Abtei lung I
A-6609/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Generalsekretariat GS VBS, Personal VBS,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Beschwerde-
entscheid des GS VBS vom 29. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6609/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1955, wurde auf den 1. Juni 2001 als Instruktor
bei der E._______ der Schweizer Armee angestellt. Auf den 1. Januar
2002 erhielt er einen unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsver-
trag, der sich auf Art. 8 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) und Art. 25 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172. 220.111.3) stützte. Auf den 1. Mai
2006 übernahm er beim ... in Z._______ die Funktion des ....
B.
Am 27. November 2006 gab A._______ im Formular Personen-
sicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes seine Wohnadresse
mit x-Strasse x, X._______, an. Am 30. November 2006 gab die
Gemeinde X._______ an, A._______ sei in ihrem Register nicht
verzeichnet. In einem Gesuch vom 13. Dezember 2006 um Zustellung
eines Auszugs aus dem Strafregister nannte A._______ als seine
Adresse die y-Strasse y, Y. Brigadier B._______ machte A._______ mit
Schreiben vom 21. Dezember 2006 darauf aufmerksam, dass das
Vertrauensverhältnis aufgrund der Unklarheit und der
widersprüchlichen Aussagen betreffend den Wohnort zwischen 2001
und 2006 mit der Folge, dass die für die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses geforderten Dokumente fehlten erheblich
gestört sei. Eine weitere Zusammenarbeit in den heutigen Strukturen
sei damit in Frage gestellt. Am 22. Dezember 2006 reichte A._______
eine rückwirkende Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X._______
ein, wonach er am 1. Dezember 2000 von Y._______ zugezogen sei.
Am 11. Januar 2007 wurde A._______ durch die Gemeinde X._______
mit einer Busse von Fr. 150.-- belegt, weil er sich am 1. Dezember
2000 bei seinem Zuzug nicht angemeldet hatte.
C.
Am 7. Februar 2007 wurde A._______ nach einer persönlichen
Unterredung mit seinem Vorgesetzten per sofort und bis auf weiteres
von seiner Tätigkeit als ... enthoben, nachdem sich herausgestellt
hatte, dass er seit Jahren formell über keinen Wohnsitz in der Schweiz
verfügt hatte. Am 19. Februar 2007 teilte das kantonale Steueramt
Zürich der eidgenössischen Finanzverwaltung mit, A._______ sei am
30. November 2000 ohne Abmeldung ins Ausland weggezogen. Nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Kommandant der
Seite 2
A-6609/2007
E._______ am 23. April 2007 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
auf den 31. August 2007.
Zur Begründung führte er aus, der Arbeitgeber könne das Arbeitsver-
hältnis aus den in Art. 12 Abs. 6 BPG genannten Gründen ordentlich
kündigen. Ferner bestehe die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung,
sofern ein Umstand vorliege, bei dessen Vorhandensein der kündigen-
den Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhält-
nisses nicht mehr zugemutet werden dürfe. Es sei unbestritten, dass
A._______ bereits aus der Zeit vor seiner Anstellung als Berufsoffizier
Steuerschulden aufgewiesen habe. Ferner sei unbestritten, dass er
seit dem Jahr 2001 formell keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz
gehabt habe. Wie es zur Abmeldung in Y._______ gekommen sei, sei
nicht bekannt; er habe dazu keine plausible Erklärung geliefert. Tat-
sache sei, dass er während fünf Jahren seiner Steuerpflicht nicht
nachgekommen sei und deswegen mit erheblichen Steuernachforde-
rungen zu rechnen habe. Ob weitere Schulden vorhanden seien, lasse
sich zur Zeit nicht feststellen, da es einem allfäIligen Gläubiger
aufgrund des fehlenden Wohnsitzes gar nicht möglich gewesen wäre,
gegen ihn irgendwelche betreibungsrechtlichen Schritte einzuleiten.
In einem Gespräch mit dem Kdt ... habe er im Februar 2007
durchblicken lassen, er habe im fraglichen Zeitraum Steuern bezahlt,
habe aber, weil diese Frage zu persönlich sei, dazu keine weiteren
Angaben machen wollen. Zudem sei erwiesen und aktenkundig, dass
er sich auch nach Bekanntwerden der unklaren Situation nicht an
vereinbarte Termine mit den Behörden, mit denen das weitere Vorge-
hen hätte besprochen werden sollen, gehalten habe. Ebenso falle auf,
dass er die Unterlagen für die Personensicherheitsprüfung (PSP; vgl.
Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprü-
fung [PSPV, SR 120.4]) erst nach mehrmaliger Aufforderung und per-
sönlicher Intervention des Kommandaten eingereicht habe. Auch diese
Umstände verdeutlichten sein unzuverlässiges und in dieser Hinsicht
nach wie vor wenig einsichtiges Verhalten. Es liege auf der Hand, dass
sich dadurch das bereits angeschlagene Vertrauensverhältnis zu
seinen Vorgesetzten, welches eine unverzichtbare Voraussetzung für
eine Weiterbeschäftigung darstelle, nicht verbessert habe.
Bei einer PSP werde u.a. auch die finanzielle Situation des Bewerbers
untersucht. Diesbezüglich bestünden zu A._______ für die letzten
Jahre aufgrund des fehlenden Wohnsitzes keinerlei aussagekräftige
Seite 3
A-6609/2007
Angaben. Fest stehe einzig, dass Steuerschulden aus den Jahren
1995-2000 vorhanden seien. Eine schlüssige PSP sei daher heute
nicht möglich. Da das Bestehen der PSP Voraussetzung für die Anstel-
lung als Berufsoffizier sei, müsse A._______ für diesen Beruf als
ungeeignet bezeichnet werden.
Die Leistungen von A._______ seien anlässlich des letzten LOBE-
Prozesses (LOBE: lohnrelevante Beurteilung) lediglich mit der Note
2,6 bewertet worden, was bedeute, dass seine Leistungen nur teilwei-
se den Anforderungen entsprochen hätten.
Nach Treu und Glauben sei es nicht hinnehmbar, dass ein Angestellter
des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport (VBS) in der Funktion eines Berufsoffiziers, der für
seine Tätigkeit vom Staat entlöhnt werde, über Jahre hinweg seiner
Steuerpflicht nicht nachkomme. Vorliegend gelte es allerdings zu be-
rücksichtigen, dass die persönliche Situation von A._______ bei
seinem Eintritt in die E._______ aus heute nicht mehr zu eruierenden
Gründen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgeklärt worden sei.
Andernfalls wären insbesondere die bereits damals bestehenden
Steuerschulden zu Tage getreten, und möglicherweise wären auch die
Unklarheiten bezüglich des Wohnsitzes erkannt worden. Wären diese
Fakten und Ungereimtheiten damals bekannt gewesen, wäre
A._______ von der E._______ keinesfalls angestellt worden. Die
Tatsache, dass bei der Anstellung im Jahr 2001 gewisse Abklärungen
unterblieben seien, habe die E._______ zu verantworten und könne
nicht A._______ angelastet werden. Aus diesem Grund erfolge keine
fristlose Kündigung. Dessen ungeachtet seien die heute bekannten
Tatsachen und das Verhalten von A._______ nach deren
Bekanntwerden Umstände, die eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar
erscheinen liessen. In solchen Fällen müsse auch eine ordentliche
Kündigung möglich sein.
Darüber hinaus liege eine Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten
im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG vor. Mit der fehlenden Beurtei-
lungsmöglichkeit im Rahmen einer PSP sei schliesslich auch eine ver-
tragliche Anstellungsbedingung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPG
weggefallen. Eine Weiterbeschäftigung in einer anderen angemesse-
nen Funktion innerhalb der Armee erweise sich unter den gegebenen
Seite 4
A-6609/2007
Umständen als nicht möglich, lägen doch die Gründe für die Kündi-
gung in den persönlichen Verhältnissen von A._______.
D.
A._______ reichte gegen die Kündigungsverfügung am 24. Mai 2007
beim Generalsekretariat des VBS (GS VBS) Beschwerde ein und
machte geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, eventuell sei
sie aufzuheben und er sei weiterzubeschäftigen. Für den Fall der
Nichtweiterbeschäftigung sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen.
Zur Begründung führte er an, seine Leistungen seien anfangs unbe-
strittenermassen mit gut bis sehr gut bewertet worden. Im Nachgang
zur LOBE 2006, welche wider Erwarten teilweise negativ ausgefallen
sei, habe er eine Besprechung im Sinn einer Differenzbereinigung mit
Brigadier B._______ verlangt, nachdem er mit der Beurteilung des
zuständigen Obersten nicht einverstanden gewesen sei. Dies dürfte
ihm zum Verhängnis geworden sein. Tatsache sei aber, dass die
E._______ die Entlassung ausschliesslich mit der angeblich
schwerwiegenden Verfehlung betreffend Nichtmeldung des Wohnsitzes
und den damit zusammenhängenden Problemen bei der Besteuerung
begründe.
Er sei nachweislich seit April 1999 in X._______ in geordneten
Verhältnissen wohnhaft. Für das Meldeversäumnis sei im Übrigen nur
eine minimale Busse ausgesprochen worden. Das Verschulden und
die Schwere der Übertretung seien somit als sehr gering zu
bezeichnen. Die Problematik sei dadurch entstanden, dass er
ursprünglich an seinem Geschäftssitz (als Selbständigerwerbender)
offiziell angemeldet gewesen sei, was die Stadt Zürich irgendwann als
unstatthaft angesehen habe, allerdings ohne ihm dies mitzuteilen. Er
sei unter der angegebenen Adresse zumindest postalisch jederzeit
erreichbar gewesen und habe daher keinen Anlass gesehen, wohl
auch in Unkenntnis der rechtlichen Gegebenheiten, sich in Y._______
abzumelden.
Er habe sich an die Termine mit den Behörden gehalten und innert
kürzester Zeit alles in die Wege geleitet, um seine Situation zu bereini-
gen. Er habe nach der Ermahnung durch den Kommandanten unver-
züglich alles getan, was von ihm verlangt worden sei und dies erst
noch fristgerecht. Die Bemerkungen zu seiner angeblich kritischen
finanziellen Situation seien geradezu persönlichkeitsverletzend. Ohne
den geringsten Anhaltspunkt werde faktisch unterstellt, er lebe in un-
Seite 5
A-6609/2007
durchsichtigen finanziellen Verhältnissen, was ihn wohl indirekt zu
einem Sicherheitsrisiko mache. Wenn diesbezüglich seitens der
E._______ Bedenken bestanden hätten, wäre es ohne weiteres
möglich gewesen, Belege für seine finanzielle Ausgeglichenheit von
ihm selbst oder von Dritten zu verlangen. Die Behauptung, dass all-
fäIlige Gläubiger nicht hätten wissen können, wie sie ihn belangen
sollten und deswegen keine vernünftigen diesbezüglichen
Abklärungen machbar gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung
dar. Für seine Vorgesetzten wäre es ohne weiteres möglich gewesen,
allenfalls mit seiner Zusammenarbeit die notwendigen Abklärungen zu
treffen.
Es sei somit überhaupt nicht erwiesen, dass er die PSP nicht
bestanden hätte. Alle übrigen notwendigen Belege lägen der
E._______ inzwischen vor, so dass nur noch die finanziellen Ver-
hältnisse nicht ohne weiteres belegt seien und nun zu Unrecht gegen
ihn ausgelegt würden. Er würde somit die PSP ohne weiteres be-
stehen, so dass keineswegs ernsthaft behauptet werden könne, er sei
für den immerhin seit rund sechs Jahren ausgeübten Beruf des
Berufsoffiziers ungeeignet. Als es 2006 um die PSP gegangen sei,
habe er angenommen, eine solche habe schon bei seinem Eintritt
stattgefunden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich
lediglich um eine Wiederholung derselben handle, weshalb er sie
vielleicht als etwas weniger wichtig genommen habe, als dies an-
gemessen gewesen wäre.
Sodann treffe nicht zu, dass relevante Steuerschulden aus den Jahren
vor 2001 vorhanden seien. Er habe inzwischen sämtliche ausstehen-
den Steuererklärungen ausgefüllt und eingereicht. Selbstverständlich
werde er die ausstehenden Beträge auch begleichen, sobald diese
veranlagt seien. Dass er zuvor nicht zur Einreichung von Steuererklä-
rungen aufgefordert worden sei, könne ihm nicht vorgehalten werden.
Er sei davon ausgegangen, dass der Staat" dann schon komme, wie
er das ja immer tue, wenn es ums Geld gehe. Ein bewusstes Ver-
stecken oder Verheimlichen seines Wohnsitzes sei niemals in seinem
Sinn gelegen.
Die Ausführungen zu seinen angeblich weniger guten Leistungen seit
seinem Übertritt in die neue Position in Z._______ seien inhaltlich wie
auch formell nicht haltbar. Die Besprechung bei Brigadier B._______
zur LOBE sei eine reine Farce gewesen, mit dem Ziel, seine Entlas-
Seite 6
A-6609/2007
sung vorzubereiten. Die Vorhalte der LOBE 2006 seien jedenfalls in
keiner Weise dazu geeignet, einen sachlichen Grund im Sinn von
Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG zu begründen. Es fehle an den formellen
Anforderungen der schriftlichen Mahnung. Wenn die E._______
ausführe, das Vertrauen sei erschüttert, so möge das zwischen den
aktuellen Protagonisten bis zu einem gewissen Grad zutreffen. Dies
reiche allerdings bei weitem nicht dafür aus, eine Kündigung
auszusprechen.
Die Voraussetzungen für eine Weiteranstellung bzw. für eine Entschä-
digung im Sinn von Art. 19 BPG seien ebenfalls gegeben. Er habe im
Fall einer Nichtweiterbeschäftigung Anspruch auf die Entschädigung,
welche der Tatsache Rechnung trage, dass er nach fast sieben Jahren
als Berufsoffizier (Beruf ohne Nachfrage ausserhalb der Bundesver-
waltung) und einem Alter von 52 Jahren in seinem beruflichen Fort-
kommen stark behindert werde.
E.
Da A._______ u.a. die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
geltend machte, verlangte der Stab Chef der Armee beim GS VBS mit
Schreiben vom 4. Juni 2007 die Feststellung der Gültigkeit der Kündi-
gungsverfügung.
F.
Das GS VBS wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2007
ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte es aus, A._______ gebe selber zu, seit
seinem Antritt als ... per 1. Juni 2001 und auch als ... ab 1. Mai 2006
keine Steuern bezahlt zu haben. Es sei erwiesen, dass er alles daran
gesetzt habe, den Behörden seinen Wohnsitz nicht bekannt zu geben.
Ebenfalls erstellt sei, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung durch
verschiedene Stellen nichts zur Eruierung des Wohnsitzes und der
Klärung der Steuerfrage beigetragen habe. Deshalb sei davon
auszugehen, dass es sich bei seinen Einwänden um blosse
Schutzbehauptungen handle. Der Verdacht wiege schwer, dass er die
Behörden absichtlich getäuscht habe. Er habe gewusst, dass er nur
dann eine Chance auf steuerliche Nichterfassung habe, wenn er an
keinem Wohnort gemeldet sei.
Selbst wenn er unabsichtlich gehandelt hätte, sei doch erwiesen, dass
er über all die Jahre einen hohen Lohn bezogen, jedoch keine Steuern
Seite 7
A-6609/2007
entrichtet habe. Bei A._______ handle es sich um einen bestens
ausgebildeten und älteren Berufsoffizier, der seinen Lohn vom Bund
bezogen habe und der ein Vorbild hätte sein sollen. Jeder Lohnemp-
fänger erhalte periodisch einen Lohnausweis und es sei klar, dass der
Lohn den Steuerbehörden rechtzeitig anzuzeigen sei. Durch den Um-
stand, dass er nachträglich versucht habe, seine Fehler wieder gutzu-
machen und sich in der Gemeinde X._______ rückwirkend habe
anmelden lassen, ändere sich nichts. Er sei nämlich erst dann bereit
gewesen, sich ordentlich anzumelden, als er gemerkt habe, dass er
sich mit seinem Vorgehen selbst geschadet habe. Einen gesetzlichen
Wohnsitz anzugeben und Steuern zu bezahlen, seien grundlegende
Pflichten eines Staatsbürgers und Bundesangestellten. Wenn
A._______ die wegen der Nichtanmeldung des Wohnsitzes erhaltene
geringe Busse anführe, sei dies kein Grund, um das Vorgefallene
bagatellisieren zu können. Vielmehr werde heute klar, dass die Nicht-
anmeldung dazu gedient habe, die Steuern nicht bezahlen zu müssen.
Die Akten zeigten, dass er sich beim Bevölkerungsamt von Y.______
abgemeldet habe, ohne eine andere Adresse zu hinterlassen und
obwohl er laut seinen eigenen Angaben ab 1999 in X._______ ge-
wohnt habe. Dort habe er sich nachweislich jahrelang nicht angemel-
det. Ohne Belang sei, dass er einen Strafregisterauszug mit nur einem
Eintrag wegen eines Verkehrsdelikts und ein blankes Betreibungs-
register vorweisen könne. Die Behörden seien davon ausgegangen,
dass er weggezogen sei und hätten ihn dadurch auch nicht betreiben
können. Die Arbeitgeberseite habe nie behauptet, er sei in schwerem
Mass straffällig geworden, sondern nur, dass er gesetzliche Pflichten
verletzt habe. Ebenfalls gehe es nicht um die postalische Erreichbar-
keit, sondern um die Frage, ob es richtig sei, wenn ein Bundesange-
stellter seinen Lohn aus Steuergeldern beziehe, selber aber keine
Steuern bezahle. Es sei deshalb festzustellen, dass A._______ eine
wichtige gesetzliche Pflicht verletzt habe und ihm zu Recht auf Grund
von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG gekündigt worden sei.
G.
A._______ (Beschwerdeführer) reichte gegen den Entscheid des GS
VBS am 1. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Seine Rechtsbegehren sind die gleichen wie zuvor vor dem GS
VBS, d.h. er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der an-
gefochtenen Verfügung bzw. deren Aufhebung. Ferner verlangt er eine
Weiterbeschäftigung oder eventuell eine angemessene Entschädi-
gung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lauten seine Anträge auf
Seite 8
A-6609/2007
Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung und auf
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; falls kein solcher erfol-
ge, seien ihm die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr einge-
reichten Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe über die Frage der
Nichtigkeit entschieden, obwohl die E._______ keinen ausdrücklichen
Antrag im Sinn von Art. 14 Abs. 2 BPG gestellt habe. Somit wäre
schon aus diesem Grund die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen.
Er sei der Überzeugung, dass er letztlich Opfer einer (Rache-)Attacke
eines Bundesangestellten geworden sei. Ausgangspunkt sei die
Auseinandersetzung zwischen ihm und C._______ von der F._______
betreffend ... gewesen. Er habe sich diesem gegenüber widerspenstig
gezeigt, worauf dieser alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, um ihm
ein Fehlverhalten nachzuweisen. Er sei bei der E._______ ein
Quereinsteiger gewesen und habe neue, teilweise etwas
unkonventionelle Ideen eingebracht. Damit habe sein Vorgesetzter
D._______ offenbar schlecht umgehen können.
Mit der Zeit sei eine unheilige Allianz zwischen C._______ und seinen
Vorgesetzten D.______ und Brigadier B._______ entstanden. Ersterer
sei erzürnt gewesen über die Tatsache, dass er sich getraut habe, eine
andere Meinung zu vertreten, währenddem die Vorgesetzten froh
darüber gewesen seien, dass sie seine Kritik an der LOBE damit
hätten gegenstandslos machen können und ihn als Steuerbetrüger
hinstellen. Die fachlich absolut nicht gerechtfertigte Kritik sei somit
durch eine auf sein Privatleben gerichtete Attacke ersetzt worden.
Indem die Vorinstanz einen wesentlichen Teil seiner Argumente igno-
riere bzw. darauf nicht eingegangen sei, habe sie eine Gehörsverwei-
gerung begangen. Dies allein müsse zur Aufhebung des Entscheids
führen. Die meisten Beweismittel" betreffend seine angeblichen Ver-
fehlungen seien erst beschafft worden, nachdem die Entlassung be-
schlossen gewesen sei. Betreffend den Wohnsitz werde auf ein Schrei-
ben des Bevölkerungsamts von Y._______ abgestellt, das wahr-
scheinlich unter Verletzung des Datenschutzrechts eingeholt und ver-
botenerweise weitergegeben worden sei. Tatsache sei, dass er seit
Antritt der Stelle faktisch in X._______ Wohnsitz gehabt habe und die
Vorgesetzten dies gewusst hätten. Sein Versäumnis in dieser Sache
sei nichts mehr als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Falsch sei
ferner die Behauptung der Vorinstanz, er habe einer Vorladung der
Seite 9
A-6609/2007
Steuerbehörden nicht Folge geleistet. Mit der F._______ habe er nicht
wegen der Steuerforderung, sondern wegen des Streits betreffend ...
zu tun gehabt. Sodann lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass er
unmittelbar nach dem Gespräch vom Dezember 2006 seinen Pflichten
nachgekommen sei und insbesondere den Strafregisterauszug, den
Betreibungsregisterauszug und die Wohnsitzbescheinigung innert
kürzester Zeit vorgelegt habe.
Es sei richtig und unbestritten, dass er mittels einer PSP auf seine
persönliche Eignung für die Arbeit als ... zu überprüfen gewesen wäre.
Dass er der PSP nicht die angebrachte Aufmerksamkeit gewidmet
habe, sei unter anderem darin zu sehen, dass er gemeint habe, es
handle sich lediglich um eine Wiederholung der Prüfung und nicht um
die erste PSP überhaupt. Die E._______ gebe zu, dass sie seine
ungenügende Überprüfung selbst verantworten müsse. Trotzdem
entlasse sie ihn, wenn auch nicht fristlos, für eine dienstfremde
Übertretung. Das sei völlig unverhältnismässig.
Er habe nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verheimlichen.
Was die Nichtbezahlung der Steuern angehe, sei es richtig, dass er
seit 2001 keine Steuererklärung ausgefüllt habe, weil er einfach keine
erhalten habe. Dies sei sicher kein perfektes Verhalten gewesen,
rechtfertige aber die massiven Unterstellungen hinsichtlich bewusster
Steuerhinterziehung und Verheimlichung des Wohnsitzes nicht. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern er eine wichtige gesetzliche Pflicht im Sinn
von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG verletzt haben solle.
H.
Nach Anhörung der Parteien stellte das Bundesverwaltungsgericht
bzw. der Instruktionsrichter mit Zwischenentscheid vom 25. Oktober
2007 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Am
29. Oktober 2007 teilte das kantonale Steueramt Zürich auf Anfrage
des Bundesverwaltungsgerichts mit, gegen den Beschwerdeführer sei
weder ein Nach- noch ein Strafsteuerverfahren hängig.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2007
die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers habe die Gruppe Verteidigung mit Schreiben vom
4. Juni 2007 beim GS VBS die Feststellung der Gültigkeit der Kündi-
gungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 2 BPG verlangt.
Seite 10
A-6609/2007
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, für die Armee sei es peinlich,
dass ein ranghoher Mitarbeiter während Jahren ohne PSP tätig gewe-
sen sei, bei sich selber aber nur eine "administrative Nachlässigkeit"
sehe, zeige das exemplarisch, wie er den Fehler stets bei der Gegen-
seite suche und eigenes Fehlverhalten relativiere und beschönige. Ob
eine PSP durchzuführen sei, habe nicht er zu beurteilen, sondern die
ersuchende Amtsstelle, die sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten
und insbesondere die Listen der Funktionen, die eine PSP verlangten,
zu beachten habe. Einem hochrangigen Mitarbeiter müsse sodann be-
kannt sein, dass abgelaufene Prüfungen wiederholt werden müssten.
Der Beschwerdeführer habe vom Bund während Jahren einen hohen
Lohn bezogen. Da er ein gut ausgebildeter, erfahrener Berufsmann
und -militär sei, dürfe von ihm erwartet werden, dass er um die Steuer-
pflicht wisse. Sein insgesamt widersprüchliches Verhalten gegenüber
diversen Amtsstellen, aber auch das Versäumen der Melde- und Steu-
erpflicht sei nicht auf blosses Versehen oder Nichtwissen zurückzufüh-
ren. Unbehelflich sei auch, von Polemik und Machtmissbrauch der
Vorgesetzten zu sprechen und das angeblich verweigerte rechtliche
Gehör vorzuschieben, um so eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.
Die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers werde selbst im laufen-
den Beschwerdeverfahren immer wieder manifestiert. Er verletze
weiter wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten bzw. komme
diesen gar nicht nach. Mit seinem oft unkooperativen, uneinsichtigen
und vorab auf die eigenen Vorteile bedachten Verhalten habe er die
Vertrauensbasis gegenüber dem Arbeitgeber nachhaltig gestört. Es sei
dem Arbeitgeber in der Folge nicht mehr zumutbar, das Arbeitsver-
hältnis fortzusetzen. Er müsse sich Pflichtverletzungen vorwerfen
lassen, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigten.
J.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ersucht die Vorinstanz um sofor-
tigen Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. Wiedererwägung der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober
2007. Sie führt aus, der Beschwereführer habe eine neue Funktion zu-
gewiesen erhalten, sei aber trotz wiederholter Aufforderung nicht zur
Arbeit erschienen; seit dem 15. November 2007 liege überdies kein
gültiges Arztzeugnis mehr vor. Es rechtfertige sich deshalb, die Lohn-
zahlungen per sofort einzustellen.
Seite 11
A-6609/2007
K.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Bundespersonalrechts steht
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Anfechtbar
ist jedoch erst der Beschwerdeentscheid der jeweiligen internen
Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) und nicht bereits die Verfü-
gung jener Stelle, die als erste entschieden hat (Art. 36 Abs. 1 BPG).
Vorliegend hat die E._______ die Kündigung ausgesprochen und das
GS VBS, das VBS-intern Beschwerdeinstanz ist (Art. 110 BPV), hat
diese auf Beschwerde hin bestätigt. Gegen diesen Entscheid ist die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Eine Ausnah-
me von der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
besteht nicht (Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne
weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 24. Mai 2007
u.a. die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ver-
langt (Art. 14 Abs. 1 BPG). In der Folge oblag es dem Arbeitgeber, d.h.
der E._______, beim GS VBS als der VBS-internen
Beschwerdeinstanz um Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu
ersuchen; hätte sie dies nicht getan, wäre die Kündigung von
Seite 12
A-6609/2007
Gesetzes wegen nichtig (Art. 14 Abs. 2 BPG; BVGE 2007/3 E. 3.2 f.).
Dieser Schritt ist vorliegend erfolgt; der Stab Chef der Armee ist am
4. Juni 2007 für die E._______ als Arbeitgeber an das GS VBS
gelangt und hat die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt.
Damit ist nicht ersichtlich, warum diese schon gestützt auf Art. 14 Abs.
2 BPG nichtig sein sollte.
3.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor,
nicht auf alle seine Argumente eingegangen zu sein und dafür unbese-
hen jene der E._______ übernommen zu haben, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist eine allgemeine Verfahrensgarantie, die in den Art. 29 ff. VwVG kon-
kretisiert wird. Eine Behörde hat demnach u.a. die Parteien mit ihren
Vorbringen anzuhören (Art. 30 f. VwVG) und ihren Entscheid zu be-
gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss ihren Entscheid so
begründen, dass der Betroffene imstande ist zu erkennen, was dessen
Tragweite ist und welches die wesentlichen Überlegungen sind, die die
Behörde geleitet haben; diese muss sich indes nicht zu allen Partei-
vorbringen äussern (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1705 ff.). Die
Kritik des Beschwerdeführers beschlägt mithin nicht die eigentliche
Anhörung, denn er hat sich sowohl vor der E._______ wie auch vor
der Vorinstanz mehrmals erklären können. Mit seinen Vorhalten macht
er vielmehr eine unzureichende Entscheidbegründung geltend. Sein
Vorwurf ist jedoch nicht haltbar. Aus dem Entscheid geht sehr wohl
hervor, warum die Vorinstanz so und nicht anders entschieden hat.
Viele der Argumente hielt sie offenbar für nicht relevant oder für
Schutzbehauptungen; sie brauchte darauf nicht im Einzelnen
einzugehen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist somit zu
verneinen.
4.
Das BPG kennt zwei Arten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses; die
ordentliche Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 BPG und die ausserordent-
liche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 12 Abs. 7
BPG. Als solcher Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Seite 13
A-6609/2007
4.1 Die Gründe, die den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses berechtigen, sind in Art. 12 Abs. 6 Bst. a - f BPG
abschliessend aufgezählt (Urteil des Bundesgerichts 2A.495/2006 vom
30. April 2007 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1785/
2006 vom 16. April 2007 E. 1.1). Die E._______ wie auch die
Vorinstanz stützen die Kündigung zunächst auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a
und f BPG; sie machen derweil nicht geltend, beim Beschwerdeführer
lägen Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor, die eine Kündi-
gung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG rechtfertigen würden. Der
Beschwerdeführer wurde denn auch nie schriftlich ermahnt, was für
eine Kündigung unter diesem Titel unabdingbar wäre (Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 22. Dezember
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.57 E. 3a/bb). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb nicht
damit zu befassen, ob eine Kündigung gestützt auf diese Norm gültig
gewesen wäre.
4.2 Nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ist eine Kündigung möglich, wenn
der Arbeitnehmer wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten ver-
letzt hat. Aus diesem Grund konnte bereits unter dem alten Dienst-
recht, das generell einen triftigen Grund verlangte, ordentlich gekün-
digt werden; der Grund musste und muss stets objektiv begründet und
sachlich haltbar sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 4.1, mit Hinweisen).
4.2.1 Unter die wichtigen gesetzlichen Pflichten des Art. 12 Abs. 6
Bst. a BPG fallen zunächst solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im
Zusammenhang stehen, deren Verletzung das Arbeitsverhältnis be-
rührt (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im
Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 150 ff.). Dies ergeht einmal dar-
aus, dass im bundesrätlichen Entwurf die heutigen Art. 12 Abs. 6 Bst.
a und b BPG noch vereint waren und gemeinsam als Pflichtverletzun-
gen genannt wurden und vor der Kündigung noch eine schriftliche
Mahnung vorgesehen war (Botschaft zum BPG, BBl 1999 1614, 1641).
Dass dieser Konnex zum Arbeitsverhältnis jedoch nicht in jedem Fall
vorhanden sein muss, zeigt die parlamentarische Beratung. Darin
stand ein Antrag einer Minderheit für einen Bst. f (zum damaligen
Art. 11 Abs. 6 BPG) zur Diskussion, der den Arbeitgeber berechtigen
sollte, den Arbeitsvertrag bei strafbaren Handlungen des Arbeitneh-
mers, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung
nicht vereinbar sind, ordentlich zu kündigen (Amtliches Bulletin der
Seite 14
A-6609/2007
Bundesversammlung [AB] N 1999 2067). Es sollte dabei um Handlun-
gen gehen, die ausserhalb der eigentlichen Funktion des Mitarbeiters
oder der Mitarbeiterin passiert sind (Votum Vallender, AB N 1999
2068). Bundesrat Villiger stellte sich auf den Standpunkt, die Ergän-
zung sei nicht notwendig, da sie in den übrigen Bestimmungen von
Art. 11 Abs. 6 und 7 schon enthalten sei, wonach der Arbeitgeber auf
strafbare Handlungen mit der ordentlichen oder fristlosen Kündigung
reagieren könne. Je nach Schwere der Tat komme die ordentliche oder
die fristlose Kündigung zum Tragen (Votum Villiger AB N 1999 2071).
In der Folge wurde der Minderheitsantrag abgelehnt (AB N 1999
2072). Damit können nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch
auch (strafbare) Handlungen zu einer Kündigung des Arbeitsvertrages
führen, die in keinem oder nur in entferntem Verhältnis zum Arbeitsver-
trag stehen (vgl. zum alten Recht: unveröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichts vom 7. März 1980, zitiert bei PETER HÄNNI, Rechte und
Pflichten im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1993, Fallbeispiel 141).
4.2.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass strafbare Handlungen
auch zu einer fristlosen Kündigung nach Art. 12 Abs. 7 BPG berechti-
gen. Die Praxis nimmt einen wichtigen Grund, der zur Unzumutbarkeit
der Fortführung des Arbeitsverhältnisses führt, u.a. bei der Missach-
tung klarer Weisungen, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, be-
sonders schweren Taten ausserhalb des Arbeitsplatzes und eigen-
mächtigem Ferienbezug an (Entscheid der PRK 2006-001 vom
28. Juni 2006 E. 2b, 3. Absatz). Zu beachten ist weiter, dass ein wichti-
ger Grund nach Art. 12 Abs. 7 BPG auch zu bejahen sein kann, wenn
eine Mehrzahl von Gründen im Sinn von Art. 12 Abs. 6 BPG gegeben
ist und diese in ihrer Gesamtheit die Fortführung des Anstellungsver-
hältnisses untragbar machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1, mit Hinweis). Ob nach
Art. 12 Abs. 6 Bst. a oder Abs. 7 zu kündigen ist, hängt von der Schwe-
re der begangenen Tat ab.
4.2.3 In den Fällen von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ist eine vorgängige
Mahnung nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, ob der Gesetzgeber in
Fällen der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflich-
ten gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG die Kündigung als einzige Sank-
tion vorsehen wollte oder ob nach der gesetzlichen Ordnung ein Spiel-
raum für mildere Massnahmen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht
hatte diese Frage unzulängst zu klären und ist zum Schluss gekom-
men, es sei kein Wille des Gesetzgebers dergestalt erkennbar, dass
Seite 15
A-6609/2007
bei jeder Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten
zwingend eine Kündigung auszusprechen sei. Entsprechend dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse die Kündigung vielmehr
stets ultima ratio sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1508/2007 vom 15. November 2007 E. 3.4.4 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit 2001 keine
Steuererklärungen ausgefüllt und entsprechend auch keine Steuern
bezahlt hat. Überdies ist von unbezahlten Steuern für die Jahre zuvor
auszugehen, dies weil die Zürcher Steuerbehörden, in der Annahme,
der Beschwerdeführer sei ins Ausland gezogen, die Forderungen für
nicht mehr einbringlich hielten. Es ist zu prüfen, ob der Vorwurf der
Vorinstanz zutreffend ist, der Beschwerdeführer habe es mit seinem
Verhalten gegenüber den Einwohnerkontrollbehörden darauf angelegt,
der Steuerzahlungspflicht zu entgehen. Falls dies zu bejahen ist, wird
die Frage zu beantworten sein, ob die Verfehlung zusammen mit
anderen Unregelmässigkeiten als triftiger Grund für eine ordentliche
Kündigung bzw. als Pflichtverletzung im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
BPG angesehen werden kann.
5.1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, schon seit dem 1. April 1999
in X._______ in geordneten Verhältnissen gewohnt zu haben. Er war
aber seit dem 30. November 2000 offensichtlich in keiner Gemeinde
mehr ordentlich angemeldet. Diesen Zustand hielt er mit Wissen und
Willen aufrecht, bis er im Rahmen einer beabsichtigten PSP seinem
Arbeitgeber unter anderem auch eine Wohnsitzbescheinigung vorzule-
gen hatte. Sein Verwirrspiel zeigt sich daran, dass er am 27. November
2006 im Formular der PSP als Adresse die x-Strasse x in X._______
angab. Kurze Zeit danach, am 13. Dezember 2006, beim Gesuch um
Ausstellung eines Strafregisterauszugs, nannte er hingegen die y-
Strasse y in Y.______ als seine Wohnadresse, wo er offenbar seit dem
1. April 1999 nicht mehr wohnte. Offensichtlich geschah dies wider
besseres Wissen, denn schon am 22. Dezember 2006 reichte er eine
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X._______ nach, die seine
Wohnsitznahme rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 bescheinigte.
Er musste sich durchaus bewusst sein und akzeptieren, dass sein
Verhalten dazu führte, dass er über viele Jahre keine Steuern zu
bezahlen hatte und für seine Gläubiger nicht greifbar war. Er hat
dieses Verhalten nicht aus eigenem Antrieb beendet, sondern erst, als
Seite 16
A-6609/2007
sein Arbeitgeber ihn auf die Unterlassung im Zusammenhang mit der
PSP darauf aufmerksam gemacht hatte.
5.1.2 Der Beschwerdeführer musste wissen, dass er sich als hoher
Instruktionsoffizier einer PSP zu unterziehen hatte (Art. 2 Abs. 2 i.V.m.
Anhang 2 PSPV). Und er musste auch wissen, dass in diesem Rah-
men nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) Daten
erhoben werden, die nur erhältlich gemacht werden können, wenn der
Betroffene in einer Wohnsitzgemeinde angemeldet ist, wie z.B. ein
Strafregisterauszug, ein Betreibungsregisterauszug und eine Wohn-
sitzbescheinigung. Er hat es seinem Arbeitgeber verunmöglicht, eine
solche PSP mit aussagekräftigen Ergebnissen vorzunehmen. Dabei
spielt es keine Rolle, dass der Arbeitgeber seinerseits aus nicht nach-
vollziehbaren Gründen es unterlassen hatte, den Beschwerdeführer
schon früher einer PSP zu unterziehen. Obwohl dieser behauptet, seit
Dezember 2000 (oder seit April 1999) in X._______ zu wohnen, hielt
er es nicht für notwendig, seine Adresse im Arbeitsvertrag vom 23. De-
zember 2005 entsprechend anzupassen; er liess seinen Arbeitgeber
damit im Glauben, immer noch an der y-Strasse y in Y.______ zu
wohnen. Auch als ihm am 25. März 2004 im Zusammenhang mit dem
Wechsel des Arbeitsorts nach ZZ._______ die Beibehaltung der
Wohnorts in Y._______ gestattet wurde, hat er dies nicht korrigiert.
5.1.3 Indem er sich an seinem Wohnsitz nicht angemeldet oder aber
ein Versehen der betreffenden Amtsstelle, die ihn ohne sein Zutun ab-
gemeldet hatte, wissentlich zu seinen Gunsten ausgenützt hat, hat
sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg methodisch der
Bezahlung von Steuern entzogen. Er hat zur steuerlichen Nicht-Erfas-
sung wesentlich beigetragen oder diese zumindest billigend in Kauf
genommen und sich also recht eigentlich vor dem Fiskus versteckt ge-
halten. Entsprechend hat er auch untaugliche Ausflüchte gesucht, als
er von seinem Vorgesetzten mit diesen Tatsachen im Rahmen einer
beabsichtigten PSP konfrontiert wurde. Sein Argument, er sei davon
ausgegangen, der Staat komme dann schon, wenn er Geld wolle, ist
weder glaubwürdig noch behelflich. Denn, wer kein Formular für die
Steuererklärung erhält, ist nach eidgenössischem und kantonalem
Recht verpflichtet, bei den Behörden ein solches zu verlangen
(Art. 124 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] sowie § 133 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]).
Seite 17
A-6609/2007
Sein ganzes Verhalten lässt den Beschwerdeführers in einem schlech-
ten Licht erscheinen; bei einem Berufsoffizier der Schweizer Armee
mit Vorbildfunktionen ist dieses geradezu unentschuldbar. Der
Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
wenig Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich weitgehend da-
mit begnügt, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren und dafür das-
jenige von anderen zu kritisieren. Für sich allein wären seine Ausflüch-
te und die (entgegen seinen Beteuerungen) nur geringe Kooperati-
onsbereitschaft nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Arbeit-
geber schwer zu beschädigen und daher noch kein Grund für eine
Kündigung. Desgleichen könnte die Verletzung von Meldepflichten in
Bezug auf den Wohnort in einem anderen Fall durchaus als Bagatelle
anzusehen sein. Vorliegend wiegen diese Verfehlungen in ihrer
Gesamtheit jedoch schwer: Der Beschwerdeführer steht zu seinem
Arbeitgeber in einem besonderen Verhältnis, da er als hoher Instrukti-
onsoffizier auch eine PSP zu bestehen hat, die der Sicherung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung dienen (Art. 1
BWIS). Er hatte deshalb für geordnete persönliche Verhältnisse zu sor-
gen. Dazu gehörte auch eine Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde, die
Leistung der staatlichen Abgaben und der Umstand, dadurch dem
Arbeitgeber die Vornahme einer aussagekräftigen PSP zu ermögli-
chen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, einen trifti-
gen Grund zur ordentlichen Kündigung wegen Verletzung wichtiger
gesetzlicher Pflichten zu schaffen. Es ist in diesem Sinn nachvollzieh-
bar, wenn E._______ und Vorinstanz vorbringen, beim Arbeitgeber sei
das Vertrauen zum Beschwerdeführer unwiederbringlich zerstört.
5.1.4 Seine Begründung, er sei einem Racheakt eines Angestellten
der E._______ erlegen, klingt angesichts seiner jahrelangen
Versäumnisse dagegen wenig glaubhaft. Selbst wenn solche Faktoren
mit eine Rolle gespielt hätten, ändert dies nichts daran, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten selber den Grund für den
Vertrauensverlust bei der E._______ gesetzt hat. Auch mit dem Vor-
bringen, das VBS habe unter Verletzung von Datenschutzbestimmun-
gen von der fehlenden Wohnsitzanmeldung Kenntnis erhalten, kann
der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Eine solche Verletzung
ist erstens nicht substantiiert dargetan und zweitens beschlägt die
Kritik nicht den Hauptgrund für die Kündigung, das Nichtzahlen von
Steuern über mehrere Jahre. Dem Beschwerdeführer nützt auch
nichts, dass bei den Zürcher Steuerbehörden kein Nach- oder Straf-
Seite 18
A-6609/2007
steuerverfahren hängig ist. Dafür, ob ein Kündigungsgrund zu bejahen
ist, kann nicht ausschlaggebend sein, ob zum Vorgefallenen ein Straf-
verfahren läuft. Immerhin streitet der Beschwerdeführer ja nicht ab,
dass er während mehreren Jahren keine Steuern bezahlt hat.
5.1.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich somit
ingesamt als Verletzung einer wichtigen gesetzlichen Pflicht; es liegt
ein triftiger Grund für eine ordentliche Kündigung vor, der objektiv
begründet und sachlich haltbar ist (oben E. 4.2).
5.2 Eine mildere Massnahme im Sinn einer Disziplinarmassnahme
nach Art. 99 BPV kann nicht in Betracht kommen. Verwarnung, Ver-
weis oder Änderung des Aufgabenkreises (Art. 99 Abs. 2 BPV) bzw.
Lohnkürzung, Busse, Änderung von Arbeitszeit oder Arbeitsort (Art. 99
Abs. 3 BPV) stehen zur Verfügung, wenn arbeitsrechtliche Pflichten
verletzt werden. Was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, d.h. die
Verletzung von Meldepflichten und die dadurch bewirkte Verunmögli-
chung einer aussagekräftigen PSP, kann jedoch nicht den eigentlichen
arbeitsrechtlichen Pflichten zugeordnet werden. Ebenso beschlägt
nicht direkt das Arbeitsverhältnis, dass er sich seiner Steuerzahlungs-
pflicht entzogen hat. Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 99 BPV
würden aber auch der Schwere der Verfehlung des Beschwerdeführers
nicht gerecht, der das Vertrauen seiner Vorgesetzten auf geordnete
und überprüfbare Lebensverhältnisse und Erfüllung der staatsbürgerli-
chen Pflichten, wie sie einem hohen Berufsoffizier anstehen, während
vielen Jahren getäuscht hat.
5.3 Die Kündigung trifft den Beschwerdeführer zweifellos hart. Wie je-
doch seine Bewerbungsunterlagen zeigen, verfügt er über Diplome als
Bauökonom ..., als Betriebsingenieur ... und als Architekt HTL. Er war
seit 1984 und bis zu seinem Eintritt in den Instruktionsdienst
selbständigerwerbender Firmeninhaber und u.a. Mitglied des ..., Fach-
dozent an .. sowie .... Mit dieser breiten Ausbildung wird der
Beschwerdeführer sich auch in seinem Alter im zivilen Erwerbsleben
wieder etablieren können. Die Vorinstanz hat damit das Prinzip der
Verhältnismässigkeit nicht verletzt (oben E. 4.2.3).
5.4 Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses konnte gestützt auf die
mangelnde Eignung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG erfolgen. Die Eig-
nung ist ein objektiver, nicht vom Arbeitnehmer verschuldeter Hinde-
rungsgrund, der nicht leichthin angenommen werden darf und der zu-
nächst durch geeignete Weiterbildung oder Umgestaltung des Arbeits-
Seite 19
A-6609/2007
verhältnisses zu beheben ist (BBl 1999 1614; NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 202 ff.). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen, wegen ungenügender Fachkompetenz,
fehlender Integration und Dynamik grundsätzlich ungeeignet wäre für
den Beruf des Instruktionsoffiziers. E._______ und Vorinstanz begrün-
den die Kündigung denn auch nur nebenbei mit fehlender Eignung.
5.5 Ebensowenig könnte die Kündigung mit dem Wegfall einer gesetz-
lichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung nach Art. 12 Abs. 6
Bst. f BPG begründet werden (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 214). Eine solche
Bedingung kann z.B. der Umstand sein, dass eine Prüfung nicht be-
standen wurde, die für die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Tätig-
keit nötig ist (BBl 1999 1615). Vorliegend kann die fehlende PSP gera-
de nicht als solcher Grund in Frage kommen, da sie noch gar nicht
durchgeführt wurde. Dafür, dass die Prüfung bei der Einstellung unter-
blieb, ist, wie die Vorinstanz einräumt, das Militär und damit der Arbeit-
geber selber verantwortlich.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG wegen der
Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten gekündigt werden durfte
und die Kündigung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis-
mässigkeit angemessen ist.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem dritten Beschwerdebe-
gehren die Weiterbeschäftigung nach Art. 14 BPG. Diese Bestimmung
sieht für gewisse Fälle vor, dass einer Person, der zuvor unter (mut-
masslicher) Verletzung bestimmter Vorschriften gekündigt wurde, eine
Weiterbeschäftigung anzubieten ist. Da die Kündigung vorliegend
rechtmässig ist, ist eine Weiterbeschäftigung nach Art. 14 BPG ausge-
schlossen. Wäre an sich eine Weiterbeschäftigung anzubieten, ist dies
aber nicht möglich, ist nach Art. 19 Abs. 3 bzw. 4 BPG eine Entschädi-
gung zu bezahlen. Eine Entschädigung kann ferner zu leisten sein,
wenn eine Person, die nicht weiterbeschäftigt werden kann, an der
Kündigung kein Verschulden trifft (Art. 19 Abs. 2 BPG). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die entspre-
chenden Anträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen.
Abgewiesen wird sodann der Verfahrensantrag des Beschwerdefüh-
rers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Einen solchen
durchzuführen scheint, da die Vernehmlassung der Vorinstanz keine
Seite 20
A-6609/2007
wesentlichen neuen Vorbringen enthält, nicht nötig. Der Beschwerde-
führer hat sich im zweiten Teil seines Antrags denn auch ausdrücklich
damit einverstanden erklärt, dass ihm die Vernehmlassung bloss zur
Kenntnisnahme zugestellt wird. Nachdem er diese am 27. November
2007 zugeschickt erhalten hat, hat er es nicht für notwendig befunden,
dazu, wenn auch unaufgefordert, Stellung zu nehmen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als in allen Teilen unbegründet und
ist daher abzuweisen.
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache braucht nicht mehr
über den durch die Vorinstanz anbegehrten sofortigen Entzug der auf-
schiebenden Wirkung bzw. die Wiedererwägung der Zwischenver-
fügung vom 25. Oktober 2007 befunden zu werden. Der Antrag ist
damit gegenstandslos, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.
Personalrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG, ausser bei Mutwilligkeit, welche hier nicht
gegeben ist, kostenlos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- die Schweizer Armee, E._______, 3003 Bern (eingeschrieben)
Seite 21
A-6609/2007
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegen-
heit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000 beträgt
oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögens-
rechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung
des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42, 48, 54, 90 ff.
und 100 BGG).
Versand:
Seite 22