Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6602/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer 1. Semester 2001 bis 1. Semester 2006
(1. Januar 2001 - 30. Juni 2006).
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Sachverhalt:
A. Das Einzelunternehmen A._______, ist seit dem 1. Oktober 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 6. Dezember 2000 reichte er
die Unterstellungserklärung für die Bewilligung von Saldosteuersätzen
(SSS) bei der ESTV ein. Als Geschäftstätigkeit gab er "Computer Shop,
Hard- + Software und Rep." an. Am 29. Dezember 2000 bewilligte ihm die
ESTV die Anwendung des SSS von 2,3% per 1. Januar 2001.
B. Am 6. November 2006 führte die ESTV bei A._______ eine Kontrolle
durch. In der Folge forderte sie mit der Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 344'144 vom 6. November 2006 für die Zeit vom 1. Semester 2001 bis
1. Semester 2006 Fr. 12'550.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu
5% nach. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, für den
Geschäftsbereich Internet (Hosting, Webhosting) gelte der SSS von 6%.
Umsätze, die über das Konto Nr. 6100 "Erlös Internetdienstleistungen"
verbucht worden seien, seien demzufolge zu 6% anstatt 2,3% (bis
30. Juni 2004) bzw. 1,2% (ab 1. Juli 2004) zu versteuern.
C. Am 19. Februar 2007 bestritt A._______ die Nachforderung gemäss
der EA Nr. 344'144. In der Folge traf die ESTV am 3. September 2008
einen anfechtbaren Entscheid. Sie erkannte, dass A._______ für die Zeit
vom 1. Semester 2001 bis 1. Semester 2006 Fr. 10'641.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins zu 5% zu bezahlen habe. Sie korrigierte ihre
ursprüngliche Forderung von Fr. 12'550.-- mittels der Gutschriftsanzeige
(GS) Nr. 530'188 um Fr. 1'909.-- auf Fr. 10'641.--. Die ESTV begründete
diese Korrektur damit, der SSS für Internet-Dienstleistungen habe bis am
30. Juni 2004 noch 5,2% betragen und erst danach habe ein solcher von
6% gegolten.
D. Gegen den Entscheid der ESTV vom 3. September 2008 erhob
A._______ am 29. September 2008 Einsprache. Er machte insbesondere
geltend, er produziere keine Internetseiten und seine "Hosting"-
Leistungen fielen deshalb nicht unter den SSS für
Internetdienstleistungen. Zudem sei "Hosting" keine branchenfremde
Tätigkeit. Im Weiteren betreibe er das "Hosting" zusammen mit der
B._______AG. Mit dieser teile er die Provider- und Stromkosten. Die
Zahlungen der B._______AG habe er fälschlicherweise auf das Konto
6100 verbucht.
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E. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2010 wies die ESTV die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
A._______ habe in der Unterstellungserklärung seine Geschäftstätigkeit
nur unvollständig angegeben. Ab 2001 habe er mit Internet-
Dienstleistungen, worunter das "Hosting" falle, stets Umsätze von mehr
als 10% des jeweiligen Gesamtumsatzes erzielt. Im Weiteren sei das
"Hosting" gegenüber seinem Hauptgeschäft, dem Handel mit Hard- und
Software, branchenfremd. Die 50%-Regel für Mischbranchen komme
deshalb nicht zur Anwendung. Die branchenfremde Internet-
Dienstleistung "Hosting" sei deshalb zu einem zweiten SSS (neben
demjenigen für den Handel mit Hard- und Software) von 5,2% bis 30. Juni
2004 und 6% ab 1. Juli 2004 zu versteuern. Im Weiteren habe A._______
die an die B._______AG weiterverrechneten Kosten zu Recht als
Einnahmen bzw. Umsatz verbucht.
F. Mit Eingabe vom 13. September 2010 führte A._______
(Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 22.
Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht
insbesondere geltend, das "Hosting" gehöre zu seiner "angestammten"
Tätigkeit und sei nicht branchenfremd. Er habe dafür eine volle
Infrastruktur (Standleitung, Server, Firewall etc.) aufgebaut. Bis zum Jahr
2008 gebe es in den einschlägigen Branchenbroschüren
"Saldosteuersatz" keinen SSS für das "Hosting". Der Umstand, dass die
entsprechenden Branchenbroschüren keine exakte Zuweisung zuliessen,
dürfe nicht ihm angelastet werden. "Hosting" sei keine
Softwareentwicklung, sondern beschreibe das Betreiben von Hardware
und "Core Services" innerhalb einer Infrastruktur. Die Aufwendungen für
das "Hosting" machten fast 50% der Einnahmen aus. Das "Hosting"
könne deshalb mit einem SSS von 6% nicht rentabel betrieben werden.
Im Zeitraum von 2001-2006 habe er dafür Investitionen im Umfang von
mindestens Fr. 115'000.-- getätigt. Im Weiteren sei nicht akzeptabel, dass
die ESTV für die Behandlung des Falles vier Jahre benötigt habe.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in
Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin
auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber – unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG – das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 MWSTG); diese
Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-382/2010 vom
21. September 2010 E. 1.2, A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Jahre 2001 bis 2006. Er
untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und
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der Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000
1347).
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 1
Abs. 1 aMWSTG, gestützt auf Art. 130 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
2.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwert-steuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 38 Rz. 78). Der
Leistungserbringer ist demnach für die Feststellung seiner
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2,
2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2.
September 2010 E. 4.4). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Der
Steuerpflichtige hat der ESTV zudem über alle Tatsachen, die für die
Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können,
nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 57 Abs. 1
aMWSTG); bei Zweifeln über die Relevanz bestimmter Tatsachen bzw.
deren Qualifikation ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zuzumuten,
sich insbesondere bei der ESTV zu informieren (Urteil des
Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2).
Entsprechend hat der Steuerpflichtige seine Mehrwertsteuerschuld selbst
festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer
verantwortlich. Die Steuerbehörde überprüft und kontrolliert die
Steuerabrechnungen der Steuerpflichtigen (Art. 62 Abs. 1 aMWSTG;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1677), ermittelt die Höhe
des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages jedoch nur dann an Stelle des
Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. Art.
60 aMWSTG sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.4, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17.
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Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A 12/2007
vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
2.2. Grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen
Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen, im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der Bezug
von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im
Ausland (Art. 5 Bst. a-d aMWSTG). Als Dienstleistung gilt nach Art. 7
Abs. 1 aMWSTG jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands
ist.
2.2.1. Nach Art. 5 Bst. a und b aMWSTG unterliegen Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer demnach nur, wenn sie gegen
Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaus-
tausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem
Empfänger. Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
beziehungsweise ein direkter ursächlicher Zusammenhang gegeben ist
(BGE 132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1, vom 30. April
2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
241 E. 3.3; BVGE 2007/39 E. 2.1, BVGE 2010/6 E. 3.1). Bei der
Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des
Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der
Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer entspricht (BVGE 2009/34 E. 2.2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 8794/2007 und A-8755/2007
vom 18. Oktober 2010 E. 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S.
230 ff.).
2.2.2. Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts,
sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird vom
Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten,
selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2
aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum
steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der
steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem
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selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Entsprechend dem Wesen der
Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer ist auch hier die Sicht des
Verbrauchers massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor,
zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher für die Leistung
aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2
aMWSTG). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der
Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der
Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene
Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2855/2008 vom 4. November 2010 E. 2.8,
A 8794/2007 und A-8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1, A-520/2007
vom 29. September 2009 E. 2.3.1).
3.
3.1. Der Vorsteuerabzug stellt ein zentrales Element des Mehrwert-
steuersystems dar. Er kann geltend gemacht werden, wenn die in Art. 38
ff. aMWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Er bewirkt, dass
der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz, d.h. der Umsatz abzüglich der
Vorsteuern, versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das
Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1360). Der gesetzliche
Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze unter
Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Infolge der Trennung
zwischen Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim
steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche voneinander zu
trennen; sie müssen grundsätzlich unabhängig voneinander ermittelt
werden (sog. effektive Methode; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.2,
A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.1; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362).
3.2.
3.2.1. Als Ausnahme von der effektiven Abrechnung der Vorsteuern hat
der Gesetzgeber in Art. 59 aMWSTG die Saldosteuersatzmethode
eingeführt. Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3
Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden SSS
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– zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG nach der
Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die Abrechnung nach den SSS ist
bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen
Person muss der jeweils anzuwendende SSS von der ESTV vorgängig
bewilligt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006
vom 4. November 2008 E. 3.2, A-1562/2006 vom 26. September 2008
E. 4.2.3.1, A-1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.3).
3.2.2. Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete
Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten
Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV
bewilligten SSS zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2, 1. Satzteil aMWSTG). Damit
kann im Sinn einer Vereinfachung die zu bezahlende Mehrwertsteuer
ermittelt werden, ohne dass die Vorsteuern separat berechnet werden
müssen. Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung mittels SSS besteht
somit in der administrativen Vereinfachung des Abrechnungswesens. Der
im Einzelfall anzuwendende SSS an sich ist nicht gesetzlich bestimmt,
sondern wird von der ESTV aufgrund der branchenspezifischen
Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz, Anlageintensität,
Personalaufwand) festgelegt. Mit dem SSS sind die Vorsteuern im Sinn
einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2, 2. Satzteil aMWSTG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E.
3.2). Damit wird funktional der nicht in Abzug gebrachten Vorsteuer
pauschal Rechnung getragen, und zwar durch einen tieferen
Abrechnungssatz. Arithmetisch betrachtet widerspiegelt der SSS somit
die Differenz zwischen dem Steuersatz und dem – aus mittelfristiger Sicht
– vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und
Investitionen. Im Endeffekt sollte die nach der Saldosteuersatzmethode
ermittelte Steuer möglichst genau der nach der effektiven
Abrechnungsmethode geschuldeten Steuer entsprechen. Bei der
Einzelfallbetrachtung muss dies jedoch nicht zutreffen. So kann der zur
Anwendung kommende pauschale Vorsteuerabzug – bei dessen
Festlegung die ESTV von einer durchschnittlichen Vorsteuerbelastung
einer ganzen Branche resp. Geschäftstätigkeit ausgeht – den
individuellen Verhältnissen jeder steuerpflichtigen Person kaum
(vollständig) gerecht werden. Je nach Aufwandstruktur und
Investitionskultur kann deren Vorsteuerbelastung sogar merklich vom als
allgemeingültig betrachteten Branchendurchschnitt divergieren (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4057/2009 vom 3. September 2009 E.
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2.5.2, A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.2.2, A-1624/2006 vom 4.
November 2008 E. 6.2, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3).
3.2.3. Die in Art. 59 aMWSTG vorgesehene Regelung genügt den
Anforderungen an das Legalitätsprinzip, zumal dieses für die
Bemessungsgrundlage nur die Festlegung der Grundzüge im Gesetz
verlangt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV). Die Ausgestaltung der Besteuerung
nach der Saldosteuersatzmethode muss, nachdem es sich um eine
Rahmenbestimmung handelt, zwangsläufig der ESTV vorbehalten
bleiben, welche die Details gestützt auf Art. 52 aMWSTG in
Spezialbroschüren regelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3). Die ESTV hat in den Spezialbroschüren Nr. 03
"Saldosteuersätze" (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) und
Nr. 03a "Saldosteuersätze" (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember
2007) die SSS für die verschiedenen Branchen und weitere Details im
Zusammenhang mit deren Anwendung festgelegt. In Anbetracht der
Zielsetzung mit der administrativen Vereinfachung der
Abrechnungsmethode weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge
noch eine prinzipielle Benachteiligung bzw. eine Begünstigung einzelner
Steuerpflichtigen anzustreben, ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV
sich für ihre Praxis zu den im Einzelfall anwendbaren SSS am vermuteten
durchschnittlichen Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und
Investitionen einer ganzen Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit
orientiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19.
August 2009 E. 2.2.2, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2).
3.2.4. Die erwähnten Spezialbroschüren der ESTV stellen – wie auch
deren übrige Broschüren und Merkblätter – sog.
Verwaltungsverordnungen dar, d.h. es sind Meinungsäusserungen der
Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer
einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des
Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1). Als solche sind sie für die als
eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich,
wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen
Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008,
Rz. 15 ff. zu Art. 102). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen,
welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden
Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren
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Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall
zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 81, Rz. 2.173 f.).
Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer
Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so
mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der
Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene
Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der
zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen: BGE 126 II 275 E. 4, BGE
123 II 16 E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
Angesichts der herausragenden Bedeutung des Legalitätsprinzips kann
eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich
festgehaltene Praxis indes unter keinen Umständen alleinige Grundlage
für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines
Sachverhalts darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
382/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.2; BVGE 2007/41 E. 4.1).
3.2.5.
3.2.5.1 Nach der Spezialbroschüre 03 "Saldosteuersätze" (gültig vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) galten im Zusammenhang mit
Umsätzen im Computerbereich folgende SSS:
– 2,3% Computerhardware (Handel; Handel und Reparaturen)
– 5,2% Internet (Erstellen von Homepages/Websites)
– 6,0% EDV-Serviceleistungen/-Berater.
Mit der Publikation der Spezialbroschüre 03a wurden die hier relevanten
SSS auf den 1. Juli 2004 wie folgt modifiziert:
– 1,2% Computerhardware/-software (Handel; Handel und
Reparaturen) (50%-Regel)
– 6,0% Informatik-Dienstleistungen
– 6,0% EDV-Serviceleistungen/-Berater
– 6,0% Internet (Erstellen von Homepages/Websites)
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3.2.5.2 Nach der Praxis der ESTV werden höchstens zwei SSS bewilligt.
Für die Zuteilung der SSS bei zwei oder mehr Tätigkeiten kommt
meistens die 10%-Regel zur Anwendung. Diese besagt, dass bei zwei
Tätigkeiten, für welche unterschiedliche SSS gelten, nur dann zwei SSS
bewilligt werden, wenn der Anteil der einzelnen Tätigkeit am
Gesamtumsatz regelmässig mehr als 10% beträgt (Spezialbroschüren
03, a.a.O., Ziff. 16.2 und 03a, Ziff, 14.1-14.2.1). Diese Praxis wurde durch
die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) als rechtmässig
bestätigt (Entscheid der SRK vom 10. August 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.9 E. 3e).
Es gibt jedoch diverse Branchen, bei denen die Anwendung der 10%-
Regel zu schwerfälligen, für die Steuerpflichtigen kaum hanhabbaren
Lösungen führen würde. Dies ist bei sog. Mischbranchen der Fall –
Branchen also, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt
werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS
abzurechnen wären. In den Branchenlisten der Spezialbroschüre 03a
sind die Mischbranchen mit dem Vermerk "50%-Regel" gekennzeichnet.
Bei diesen Branchen kommt nach der Praxis der ESTV ab dem 1. Juli
2004 zwingend die sog. 50%-Regel zur Anwendung. Nach dieser
Regelung ist der gesamte Umsatz zum SSS der Haupttätigkeit zu
versteuern, wenn die Nebentätigkeit nicht 50% des Gesamtumsatzes
übersteigt. Übt ein in einer Mischbranche tätiger Steuerpflichtiger jedoch
noch eine branchenfremde Tätigkeit aus, dann gilt hierfür die 10%-Limite
(Spezialbroschüre 03a, a.a.O., Ziff. 14.3).
Die 10% und 50%-Regeln erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht
zweckmässig, dienen sie doch dem von Art. 59 aMWSTG verfolgten Ziel,
die Abrechnung zu vereinfachen. Die ESTV ist zudem zur Vermeidung
von übermässigen Umtrieben auch aufgrund von Art. 58 Abs. 3 aMWSTG
ermächtigt, Erleichterungen zu gewähren bzw. eine annäherungsweise
Ermittlung der Steuer zuzulassen. Für den vorliegenden Fall ist überdies
weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diese Regeln sich für den
Beschwerdeführer in zahlenmässiger Hinsicht nachteilig auswirken
sollten. Die erwähnten Regeln erweisen sich demnach als
gesetzeskonform. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass die steuerpflichtige Person bei der Unterstellung unter die
Saldosteuersatzmethode jeweils ausdrücklich erklärt, die Broschüre über
die SSS – inkl. der erwähnten Regeln – befolgen zu wollen.
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Seite 12
4.
Unter die sog. Internet-Verträge werden eine ganze Reihe von EDV-
Dienstleistungen subsumiert, bei denen eine auf das Internet bezogene
Leistung den Hauptinhalt des Vertrags bildet (MARKUS DILL, Internet-
Verträge, veröffentlicht in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000 S. 1513).
Zu den Internet-Verträgen gehört der "Website-Hosting-Vertrag". Hier
verpflichtet sich der sog. "Webhoster", dem Kunden Speicherkapazität für
eine Internetseite zur Verfügung zu stellen. Er unterhält somit für Private
oder Geschäftskunden die Infrastruktur zur Speicherung von
Internetseiten und ermöglicht den Zugriff auf diese Daten über das
Internet sowie die Bearbeitung durch den Kunden zur Administration der
eigenen Internetseite (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Besonderer
Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1656 und 1661).
Hauptleistungspflichten des "Hosters" sind demnach die Gewährung von
Rechenkapazität und Speicherplatz sowie die Verbindung mit dem
Internet, so dass die im Speicherplatz hinterlegten Internetseiten unter
einer Adresse aus dem Internet aufgerufen und Daten verarbeitet werden
können (RALPH GRAMIGNA, in: Münch/Böhringer/Kasper/Probst [Hrsg.],
Schweizer Vertragshandbuch, Musterverträge für die Praxis, 2. Aufl.,
Basel 2010, S. 1866).
5.
5.1. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Mindestanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheids innerhalb einer
angemessenen Frist. Für die Frage, ob die Dauer des Verfahrens einem
ordentlichen Geschäftsablauf entspricht, ist sinngemäss auf die zur
Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickelten Kriterien abzustellen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 12T_1/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3). Die
Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bestimmt sich nicht absolut,
sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
(etwa die Natur, der Umfang und die Komplexität der Angelegenheit, das
Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für
die Betroffenen oder die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe etc.; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des
Bundesgerichts 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009
E. 4.1.1, 2C_642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.1, 2C_170/2008
vom 30. Juli 2008 E. 3; ferner ausführlich zum Beschleunigungsgebot
bzw. zur Rechtsverzögerung: BVGE 2009/42 E. 2.2).
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5.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_657/2008 vom 28. November
2008 in E. 4 erwogen, ein gegen drei Jahre dauerndes
Einspracheverfahren könne unabhängig von einer allenfalls hohen
Geschäftsbelastung der Steuerbehörde und der mangelhaften Mitwirkung
des Beschwerdeführers nicht mehr als "angemessen" im Sinn von Art. 29
Abs. 1 BV bezeichnet werden. Im Urteil 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008
E. 3 hat es ferner lediglich, aber immerhin, festgehalten, dass sich eine
Dauer von knapp drei Jahren für ein steuerrechtliches
Einspracheverfahren in der Tat als lang erweise, wobei in casu auf der
anderen Seite auch zu berücksichtigen sei, dass die (dortige)
Beschwerdeführerin ihrerseits nichts unternommen habe, um jenes
Verfahren zu beschleunigen, indem sie weder die ESTV um einen
sofortigen Entscheid ersucht noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhoben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-1802/2008
vom 19. Mai 2010 in E. 7.2 ein Entscheidverfahren von rund zwei Jahren
und das anschliessende Einsprachverfahren von rund zweieinhalb Jahren
– insbesondere unter Berücksichtigung der eher umfangreichen
Aktenlage, der zahlreichen zu untersuchenden Geschäftsbetriebe und der
ausführlichen Rechtsschrift – gerade noch als vertretbar erachtet.
Demgegenüber ist es im Urteil A-4072/2007 vom 11. März 2009 in E. 6.2
zum Schluss gekommen, dass eine Verfahrensdauer von sieben Jahren
(jeweils rund dreieinhalb Jahre für das Entscheid- sowie das
Einspracheverfahren) nicht mehr als "angemessen" im Sinne von Art. 29
Abs. 1 BV bezeichnet werden könne. Im Urteil A-8017/2009 vom 2.
September 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich ein
Verfahren, das vom Zeitpunkt der Bestreitung bis zur Fällung des
Einspracheentscheids etwas mehr als fünf Jahre dauerte, als eher
unangemessen lang qualifiziert.
6.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001
der Abrechnung mittels SSS unterstellt. In der relevanten Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 30. Juni 2006 erzielte er unbestrittenermassen neben
Umsätzen aus dem Verkauf von Hard- und Software (sowie Reparaturen)
auch solche aus "Hosting". Im Streit liegt, welcher SSS für die
letztgenannte Tätigkeit richtigerweise zur Anwendung kommt und in der
Folge, ob die Nachforderung der ESTV rechtens war.
6.1.
A-6602/2010
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6.1.1. Als "Hoster" stellt der Beschwerdeführer seinen Kunden
insbesondere Speicherkapazität für ihre Internetseiten zur Verfügung und
ermöglicht ihnen die Verbindung mit dem Internet, so dass die im
Speicherplatz hinterlegten Seiten im Internet aufgerufen werden können
(E. 4). Die entsprechende Computer-Infrastruktur für das "Hosting"
befindet sich im Keller des Betriebes des Beschwerdeführers. Aus
mehrwertsteuerrechtlicher Sicht erbringt er seinen Kunden eine
Dienstleistung nach Art. 7 Abs. 1 aMWSTG. Das "Hosting" kann demnach
bereits deshalb nicht unter den SSS für den Handel mit Computerhard-
und Software fallen. Beim Handel geht es um den Verkauf, d.h.
mehrwertsteuerrechtlich um die Lieferung von Gegenständen und damit
nicht um die Erbringung von Dienstleistungen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer seine Einnahmen aus dem "Hosting" auf das Konto Nr.
6100 mit dem Namen "Erlös Internetdienstleistungen" verbucht (vgl.
Beschwerdebeilage Nr. 3.8-3.12). Er ging also selber davon aus, es
handle sich bei der betreffenden Tätigkeit um Internetdienstleistungen
und nicht um den Verkauf von Hard- und Software.
6.1.2. Das "Hosting" bezweckt insbesondere die Internetseite des Kunden
zu speichern und im Internet zugänglich zu machen. Der "Hosting"-
Vertrag zwischen dem "Hoster" und seinem Kunden zählt deshalb nach
der Lehre zu den sog. Internet-Verträgen (E. 4). Naheliegenderweise ist
das "Hosting" demnach dem SSS "Internet (Erstellen von
Homepages/Websites)" zuzuordnen. Der Umstand, dass das "Hosting"
nicht explizit in den Spezialbroschüren 03 und 03a beim SSS "Internet
(Erstellen von Homepages/Websites)" erwähnt wird, hindert diese
Zuordnung nicht. Das "Hosting" als Teil des Prozesses, damit eine Seite
im Internet abrufbar ist, kann durchaus unter die allgemein umschriebene
Tätigkeit "Erstellen von Homepages/Websites" subsumiert werden. Da
die Spezialbroschüren nur diesen SSS für Internetdienstleistungen
vorsehen, ist es sachgerecht, das "Hosting" dort einzureihen. Diese
Einreihung hat sowohl bezüglich der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni
2004 als auch hinsichtlich der Zeit nach dem 1. Juli 2004 zu erfolgen.
Entgegen der Ansicht der ESTV ist das "Hosting" betreffend die Zeit nach
dem 1. Juli 2004 nicht dem SSS "Informatik-Dienstleistungen" (vgl.
Einspracheentscheid, Ziff. 5.3) zuzuordnen, da der SSS "Internet
(Erstellen von Homepages/Websites)" dem "Hosting" als Internet-Vertrag
besser entspricht. Da sich die beiden SSS aber hinsichtlich der Höhe
(6%) entsprechen, ist die andere Einteilung durch die ESTV aber letztlich
irrelevant.
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6.1.3. Zurecht weist die ESTV dem SSS für Leistungen im Bereich des
Internets mit 5,2% (bis 30. Juni 2004) bzw. 6,0% (ab 1. Juli 2004) einen
weit höheren Satz zu als demjenigen für den Handel mit Hard- und
Software von 2,3% bzw. 1,2%. Dem Verkauf von Gegenständen liegen
naturgemäss höhere vorsteuerbelastete Aufwendungen zugrunde, da die
Ware zuerst eingekauft werden muss, als bei der Erbringung von
Dienstleistungen. Beim Handel mit Hard- und Software sind somit höhere
Vorsteuern zu berücksichtigen und folglich ist der SSS tiefer bemessen.
Bei der Erbringung von Internetdienstleistungen kommen dagegen
allenfalls höhere Personalaufwendungen zum Tragen. Diese sind jedoch
nicht vorsteuerbelastet. Im Vergleich zu den weiteren SSS im
Computerbereich, die einen Satz von 6,0% aufweisen (E. 3.2.5.1),
erscheint der Ansatz von 5,2% bzw. 6,0% für Leistungen im Bereich des
Internets als sachgerecht, da von ähnlich hohen vorsteuerbelasteten
Aufwendungen auszugehen ist.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Abrechnungen seien – bis
zur Kontrolle – von der ESTV während fünf Jahren ohne Beanstandung
akzeptiert worden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn nach dem
Selbstveranlagungsprinzip ist der Beschwerdeführer selbst
verantwortlich, den korrekten Mehrwertsteuerbetrag zu ermitteln und
abzuliefern. Im Weiteren ist die steuerpflichtige Person nach Art. 57 Abs.
1 aMWSTG verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die
Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, Auskunft zu geben (E.
2.1). Dies hat der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung am 6.
Dezember 2000 nur unvollständig getan, da er bei der Beschreibung
seiner Geschäftstätigkeit bloss "Computer Shop, Hard- + Software und
Rep." und damit das "Hosting" nicht angegeben hat. Aus dem Umstand,
dass die ESTV ihm den SSS von 2,3% für die von ihm in der
Unterstellungserklärung erwähnte Tätigkeit am 29. Dezember 2000
bewilligt hat, kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Irrelevant ist im Übrigen die Beschriftung seines Geschäftslokals. Weder
ist die ESTV verpflichtet, die Angaben des Beschwerdeführers auf seiner
Unterstellungserklärung zu überprüfen noch ist eine
Schaufensterbeschriftung (vgl. Beschwerdebeilage Nr. A1) für die
mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit massgebend.
6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Aufwendungen für das
"Hosting" machten fast 50% der diesbezüglichen Einnahmen aus. Ein
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rentables "Hosting" könne deshalb mit einem SSS von 6% nicht betrieben
werden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Aus der vom
Beschwerdeführer dargelegten Kalkulation kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass das "Hosting" nicht rentabel betrieben werden
könnte. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer frei, die Vorsteuern
effektiv abzurechnen (E.3.2.1). Arithmetisch betrachtet soll der SSS zwar
die Differenz zwischen dem Steuersatz und dem – aus mittelfristiger Sicht
– vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und
Investitionen einer bestimmten Branche widerspiegeln. Bei der
Einzelfallbetrachtung muss dies jedoch nicht zutreffen (E. 3.2.2). Es kann
also durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bei effektiver
Abrechnung – im Vergleich zur Saldosteuersatzmethode – weniger
Mehrwertsteuer für das "Hosting" abzuliefern hat.
6.2.3. Ebensowenig stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers,
"Hosting" dürfe nicht auf die gleiche Ebene gestellt werden wie "Web-
Design", "Domain-Registrierung" oder "Reseller Hosting". Der SSS
"Internet (Erstellen von Homepages/Websites)" von 5,2% bzw. 6% deckt
verschiedene Dienstleistungen mit Bezug zum Internet ab, u.a. die vom
Beschwerdeführer genannten. Bei diesem SSS handelt sich um einen
Durchschnittswert der Branche. Es ist dabei durchaus möglich, dass
einzelne Tätigkeiten (z.B. "Web-Desing") eine andere Kostenstruktur
aufweisen als die übrigen erwähnten Internetdienstleistungen. Es würde
dem Zweck der SSS widersprechen, jeder einzelnen
Internetdienstleistung einen separaten SSS zuzuweisen. Mit der
Saldosteuersatzmethode soll eine Vereinfachung der Abrechnung bewirkt
werden und es sollen pro steuerpflichtige Person grundsätzlich nur ein
SSS, höchstens zwei SSS, zur Anwendung kommen (E. 3.2.2 und
3.2.5.2). Dies kann nur bei einer starken Pauschalisierung der
Tätigkeiten, die einen SSS umschreiben, erreicht werden.
6.2.4. Es kann somit festgehalten werden, dass der SSS für das vom
Beschwerdeführer durchgeführte "Hosting" 5,2% (bis 30. Juni 2004) bzw.
6% (ab 1. Juli 2004) beträgt.
6.3. Der Handel mit Hard- und Software inkl. Reparaturen stellt nach der
Praxis der ESTV eine sog. "Mischbranche" dar, da die Reparaturtätigkeit
üblicherweise bei solchen Verkaufsgeschäften ausgeübt wird bzw.
aufgrund der Gewährleistungsansprüche der Kunden angeboten werden
muss. Hinsichtlich der Reparaturen kommt ab dem 1. Juli 2004 die 50%-
Regel zur Anwendung (E. 3.2.5.2). Fraglich und umstritten ist, ob auch
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das vom Beschwerdeführer angebotene "Hosting" üblicherweise von den
betreffenden Firmen angeboten wird oder ob es sich um eine sog.
"branchenfremde Tätigkeit" handelt, womit es nicht unter die 50%-Regel
fallen würde (vgl. E. 3.2.5.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, das
"Hosting" gehöre zu seiner "angestammten" Tätigkeit. Er habe dafür eine
umfassende Infrastruktur aufgebaut. Dieser Argumentation kann das
Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Massgebendes Kriterium kann
nicht sein, wie lange der Beschwerdeführer die fragliche Tätigkeit
ausgeübt hat oder wie hohe Investitionen er dafür eingesetzt hat.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der
Branchenfremdheit ist einzig, ob die fragliche Tätigkeit in der betreffenden
Branche üblicherweise ausgeübt wird. Dies ist vorliegend zu verneinen.
Erfahrungsgemäss bieten die meisten Verkaufsgeschäfte von Hard- und
Software kein "Hosting" an (vgl. z.B. Interdiscount, Media Markt, M-
Electronics, PC-Hai, MegaShop). Der Beschwerdeführer macht übrigens
auch nicht geltend, Computer-Verkaufsgeschäfte würden "Hosting"
normalerweise anbieten. Das "Hosting" muss deshalb als branchenfremd
bezeichnet werden. Die von der ESTV entwickelte 50%-Regel kommt
also nicht zur Anwendung.
6.4. Zu Prüfen ist indessen die 10%-Regel (E. 3.2.5.2). Der Umsatz aus
dem "Hosting" macht nach den Angaben der ESTV in den vorliegend
relevanten Jahren jeweils rund 16% des Gesamtumsatzes aus. Die
Umsätze für das "Hosting" hat die ESTV dem Konto Nr. 6100 "Erlös
Internetdienstleistungen" entnommen. Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, verschiedene Zahlungen der B._______AG habe er
fälschlicherweise auf das Konto Nr. 6100 verbucht. Dies sei bei der
Prüfung der 10%-Regel zu berücksichtigen. Zudem enthalte das Konto
Nr. 6100 weitere Positionen, die nicht vollumfänglich dem "Hosting"
zugeordnet werden könnten. Der Beschwerdeführer hat diese in der
Beschwerdebeilagen Nr. 3.8-3.12 rot gekennzeichnet.
Die Einnahmen der B._______AG stellen unbestrittenermassen
weiterverrechnete Kosten für die Infrastruktur (v.a. für die
Internetstandleitung) dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
hat er diese Einnahmen richtigerweise auf das Konto Nr. 6100 verbucht.
Der Beschwerdeführer hat der B._______AG die Kosten in eigenem
Namen weiterfakturiert. Diese bezahlte dem Beschwerdeführer für
dessen Leistung (d.h. die Zurverfügungstellung der Infrastruktur,
insbesondere der Internetstandleitung) die betreffenden Beträge. Es liegt
demnach ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch vor
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(E. 2.2.1). Die Zahlungen der B._______AG stellen für den
Beschwerdeführer somit Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG dar
(E. 2.2.2). Was die übrigen Positionen des Kontos Nr. 6100 betrifft, die
der Beschwerdeführer rot markiert hat, fehlt jeglicher Hinweis, wieso es
sich nicht um Erlöse aus dem "Hosting" bzw. aus Internetdienstleistungen
handeln soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb auf diesen
Einwand – da er ohne weitere Begründung erfolgt – nicht näher
eingehen. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer das Ergebnis der
ESTV, die Einnahmen des "Hostings" würden in den relevanten Jahren
konstant mehr als 10% des Gesamtumsatzes betragen, nicht weiter. Da
die 10%-Schwelle überschritten wurde, fallen die "Hosting"-Leistungen
folglich nicht unter den SSS für den Hard- und Softwareverkauf.
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei nicht
akzeptabel, dass die ESTV für die Behandlung des Falles vier Jahre
benötigt habe. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2007 die Nachforderung gemäss der
EA Nr. 344'144 bestritten hat. Einen Erstentscheid fällte die ESTV am 3.
September 2008. Den Einspracheentscheid erliess sie am 22. Juli 2010.
Vom Zeitpunkt der Bestreitung bis zum Einspracheentscheid dauerte das
Verwaltungsverfahren somit drei Jahre und fünf Monate. Auch wenn dies
durchaus eine lange Verfahrensdauer darstellt, kann die Dauer nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.2) nicht als unangemessen
lang bezeichnet werden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.--
festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ..; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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