Abtei lung I
A-6595/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zollkontingent; Abgabenachbezug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6595/2009
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG ist im Besitz einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
Aufgrund der Ausschreibungsbekanntmachung des Bundesamts für
Landwirtschaft (BLW) vom 22. November 2007 ersteigerte sie für das
Jahr 2008 einen Zollkontingentsanteil von 233'149 kg für die Einfuhr
von Wurstwaren.
B.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte die Oberzolldirektion
(OZD) mit, sie habe bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt,
dass die X._______AG in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis und mit
9. Dezember 2008 insgesamt 26'359,1 kg brutto Wurstwaren bzw.
luftgetrockneten Rohschinken unrichtig zum Kontingentszollansatz
(KZA) importiert habe. Sie fordere deshalb Fr. 202'400.15 Zoll und
Fr. 4'857.60 MWST nach.
C.
Am 12. Januar 2009 nahm die X._______AG zur Nachforderung
Stellung. Sie legte insbesondere dar, sie wolle zum Normaltarif von
Fr. 125.--/100 kg verzollen, wie dies im Tares vorgesehen sei. Bei einer
Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 6.3 laute die
Zolltarifnummer 1601.0021 mit einem Normalzollansatz von Fr. 125.--.
Nur beim EU-Ansatz von Fr. 0.-- sei vom präferenziellen Zollkontingent
Nr. 301 die Rede. Da die Ware nicht als Ursprungsware der EU
betrachtet werden könne, komme der Normalzollansatz von Fr. 125.--
zur Anwendung. Eine nachträgliche Verzollung ausserhalb des
Zollkontingents zum vollen Zollansatz von Fr. 893.-- sei auf jeden Fall
inakzeptabel.
D.
Am 21. September 2009 verfügte die OZD, die Abgabedifferenz
zwischen dem KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von
Fr. 207'257.75 (inkl. der anteiligen Mehrwertsteuer) werde bei der
X._______AG nacherhoben. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, im Rahmen der Versteigerungsausschreibung des
BLW vom 22. November 2007 habe die X._______AG vom
Gesamtvolumen des Zollkontingents Nr. 301 von total 4'086'500 kg
einen Zollkontingentsanteil von 233'149 kg zugeteilt erhalten. Die
Ausschreibung habe u.a. Bestimmungen im Zusammenhang mit der
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Ausnützung des zugeteilten präferenziellen Zollkontingentsanteils
enthalten. Die Zollbefreiung für Importe im Rahmen des
Zollkontingentsanteils könne ausschliesslich erlangt werden, wenn bei
der Zollanmeldung ein gültiges Ursprungszeugnis EUR 1 oder die mit
einer Ursprungserklärung versehene Rechnung vorliege und die
Präferenzzollbehandlung in der Zollanmeldung explizit beantragt
werde. Die X._______AG habe im Rahmen des ihr für das Jahr 2008
zugeteilten Teilzollkontingents von 233'149 kg Importe von insgesamt
225'001 kg getätigt. Für eine Menge von 26'359,1 kg sei die
Zollanmeldung ohne Ursprungsnachweis und ohne Antrag auf eine
Veranlagung mit Präferenz erfolgt. Für diese Menge müsse demnach
der AKZA zur Anwendung kommen. Eine nachträgliche Änderung der
Einfuhrzollanmeldung und damit die nachträgliche Gewährung der
Präferenzbehandlung sei grundsätzlich ausgeschlossen.
E.
Die X._______AG (Beschwerdeführerin) führte am 20. Oktober 2009
gegen die Verfügung der OZD vom 21. September 2009 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
„(1) der Entscheid der OZD vom 21. September 2009 sei aufzuheben
und die eingeführte Ware sei unter der Tarifnummer 1601.0021 des
Schweizerischen Gebrauchstarifs 1986 (SR 632.10 Anhang)
einzureihen und mit einem Normalansatz von Fr. 125.-- je 100 kg
brutto zu veranlagen. (2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdegegners“. Zur Begründung machte sie
insbesondere geltend, die Ausschreibungsbekanntmachung vom
22. November 2007 über die Versteigerung der Teilzollkontingente
Trockenfleisch, Rindfleischkonserven, luftgetrockneter Rohschinken,
Dosen- und Kochschinken sowie Wurstwaren für das Jahr 2008 gelte
sowohl für die allgemeinen Teilzollkontingente Nr. 5.2, 6.2 und 6.3
gemäss der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverord-
nung, AEV, SR 916.01) als auch für die präferenziellen Teilzoll-
kontingente Nr. 101, 102 und 301 gemäss der Verordnung vom 8. März
2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der
EG (Freihandelsverordnung, AS 2002 1158). Mit der Ausschreibung
des präferenziellen Zollkontingents sei demnach auch gleichzeitig ein
allgemeines Zollkontingent ausgeschrieben worden. Damit habe sie
mit der Ersteigerung des Teilzollkontingents auch die Möglichkeit
erhalten, Waren gemäss Ziff. 6.3, Anhang 4, der AEV einzuführen, was
sie in der Folge auch getan habe. Die Pflicht, einen gültigen
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Ursprungsnachweis zu erbringen, beziehe sich nur auf die Waren, die
innerhalb der präferenziellen Zollkontingente gemäss der Freihandels-
verordnung eingeführt würden. Zu keinem Zeitpunkt habe sie indessen
hinsichtlich der fraglichen Einfuhren eine Verzollung zum präferen-
ziellen Zollansatz (Nullsatz) gewollt. Vielmehr habe sie sich für eine
nichtpräferenzielle Verzollung entschieden, die Tarifeinreihung korrekt
vorgenommen und die Waren zum normalen Zollansatz von Fr. 125.--
je 100 kg angemeldet. Für Einfuhren unter dem allgemeinen Teil-
zollkontingent Nr. 6.3 brauche es kein gültiges Ursprungszeugnis und
keinen Antrag auf Präferenzveranlagung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie legte insbesondere
dar, das präferenzielle Teilzollkontingent Nr. 101 bzw. 301 bilde in der
Tat Teil des allgemeinen Teilzollkontingents Nr. 6.1 bzw. 6.3. Der
gesamte zugeteilte Zollkontingentsanteil richte sich allerdings nach
den Bestimmungen der Freihandelsverordnung, was eine Veranlagung
innerhalb dieser Tarifnummer ohne gültiges Ursprungszeugnis und
ohne Antrag auf Präferenzveranlagung ausschliesse. Da die
Teilzollkontingente 6.1, 6.2 und 6.3 Teil der präferenziellen Kontingente
101, 102 und 301 seien, sei es richtig, sie in der Ausschreibungs-
bekanntmachung zu erwähnen. Dabei sei auch darauf hingewiesen
worden, Einfuhren zum Nullzoll seien nur mit Ursprungszeugnis
möglich. Würden die Teilzollkontingente im gesamten Zuteilungs-
prozess nicht erwähnt, könnte der Eindruck entstehen, diese stünden
zusätzlich zu den präferenziellen Kontingenten zur Verfügung. Der von
der Beschwerdeführerin ersteigerte Zollkontingentsanteil von 233'149
kg habe vollumfänglich nur für Wurstwaren mit Ursprung EU zur
Verfügung gestanden.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, ihm mitzuteilen, inwieweit die von der
X._______AG ersteigerten Kontingente für die Einfuhr von
Wurstwaren und luftgetrocknetem Rohschinken im Jahr 2008
aufgebraucht worden seien. Die OZD antwortete mit Eingabe vom
19. Februar 2010, das zugeteilte Zollkontingent von 233'149 kg für die
Einfuhr von Wurstwaren sei im Umfang von 223'618.5 kg ausgenützt
worden. Die betreffenden Einfuhren seien innerhalb des präferen-
ziellen Zollkontingents veranlagt worden. Im Weiteren habe die
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Beschwerdeführerin 2'000 kg ihres Zollkontingentsanteils an die
Y._______AG übertragen. Den ihr zugeteilten Zollkontingentsanteil von
35'000 kg für die Einfuhr von luftgetrocknetem Rohschinken habe sie
im Umfang von 94'998,3 kg (recte: 34'998,3 kg) ausgenützt.
Mit Schreiben vom 4. März 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin die
von der OZD in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2010 gemachten
Angaben.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
2.
2.1 Nach Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht
werden, zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem
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Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die Grundlage der Zollveranlagung
ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im
Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARABARA
SCHMID, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar
Zollgesetz, Art. 18 N 1). In Übereinstimmung mit dem das
Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der
anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG) die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der
Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die
Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Damit überbindet
das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung
für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (Botschaft vom 15. Dezember 2003
über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612; noch zum – mit Art. 25 ZG
nahezu identischen – Art. 31 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen] Urteil des
Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur
Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung
der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom
15. April 1994 zur Errichtung der WTO, SR 0.632.20; Übereinkommen
über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte
Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den
Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die
Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA; vgl. BGE 129
II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007
vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1702/2006 vom
23. Januar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Bestimmung
der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen diese doch den
ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten
Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150). Sowohl die minimale
Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als
auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren
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innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der
GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994
IV 1005 f., 1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS
1995 2148) sind die massgebenden Konzessions- und
Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte enthalten (für die
Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2,
BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur
Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996
IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG,
SR 632.10] und Anhang 4 zur AEV; vgl. BGE 128 II 34 E. 2b; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1697/2006 vom 23. Januar 2009
E. 2.2, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.2). Im Anhang 4 zur
AEV in der vorliegend relevanten Fassung vom 27. Juni 2007 (AS
2007 3418) wurde u.a. festgelegt, das Kontingent Nr. 6.3 „Wurstwaren,
einschliesslich Coppa, Blasenschinken und Lachsschinken“ betrage
3148 Tonnen (t).
2.2.2 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht
nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung
(Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.5).
Hinsichtlich der Verteilung der Zollkontingente für den Import von
Fleisch gelten Art. 48 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über
die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) in Verbindung mit Art. 14 ff. der
Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und
Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341). Ausserhalb
der zugeteilten oder ersteigerten Kontingentsmenge ist der reguläre
Zollsatz des General- bzw. Gebrauchstarifs nach Art. 3 und 4 des
Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) anwendbar,
was regelmässig zu einer sehr hohen Zollbelastung führt (REMO
ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: Heinrich Koller/Georg
Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128).
2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt
durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann
mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet
unter abgerufen werden. Dasselbe gilt für den
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Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29
zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem
Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an
diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 2.2). Gemäss dem Generaltarif vom 1. Januar
2005 und – insoweit identisch – vom 25. Juli 2008 sind Würste und
ähnliche Erzeugnisse (von den in den Nummern 0101-0104 genannten
Tieren ohne Wildschweine und ausser Cotechini, Mortadella, Salami,
Zamponi), falls innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt, nach
der Zolltarif-Nummer 1601.0021, d.h. zu einem Tarif von Fr. 125.--, zu
verzollen, ansonsten gemäss der Zolltarif-Nummer 1601.0029 zu
Fr. 893.-- je 100 kg.
2.4
2.4.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle
für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der
Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen vom 28. April 2004 (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die
Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 bestimmt, dass
Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens erhalten,
sofern eine EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird oder in
besonderen Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang
IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung,
einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben
wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. No-
vember 2007 E. 2.2.3, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.2). Bei
Vorlage eines solchen Nachweises haben die Zollbehörden des
Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse
anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar
2004 E. 2.2; BGE 114 Ib 168 E. 1c). Fehlen hingegen die rechtlich
vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung,
gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren
sind zum Normaltarif zu verzollen (ARPAGAUS, a.a.O., S. 319 FN 1982
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mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission [ZRK] vom 10. Mai 2005 [ZRK 2003-070] E. 5; vgl. ebenso
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September
2007 E. 3.2; SCHMID, a.a.O., Art. 19 N 59). Im Übrigen steht es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht zu, staatsvertragliche Vorschriften in
Frage zu stellen bzw. es ist an diese gebunden (vgl. BGE 125 III 209
E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006 vom 9. Juli
2009 E. 3.3).
2.4.2 In der Freihandelsverordnung werden die Präferenzzollansätze
für Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft (EG) in deren
Anhang 1 angegeben. Im Weiteren werden die Waren, deren jährliche
präferenzielle Einfuhr beschränkt ist, im Anhang 2 aufgeführt (vgl.
Art. 2 Abs. 1 und 3 der Freihandelsverordnung). Für Wurstwaren mit
den Tarif-Nummern 1601.0011 und 1601.0021 wurde ein Kontingent
(Nr. 301) im Umfang von 3715 t netto mit einem Präferenzzollansatz
von 0 festgelegt (vgl. die Änderung der Freihandelsverordnung vom
27. Juni 2007, AS 2007 3417, insbesondere 3420 [Nullzoll] und 3422
[Kontingent]). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Freihandelsverordnung in der
vorliegend relevanten Fassung vom 27. Juni 2007 ist Voraussetzung
für die Zuteilung eines Anteils des Zollkontingents 301 die Zuteilung
eines Zollkontingentsanteils nach der AEV und den entsprechenden
Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung. Gemäss Anhang 4
Ziff. 3 der AEV ist das Zollkontingent Nr. 6.3 (Wurstwaren) von 3148 t
im präferenziellen Zollkontingent Nr. 301 von 3715 t netto enthalten
(vgl. Änderung der AEV vom 27. Juni 2007, AS 2007 3418).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für
das Jahr 2008 über einen Zollkontingentsanteil von 233'149 kg für die
Einfuhr von Wurstwaren verfügt hat. Im Weiteren ist unbestritten, dass
sie im Rahmen des zugeteilten Kontingents in diesem Jahr 223'618,5
kg Wurstwaren zum Präferenzzollansatz von 0 (sog. Nullsatz)
importiert und zudem von ihrem Zollkontingentsanteil 2'000 kg an die
Y._______AG übertragen hat (nach Art. 14 AEV). Strittig ist, ob sie
eine zusätzliche Menge von 26'359,1 kg Wurstwaren zu Recht unter
die Tarif-Nummer 1601.0021 (vgl. oben E. 2.3) subsumiert und zum
KZA von Fr. 125.--/100 kg eingeführt hat. Die OZD verneint dies. Der
von der Beschwerdeführerin ersteigerte Zollkontingentsanteil habe
vollumfänglich nur für Waren mit Ursprung aus der EU zur Verfügung
gestanden. Hinsichtlich den 26'359,1 kg Wurstwaren habe sie jedoch
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weder eine Veranlagung mit Präferenz beantragt noch Ursprungs-
nachweise eingereicht. Die betreffenden Einfuhren fielen deshalb unter
die Tarif-Nummer 1601.0029 und es komme der AKZA von
Fr. 893.--/100 kg zur Anwendung.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
2008 ihren Zollkontingentsanteil von insgesamt 233'149 kg im Umfang
von 225'618,5 kg (223'618,5 und 2'000 kg) aufgebraucht hat. Es
resultiert somit ein Saldo von 7'530,5 kg. Soweit die Beschwerde-
führerin eine Einfuhr über diese Menge hinaus zum KZA verlangt,
vorliegend ausmachend 18'828,6 kg (26'359,1 minus 7'530,5 kg), ist
die Beschwerde von vornherein unbegründet. Unabhängig davon, ob
der ersteigerte Zollkontingentsanteil ausschliesslich für Waren mit
Ursprung aus der EU zur Verfügung stand, kann eine Einfuhr zum KZA
nur im Rahmen eines noch nicht ausgeschöpften Zollkontingents
erfolgen (vgl. oben E. 2.2.1). Die OZD hat hinsichtlich der Einfuhren im
Umfang von 18'828,6 kg die Differenz zwischen dem AKZA und dem
KZA zu Recht nachgefordert.
3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Jahr
2008 die verbleibende Menge von 7'530,5 kg Wurstwaren zum KZA
von Fr. 125.--/100 kg verzollen darf. Dies ist der Fall, wenn sie die
betreffenden Einfuhren innerhalb des Zollkontingents Nr. 6 getätigt hat,
womit diese unter die Tarif-Nummer 1601.0021 fallen würden.
Ersteigert hat die Beschwerdeführerin zwar einen Anteil des
Zollkontingents 301 nach der Freihandelsverordnung; gemäss Anhang
4 Ziff. 3 der AEV ist das Zollkontingent Nr. 6.3 aber im präferenziellen
Zollkontingent Nr. 301 enthalten. Im Weiteren führt die Freihandels-
verordnung in Art. 4 Abs. 2 explizit aus, für die Zuteilung eines Anteils
des Zollkontingents 301 sei die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils
nach der AEV Voraussetzung (E. 2.4.2). Mit der Ersteigerung eines
Anteils am Zollkontingent 301 erhielt die Beschwerdeführerin somit
zwangsläufig auch das Recht insoweit Einfuhren im Rahmen des
Zollkontingents Nr. 6 zu tätigten. Sie hatte somit die Wahl, ob sie das
erworbene Zollkontingent für präferenzielle Einfuhren aus der EU zum
Nullsatz oder für Importe aus anderen Ländern zum KZA von
Fr. 125.--/100 kg nutzt. Dies ergibt sich auch aus der
Ausschreibungsbekanntmachung des BLW vom 22. November 2007
(vgl. amtl. Akten Nr. 1), wird doch unter Ziff. 1 (allgemeine Hinweise)
ausgeführt: Die Teilzollkontingente Nr. 5.2, 6.2 und 6.3 gemäss AEV
sowie Nr. 101 (einschliesslich Nr. 6.1 der AEV), 102 (einschliesslich
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5.1 der AEV) und 301 (einschliesslich 6.3 der AEV) würden
versteigert. Im Weiteren hält die Verfügung des BLW vom 7. Dezember
2007 (amtl. Akten Nr. 2) in Ziff. 2 Bst. a des Dispositivs explizit fest:
„Für den zugeteilten Zollkontingentsanteil ist die Einfuhr zum
Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll (...) erst zulässig,
wenn....“. Auch nach der Verfügung des BLW bestand somit die Wahl
zwischen der Einfuhr zum Nullsatz für Waren aus der EU oder zum
KZA aus anderen Ländern. Im Übrigen ist ebenfalls der Gebrauchszoll
(vgl. Tares auf der Internetseite der EZV) betreffend die Tarifnummer
1601.0021 in diesem Sinn aufgebaut. Innerhalb des Zollkontingents
Nr. 6 eingeführt, gilt der Normalzollansatz Fr. 125.--/100 kg und für
Wurstwaren aus der EU im Rahmen des präferenziellen
Zollkontingents Nr. 301 der Nullsatz. Entgegen der Ansicht der OZD
berechtigte das ersteigerte Zollkontingent von 233'149 kg also nicht
nur zur präferenziellen Einfuhr von Wurstwaren aus der EU zum
Nullsatz, sondern auch zur Einfuhr aus anderen Ländern zum KZA von
Fr. 125.--/100 kg. Dieser Zollansatz muss auch dann gelten – wenn wie
vorliegend – die Ware zwar aus der EU stammt, die formellen
Voraussetzungen für eine präferenzielle Einfuhr jedoch nicht erfüllt
worden sind. Der fehlende Antrag um Präferenzabfertigung sowie das
Nichteinreichen der betreffenden Ursprungszeugnisse aus der EU
hindert deshalb im vorliegenden Fall zwar die Verzollung zum Nullsatz,
eine solche zum KZA von Fr. 125.--/100 kg kann jedoch – im Rahmen
des noch vorhandenen Kontingents – erfolgen.
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Wurstwaren im
Umfang von 7'530,5 kg zu Recht zum KZA von Fr. 125.--/100 kg
angemeldet. Für diese Menge hat die OZD die Differenz zwischen dem
KZA von Fr. 125.-- und dem AKZA von Fr. 893.--/100 kg zu Unrecht
nachgefordert. Die Sache wird zur genauen Berechnung der verblei-
benden Nachforderung im Sinn der Erwägungen unter Berück-
sichtigung der anteiligen MWST an die OZD zurückgewiesen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Verfahrenskosten auf Fr. 7'500.-- festgelegt (Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der nur
teilweise unterlegenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt. Der Vorinstanz können
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keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
OZD hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE). Angesichts der Schwierigkeit der rechtlichen
Fragestellungen und unter Berücksichtigung der bloss teilweisen
Gutheissung der Beschwerde wird die Parteientschädigung
ermessensweise auf Fr. 5'600.-- (inkl. MWST) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Berechnung der verbleibenden Nachforderung an
die Oberzolldirektion zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der
Oberzolldirektion werden keine Kosten auferlegt.
3.
Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 5'600.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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