B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6592/2017
Zw i s ch en en t s c he i d vom
18 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch Christian Hodler, Rechtsanwalt,
Hodler Advokatur, Belpstrasse 41, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Rechtsdienst, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 20. November 2017.
A-6592/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 31. August 2017 in der Sache A-662/2017 beurteilte ein
Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts, bestehend aus Richter
Christoph Bandli (Instruktionsrichter), Richterin Christine Ackermann, Rich-
ter Maurizio Greppi und Gerichtsschreiber Andreas Kunz eine Beschwerde
von A. _______ gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Polizei fedpol
betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Massnahmen zum
Schutz der Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis.
B.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob A. _______ beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen sein mit Datum vom 28. September 2017
durch das Bundesamt für Polizei fedpol verfügtes Schlusszeugnis. Das
Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnum-
mer A-6127/2017 ein Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügung vom
31. Oktober 2017 teilte es den Parteien mit, der Spruchkörper setze sich
wiederum aus Richter Christoph Bandli (Instruktionsrichter), Richterin
Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi und Gerichtsschreiber An-
dreas Kunz (nachfolgend: Gerichtspersonen) zusammen. Es wurde den
Parteien Frist bis zum 21. November 2017 gesetzt, um dem Bundesver-
waltungsgericht allfällige Ausstandsbegehren einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 stellt A. _______ (Beschwerdeführer)
ein Ausstandsbegehren gegen den gesamten Spruchkörper sowie gegen
Gerichtsschreiber Andreas Kunz. In seinem Rechtsbegehren ersucht er die
vier Gerichtspersonen, in den Ausstand zu treten. Zur Begründung seines
Begehrens macht er im Wesentlichen deren inhaltliche und persönliche
Vorbefassung geltend und führt aus, der von seinem Ausstandsgesuch be-
troffene Spruchkörper habe in derselben Zusammensetzung bereits seine
Beschwerde im Verfahren A-662/2017 beurteilt. Dabei würden sich auf-
grund diverser Schnittstellen im Verfahren A-6127/2017 sehr ähnliche
Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Die Gerichtspersonen hätten sich
zu diesen Fragen bereits eine umfassende Meinung gebildet, weshalb die
Offenheit des Verfahrens zu bezweifeln sei. Vor dem Hintergrund der Tat-
sache, dass das Urteil A-662/2017 vor Bundesgericht angefochten worden
und derzeit hängig sei, ergebe sich die Möglichkeit, dass die durch den
vorgesehenen Spruchkörper darin gemachten Sachverhaltsdarlegungen
A-6592/2017
Seite 3
und Erwägungen bundesgerichtlich revidiert werden könnten. Deshalb be-
stehe aus objektiver Sicht eine besondere Nähe der Gerichtspersonen zum
Sachverhalt. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass dies dazu Anlass ge-
ben könne, die bereits gemachten Sachverhaltsdarstellungen oder Erwä-
gungen zum Vorteil oder Nachteil einer der Parteien zu hinterfragen. Aus-
serdem liege es nahe, dass der vorgesehene Spruchkörper durch seine
umfassende Sachkenntnis und seine Arbeit im Rahmen des Urteils A-
662/2017 auch ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang auf-
weise. Sodann sei der Verfügung betreffend Schlusszeugnis zu entneh-
men, dass der Entscheid im Verfahren A-662/2017 den Inhalt des Arbeits-
zeugnisses massgeblich beeinflusse und sich das Bundesverwaltungsge-
richt bereits zum Ausgang des Arbeitszeugnisverfahrens geäussert habe.
Damit macht der Beschwerdeführer geltend, es seien insgesamt Umstände
gegeben, welche sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht ein
begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des designierten Spruch-
körpers bestehen lassen würden.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet zur Behandlung des Ausstandsbe-
gehrens unter der Nummer A-6592/2017 ein neues Verfahren. Mit Zwi-
schenverfügung vom 22. November 2017 wird dem Beschwerdeführer die
Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbe-
gehren mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsge-
richt bis zum 13. Dezember 2017 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen
die neu eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Ein solches ging
beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
E.
Richter Maurizio Greppi nimmt – auf entsprechende Aufforderung hin – mit
Schreiben vom 24. November 2017 zum Ausstandsbegehren Stellung. Er
beantragt dessen Abweisung und führt zur Begründung aus, es würden
keine konkreten Befangenheitsgründe gegen seine Person geltend ge-
macht. Die Beteiligung an einem früheren Verfahren sei für sich allein kein
Ausstandgrund. Ein zusätzlicher Tatbestand, welcher zur Befangenheit sei-
ner Person führen könne, sei jedoch nicht ersichtlich.
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 nimmt auch Richterin Christine
Ackermann – auf entsprechende Aufforderung hin – Stellung. Sie beantragt
die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Zur Begründung führt sie aus,
A-6592/2017
Seite 4
der Beschwerdeführer mache weder einen konkreten Grund für einen Aus-
stand geltend, noch liege ein solcher vor. Ferner bilde die Mitwirkung an
einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund und eine
diesbezügliche Ausnahme sei vorliegend nicht gerechtfertigt.
G.
Richter Christoph Bandli nimmt – auf entsprechende Aufforderung hin – mit
Schreiben vom 28. November 2017 zum Ausstandsbegehren Stellung. Er
beantragt dessen Abweisung und führt zur Begründung aus, dass der Be-
schwerdeführer keine konkreten Befangenheitsgründe gegen seine Per-
son geltend mache, dass allein die Beteiligung an einem früheren Verfah-
ren kein Ausstandgrund begründe und er selbst keinen Grund sehe, der
zur Befangenheit seiner Person führe.
H.
Ebenso nimmt – auf entsprechende Aufforderung hin – mit Schreiben vom
28. November 2017 Gerichtsschreiber Andreas Kunz zum Ausstandsbe-
gehren Stellung. Er beantragt dessen Abweisung und macht geltend, unter
Berücksichtigung der gestellten Anträge erscheine der Ausgang des Ver-
fahrens offen, zumal sich neu auch Rechtsfragen zum zulässigen Inhalt
des Arbeitszeugnisses, zur internationalen Anerkennung der Arbeit des Be-
schwerdeführers sowie zu dessen genereller Arbeitshaltung und Arbeits-
qualität stellen würden, welche im Verfahren A-662/2017 nicht hätten beur-
teilt werden müssen. Eine Vorbefassung, welche den Anschein der Befan-
genheit erwecke, liege deshalb nicht vor. Im Weiteren sei nicht ersichtlich,
inwiefern bereits gemachte Sachverhaltsdarstellungen oder Erwägungen
zum Vor- oder Nachteil der beiden Parteien führen würden, könne doch
selbst eine materiell gegenteilige Beurteilung des Gegenstandes von A-
662/2017 kein Ausstandsgrund darstellen. Ausserdem sei auch eine Be-
fangenheit aufgrund persönlicher Interessen der Gerichtspersonen man-
gels spürbarer persönlicher Beziehungsnähe zum Streitgegenstand nicht
erkennbar.
I.
Der Beschwerdeführer erhält mit Schreiben vom 29. November 2017 eine
Kopie der Stellungnahmen von Richter Christoph Bandli, Richterin Chris-
tine Ackermann, Richter Maurizio Greppi sowie Gerichtsschreiber Andreas
Kunz zugestellt.
A-6592/2017
Seite 5
J.
Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers wird – sofern ent-
scheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit
diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und
kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung betreffend sein Ar-
beitszeugnis stützt sich auf das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1). Demnach handelt es sich um eine Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG. Als Vorinstanz hat ein Bundesamt i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG
verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren A-6127/2017
voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid
über das vorliegende Ausstandsbegehren (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E. 1.1).
Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in
der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.72).
Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus-
standsbegehren vom 20. November 2017 einzutreten. Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
A-6592/2017
Seite 6
2.
2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1959 (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf,
dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un-
befangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden
wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfah-
ren vor Bundesgericht und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesver-
waltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter
sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in
den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben
(Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partner-
schaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen ver-
wandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e)
befangen sein könnten (ISABELLE HÄNER, Art. 34, in: Marcel Alexander Nig-
gli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 1, 3 ff. [nachfolgend : BSK]).
2.2 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt.
Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet
sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entspre-
chenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen
sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als offen erscheint
(BGE 139 III 433 E. 2.1.2, BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE
136 I 207 E. 3.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 und 2C_220/2013 vom 27. Mai
2013 E. 2.1; HÄNER, Art. 34, in: BSK, a.a.O., Rz. 6; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 423 ff.).
2.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss-
trauen in das Gericht kann bei den Parteien u.a. dann entstehen, wenn
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Seite 7
einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem sol-
chen Fall der Vorbefassung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine
Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in ein-
zelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr
als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr
als offen erscheinen lässt. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG stellt jedoch die
Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstands-
grund dar. Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichtspersonen
die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderli-
che Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist. Allein der Umstand, dass
sich ein vorgesehener Spruchkörper bereits in einem abgeschlossenen
Verfahren mit der Sache befasst hat, führt mithin nicht dazu, dass die be-
teiligten Gerichtspersonen unter dem Anschein der Befangenheit stehen.
Hierfür müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Ge-
sichtspunkte im Sinne der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG genannten Tatbe-
stände hinzutreten (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3 und
2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2, 8F_3/2008 vom 20. August 2008
und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; HÄNER, Art. 34, in: BSK,
a.a.O., Rz. 9 und 19; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1099; REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 61, 67, 138 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Mitwirkung einer Ge-
richtsperson in einem vorangehenden Verfahren in gleicher Funktion allein
noch keine Befangenheit begründet (KIENER, a.a.O., S. 142 f.). Aus diesem
Grund macht der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Ablehnung des
Spruchkörpers weitere Gründe geltend und führt aus, dass die Gerichts-
personen aufgrund ihrer umfassenden Sachkenntnisse und ihrer Arbeit für
das inzwischen beim Bundesgericht angefochtene Urteil A-662/2017 per-
sönliche Interessen am Verfahrensausgang hätten. Die gemachten Sach-
verhaltsdarlegungen und Erwägungen könnten nämlich bundesgerichtlich
revidiert werden und allenfalls Anlass dazu geben, diese zum Vor- oder
Nachteil einer der beiden Parteien zu hinterfragen. Im Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, dass die bereits erfolgte Beurteilung des erwähnten
Verfahrens durch den vorgesehenen Spruchkörper dazu führe, dass sich
die Gerichtspersonen bezüglich seiner Situation bereits eine Meinung ge-
bildet hätten und der Ausgang des Verfahrens A-6127/2017 betreffend das
Arbeitszeugnis nicht mehr offen sei. Er erachtet es deshalb als offenkundig,
A-6592/2017
Seite 8
dass die Gerichtspersonen dieser Streitsache gegenüber voreingenom-
men seien.
3.2 Die vier Gerichtspersonen führen in ihren Stellungnahmen im Wesent-
lichen aus, die Beteiligung an einem früheren Verfahren, bei welchem der
Beschwerdeführer bereits als Partei involviert gewesen sei, begründe al-
lein noch kein Ausstandsgrund und ein konkreter Tatbestand, der den An-
schein einer Vorbefassung erwecke, werde nicht geltend gemacht. Im Wei-
teren verweist Gerichtsschreiber Andreas Kunz auf die Tatsache, dass im
bereits beurteilten Verfahren A-662/2017 und im vorliegend zu beurteilen-
den Verfahren A-6127/2017 zahlreiche unterschiedliche Rechtfragen zu
beurteilen seien. Die Offenheit der aktuell zu beurteilenden Streitsache sei
aus diesem Grund nach wie vor gegeben und der Anschein einer Befan-
genheit zu verneinen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Befangenheit der Gerichtsperso-
nen aufgrund des Ausstandsgrundes gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG
geltend, hätten diese doch aufgrund ihrer Sachkenntnisse und Arbeiten im
Rahmen des Verfahrens A-662/2017 ein gewisses persönliches Interesse
am Verfahrensausgang. Damit macht er eine persönliche Vorbefassung
geltend und bringt im Wesentlichen vor, die Unvoreingenommenheit des
Spruchkörpers sei in Frage gestellt, zumal dieser bereits Sachverhaltsfest-
stellungen und Erwägungen im Rahmen der Beurteilung des Verfahrens A-
662/2017 gemacht habe. Derzeit sehe sich dieser nämlich mit der Über-
prüfung seines Entscheides durch das Bundesgericht konfrontiert. Dieser
Umstand sei geeignet, die Meinungsbildung zu beeinflussen, gebe doch
die Möglichkeit einer bundesgerichtlichen Revision dazu Anlass, die bereits
bezogene Position zu hinterfragen, was sich zum Vor- oder Nachteil der
beiden Parteien auswirken könne.
3.3.2 Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG
gehören alle Interessen, welche eine Gerichtsperson direkt oder indirekt
betreffen. In erster Linie werden davon Fälle erfasst, in welchen die Gefahr
besteht, dass Gerichtspersonen in eigener Sache entscheiden, d.h. wenn
es um eigene Ansprüche geht (direkte Betroffenheit) oder wenn sie bei-
spielsweise als Organ einer juristischen Person, als Mitglied einer Vereini-
gung oder als Beteiligte an einer Aktiengesellschaft von einem Entscheid
betroffen werden (indirekte Betroffenheit). Eine Befangenheit kann dann
A-6592/2017
Seite 9
angenommen werden, wenn das zu beurteilende Verfahren eine unmittel-
bare Reflexwirkung auf die Lebenssphäre oder Rechtsstellung der betref-
fenden Gerichtsperson hat, sodass von einer unmittelbaren Betroffenheit
der Interessenlage gesprochen werden kann (vgl. HÄNER, Art. 34, in: BSK,
a.a.O., Rz. 8; KIENER, a.a.O., S. 92 f.). Das Vorbringen des Beschwerde-
führers beanstandet eine indirekte Betroffenheit der Gerichtspersonen.
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt. We-
der vermag der Beschwerdeführer eine spürbare persönliche Beziehungs-
nähe der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen zum Streit-
gegenstand glaubhaft zu machen noch kann eine spürbare Berührung de-
ren persönlicher Interessensphäre erkannt werden, sodass diese mehr als
diejenige einer beliebigen anderen Gerichtsperson tangiert wäre (vgl. BGE
140 III 221 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. Novem-
ber 2016 E. 7.4; KIENER, a.a.O., S. 92). Allein aus der Tatsache, dass wäh-
rend eines gerichtlichen Instanzenzuges ein gefälltes Urteil durch eine
obere Instanz korrigiert werden könnte, kann nicht abgeleitet werden, dass
diesbezüglich erfolgte Sachverhaltsdarstellungen und Erwägungen in ei-
nem laufenden Verfahren zum Vor- oder Nachteil der beiden Parteien hin-
terfragt werden. Selbst wenn sich das angefochtene Urteil als materiell feh-
lerhaft erweisen würde, liesse dies noch nicht auf eine Befangenheit
schliessen (vgl. dazu BGE 115 IA 400 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts
2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; KIENER, a.a.O., S. 172).
3.4
3.4.1 Im Weiteren sieht der Beschwerdeführer eine Befangenheit des vor-
gesehenen Spruchkörpers darin begründet, dass dieser bereits im Verfah-
ren A-662/2017 ein Urteil gefällt hat. Damit macht der Beschwerdeführer
eine inhaltliche Vorbefassung geltend und zweifelt an der Unvoreingenom-
menheit des vorgesehenen Spruchkörpers.
Mit der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG enthält das Gesetz nach
einer nicht abschliessenden Nennung von Ausstandsgründen einen Auf-
fangtatbestand. Dieser sieht vor, dass Gerichtspersonen u.a. "aus anderen
Gründen" in den Ausstand treten. Von dieser Formulierung werden sämtli-
che weiteren – vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten – Umstände
erfasst, welche eine Gerichtsperson – beispielsweise aufgrund einer Be-
fassung mit der Materie oder in Wahrnehmung einer Aufgabe ausserhalb
ihrer gerichtlichen Tätigkeit – als befangen erscheinen lassen und die Ge-
fahr der Voreingenommenheit nach sich ziehen. Diese Bestimmung erfasst
A-6592/2017
Seite 10
sodann auch jene Fälle, in welchen eine Mitwirkung der Gerichtspersonen
des Bundes- resp. des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Stellung in
einer angeblich gleichen Sache erfolgte (vgl. HÄNER, Art. 34, in: BSK,
a.a.O., Rz. 9).
3.4.2 Eine Vorbefassung in einem früheren Verfahren muss nicht generell
eine Verfassungswidrigkeit resp. eine Befangenheit bedeuten. Ausschlag-
gebendes Kriterium ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts, ob das Verfahren trotz Vorbefassung in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Sachfragen als offen und
nicht vorbestimmt erscheint (vgl. analog BGE 141 IV 34 E. 5.2, BGE 133 I
89 E. 3.2 f., BGE 114 Ia 50 E. 3d). Mit anderen Worten ist entscheidend,
ob die Vorbefassung den Eindruck erweckt, die Gerichtspersonen könnten
sich von den bereits gemachten Feststellungen und geäusserten Wertun-
gen resp. von ihrer Meinungsbildung nicht mehr lösen und würden die Sa-
che deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen.
Dies ist in Bezug auf den Einzelfall zu untersuchen (Urteile des Bundesge-
richts 8F_3/2008 vom 20. August 2008 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober
2007 E. 5.1; HÄNER, Art. 34, in: BSK, a.a.O., Rz. 9 und 19; KIENER, a.a.O.,
S. 138 ff., 145).
Zu prüfen gilt es deshalb, inwieweit der Entscheidungsspielraum der Ge-
richtspersonen durch die Vorbefassung mit der Materie in Bezug auf das
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingeschränkt er-
scheint (KIENER, a.a.O., S. 148).
3.4.3 Nicht bestritten ist vorliegend, dass die Mitglieder des vorgesehenen
Spruchkörpers bereits am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
662/2017 vom 31. August 2017 mitgewirkt haben und insofern vorbefasst
sind. Diese Mitwirkung allein genügt nach dem vorstehend Gesagten in-
dessen nicht, um die Ablehnung der betreffenden Gerichtspersonen zu be-
gründen (vgl. E. 2.3). Der Beschwerdeführer sieht weitere konkrete An-
haltspunkte für eine Befangenheit im Umstand begründet, dass sich in der
bereits durch den vorgesehenen Spruchkörper beurteilten Streitsache A-
662/2017 in Sachen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem zu be-
urteilenden Verfahren A-6127/2017 bei identischem Sachverhalt weitge-
hend sehr ähnliche Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt hätten, resp.
stellen würden. Aufgrund dieser Ausgangslage hätten sich die Gerichtsper-
sonen bereits umfassende Meinungen gebildet, weshalb die Offenheit des
zu beurteilenden Verfahrens zu bezweifeln sei. Diese Vermutung werde
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Seite 11
sodann auch durch die Tatsache bestärkt, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 28. September 2017 auf den erwähnten Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts A-662/2017 vom 31. August 2017 verweise und
impliziere, der Inhalt des Arbeitszeugnisses werde durch den Entscheid
massgeblich beeinflusst. Damit äussere selbst die Vorinstanz ein subjekti-
ves Misstrauen gegenüber der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperso-
nen, hätten sich diese doch somit bereits zum späteren Ausgang des Ar-
beitszeugnisverfahrens geäussert.
3.4.4 Im Urteil A-662/2017 vom 31. August 2017 betreffend die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz wur-
den unter anderem Fragen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, zum Ver-
fahren betreffend die Befragung von Drittpersonen betreffend Mobbingvor-
würfe und zur Rechtsanwendung betreffend die Abgangsentschädigung
bei Kündigung infolge mangelnder Tauglichkeit bearbeitet.
Selbst bei sehr ähnlicher Ausgangslage bezüglich Sachverhalt liegt im Ver-
fahren A-6127/2017 betreffend das Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers
ein anderer Gegenstand im Streit. Aus diesem Grund stellen sich neue wei-
tergehende und materienspezifische Rechtsfragen, welche im Rahmen der
Beurteilung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwogen wurden.
Wie der Gerichtsschreiber Andreas Kunz in seiner Stellungnahme darlegt,
handelt es sich dabei um Rechtsfragen zum zulässigen Inhalt eines Ar-
beitszeugnisses, wobei sich der Spruchkörper an der Rechtsprechung des
Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts wird orientieren müssen. So wird
beispielsweise zu beurteilen sein, inwiefern Krankheiten im Arbeitszeugnis
Erwähnung finden. Ausserdem werden im Unterschied zum vorangehen-
den Verfahren Fragen zur internationalen Anerkennung der Arbeit des Be-
schwerdeführers, seiner generellen Arbeitshaltung sowie zur Qualität sei-
ner Arbeit zu beurteilen sein. Diese Aufstellung zeigt, dass sich im zu be-
urteilenden Verfahren A-6127/2017 zahlreiche neue Rechtsfragen stellen,
welche es durch die Gerichtspersonen zu beurteilen gilt. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann eine vermeintlich gleiche Sach-
oder Rechtslage nicht den gleichen, konkreten Einzelfall dar. Demnach
dürfe und müsse von einem Richter deshalb erwartet werden, dass er die
neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neuen Argumente objektiv
und unparteiisch beurteile. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge
vermag deshalb nach dem Gesagten bezüglich der inhaltlichen Vorbefas-
sung keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (Urteil des
A-6592/2017
Seite 12
Bundesgerichts 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). Der Verfahrens-
ausgang erweist sich als offen, ein Ausstandsgrund ist somit nicht zu er-
kennen.
Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz – allerdings in eigener Einschät-
zung – ausführt, die Erwägungen aus dem ergangenen Urteil würden in
das Arbeitszeugnis einfliessen, vermag keine Befangenheit des vorgese-
henen Spruchkörpers zu begründen. Ihm obliegt es sodann vielmehr, im
vorliegend zu beurteilenden Verfahren betreffend Arbeitszeugnis darüber
zu befinden, ob ein solcher Einfluss allenfalls gerechtfertigt ist. Jedenfalls
vermag die Formulierung der Vorinstanz nicht die Offenheit der Meinungs-
bildung der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren in Frage zu stel-
len.
3.4.5 Aufgrund zahlreicher unterschiedlicher zu beantwortenden Rechts-
fragen ist selbst bei weitgehend identischem Sachverhalt der geforderte
Entscheidungsspielraum der Gerichtspersonen nach wie vor gegeben. Die
Befürchtung, dass die Offenheit des Verfahrens durch vorgefasste Ent-
schlüsse gefährdet sein könnte, ist unbegründet (KIENER, a.a.O., S. 148;
HÄNER, BSK, a.a.O., Rz. 19). Die Voraussetzungen für einen Ausstand
nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG sind somit nicht erfüllt. Auch aus der Tatsa-
che, dass sich die Vorinstanz beim Verfassen des Arbeitszeugnisses vom
vorangegangenen Entscheid hat leiten lassen, kann keine Befangenheit
des vorgeschlagenen Spruchkörpers aufgrund einer Vorbefassung abge-
leitet werden.
4.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung
somit weder Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG, noch solche im Sinne von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG zu begründen vermögen und dass keine Anzeichen be-
stehen, dass die betreffenden Gerichtspersonen mit vorgefasster Meinung
urteilen oder unsachlich entscheiden würden. Das Ausstandsbegehren ge-
gen Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann und Richter
Maurizio Greppi sowie gegen Gerichtsschreiber Andreas Kunz im Verfah-
ren A-6127/2017 ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat daher die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und
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Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
sodann von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung für Aufwendungen in Zusammenhang
mit dem hier beurteilten Ausstandsbegehren zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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