Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6605/2010
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien 1. A._______, …,
2. X._______ Ltd., …,
3. Y._______ Organization, c/o …,
alle vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
1. B.C._______, …,
2. D.C._______, …,
3. C._______ Verwaltungen AG, …,
alle vertreten durch …,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6605/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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Seite 4
UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars "W9" war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit
dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Seite 5
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ Ltd. (nachfolgend: X._______ Group),
mit Sitz in …, hatte die UBS AG der ESTV am 11. Dezember 2009
übermittelt. Diese hatte A._______ am 11. Mai 2010 aufgefordert, sie bis
zum 15. Juni 2010 zu ermächtigen, beim IRS Kopien seiner FBAR
Erklärungen (Reports of Foreign Bank and Financial Accounts)
einzuholen. Innert Frist war keine solche Ermächtigung erteilt worden.
Nachdem sich der (ursprüngliche) Rechtsvertreter von A._______
gegenüber der ESTV ausgewiesen hatte, stellte ihm die ESTV am
26. Mai 2010 die Akten zu und setzte eine Frist bis zum 12. Juli 2010 für
eine allfällige Stellungnahme. Eine solche ging für die X._______ Group
mit Datum vom 12. Juli 2010 ein. In ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, dass der Fall von A._______ als angeblich wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ Group der Kategorie gemäss Ziff. 2
Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend:
Kategorie 2/B/b) zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt
seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1), die X._______ Group (Beschwerdeführerin 2) und
die Y._______ Organization (Beschwerdeführerin 3; zusammen:
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Seite 6
Beschwerdeführende) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben und die Amts und
Rechtshilfe an den IRS zu verweigern; zudem sei die mit der
Schlussverfügung zusammen anfechtbare Editionsverfügung vom
1. September 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuheben.
Eventualiter beantragten sie, sei die ESTV anzuweisen, die Hinweise auf
unbeteiligte Dritte aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen, wobei
insbesondere die Beschwerdeführenden als unbeteiligte Dritte genannt
wurden. Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, die
Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu formulieren, dass gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 84 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben seien, und es sei den
Beschwerdeführenden das Urteil vorab per Fax und nicht später als der
ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben und eine superprovisorische Verfügung zur Sicherung der
aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2010 äussert sich die ESTV
zwar zu den Rechtsbegehren und zur Begründung der
Beschwerdeführenden; sie verzichtete jedoch darauf, einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen.
J.
Am 10. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
unaufgeforderte Replik ein.
K.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 verzichtete die ESTV auch auf die
Einreichung einer Duplik.
L.
Am 17. Januar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter – genannt werden
B.C._______, D.C._______ und die C._______ Verwaltungen AG –
letztinstanzlich entschieden worden sei. Die ESTV verwies nach
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Seite 7
Zustellung des besagten Gesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht
zur freigestellten Stellungnahme am 21. Januar 2011 lediglich auf eine
(anderweitige) Stellungnahme vom 17. Januar 2011 in einem anderen
Verfahren (A6757/2010). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am
2. Februar 2011 Stellung.
M.
Am 2. Februar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Sistierungsgesuch, bis die "Frage der Beendigung des UBS
Staatsvertrages bzw. des Justiz und Souveränitätskonfliktes mit den
USA im Zusammenhang mit dem UBSAmtshilfeVerfahren" geklärt sei.
N.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
insbesondere, das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen
und diese in Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
O.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhoben
B.C._______, D.C._______ und die C._______ Verwaltungen AG am
21. März 2010 (recte: 21. März 2011) Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragten
insbesondere, die Zwischenverfügungen seien aufzuheben und ihnen sei
vor der ESTV, eventualiter vor Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung
einzuräumen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011
(1C_126/2011) mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und
überwies das Gesuch um Einräumung der Parteistellung vor der
Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht.
P.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragten B.C._______, D.C._______ und die C._______
Verwaltungen AG die Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 4. und
25. Februar 2011, Anordnung auf Einräumung der Parteistellung vor der
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Seite 8
ESTV und Behandlung der Datenschutzfragen durch dieselbe – wobei
der EDÖB beizuziehen sei –, die Sistierung des Verfahrens betreffend die
Beschwerdeführenden sowie die Rückerstattung von den
Beschwerdeführenden des Hauptverfahrens unnötig entstandenen
Gerichtskosten und die Reduktion der Gerichtskosten auf das
bundesrechtlich vorgeschriebene Mass. Eventualiter beantragten sie, es
seien die Datenschutzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht direkt
materiell zu behandeln, wobei vor Bundesverwaltungsgericht ein
vollwertiges Datenschutzverfahren durchzuführen sei; die ESTV sei
aufzufordern, die Gründe dafür anzugeben, weshalb sie die Daten der
unbeteiligten Drittpersonen nicht von Amtes wegen gelöscht habe, und
den Drittpersonen – genannt werden B.C._______, D.C._______ und die
C._______ Verwaltungen AG – müsse das rechtliche Gehör eingeräumt
werden; es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unbeteiligten
Drittpersonen zu entscheiden und vorab der EDÖB zu konsultieren; dies
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Q.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden B.C._______, D.C._______ und
die C._______ Verwaltungen AG (nachfolgend: Beigeladene) zum
Verfahren der Beschwerdeführenden beigeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter anderem fest, es bestehe
kein Raum für einen ausgedehnten Schriftenwechsel, da
Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im Zusammenhang mit den so
genannten "UBSFällen" im Speziellen von der Sache her eine hohe
zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb besonders beförderlich
behandelt werden müssten und zudem die Beigeladenen bereits zum von
den Beschwerdeführenden im Hauptverfahren gestellten Antrag auf
Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden persönlichen Daten am
30. Mai 2011 Stellung genommen hätten.
R.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liessen sich die Beigeladenen nochmals
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
A6605/2010
Seite 9
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung
von Fragen des Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur
Beurteilung anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_126/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen
[Urteil in der vorliegenden Sache]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 1.1).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst.
c). Diese Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ
erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6711/2010
vom 1. Dezember 2010 E. 1.3.1; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend:
VwVGKommentar], N 3 zu Art. 48). Als schutzwürdig gilt jedes rechtliche
oder tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene
Person geltend machen kann. Materiell beschwert ist somit in erster Linie
der Adressat – eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
oder (gegebenenfalls) des öffentlichen Rechts – einer Verfügung, dessen
Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt beeinträchtigt wird. Dritte,
welche gleichartige Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgen,
können allenfalls daran interessiert sein, eine den Verfügungsadressaten
belastende Verfügung anzufechten. Zur Anfechtung solcher
adressatenbelastenden Verfügungen sind Dritte nur legitimiert, wenn sie
ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
dieser Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Soweit hingegen ein
Verzicht des Verfügungsadressaten auf eine Anfechtung feststeht, ist die
Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten mangels
Dispositionsbefugnis des Dritten nicht zulässig (Urteil des
A6605/2010
Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts A5662/2007 vom 26. August 2010 E. 2.3.1;
VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend:
Praxiskommentar VwVG], N 34 zu Art. 48).
1.2.2. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Der
beschwerdeführenden Person obliegt die Beweislast für die
Beschwerdelegitimation (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Diese ist in der
Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE
134 II 45 E. 2.2.3; HÄNER, VwVGKommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 48). Ist
die Legitimation nicht offensichtlich, so hat eine eingehende Begründung
zu erfolgen (BGE 134 II 120 E. 1). Fehlt die Beschwerdelegitimation oder
wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so ist auf die
erhobene Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 7 zu Art.
48).
1.2.3. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als mutmasslicher wirtschaftlich
Berechtigter am streitbetroffenen Bankkonto als auch die
Beschwerdeführerin 2 als Kontoinhaberin sind als von der ESTV ins
vorinstanzliche Verfahren einbezogene Personen mehr als die
Allgemeinheit vom angefochtenen Entscheid betroffen. Letzteres trifft
auch auf die Beschwerdeführerin 3 zu, obwohl diese keine Möglichkeit
hatte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Die
Beschwerdeführerin 3 macht indes geltend, hundertprozentige
Eigentümerin der Beschwerdeführerin 2 zu sein, weshalb sie als
wirtschaftlich Berechtigte ebenfalls beschwerdelegitimiert sei.
Wer an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist,
ist eine Frage des materiellen Rechts. Da die Beschwerdelegitimation
jedoch davon abhängt, ist die wirtschaftliche Berechtigung (grundsätzlich)
im Rahmen des prozessualen Teils als materielle Vorfrage zu klären
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6538/2010 vom 20. Januar
2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 II 94 E. 5.b, 93 II 230 E. 3.a). Bei
Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte betreffend die Erfüllung der
persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren
betroffenen Person (hier: Beschwerdeführerin 1; vgl. dazu unten E. 3.2)
hätte die Beschwerdeführerin 3 – entsprechend ihrer Behauptung –
unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis zu erbringen,
A6605/2010
Seite 11
dass sie als eigentlich wirtschaftlich Berechtigte in das Verfahren hätte
einbezogen werden müssen (vgl. unten E. 3.1 in fine; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.2.5).
Ob die Beschwerdeführerin 3 gestützt auf die wirtschaftliche
Berechtigung an der X._______ Group beschwerdelegitimiert ist, kann
vorliegend indes offen bleiben. Denn aus den Akten ergibt sich – worauf
unter E. 12.2 näher einzugehen sein wird –, dass einem Bankkonto der
Beschwerdeführerin 3 zulasten des streitbetroffenen Kontos der
Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 ein grösserer Betrag gutgeschrieben
wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin 3 ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung und steht insofern in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. oben E. 1.2.1). Dem
Gesagten zufolge ist auch die Beschwerdeführerin 3 (zumindest) als
Drittbetroffene zur Beschwerde legitimiert.
Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 – einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 16. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 1.2, A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 1.4).
1.4. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der drei im Rubrum genannten
Drittpersonen um Beiladung im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt
Bst. Q). Die Beigeladenen stellen in eigenem Namen ein Gesuch um
Verfahrenssistierung, bis die ESTV über die datenschutzrechtlichen
Fragen entschieden habe.
A6605/2010
Seite 12
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, da es der ESTV
aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb
einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den
Streitgegenstand zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. N). Auf diese auch
den Vertretern der Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen
und das Gesuch der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden
Verfahrens abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2011
vom 11. Mai 2011 E. 2). Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Beigeladenen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Parteistellung
einzuräumen und zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB
beizuziehen, ebenfalls abzuweisen.
1.5. Auf den Antrag der Beigeladenen, den Beschwerdeführenden seien
die mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten (vgl.
Sachverhalt Bst. N) zurückzuerstatten und der von ihnen geforderte
Kostenvorschuss zu reduzieren, wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen Anträge,
von den Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und den
Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auch zur Kenntnis gebracht
worden. Diese konnten zudem vor Bundesgericht dazu Stellung nehmen.
Die Anträge waren somit aktenkundig und den Beschwerdeführenden
bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
A6605/2010
Seite 13
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehalten und in den Art. 26 – 33
VwVG exemplarisch konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in
einem vor einer Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren
sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern,
Begehren zu stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche
Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36 E. 7.3). In
Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche Interesse an einem
besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.1).
Demgegenüber ist eine Heilung dann ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11. Oktober
2010 mit Hinweisen).
2.2. Die Beigeladenen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen
worden seien. Damit leiten sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ein Anspruch auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein
solcher aus dem Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung
durch die ESTV bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da
die Betroffenen vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurden, sich
im vorliegenden Verfahren äussern konnten und eine allfällige Verletzung
A6605/2010
Seite 14
des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die
aufgeworfenen Datenschutzfragen mit voller Kognition überprüft, geheilt
werden könnte (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
2010/40 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.1). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1, 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen] E. 1.5).
A6605/2010
Seite 15
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5). Gleiches muss sinngemäss auch gelten, wenn
vorgebracht wird, eine Person hätte als Verfügungsadressatin in das
Verfahren einbezogen werden müssen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.4 in
fine).
3.2. Gemäss einem am 30. November 2010 ergangenen Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (A4911/2010, auszugsweise
veröffentlicht in BVGE 2010/64) gilt Analoges bezüglich der Feststellung
der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren
betroffenen Person (vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen
Berechtigung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die
Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur
Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
A6605/2010
Seite 16
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des
Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren
zum Tragen (CHRISTOPH AUER, VwVGKommentar, a.a.O., N 27 zu
Art. 12). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte
Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der
Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann.
Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten
keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie
öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.3 und A
6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt Bst. F
erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (ebendort E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
genannten Piloturteil insbesondere fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt werden (E. 7.2.3 und E. 8.4). Des Weiteren legt der
Staatsvertrag 10 verbindlich fest, was als steuerbare Einkünfte zu gelten
hat. Dabei handelt es sich um das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und um Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). Es besteht damit kein Raum für
den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (E. 8.3.3, bestätigt
insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
11. Januar 2011 E. 2). Auch die gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil
A6605/2010
Seite 17
geprüft und deren Stichhaltigkeit verworfen (ebendort E. 5 und 6,
bestätigt insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 4.1, A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5,
A4904/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober
2010 E. 3.1).
Damit stossen folgende Rügen der Beschwerdeführenden von vornherein
ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das Parlament
nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim Amtshilfegesuch
vom 31. August 2009 handle es sich um eine unzulässige "fishing
expedition" bzw. es handle sich um spontane Amtshilfe; die Leistung von
Amtshilfe verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip; der
Staatsvertrag verstosse gegen Art. 6 bis Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der Staatsvertrag beinhalte eine
unzulässige Rückwirkung; die Art der Berechnung der Verkaufsgewinne
sei nicht mit einem "reasonable suspicion" vereinbar; durch die Leistung
von Amtshilfe werde das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG,
SR 351.1) verletzt resp. umgangen (vgl. insbesondere betreffend die
Rüge der Verletzung der beidseitigen Strafbarkeit auch: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.3).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Editionsverfügung
der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich
nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
A6605/2010
Seite 18
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) findet keine Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96 eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als nicht
stichhaltig erweist sich damit das Argument der Beschwerdeführenden,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
abgeschlossen sei. Die USA habe das so genannte "John Doe
Summens" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wie viele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
A6605/2010
Seite 19
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behaupten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Schon aus
diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8467/2010 vom
10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2; A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2). Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisanträge sind, da unerheblich, abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, in den USA
würden die wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem
"Prangerprinzip" im Internet veröffentlicht. Die Beschwerdeführenden
ziehen daraus jedoch keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5, A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
A6605/2010
Seite 20
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann.
8.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC) sind neben "US citizens" (USStaatsangehörige) auch
"resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.1.1;
vgl. auch grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2, letztmals bestätigt in Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6853/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.3).
8.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten" (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.1).
Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige" Offshore
Gesellschaft handelt. Dieser begriffliche Zusatz wird nur in der Einleitung
A6605/2010
Seite 21
in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird
dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der
betroffenen Personen verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die
Kategorie 2/B/b wird der Zusatz, dass die OffshoreGesellschaft "nicht
operativ" sein müsste, aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die
Voraussetzung zur Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden
Personen (neben weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn
diese an "offshore company accounts" wirtschaftlich berechtigt waren
(vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs zum Staatsvertrag 10; zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011
E. 8.3).
8.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation
Conventions", 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
8.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
A6605/2010
Seite 22
"offshore company" erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden
wäre, beim IRS Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 2.3).
8.6. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte wie gesagt das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Es besteht damit
kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (vgl.
E. 4.1. hiervor).
9.
9.1. Die ESTV vertrat in der angefochtenen Schlussverfügung die
Auffassung, betreffend den Beschwerdeführer 1 seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten
sei. Dazu führte sie aus, gemäss den Bankunterlagen hätten die
Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto während mindestens 3 Jahren
zwischen 1999 und 2008 bestanden (Paginiernummer […]). Der
Beschwerdeführer 1 sei eine "US person" im Sinn des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, zumal er sowohl die USStaatsbürgerschaft als auch
USWohnsitz habe (Paginiernummer […]). Er sei an der
Beschwerdeführerin 2 und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen (Paginiernummer
[…]) und habe die ESTV nicht ermächtigt, beim IRS Kopien seiner FBAR
Erklärungen einzuholen. In den Jahren 2006 bis 2008 seien Einkünfte
von mindestens Fr. 315'713. erzielt worden (vgl. die Tabelle unter Ziff. 4
der angefochtenen Verfügung).
9.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die
Kriterien der Kategorie 2/B/b seien vorliegend nicht erfüllt, da der
Beschwerdeführer 1 nicht bzw. nie an der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt (gewesen) sei. Die Angaben auf dem Formular A
betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 2 seien nicht zutreffend
und der Beschwerdeführer 1 sei vom Beigeladenen 1 versehentlich als
wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden. Richtigerweise gehöre die
Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdeführerin 3, einer … "NonFor
A6605/2010
Seite 23
Profit"Organisation mit vielen Aktivitäten. Deren Hauptaufgabengebiet
sei die Ausbildung von Kindern ("provide local families to educate their
children in the vibrant traditional […] spirit"). Gleichzeitig werde u.a.
Kindern aus mittellosen Verhältnissen geholfen. Die Beschwerdeführerin
3 sei 1984 nach … Recht mit Sitz in … gegründet worden. Deren
Vorstand (bestehend aus mehreren Rabbinern) habe am 6. Januar 1997
per Beschluss den Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin 2 zu gründen.
Dabei sei gemäss Ziff. 3 des Vorstandsbeschlusses der
Beschwerdeführer 1 als "special advisor" eingesetzt worden, was die
Verwechslung durch den Beigeladenen 1 bezüglich der wirtschaftlichen
Berechtigten erkläre.
9.2.1. Der Beschwerdeführer 1 wird auf dem Bankformular A
(Paginiernummer […]) als wirtschaftlich Berechtigter am UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 aufgeführt. Damit hat die ESTV einen
hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer 1
sei am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1, A
7012/2010 vom 21. März 2011 E. 5.3.1 f., A5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 4.2.1). Nunmehr liegt es an den Beschwerdeführenden, diese
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3 hiervor).
9.2.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer
1 habe über "keine Vollmacht" (Unterschriftsberechtigung) über das UBS
Konto der Beschwerdeführerin 2 verfügt. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer 1 auch nie Organ der Beschwerdeführerin 2 gewesen.
Dazu ist zu bemerken, dass damit noch nicht erwiesen ist, dass der
Beschwerdeführer 1 nicht anderweitig an der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt ist bzw. war. In diesem Zusammenhang bleibt
denn auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die
Beschwerdeführerin 2 zu 100 % im Eigentum der Beschwerdeführerin 3
sei, unbelegt. Aus den beigelegten Dokumenten wie namentlich dem
"Beschluss des Vorstandes der 'Y._______' vom 6. Januar 1997" (bf.
Beilage 9), dem "'Certificate of Registration of Nonprofit society' (Interior
Ministry, …) vom 3. Februar 1984" (bf. Beilage 10) sowie der
"Bestätigung des NonProfit Status vom 28. Dezember 2009 (Ministry of
Justice, …)" (bf. Beilage 11) können die Beschwerdeführenden nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 auch
an weiteren Stellen als "beneficial owner" des fraglichen Kontos geführt
wird (Paginiernummern […]). Insoweit ist der Verdacht nicht klarerweise
A6605/2010
Seite 24
und entscheidend entkräftet, dass der Beschwerdeführer 1 am
streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte.
9.2.3. Als weiteren Beweis namentlich dafür, dass nicht der
Beschwerdeführer 1, sondern die Beschwerdeführerin 3 am UBSKonto
wirtschaftlich berechtigt war, legen die Beschwerdeführenden folgende
Beweisurkunden ins Recht: (1) eine in … (…) am 13. September 2010
öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von E._______, Inhaber
der E._______ & Co. Certified Public Accountants folgenden Inhalts:
"A._______ was never an employee of the Charity and was never an
authorized representative in any of the Charity's accounts" bzw. "that the
records of the Charity, as prepared in the ordinary course of business,
reflect that A._______ was a nonpaid volunteer in an advisory capacity";
(2) eine weitere öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von
Rabbiner F._______, erstellt am 6. Januar 2010 in …, in welcher dieser
im Wesentlichen den von den Beschwerdeführenden vertretenen, in
Erwägung 9.2 hiervor wiedergegebenen Standpunkt bestätigt.
Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich
um öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch
geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in
der Lage ist, den materiellen Inhalt der Aussage zu überprüfen. Die
erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der
erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson
die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. oben E. 3.3).
Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es den Beschwerdeführenden
deshalb nicht, die berechtigte Annahme der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer 1 am streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich
berechtigt gewesen ist, klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl.
oben E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 5.4, A6672/2010 vom 24. Februar 2011
E. 5.4).
9.3. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, es handle sich
um eine unzulässige Beweislastumkehr, wenn die vom
Amtshilfeverfahren betroffene Person FBARErklärungen beibringen
müsse. Dafür, dass ein FBARFormular überhaupt hätte eingereicht
werden müssen, seien der IRS bzw. die ESTV beweisbelastet. Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten nach US
amerikanischem Steuerrecht keine FBARErklärungen einreichen
müssen, weil eine Lücke im so genannten "QISystem" bestanden habe.
A6605/2010
Seite 25
Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 als an der X._______ Group
wirtschaftlich Berechtigter behandelt würde, wäre – so die Ansicht der
Beschwerdeführenden – die X._______ Group nach USSteuerrecht als
eine "foreign corporation" bzw. "steuerlich selbständige juristische Person
('NonUS business entity')" zu qualifizieren, welche keine FBAR
einreichen müsse.
Diese Ausführungen der Beschwerdeführenden gehen an der einzig
massgeblichen Frage, ob die Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt
seien, vorbei. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die
Beschwerdeführenden aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden
Aussage, wonach der Beschwerdeführer 1 keinen Meldepflichten
unterlegen sei. Ob der Staatsvertrag 10 nämlich an das so genannte QI
Verfahren anknüpft oder nicht, ist irrelevant; von Bedeutung ist einzig der
Inhalt des Staatsvertrages 10. Danach knüpfen an die wirtschaftliche
Berechtigung die steuerlichen Meldepflichten der "US person" in Bezug
auf ihre Interessen an den betreffenden OffshoreGesellschaften an
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011
E. 5.1.3 in fine). Dass der Beschwerdeführer 1 FBARFormulare
eingereicht hätte, wird nicht geltend gemacht. Gemäss der einschlägigen
Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht im Fall des
Beschwerdeführers 1 somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte
und schwere Steuerdelikte", da der Beschwerdeführer 1 nicht belegt,
seine steuerlichen Meldepflichten erfüllt zu haben (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 4.4, A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Die in diesem Zusammenhang von
den Beschwerdeführenden angesprochenen weitergehenden Fragen
("Spiel der AG") sind gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren in den
USA aufzuwerfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010
vom 11. Juli 2011 E. 9.4).
9.4. Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Leistung von
Amtshilfe in Bezug auf den Beschwerdeführer 1, namentlich die Erfüllung
der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen des begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" erfüllt sind. Beim
Beschwerdeführer 1 handelt es sich um eine "US person", da er
unbestrittenermassen die USStaatsbürgerschaft besitzt und zudem
Wohnsitz in den USA hat. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1
am UBSKonto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt
gewesen sein könnte, ist berechtigt. Das fragliche Konto bestand
A6605/2010
Seite 26
während drei Jahren im Zeitraum von 2001 bis 2008. In den Jahren 2006
bis 2008 wurden – was ebenfalls unstreitig ist – durchschnittliche Erträge
von mehr als Fr. 100'000. pro Jahr erzielt. Zudem ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine steuerlichen
Meldepflichten verletzte, da er der ESTV keine Ermächtigung erteilte,
beim IRS Kopien seiner FBARErklärungen einzuholen. Die Beschwerde
ist damit im Hauptantrag abzuweisen. Insofern kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin 3 ebenfalls als "US person" zu qualifizieren ist.
10.
10.1. Die Beschwerdeführenden sowie die beigeladenen Drittpersonen
machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter
eine im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie
fallen, seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen
dürften nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts und
Rechtshilfe verwendet werde. Es sei nicht entscheidend, ob die zu
übermittelnden Informationen für den IRS potentiell erheblich seien,
sondern einzig, ob die Personen, deren Daten übermittelt werden sollten,
unter eine Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen würden.
Die Beschwerdeführenden und die Beigeladenen rügen eine Verletzung
des Datenschutzgesetzes. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. schon oben E. 1.1). Der
Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS
Amtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren, ist daher abzuweisen.
10.2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher und
juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG),
wozu die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit grundsätzlich
anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf hängige
Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe
sowie staats und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme
erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese
Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der Persönlichkeitsschutz
durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen hinreichend gesichert ist.
A6605/2010
Seite 27
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies für den Bereich
der Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe kann
diesbezüglich deshalb nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der
internationalen Rechtshilfe in Zivil und Strafsachen gleichgesetzt werden
(BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts).
Dies gilt auch für die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten in Sachen UBSKunden. Der
Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen über die Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo DBAUSA, welche zur
Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann ebenfalls keine
Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf Durchführung eines
Amtshilfeverfahrens haben nur die vom Amtshilfegesuch betroffenen
Personen, nicht aber Drittpersonen, die in den zu liefernden
Bankunterlagen der UBSKunden zufällig aufscheinen (vgl. Art. 20e
Vo DBAUSA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls
Personendaten im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a
DSG). Für sie besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 10.2 ff., auch zum Folgenden).
10.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
A6605/2010
Seite 28
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSKDSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER
LAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgehen (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURERLAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSKDSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
A6605/2010
Seite 29
10.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBSKunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan.
11.
11.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchende Behörde nicht über das
Amtshilfeersuchen hinausgehen darf (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.3 mit
Hinweisen). Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Die Frage, ob die
ersuchten Informationen für den gesuchstellenden Staat erforderlich oder
lediglich nützlich sind, bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1
mit Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April
2011 E. 6.2.1, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit
Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich
nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben und somit als
unbeteiligte Dritte zu gelten haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
A6605/2010
Seite 30
11.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2, A
6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
11.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es sich nicht um
Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise begangenen
Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des
echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts und Amtshilfe, in:
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz,
A6605/2010
Seite 31
Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen
[HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch
für die Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4, A6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 7.3.3, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, A6930/2010 vom
9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
11.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, Ziff. 726). Im
Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den
USA statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA
USA 96 (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053 vom
10. Januar 2011 E. 4 und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3,
vgl. auch bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch
die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.5).
A6605/2010
Seite 32
12.
12.1. Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.5, A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.4, A6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.3).
12.2. Wie erwähnt ist die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 am
UBSKonto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt gewesen
sein könnte, berechtigt (E. 9.4). Dementsprechend handelt es sich bei
ihm somit nicht um einen unbeteiligten Dritten. Gleiches gilt selbstredend
für die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin des streitbetroffenen UBS
Kontos. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 machen die
A6605/2010
Seite 33
Beschwerdeführenden selber geltend, diese sei hundertprozentige
Eigentümerin (und damit wirtschaftlich berechtigt an) der
Beschwerdeführerin 2. Hinzu kommt, dass der Beigeladene 2 namens
seiner gleichnamigen Verwaltung AG (der Beigeladenen 3) die UBS AG
mit Datum vom 8. September 2008 schriftlich beauftragte, einen Betrag
von USD [> Mio.] auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin 3 bei einer
… Bank zu überweisen (Paginiernummer […]). Zeichnungsberechtigt für
das fragliche UBSKonto der Beschwerdeführerin 2 war neben dem
Beigeladenen 2 auch der Beigeladene 1 (Paginiernummer […]); dies in
ihrer Funktion als "President" bzw. "Treasurer/Secretary" der X._______
Group jeweils mit Einzelunterschrift (Paginiernummer […]). Es handelt
sich bei den genannten Personen folglich nicht um unbeteiligte
Drittpersonen im Sinn der Rechtsprechung. Im Amtshilfegesuch wird die
Übermittlung von Unterschriftenkarten der UBS AG betreffend das
streitbetroffene Konto der Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich verlangt.
Die Lieferung der besagten Unterlagen geht deshalb nicht über das
Amtshilfegesuch hinaus. Hinzu kommt, dass die ersuchten Unterlagen für
das ausländische Verfahren möglicherweise erheblich sein können, geht
es dem IRS doch gerade darum, die Verschiebung von
Vermögenswerten auf das (mutmasslich nicht deklarierte) UBSKonto
überprüfen zu können. Das im Datenschutzgesetz und im Amtshilferecht
gleichermassen geltende Verhältnismässigkeitsprinzip ist damit gewahrt.
13.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beigeladenen betreffend das Datenschutzgesetz behandelt hat, ist auf
die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nicht weiter einzugehen.
14.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 23'000.
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden den
Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 3'000. auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer
wurde in derselben Verfügung aufgefordert, einen weiteren
Kostenvorschuss von Fr. 3'000. zu leisten. Die verbleibenden
Verfahrenskosten von Fr. 20'000. sind demnach im entsprechenden
Umfang mit dem restlichen Kostenvorschuss von Fr. 30'000. zu
A6605/2010
Seite 34
verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7
Abs. 3 VGKE).
15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung
dergestalt offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'000. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Davon haben die Beschwerdeführenden
Fr. 3'000. geleistet. Die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 20'000.
werden mit dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 30'000. im
entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von Fr. 10'000.
wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu
geben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
A6605/2010
Seite 35
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 30. Mai 2011 und vom 15. Juni 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Versand: