Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6596/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von
MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 3. Dezember 2009 das Dossier von A._______
der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2010 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Reduktion
des Kostenvorschusses ab.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 schloss die Vorinstanz
auf Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht
Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen
Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
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erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von
den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu
berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht
gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu
gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte
aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
speziellere Bestimmung enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Gemäss Art. 20c Abs.
1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen
amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von
Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese
beschränkt sich auf die Frage, ob die in den einschlägigen Normen
festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind. In diesem
Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich
Anfragen aus den USA – anders als bei Anfragen aus anderen Staaten –
noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht. Die ESTV hat sich
anlässlich dieser Vorprüfung weder abschliessend zur Frage zu äussern,
ob ein Betrugsdelikt im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, noch
dazu, ob die von den amerikanischen Steuerbehörden genannten
Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind,
um nach schweizerischem Recht als Recht des ersuchten
Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu
einem Informationsaustausch zu schreiten.
Darüber hat sich die ESTV erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art.
20j Abs. 1 Vo DBA-USA zu äussern. Darin hat die ESTV darüber zu
befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und
dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren
Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt
sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände,
Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten
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beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische
Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010,
teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen
worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine
Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30.
November 2010 E. 1.4.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein ausreichender
Anfangsverdacht vor, weshalb die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens
gegen sie bereits aus diesem Grund unrechtmässig sei. Im
Amtshilfegesuch des IRS vom 31. August 2009 wird das Vorliegen von
"Betrugsdelikte[n] und dergleichen" ohne weiteres glaubhaft gemacht.
Gegen die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens ist im vorliegenden Fall
damit nichts einzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.3
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und 7.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht insoweit fehl. Ob
die ESTV dagegen in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 zu
Recht die Gewährung von Amtshilfe verfügt hat, bildet Gegenstand der
nachfolgenden Erwägungen.
3.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in
Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in
welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung
eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren
(welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst)
unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte.
Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen
werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht. Es handelt
sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um
objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird,
aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur
Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.3, bestätigt u.a. im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in
Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden, dass
der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 2.1; BVGE 2010/40 E. 6.7).
4.
4.1 Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während
des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz hatte (vgl.
Belegstellte […] und Belegstelle […]). An der Bankbeziehung mit
Stammnummer […], die auf ihren Namen gelautet habe, sei sie
wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Belegstelle […]). Es lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular
"W-9" eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31.
Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen (vgl. Belegstelle […]). Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne
von mindestens Fr. 327'489.-- erzielt worden, was bedeute, dass im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien
alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für
die Kategorie 2/A/b erfüllt.
4.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die von der Vorinstanz errechneten
Kapitalgewinne seien fiktiv und daher nicht massgebend. Stattdessen sei
auf die effektiven Kapitalgewinne abzustellen. Wie gesagt, gibt der
Staatsvertrag 10 verbindlich vor, dass bei der Berechnung der
Kapitalgewinne auf die Bruttoverkaufserlöse abzustellen ist (vgl. E. 3
hiervor). Das Vorbringen zielt daher ins Leere. Ebenso wenig ist
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Staatsvertrag 10 verletzt haben
soll, indem sie die bis zur Schliessung des streitbetroffenen UBS-Kontos
am 15. August 2008 verbuchten Kapitalgewinne berücksichtigte (vgl. die
Tabelle über die Kapitalgewinne in der angefochtenen Verfügung E. 4 S.
11), liegt dieser Zeitpunkt doch nach wie vor im abkommensrelevanten
Zeitraum. Soweit es in den in den USA gegen die Beschwerdeführerin
eingeleiteten Verfahren um Fragen gehen sollte, die mit den Steuern, die
unter das Abkommen fallen und für die Amtshilfe geleistet worden ist,
nichts zu tun haben, kann dieser zugemutet werden, entsprechende
Einwände in einem allfälligen amerikanischen Verfahren zu erheben (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 3.2.4 und A-6262/2010 vom 8. April 2011 E. 7).
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Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
schliesslich aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Aussage, sie
habe eine Erklärung über den Verzicht auf US-amerikanische
Wertschriften abgegeben und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ein
Formular W-9 einzureichen. Ob der Staatsvertrag 10 an das so genannte
QI-Verfahren anknüpft oder nicht, ist hier nicht entscheidend (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2)
und mangels Relevanz ins Leere zielen auch die Ausführungen zum
schweizerischen Bankgesetz. Von Bedeutung ist einzig der Inhalt des
Staatsvertrags 10 (vgl. E. 3 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin das
Formular W-9 eingereicht hätte, wird aber nicht geltend gemacht. Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, in den USA
regelmässig Steuererklärungen eingereicht zu haben, durch nichts belegt.
4.3 Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum
Staatsvertrag 10 besteht im Fall der Beschwerdeführerin somit der
begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Damit
sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 15'500.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. In den
Verfahrenskosten inbegriffen sind die Kosten für die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 betreffend das
Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses ) in der Höhe von Fr.
500.-- (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
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zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben )
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
Versand: