B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6592/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch Dr. iur. Reto Kuster, Fürsprecher, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionsabgabe (Ausnahme bei Umstrukturierungen).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in […] ist eine Aktiengesellschaft, welche laut
Handelsregistereintrag unter anderem […] bezweckt. Das Aktienkapital
der A._______ AG beträgt Fr. […] und ist eingeteilt in […] Namenaktien
zu Fr. […]. Alleiniger Aktionär und Präsident des Verwaltungsrats (mit
Einzelunterschrift) war – im hier relevanten Zeitraum – Z._______.
B.
Die B._______ AG (Aktienkapital Fr. 100'000.- eingeteilt in 100 Namenak-
tien zu Fr. 1'000.-) ging im Jahr 2007 aus einer Fusion der C._______ AG
und der (alten) B._______ AG hervor. Die C._______ AG übernahm mit
Fusionsvertrag vom […] 2007 die (alte) B._______ AG durch eine Ab-
sorptionsfusion und wurde gleichzeitig zur B._______ AG umfirmiert. Im
Rahmen dieser Fusion kam es zu einem Squeez-out von Minderheitsak-
tionären der (alten) B._______ AG, welche […]% des Aktienkapitals hiel-
ten. Sie wurden mit einem Betrag von Fr. […] je Inhaberaktie (Nominal-
wert Fr. […]) abgefunden.
Nach der Fusion hielt Z._______ 50% der Namenaktien der
B._______ AG. Die beiden anderen Aktionäre, Y._______ und
X._______, hielten je 25%.
C.
Kurz nach Vollzug der Fusion verkaufte Z._______ mit Vertrag vom […]
2007 seine bisher im Privatvermögen gehaltene 50%-Beteiligung an der
B._______ AG an die A._______ AG. Der Kaufpreis wurde auf
Fr. 50'000.- festgesetzt, was dem Nominalwert der Aktien (50 Namenakti-
en zu je Fr. 1'000.-) entsprach. Der Kaufvertrag sah einen rückwirkenden
Dividendengenuss der Käuferin ab dem 1. Januar 2007 vor.
D.
Am 22. Juni 2007 wurde an einer ausserordentlichen Generalversamm-
lung der B._______ AG unter anderem eine Dividendenausschüttung von
Fr. […] pro Namenaktie beschlossen. Zudem wurde beschlossen, die
A._______ AG als neue Aktionärin im Aktienbuch einzutragen. Die
B._______ AG entrichtete bzw. meldete in der Folge mit Formular 103
vom 22. Juni 2007 und Formular 106 vom 18./22. Juni 2007 der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) die auf der Brutto-Dividende von
Fr. […] je Aktie geschuldete Verrechnungssteuer.
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Seite 3
E.
Im Zuge der Prüfung der eingereichten Formulare kam die ESTV im Sep-
tember 2007 zum Schluss, dass der Verkauf der Aktien der
B._______ AG von Z._______ an die von ihm gehaltene A._______ AG
unter emissionsabgaberechtlichen Gesichtspunkten weiterer Abklärungen
bedürfe.
F.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte die ESTV der A._______ AG
mit, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem höheren Ver-
kehrswert der Aktien der B._______ AG einen Zuschuss im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) des Alleinakti-
onärs (Z._______) an die A._______ AG darstelle, und es sei eine Emis-
sionsabgabe von einem Prozent geschuldet. Der A._______ AG wurde
eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den Wert der genannten Beteili-
gung zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuzeigen.
G.
Nachdem die A._______ AG der ESTV mitgeteilt hatte, sie sei der Mei-
nung, es sei keine Emissionsabgabe geschuldet, führte die ESTV am
28./29. März 2011 eine Buchprüfung bei der B._______ AG betreffend die
Jahre 2006 bis 2010 durch. Die Prüfung bezweckte, die im Zusammen-
hang mit dem möglichen Zuschuss stehenden Bewertungsfragen zu klä-
ren. Die ESTV schloss dabei auf einen Wert der B._______ AG im Zeit-
punkt der Fusion von Fr. […].
H.
Am 20. April 2011 fand eine Besprechung zwischen der ESTV und der
A._______ AG statt. Die A._______ AG brachte vor, es sei im vorliegen-
den Fall ein fusionsähnlicher Zusammenschluss gemäss Art. 6 Abs. 1
Bst. abis StG erfolgt und daher keine Emissionsabgabe geschuldet. Die
ESTV vertrat hingegen die Meinung, dass es sich bei der Transaktion um
einen Zuschuss des Aktionärs gehandelt habe, welcher der Emissionsab-
gabe von 1% unterliege. Es sei eine Abgabe in der Höhe von Fr. […] zu
entrichten.
I.
Nach weiteren Schreiben zwischen den Parteien bezahlte die A._______
AG am 27. Juli 2011 die geforderte Emissionsabgabe. Die Zahlung erfolg-
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te unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einzig zur
Vermeidung weiterer allfälliger Verzugszinsen.
J.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2012 erkannte die ESTV, die A._______ AG
schulde für den erhaltenen Zuschuss vom 15. Juni 2007 von Fr. […] eine
Emissionsabgabe in der Höhe von Fr. […]. Zudem müsse für die Zeit vom
15. Juli 2007 bis zum 27. Juli 2011 ein Verzugszins von Fr. […] entrichtet
werden. Zur Begründung ihres Entscheides führte die ESTV aus, dass
Zuschüsse, welche ein Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleis-
tung an die Gesellschaft erbringe und ohne dass das im Handelsregister
eingetragene Gesellschaftskapital erhöht werde, der Emissionsabgabe
von 1% unterliegen würden.
K.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ AG am 13. Juni 2012 frist-
gerecht Einsprache und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei
die Emissionsabgabe zu reduzieren und die Verzugszinsen anzupassen.
Sie führte aus, es seien sämtliche Voraussetzungen einer steuerneutralen
Umstrukturierung in der Form eines fusionsähnlichen Zusammenschlus-
ses beziehungsweise einer Quasifusion im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
abis StG erfüllt.
L.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2013 hiess die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) die Einsprache der A._______ AG teilweise gut
und reduzierte die Emissionsabgabe um Fr. […] auf Fr. […]. Sie erkannte
weiter, dass dieser Abgabebetrag mit der geleisteten Zahlung von Fr. […]
bereits beglichen und der darüber hinausgehende Restbetrag auf die
noch ausstehenden Verzugszinsen in der Höhe von Fr. […] anzurechnen
sei. In Anrechnung der Fr. […] sei noch ein Betrag von Fr. […] geschuldet.
Die Vorinstanz begründete den Einspracheentscheid damit, dass der vor-
liegend erfolgte Zuschuss des Alleinaktionärs nicht in den Anwendungs-
bereich von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG falle. Es habe keine steuerprivile-
gierte Umstrukturierung stattgefunden.
M.
Gegen diesen Entscheid liess die A._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung
des Einspracheentscheids und die Feststellung, dass die streitbetroffene
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Transaktion von der Emissionsabgabe ausgenommen sei. Die Beschwer-
deführerin bringt dabei wiederum vor, der Verkauf der Beteiligung an der
B._______ AG zum Nominalwert durch Z._______ an die von ihm zu
100% gehaltene Beschwerdeführerin stelle einen fusionsähnlichen Zu-
sammenschluss dar, auch wenn keine neuen Beteiligungsrechte begrün-
det worden seien. Der Ausnahmetatbestand der Befreiung von der Emis-
sionsabgabe bei Umstrukturierungen müsse auch zur Anwendung kom-
men, wenn kein Aktientausch stattgefunden habe. Die restlichen Voraus-
setzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG seien im Übrigen erfüllt.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass im vor-
liegenden Fall kein fusionsähnlicher Zusammenschluss im Sinne einer
Quasifusion vorliege und somit kein von der Emissionsabgabe befreiter
Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG gegeben sei. Der im Zusam-
menhang mit dem unterpreisigen Verkauf der Aktien der B._______ AG
durch den Alleinaktionär an die Beschwerdeführerin erfolgte Zuschuss
unterliege deshalb der Emissionsabgabe. Die Vorinstanz begründet die-
sen Entscheid unter anderem damit, dass die Regeln für die speziellen
Tatbestände der Schwester- oder der Mutter-Tochterfusion nicht auf die
Quasifusion angewendet werden könnten. Es handle sich hierbei nicht
um vergleichbare Fälle. Im Übrigen sei zwischen der Beschwerdeführerin
und der B._______ AG keine enge beteiligungsrechtliche Verflechtung
entstanden.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich
sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die
ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit
gegeben. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
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Seite 6
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechts-
gestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c;
BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der Ein-
spracheentscheid und damit die Veranlagung der Emissionsabgabe sei
aufzuheben, stellt die Beschwerdeführerin bereits ein umfassendes Leis-
tungsbegehren. Weitere schutzwürdige Interessen sind nicht zu erken-
nen. Dem von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungsbegeh-
ren (Feststellung, dass die streitbetroffene Transaktion von der Emissi-
onsabgabe befreit sei) kommt daher neben dem Leistungsbegehren kei-
ne eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.
1.3 Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen.
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(BGE 119 V 349 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die recht-
liche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es
kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2;
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Seite 7
[statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1480/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 1.3).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebie-
tet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere
auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender
Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 19 N. 1 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N. 381, 386, 396).
2.2 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragen-
de Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass
die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichti-
gen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzü-
gen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV), wobei unter
dem Terminus "Gesetz" das sog. Gesetz im formellen Sinn zu verstehen
ist (vgl. [statt vieler] BGE 128 II 112 E. 5). Wenngleich das Gesetz genü-
gend bestimmt sein muss, damit die den Rechtsunterworfenen treffenden
(Steuer-)Pflichten hinreichend voraussehbar sind, ist es unmöglich, Ge-
setze zu erlassen, aus denen die Lösung für jede denkbare Konstellation
logisch zwingend abgeleitet werden könnte. Die Konkretisierung einer
Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzes-
anwendung geschieht alsdann durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermitt-
lung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung
ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein.
Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die An-
nahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder-
gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus
Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las-
sen (vgl. [statt vieler] BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch [all-
gemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LO-
CHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern
der Schweiz, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 683 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der
A-6592/2013
Seite 8
Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Ausle-
gung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut
und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190 BV;
BGE 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2).
2.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung ei-
ner einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Geset-
zesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL
BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer
Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Ad-
ressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht
klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen
(MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
zerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Ver-
waltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung ab-
weichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbe-
hörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz
im Einzelfall zu überprüfen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei
ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht
Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsver-
ordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberle-
gungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu
setzen (vgl. BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33
E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1179/2012 vom 18. September 2013 E. 2.5.1). Von selbst versteht sich
angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip
im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung
oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen
Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete
steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BVGE
2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1).
3.
3.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der entgeltlichen und un-
entgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteili-
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Seite 9
gungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften (Art. 1
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG). Der Begründung von
Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt
sind Zuschüsse, welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegen-
leistung an die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister
eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Ge-
nossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 3.1 [teil-
weise veröffentlicht in BVGE 2009/21] ausführlich zum Begriff des Zu-
schusses). Bei dieser Gleichstellung der Zuschüsse handelt es sich um
einen gesetzlichen Ersatztatbestand, mit welchem die Vermeidung der
Emissionsabgabe ausgeschlossen werden soll (Botschaft des Bundesra-
tes vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stem-
pelabgaben, BBl 1972 II 1278, S. 1290).
Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift
oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und of-
fen oder verdeckt erfolgen. Gegenstand eines Zuschusses ist im Wesent-
lichen die Bareinlage, die unterpreisige Übertragung von Wirtschaftsgü-
tern zu Eigentum und der Erlass von Schulden durch die Gesellschafter
(MARCO DUSS/JULIA VON AH/ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-
Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bun-
desgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006 [nachfolgend: Kom-
mentar Steuerrecht II/3], Art. 5 N. 58). Ein steuerbarer Zuschuss liegt
demnach grundsätzlich auch vor, wenn die Aktionäre ihrer eigenen inlän-
dischen Gesellschaft die Beteiligungsrechte an einer anderen von ihnen
gehaltenen Gesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden
Preis veräussern (DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, Art.
5 N. 66 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2 Die Abgabeforderung entsteht bei Zuschüssen im Zeitpunkt des Zu-
schusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG) und beträgt ein Prozent des Zuschus-
ses (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Bei Einlagen von Sachgütern ist der Ver-
kehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung massgebend (Art. 8 Abs. 3 StG;
JEAN-BLAISE ECKERT/JÉRÔME PIGUET, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kom-
mentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006 [nachfolgend: Kom-
mentar StG], Art. 8 N. 9 f. und N. 16 ff.). Für Beteiligungsrechte ist die
Gesellschaft abgabepflichtig (Art. 10 Abs. 1 StG). Aufgrund der Gleich-
stellung der Zuschüsse mit der Begründung von Beteiligungsrechten
(Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) sind in diesen Fällen jene inländischen Gesell-
schaften abgabepflichtig, welche die Zuschüsse erhalten (DUSS/VON
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AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 10 N. 10; THOMAS MEISTER,
Kommentar StG, Art. 10 N. 3).
3.3 Ausgenommen von der Emissionsabgabe sind Beteiligungsrechte, die
in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaft-
lich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und
(Auf-)Spaltungen von Aktiengesellschaften begründet oder erhöht werden
(Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG).
3.3.1 Der steuerrechtliche Begriff der Fusion umfasst nicht nur die in
Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spal-
tung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz [FusG];
SR 221.301) geregelte Absorption und Kombination, sondern grundsätz-
lich sämtliche Zusammenschlüsse mit Verschmelzung (echte und unech-
te Fusion), die eine Übertragung der Aktiven und Passiven einer oder
mehrerer Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft mit gleichzeitiger
oder anschliessender Auflösung der übertragenden Gesellschaft beinhal-
ten (MADELEINE SIMONEK/MICHAEL NORDIN, Kommentar Steuerrecht II/3,
Art. 6 N. 35; PASCAL HINNY, Kommentar StG, Art. 6 N. 84).
3.3.2
3.3.2.1 Der Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zu-
sammenschlusses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG (auch fusions-
ähnlicher bzw. fusionsgleicher Zusammenschluss genannt) ist im Gesetz
nicht weiter definiert.
Die Botschaft des Bundesrats zum Fusionsgesetz hält im Kapitel "Bun-
desgesetz über die direkte Bundessteuer" immerhin fest, dass unter fusi-
onsähnlichen Zusammenschlüssen (in Übereinstimmung mit der Fusions-
richtlinie der EU) Tauschgeschäfte zu verstehen sind, durch die eine Ge-
sellschaft gegen Hingabe eigener Beteiligungsrechte die Mehrheitsbetei-
ligung an einer anderen Gesellschaft erwirbt (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um-
wandlung und Vermögensübertragung [BBl 2000 4337, Ziff. 2.2.7
S. 4508]).
3.3.2.2 Die Gerichte – insbesondere das Bundesgericht – haben sich be-
reits verschiedentlich mit fusionsähnlichen Zusammenschlüssen gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG bzw. dem inhaltlich für die vorliegend interessie-
renden Fragen identischen, bis zum 1. April 1993 in Kraft gestandenen
Art. 9 Abs. 1 Bst. a StG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 11
A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 4.4.1) auseinandergesetzt. Demnach
ist ein fusionsähnlicher Zusammenschluss im Gegensatz zu einer Fusion
eine bloss wirtschaftliche und beteiligungsmässige Verflechtung von Un-
ternehmen ohne deren rechtliche Verschmelzung. Es werden nicht die
Aktiven und Passiven, sondern nur die Aktien der übernommenen Gesell-
schaft übertragen. Diese büsst dabei ihre wirtschaftliche Selbständigkeit
ein, bleibt aber in ihrer Geschäftstätigkeit sowie als Rechtsträgerin und
Steuersubjekt unverändert bestehen (Urteil des Bundesgerichts
2A.135/2000 vom 9. November 2001 E. 5b). Die Annahme eines solchen
Zusammenschlusses setzt stets voraus, dass die Intensität der Verbin-
dung rechtlich und tatsächlich nicht völlig integrierter Gesellschaften jener
einer eigentlichen Fusion praktisch gleichkommt (BGE 102 Ib 140 E. 3b in
fine).
Eine fusionsgleiche Wirkung kann etwa durch das Einbringen von Aktien
bestehender Gesellschaften in eine aufnehmende Gesellschaft, bei-
spielsweise eine Holdinggesellschaft, erzielt werden. Dabei wird der Akti-
onär, der die gesamte oder die beherrschende Beteiligung an seiner Ge-
sellschaft in die aufnehmende Gesellschaft einbringt, mit Aktien der auf-
nehmenden Gesellschaft entschädigt. Die Tätigkeit der aufnehmenden
Gesellschaft anderseits wird derart organisiert, dass fusionsgleiche Wir-
kungen erzielt werden. Die übernehmende Gesellschaft darf sich nicht
bloss darauf beschränken, Beteiligungsrechte innezuhaben und Dividen-
den zu beziehen, sondern sie muss ihre Tätigkeit auch darauf ausrichten,
die beherrschten Gesellschaften einheitlich zu lenken. Massgebend für
den Eintritt einer wirtschaftlich der Fusion gleichkommenden Vereinigung
ist also, dass die Gesellschaften, die bei echter Fusion in die aufnehmen-
de Gesellschaft überführt würden, zwar rechtlich als solche bestehen
bleiben, aber wirtschaftlich von einer einzigen Stelle aus geleitet werden
und sich die aus der Fusion erwarteten günstigen wirtschaftlichen Auswir-
kungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die den Grund der Privilegierung
bildet, ergeben, wie effektivere Leitung, Ersparnis von Verwaltungskosten,
leichtere Kreditbeschaffung u.a.m. Sind diese Wirkungen beabsichtigt
oder zu erwarten, hat der Zusammenschluss wirtschaftlich grundsätzlich
die gleichen Wirkungen wie eine Fusion (BGE 102 Ib 140 E. 3 f.). Irrele-
vant ist demgegenüber, ob die Gesellschaften, die sich zusammen-
schliessen, vorher bereits wirtschaftlich irgendwie zusammengearbeitet
haben oder kapitalmässig durch die Beteiligung derselben Gesellschafter
verbunden waren (BGE 102 Ib 140 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 4.4.1; ANDRÉ
A-6592/2013
Seite 12
SERGE WIRZ, Die Quasifusion von Aktiengesellschaften im schweizeri-
schen Steuerrecht, Diss. St. Gallen, Hallstadt 1997, S. 228).
3.3.2.3 Eine entscheidende Voraussetzung für das Erzielen einer fusi-
onsgleichen Wirkung eines Zusammenschlusses ist die beteiligungsrecht-
liche Verbindung der Gesellschaften. Die übernehmende Gesellschaft
muss in der Lage sein, die übernommene Gesellschaft zu beherrschen.
Grundvoraussetzung dafür ist das Halten eines wesentlichen Anteils der
Aktien der übernommenen Gesellschaft mit den entsprechenden Stimm-
rechten. Das Bundesgericht führte dazu aus, "dass jedenfalls beim Feh-
len der Zweidrittelmehrheit die Beherrschung keine absolute ist, die In-
tensität der Verbindung somit einer eigentlichen Fusion nicht gleichgeach-
tet werden kann" und entschied daher, dass mit der Übernahme einer
62.2%-Beteiligung keine fusionsähnliche Wirkung erzielt werde (BGE 102
Ib 140 E. 5 in fine; Urteil des Bundesgerichts 2A.83/2001 vom 5. März
2002 E. 4.4; vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission [SRK] vom 26. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
des Bundes [VPB] 69.5 E. 3a).
3.3.2.4 Die Voraussetzungen eines fusionsähnlichen Zusammenschlus-
ses sind vom Bundesgericht somit klar definiert worden. Mithin wird ver-
langt, dass die übernehmende Gesellschaft die übernommene Gesell-
schaft absolut beherrschen können muss. Das Urteil BGE 102 Ib 140 er-
ging jedoch noch zum alten Aktienrecht (gültig bis 1. Juli 1992), wonach
gewisse Generalversammlungsbeschlüsse nur gefasst werden konnten,
wenn die beim Beschluss anwesenden Aktionäre mindestens zwei Drittel
aller Aktien vertraten. Andere Beschlüsse kamen nur zustande, wenn Ak-
tionäre, die zwei Drittel des Grundkapitals vereinigten, zustimmten (vgl.
zur altrechtlichen Situation Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar
1983 über die Revision des Aktienrechts [BBl 1983 II 745, Ziff. 214.5
S. 839]).
Die im vorliegenden Zeitraum relevanten Bestimmungen des Aktienrechts
sehen in Art. 703 OR im Grundsatz vor, dass die Generalversammlung
mit der absoluten Mehrheit der – an der Versammlung – vertretenen Akti-
enstimmen beschliesst und wählt. Ein Beschluss oder eine Wahl kommt
zustande, wenn die Hälfte der vertretenen Aktienstimmen plus eine
Stimme dem Antrag zustimmt (ROLAND VON BÜREN/WALTER A. STOF-
FEL/ROLF H. WEBER, Grundriss des Aktienrechts, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2011, N. 565). Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 704
Abs. 1 OR verlangen ein doppelt qualifiziertes Mehr. Dabei sind nicht nur
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zwei Drittel der vertretenen Stimmen, sondern zusätzlich noch die absolu-
te Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte für einen Beschluss not-
wendig. Das doppelte Mehr hat jedoch nur eigenständige Bedeutung,
falls die Gesellschaft über Stimmrechtsaktien verfügt. Ansonsten ist bei
Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen auch bereits das Nennwerter-
fordernis erfüllt (VON BÜREN/STOFFEL/WEBER, a.a.O., N. 567). Zu diesen
wichtigen Beschlüssen gehört auch der Fusionsbeschluss im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. a FusG. Das Erreichen des notwendigen Quorums
wird somit (nur noch) an den an der Generalversammlung vertretenen
Stimmen und Nennwerten gemessen, und nicht mehr an den Gesamtwer-
ten der Gesellschaft. Besonders für Publikumsgesellschaften, bei wel-
chen an den Generalversammlungen nie sämtliche Aktienstimmen vertre-
ten sind, hatte diese Änderung des Aktienrechts grosse Bedeutung (vgl.
dazu PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schwei-
zerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 24 N. 23).
3.3.2.5 Das vom Bundesgericht aufgestellte Erfordernis der Zweidrittel-
mehrheit für das Erzielen einer fusionsähnlichen Wirkung stiess – auch
unter Berücksichtigung der Änderungen im Aktienrecht – in der Lehre auf
Kritik. So wird die Schwelle "als viel zu hoch" bezeichnet (URS R. BEH-
NISCH, Die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, Basel 1996,
S. 219). Weiter wird vorgebracht, dass bereits eine 50.1% Beteiligung zur
Beherrschung einer Aktiengesellschaft in praktisch allen wichtigen Bezie-
hungen – insbesondere Kapitalveränderungen – genügen würde (PETER
BÖCKLI, Unternehmens-Umstrukturierungen in der Schweiz: Zwölf steuer-
liche Hemmschuhe, in: StR 45/1990 S. 218; MARKUS R. NEUHAUS, Von
der Quasifusion zur Spaltung in der Stempelsteuer, in: Der Schweizer
Treuhänder 2001, S. 736 Ziff. 3.3). Schliesslich wird eingewendet, es sei-
en namentlich bei Publikumsgesellschaften nie sämtliche Aktienstimmen
an der Generalversammlung vertreten, wodurch die für das Erreichen ei-
ner Zweidrittelmehrheit (Art. 704 Abs. 2 OR) notwendige Anzahl der an
der Versammlung vertretenen Aktien sinke. So habe bereits die Über-
nahme einer Beteiligung von weniger als zwei Dritteln eine fusionsähnli-
che Wirkung (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. II,
9. Aufl., Bern 2002, § 48 Rz. 174).
3.3.2.6 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3.2.1), ist in der Botschaft des
Bundesrats zum Fusionsgesetz (nur) noch von einer Mehrheitsbeteiligung
als Voraussetzung für einen fusionsähnlichen Zusammenschluss die Re-
de (BBl 2000 S. 4508). Dies deckt sich mit der Wortwahl ("Mehrheit der
Stimmrechte") der in der Botschaft des Bundesrats erwähnten EU-
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Fusionsrichtlinie (vgl. Art. 2 Bst. d der Richtlinie 90/434/EWG [Amtsblatt
der EU Nr. L 225 vom 20. August 1990 S. 1 ff.] und Art. 3 Bst. b der Richt-
linie 2005/19/EG [Amtsblatt der EU Nr. L 58 vom 4. März 2005, S. 19 ff.]).
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Schwelle
für das Vorliegen eines fusionsähnlichen Zusammenschlusses verhält-
nismässig tief anzusetzen ist, die übernehmende Gesellschaft aber den-
noch mit einer Mehrheitsbeteiligung die übernommene Gesellschaft kon-
trollieren können muss. Bezogen auf das Aktienrecht bedeutet dies, dass
die übernehmende Gesellschaft für das Erzielen einer fusionsähnlichen
Wirkung nach der Transaktion im Stande sein muss, an der Generalver-
sammlung der übernommenen Gesellschaft Beschlüsse im Sinne von
Art. 703 OR zu fällen, ohne dass andere Aktionäre den Entscheid beein-
flussen können. Ob dies gerade bei Gesellschaften mit vielen Kleinaktio-
nären immer bedeutet, dass die übernehmende Gesellschaft mehr als
50% der gesamten Aktien unter Kontrolle haben muss, oder ob sie bereits
bei einem tieferen Anteil über die Mehrheit der vertretenen Aktien an der
Generalversammlung verfügt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.3.2.7 Unabhängig von der Höhe der Beteiligung ist aufgrund des Wort-
lauts von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG und der klaren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (oben E. 3.3.2.2) für eine Ausnahme von der Emissions-
abgabe stets notwendig, dass der Zusammenschluss der Gesellschaften
einer Fusion derselben wirtschaftlich gleichkommt. Die Verflechtung der
beteiligten Gesellschaften muss genügend fest sein, damit die überneh-
mende Gesellschaft die übernommene Gesellschaft (zumindest) in den
wesentlichen Bereichen beherrschen kann. Kann sie dies nicht, liegt auch
kein der Fusion wirtschaftlich gleichkommender Zusammenschluss vor.
3.3.2.8 Das Kreisschreiben Nr. 5 "Umstrukturierungen" vom 1. Juni 2004
der ESTV (vgl. den Hinweis in ASA 73 S. 203; nachfolgend: KS Nr. 5) be-
fasst sich mit den Steuerfolgen von Umstrukturierungstatbeständen auf
Stufe Bund (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Emissionsabga-
be). Es hat die "Richtlinien für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
StG" vom April 1997 (veröffentlicht in ASA 66 S. 210 ff.; nachfolgend:
Richtlinien 1997) sowie das – als Präzisierung der bisherigen Praxis der
Richtlinie 1997 bezeichnete – "Merkblatt betreffend Anwendung von Art. 6
Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)"
vom Mai 2001 (veröffentlicht in ASA 70 S. 83; nachfolgend: Merkblatt
2001) abgelöst.
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Gemäss Ziff. 4.1.7.1 KS Nr. 5 liegt eine Quasifusion "für alle in diesem
Kreisschreiben behandelten Steuern dann vor, wenn die übernehmende
Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimm-
rechte an der übernommenen Gesellschaft hält und den Gesellschaftern
an der übernommenen Gesellschaft höchstens 50 Prozent des effektiven
Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder aus-
bezahlt wird. Eine Quasifusion bedingt somit eine Kapitalerhöhung der
übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der
bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch der Gesellschafter der
übernommenen Gesellschaft."
In Ziff. 4.1.7.5 KS Nr. 5 führt die ESTV aus: "Beteiligungsrechte, die in
Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende Zusammenschlüsse (Quasifusionen) begründet oder
erhöht werden, sind von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art. 6
Abs. 1 Bst. abis StG). Nicht abgabebefreit sind: a) […]. b) Die Einbringung
von Beteiligungspaketen, die nicht zu einer stimmrechtsmässigen Be-
herrschung von 50 Prozent führt."
Die Richtlinie 1997 und das Merkblatt 2001 sahen noch die Einbringung
von Beteiligungspaketen in der Höhe von 662/3% als Voraussetzung für
eine Quasifusion vor.
3.3.3 Zur Abgrenzung vom Unternehmenskauf dient das Kriterium, dass
die das Wesen eines fusionsähnlichen Zusammenschlusses ausmachen-
de kapitalmässige Bindung der Aktionäre der übernommenen Gesell-
schaft bestehen bleibt, weshalb diese mit Aktien der übernehmenden Ge-
sellschaft abzufinden sind (MAX KRAMER, Fusionen und fusionsähnliche
Zusammenschlüsse im Bereich der Emissionsabgabe, ASA 57 S. 15, 19).
Falls sich verschiedene Aktionäre am fusionsähnlichen Zusammen-
schluss beteiligen, ist die kapitalmässige Bindung nur durch den Aus-
tausch von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft gegen Anteile der
übernommenen Gesellschaft möglich. Ob ein solcher Austausch auch
Voraussetzung für einen fusionsähnlichen Zusammenschluss gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG ist, falls an der Transaktion – wie vorliegend –
nur ein Aktionär beteiligt ist, welcher Aktien beider Gesellschaften hält,
oder ob der Aktionär die Beteiligungsrechte an der übernommenen Ge-
sellschaft auch in Form eines Zuschusses in die übernehmende Gesell-
schaft einlegen kann, kann vorliegend – wie nachfolgend zu zeigen sein
wird – offenbleiben.
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Seite 16
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unumstritten, dass der unterpreisige
Verkauf der Aktien der B._______ AG von Z._______ an die von ihm kon-
trollierte Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG grundsätz-
lich der Emissionsabgabe unterliegt. Zu beurteilen ist allerdings, ob die
objektive Steuerbefreiung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG greift, wonach
von der Emissionsabgabe diejenigen Beteiligungsrechte ausgenommen
sind, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse begründet oder er-
höht werden. Nicht streitig ist dabei, dass im hier zu beurteilenden Sach-
verhalt keine Fusion im eigentlichen Sinn stattgefunden hat. Strittig ist in-
dessen, ob der vorliegende Fall in seiner konkreten Ausgestaltung als von
der Abgabepflicht ausgenommener fusionsähnlicher Zusammenschluss
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG zu betrachten ist.
Die Ausführungen beschränken sich deshalb nachfolgend auf die Frage,
ob es sich bei der Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der
B._______ AG um einen fusionsähnlichen Zusammenschluss handelt.
4.2 Die ESTV hält hierzu fest, dass es durch den Verkauf der Beteili-
gungsrechte aus dem Privatvermögen des Alleinaktionärs (Z._______) an
die Beschwerdeführerin zum Nennwert lediglich zu einem Kontrollwech-
sel auf Aktionärsebene gekommen sei. Eine enge, wirtschaftliche, ver-
tragliche und beteiligungsmässige Verflechtung der involvierten Unter-
nehmen habe jedoch gerade nicht stattgefunden. Dies sei jedoch für die
Annahme eines fusionsähnlichen Zusammenschlusses notwendig. Somit
seien die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG nicht erfüllt.
4.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der
Verkauf der 50%-Beteiligung an der B._______ AG zum Nominalwert
durch Z._______ an die von ihm zu 100% gehaltene Beschwerdeführerin
stelle einen fusionsähnlichen Zusammenschluss im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. abis StG dar und erfülle somit den Ausnahmetatbestand der
Befreiung von der Emissionsabgabe bei Umstrukturierungen. Gemäss
KS Nr. 5 liege eine Quasifusion vor, wenn die übernehmende Gesell-
schaft nach der Einbringung mindestens 50% der Stimmrechte an der
übernommenen Gesellschaft hält und den Gesellschaftern höchstens
50% des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutge-
schrieben oder ausbezahlt würde. Durch die Einbringung der 50%-
Beteiligung durch den Alleinaktionär zum Nominalwert seien diese Vor-
aussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe an der Generalver-
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sammlung der B._______ AG eine Kontrollfunktion, die keiner weiteren
vertraglichen Regelung bedürfe.
4.4
4.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Intensität
der Verbindung rechtlich und tatsächlich nicht völlig integrierter Gesell-
schaften jener einer eigentlichen Fusion praktisch gleichkommen, damit
eine fusionsähnliche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG er-
zielt wird (vgl. E. 3.3.2.2).
4.4.2 Vorliegend hat Z._______ seine 50%-Beteiligung an der
B._______ AG an die Beschwerdeführerin zum Nominalwert übertragen.
Die übrigen 50% der Aktien gehörten je zur Hälfte zwei – an der Transak-
tion nicht beteiligten – Aktionären, welche sich zudem erheblich an der
Leitung der B._______ AG beteiligten. So war einer dieser Aktionäre Prä-
sident des Verwaltungsrats der B._______ AG und die andere Aktionärin
hatte – so geht es aus dem Handelsregistereintrag hervor – immerhin
Kollektivunterschrift zu zweien. Insgesamt hatte die B._______ AG also
nur drei Aktionäre, wobei die Beschwerdeführerin genau die Hälfte der
Aktien besass. In einer solchen Konstellation hatte keiner der drei Aktio-
näre eine Mehrheitsbeteiligung, welche es ihm ermöglicht hätte, die
B._______ AG ohne Mithilfe der anderen zu kontrollieren. So war es der
Beschwerdeführerin nach der fraglichen Transaktion nicht möglich, gegen
den Willen der anderen Aktionäre an der Generalversammlung der
B._______ AG einen Beschluss nach Art. 703 OR zu fassen. Die anderen
Aktionäre, welche zusammen ebenfalls die Hälfte der Aktien und Stim-
men besassen, hätten stets sämtliche Beschlüsse der Generalversamm-
lung blockieren können. Für einen Beschluss brauchte die Beschwerde-
führerin somit immer die Unterstützung von mindestens einem weiteren
Aktionär. In der vorliegenden Situation kann zudem nicht davon ausge-
gangen werden, dass bei wichtigen Beschlüssen ein Aktionär der Ver-
sammlung fernbleiben und die Beschwerdeführerin daher regelmässig die
Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen inneha-
ben würde. Von einer engen – fusionsähnlichen – Verbindung der Be-
schwerdeführerin mit der B._______ AG aufgrund der Einbringung der
Beteiligungsrechte durch Z._______ kann also nicht gesprochen werden.
Hierzu hatten die übrigen, an der streitrelevanten Transaktion nicht betei-
ligten Aktionäre der B._______ AG vor und nach der Transaktion einen zu
grossen Einfluss. Es muss gar festgehalten werden, dass Konstellationen
wie die vorliegende, in welchen sich zwei Aktionärsgruppen bilden kön-
nen, welche je 50% der Aktien und Stimmen kontrollieren, sogar beson-
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Seite 18
ders anfällig für Blockaden sind (vgl. anschaulich Urteil des Bundesge-
richts 4A_235/2013 vom 27. Mai 2014), was zusätzlich gegen eine fusi-
onsähnliche Wirkung spricht.
Aus den sonstigen Umständen und den dem Gericht vorliegenden Doku-
menten kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass zwischen der Be-
schwerdeführerin und der B._______ AG eine enge wirtschaftliche Ver-
flechtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin als übernehmende Ge-
sellschaft die übernommene Gesellschaft (weitgehend) beherrschen
könnte. Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits auch nicht vor, dass sol-
che Verträge bestanden. Überdies sind in den Dokumenten der Fusion
der C._______ AG und der (alten) B._______ AG (Sachverhalt Bst. B)
keinerlei Hinweise dazu zu finden, dass bereits wenige Tage nach jener
Fusion ein weiterer Kontrollwechsel der (neuen) B._______ AG durch die
Beschwerdeführerin hätte stattfinden sollten.
In einer solchen Konstellation ist einzig mit der Übertragung von der Hälf-
te der Aktien der B._______ AG von Z._______ an die Beschwerdeführe-
rin keine fusionsähnliche Wirkung eingetreten. Eine genügend starke
Verbindung zwischen den Gesellschaften entsteht dabei nicht. Bereits
aus diesem Grund ist vorliegend Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG nicht anwend-
bar und die Beschwerdeführerin hat die Emissionsabgabe zu entrichten.
Offenbleiben kann somit die ebenfalls zwischen den Parteien umstrittene
Frage, ob ein fusionsähnlicher Zusammenschluss ohne Begründung oder
Erhöhung der Beteiligungsrechte und ohne Aktientausch einzig durch Zu-
schuss des Aktienpakets durch den Alleinaktionär möglich ist (E. 3.3.3).
Schliesslich erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf das KS Nr. 5.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die vor der
Vorinstanz noch umstrittene Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht
mehr. Da auch für das Gericht eine fehlende Bundesrechtskonformität der
von der Vorinstanz ermittelten Bemessungsgrundlage nicht zu erkennen
ist, erweist sich der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich als
rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. […] festgesetzt
werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
A-6592/2013
Seite 19
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. […] werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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