B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6617/2017
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ GmbH,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss (Kosten für Wiedererwägung).
A-6617/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 informierte die BVG-Sammelstiftung
X._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangein-
richtung BVG) gestützt auf Art. 11 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (BVG; SR 831.40) über die Auflösung ihres Anschlussvertrages mit
der A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. April 2016.
A.b Bezug nehmend auf diese Meldung forderte die Auffangeinrichtung
BVG die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 auf, sich im Falle
der weiteren Beschäftigung von BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden einer
registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie des
rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2016 gültigen, Anschlussvertrages
bis spätestens am 19. Juli 2016 einzureichen. Werde kein BVG-pflichtiges
Personal mehr beschäftigt, sei der Auffangeinrichtung BVG innert gleicher
Frist eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse zuzustel-
len. Sollte die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei die
Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, sie zwangsweise anzuschliessen.
Dies hätte für die Arbeitgeberin Kosten von mindestens Fr. 825.-- zur Folge.
A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2016 ersuchte die Auffangeinrichtung BVG
die zuständige Ausgleichskasse um Zustellung der Lohnbescheinigungen
ab dem 1. Mai 2016. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte die zustän-
dige Ausgleichskasse mit, die gewünschten Unterlagen würden noch nicht
vorliegen, würden aber so bald wie möglich nachgereicht. Die Lohndekla-
ration 2015 wurde der Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 12. Ok-
tober 2016 und diejenige von 2016 mit Schreiben vom 12. Juni 2017 über-
mittelt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde die Arbeitgeberin schliesslich
zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Auffangeinrichtung BVG
angeschlossen und es wurden ihr die damit einhergehenden Kosten in
Höhe von Fr. 825.-- auferlegt. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.b Mit Schreiben vom 26. September 2017 ersuchte die Auffangeinrich-
tung BVG die Arbeitgeberin darum, ihr noch fehlende Unterlagen zur
Durchführung des Zwangsanschlusses bis spätestens am 26. Oktober
2017 zuzusenden.
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B.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 teilte die BVG-Sammelstiftung
X._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, sie habe den Vertrag
mit der Arbeitgeberin „reaktiviert“, nachdem diese im Juni 2016 ihren Aus-
stand beglichen habe.
C.
C.a Aufgrund des erbrachten Anschlussnachweises hob die Auffangein-
richtung BVG den Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom
23. Oktober 2017 auf, wobei sie der Arbeitgeberin die Kosten für den
Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- sowie die Kosten für die Wieder-
erwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung stellte.
C.b Mit Eingabe vom 21. November 2017 erhob die Arbeitgeberin (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) gegen die Wiedererwägungsverfügung der
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. Oktober
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bringt namentlich
vor, mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt zu haben und im Ergebnis immer
bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert gewesen zu sein. Die
Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- erwiesen sich so-
mit als „überflüssig“. Gleiches gelte für die Kosten von Fr. 450.-- für die
Wiedererwägungsverfügung. Diese seien ohnehin viel zu hoch angesetzt.
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 ersucht die Vorinstanz um
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde ist somit gegeben.
A-6617/2017
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1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG
beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017) grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016
E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im
verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist dem-
nach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersu-
chungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebun-
den in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer
Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die
Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Oblie-
genheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; vgl. BGE
122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff.).
1.6
1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen.
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1.6.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrich-
tung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch
den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfäl-
ligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung
des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung BVG (Art. 60) zu melden
(Art. 11 Abs. 3bis BVG).
2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60
Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen.
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2.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die
AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach-
ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit-
geber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen
hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detail-
liert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenregle-
ment der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der
Fassung vom 1. Januar 2017) bildet jeweils integrierenden Bestandteil der
Anschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für
«Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.--
und für «Verfügung Wiedererwägung» solche in Höhe von Fr. 450.-- vor.
Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist
praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef-
fektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017
vom 21. Februar 2018 E. 2.3 m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Zwangsanschluss der Beschwerdefüh-
rerin an die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober
2017 aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Strittig und zu prüfen ist ein-
zig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Wie-
dererwägungsverfügung zu Recht die Kosten für den Zwangsanschluss
(Fr. 825.--) sowie für die Wiedererwägungsverfügung (Fr. 450.--) auferlegt
hat.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
20. Mai 2016 über die Meldung der BVG-Sammelstiftung X._______ be-
treffend die Vertragsauflösung informiert und sie darauf aufmerksam ge-
macht, dass ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss erfolgen werde, sollte
sie weder einen gültigen Anschlussvertrag noch eine Bestätigung der zu-
ständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, wonach sie nach der Ver-
tragsauflösung kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt habe. Die-
ses Schreiben ist der Beschwerdeführerin gemäss aktenkundigem Zustell-
nachweis der Post am 25. Mai 2016 zugegangen. Die Arbeitgeberin rea-
gierte in der Folge nicht, worauf sie zu Recht mit Verfügung vom 2. August
2017 rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Vorinstanz angeschlossen wurde.
Auch diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zuge-
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stellt. Doch selbst zu diesem Zeitpunkt unterliess es die Beschwerdeführe-
rin, die Vorinstanz über den – offenbar vor dem 2. August 2017 erfolgten –
Wiederanschluss an die BVG-Sammelstiftung X._______ zu unterrichten.
Erst nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
26. September 2017 um die Zustellung von fehlenden Unterlagen zur
Durchführung des Zwangsanschlusses ersucht hatte (vgl. Sachverhalt
Bst. B.b), meldete die BVG-Sammelstiftung X._______ den bereits erfolg-
ten Wiederanschluss der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.c).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass es
ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Zwangsanschluss und die
damit verbundenen Kosten zu verhindern. Sie hätte lediglich auf das
Schreiben vom 20. Mai 2016 reagieren und der Vorinstanz spätestens bzw.
mindestens den Wiederanschluss an ihre ursprüngliche Sammelstiftung
zur Kenntnis bringen müssen. Dadurch, dass sie dies versäumt hat, hat sie
den Zwangsanschluss verursacht. Entsprechend hat sie für die damit ein-
hergehenden Kosten aufzukommen (vgl. E. 2.4). Sodann ist es der Be-
schwerdeführerin anzulasten, dass der rechtmässig verfügte Zwangsan-
schluss nachträglich – mittels Wiedererwägungsverfügung – aufgehoben
werden musste. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht auch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von
Fr. 450.-- auferlegt.
3.2.3 Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Einwand der Be-
schwerdeführerin, sie hätte mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt und sei
im Ergebnis immer bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert ge-
wesen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Der „fehlende Kontakt“ zur Vorinstanz –
trotz gegenteiliger Aufforderung – hat sich im vorliegenden Fall gerade als
Ursache des Problems herausgestellt: Die Beschwerdeführerin hat es
pflichtwidrig unterlassen, der Vorinstanz die einverlangten und notwendi-
gen Informationen betreffend des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrich-
tung zukommen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen war die Vor-
instanz verpflichtet, den zwangsweisen, rückwirkenden Anschluss der Be-
schwerdeführerin zu verfügen (vgl. E. 2.3) und berechtigt, ihr die dafür an-
fallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.4).
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten für die Wiedererwä-
gungsverfügung seien zu hoch angesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), ist
Folgendes festzuhalten: Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
auferlegten Beträge – sowohl Fr. 825.-- für den Zwangsanschluss als auch
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Fr. 450.-- für die Wiedererwägungsverfügung – entsprechen dem anwend-
baren Kostenreglement (vgl. E. 2.4) und dieses erweist sich – soweit hier
interessierend – als rechtskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie statt vieler: Urteil des BVGer
A-6440/2016 vom 3. Juli 2017 S. 3). Nicht zuletzt wird durch die Anwen-
dung des Kostenreglements die rechtsgleiche Behandlung aller Verfü-
gungsadressaten gewährleistet.
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin auch die Verfahrenskosten
vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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