B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6601/2013
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
Advokaturbüro Advocomplex,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport,
Generalsekretariat VBS,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neubewertung der Funktion (Rückstufung).
A-6601/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit vielen Jahren im (…) und hatte während dieser
Zeit verschiedene Stellungen inne. Ab dem 1. Januar 2004 war
A._______ als Sachbearbeiter Lagerbewirtschaftung in der Lohnklasse
14 angestellt. In dieser Funktion führte er Waren für den Ausgang zu-
sammen und stellte sie zur Abholung bereit. Er plante und koordinierte
zudem die Auftragsabwicklung für den Warenein- und -ausgang. Ab Sep-
tember 2011 war A._______ im Bereich Auftragssteuerung, Lieferservice
und Kundendienst tätig. In dieser Funktion ist er zusammen mit drei wei-
teren Personen für die Lagerbewirtschaftung und den Kontakt zu den
Kunden mit Beratung, Entgegennahme der Bestellungen, Bestellungs-
prozess und Reklamationen (…) zuständig.
B.
Am 12. November 2012 wurde A._______ aufgrund der Reorganisation
(…) ein neuer Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung vom 8. November
2012 zur Unterschrift zugestellt, welcher die neue Funktion als Logisitik-
fachmann in der Lohnklasse 13 vorsah. Nachdem A._______ den Ar-
beitsvertrag nicht unterschrieben hatte, verfügte der Chef (…) am 23. Ap-
ril 2013 die Rückstufung (Neubewertung der Funktion) von A._______
von der Lohnklasse 14 in die Lohnklasse 13 per 1. November 2013.
Gleichzeitig wurde ein gleichbleibender Lohn verfügt (Lohngarantie). Als
Begründung wurde angefügt, im Rahmen der Reorganisation bestehe die
bisher von A._______ ausgeübte Funktion als Sachbearbeiter Lagerbe-
wirtschaftung nicht mehr, weshalb ihm die Funktion als Logistikfachmann
zugewiesen wurde.
C.
Am 14. Mai 2013 erhob A._______ beim Eidgenössischen Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde ge-
gen diese Verfügung und beantragte ein neues, für seine momentane Tä-
tigkeit gültiges Pflichtenheft und eine angepasste Bewertung dieser Funk-
tion rückwirkend auf den 1. Januar 2013.
D.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 wies das VBS (nachfolgend: Vorin-
stanz) die Beschwerde ab und stellte fest, dass Anspruch auf eine Lohn-
garantie bestehe. Durch die Reorganisation seien Organigramm und Auf-
gaben verändert worden, weshalb die Funktion des Sachbearbeiters La-
gerbewirtschaftung nicht mehr existiere. Deshalb sei A._______ die Funk-
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tion des Logistikfachmanns zugewiesen worden. Da diese Funktion nur
eine Lohnklasse tiefer eingegliedert und die Stelle am selben Ort auszu-
führen sei sowie keine höheren Anforderungen gestellt würden, sei die
Stelle im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen als
zumutbar zu qualifizieren. Zudem habe A._______ aufgrund seines Alters
Anspruch auf eine Lohngarantie, bei der allerdings der Teuerungsaus-
gleich und die Lohentwicklung ausgeschlossen seien, bis der neue Lohn
den Betrag nicht mehr übersteige, der aufgrund der Funktionsbewertung
gerechtfertigt sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 25. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, den Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Mit dem Wechsel in die Auftragssteuerung im September
2011 hätten sich die Aufgaben des Beschwerdeführers geändert. Die
neue Tätigkeit bringe mehr Verantwortung und sei anspruchsvoller. Zu-
dem spreche er gut Französisch und werde für Verhandlungen in Franzö-
sisch beigezogen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer damit rechnen
können, dass damit eine Lohnerhöhung verbunden sei. Der anlässlich der
Reorganisation (…) erhaltene Stellenbeschrieb vom 8. November 2012
beschreibe jedoch die Tätigkeiten, welche er vor September 2011 erledigt
habe. Zwar sei abgebildet, dass er neu vermehrt mit Planungs- und Lei-
tungsaufgaben betraut sei und Arbeitsgruppen leite sowie Führungsauf-
gaben übernehme, doch entspreche der Stellenbeschrieb nicht der tat-
sächlichen Arbeit. Trotz anspruchsvolleren Arbeiten werde der Lohn von
Lohnklasse 14 auf Lohnklasse 13 herabgesetzt. Der direkte Vorgesetzte
habe bestätigt, dass die tatsächliche Arbeit des Beschwerdeführers nicht
dem neuen Stellenbeschrieb entspreche. Die direkten Vorgesetzten wür-
den bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des Auftragssteue-
rers (Sachbearbeiter Auftragssteuerung / Disposition) übernehme, wel-
cher in der Lohnklasse 16 eingeteilt sei. Der Beschwerdeführer erledigte
dieselben Arbeiten wie seine Kollegen, welche in der Lohnklasse 16 bzw.
17 eingeteilt seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig oder
unvollständig festgestellt.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen. Der direkte Vorgesetzte des Beschwerde-
führers (Chef …) habe auf Anfrage bestätigt, dass der Beschwerdeführer
seine Funktion als Logistikfachmann tatsächlich ausübe und entspre-
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chend eingesetzt werde. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund seiner
momentanen gesundheitlichen Situation auch administrative Aufgaben
zugewiesen, um ihn körperlich zu entlasten. Entgegen seiner Behauptung
sei der Beschwerdeführer folglich nicht als Sachbearbeiter Auftragssteue-
rung/Disposition tätig.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 30. Januar 2014 macht der Be-
schwerdeführer geltend, der von der Vorinstanz angefragte Chef (…) sei
nicht sein direkter Vorgesetzter. Entgegen der von der Vorinstanz einge-
reichten Stellungnahme würden seine Arbeitskollegen und die unmittelba-
ren Vorgesetzten bestätigen, dass der Beschwerdeführer weitgehend
dieselben Arbeiten ausführe wie seine Kollegen. Dies gehe auch aus der
Zielvereinbarung für das Jahr 2014 sowie aus dem Ferienplan hervor,
welcher aufzeige, dass gegenseitige Vertretungen stattfinden würden.
H.
Auf die übrigen gemachten Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) erlässt der Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung. Die Verfügung des (…) wurde im
Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts
am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vor-
instanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35
Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906], nachfol-
gend aBPG). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser
Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechts-
mittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz
der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte
Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsge-
richt; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar
2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertemporales Recht, Zeitschrift für
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Seite 5
Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 132).
Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; vgl. insbesondere Art. 32 Abs. 1
Bst. c VGG) ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl.
auch Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und
Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfah-
ren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist
demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat unge-
achtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide
trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013
vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefoch-
tene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach
nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Er-
messens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem
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Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, das heisst nicht bloss
rechtlich, sondern auch sachlich richtig entschieden hat.
2.2 Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die
Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des
Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen entfernt es sich im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle
sein eigenes Ermessen (BVGE 2007/34 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5455/2007 vom 11. Juni 2008
E. 5.4 und A-1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N. 2.151 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 473 ff. mit
Hinweisen).
Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisa-
tionsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese Mass-
nahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen und sachli-
chen Gründen beruhen d.h. nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf
diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen.
Insbesondere wird das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst als qualifi-
zierende Instanz tätig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1688/
2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4 mit Hinweisen; A-1764/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 2; vgl. auch OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 49
N. 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3 Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im kon-
kreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden
kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2,
A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A-2424/2007 vom 4. April
2008 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.).
Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
A-6601/2013
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wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Bewei-
se falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheid-
relevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht
in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A-5321/2013 vom 24. Februar
2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/
2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.189; JÉRÔ-
ME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013,
Rz. 59, S. 43).
3.
Am 1. Juli 2013 sind die revidierten Bestimmungen des Bundespersonal-
rechts in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall erliess die Erstinstanz ihre
Verfügung am 23. April 2013 und damit noch vor Inkrafttreten der Revisi-
on. Der Entscheid der Vorinstanz erging jedoch nach Inkrafttreten der
Revision am 23. Oktober 2013. Welches Recht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zur Anwendung gelangt, ist mangels einer ausdrückli-
chen Übergangsbestimmung in der Bundespersonalgesetzgebung auf-
grund der allgemeinen intertemporalen Grundsätze zu entscheiden (PE-
TER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum BPG, 2013, Art. 41 N. 6). Danach ist in der Regel dasjenige materiel-
le Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen
Sachverhalts Geltung hat. Bei einer materiellen Rechtsänderung ist
grundsätzlich das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt des Erlasses der
ursprünglichen Verfügung bzw. der Fällung des erstinstanzlichen Ent-
scheides in Kraft steht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.; HELBLING,
a.a.O., Art. 41 N. 6). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Recht-
mässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts deshalb in der Regel
anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl.
BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_559/2011
vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3, A-3753/2013 vom
22. August 2013 E. 2). Demnach beurteilt sich die vorliegende Beschwer-
de nach dem vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2013 gültigen Bun-
despersonalrecht.
A-6601/2013
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kri-
terien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf
Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich
die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3). Art. 36 BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf.
Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen
(Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die
zuständige Stelle das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV
ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktio-
nen der Lohnklassen 1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1
Bst. b BPV).
Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des
Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Ver-
antwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV).
Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung
des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV,
SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Stellen-
beschreibung stellt die formelle Grundlage für die Bewertung und Einrei-
hung der Stellen in die Lohnklassen dar. Darin werden die Anforderun-
gen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlich-
keiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten. Die Bewer-
tung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen
zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV).
4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG schöpft der Arbeitgeber alle Möglichkei-
ten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestell-
ten Person ohne deren Verschulden kündigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen
von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004
(Reorganisationsverordnung, SR 172.220.111.5 [seit dem 1. August 2014
nicht mehr in Kraft, AS 2014 2171]) ist eine andere Stelle zumutbar, wenn
die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist (Bst. a),
der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Ver-
kehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hinweg und
zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt (Bst. b) und die neue Ar-
beit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe 3 ver-
richtet werden kann. Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichti-
gen (Bst. c). Gemäss dazu ergangener Rechtsprechung ist sodann einem
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Seite 9
Angestellten eine neue Funktion nicht zuzumuten, welche zwar zu keinen
oder geringen finanziellen Einbussen führt, aber im Hinblick auf die Tätig-
keit eine völlige Unterforderung oder Überforderung mit sich bringt (Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013
E. 7.4.2 sowie A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 11.2.2). Ob eine Arbeit
zumutbar ist oder nicht, kann jeweils nur in Bezug auf eine bestimmte Ar-
beit und eine bestimmte Person geprüft werden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6329/2010 vom 1. April 2011 E. 4.5).
4.3 Muss eine Funktion aus Gründen, die nicht bei der angestellten Per-
son liegen, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funkti-
on zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst
(Art. 52a aBPV [AS 2008 5646]). Wird die Funktion einer Person, die das
55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete
Funktion zugewiesen, so bleibt der Lohn unverändert und wird vom Teue-
rungsausgleich und von einer Lohnentwicklung ausgenommen, bis er den
Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung ge-
rechtfertigt ist (Art. 52a Abs. 2 aBPV [AS 2008 5646]).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist klar und im übrigen nicht bestritten, dass dem
Beschwerdeführer im Zuge einer Reorganisation eine tiefer bewertete
Funktion zugewiesen wurde. Folglich liegen die Gründe für die Rückstu-
fung nicht bei der angestellten Person. Nachfolgend ist deshalb zu prü-
fen, ob die neue Stelle für den Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben
der Reorganisationsverordnung zumutbar ist. Eine abschliessende Beur-
teilung der Zumutbarkeit ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – je-
doch nicht möglich, weil der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht hinrei-
chend geklärt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm seit September 2011 bis
derzeit ausgeführte Tätigkeit entspreche nicht der Stellenbeschreibung
des Logistikfachmanns vom 8. November 2012, dessen Funktion er ge-
mäss dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz per 1. November
2013 übernehmen müsste. Die Vorinstanz hält dem entgegen, der direkte
Vorgesetzte habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Logistikfach-
mann tätig sei, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch
für administrative Arbeiten eingesetzt werde.
A-6601/2013
Seite 10
5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde ein Schreiben vom
4. Juli 2013 ein, worin B._______ , Chef (…), bestätigt, dass er sowie der
direkte Vorgesetzte C._______ eine Einreihung des Beschwerdeführers
als Auftragssteuerer als angebracht erachten würden. Der Beschwerde-
führer arbeite seit September 2011 mit sehr grossem Einsatz im Bereich
Auftragssteuerung/Lieferservice/Kundendienst, eine Anpassung des Or-
ganigramms sowie der Einreihung habe jedoch nicht erwirkt werden kön-
nen. Der Unterzeichnete sei nicht in die Entscheidungsfindung bezüglich
Einreihung einbezogen worden. Mit seinen Schlussbemerkungen reichte
der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen, unter anderem von
D._______ , stellvertretender Chef (…), und E._______ , Chef (…), ein.
Diese bestätigen im wesentlichen die Ausführungen des B._______ (…).
Die Vorinstanz reichte in ihrer Vernehmlassung ein Schreiben vom 12.
Dezember 2013 ein, in dem F._______, Chef (…) bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer entsprechend seiner Stellenbeschreibung als Logistik-
fachmann eingesetzt werde. Die vollumfängliche Ausübung dieser Funk-
tion setze auch Kenntnisse als Sachbearbeiter voraus, weshalb – nicht
zuletzt um dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers Rech-
nung zu tragen – ein Teileinsatz im administrativen Bereich erfolge.
5.4 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Organigramm des (…) zeigt
auf, dass F._______ dem (…) als Chef vorsteht. Die Abteilung "Nach-
schub/Rückschub" ist G._______ unterstellt. Eine Hierarchiestufe tiefer ist
C._______ als Chef der (…) eingesetzt. Dem (…), wo der Beschwerde-
führer tätig ist, steht B._______ als Chef und gleichzeitig Stellvertreter
von C._______ vor. Die dem Beschwerdeführer mit dem neuen Arbeits-
vertrag zugestellte Stellenbeschreibung vom 8. November 2012 nennt als
direkt vorgesetzte Funktion des Beschwerdeführers (…) B._______ . Das
Formular "Zielvereinbarung" für die Beurteilungsperiode vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Oktober 2014 vom 4. Dezember 2013 weist E._______
(…) als direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers aus und trägt auch
dessen Unterschrift. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass alle er-
wähnten Personen dem Beschwerdeführer als Vorgesetzte vorstehen.
Welche Person jedoch als direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers
zu bezeichnen ist, ist unklar.
5.5 Die Bestätigungen des F._______ (…) einerseits und diejenigen der
Vorgesetzten aus dem Bereich (…) widersprechen sich bezüglich der
vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion. Obwohl dieser Wider-
spruch offensichtlich ist, äussert sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung dazu nicht. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz
A-6601/2013
Seite 11
ihre Stellungnahme auf eine Bestätigung des ihrer Ansicht nach direkten
Vorgesetzten F._______ stützt, obwohl in der Stellenbeschreibung für die
durch dieselbe Vorinstanz bestätigte neue Funktion des Beschwerdefüh-
rers als direkter Vorgesetzter B._______ aufgeführt ist. Die Vorinstanz
führt aus, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der ergangenen Ent-
scheide seit dem 1. November 2013 als Logistikfachmann tätig sein. Je-
doch bleibt unklar, ob dies dem Beschwerdeführer aus betrieblichen
Gründen überhaupt möglich ist oder ob er die neue Tätigkeit lediglich
verweigert. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach ausführte, er erledi-
ge seit September 2011 andere Aufgaben, nimmt die Vorinstanz dazu
keine Stellung. Insgesamt bleibt damit auch unklar, welche Tätigkeiten
der Beschwerdeführer vor und nach der Reorganisation überhaupt aus-
übte und wie der Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion betrieblich
und organisatorisch eingesetzt wird. Indem es die Vorinstanz unterlassen
hat, diese Widersprüche und Unklarheiten zu klären, hat sie den Sach-
verhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den
beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und ra-
schen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur
Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhe-
bung nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Wie bereits ausgeführt, ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht hin-
reichend geklärt. Vor diesem Hintergrund ist ein Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht möglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache
zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese mit den
Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch besser in der Lage
ist, diese Abklärungen durchzuführen.
A-6601/2013
Seite 12
6.2 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist ausser
bei Mutwilligkeit kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
7.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Par-
tei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Ge-
richt die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132 V
215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt
demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerle-
gen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
23. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
A-6601/2013
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 04-14 / 7-2013 / 13.003834; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
A-6601/2013
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100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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