B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6587/2011
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-6587/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wur-
de vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensi-
cherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauf-
tragt.
Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von folgenden
strafrechtlich relevanten Vorfällen, beurteilt durch die Jugendanwaltschaft
des Kantons Z._______:
11.12.2009 Mitführen einer Person ohne entsprechenden Führerausweis
auf Lernfahrt mit Motorrad festgestellt am 15.10.2009; Busse
von Fr. 70.-.
06.08.2009 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen
am 05.06.2009, Busse von Fr. 150.-.
01.05.2009 Mehrfacher Verkauf von Marihuana und Anstalten-Treffen da-
zu sowie mehrfacher Kauf, Besitz und Konsum von Marihua-
na begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem
14.01.2009; Freiheitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar
mit einer Probezeit von einem Jahr.
21.11.2008 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen
07.07.2008; Strafbefreiung; Suchtpräventionskurs.
10.12.2007 Mehrfacher Diebstahl begangen im Zeitraum zwischen dem
15.05.2007 und dem 02.07.2007; persönliche Leistung von
fünf Halbtagen.
16.04.2007 Nichtragen des Schutzhelmes als Mofafahrer, Inverkehrset-
zen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas, Ab-
ändern eines Motorfahrrades und Nichtmitführen des Fahr-
zeugausweises festgestellt am 11.03.2007 für schuldig er-
klärt; Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von zwei
Halbtagen.
Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VOSTRA)
vom 24. Oktober 2011 ist A._______ wie folgt verzeichnet:
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Seite 3
01.05.2009 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache
Begehung) nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen im Zeitraum
zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009 und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Be-
gehung) nach Art. 19a BetmG begangen im Zeitraum zwi-
schen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009; Freiheitsentzug
von 7 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von ei-
nem Jahr; Anordnung einer Bewährungshilfe und einer Wei-
sung; mit Eintrag im Strafregister.
Im Weiteren wurde gemäss dem Nationalen Polizeiindex vom 24. Oktober
2011 von der Kantonspolizei Z._______ am 23. Juni 2007, am 30. Juni
2007, am 1. Juli 2007 und am 14. Januar 2009 jeweils ein Dossier über
A._______ eröffnet.
B.
Am 7. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Win-
disch das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige"
vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem
Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10)
durchgeführt wird. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl
einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprü-
fung zu. Am 7. November 2011 führten zwei Mitarbeiter der Fachstelle ei-
ne persönliche Befragung mit A._______ durch. Im Anschluss an die Be-
fragung wurde ihm mitgeteilt, die Fachstelle beabsichtige, den Erlass ei-
ner Sicherheitserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu verweigern
sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung
zu erlassen. Sie setzte ihn in Kenntnis, dass eine Sicherheitserklärung
mit Auflagen dazu führen könne, dass er seine Militärpflicht lediglich mit
bestimmten Einschränkungen leisten könne oder ihm bestimmte Funktio-
nen verwehrt würden. Eine Risikoerklärung hingegen könne bewirken,
dass er nicht rekrutiert und damit nicht in die Schweizer Armee eingeteilt
würde. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle keine schriftli-
che Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme.
C.
Am 11. November 2011 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie
hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung
A-6587/2011
Seite 4
der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom
4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)
erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu
empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Ar-
mee (Ziff. 3).
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 4. Dezember
2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklä-
rung. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.
E.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 3. Februar 2012 an ihrer Beurteilung fest und schliesst auf Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 4. März 2012 hält der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
A-6587/2011
Seite 5
ren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb
bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit
die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb
nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A-3037/2011
vom 27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
A-6587/2011
Seite 6
3.
3.1. Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrich-
ten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von
Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Frei-
heitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
gen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar
2012 E. 3 mit Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4 und
A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1).
3.2. Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechen-
den Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst je-
weils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung
im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in
Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informations-
systeme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen
Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Mi-
litärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m.
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Seite 7
Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes, BBl
2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber, wie
erwähnt, jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprüfung
vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck der
Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben:
3.2.1. Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die
Überlassung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht
vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicher-
heitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll
gemäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit
der Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigen-
tum nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). Zu
einer Empfehlung betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe war
die Vorinstanz bisher nicht befugt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 12.2, A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 10.2 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1).
In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prü-
fende Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustim-
men. Weiter ist die Datenerhebung abweichend von Art. 20 BWIS gere-
gelt. Die entsprechenden Passagen wurden erst im Verlauf der parlamen-
tarischen Beratungen eingefügt mit der Begründung, ein Armeeangehöri-
ger dürfe die Durchführung der vorgesehenen Sicherheitsprüfung nicht
verunmöglichen können, indem er ihr nicht zustimme. Alles andere wider-
spreche dem Ziel dieser Massnahme, die es ermöglichen solle, ein be-
stehendes Gewaltpotenzial möglichst zuverlässig zu identifizieren und
abzuschätzen. Die Zustimmungspflicht müsse daher in diesem Zusam-
menhang aufgehoben werden. Um die Verhältnismässigkeit dieses Ein-
griffs in die Privatsphäre sicherzustellen, solle aber die Datenerhebung im
Rahmen der Personensicherheitsprüfung auf das in diesem Zusammen-
hang unbedingt Nötige beschränkt sein (AB 2009 1257).
3.2.2. Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stel-
lungspflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar
geworden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert wer-
den. Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem
Zusammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
A-6587/2011
Seite 8
3.2.3. Ferner kann gemäss Art. 103 Abs. 3 Bst. d MG bei Beförderungen
und Ernennungen eine Personensicherheitsprüfung zur Abklärung der
Eignung eines Anwärters durchgeführt werden.
3.3. Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die
Bestimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fungen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vor-
schriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung um-
schreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Be-
stimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen
Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Rege-
lung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS
sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG for-
mell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält
(A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.3.).
4.
4.1. Am 1. April 2011 ist die totalrevidierte Verordnung vom 4. März 2011
über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getre-
ten. Sie regelt sowohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als
auch diejenige nach MG (vgl. Art. 1 PSPV).
Gemäss Art. 5 PSPV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
4. März 2011 (alt Art. 5 PSPV, AS 2011 1031) erfolgt die Personensicher-
heitsprüfung bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung (alt Art. 5
Abs. 4 PSPV). Im Anhang 2 der Verordnung werden diejenigen Funktio-
nen innerhalb der Armee aufgeführt, für welche gestützt auf Art. 19 BWIS
eine Personensicherheitsprüfung verlangt wird. Stellungspflichtige, die für
eine solche sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen sind, werden
einer Grundsicherheitsprüfung oder einer erweiterten Sicherheitsprüfung
unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ff. PSPV). Alle übrigen Stel-
lungspflichtigen werden lediglich einer Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 2 PSPV). Auf
den 1. April 2012 ist eine neue Fassung von Art. 5 PSPV in Kraft getreten,
die vorerwähnten Regelungen wurden inhaltlich aber beibehalten.
4.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rekrutierung
das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorge-
legt und die Zustimmung für eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10
PSPV und eine erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 PSPV
A-6587/2011
Seite 9
eingeholt. Das Formular enthält den Hinweis, wenn die betroffene Person
der Grundsicherheitsprüfung nicht zustimme, erfolge eine separate Per-
sonensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG. Bei Bestehen einer ohne Zu-
stimmung erfolgten Prüfung sei die Auswahl möglicher Funktionen erheb-
lich eingeschränkt. Weiter wird darauf hingewiesen, bei Bestehen der
Grundsicherheitsprüfung sei die Auswahl an Funktionen gross, bei Be-
stehen der erweiterten Sicherheitsprüfung sei die Auswahl sämtlicher
Funktionen möglich. Da der eingeholte Strafregisterauszug einen Eintrag
aufwies, wurde noch gleichentags zur persönlichen Befragung geschrit-
ten.
4.3. Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird
nicht auf bestimmte Angehörige der Armee eingeschränkt und muss nach
alt Art. 5 Abs. 2 PSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden.
Es ist daher grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass gestützt
auf diese Bestimmungen ein Strafregisterauszug eingeholt wird und, so-
fern dieser einen relevanten Eintrag aufweist, anlässlich der Rekrutierung
eine persönliche Befragung durchgeführt wird.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen im Urteil A-5391/2011
vom 5. April 2012 E. 4 festgehalten, dass Art. 19 BWIS eine Personensi-
cherheitsprüfung für Angehörige der Armee ausdrücklich nur unter gewis-
sen Bedingungen ermöglicht und keine Grundlage für die Prüfung aller
Stellungspflichtigen darstellt. Die Bestimmungen der PSPV sind daher so
auszulegen, dass der Stellungspflichtige jeweils für eine konkrete Funkti-
on vorgesehen sein muss. Zu verlangen ist, dass die Einteilung in eine
bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion bereits geplant bzw. eine
solche Funktion zumindest Teil einer engeren Auswahl ist. Die Zustim-
mung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und
eine solche Prüfung durchzuführen, ohne dass der Stellungspflichtige be-
reits für eine sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen ist, ist daher
unzulässig.
Demnach hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht eine Sicherheitsprü-
fung nach BWIS durchgeführt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie sich gegen das Resultat dieser Prüfung bzw. gegen die Fest-
stellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS vor.
A-6587/2011
Seite 10
5.
Im Folgenden bleibt die Beurteilung materiell zu prüfen, welche die Vorin-
stanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorgenommen hat. Die Vorin-
stanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko im Sinne
dieses Artikels bestehe, und sie empfiehlt, von einer Überlassung der
persönlichen Waffe abzusehen.
5.1. Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. oben E. 3.2).
5.2. Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen
Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in
Frage:
Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militär-
dienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren
persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Füh-
rungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue
Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es
können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinde-
rungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl.
Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung des Kommandanten des Rekrutierungszentrums Windisch
vom 8. November 2011 mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekru-
tierung entlassen und mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt. Da-
zu ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp vom 8. November 2011 nicht
wie in dieser Verfügung aufgeführt aufgrund der Risikoerklärung der Vor-
instanz (vom 11. November 2011), sondern bereits aufgrund der persönli-
chen Befragung und vorläufigen Einschätzung der Fachstelle erlassen
wurde. Darauf ist jedoch aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht
weiter einzugehen.
In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufge-
botsstopp heisst es weiter, wenn keine Beschwerde ("Einsprache") gegen
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Seite 11
die Risikoerklärung der Vorinstanz geführt werde, erwäge der Führungs-
stab der Armee, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und in der
Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002
über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer
aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst
entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21
Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönli-
chen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verant-
wortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die Einschätzung der Vor-
instanz gebunden sein, wonach aufgrund des Gewaltpotentials ein sol-
cher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und
Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Einschätzung in der Praxis
aber folgen.
5.3.
5.3.1. Unter dem Titel "Aggressions- und Gewaltpotential / Überlassen
der persönlichen Waffe / Abhängigkeitstendenz" hält die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Befragung angeben, dass er bei verbaler Provokation zu aggressivem
Verhalten neige, auch wenn dieses Verhalten nur bedingt in ein gewalttä-
tiges Handeln gegenüber einer Person übergehen würde. So würde er
seine innere Anspannung eher an Gegenständen auslassen. Früher sei
dies aber anders gewesen, da habe er auch ein gewalttätiges Verhalten
an den Tag legen können. Aufgrund dieser Aussagen könne die Fachstel-
le nicht ausschliessen, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokati-
ven Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen an den Tag
legen könnte. Die Fachstelle beurteile deswegen im Zusammenhang mit
dem Überlassen der persönlichen Waffe die Gefährdung im Bereich des
Aggressions- und Gewaltpotentials als erhöht. Das Überlassen der per-
sönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explo-
sivstoffen stelle in Bezug auf sein vergangenes Verhalten eine potentielle
Gefährdung von Angehörigen der Armee aber auch der öffentlichen Si-
cherheit dar.
Zur Abhängigkeitstendenz führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angegeben, er konsu-
miere auch heute noch sporadisch Cannabis. Aufgrund der Tatsache,
dass er während der Bewährungszeit trotz angeordneten Drogentests
weiterhin zu Cannabis gegriffen habe, diese mehrheitlich positiv auf THC
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Seite 12
ausgefallen seien und am 5. Juni 2009 eine weitere Übertretung des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) festgestellt worden sei, wo-
durch er die Aufhebung des bedingten Freiheitsentzuges riskiert habe,
müsse die Fachstelle von einer erhöhten Abhängigkeitstendenz ausge-
hen. Diese Annahme werde durch den noch aktuellen sporadischen Kon-
sum am Wochenende weiter untermauert. Wer Cannabis konsumiere,
stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Ge-
fährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und
deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
5.3.2. Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er glaube nicht, er habe
mehr Aggressions- und Gewaltpotential als andere Jugendliche. Als er
gesagt habe, er lasse die Gewalt an Sachen aus, habe er nur sagen wol-
len, dass er bestimmt nicht gegen andere Personen gewalttätig werde. Er
ziehe sich dann lieber zurück und gehe zu Hause an den Boxsack boxen.
Er habe nie etwas aus Wut zerstört. Betreffend das Überlassen der per-
sönlichen Waffe bringt er vor, er sei Juniormitglied des Unteroffizierver-
eins Z._______ und gehe gelegentlich an Schiesstrainings und
-wettkämpfe. Er gehe gerne an Schiesstrainings, habe jedoch grossen
Respekt vor einer Waffe. Er wisse, wie gefährlich eine solche sein könne
und gehe deshalb vorsichtig damit um.
Zur Abhängigkeitstendenz hält der Beschwerdeführer fest, er konsumiere
noch gelegentlich Marihuana. Er möchte jedoch bald möglichst mit dem
Autofahren beginnen. Ihm sei aufgrund der Anzeigen wegen Konsums
von Marihuana der Führerausweis entzogen worden. Er habe die A1 Prü-
fung und besitze ein Motorrad. Es sei ihm eine Lehre, dass er nun auf die
öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei und nicht selbst, wie die Kol-
legen, mobil sein könne. Deshalb sei er sich sicher, dass er nun aufhören
könne, Marihuana zu konsumieren.
5.3.3. Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann,
liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine
Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden
muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobe-
A-6587/2011
Seite 13
nen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit
Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.1 und A-5391/2011
vom 5. April 2012 E. 5.3.3.).
Eine Beurteilung ohne Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerde-
führers in der Vergangenheit ist daher nicht möglich, geht es bei einer
Personensicherheitsprüfung doch gerade darum, aus dem bisherigen
Verhalten einer Person auf mögliche Risiken zu schliessen.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer mehrmals verurteilt wurde, unter anderem wegen mehr-
fachem Verkauf von Marihuana, welches er bis zum heutigen Zeitpunkt
konsumiere. Darüber hinaus könne die Fachstelle nicht ausschliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Provokation aggressiv und gewalt-
tätig reagiere. Erschwerend komme hinzu, dass er nach eigenen Anga-
ben heute noch Marihuana konsumiere. Es könne deshalb nicht mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer, unter
dem Einfluss von Marihuana, zu einer Fehlmanipulation oder einem
Missbrauch der persönlichen Waffe komme, womit er eine latente Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstelle.
5.3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Bun-
desverwaltungsgericht sein eigenes Gutdünken nicht ohne hinreichenden
Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Es hat auch
nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definie-
ren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und
den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden
ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung
des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen
der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Ein-
zelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteile des Bundesge-
richts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 und 2A.65/2004 vom
26. Juni 2004 E. 2.3.3; vgl. bereits vorne E. 2).
5.3.5. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers betreffend verbaler Provokation
(E. 5.3.1.) nicht ausschliessen kann, dass er auch zukünftig in einer für
ihn provokativen Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen
zeigen könnte, setzt sie einen strengen Massstab an, denn der Be-
schwerdeführer wurde bisher nie wegen Gewaltdelikten verurteilt. Hinge-
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gen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben heute noch Marihuana konsumiert erschwerend
wirkt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass gestützt auf Fachliteratur der
Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von
mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen, was eine Er-
höhung des Unfallrisikos mit sich bringen kann. Wer Marihuana konsu-
miere, stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine
Gefährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und
deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Sie lässt sich damit bei der Beurteilung
des Gewaltpotentials und der Abhängigkeit von sachgerechten Überle-
gungen leiten. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar
nicht ausgegangen werden. Indem die Vorinstanz die Empfehlung aus-
spricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen,
setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlas-
sung verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den
Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin
mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. In der Tat wäre die öf-
fentliche Kritik bestimmt gross, käme es wieder zu einem solchen Vorfall
und würde sich in der Folge herausstellen, dass Anzeichen für ein erhöh-
tes Gewaltpotential bestanden hätten. Eine vorsichtige Praxis ist damit
angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegenden be-
reits Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis
und ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzu-
weichen.
5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehör-
de an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130
I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007
E. 9.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Be-
schwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehen-
den öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Je gewichtiger
das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher
fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblicheren Interesses aus
(BGE 135 II 402 E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-194/2011 und A-212/2011 vom 25. April 2012 E. 9.3.3., A-203/2011 vom
12. April 2012 E. 9.3.3.).
5.4.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerde-
führers gegenüber. Dieser möchte nach eigenen Angaben gerne Militär-
dienst leisten, macht darüber hinaus aber nicht geltend, dass ihm durch
eine Nichtrekrutierung (vgl. E. 5.2) ernsthafte Nachteile entstehen wür-
den. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichter-
satzabgabe wird leisten müssen, sind denn auch keine besonderen
Nachteile ersichtlich. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
vorliegend keine Auflagen erkennbar sind, welche das Risiko eines Waf-
fenmissbrauchs verringern könnten. Obschon die Vorinstanz einen stren-
gen Massstab angesetzt hat, ist daher die Verhältnismässigkeit der Risi-
koerklärung zu bejahen.
5.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne
von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der
persönlichen Waffe sei abzusehen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Zif-
fer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung so zu ändern, dass
dort lediglich ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt
wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklä-
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rung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe (Ziff. 2 der ange-
fochtenen Verfügung) und die Verwendung innerhalb der Schweizer Ar-
mee betrifft (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), bestätigt, und die an-
gefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Dem Beschwerdeführer
sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– aufzu-
erlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– sind ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 600.– zurückzuerstat-
ten.
7.2. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch
die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung dahingehend abgeändert, dass lediglich
ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt wird.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
seine Post- und Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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