B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6616/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ Limited,
vertreten durch B._______
dieser vertreten durch Rechtsanwalt C._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Vergütung der Mehrwertsteuer an ausländi-
sche Unternehmen).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Oktober 2008 trafen sich der schweizerische Steuervertreter
der A._______ Ltd., mit Sitz in den USA, B._______ (nachfolgend: Steu-
ervertreter) und Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
zu einer gemeinsamen Sitzung. Hintergrund des Treffens bildete gemäss
Schreiben der ESTV an den Steuervertreter vom 25. Oktober 2008 u.a.
eine bei der D._______ AG mit Sitz in Basel durchgeführte Kontrolle der
ESTV, bei welcher diese offenbar zur Auffassung gelangt war, dass die
aufgrund eines Aircraft-Managementsvertrags an die A._______ Ltd. er-
brachten Versicherungsleistungen zu Unrecht ohne Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt worden seien. Die diesbezügliche Aufrechnung habe
die D._______ AG zum Anlass genommen, die nachträgliche Mehr-
wertsteuerbelastung an die A._______ Ltd. mittels Fakturierung weiter-
zugeben. Infolgedessen habe der Steuervertreter bei der ESTV an der
gemeinsamen Sitzung nachgefragt, ob für diesen nachträglich in Rech-
nung gestellten Mehrwertsteuerbetrag eine Möglichkeit zur Vereinfachung
des Vergütungsverfahrens gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b des damals in
Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) bestehen würde.
A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte die ESTV dem Steuerver-
treter mit, dass sie einer Vereinfachung des Rückerstattungsverfahrens
im Bereich des Unternehmernachweises zustimmen könne. Das bedeute,
dass ein ausländischer Kunde der D._______ AG, der nicht als Mehr-
wertsteuerpflichtiger eingetragen sei und der aufgrund der von der ESTV
publizierten Länderliste das Rückerstattungsverfahren in Anspruch neh-
men könne, einen neuen unterzeichneten Rückerstattungsantrag einrei-
chen müsse. Der Unternehmernachweis könne mittels Kopie der mit frü-
heren Anträgen eingereichten Unterlagen zur Rückerstattung der für Air-
craft-Managementleistungen bezahlten Mehrwertsteuer erbracht werden.
Als Zahlungsnachweis reiche in der vorliegenden Konstellation das For-
mular 1225, durch welches der Leistungserbringer (im vorliegenden Fall
also die D._______ AG) bestätige, dass sämtliche Beträge für die bezo-
genen Leistungen bezahlt worden seien, alleine nicht aus. Vielmehr sei
jedem Vergütungsantrag der Nachweis der Zahlung in Form des entspre-
chenden Bankbelegs (oder Postquittung) des Leistungsempfängers bei-
zulegen.
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A.c Mit E-Mail vom 27. Oktober 2008 fragte der Steuervertreter bei der
ESTV nach, ob diese anstatt des Zahlungsnachweises der Antragstelle-
rin, auch eine Bankbestätigung des Zahlungseinganges bei der
D._______ AG als Nachweis akzeptieren würde. Mit dieser Bestätigung
könne eindeutig der Bezug auf die bezahlten und in Rechnung gestellten
Versicherungsleistungen nachgewiesen werden. Bei Klienten, welche an
ein Konzernverbund-Clearingsystem angeschlossen seien, könne näm-
lich die Zahlung durch eine Konzernmanagementgesellschaft oder durch
eine Drittpartei (z.B. ein beauftragtes Treuhand- oder Rechtsanwaltsbüro)
erfolgt sein und ein separater Beleg seitens dieser Klienten würde daher
nicht vorliegen.
A.d Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 teilte die ESTV dem Steuerver-
treter im Wesentlichen mit, dass die Bankbestätigung der Leistungserb-
ringerin, d.h. der D._______ AG, über den Zahlungseingang nicht zur
Rückvergütung der Mehrwertsteuer genügen würde, da nicht überprüft
werden könne, ob der Leistungsempfänger tatsächlich die Zahlung ge-
leistet habe. Bei den zusammen mit dem Vergütungsantrag einzurei-
chenden Unterlagen hätten Antragsteller, Leistungsempfänger (d.h. der
Aircraft-Managementkunde der D._______ AG) und Rechnungsempfän-
ger der nachträglich fakturierten Mehrwertsteuerbeträge identisch zu sei-
en.
A.e Am 19. Januar 2009 beantragte der Steuervertreter im Auftrag der
A._______ Ltd., (…) Boston, USA (nachfolgend: Antragstellerin oder
A._______ Ltd., Boston), die Vergütung der bezahlten Mehrwertsteuer
auf den von der D._______ AG erbrachten Versicherungsleistungen im
Umfang von Fr. 32'062.64. Zusammen mit dem diesbezüglichen Antrags-
formular 1222 reichte der Steuervertreter die Aufstellung der bezogenen
Leistungen gemäss Formular 1223, die Zahlungsbestätigung durch den
Leistungserbringer (Formular 1225), eine von der Antragstellerin ausge-
stellte Vollmacht ("Power of Attorney") vom 24. Mai 2002, ein US-
amerikanisches Formular 1120 ("Corporation Income Tax Return") als
Nachweis der Unternehmereigenschaft, zwei Belege über den Zahlungs-
eingang beim Leistungserbringer vom 25. September 2008 (Gutschrift-
sanzeigen) sowie drei Rechnungen der D._______ AG an die Antragstel-
lerin vom 16. September 2008 betreffend nachträglich verlangte Mehr-
wertsteuer im Umfang von total USD 29'983.86 ein.
A.f Mit Schreiben vom 21. April 2009 brachte die ESTV dem Steuerver-
treter zur Kenntnis, dass die eingereichten Bankbestätigungen über den
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Zahlungseingang bei der D._______ AG (Gutschriftsanzeigen) nicht als
Zahlungsnachweise genügten und sendete sämtliche Unterlagen an den
Steuervertreter zurück.
A.g Nach telefonischer Anfrage des Steuervertreters teilte die ESTV die-
sem mit Schreiben vom 30. April 2009 mit, dass sie das Erfordernis des
Zahlungsnachweises des Leistungsempfängers auf Art. 29 Abs. 1 der
damals in Kraft stehenden Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer (aMWSTGV, AS 2000 1347) stütze. Die-
se Bestimmung halte unmissverständlich fest, dass nur die bezahlte
Steuer vergütet werden könne. Unbestrittenermassen hätten, damit eine
Vergütung überhaupt erfolgen könne, auch die weiteren in den Art. 28 ff.
aMWSTGV genannten Voraussetzungen erfüllt zu sein. Nachweispflichtig
sei der Antragsteller, weshalb die ESTV auch von ihm die Einreichung
zusätzlicher Unterlagen verlangen könne. Überdies sei die ESTV im
Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit berechtigt, die erforderlichen Unterlagen
einzuverlangen.
A.h Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 liess der Steuervertreter der ESTV
mitteilen, dass er mit deren Erläuterungen in Bezug auf den geforderten
Nachweis, ob die nachträglich belastete Mehrwertsteuer tatsächlich be-
zahlt worden sei, nicht einverstanden sei. Dieser Nachweis sei aus ver-
schiedenen Gründen vielfach nicht beschaffbar. So komme es vor, dass
Mehrwertsteuerrechnungen durch geleistete Vorauszahlungen oder Akon-
tozahlungen beglichen würden oder dass Kunden bei der Leistungserb-
ringerin Konten hätten, von denen der geschuldete Betrag direkt abge-
bucht werde. Bei internationalen Konzernen bestünde zudem ein sog.
"Cash Pooling", wonach eine zentrale Abrechnungseinheit des Konzerns
sämtliche Rechnungen erhalten würde. Diese Rechnungen würden ge-
sammelt und dann in einer Gesamtüberweisung namens der Rechnungs-
adressatin bezahlt, so dass es praktisch unmöglich sei, einen Beleg bei-
zubringen, welcher den genauen Betrag der auf den Versicherungsleis-
tungen bezahlten Mehrwertsteuer ausweisen würde. Das Erfordernis ei-
nes Bankbelegs sei im Übrigen unsinnig, da auch bei Zahlungen durch
Scheck oder bei Barzahlungen kein Bankbeleg des Leistungsempfängers
zur Verfügung stehen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Bezahlung der nachträglichen Mehrwertsteuer zweifelsfrei nachgewiesen
worden sei. Das Erfordernis des Bankbelegs des Leistungsempfängers
lasse sich nicht aus Art. 29 aMWSTGV herleiten. Auch die Praxispublika-
tionen der ESTV kenne eine solche Vergütungsvoraussetzung nicht. Sie
sei daher im Lichte des Art. 45a aMWSTGV als überspitzter Formalismus
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zu qualifizieren. Im Verhältnis zu anderen Antragstellern, welche den
Nachweis mittels Bankbelegs nicht erbringen müssten, bestehe zudem
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. In Anbetracht des-
sen verlangte der Steuervertreter eine erneute Prüfung des Vergütungs-
antrages, welchen er samt Beilagen separat am 18. Mai 2009 per Post
der ESTV zukommen liess. Für den Fall der erneuten Ablehnung des An-
trags verlangte der Steuervertreter die Zustellung eines anfechtbaren
Entscheids.
A.i Am 16. Juni 2009 beantragte der Steuervertreter im Namen der
A._______ Ltd., (…) Huntingdon Valley, USA (nachfolgend: A._______
Ltd., Huntingdon Valley) die Vergütung der auf den von der D._______
AG erbrachten Versicherungsleistungen bezahlten Mehrwertsteuer im
Umfang von Fr. 39'215.89. Zusammen mit dem diesbezüglichen Antrags-
formular 1222 reichte der Steuervertreter die Aufstellung der bezogenen
Leistungen gemäss Formular 1223, die Zahlungsbestätigung durch den
Leistungserbringer (Formular 1225), den Beleg über den Zahlungsein-
gang beim Leistungserbringer vom 20. November 2008 (Gutschriftsan-
zeige), eine von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht ("Power of At-
torney") vom 24. Mai 2004, ein Instruktions- und Bestätigungsschreiben
der Antragstellerin vom 16. Februar 2007, welche den Steuervertreter
ermächtigt, die Mehrwertsteuer für das Kalenderjahr 2006 zurückzufor-
dern, ein US-amerikanisches Formular 6166, mit welchem der Unterneh-
mernachweis erbracht werden soll, sowie die Originalrechnung der
D._______ AG an die A._______ Ltd, Huntingdon Valley, vom 16. Sep-
tember 2008 bezüglich der nachträglich verlangten Mehrwertsteuer im
Umfang von USD 36'449.38 ein.
A.j Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte die ESTV dem Rechts-
anwalt des Steuervertreters mit, dass die Überprüfung seiner Anträge
möglicherweise weiterer Abklärung bedürfe. Mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 2009 ersuchte die ESTV den Rechtsanwalt des Steuervertreters,
ihr mitzuteilen, weshalb die E._______ United Arab Emirates (nachfol-
gend: E._______ UAE), also mithin eine Tochter- oder Schwestergesell-
schaft der Leistungserbringerin, und nicht die Antragstellerin, die Zahlung
gemäss eingereichter Gutschriftsanzeige erbracht habe, obwohl der Airc-
raft-Managementvertrag zwischen der Antragstellerin und der D._______
AG bestanden habe bzw. noch immer bestehe. Sofern die E._______
UAE über den Zahlungsnachweis der Antragstellerin verfüge, könne sie
auch diesen Beleg der ESTV zustellen.
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A.k Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte der Steuervertreter der
ESTV mit, dass die Antragstellerin inklusive des Flugzeuges Boeing 707
(Registrierung N…) in Folge der Nichteintragung der geplanten
A._______-Air AG ins Mehrwertsteuerregister im Jahr 2002 verkauft wor-
den sei. Die Zahlung der Rechnung für die Versicherungsnachbelastun-
gen sei daher – aus im Schreiben nicht näher umschriebenen Gründen –
durch die F._______ Ltd. erfolgt. Diese Gesellschaft sei gegründet wor-
den, da die Eintragung der A._______-Air AG gescheitert sei. Das Flug-
zeug der F._______ Ltd. mit der Registrierung … werde heute durch die
Schwestergesellschaft der D._______ AG – der E._______ UAE – in Du-
bai "operiert". Dem beigelegten Operating Statement vom 5. Oktober
2008 der E._______ UAE könne unter der Position "VAT-Invoice to vari-
ous Insurances invoices" der Betrag von USD 69'506.78 entnommen
werden, welcher sich aus vier Rechnungen vom 16. September 2008
(Rechnung Nr. 118'334 über USD 39'702.39 an die F._______ Ltd.,
Rechnung Nr. 118'250 über USD 16'169.54, Rechnung Nr. 118'294 über
USD 11'218.92 und Rechnung Nr. 118'293 über Fr. 2'595.40
[USD 2'415.93] alle an die Antragstellerin) zusammensetzen würde. Die-
se Rechnungen seien durch Voraus- oder Akontozahlungen im Umfang
von je USD 600'000.-- durch eine Schwestergesellschaft der F._______
Ltd. getilgt worden. Die E._______ UAE habe den dadurch erhaltenen
Betrag von USD 69'506.78 an ihre Schwestergesellschaft in der Schweiz
– die D._______ AG – überwiesen. Dies könne den Zahlungsbelegen
vom 25. September 2008 entnommen werden. Auf Grundlage dieser Aus-
führungen verlangte der Steuervertreter die Gutheissung des Vergü-
tungsantrags.
A.l Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte die ESTV dem Steuerver-
treter mit, dass die von ihm im Schreiben vom 13. Oktober 2009 gemach-
ten Angaben nicht mit den anderen Unterlagen übereinstimmen würden.
Weder die geltend gemachte Übernahme der Antragstellerin durch die
F._______ Ltd. noch die behauptete Bezahlung durch eine Schwesterge-
sellschaft der F._______ Ltd. sei nachgewiesen worden. Insbesondere
fehle der Nachweis der Konzernzugehörigkeit der Schwestergesellschaft,
welche angeblich die Rechnungen mittels Vorauszahlung beglichen habe.
A.m Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 teilte die ESTV dem Steuerver-
treter mit, dass sie seine telefonische Aussage vom 29. Dezember 2009
wonach der Rückerstattungsantrag der Antragstellerin mit demjenigen der
A._______ Ltd., Huntington Valley, in keinem Zusammenhang stehe,
nicht bestätigen könne. Sie ersuchte daher den Steuervertreter um aktu-
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elle Handelsregisterauszüge der Gesellschaften sowie um aktuelle Fas-
sungen des Formulars 6166 des US-amerikanischen Departments of the
Treasury.
A.n Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 erklärte der Steuervertreter, dass
die Antragstellerin im Jahr 2003 inklusive des Flugzeugs Boeing 707 mit
der Registrierung N… durch eine amerikanische Aktionärsgruppe erwor-
ben worden sei. Die Antragstellerin sei im Jahr 1979 gegründet worden
und bei den amerikanischen Steuerbehörden registriert. Ihre Registrie-
rungsnummer habe sie nach dem Verkauf und dem Umzug nach Hun-
tingdon Valley beibehalten und sie bestehe in dieser Form noch heute.
Heute existiere demnach nur noch die A._______ Ltd., Huntingdon Valley.
Weiter bestätigte der Steuervertreter, dass die Parteien beim Verkauf
bzw. Kauf der A._______ Ltd. vereinbart hätten, dass allfällige Rechnun-
gen, welche sich auf die Zeit vor dem Verkauf bzw. Kauf beziehen wür-
den, durch die ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zu
tragen seien.
B.
Am 8. Februar 2010 erliess die ESTV eine Verfügung gemäss Art. 82
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTG, SR 641.20), mit welcher sie den Antrag auf Vergü-
tung von Fr. 32'062.64 Mehrwertsteuer für das Jahr 2008 abwies. Zur Be-
gründung führte die ESTV aus, dass diverse Voraussetzungen der Rück-
erstattung nicht erfüllt seien. So stehe fest, dass die frühere A._______
Ltd., Boston, identisch mit der A._______ Ltd., Huntingdon Valley, sei und
somit bloss eine Unternehmung bestehe. Die Rechnung der D._______
AG an die Zustelladresse der Antragstellerin in Boston habe daher nicht
rechtsgültig zugestellt werden können, da der Geschäftssitz bereits im
Jahr 2003 nach Huntingdon Valley verlegt worden sei. Die Antragstellerin
könne nicht belegen, dass sie die eingereichte Rechnung erhalten und
beglichen habe. Zudem könne sie ihre Unternehmereigenschaft nicht
nachweisen und der Steuervertreter sei aufgrund des erfolgten Eigentü-
merwechsels im Jahre 2002 nicht mehr ordentlich bevollmächtigt. Im Er-
gebnis sei der am 9. Januar 2009 eingereichte, auf die A._______ Ltd.,
Boston, lautende Rückerstattungsantrag inhaltlich unwahr und ohne
rechtsgültige Vollmacht unterzeichnet worden, weshalb er vollumfänglich
abzuweisen sei.
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Seite 8
C.
Gegen die Verfügung der ESTV liess der Steuervertreter am 23. Februar
2010 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und
dem Antrag der Antragstellerin vom 19. Januar 2009 über die Vergütung
von Fr. 32'062.64 zu entsprechen. Er machte dabei im Wesentlichen gel-
tend, dass sämtliche Unterlagen und Erklärungen beigebracht worden
seien und dass lediglich ein Missverständnis zum Sachverhalt vorliegen
würde. Die Antragstellerin sei seit 1979 Eigentümerin des Flugzeugs
Boing 707 mit der Registrierung N…. Sie sei in den USA steuerpflichtig
und ihr sei daher von der US-amerikanischen Steuerbehörde die Identifi-
kationsnummer … zugewiesen worden. Die Antragstellerin habe ihren
Sitz bis 2003 in Boston, von 2003 bis 2008 in Huntigdon Valley gehabt
und seither sei sie in Miami ansässig. Es gebe also keine "zwei
A._______-Gesellschaften", an welche die D._______ AG die nachträgli-
che Mehrwertsteuerbelastung fakturiert habe. Die drei Rechnungen
Nr. 118'250, 118'293 und 118'294 vom 16. September 2008 seien zwar an
die ehemalige Adresse der Antragstellerin in Boston gesandt worden,
doch vermöge dies nichts daran zu ändern, dass sie die gleiche juristi-
sche Person und damit auch die gleiche Leistungsempfängerin bleibe.
Die von der D._______ AG fakturierte Mehrwertsteuer sei nicht durch die
Antragstellerin selbst beglichen worden, sondern durch die F._______
Ltd., welcher die Bezahlungspflicht ab 2003 vertraglich überbunden wor-
den sei. Aus den Unterlagen und der mit der Einsprache beigelegten
schriftlichen Bestätigung von Kapitän J._______, welcher alle Rechnun-
gen der D._______ AG an die F._______ Ltd. überprüfe und freigebe, er-
gebe sich, dass aus Diskretionsgründen keine direkte Überweisung an
die D._______ AG erfolgte. Vielmehr sei folgender Zahlungsablauf ge-
wählt worden: Eine in der Einspracheschrift nicht näher umschriebene
G._______ Establishment habe auf Anweisung der F._______ Ltd. zwei-
mal USD 600'000.00 an die E._______ UAE überwiesen. Mit diesem Be-
trag seien unter anderem die insgesamt vier Rechnungen vom 16. Sep-
tember 2008 der D._______ AG an die F._______ Ltd. und die Antragstel-
lerin betreffend die Nachzahlung der Mehrwertsteuer auf den Versiche-
rungsleistungen getilgt worden, was den beigebrachten Bankbestätigun-
gen (Gutschriftsanzeigen) entnommen werden könne.
Im Übrigen wies der Steuervertreter darauf hin, dass die Antragstellerin
zu Unrecht mit einer A._______ Corporation mit Sitz in Basel in Verbin-
dung gebracht werde. Eine solche Gesellschaft existiere nicht. Die unter
diesem Namen vorliegende Postzustelladresse, welche von Kapitän
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J._______ als Zustelladresse für die Rechnungen der D._______ AG an
die F._______ Ltd. bezüglich dem Flugzeug mit der Registrierung … und
an die Antragstellerin bezüglich dem Flugzeug mit der Registrierung N…
verwendet worden sei, sei lediglich eine Reminiszenz an ein gescheiter-
tes Projekt, das aus mehrwertsteuerlichen Gründen nicht realisiert wor-
den sei.
Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts machte der Steu-
ervertreter im Wesentlichen geltend, dass es gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht
darauf ankomme, wer eine Mehrwertsteuerforderung bezahle. Wesentlich
sei für die Vergütungsberechtigung einzig die Bestimmung der Person der
Leistungsempfängerin, welche im vorliegenden Fall die Antragstellerin
sei.
In Bezug auf die Behauptung der ESTV, der Steuervertreter sei nicht or-
dentlich bevollmächtigt, brachte dieser vor, dass die Vollmacht der An-
tragstellerin vom 24. Mai 2002 im Zeitpunkt der Ausstellung gültig gewe-
sen und sie auch heute noch gültig sei, da sie nie wiederrufen worden
sei.
D.
Mit Gutschriftsanzeige Nr. 08447954 vom 3. März 2010 teilte die ESTV
dem Steuervertreter mit, dass gestützt auf den Antrag vom 16. Juni 2009
die Mehrwertsteuer vollständig – im Umfang von Fr. 39'216.-- – vergütet
werde.
E.
Nach mehrmaliger schriftlicher Nachfrage der Antragstellerin wies die
ESTV am 4. November 2011 mit Einspracheentscheid die Einsprache der
Antragstellerin ab. Zur Begründung führte die ESTV an, dass unklar sei,
wer den Vergütungsantrag tatsächlich veranlasst habe. Es sei mittlerweile
unbestritten, dass nur eine A._______ Ltd. bestehe. Die ins Recht geleg-
ten Rechnungen der D._______ AG seien an die A._______ Ltd., Boston,
adressiert gewesen. Die neuen Eigentümer der A._______ Ltd. hätten
diese weder erhalten noch bezahlt. Offenbar werde im vorliegenden Ver-
fahren versucht, unberechtigterweise eine Rückerstattung zu erlangen.
Dies ergebe sich aus gewissen Unklarheiten in der Argumentationskette
der Antragstellerin. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso eine Faktu-
rierung an die frühere, seit Jahren nicht mehr gültige Adresse der
A._______ Ltd. in Boston gerichtet worden sei, obwohl die D._______ AG
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seit 2003 ihre Rechnungen an die neue Adresse in Huntigdon Valley ver-
sandt habe.
Des Weiteren sei die Antragstellerin den Nachweis, dass tatsächlich eine
der Konzerngesellschaften für sie den fraglichen Mehrwertsteuerbetrag
bezahlt habe, schuldig geblieben. Sie habe es unterlassen, ihre Behaup-
tung, bei der G._______ Establishment handle es sich um eine Schwes-
tergesellschaft der F._______ Ltd., mittels geeigneter Unterlagen nach-
zuweisen.
Im Übrigen liege keine gültige Vollmacht seitens der Antragstellerin an
den Steuervertreter vor. Die im Jahr 2002 erteilte Vollmacht sei durch die-
jenige am 24. Mai 2004 rechtsgültig aufgehoben worden, welche aber für
den Antrag im Jahr 2009 keine Gültigkeit mehr besässe.
Zudem halte Ziff. 1.3 des Merkblatts Nr. 19 vom Dezember 2007 zur Ver-
gütung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Aus-
land der ESTV fest, dass nur ein Vergütungsantrag pro Antragsteller und
pro Kalenderjahr möglich sei. Da es sich bei der A._______ Ltd., Boston,
und der A._______ Ltd., Huntingdon Valley, um dieselbe juristische Per-
son handle, habe sie bereits einen Antrag für das Jahr 2008 gestellt.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV liess der Steuervertreter im
Namen der Antragstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
7. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
mit den Anträgen: "1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen und der Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2011 sei aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführerin sei die Vergütung der MWST im geforderten
Betrag von CHF 32'062.64 MWST zu gewähren; 3. Eventualiter sei der
konsolidierte Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. November 2011 auf
Vergütung der MWST für das Kalenderjahr 2008, den die Beschwerdefüh-
rerin hiermit vorsorglich und Frist wahrend ins Recht legt, zu prüfen und
gutzuheissen, oder es sei dieser Antrag mit Instruktionen zuständigkeits-
halber an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese die Prüfung des An-
trags vornimmt; 4. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung
zuzusprechen; alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz". Zur
Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
ESTV behaupte fälschlicherweise, sie hätte keine Kenntnisse von der
Beschwerdeführerin und deren Aktivitäten, obwohl diese seit dem Jahr
2001 jährlich einen Vergütungsantrag eingereicht habe, welcher auch je-
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weils durch die ESTV genehmigt worden sei. Sie gebe zwar zu, dass sie
für das Jahr 2008 zwei Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer gestellt
und damit einen "formellen Fehler" begangen habe. Der erste Antrag vom
19. Januar 2009 beruhe auf der Dokumentation des Jahres 2001 sowie
der diesbezüglichen Vollmacht vom 24. Mai 2002. Mit diesem Antrag ha-
be sie die Mehrwertsteuer zurückgefordert, welche ihr nachträglich für die
Jahre 2001 bis 2002 belastet worden sei. Im Jahr 2003 sei die Be-
schwerdeführerin von ihren Aktionären, die dem Land I._______ na-
hestünden, an US-amerikanische Käufer veräussert worden. Mit dem
zweiten Antrag habe die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer auf
Leistungen zurückverlangt, welche nach dem Jahr 2002 an sie erbracht
worden seien. Obwohl sie im zweiten Antrag eine "Konsolidierung" hätte
machen sollen, sei es keineswegs so, dass die ESTV die Verknüpfung
zwischen den beiden Anträgen nicht erkannt hätte. Vielmehr habe der
Steuervertreter am 29. Dezember 2009 nach telefonischer Rücksprache
der ESTV erläutert, dass es sich bei der A._______ Ltd., Boston, und der
A._______ Ltd., Huntingdon Valley, um dieselbe Unternehmung handle.
Doch beträfe die damalige Erbringung von Versicherungsleistungen durch
die D._______ AG an die Beschwerdeführerin unterschiedliche Jahre und
die Bezahlung der nachbelasteten Mehrwertsteuer für die Jahre 2001 und
2002 sei durch die F._______ Ltd. erfolgt, weshalb diese Mehrwertsteu-
ervergütung für die Jahre 2003 bis 2006 wirtschaftlich getrennt zu be-
trachten sei.
Die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV
drehe sich um Versicherungsleistungen, welche der Beschwerdeführerin
am 16. September 2008 mittels Rechnungen Nr. 118'250, 118'293 und
118'294 nachträglich, also nach der effektiven Leistungserbringung, im
Betrag von gesamthaft CHF 32'062.60 belastet worden seien. Diese
nachträgliche Mehrwertsteuerbelastung rühre daher, dass nach einer
Mehrwertsteuerrevision die D._______ AG Versicherungsleistungen, wel-
che der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aircraft-Managements eines
Flugzeugs in den Jahren 2001 bis 2002 erbracht worden seien, nachträg-
lich habe versteuern müssen. Die D._______ AG habe daraufhin ver-
langt, dass diese Mehrwertsteuer von der Beschwerdeführerin getragen
werde, worauf die D._______ AG den entsprechenden Betrag erhalten
habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Mehrwertsteuer jedoch nicht
selbst bezahlt, da sie ursächlich ein Ereignis betroffen habe, welches vor
dem Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin entstanden sei. Für sol-
che Nachbelastungen im Zusammenhang mit den Jahren 2001 und 2002
habe aber nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern die F._______
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Seite 12
Ltd. als beim Verkauf der Beschwerdeführerin eingesetzte Garantin ein-
zustehen. Da die Beschwerdeführerin dennoch einsehe, dass sie mit dem
Einreichen zweier Anträge für das Jahr 2008 eine Ordnungsvorschrift ver-
letzt habe, reiche sie dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren einen konsolidierten Antrag für das Jahr 2008 ein. Der Antrag
sei zulässig und erfolge rechtzeitig, da er innerhalb der Verjährungsfrist
von fünf Jahren seit der ersten Eingabe am 29. Januar 2009 vorgebracht
werde.
Die F._______ Ltd. habe in ihrer Eigenschaft als Garantin zu Gunsten der
Beschwerdeführerin die E._______ UAE angewiesen, die Rechnungen
der D._______ AG vom 16. September 2008 betreffend die nachträgliche
Belastung der Beschwerdeführerin mit Mehrwertsteuer der Jahre 2001
und 2002 in ihrem Operating Statement aufzunehmen, die Bezahlung
dieser Rechnungen zu veranlassen und hierfür die bestehenden Vor-
schusszahlungen zu Gunsten der F._______ Ltd. bei der E._______ UAE
zu verwenden. Es spiele für die Vergütung der Mehrwertsteuer keine Rol-
le, von wem eine Zahlung ausgelöst werde. Der Nachweis der effektiven
Bezahlung sei durch die Beschwerdeführerin ausreichend belegt.
Weiter bringt der Rechtsanwalt des Steuervertreters vor, dass dieser
rechtsgültig durch die Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei. Entgegen
der Auffassung der ESTV sei der Steuervertreter mit der Vollmacht vom
24. Mai 2004 berechtigt gewesen, die Vergütungsanträge im Namen der
Beschwerdeführerin zu stellen. Es könne daher offen bleiben, ob die
Vollmacht vom 24. Mai 2004 diejenige aus dem Jahr 2002 rechtsgültig
aufgehoben habe.
G.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 auf Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe-
rin. Zur Begründung führt die ESTV zunächst an, dass der Steuervertreter
keine gültige von der A._______ Ltd., Huntingdon Valley, erteilte Voll-
macht vorweisen könne. Die A._______ Ltd., Huntingdon Valley, habe
dem Steuervertreter am 16. Februar 2007 eine Vollmacht für das Vergü-
tungsverfahren des Jahres 2006 erteilt, welche nicht auf weitere Jahre
ausgedehnt werden könne. Die A._______ Ltd., Huntingdon Valley, habe
unbestrittenermassen die Rechnungen der D._______ AG für die Jahre
2001 und 2002, die auf die A._______ Ltd., Boston, lauten würden, nie
erhalten und habe mangels Kenntnis diese auch nicht bezahlen können.
Die A._______ Ltd., Huntingdon Valley, habe keine Kenntnis vom Vorge-
A-6616/2011
Seite 13
hen des Steuervertreters in Bezug auf die A._______ Ltd., Boston, bzw.
das vorliegende Beschwerdeverfahren. Es fehle ihm daher die Be-
schwerdelegitimation vor Bundesverwaltungsgericht. Auch sei ihm ver-
wehrt, einen neuen, konsolidierten Rückerstattungsantrag zu stellen.
Die ESTV habe zu Recht zusätzliche Belege (neben dem Formular 1225)
einverlangt, da sie dies immer tue, falls berechtigte Zweifel an der Rich-
tigkeit der gemachten Ausführungen seitens der antragsstellenden Per-
sonen bestünden. Diese Zweifel seien im vorliegenden Fall dadurch auf-
gekommen, dass in einem die Aircraft-Managementbranche betreffenden
Verfahren in den Jahren 2003 und 2004, in dem der Steuervertreter eben-
falls involviert gewesen sei, die erforderlichen Belege nicht beigebracht
worden seien, obwohl die Leistungserbringerin mit dem unterzeichneten
Formular 1225 bestätigt habe, dass die geltend gemachte Mehrwertsteu-
er auch entrichtet worden sei. Zum Nachweis legte die ESTV das vertrau-
liche Dossier dieses Verfahrens ins Recht.
Im Vergütungsverfahren sei zu bestimmen, wer die anspruchsberechtigte
Person sei. Der Steuervertreter sei diesbezüglich beweispflichtig. Für
sämtliche Behauptungen hinsichtlich der früheren Konzernzugehörigkeit
der A._______ Ltd., Boston, und ihrer Veräusserung an ein neues Aktio-
nariat verbunden mit der vertraglichen Verpflichtung der früheren Eigen-
tümer, Altlasten zu übernehmen, sei der Nachweis nicht erbracht. Es be-
stehe insbesondere kein Beweis dafür, dass es sich bei der F._______
Ltd. tatsächlich um eine frühere Schwestergesellschaft der A._______
Ltd., Boston, handle. Zudem sei nicht erstellt, wie die Rechnungen der
D._______ AG, welche an die A._______ Ltd., Boston, adressiert gewe-
sen sein, zur F._______ Ltd. gelangt sein sollen.
Die Beschwerdeführerin sei zudem bis zum heutigen Zeitpunkt eine Er-
klärung schuldig geblieben, wieso die D._______ AG ihre Leistungen
nicht direkt der F._______ Ltd. in Rechnung gestellt habe, welche ge-
mäss Beschwerdeführerin diese nachträgliche Belastung zu übernehmen
gehabt habe und welche offenbar in den Besitz der an die A._______
Ltd., Boston, adressierten Rechnungen gelangt sei.
Des Weiteren fehle der Nachweis, wer tatsächlich die Mehrwertsteuer be-
zahlt habe. Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass der Nachweis fehle,
dass die F._______ Ltd. ihre Zahlung tatsächlich zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin getätigt habe.
A-6616/2011
Seite 14
Erstmalig im vorliegenden Verfahren machte die ESTV zudem geltend,
dass die Vergütung der Mehrwertsteuer voraussetze, dass die bezogenen
Leistungen durch den Antragsteller zur Erzielung von Umsätzen verwen-
det werden, die in der Schweiz steuerbar bzw. von der Steuer befreit sind.
Sofern davon auszugehen sei, dass die F._______ Ltd. den Vergütungs-
antrag in Auftrag gegeben habe, sei festzuhalten, dass die von ihr bezo-
genen Leistungen nicht zu geschäftlichen Zwecken verwendet worden
sei.
Im Übrigen müsse festgestellt werden, dass seitens der Beteiligten be-
wusst zwei Anträge eingereicht worden seien, die unter Verwendung der
gleichen Vergütungsnummer auf zwei verschiedene Antragsteller
(A._______ Ltd., Boston, einerseits und A._______ Ltd., Huntingdon Val-
ley, andererseits) lauten würden.
H.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 verlangte die Beschwerdeführerin Ein-
sicht in das von der ESTV ins Recht gelegte vertrauliche Dossier und be-
zog Stellung zur Vernehmlassung der ESTV vom 7. März 2012. Sie führt
an, dass von einer unzulässigen Ausdehnung des Geltungsbereichs der
Vollmacht vom 16. Februar 2007 keine Rede sein könne, da die rechtli-
che Identität der A._______ Ltd., vormals mit Sitz in Boston, später in
Huntingdon Valley, nachgewiesen sei. Zwar habe die D._______ AG die
Rechnungen mit den Nachbelastungen auf den Versicherungsleistungen
in den Jahren 2001 und 2002 auf die alte Adresse der Beschwerdeführe-
rin in Boston ausgestellt, dennoch seien sie richtig an die neue Adresse in
Huntingdon Valley zugestellt worden. Für die Beschwerdeführerin habe
die beauftragte K._______ LLC, die an der gleichen Geschäftsadresse in
Huntigdon Valley wie die Beschwerdeführerin domiliziert gewesen sei und
auch deren Angelegenheiten behandelt habe, die weitergeleitete Post
(inkl. den fraglichen Rechnungen) entgegen genommen. Zum Nachweis
legt die Beschwerdeführerin die Kopie des E-Mail-Verkehrs zwischen
dem Steuervertreter und L._______, der zuständigen Sachbearbeiterin
bei K._______ LLC, ins Recht. Darin frage diese beim Steuervertreter
nach, welche Unterlagen er für den "VAT reclaim" einzureichen habe. Der
Steuervertreter habe diese Anfrage beantwortet und dargelegt, was für
das Vergütungsverfahren benötigt werde. Die Sachbearbeiterin hätte ihm
daraufhin die Originalrechnungen und das Formular 6166 from the Depar-
tement of the Treasury IRS betreffend die Beschwerdeführerin mit dama-
ligem Sitz in Huntingdon Valley zugestellt. Dieses Formular mit Ausstell-
datum vom 16. April 2007 habe der Steuervertreter als Ergänzung zum
A-6616/2011
Seite 15
Vergütungsantrag vom 19. Januar 2009 bei der ESTV eingereicht. Es
zeige, dass die Beschwerdeführerin auch mit Sitz in Huntingdon Valley ih-
rem Steuervertreter die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt
habe und sie seit dem Jahr 1979 bis heute mit der identischen US-
amerikanischen Steuernummer (TIN) … geführt werde.
Da das Stellen eines korrigierten Vergütungsantrags innerhalb der Verjäh-
rungsfrist von fünf Jahren jederzeit möglich sei, müsse im vorliegenden
Fall – entgegen den Ausführungen der ESTV – auf den konsolidierten
Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin stets widerspruchsfrei darge-
legt, dass sie ihr Flugzeug gegen Entgelt für den Erdölkonzern
H._______, einem Staatsbetrieb des Landes I._______, einsetze. Für ei-
nen Durchgriff auf ihr ehemaliges oder bestehendes Aktionariat bestehe
kein Anlass.
Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift. Sie weist erneut darauf hin, dass es für die Vergütung
der Mehrwertsteuer nicht darauf ankomme, wer die Mehrwertsteuer be-
zahlt habe. Dass die Mehrwertsteuer bezahlt worden sei, habe sie aus-
reichend belegt.
I.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 bezog die Beschwerdeführerin Stellung
zum vertraulichen Dossier der ESTV, welches ihr vorgängig anonymisiert
zugestellt worden war. Im Wesentlichen sei unergründlich, was die ESTV
aus dem vertraulichen Dossier ableiten wolle, da der Fall zu einem Ein-
spracheverfahren geführt habe, in dem die ESTV dem Hauptantrag des
Steuervertreters auf vollständige Vergütung der Mehrwertsteuer gutge-
heissen habe. Der Streit zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin
reduziere sich damit auf die Rechtsfrage, ob die eingereichten Bestäti-
gungen belegten, dass von einer bezahlten Mehrwertsteuer im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin halte da-
her an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird – so-
weit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
A-6616/2011
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Ei-
ne solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art.
33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ist zur Prozessführung durch
den Steuervertreter der Beschwerdeführerin bevollmächtigt. Streitig ist,
ob eine gültige Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vorliegt, durch
welche der Steuervertreter zur Antragsstellung und zur Beschwerde im
Namen der Beschwerdeführerin bzw. zur Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht berechtigt wäre. Die ESTV bestreitet dies. Sie macht in ihrer
Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar
2007 lediglich eine Vollmacht für das Vergütungsverfahren des Jahres
2006 erteilt habe. Diese könne nicht auf einen anderen Zeitraum "ausge-
dehnt" werden. Bei diesem Schreiben vom 16. Februar 2007 handelt es
sich um ein Instruktions- und Bestätigungsschreiben ("Instruction and
Confirmation for Reclaiming Swiss VAT"), welches gemäss Ziff. 3 des
Schreibens dazu dienen sollte, das Formular 1222 zu ergänzen. Inhalt
dieses Schreibens bildet insbesondere die Bestätigung der Beschwerde-
führerin, dass sie im Zeitraum des Antrags im Inland keine Gegenstände
geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Es sollte somit den Zweck
erfüllen, das vom Steuervertreter unterzeichnete Formular 1222 – wel-
ches gemäss ESTV eigentlich durch die Unternehmung selbst unter-
zeichnet werde müsste – zu bestätigen. Mit Urteil A-4355/2007 vom
20. November 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass
die vertretene ausländische Unternehmung nicht persönlich das Formular
1222 unterzeichnen muss, sondern dass die Unterzeichnung des Formu-
lars durch den Steuervertreter ausreichend ist. Eines zusätzlichen, durch
die ausländische Unternehmung unterzeichneten Instruktions- und Bestä-
tigungsschreiben bedarf es zur Vergütung der Mehrwertsteuer somit
nicht. Die ESTV verkennt somit den eigentlichen Zweck des vorliegenden
Instruktions- und Bestätigungsschreibens. Dieses dient – entgegen der
Auffassung der ESTV – nicht als Vollmacht, sondern der Bestätigung des
vom Steuervertreter unterzeichneten Formulars 1222. Als Vollmacht im
A-6616/2011
Seite 17
vorliegenden Verfahren ist das mit "Power of Attorney" betitelte Schreiben
vom 24. Mai 2004 anzusehen, mit welchem die A._______ Ltd., Huntig-
don Valley, dem Steuervertreter die Befugnis erteilt, die Gesellschaft in
rechtlichen Fragen mit Bezug auf ihre Mehrwertsteuerangelegenheiten zu
vertreten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der
Steuervertreter mit dem Vergütungsantrag fälschlicherweise eine ältere
Vollmacht aus dem Jahr 2002 eingereicht hatte, in welcher noch die frü-
here Adresse der Beschwerdeführerin in Boston angeführt war. Spätes-
tens seit dem Schreiben vom 25. Januar 2010 des Steuervertreters an
die ESTV ist unbestritten, dass es sich bei der A._______ Ltd., Boston,
und der A._______ Ltd., Huntingdon Valley, um dieselbe Gesellschaft
handelt, welche am 11. Juni 1979 gegründet worden ist und bei den US-
amerikanischen Steuerbehörden gemäss Formular 6166 unter der Tax-
payer Identification Number (TIN) … geführt wird. Da die Umstände –
insbesondere der eingereichte E-Mail-Verkehr vom 27. Oktober 2008
zwischen dem Steuervertreter und der Sachbearbeiterin der K._______
LLC – nicht darauf hindeuten, dass die Vollmacht vom 24. Mai 2004 wi-
derrufen wurde, ist sie weiterhin als gültig zu erachten (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3.1).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.191). Das Ge-
richt kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung
beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen.
Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt
und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorlie-
gen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen
A-6616/2011
Seite 18
Elemente deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich
ferner als sachgerecht, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei
dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195). Der Beschwerdeinstanz
wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche
Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Disposi-
tiv – direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwä-
gungen") – aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE
120 V 233 E. 1a).
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver-
halt in den Jahren 2002 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vorlie-
gende Verfahren in materieller Hinsicht dem aMWSTG.
2.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Ver-
fahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restrik-
tiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.3 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [Bundesverfassung, BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG).
Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b
aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Die Mehrwertsteuer wird vom
Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger (oder
ein Dritter für ihn) als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 33
Abs. 1 und 2 aMWSTG).
A-6616/2011
Seite 19
2.4
2.4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech-
nung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als Vorsteuer
abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der Vorsteuerabzug, der ein
zentrales Element des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasensystem)
darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz versteu-
ern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne
Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3).
2.4.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen Voraus-
setzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die
Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienst-
leistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn-
oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90 Abs. 2 Bst. b
aMWSTG). Er hat die kumulativen Voraussetzungen für eine solche
Steuervergütung in Art. 28 ff. aMWSTGV geregelt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.1, Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6258/2011 vom 27. August 2012 E. 3.3). Danach hat
Anspruch auf Steuervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im
Inland Leistungen der in Art. 6 und 7 aMWSTG genannten Arten gegen
Entgelt erbringen lässt und zudem: a) Wohn- oder Geschäftssitz im Aus-
land hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, ei-
nem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b) im Inland keine Gegenstände lie-
fert oder grundsätzlich im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c) im
Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft
nachweist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTGV). Die bezahlte Steuer wird vergütet,
sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen,
die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen
würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Art. 19 aMWSTG zur
Anwendung käme. Für (Eingangs-)Leistungen, die nicht für einen ge-
schäftlich begründeten Zweck im Sinne des Art. 38 Abs. 2 aMWSTG ver-
wendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch (Art. 29 Abs. 1-3
aMWSTGV; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6986/2008 vom 3. Juni 2010 E. 2.2.2.2).
2.4.3 Als im Sinn von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine Ein-
gangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangsleistun-
gen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten Zweck eingesetzt
wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangsleistung End-
A-6616/2011
Seite 20
verbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 10, ferner
E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Endverbrauch ist nicht
zwingend privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen können ein Neben-
einander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung
aufweisen (sog. "Verbrauch in der Unternehmenssphäre"; statt vieler:
BGE 123 II 295 E. 7a). Von der Steuer ausgenommene Umsätze, Nicht-
umsätze und Umsätze aus hoheitlicher Gewalt berechtigen nicht zur Ver-
gütung. Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen so-
wohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so
ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Die
Vergütung der schweizerischen Steuer an ausländische Unternehmen
bildet gleichsam das Pendant zum Abzug der Vorsteuer (durch inländisch
ansässige Unternehmen), welche auf Inlandleistungen lastet, die im In-
land steuerbaren Zwecken dienen ("sog. Vorsteuervergütungsverfahren,
das an die Stelle des Vorsteuerabzugs tritt"; Bericht vom 28. August 1996
der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N]
zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling,
93.461 über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer,
ad Art. 86 Bst. c]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6258/2011 vom 27. August 2012 E. 3.3 und A-1667/2006 vom 23. Juni
2008 E. 3.4, A-6986/2008 vom 3. Juni 2010 E. 2.2.2.2).
2.5
2.5.1 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über
die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der
Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Pra-
xis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1;
MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in Der
Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als ei-
gentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich,
wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen In-
halt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/ Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/ Bd. 2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die
Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entschei-
dung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe
A-6616/2011
Seite 21
der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung
zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an
die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen
(BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1,
BVGE 2007/41 E. 3.3).
2.5.2 Gemäss Art. 52 aMWSTG erlässt die ESTV alle zur Erhebung der
Mehrwertsteuer erforderlichen Weisungen und Entscheide, deren Erlass
nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Der für die
Veranlagung und Erhebung der Steuer zuständigen ESTV muss ermög-
licht werden, detaillierte Anweisungen zur Handhabung der entsprechen-
den Bestimmung zu erlassen, um die Einheitlichkeit des Vollzugs zu ge-
währleisten. Die ESTV hat sich dabei aber innerhalb des vom Bundesrat
gesteckten Rahmens zu bewegen. Andernfalls würde die Delegations-
norm der übergeordneten Gesetzgebung ausgehebelt (BVGE 2010/33
E. 3.3.2).
2.6 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach-
verhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. De-
ren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangs-
punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes-
rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (zur
Gleichwertigkeit: Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG;
SR 170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht allein
massgebend sein. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige Grün-
de für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor-
schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Ent-
stehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zu-
sammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III
373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 131
II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER,
Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.;
[steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen
im Recht der direkten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in: ASA 75
S. 682 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den
konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis
am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar,
A-6616/2011
Seite 22
ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 134 II
249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2).
3.
3.1 Zunächst ist – noch einmal (oben E. 1.2) – festzuhalten, dass vorlie-
gend zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, dass es sich bei der
A._______ Ltd., Boston, und der A._______ Ltd., Huntingdon Valley, um
dieselbe Gesellschaft US-amerikanischen Rechts handelt, welche Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt ist. Daran vermag der Umstand, dass der Steuervertreter im Vergü-
tungsantrag vom 19. Januar 2009 die falsche, frühere Adresse der Be-
schwerdeführerin angab, nichts zu ändern. Aufgrund der sechsstelligen
Kennnummer des Formulars 1222 und der US-amerikanischen TIN, die
auf allen ins Recht gelegten Vergütungsanträgen der Beschwerdeführerin
identisch sind, war für die ESTV ersichtlich, dass es sich um dieselbe Un-
ternehmung handelt. Spätestens mit dem Schreiben vom 25. Januar
2010 des Steuervertreters an die ESTV, mit welchem er bestätigt, dass
nur noch eine "Firma A._______ Ltd." bestehe, wurden die diesbezügli-
chen Unklarheiten ausgeräumt. Da der Steuervertreter ordentlich bevoll-
mächtigt wurde (E. 1.2), bestehen gemäss Aktenlage und entgegen den
Vorbringen der ESTV keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den
Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer gestellt hat.
3.2 Vorliegend ist dagegen weiterhin umstritten, ob die Genehmigung ei-
nes Vergütungsantrages voraussetzt, dass der Leistungsempfänger
selbst die ihm zu vergütende Mehrwertsteuer an den inländischen Leis-
tungserbringer bezahlt haben muss (E. 3.3). Weiter stellt sich die Frage,
wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Konsolidierung der bei-
den Vergütungsanträge im Jahr 2009 rechtlich zu würdigen ist (E. 3.4).
3.3
3.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts bildet der Wortlaut einer Bestimmung Aus-
gangspunkt der Auslegung einer Norm (E. 2.6). Gemäss Wortlaut von
Art. 29 aMWSTGV wird nur die "bezahlte" Mehrwertsteuer rückvergütet.
Die ESTV macht geltend, dass "bezahlt" im Sinne dieser Bestimmung
bedeute, dass der Leistungsempfänger selbst die Mehrwertsteuer getra-
gen haben müsse, um rückvergütungsberechtigt zu sein. Da die Steuer
nicht durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei, müsse der Antrag
auf Vergütung abgelehnt werden. Mit der Beschwerdeführerin ist aller-
dings festzuhalten, dass sich dem Wortlaut der Bestimmung selbst in kei-
A-6616/2011
Seite 23
ner der drei Amtssprachen entnehmen lässt, dass die Steuer vom An-
tragsteller selbst beglichen werden muss. Art. 29 aMWSTGV spricht le-
diglich von der "bezahlten" Steuer und nicht von "der vom Leistungsemp-
fänger bezahlten" Steuer. Das von der ESTV aus dem Begriff "bezahlte
Steuer" abgeleitete Kriterium der Bezahlung der Mehrwertsteuer durch
den Leistungsempfänger selber findet sich im Wortlaut der Bestimmung
nicht und kann daher nur dem wahren Sinn der Bestimmung entspre-
chen, wenn triftige Gründe aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck
der Norm und Gesetzessystematik eine solche Interpretation nahelegen
(E. 2.6).
3.3.2 Mit Art. 90 Abs. 2 Bst. b aMWSTG übertrug der Gesetzgeber dem
Bundesrat die Kompetenz, ein Verfahren zu schaffen, dass Abnehmern
mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland erlaubt, sich die Steuer auf den
an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu
lassen. Der Bundesrat nutzte diese Kompetenz mit dem Erlass von
Art. 28 ff. aMWSTGV. Die Vergütung der schweizerischen Steuer an aus-
ländische Unternehmen bildet gemäss gesetzgeberischem Willen das
Pendant zum Abzug der Vorsteuer (durch inländisch ansässige Unter-
nehmen), welche auf Inlandleistungen lastet, die im Inland steuerbaren
Zwecken dienen (E. 2.4.3). Das Vergütungsverfahren erfüllt somit letztlich
denselben Zweck wie der Vorsteuerabzug, namentlich die Entlastung der
vom Leistungserbringer erbrachten Leistungen (Ausgangsleistungen) von
der auf den ihm bezogenen Leistungen (Eingangsleistungen) lastenden
Mehrwertsteuer. Mit anderen Worten dient das Vorsteuervergütungsver-
fahren der Umsetzung des Netto-Allphasensystems bei Unternehmens-
trägern im Ausland, welche Leistungen im Inland beziehen (E. 2.4.1). De-
ren Ausgangsleistungen sollen – bei gegebenen Voraussetzungen – nicht
durch die schweizerische Mehrwertsteuer auf den Eingangsleistungen
belastet sein. Darüber hinaus dient das Vergütungsverfahren dem über-
geordneten Bestimmungslandprinzip; inländische Vorsteuern, die einem
ausländischen Umsatz und damit einem dortigen Verbrauch zuzuordnen
sind, sollten von inländischer Mehrwertsteuer entlastet werden (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2011 vom 27. August
2012 E. 3.3). Die Mehrwertsteuer wird daher auf Antrag hin zurückvergü-
tet. Entscheidend für die Rückvergütung ist mit Blick auf das hier fragliche
Tatbestandselement "bezahlte Steuer" somit grundsätzlich, dass die vom
ausländischen Unternehmensträger in der Schweiz empfangene Leistung
mit der inländischen Mehrwertsteuer belastet ist. Eine effektive Belastung
liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Mehrwertsteuer an die ESTV abge-
liefert wurde. Auf die abliefernde Person kommt es dagegen nicht an. Der
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Verordnungsgeber ist in Bezug auf die Interpretation des Begriffs "bezahl-
te Steuer" dahingehend zu verstehen, dass auf den vom ausländischen
Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen aus der Schweiz inländische
Mehrwertsteuer abgeführt worden sein muss. Es gilt somit auch im
mehrwertsteuerlichen Vergütungsverfahren der allgemeine, ungeschrie-
bene steuerrechtliche Grundsatz, dass es in der Regel nicht darauf an-
kommt, wer die Steuerforderung erfüllt (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang
der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 97 ff.; im Ergebnis schon Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6971/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.1.4). Trif-
tige Gründe, welche es erlauben würden, der im Wortlaut des Gesetzes
keine Stütze findenden Auffassung der ESTV beizutreten, bestehen im
Ergebnis nicht.
3.3.3 Im konkreten Fall wird von der ESTV nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführerin Leistungsempfängerin der nachträglich mit Mehr-
wertsteuer in der Höhe von Fr. 32'062.64 belasteten Versicherungsleis-
tungen war. Dies ergibt sich aus den Rechnungen Nr. 118'250, 118'293
und 118'294 der D._______ AG an die Beschwerdeführerin vom 16. Sep-
tember 2008. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die D._______ AG als
Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer auf den von ihr erbrachten Ver-
sicherungsleistungen der ESTV abgeliefert hat. Mittels welcher Zah-
lungsabwicklung die Zahlung an die D._______ AG erfolgt ist und durch
wen diese nachträglich belastete Mehrwertsteuer getragen wurde, kann
nach dem Gesagten (E. 3.3.2) offen bleiben. Es ist in Bezug auf die Erfül-
lung der Kriterien des Vergütungsverfahrens im konkreten Fall irrelevant,
ob die E._______ UAE, die G._______ Establishment, die F._______
Ltd., die A._______ Corporation oder eine andere Person bzw. Gesell-
schaft die Zahlung der Mehrwertsteuer vorgenommen hat. Entscheidend
ist allein, dass die Mehrwertsteuer auf den an die Beschwerdeführerin er-
brachten Versicherungsleistungen an die ESTV abgeliefert wurde. Zwar
ist ein Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht sachbezogen.
Bezüglich der Zahlungsabwicklung nicht abwegig erscheint aber die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, wonach vorgängig durch die angebli-
che Schwestergesellschaft der F._______ Ltd., der G._______ Estab-
lishment, ein Depot bei der E._______ UAE geäuffnet worden sei, von
dem die ihr gestellten Rechnungen abgebucht worden seien. Nicht abwe-
gig ist auch die Behauptung, die F._______ Ltd. sei als Garantin aufgetre-
ten, um die Schadloshaltung der neuen Eigentümer der Beschwerdefüh-
rerin nach deren angeblichen Verkauf im Jahr 2003 zu gewährleisten.
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3.4
3.4.1 Mit ihrem Merkblatt Nr. 19, gültig vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2009, konkretisierte die ESTV die Vergütung der Mehr-
wertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland. Sie war für
den Erlass dieses Merkblatts zuständig (E. 2.5.2). Gemäss dessen
Ziff. 1.3 Bst. C) soll pro Kalenderjahr "nur ein Vergütungsantrag" möglich
sein. Zweck dieser Bestimmung soll die Verbesserung der Erhebungs-
wirtschaftlichkeit sein (JÜRG BUCHLI, , Kommentar zum Bun-
desgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 91, Rz. 11). Wird ein
Antrag auf Vergütung abgelehnt, weil er mit den falschen oder unvoll-
ständig ausgefüllten Formularen oder ganz oder teilweise ohne Zah-
lungsnachweise, Vollmacht, Originalrechnungen oder Unternehmerbe-
scheinigung gestellt wurde, soll gemäss Ziff. 1.12 des Merkblatts Nr. 19
die Möglichkeit bestehen, innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren
einen neuen schriftlichen Antrag unter Beilage der fehlenden Original-
rechnungen zu stellen.
3.4.2 Vorliegend hat der Steuervertreter unbestrittenermassen zwei for-
melle Vergütungsanträge im Namen der Beschwerdeführerin im Kalen-
derjahr eingereicht. Zwar verwendete er dabei zwei unterschiedliche Ad-
ressen, dennoch sind beide Anträge – aufgrund der unbestrittenen Unter-
nehmensidentität – derselben Unternehmung zuzuordnen. Die ESTV
macht geltend, dass es sich vorliegend nicht bloss um einen formellen
Fehler handle. Vielmehr hätten die beteiligten Parteien ihr Vorgehen be-
wusst und unter Verwendung der alten Unterlagen gewählt. Die Be-
schwerdeführerin beantragt dagegen die "Konsolidierung" des bereits ge-
nehmigten Antrags vom 16. Juni 2009 und des vorliegend strittigen An-
trags vom 19. Januar 2009 in einem einzigen Vergütungsantrag und
reicht diesbezüglich mit der Beschwerde die notwendigen Unterlagen ein.
Sie vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass dieser Antrag durch das
Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könne bzw. die Sache zustän-
digkeitshalber an die ESTV zur Überprüfung zurückgewiesen werden soll.
3.4.3 Es ist vorliegend entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich die Gutheissung ihres zweiten Vergütungsantrags verlangt,
sondern die "Konsolidierung" ihrer beiden Anträge aus dem Jahr 2009 zu
einem einzigen Antrag und dessen Gutheissung. Sie möchte offensicht-
lich den bereits mit der effektiven Vergütung beantworteten Antrag vom
16. Juni 2009 in "Wiedererwägung" ziehen und um die Faktoren des An-
trags vom 19. Januar 2009 erweitern lassen. Vorliegend kann daher offen
gelassen werden, ob die im Merkblatt Nr. 19 enthaltene Beschränkung
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auf einen Vergütungsantrag pro Kalenderjahr rechtens ist. Da die Be-
schwerdeführerin nicht ausdrücklich die Genehmigung eines zweiten An-
trags verlangt, sondern die Erweiterung des ersten, ist die Ablehnung des
Vergütungsantrags vom 19. Januar 2009 durch die ESTV mit dem Argu-
ment, dass bereits ein Antrag für dieselbe Periode eingereicht und ge-
nehmigt wurde, verfehlt. Ein solches Rückkommen ist im Verwaltungs-
recht nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. exempl. BGE 100 Ib 299
E. 2). Auch die ESTV teilt mit Ziff. 1.12 des Merkblatts Nr. 19 die Ansicht,
dass eine "Neuprüfung" eines Antrags innerhalb der Verjährungsfrist von
fünf Jahren grundsätzlich möglich sein soll.
3.5 Eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesem Vorbringen der
Beschwerdeführerin hat jedoch bis jetzt nicht stattgefunden. Gleiches gilt
für das erstmalig in der Vernehmlassung vorgebrachte Argument, die Be-
schwerdeführerin hätte die bezogenen Eingangsleistungen nicht für steu-
erbare bzw. steuerbefreite Ausgangsleistungen verwendet. Vor dem Hin-
tergrund des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzugs sowie der Wahrung
der verfassungsrechtlich garantierten Gehörsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV)
kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, sich als ers-
te Instanz umfassend zu diesen einschlägigen rechtlichen Fragen zu
äussern. Nachdem sich die von der ESTV ursprünglich vertretene
Rechtsauffassung bezüglich der Auslegung des Begriffs "bezahlte Steuer"
(E 3.3) und ihrer Bewertung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf
"Neuprüfung" (E. 3.4) als unzutreffend erwiesen haben, obliegt es viel-
mehr der Vorinstanz, die von ihr teilweise erstmals in der Vernehmlas-
sung aufgeworfenen Fragen unter Auseinandersetzung mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen (E. 1.4). Dabei handelt
es sich um die Fragen, ob gerechtfertigte Rückkommensgründe bezüglich
des bereits genehmigten Antrags vom 16. Juni 2009 vorliegen, ob alle
Tatbestandselemente der Mehrwertsteuervergütung gemäss den
Art. 28 ff. aMWSTGV erfüllt sind und ob die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich ihre Eingangsleistungen für steuerbare oder steuerbefreite Zwecke
verwendete. Die Streitsache ist zu diesem Zweck und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Streitsache im Er-
gebnis zwar als noch unentschieden. Da die Rückweisung indessen Fol-
ge einer vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend erachteten
Rechtsauffassung der Vorinstanz ist, gilt die Beschwerdeführerin als pro-
zessual obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV
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sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvor-
schuss im Umfang von Fr. 2'000.-- ist damit der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten.
4.2 Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwach-
senen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Entschädigung auf Grund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Verpflichtung des
Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der
Kostennote aufzufordern, besteht angesichts des klaren Wortlauts der
Bestimmung nicht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.84). Ange-
sichts der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und des Um-
fangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fra-
gen wird die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
4. November 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines
neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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