B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6589/2018
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
A._______, …,
vertreten durch Dr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt,
und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt,
Loyens & Loeff Switzerland LLC,
Gesuchsgegner,
Gegenstand
Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des BVGer
A-1789/2018 vom 9. November 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Gesuch-
stellerin) am 21. Februar 2018 eine an den Gesuchsgegner adressierte
Schlussverfügung erliess, gemäss welcher Amtshilfe geleistet werden soll,
indem der ersuchenden Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfü-
gung genannten Informationen sowie Unterlagen übermittelt werden, na-
mentlich die Jahresabschlüsse der X._______ SA für die Geschäftsjahre
2010 bis 2014, wobei auf eine Beilage 1 zur Schlussverfügung verwiesen
wurde,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsgegner) gegen diese Schlussver-
fügung am 23. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht er-
heben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1789/2018 vom 9. Novem-
ber 2018 die Beschwerde insofern guthiess, als „die in der Jahresrechnung
2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Geschäftsjahr 2009 betref-
fenden Zahlen zu schwärzen“ sind; die Beschwerde im Übrigen abgewie-
sen wurde (Ziff. 1 des Dispositivs),
dass die teilweise Gutheissung in E. 4.1.2.3 des Urteils wie folgt begründet
wurde: „Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnung
2010 der X._______ SA im Sinne eines Vorjahresvergleichs auch die Bi-
lanz per 31. Dezember 2009 sowie die Erfolgsrechnung, Gewinnverwen-
dung und einen Beteiligungsausweis (Anhang zur Jahresrechnung) für das
Jahr 2009 aufführt. Diese das Jahr 2009 betreffenden Zahlen fallen klar
nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art 26 DBA CH-NL und sind
daher dem BD nicht zu übermitteln und entsprechend zu schwärzen“,
dass die Gesuchstellerin am 20. November 2018 ein Erläuterungsbegeh-
ren eingereicht hat und die Nennung der zur Übermittlung angedachten
Beilage beantragt; dass sie auf die teilweise Gutheissung in Ziff. 1 des Dis-
positivs Bezug nimmt und ausführt, es sei nicht klar, auf welche Beilage
der zur Übermittlung angedachten Dokumente sich das Bundesverwal-
tungsgericht stütze, auf welcher die Zahlen des Geschäftsjahres 2009 zu
schwärzen seien; dass sie weiter darlegt, dass sie nicht ausfindig habe
machen können, auf welchen Beilagen der zur Übermittlung angedachten
Dokumente die Zahlen des Geschäftsjahres 2009 noch nicht geschwärzt
seien,
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dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung
von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinnge-
mäss anwendbar ist;
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf schriftliches Ge-
such einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung
vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids un-
klar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander
oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder
Rechnungsfehler enthält,
dass vorliegend das Dispositiv nicht „unklar, unvollständig oder zweideutig“
ist und auch kein Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung vor-
liegt, da das Dispositiv insoweit klar ist, als festgehalten wurde, dass „die
in der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Ge-
schäftsjahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen sind“ und daraus of-
fenkundig abgeleitet werden kann, dass aus der Jahresrechnung 2010 die
Vorjahreszahlen zu schwärzen sind, was im Übrigen auch in E. 4.1.2.3 fest-
gehalten wurde,
dass es für die ESTV also klar sein musste, dass sie der ersuchenden Be-
hörde die Jahresrechnung 2010 der X._______ SA nur mit geschwärzten
Vorjahreszahlen aushändigen darf,
dass die Gesuchstellerin geltend macht, dass nicht klar sei, auf welche
„Beilage“ (wohl gemeint: Dokument der Vorakten) sich das Gericht stütze;
dass dies im vorliegenden Zusammenhang aber irrelevant ist, zumal das
betroffene Dokument, nämlich die Jahresrechnung 2010 der X._______
SA, eindeutig bezeichnet ist und diese gemäss Schlussverfügung übermit-
telt werden soll,
dass insgesamt das Dispositiv klar ist und keinen Widerspruch mit der Be-
gründung enthält, weil das betroffene Dokument (Jahresrechnung 2010 der
X._______ SA) und die zu schwärzenden Angaben (Vorjahreszahlen) im
Dispositiv (sowie in E. 4.1.2.3) klar und widerspruchsfrei bezeichnet wer-
den,
dass somit vorliegend kein Anwendungsfall einer Erläuterung nach Art. 129
BGG vorliegt,
dass die Vorinstanz, wenn sie der Meinung sein sollte, die Beschwerde sei
im Urteil zu Unrecht teilweise gutgeheissen worden, eine solche inhaltliche
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Änderung des Dispositivs nicht im Rahmen einer Erläuterung erreichen
kann und insofern auf das Gesuch nicht einzutreten wäre,
dass vorliegend auch kein Anwendungsfall der Berichtigung (Art. 129
Abs. 1 BGG; s.a. Art. 69 Abs. 3 VwVG) vorliegt, weil kein Redaktions- oder
Rechnungsfehler begangen wurde,
dass dies selbst dann der Fall wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht
fälschlicherweise übersehen hätte, dass die Vorinstanz die zu übermit-
telnde Jahresrechnung 2010 der X._______ SA tatsächlich in Bezug auf
die Vorjahreszahlen schwärzen wollte (was zwar aus act. 35 der Vorakten
abgeleitet werden könnte, nicht aber aus der Schlussverfügung, denn die
dort genannte „Beilage 1“ war in der dem Gericht eingereichten Schluss-
verfügung [act. 61 der Vorakten] nicht enthalten, dasselbe gilt für die im
Rahmen der Gehörsgewährung dem Gesuchsgegner offen gelegten Do-
kumente [vgl. act. 28 der Vorakten]); dass es sich dabei nicht um einen
Redaktions- oder Rechnungsfehler handeln würde, sondern – wenn über-
haupt – eine falsche Würdigung der Akten, was nicht Gegenstand eines
Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs sein kann,
dass das Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist, sofern darauf über-
haupt eingetreten werden könnte,
dass für das vorliegende Verfahren betreffend Erläuterung keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Erläute-
rungsbegehrens der ESTV vom 20. November 2018)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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