu bestehen scheinen, so dass sich die dadurch verur-
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sachten Krankheiten und Beschwerden verschlimmern. Die Vorinstanz
hätte somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen.
4.3 Die Frage, ob der RAD-Arzt Dr. B._______ über die notwendige Qua-
lifikation verfügt, wäre in Bezug auf den Einzelfall zu klären (vgl. z.B. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-601/2011 vom 5. Dezember 2013
E. 6.3.2, C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.3). Hier kann diese Frage
indessen offen gelassen werden, weil nach dem Gesagten die Beschwer-
de ohnehin gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanz-
liche Verfügung vom 21. Oktober 2011 ist aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmel-
dung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dem Beschwer-
deführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden Fall
hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach
Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Beschwerde-
führer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
zuzusprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6585/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 wird aufgehoben und die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die
Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschlies-
send eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilagen: Kopien der
Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2012, 1. Juli
2013 und 15. August 2013, inklusive Kopien der jeweiligen Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
A-6585/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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