B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6606/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Sprungbeschwerde (2010-2011).
A-6606/2012
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Sachverhalt:
A.
Im Herbst 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim
A._______ (Steuerpflichtiger) eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Am
7. November 2012 erliess sie betreffend die Steuerperioden 1. Quartal
2010 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2011) die «Einschätzungsmitteilung Nr. … / Verfügung»
(nachfolgend: "EM/Verfügung"). Darin hielt sie im Ergebnis fest, der Steu-
erpflichtige habe Fr. 34'491.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins)
nachzuentrichten.
B.
Gegen diese "EM/Verfügung" erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend
auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Einsprache
bei der ESTV. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, seine Einsprache sei
als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an das
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Bei «dieser Gelegenheit sei
die Praxis der ESTV, wonach die Einschätzungsmitteilung […] als Verfü-
gung ausgestaltet» sei, «durch das Bundesverwaltungsgericht auf ihre
Zulässigkeit hin zu prüfen».
C.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 leitete die ESTV die Einsprache
an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Gleichzeitig beantragt sie, auf
die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten. Eine Sprungbeschwerde sei
nämlich nur gegen Verfügungen der ESTV zulässig, die im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 MWSTG «einlässlich begründet» seien. Eine solche Be-
gründung läge hier indes nicht vor.
D.
Am 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht unaufgefordert ein Schreiben ein, worin er zusätzliche Aus-
führungen insbesondere zum (angeblichen) «Recht des Steuerpflichtigen
auf die Sprungbeschwerde» macht.
E.
Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheid-
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-6606/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist
somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän-
dig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht indes auch die funktionale Zu-
ständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.
Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine
angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Art. 83
Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen
nach der Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einspra-
che angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache jedoch ge-
gen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie gemäss
Art. 83 Abs. 4 MWSTG auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers
oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt weiterzuleiten (sog. «Sprungbeschwerde»; vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2.2,
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.3).
Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext
also kumulativ (und zwingend) voraus, dass eine «Verfügung» (der
ESTV) ergangen ist (vgl. dazu abstrakt E. 2.1 bzw. konkret E. 3.1 nach-
folgend), die «einlässlich begründet» wurde (vgl. dazu abstrakt E. 2.2
bzw. konkret E. 3.2 nachfolgend).
2.1 Der Begriff der «Verfügung» in Art. 83 Abs. 4 MWSTG richtet sich
grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Nach Art. 5
Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Ein-
zelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Ge-
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genstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abwei-
sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel-
lung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Be-
gehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch
Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), Zwi-
schenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG), Einspracheentscheide (Art. 30
Abs. 2 Bst. b und Art. 74 VwVG), Beschwerdeentscheide (Art. 61 VwVG),
Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68 VwVG) und die Erläute-
rung (Art. 69 VwVG). Nicht als Verfügungen gelten namentlich Erklärun-
gen von Behörden über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen,
die auf dem Klageweg zu verfolgen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 VwVG).
2.2 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde, das Vorliegen einer «einlässlichen
Begründung» der Verfügung der ESTV, werden im Gesetz nicht festge-
legt.
2.2.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begrün-
dung» ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung
bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig
das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um
den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll
auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entneh-
men können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde lei-
ten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜH-
LER, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar],
N 10 ff. zu Art. 35). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen
kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der
rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die
Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden
können. Des Weiteren hat sie sich auch mit allfälligen Argumenten und
Vorbringen der betroffenen Person auseinanderzusetzen.
Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der
Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den Umständen des
Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten
oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem
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Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde
anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (UHLMANN/SCHWANK,
in: Praxiskommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 35). Das Erfordernis der Be-
gründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires
Verfahren im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), insbesondere
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [nachfolgend:
Kommentar VwVG], N 4 f. zu Art. 35; zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1).
2.2.2 Sodann ist zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässli-
chen Begründung» nach der Tragweite der für Verfügungen der ESTV im
Bereich der Mehrwertsteuer geltenden «üblichen» Begründung zu fragen.
Grundsätzlich müssen Verfügungen der ESTV gemäss Art. 82 Abs. 2
MWSTG eine «angemessene» Begründung enthalten. Diesbezüglich
lässt sich der Botschaft zum MWSTG entnehmen, dass eine Begründung
über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen müs-
se. Nur so könne der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten wer-
den und dies erlaube der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbe-
schwerde einzureichen (vgl. BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist
somit eine Bestätigung des Mindeststandards, welcher sich bereits aus
der Bundesverfassung und dem einschlägigen Verfahrensrecht ergibt (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012
E. 3.3.2; vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KO-
CHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die
neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 10 N 120; FELIX GEI-
GER, in: Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], MWSTG-Kommentar,
Zürich 2012, N 18 zu Art. 42, N 12 zu Art. 82).
2.2.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach
einer «angemessen» (Art. 82 Abs. 2 MWSTG), sondern nach einer «ein-
lässlich» (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) begründeten Verfügung der ESTV. Der
Stellenwert dieser terminologischen Unterscheidung, die der Gesetzgeber
getroffen hat, zeigt sich noch deutlicher – als in der deutschen – in der
französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche
gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes-
blatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen näm-
lich davon, um Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden zu können,
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müsse die Verfügung «motivée en détail» (detailliert begründet) bzw. «già
esaustivamente motivata» (bereits erschöpfend begründet) sein. Der un-
terschiedliche Wortlaut weist mit anderen Worten darauf hin, dass der
Gesetzgeber betreffend die Begründungsdichte ein qualifizierendes
Merkmal für die Verfügungen der ESTV festgelegt hat, welche Gegen-
stand einer Sprungbeschwerde bilden können. Dieser Eindruck bestätigt
sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der
Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das
Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3
MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4
MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint dem-
gegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus er-
sichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete
Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom
21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von GEI-
GER, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 84). Daran ändert
nichts, dass in der Botschaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG er-
laube es der steuerpflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzurei-
chen (vgl. E. 2.2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3, bestätigt mit Urteil des Bundes-
gerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1).
2.2.4 Wo die Grenze genau zu ziehen ist, wann eine Begründung als
«angemessen» im Sinne von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und
wann eine in diesem Licht angemessene Begründung zur «einlässlichen»
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreis-
sen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen
nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an
eine angemessene und an eine einlässliche Begründung wenig unter-
scheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz
ausfallen können. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten
dem Verfügungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz
nur möglich, die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Ent-
scheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine ge-
wisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente
des Betroffenen mit einbezogen worden sind. Je umfangreicher und kom-
plexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmit-
telinstanz auf einen einlässlich begründeten Entscheid (bzw. eine einläss-
lich begründete Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Be-
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gründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei
Fällen von einer gewissen Komplexität nicht von einer einlässlich, er-
schöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine
Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich
(zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom
31. Mai 2012 E. 3.3.3).
3.
Vorliegend will der Beschwerdeführer das als «Einschätzungsmitteilung
Nr. … / Verfügung» bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehene Dokument der ESTV vom 7. November 2012 mittels Sprungbe-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es stellt sich da-
her die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprung-
beschwerde im konkreten Fall als gegeben zu betrachten sind. Notwen-
dig ist, wie soeben abstrakt dargelegt (E. 2), eine «Verfügung der ESTV»
(dazu E. 3.1 nachfolgend), die «einlässlich begründet» (dazu E. 3.2 nach-
folgend) ist.
3.1 Die Auffassung, die Einschätzungsmitteilungen der ESTV stellten Ver-
fügungen dar, wird in der Lehre wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl.
BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 8 N 39, § 10 N 83 ff.,
die Autoren bezeichnen die Einschätzungsmitteilung als «Verfügungssur-
rogat»; MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 18 zu
Art. 42; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für
die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010,
S. 289, 291 f.; DIESELBE, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; DIESEL-
BE, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 35 zu Art. 78; GEIGER, in: MWSTG-
Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 82; wohl a.M.: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern 2012, N 2261). Das
Gesetz selbst gebraucht den Begriff der «Einschätzungsmitteilung» im
Zusammenhang mit der Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1
Bst. b MWSTG), dem Abschluss von Kontrollen durch die ESTV bei der
steuerpflichtigen Person (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), der Ermessensein-
schätzung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG) und der Revision (Art. 85 MWSTG),
nicht aber in Art. 82 MWSTG, der die Marginalie «Verfügungen der
ESTV» trägt. Bei Art. 85 MWSTG fällt sodann auf, dass der Begriff als
erster in einer Aufzählung erscheint, an deren zweiter Stelle sich der Be-
griff «Verfügung» und an deren dritter Stelle sich der Begriff «Einsprache-
entscheid» (sämtliche Begriffe sind im Gesetz im Plural gesetzt) findet.
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Ob es sich bei der fraglichen "EM/Verfügung" tatsächlich um eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, braucht hier indessen nicht beur-
teilt zu werden. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
liegt die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sprungbe-
schwerde, die «einlässliche Begründung» durch die ESTV, ohnehin nicht
vor.
3.2 Hinsichtlich dieser zweiten Voraussetzung ist für den vorliegenden
Fall nämlich das Folgende zu bemerken:
3.2.1 Die zu beurteilende "EM/Verfügung" umfasst zwei Seiten. Die erste
Seite besteht aus dem – allerdings nicht explizit so bezeichneten –
Dispositiv mit drei Ziffern sowie aus der (so bezeichneten) «Begründung».
Auf der zweiten Seite befindet sich die «Rechtsmittelbelehrung». Die
«Begründung» enthält neben dem nachstehend in der Klammer wieder-
gegebenen Text («Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass allfällige seit
der Aushändigung des Kontrollergebnisses unter Vorbehalt gemachte
Zahlungen bereits Teil dieser Verfügung sind. Sollten Sie an Ihren Ein-
wänden festhalten wollen und damit mit der vorliegenden Verfügung nicht
einverstanden sein, weisen wir Sie auf das in der Rechtsmittelbelehrung
beschriebene Vorgehen hin.») folgenden Hinweis: «Zur Begründung ver-
weisen wir auf die Beiblätter.» Im vorliegenden Fall handelt es sich dies-
bezüglich um ein einseitiges «Beiblatt» (A4) sowie einen auf dieses Bei-
blatt bezugnehmenden – ebenfalls einseitigen – «Anhang» (A4). Im Bei-
blatt findet sich namentlich ein Verweis auf Art. 22 Abs. 1 MWSTG, wo-
nach die steuerpflichtige Person (unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Be-
stimmung) durch offenen Ausweis der Mehrwertsteuer jede von der Steu-
er ausgenommene Leistung freiwillig versteuern kann (sog. Option). Da
der Beschwerdeführer die nach Ansicht der ESTV grundsätzlich von der
Mehrwertsteuer ausgenommenen «Turniergebühren (Startgelder)» erst-
mals im Jahr 2012 mit offenem Ausweis der Mehrwertsteuer fakturiert ha-
be, seien die Voraussetzungen für die Option in den Jahren 2010 und
2011 nicht gegeben. Der erwähnte «Anhang» besteht demgegenüber
einzig aus einer tabellarischen (zahlenmässigen) Aufstellung der von der
ESTV vorgenommenen Korrekturen beim steuerbaren Umsatz sowie
beim Vorsteuerabzug. Den einzelnen Korrekturposten sind zwar kurze
Anmerkungen beigefügt; diese weisen indes lediglich beschreibenden
Charakter auf und stellen keine eigentliche Begründung der Korrekturen
dar. Rechtsnormen sind im Anhang zudem keine angeführt.
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Obschon der vorliegende Sachverhalt in materieller Hinsicht Rechtsfra-
gen von einer gewissen Komplexität aufwirft (namentlich die Frage, ob
die Ausübung der Option auch auf andere Weise möglich ist, als durch of-
fenen Ausweis der Mehrwertsteuer bzw. ob ein nach altem Recht bewillig-
ter Antrag auf Option auch nach neuem Recht weiterhin Gültigkeit hat),
enthält die "EM/Verfügung" selbst gar keine Erwägungen und auf dem
Beiblatt findet sich lediglich eine kurze summarische Begründung. Zwar
kann dem Beiblatt in gedrängter Form entnommen werden, weshalb die
ESTV eine Steuerkorrektur vorgenommen hat und wie hoch diese aus-
fällt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, den an-
wendbaren Rechtsnormen, den sich stellenden Rechtsfragen und insbe-
sondere auch den allfälligen Argumenten und Vorbringen des Beschwer-
deführers findet sich jedoch weder auf der "EM/Verfügung" selbst, noch
auf dem dazugehörigen Beiblatt oder im entsprechenden Anhang. Die
Ausführungen der ESTV unterscheiden sich denn auch nicht erkennbar
von denjenigen in normalen Kontrollberichten bzw. in den früheren alt-
rechtlichen Ergänzungsabrechnungen. Unter diesen Umständen sowie
mit Blick auf die qualifizierte Natur der «einlässlichen Begründung»
(E. 2.2) kann von einer solchen vorliegend nicht die Rede sein.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einlässlichkeit der Begrün-
dung ergebe sich aus dem Kontext mit dem ins Recht gelegten E-Mail-
Verkehr zwischen ihm und der ESTV. In diesem Rahmen seien die vorlie-
gend massgeblichen Rechtsfragen bereits intensiv oder eben «einläss-
lich» diskutiert worden. «Ob die einlässliche Begründung direkt in einer
formellen Verfügung verpackt ist oder ausserhalb der formellen Verfügung
diese sekundiert», dürfe keine Rolle spielen. Die gegenteilige Meinung
unterminiere den Sinn des Instruments der Sprungbeschwerde, der in ei-
ner Beschleunigung des Verfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen be-
stehe.
3.2.2.1 Ob der angeführte E-Mail-Verkehr vorliegend tatsächlich einen in-
tegralen Bestandteil der Begründung der angefochtenen "EM/Verfügung"
bildet, ist zumindest zu bezweifeln. Die "EM/Verfügung" enthält jedenfalls
keinen entsprechenden Verweis (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.4 mit Hin-
weisen). Die Frage kann hier indessen offen bleiben, zumal die Begrün-
dung der ESTV selbst unter Berücksichtigung dieses E-Mail-Verkehrs
nicht als «einlässlich» (oder «detailliert» bzw. «erschöpfend») bezeichnet
werden könnte. Namentlich findet sich in den E-Mails der ESTV vom
26. Oktober 2012 bzw. 6. November 2012 (Beschwerdebeilagen 12 und
A-6606/2012
Seite 10
13), auf die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist,
weder eine Schilderung des Sachverhalts oder eine Auseinandersetzung
mit den Argumenten des Beschwerdeführers, noch sind irgendwelche
Rechtsnormen angeführt. Im Gegenteil ist bezeichnend, dass die ESTV
die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 (Beschwerde-
beilage 14), in der sich dieser für die «Information» der ESTV bedankt
und vor einigen rechtlichen Ausführungen anfügt, er habe sich «in der
Zwischenzeit auch ein paar Überlegungen gemacht», gerade nicht be-
antwortet zu haben scheint. Jedenfalls liegt keine entsprechende Rück-
meldung der ESTV im Recht.
3.2.2.2 Das Argument der Verfahrensbeschleunigung bzw. das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, für ihn sei aufgrund verschiedener persönli-
cher Gespräche, E-Mails und Telefonate mit Vertretern der ESTV klar, wie
deren Rechtsauffassung im vorliegenden Fall aussehe und wie sie bei ei-
ner Rückweisung entscheiden würde, vermag an dieser Sach- bzw.
Rechtslage nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass die Möglichkeit einer
Sprungbeschwerde prozessökonomische Zwecke verfolgt. Doch soll sie
primär dort eine Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleer-
läufe absehbar sind. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes von
Vornherein nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits ab-
schliessend (bzw. eben «erschöpfend» im Sinne des italienischen Wort-
lauts von Art. 83 Abs. 4 MWSTG [E. 2.2.3]) mit einem Fall auseinander-
gesetzt hat und dabei gegebenenfalls auch auf die abweichende Rechts-
auffassung des Steuerpflichtigen eingegangen ist, sodass sich weitere
Ausführungen erübrigen. Wie dargelegt (E. 3.2.1), ist dies mit Bezug auf
die angefochtene "EM/Verfügung" gerade nicht der Fall. In diesem Zu-
sammenhang gilt es, namentlich auch die berechtigten Interessen der
mittels einer Sprungbeschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz zu be-
rücksichtigen: Dieser muss es bereits anhand der angefochtenen Verfü-
gung ohne erheblichen Aufwand möglich sein, sowohl den Streitgegen-
stand als auch die Argumentation der Vorinstanz detailliert zu erfassen
(vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November
2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen), was vorliegend – wie erwähnt – nicht zu-
trifft.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für den Fall, dass
eine «einlässliche Begründung» nicht vorliegen sollte, sei sein Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Die ESTV wäre zu einer solchen Begrün-
dung nämlich verpflichtet gewesen, zumal er im Vorfeld des Erlasses der
fraglichen "EM/Verfügung" einen entsprechenden «Antrag» gestellt habe.
A-6606/2012
Seite 11
Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil für den geltend ge-
machten Anspruch auf «einlässliche Begründung» bzw. (sinngemäss) auf
Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundla-
ge besteht. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Aus-
nahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren
die Regel ist (vgl. E. 2.2.3). Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichti-
gung, dass ohnehin die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, ob eine
«einlässliche Begründung» im Einzelfall vorliegt oder nicht.
3.3 Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83
Abs. 4 MWSTG sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Auf diese – und
damit auch auf die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers an der
Praxis der ESTV, die Einschätzungsmitteilung mit einer Verfügung zu ver-
knüpfen –, ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde
ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8
Abs. 1 VwVG). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts, der ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegen-
heit weiter vorzugehen hat. Die ESTV wird sich im weiteren Verfahren
und bei dessen Abschluss freilich an die gesetzlichen Vorgaben des gel-
tenden Rechts zu halten und insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV ver-
ankerten Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- festzu-
setzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im entsprechen-
den Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Restbetrag
(Fr. 2'700.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-6606/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 2'700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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