Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6594/2010
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien Einwohnergemeinde Othmarsingen,
5504 Othmarsingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer,
VOSER Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld,
Lärmschutzprojekt Othmarsingen.
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Oktober 2008 reichte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beim
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung des
Ausführungsprojekts Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld,
Lärmschutzprojekt Othmarsingen ein. Das Projekt sieht den Einbau eines
Drainbelages von km 84.890 bis 86.930 (ohne Bünztalviadukt), den Bau
einer 2,5 m hohen beidseitig absorbierenden Lärmschutzwand auf dem
bestehenden Lärmschutzdamm Othmarsingen sowie die Erhöhung der
Leitmauer auf der Südseite des Bünztalviadukts mit absorbierenden
Lärmschutzelementen von 0,9 m auf insgesamt 2,0 m Höhe ab
Fahrbahnrand vor (Lärmschutzmassnahmen-Variante "c"). Mit diesen
Massnahmen werden für den Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei
sieben Liegenschaften und einer unüberbauten Parzelle die
Immissionsgrenzwerte überschritten.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 18. November bis 17.
Dezember 2008 erhob unter anderem die Einwohnergemeinde
Othmarsingen Einsprache gegen das Projekt. Sie verlangte im
Wesentlichen einen besseren Lärmschutz.
C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 15. Juli 2010 unter
Vorbehalt verschiedener Auflagen und gewährte die gestellten
Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Einwohnergemeinde
Othmarsingen hiess es insoweit teilweise gut, als eine
Einspracheverhandlung und ein kontinuierlicher Höhenausgleich der
Lärmschutzwand im Übergang vom Lärmschutzdamm zum
Bünztalviadukt beantragt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen.
D.
Gegen die Plangenehmigung lässt die Einwohnergemeinde
Othmarsingen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragt, die
Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 sei aufzuheben und die
Beschwerdesache sei an das UVEK zu neuem Entscheid und zur
Anordnung der Lärmschutzmassnahmen-Variante "d" - d.h. einer
mindestens 2,5 m hohen Lärmschutzwand auf dem bestehenden
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Lärmschutzdamm und einer mindestens 1,4 m hohen Lärmschutzwand
auf der Leitmauer des Bünztalviaduktes - zurückzuweisen. Eventuell sei
die Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die
Lärmschutzmassnahmen-Variante "d" anzuordnen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, der Kostenunterschied zwischen der von der
Vorinstanz genehmigten Variante "c" und der von ihr beantragten
Variante "d" betrage lediglich Fr. 177'000.--. Die zusätzliche Investition für
die Variante "d" sei verschwindend klein, vor allem wenn man sie in
Bezug zur Investitionssumme von ca. Fr. 210 Millionen für den Neubau
des Bünztal-viaduktes setze. Die Vorinstanz habe einzig die finanziellen
Interessen des ASTRA berücksichtigt. Das private und öffentliche
Interesse am Schutz vor negativen Auswirkungen der Autobahn habe sie
schlicht nicht beachtet. Der finanzielle Mehraufwand für die Variante "d"
sei nicht derart gewichtig, dass er geradezu unverhältnismässig
erscheine und das entgegenstehende private und öffentliche Interesse zu
überwiegen vermöchte. Im Gegenteil sei diese geringfügige
Mehrinvestition verhältnismässig, zumal dadurch vier Liegenschaften und
eine unüberbaute Parzelle nicht mehr übermässigen Lärmimmissionen
ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass die Variante "d" mit einer
Effektivität von 98% dem Schutzziel am nächsten komme, was im
Ausführungsprojekt bestätigt werde.
E.
Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom
18. Oktober 2010 zusammenfassend fest, dass die Plangenehmigung
des UVEK vom 15. Juli 2010 mit der Umweltschutzgesetzgebung des
Bundes konform sei. Eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf dem
Bünztalviadukt sei nur mit Änderungen an der Brückenstatik und damit
verbundenen, unverhältnismässigen Mehrkosten realisierbar.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom
5. November 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
F.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 verlangt die Beschwerdeführerin
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einen Beleg für den vom BAFU erwähnten Umstand, wonach die
Erhöhung der Lärmschutzwand auf dem Bünztalviadukt gemäss Variante
"d" nur mit einer Änderung an der Baustatik realisierbar sei und damit
deutlich mehr kosten würde, als die im Ausführungsprojekt vom 26.
August 2008 ausgewiesenen Fr. 177'000.--.
G.
Das ASTRA gibt dazu in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 an,
ein Einfluss auf die Brückenstatik im Zusammenhang mit einer allfälligen
Erhöhung der Lärmschutzwand sei nicht aktenkundig. Die Vertreter des
BAFU hätten den Fachspezialisten für Kunstbauten des ASTRA
anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2009 offenbar missverstanden.
Das Beschlussprotokoll enthalte bezüglich der Brückenstatik jedenfalls
keinen Hinweis.
Das BAFU legt in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 dar, es sei
aufgrund der Aussagen der Vertreter des ASTRA anlässlich der
Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 davon ausgegangen, dass die
für die Variante "d" ausgewiesenen Kosten aufgrund der erforderlichen
baustatischen Massnahmen am Viadukt zu tief veranschlagt seien. Unter
dieser Annahme habe es der Variante "c" zugestimmt. Es gehe davon
aus, dass die damaligen Aussagen des ASTRA auch heute noch gültig
seien.
H.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik vom 17. Januar 2011 die
Aufhebung der Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des
Sachverhalts. Im Übrigen hält sie an den Begehren in der Beschwerde
fest. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen eine offensichtlich
ungenügende Eruierung der Kosten für die Variante "d" geltend.
I.
Am 21. Januar 2011 reicht die Vorinstanz das Protokoll der
Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 ein. Im Weiteren verzichtet sie
auf Bemerkungen zur Replik.
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 beantragt das ASTRA, den in
der Replik gestellten Rückweisungsantrag abzuweisen. Da die
Mehrkosten von Fr. 177'000.-- für die Erhöhung der Lärmschutzwand
bereits unverhältnismässig seien, gelte dies für allenfalls noch höhere
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Kosten umso mehr. Insofern erübrige sich eine Rückweisung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung.
Das BAFU führt in der Stellungnahme vom 10. März 2011
zusammenfassend aus, dass die Umsetzung der Variante "d" im
Vergleich zur Variante "c" zwar Mehrkosten von Fr. 177'000.--
verursache, aber dagegen einen höheren Schutz vor schädlichen oder
lästigen Lärmimmissionen bewirke. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände sei die Variante "d" verhältnismässig, weshalb sich darüber
hinaus gehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden.
J.
Die Vorinstanz hält in der abschliessenden Stellungnahme vom 17. März
2011 an der Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die im
Beschwerdeverfahren erfolgte Meinungsänderung des BAFU sei nicht
nachvollziehbar und könne nicht unterstützt werden.
Das ASTRA legt in den Schlussbemerkungen vom 18. März 2011 dar,
weshalb es die Variante "d" entgegen der Auffassung des BAFU als
unverhältnismässig erachtet.
K.
Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 21. März
2011 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben und die klare
Fachmeinung des BAFU zu Gunsten der Variante "d" an ihren Anträgen
fest.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. April 2011 nimmt die
Beschwerdeführerin zu den Schlussbemerkungen des ASTRA Stellung.
L.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
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Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar.
Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG).
Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere dann
berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private berührt sind oder
spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor
Immissionen verfolgen (BGE 136 I 265 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1
mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin vertritt vorliegend das öffentliche
Anliegen, die Bevölkerung vor Immissionen zu schützen. Zudem hat sie
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den Entscheid
der Vorinstanz insofern beschwert, als ihre Einsprache teilweise
abgewiesen wurde. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert,
was denn auch zu Recht unbestritten blieb.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen
oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn unter anderem technische Probleme zu beurteilen sind und die
Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden
gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu
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klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung
berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die
Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht
nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese
Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine
Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit
Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe
zur einspracheweise verlangten Gesamtbetrachtung des Bahn- und
Strassenlärms keine Stellung genommen, sondern sich ausschliesslich
auf die Beurteilung des ASTRA als gesuchstellende Partei abgestützt.
Dies sei unhaltbar und verletze die Begründungspflicht.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene
Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden
wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung
desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis
ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden -
Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in
denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist,
dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend
das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis).
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3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem
die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I
232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit
den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und
Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung
eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht
erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des
Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der
Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem
Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl.
auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
3.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung auf die von der
Beschwerdeführerin verlangte Gesamtbetrachtung des Bahn- und
Strassenlärms eingegangen und hat die vom ASTRA diesbezüglich
vorgenommene Beurteilung ohne weitere Ausführungen als zutreffend
anerkannt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz auf die für sie
entscheidwesentlichen Überlegungen hingewiesen. Entsprechend war
sich die Beschwerdeführerin, wie ihre Vorbringen in der Beschwerde
zeigen, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren
und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Die
Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Masse
nachgekommen, weshalb sich die behauptete Gehörsverletzung als
unbegründet erweist. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz
habe sich in ihrer Verfügung ausschliesslich auf die Beurteilung des
ASTRA als gesuchstellende Partei abgestützt, bezieht sie sich nicht auf
eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern auf eine Frage
materieller Natur.
4.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung
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des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum
an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen
(Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur
Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten
Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen
Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Zuständig
für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die
Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone,
während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau
bestehender Nationalstrassen neu dem ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2
und Art. 40a NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für
den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu
(Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen
im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008
hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren
zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der
Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]).
Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK
durchgeführt, es ist auch weiterhin für die Genehmigung der
Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1 NSG).
Da es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsgesuch handelt, welches
am 6. Oktober 2008 und somit nach Inkrafttreten der neuen
Zuständigkeitsordnung gestellt wurde, ist das ASTRA zuständig. In
diesem Sinne hat es dieses ausgearbeitet und dem UVEK zur
Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens unterbreitet.
5.
5.1 Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen
legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13
Abs. 1 USG). Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den
Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art.
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16 Abs. 1 USG).
5.2 Gemäss Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV, SR 814.41) sind bestehende ortsfeste Anlagen wie Strassen, die
wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu
sanieren. Die Sanierung erfolgt soweit, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Dabei wird - sofern keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen - den Massnahmen, welche
die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegeben
gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern
oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Ziel der Sanierung ist, zumindest
eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden. Die
Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen
würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur-
und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und
Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen
wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten
Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung,
deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von
Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv
gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9.
September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Der von BAFU und ASTRA herausgegebene Leitfaden Strassenlärm
enthält Anleitungen für Sanierungsprojekte von Nationalstrassen und
bringt die geltenden Standards im Nationalstrassenbau zum Ausdruck
(GREGOR SCHGUANIN/TONI ZIEGLER/HANSJÖRG GROLIMUND, Leitfaden
Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, S. 7, download
unter ). Ihm kommt keine
Rechtskraft zu und er ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht
verbindlich. Ein solches Regelwerk ist jedoch wie behördliche Richtlinien
oder Weisungen in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung
bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich (Urteil des Bundesgerichts
1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4 und A-
7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4).
Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von
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Seite 11
Lärmschutzmassnahmen enthält der Leitfaden eine Methode, mit welcher
die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt
werden. Die Kosten entsprechen dabei den für Projektierung,
Realisierung, Betrieb und Unterhalt der Massnahmen aufzuwendenden
finanziellen Mitteln. Der Nutzen von Lärmschutzmassnahmen wird
definiert als volkswirtschaftliche Lärmkosten, welche durch die
Massnahmen bei den betroffenen Anwohnern vermieden werden können.
Die Differenz zwischen den Lärmkosten ohne und mit Massnahmen
entspricht dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Massnahmen. Auf der
Basis der Kosten-Nutzen-Relation (Effi-zienz) und dem Grad der
Zielerreichung (Effektivität) wird der WT-Index (WTI) berechnet (WTI =
Effektivität * Effizienz / 25), wobei ein solcher von mindestens 1.0 als
genügend und ab 4.0 als sehr gut beurteilt wird (MARKUS BICHSEL/WALTER
MUFF, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von
Lärmschutzmassnahmen, Optimierung der Interessenabwägung, Bern
2006, S. 12 ff., download unter ).
Gemäss dem Leitfaden sind Sanierungsmassnahmen so zu
dimensionieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
(Effektivität 100%). Verursachen die Massnahmen unverhältnismässige
Kosten oder Betriebseinschränkungen, kann davon abgewichen werden.
Dabei ist eine verhältnismässige Lösung mit höchstmöglicher Effektivität
und einem WTI von mindestens 1.0 zu wählen. Bei Massnahmen mit
identischem WTI sind grundsätzlich diejenigen Varianten zu bevorzugen,
die eine höhere Zielerreichung aufweisen. Bei gleicher Effektivität ist die
Effizienz als Bewertungskriterium anzuwenden
(SCHGUANIN/ZIEGLER/GROLIMUND, a.a.O., S. 20 f.).
6.
6.1 Den Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der
Sanierungsplanung verschiedene Varianten ("a" bis "e") mit
unterschiedlichen baulichen Massnahmen untersucht wurden. Darunter
insbesondere die vorliegend umstrittene und von der Vorinstanz unter
Vorbehalt verschiedener Auflagen genehmigte Variante "c", welche den
Einbau eines Drainbelages von km 84.890 bis 86.930 (ohne
Bünztalviadukt), den Bau einer 2,5 m hohen beidseitig absorbierenden
Lärmschutzwand auf dem bestehenden Lärmschutzdamm Othmarsingen
sowie die Erhöhung der Leitmauer auf der Südseite des neuen
Bünztalviadukts mit absorbierenden Lärmschutzelementen von 0,9 m auf
insgesamt 2,0 m Höhe ab Fahrbahnrand vorsieht. Diese Variante erreicht
gemäss der Berechnung im Ausführungsprojekt eine Effektivität von 97%,
eine Effizienz von 1.23 und einen WTI von 4.8. Dabei werden für den
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Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei sieben Liegenschaften und einer
unüberbauten Parzelle die Immissionsgrenzwerte überschritten. Für diese
wurden Erleichterungsanträge gestellt, welche die Vorinstanz gewährte.
6.2 Die ebenfalls geprüfte und von der Beschwerdeführerin beantragte
Variante "d" sieht eine Erhöhung der Leitmauer auf dem Bünztalviadukt
mit absorbierenden Lärmschutzelementen von 1,4 m auf insgesamt 2,5 m
Höhe ab Fahrbahnrand - mithin 0,5 m höher als bei der Variante "c" - vor.
Bezüglich der übrigen Massnahmen (Einbau eines Drainbelages sowie
Bau einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand auf dem Lärmschutzdamm)
stimmen die beiden Varianten überein. Gemäss den Angaben im
Ausführungsprojekt belaufen sich die Mehrkosten im Vergleich zur
Variante "c" auf Fr. 177'000.--. Die Variante "d" erreicht gemäss der
Berechnung in den Projektunterlagen eine Effektivität von 98%, eine
Effizienz von 1.19 und einen WTI von 4.7. Dabei werden für den
Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei drei Liegenschaften die
Immissionsgrenzwerte überschritten.
7.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das
Lärmsanierungsprojekt zu Recht auf der Basis der Variante "c"
genehmigte bzw. ob der in diesem Zusammenhang massgebende
Sachverhalt rechts-genüglich abgeklärt wurde. Den im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erfolgten Stellungnahmen des BAFU und des
ASTRA lässt sich zur Klärung dieser Fragen Folgendes entnehmen:
7.1 Das BAFU hält in seiner ersten Stellungnahme vom 18. Oktober 2010
zunächst fest, die Plangenehmigung der Vorinstanz sei mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform. Eine Erhöhung der
Lärmschutzwand entsprechend der Variante "d" sei gemäss den
mündlichen Aussagen eines Fachspezialisten des ASTRA nur mit
Änderungen an der Baustatik der Brücke und den damit verbundenen
Mehrkosten realisierbar. Die Umsetzung dieser Massnahme sei deshalb
deutlich teurer, als die im Ausführungsprojekt ausgewiesenen Kosten von
Fr. 177'000.--.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Aussage des
statischen Ungenügens der Brücke neu und unbelegt sei, führt das BAFU
am 15. Dezember 2010 aus, es sei gestützt auf die Aussagen der
Vertreter des ASTRA anlässlich der Koordinationssitzung vom 16. Juni
2009 davon ausgegangen, dass die für die Variante "d" ausgewiesenen
A-6594/2010
Seite 13
Kosten aufgrund der erforderlichen baustatischen Massnahmen am
Viadukt zu tief veranschlagt seien. Unter dieser Annahme habe es der
Variante "c" zugestimmt. Es gehe davon aus, die damaligen Aussagen
des ASTRA seien auch heute noch gültig.
7.2 Das ASTRA gibt am 10. Dezember 2010 an, dass eine allfällige
Erhöhung der Lärmschutzwand keinen Einfluss auf die Brückenstatik
habe. Die Vertreter des BAFU hätten den Fachspezialisten für
Kunstbauten des ASTRA anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2009
offenbar missverstanden. Das Beschlussprotokoll enthalte bezüglich der
Brückenstatik jedenfalls keinen Hinweis.
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 erachtet das ASTRA die von
der Beschwerdeführerin in der Replik verlangte Rückweisung zur
Abklärung der effektiven Mehrkosten für die Variante "d" als unnötig. Da
die im Ausführungsprojekt ausgewiesenen Mehrkosten von Fr. 177'000.--
für die Erhöhung der Lärmschutzwand bereits unverhältnismässig seien,
gelte dies für allenfalls noch höhere Kosten umso mehr. Im Weiteren führt
das ASTRA aus, die Variante "d" stelle keine Optimierung der Variante
"c" im Sinne des Leitfadens Strassenlärm dar. Bei
Massnahmenkombinationen könne nicht einfach auf den WTI abgestellt
werden, zumal - wie vorliegend - der hohe WTI vor allem durch eine
andere Massnahme (Belagsersatz) bewirkt werde.
7.3 In der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 bestätigt das BAFU die
Darstellung des ASTRA, wonach dem Protokoll der Koordinationssitzung
vom 16. Juni 2009 kein Hinweis über einen Zusammenhang zwischen der
Erhöhung der Lärmschutzwand und der Brückenstatik zu entnehmen sei.
Falls ihre diesbezügliche Annahme unrichtig sein sollte, so hätte dies
Auswirkungen auf die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Projekts.
Auf eine entsprechende Nachfrage der Instruktionsrichterin gibt das
BAFU am 10. März 2011 an, dass die Umsetzung der Variante "d" im
Vergleich zur Variante "c" zwar Mehrkosten von Fr. 177'000.--
verursache, aber dagegen einen höheren Schutz vor schädlichen oder
lästigen Lärmimmissionen bewirke. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände sei die Variante "d" verhältnismässig, weshalb sich darüber
hinausgehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden.
Soweit das ASTRA behaupte, bei Massnahmenkombinationen könne
nicht einfach auf den WTI abgestellt werden, sei dies unzutreffend.
Gemäss Anhang 4a Ziffer 3 des Leitfadens Strassenlärm seien einzelne
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Massnahmen, die einen gemeinsamen Wirkungsbereich haben, in ihrem
Zusammenhang zu beurteilen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit von
Massnahmen im Bereich der Strassenlärmsanierung werde immer mit
dem WTI durchgeführt. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ergebe für
die Variante "c" einen WTI von 4.8 und für die Variante "d" einen solchen
von 4.7. Gemäss dem Leitfaden Strassenlärm gelte ein WTI von mehr als
4.0 als sehr gut. Damit sei die Variante "d" verhältnismässig. Bei dieser
Variante würden sodann vier Gebäude und eine unüberbaute Parzelle
mehr vor Immissionsgrenzwertüberschreitungen geschützt, weshalb die
Zielerreichung dabei um einiges höher sei als bei der Variante "c".
7.4 In den Schlussbemerkungen vom 18. März 2011 bezeichnet das
ASTRA die Interpretation des BAFU, wonach über einem WTI von 1.0 nur
noch die Effektivität zu berücksichtigen sei und oberhalb dieses Wertes
keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr stattfinden solle, als
unzutreffend. Gemäss dem vom BAFU erwähnten Anhang 4a des
Leitfadens Strassenlärm sei der Perimeter für die Berechnung des WTI
jeweils auf den gemeinsamen Wirkungsbereich festzulegen. Im Anhang
werde im Weiteren explizit auf die Massnahmenkombination aus Belägen
und Lärmschutzwänden mit deutlich unterschiedlichen
Wirkungsbereichen eingegangen. Beim aufgeführten und mittels
Abbildung illustrierten Beispiel (Lärmschutzwand: 200 m; Belag: 2 km)
werde der Perimeter für die WTI-Berechnung auf den lokalen
gemeinsamen Wirkungsbereich begrenzt. Vorliegend umfasse der für die
Berechnung des WTI berücksichtigte Perimeter den gesamten
Projektperimeter von 2040 m. Die Belagseinbaustrecke betrage 1800 m
(Projektperimeter ohne Bünztalviadukt) und die hier zur Diskussion
stehende Lärmschutzwand auf dem Viadukt habe eine Länge von 293 m.
Diese beiden Massnahmen hätten einen sehr kleinen gemeinsamen
Wirkungsbereich, weil auf dem Viadukt selber kein lärmarmer Belag
eingebaut werde. Deshalb entfalte der lärmarme Belag seine Wirkung
fast ausschliesslich ausserhalb des Wirkungsbereichs der
Lärmschutzwand. Die hohe Wirtschaftlichkeit aller Varianten ergebe sich
fast ausschliesslich aus dem Belagsersatz. Folglich würden die für das
Variantenstudium innerhalb des gesamten Projektperimeters ermittelten
WTI keine Aussage über die wirtschaftliche Tragbarkeit der jeweils
einzelnen Massnahmen bzw. der jeweils in einem lokalen Bereich
gemeinsam wirkenden Massnahmen erlauben. Aus den ermittelten WTI-
Werten ergebe sich hingegen die Bestvariante für den Perimeter: Je
höher der WTI, desto besser falle die Beurteilung einer Variante aus.
Damit erweise sich die Variante "c" mit einem WTI von 4.8 als die
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Verhältnismässigste. Dass die Erhöhung der Lärmschutzwand im Sinne
der Variante "d" nicht verhältnismässig sei, könne methodisch mit einer
WT Analyse über Zusatzeffektivität, -kosten und -nutzen aufgezeigt
werden. Die Wirkungen der Variante "d" würden dabei in Referenz zum
Ausgangszustand mit der Variante "c" ermittelt, wobei für die Kosten nur
die Aufwendungen für die Erweiterung zu berücksichtigen seien. Mit dem
so ermittelten WTI lasse sich die Verhältnismässigkeit der Variante "d" im
Vergleich zur Variante "c" eindeutig beurteilen. Liege der so ermittelte
WTI unter 1.0, so sei die Erweiterung nach Massgabe des Leitfadens
Strassenlärm unverhältnismässig. Diese Analyse, welche durch einfache
Berechnungen mit den im Projektdossier angegebenen Daten
durchgeführt worden sei, zeige vorliegend folgendes Bild: Für die
Wanderhöhung auf dem Viadukt von 0,9 m auf 1,4 m betrage der WTI
0.8. Die Unverhältnismässigkeit der Massnahmenerweiterung im Sinne
der Variante "d" sei damit nachgewiesen.
8.
8.1 Aufgrund der aufgeführten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ergangenen Stellungnahmen des ASTRA und des BAFU ergeben sich
verschiedene Unklarheiten in sachverhaltlicher Hinsicht. So lässt sich
insbesondere die Frage, ob eine Erhöhung der Lärmschutzwand
entsprechend der Variante "d" nur mit Änderungen an der Baustatik der
Brücke und damit verbundenen Mehrkosten von über den im
Ausführungsprojekt ausgewiesenen Fr. 177'000.-- realisierbar sei, nicht
abschliessend beurteilen. Obwohl dem Protokoll der Koordinationssitzung
vom 16. Juni 2009 diesbezüglich kein Hinweis zu entnehmen ist, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass das BAFU - wie es mit
Stellungnahmen vom 18. Oktober und 15. Dezember 2010 bekräftigt -
eine entsprechende Information von Vertretern des ASTRA erhalten hat.
Insofern erscheint die von der Beschwerdeführerin replikweise beantragte
Rückweisung zur Abklärung der effektiven Mehrkosten für die Variante
"d" als angezeigt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Sache - wie
sich unten zeigen wird (E. 8.2) - ohnehin an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
8.2
8.2.1 Dass das BAFU als Fachbehörde in umweltrechtlichen Fragen in
seiner abschliessenden Stellungnahme zur Auffassung gelangte, die
Variante "d" sei unter Annahme der im Ausführungsprojekt berechneten
Mehrkosten von Fr. 177'000.-- verhältnismässig, weshalb sich darüber
hinausgehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden,
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erscheint grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar. Die Variante
"d" erreicht gemäss der Berechnung im Ausführungsprojekt einen sehr
guten WTI von 4.7 und eine höhere Effektivität als die Variante "c". Die
höhere Zielerreichung - mithin der zusätzliche Schutz vor
Immissionsgrenzwertüberschreitungen für vier Gebäude und eine
unüberbaute Parzelle - lässt die Variante "d" selbst unter gebührender
Berücksichtigung der in den Projektunterlagen ermittelten - jedoch unter
Vorbehalt heranzuziehenden (vgl. oben E. 8.1) - Mehrkosten von Fr.
177'000.-- als verhältnismässig erscheinen.
Daran vermag die Darstellung der Vorinstanz in der abschliessenden
Stellungnahme vom 17. März 2011, wonach das BAFU im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens bereits am 1. Mai 2009 - also noch vor der
Koordinationssitzung - dem Projekt auf der Basis der Variante "c"
zugestimmt habe und die im Beschwerdeverfahren vorgenommene
Meinungsänderung deshalb nicht nachvollziehbar sei, nichts zu ändern.
Denn diesbezüglich ist zu beachten, dass das BAFU im
Plangenehmigungsverfahren zunächst den Einbau eines lärmarmen
Rauasphaltbelags auf dem Viadukt beantragte. Die Zustimmung zum
Projekt auf der Basis der Variante "c" erfolgte somit lediglich unter
Vorbehalt eines anderen Belages. Nachdem das BAFU diesen Antrag
anlässlich der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 zurückgezogen
hatte, weil das ASTRA den Gussasphalt auf der Brücke als die qualitativ
beste Lösung zum Schutz der Kunstbaute erachtete, musste eine neue
Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen werden. Diese
Beurteilung erfolgte - wie das BAFU wiederholt ausführte - unter der
Annahme, die Variante "d" sei nur mit Änderungen an der Baustatik der
Brücke und damit verbundenen Mehrkosten von über den im
Ausführungsprojekt ausgewiesenen Fr. 177'000.-- realisierbar.
Schliesslich nahm das BAFU im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eine erneute Beurteilung der Verhältnismässigkeit vor, diesmal unter
Annahme der im Ausführungsprojekt für die Variante "d" berechneten
Mehrkosten von Fr. 177'000.--. Aufgrund der unterschiedlichen
Grundlagen erscheinen die verschiedenen, jeweils zu einem anderen
Ergebnis führenden Beurteilungen des BAFU - entgegen der Auffassung
der Vorinstanz - durchaus als nachvollziehbar. Aus der ursprünglichen
Auffassung der Fachbehörde im vorinstanzlichen Verfahren kann somit
nichts abgeleitet werden, was der Beurteilung im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens entgegen stehen würde.
8.2.2 Hingegen lassen die Schlussbemerkungen des ASTRA vom
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18. März 2011 begründete Zweifel darüber aufkommen, ob die im
Ausführungsprojekt aufgeführten Grundlagen zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit korrekt ermittelt wurden. Selbst wenn der Einwand
des ASTRA, wonach der Perimeter auf den lokalen gemeinsamen
Wirkungsbereich des Belagsersatzes und der Lärmschutzwand auf dem
Viadukt zu beschränken sei, angesichts deren Zuständigkeit für die
Ausarbeitung des Plangenehmigungsgesuchs (vgl. oben E. 3) zu
erstaunen vermag, entbehrt ihm nicht eine gewisse Berechtigung. Denn
gemäss dem Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm müssen einzelne
Massnahmen mit einem gemeinsamen Wirkungsbereich in ihrem
Zusammenwirken beurteilt werden (z.B. Kombination Lärmschutzwand
und Belagsersatz). Unterscheiden sich die Wirkungsbereiche einer Wand
und eines Belages wesentlich (z.B. Wand: 200 m; Belag: 2 km) und hat
der Belag zusätzlich einen Nutzen ausserhalb des Perimeters der Wand,
sind die Mehrkosten des Belages bei der Beurteilung der
Massnahmenkombination nur für den lokalen Einflussbereich
einzurechnen (SCHGUANIN/ZIEGLER/GROLIMUND, a.a.O., Anhang 4a Ziffer
3). Vorliegend ist dem ASTRA insofern zuzustimmen, als sich der
gemeinsame Wirkungsbereich der Lärmschutzwand auf dem Viadukt mit
einer Länge von 293 m und der Belagseinbaustrecke von 1800 m nicht
auf dem gesamten Projektperimeter von 2040 m erstreckt, zumal auf dem
Viadukt selber kein lärmarmer Belag eingebaut würde. In diesem Sinne
stellt sich mit Blick auf den Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm
tatsächlich die Frage, ob der WTI angesichts des lediglich teilweise
übereinstimmenden Wirkungsbereiches der Massnahmen zu Recht über
den gesamten Projektperimeter berechnet wurde. Hingegen kann dem
ASTRA nicht gefolgt werden, soweit es eine Berechnung mittels WT
Analyse über Zusatzeffektivität, -kosten und -nutzen vornimmt, deren
Grundlage sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht -
weder aus der Richtlinie Strassenlärm (inkl. Anhänge) noch aus der
Richtlinie "Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von
Lärmschutzmassnahmen" ergibt. Bei dieser Berechnungsmethode würde
der gemeinsame Wirkungsbereich im Übergangsbereich der beiden
Massnahmen, welcher vorliegend besonders relevant ist, weil sich darin
viele lärmempfindliche Gebäude und Parzellen befinden, völlig ausser
Acht gelassen. Aus dem so ermittelten WTI von 0.8 kann somit nichts
Verwertbares abgeleitet werden.
8.2.3 Insgesamt ist mit Blick auf die Schlussbemerkungen des ASTRA
von einem unzureichend festgestellten Sachverhalt bezüglich der
Grundlagen zur Berechnung des WTI auszugehen. Unklar bleibt in
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diesem Zusammenhang insbesondere, ob in Abweichung zum
Ausführungsprojekt, in welchem der WTI über den gesamten
Projektperimeter von 2040 m berechnet wurde, ein auf den gemeinsamen
Wirkungsbereich der Lärmschutzwand und der Belagseinbaustrecke
beschränkter Perimeter zu definieren gewesen wäre. Falls dem so wäre,
müsste der WTI neu berechnet werden. Die notwendigen Abklärungen in
diesem Zusammenhang dürften sich als aufwendig erweisen und zudem
technisches Fachwissen voraussetzen. Da die
Sachverhaltsvervollständigung am besten durch die Vorinstanz unter
Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich
ausnahmsweise, die Angelegenheit an diese zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11; PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG
Praxiskommentar, Art. 61, Rz. 16).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend aufgrund des
unzureichend festgestellten Sachverhalts keine abschliessende und
verlässliche Beurteilung der Streitsache möglich ist. Diese ist deshalb an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen
im Sinne des vorstehend Gesagten vornimmt. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet, weshalb sie in Aufhebung der
Plangenehmigungsverfügung vom 15. Juli 2010 gutzuheissen ist.
9.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, gestützt auf
Art. 8 USG müsse der Lärm der Autobahn und der Eisenbahnlinie
gesamthaft beurteilt werden, was vorliegend unterlassen worden sei, ist
ihr mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des ASTRA und des BAFU
zu entgegnen, dass die beiden Anlagen lärmrechtlich nicht als Einheit zu
behandeln sind. Das BAFU als Fachbehörde des Bundes mit besonderen
Kenntnissen auf dem Gebiet des Lärm- und Umweltschutzrechts legte in
der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 dar, dass auch heute noch
keine neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die
eine Gesamtbeurteilung von Strassen- und Eisenbahnlärm ermöglichen
würden. Die LSV beschränke sich entsprechend zu Recht darauf, die
Summierung der Lärmbelastung nur bei gleichartigen Lärmimmissionen
vorzuschreiben. In diesem Sinne geht auch das Bundesgericht davon
aus, dass das notwendige Instrumentarium für die Durchsetzung der
Forderung nach einer Gesamtbetrachtung der Lärmsituation bei
ungleichartigen Lärmquellen heute noch fehle (Urteil des Bundesgerichts
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Seite 19
1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.7). Angesichts dieser Tatsache
ist auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
beantragte Expertise zu verzichten. Entsprechende Weiterungen sind
auch bei der Neubeurteilung im Rahmen der Rückweisung nicht
vorzunehmen.
10.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere
Behörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Ausnahme von
dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen,
die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt
angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1P.225/2005 vom 27. April 2006 E. 4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 60
mit Hinweisen).
Bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
eher kleines Gemeinwesen, welches über keinen eigenen Rechtsdienst
verfügt. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr in Abweichung von der erwähnten
Regel eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird auf pauschal
Fr. 7'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist
der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-6594/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung
vom 15. Juli 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-308/hoy; Gerichtsurkunde)
– das ASTRA (Einschreiben)
– das BAFU
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Toni Steinmann
A-6594/2010
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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