B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-66/2018
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-66/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Angehöriger der Armee im Grad eines Oberleutnants und in
der Abteilung für Elektronische Kriegsführung 46 (EKF Abt 46) eingeteilt.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X._______ vom 12. Januar 2015
wurde er wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem
(Art. 143bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bei Gewährung des bedingten Strafvollzu-
ges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse
von Fr. 300.– verurteilt. Er verschaffte sich im Herbstsemester 2013/2014
an der Fachhochschule Y._______ mehrfach mittels eines Keyloggers, den
er an einem Dozenten-PC installiert hatte, Benutzernamen und Passwörter
von Dozenten. Mit diesen abgefangenen Daten loggte er sich danach
mehrfach und unberechtigterweise, teils in Räumlichkeiten der Fachhoch-
schule, teils von zu Hause aus, mit seinem Netbook in die Konten der be-
treffenden Dozenten ein und beschaffte sich auf diese Weise die Musterlö-
sungen zu Prüfungen der Fächer „CHMG, INM1, REQE, INM2, SWIT,
KOMP, TINO, FHR1 a+b und SWAT“. Zudem erfüllte er im Jahr 2010 die
obligatorische Schiesspflicht nicht und wurde deshalb mit einer Busse von
Fr. 100.– bestraft.
B.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde A._______ in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Bst. a, Art. 66 Abs. 3 Bst. b und Art. 67 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, AS
2003 4609) die Zustimmung zur Absolvierung des Grundausbildungsdiens-
tes vom 6. Juni 2016 bis zum 5. August 2016 verweigert.
C.
A._______ stellte am 22. Januar 2016 ein Gesuch um Verkürzung der War-
tefrist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b MDV für die Absolvierung des Grund-
ausbildungsdienstes. Der FST A erteilte ihm mit Schreiben vom 28. Januar
2016 die Zustimmung, einen Grundausbildungsdienst zu leisten, unter dem
Vorbehalt allfälliger weiterer Ereignisse oder dem Ergebnis einer Perso-
nensicherheitsprüfung.
D.
Der FST A beauftragte sodann am 5. April 2016 die Fachstelle für Perso-
nensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit
A-66/2018
Seite 3
(Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung be-
treffend den Oberleutnant A._______.
E.
Am 15. September 2017 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie
kam zum Ergebnis, dass aufgrund verschiedener Risikoquellen die Ver-
wendung A._______ als zukünftiger Kommandant der Schweizer Armee
bei der CNO Kp 46/5 mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen,
ebenso klassifiziertem Material und militärischen Anlagen der Schutzzone
3 mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden sei. Sie empfahl des-
halb, ihm keinen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen, Mate-
rial und militärischen Anlagen der Schutzzone 3 zu gewähren. A._______
hat diese Verfügung nicht angefochten.
F.
Am 16. November 2017 teilte der FST A A._______ mit, gemäss Art. 22
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militär-
verwaltung (MG, SR 510.10) werde aus der Armee ausgeschlossen, wer
infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Verge-
hen für die Armee untragbar geworden sei. Dies gelte auch bei Vorliegen
einer Risikoerklärung. Er erhalte Gelegenheit, sich zum geplanten Aus-
schluss aus der Armee zu äussern. Verzichte er auf eine Stellungnahme,
werde aufgrund der Akten entschieden. A._______ hat keine Stellung-
nahme eingereicht.
G.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 wurde A._______ vom FST A (nach-
folgend: Vorinstanz) aus der Armee ausgeschlossen.
H.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 1. Januar 2018 Beschwere beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung bringt er insbesondere vor, es handle sich um die einzige Tat,
die er sich zu Schulden habe kommen lassen und es könne kaum von ei-
nem „beträchtlichen Strafurteil“ und einer schweren Tat gesprochen wer-
den. Aufgrund seines intensiven Aufbaus der Kompanie und seiner Fähig-
keiten sei der Ausschluss nicht nachvollziehbar. Zudem sei dieser nicht
verhältnismässig.
A-66/2018
Seite 4
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Entscheid fest. Sie weist
darauf hin, dass im Lichte des Schutz- und Sicherheitsinteresses des Staa-
tes und der Bevölkerung irreversibel feststehe, dass der Beschwerdeführer
aufgrund einer Risikoerklärung, die ihn als Sicherheitsrisiko darstelle, von
einer Verwendung innerhalb der Armee ausgeschlossen sei. Nach einheit-
licher und gerichtlich anerkannter Praxis des Kommandos Ausbildung
könne die Militärdienstpflicht eines Angehörigen der Armee, der als Sicher-
heitsrisiko bezeichnet werde, nicht mehr erfüllt werden.
J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 2. April 2018 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen und Darlegungen fest. Er betont, dass die Vo-
rinstanz die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe und nimmt
nochmals Stellung zu den Kriterien, anhand derer die Vorinstanz die Un-
tragbarkeit begründet hatte.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und über-
dies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der FST A ist eine Orga-
nisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport (VBS). Er gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-66/2018
Seite 5
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (vgl. Urteile des BVGer A-1457/2016 vom 27. Juni 2016
E. 2 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhal-
tung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine
grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser
als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzu-
setzen. Zu beachten ist zusätzlich, dass Art. 69 Abs. 3 MDV (zu deren An-
wendbarkeit siehe sogleich E. 3) die Vorinstanz ausdrücklich zu einer ein-
heitlichen Entscheidpraxis auffordert.
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2018 wurde die MDV aufgehoben und durch die Ver-
ordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR
512.21) ersetzt. Weil sich die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember
2017 noch auf die MDV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fas-
sung stützt, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsakte
mangels anderslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach
der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE
139 II 263 E. 6 m.H.). Neues Recht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn
es sich aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung
willen, aufdrängt (BGE 139 II 470 E. 4.2). Analoges soll gelten, wenn die
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Seite 6
Gesetzesänderung zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Be-
troffenen führt (Urteile des BVGer A-2961/2017 vom 26. Oktober 2018
E. 3.2 und B-4973/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.203 m.H.).
3.3 Vorliegend besteht weder eine spezialgesetzliche Übergangsregelung
für die hier relevanten Bestimmungen noch liegen zwingende Gründe für
die Anwendung neuen Rechts vor, weshalb die Bestimmungen der MDV in
der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zur Anwendung kom-
men (vgl. Urteil des BVGer A-5411/2016 vom 26. Februar 2018 E. 3.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus-
geschlossen, wenn sie infolge eines Strafurteils aufgrund eines verübten
Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das
eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet (Bst. b), für die Armee un-
tragbar geworden sind.
4.1.1 Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zu einer Änderung des
Militärgesetzes zum Begriff “Untragbarkeit“, dass der neue Artikel weitge-
hend dem bisherigen entspreche. Er bezieht sich ausdrücklich auf die ent-
sprechende Praxis, deren Kriterien er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit
des Delikts mit der Funktion, Vorbildfunktion als Kader, Gefährdung ande-
rer Armeeangehöriger, Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die an-
deren Armeeangehörigen, Ansehen der Armee, Schutz des Betroffenen
selbst. Das Bundesverwaltungsgericht werde diese Praxis weiterentwi-
ckeln, weshalb eine Legaldefinition unzweckmässig wäre (Botschaft des
Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bun-
desgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008,
BBl 2008 3213, 3228 f.). Das Parlament übernahm den Vorschlag des Bun-
desrats diskussionslos (vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544; vgl. dazu
ausführlich Urteil des BVGer A 1841/2015 vom 29. Juli 2015 E. 3.1).
4.1.2 Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in Art. 69 MDV, der be-
stimmt, der Führungsstab der Armee berücksichtige bei einem Ausschluss
der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffe-
nen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere
Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten
A-66/2018
Seite 7
(Bst. c) und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Ver-
wendung des Begriffs “insbesondere“ weist auf eine nicht abschliessende
Aufzählung hin, weshalb auch andere Kriterien einen Ausschluss aus der
Armee rechtfertigen können. Da sodann die in Bst. a-d genannten Kriterien
nicht mit dem Wort “und“ verbunden sind, handelt es sich nicht um Krite-
rien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung
dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien auf-
zuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedli-
chen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (Urteile des BVGer
A-1841/2015 vom 29. Juli 2015 E. 3.1 und A-1722/2014 vom 20. Mai 2015
E. 5.2).
4.1.3 Beim Element der “Untragbarkeit“ handelt es sich um eine offene,
unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die ei-
ner wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 413 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen
unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechts-
frage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den
Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.155a; Urteile des BVGer A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 3.3 und
A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Auch nach der Praxis des Bundes-
gerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grund-
sätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter
Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II
257 E. 3.2).
4.2 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus
der Armee damit, dass aufgrund der Einordnung der begangenen Tat, die
entsprechend dem Strafmass der Straftatbestände (Art. 10 und Art. 103
StGB) erfolge, erwiesenermassen feststehe, dass Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG
erfüllt sei. Gegen den Beschwerdeführer liege nicht nur ein beträchtliches
Strafurteil vor, sondern auch eine Risikoerklärung, die in formelle Rechts-
kraft erwachsen sei. Der Inhalt der Risikoerklärung könne somit nicht mehr
in Frage gestellt werden. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerde-
A-66/2018
Seite 8
führer als Sicherheitsrisiko erachtet werde, weshalb gravierende sicher-
heitsrelevante Bedenken vorlägen, die im Hinblick auf die Beurteilung der
Militärdienstfähigkeit zu einer funktionalen Untauglichkeit führe. Zur ge-
richtlich anerkannten Praxis der Vorinstanz gehöre, dass auch bereits eine
Risikoerklärung einen Ausschluss aus der Armee zu begründen vermag.
Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits alleine aufgrund
seines Strafurteils für die Armee nicht mehr tragbar sei. In Anbetracht des-
sen, dass zusätzlich eine Risikoerklärung vorliege, die ihn als Sicherheits-
risiko deklariere, sei von einer besonders qualifizierten Form der Untrag-
barkeit auszugehen, die im Lichte des Schutz- und Sicherheitsinteresses
des Staates und der Bevölkerung jegliche weitere Verwendung innerhalb
der Armee ausschliesse.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, dass er in der vorliegenden
Risikoerklärung keinen verstärkenden Charakter erkenne und deren Zu-
sammenhang mit dem Ausschluss aus der Armee sei sachlich nicht nach-
vollziehbar. Seine rechtskräftige Verurteilung habe bereits vor drei Jahren
vorgelegen und er sei nur mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessät-
zen zu Fr. 30.– bestraft worden, weshalb kaum von einem „beträchtlichem
Strafurteil“ und einer schweren Tat gesprochen werden könne. Die be-
dingte Strafe spreche dafür, dass für ihn damals eine positive Legalprog-
nose gestellt worden sei, welche sich in den folgenden zwei Jahren (Pro-
bezeit) bewahrheitet habe. Die Gewährung der Verkürzung der Wartefrist,
einen Grundausbildungsdienst zu leisten, lasse darauf schliessen, dass er
für die Vorinstanz nach mehrfacher Prüfung kein beträchtliches Risiko dar-
gestellt habe. Die Risikoerklärung habe er, nach Abklärungen mit seinem
Kommandanten, deshalb nicht angefochten, weil er höchstens zu Zeiten
der strategischen Funkausbildung Zugang zu geheim klassifizierten Daten
gehabt habe, seit der Ausbildung zum Kommandanten und beim Aufbau
der Kompanie jedoch nicht mehr. Es werde denn auch nirgends aufgeführt,
welche Tätigkeiten seinerseits Zugang zu geheim klassifizierten Informati-
onen oder Anlagen brauchen würde. Im Vergleich zu anderen Personen,
welche medienwirksam und hochrangig mit der rechten Szene in Verbin-
dung stünden oder wegen schweren Raubes verurteilt worden seien, sehe
er die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses seiner Person nicht. Bei die-
ser Massnahme handle es sich nicht um die mildeste.
Es ist nachfolgend deshalb zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Aus-
schlusskriterien nach Art. 22 MG korrekt angewandt hat.
A-66/2018
Seite 9
5.
5.1 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Be-
schwerdeführer wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs-
system (Art. 143bis StGB) verurteilt. Dieser Tatbestand ist gemäss Art. 10
Abs. 3 StGB als Vergehen zu qualifizieren, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a
MG, der als Voraussetzung für den Ausschluss auf das Vorliegen eines
Verbrechens oder Vergehens abstellt, erfüllt ist. Ab einem Strafmass von
sechs oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen nimmt die Vorinstanz grundsätzlich einen Grund für einen Ar-
meeausschluss an (vgl. Urteile des BVGer A-1841/2015 vom 29. Juli 2015
E. 4; A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.2.4; A-2556/2014 vom 27. Mai
2015 E. 3.3 und A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3). Das Bundesver-
waltungsgericht bestätigte in seiner Praxis jedoch verschiedentlich, dass
bei der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und Strafmass nicht alleine
ausschlaggebend sind, sondern auch geringfügige, aber zahlreiche Wider-
handlungen einen Ausschluss gebieten können und allgemein die Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer
A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6; A-4537/2013 vom 17. Januar 2014
E. 4.3.2 f. und A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3). Wie aus der Aus-
schlussverfügung hervorgeht, geht die Vorinstanz offensichtlich von einem
solchen Fall aus und betrachtet den Beschwerdeführer bereits aufgrund
dem von ihm begangenen Delikt als untragbar für die Armee.
5.2 Obwohl das Strafmass des Beschwerdeführers am unteren Rand des
Strafrahmens liegt – was im Übrigen bei Ersttätern üblich ist –, fällt sein
kriminelles Verhalten im Zusammenhang mit den vorgesehenen Aufgaben,
die er als Kommandant übernehmen müsste und in der Risikoerklärung
ausführlich dargelegt werden, negativ ins Gewicht. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer offenbar die Tragweite seines
damaligen Verhaltens nicht erkennt und seine Tat kaum hinterfragt. Ange-
sichts der Unvereinbarkeit des verübten Delikts mit der vorgesehenen
Funktion sowie seiner Vorbildfunktion als Kader, die der Beschwerdeführer
als Kommandant hätte, ist seine Tragbarkeit nicht mehr gegeben. Dass die
Vorinstanz ihren Entscheid auf die in Rechtskraft erwachsene Risikoerklä-
rung stützt, ist nicht zu beanstanden und erfolgte zu Recht (vgl. Urteil des
BVGer A-1841/2015 vom 29. Juli 2015 E. 5.3). Angesichts der vorliegen-
den Risikoerklärung und insbesondere der darin enthaltenen Empfehlung,
dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu geheim klassifizierten Informa-
tionen, ebenso klassifiziertem Material und militärischen Anlagen der
Schutzzone 3 zu gewähren, und da überdies nicht gewährleistet werden
A-66/2018
Seite 10
kann, dass er in Zukunft die vorgesehenen Aufgaben eines Kommandan-
ten ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben wird, ist es wegen des
relativ grossen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den, wenn sie unter Einbezug der Strafe zum Schluss gekommen ist, der
Beschwerdeführer sei für die Armee untragbar. Die vorinstanzliche Würdi-
gung der Ausschlusskriterien nach Art. 22 MG ist somit auch im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe
nach mehrfacher Prüfung seines Falles, insbesondere bei der Prüfung der
Verkürzung der Wartefrist für den Grundausbildungsdienst, welche ihm ge-
währt worden sei, offenbar kein beträchtliches Risiko in ihm erkannt. Die
plötzliche und drastische Richtungsänderung stelle seines Erachtens wi-
dersprüchliches Behördenverhalten dar und verstosse somit gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben.
6.2 Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass die Vorinstanz am
28. Januar 2016 die Verkürzung der Wartefrist für den Grundausbildungs-
dienst ausdrücklich unter dem Vorbehalt “allfälliger weiterer Ereignisse
oder dem Ergebnis einer Personensicherheitsprüfung, welche gegen die-
ses Entgegenkommen sprechen“ gewährte. Aus der Personensicherheits-
prüfung resultierte schliesslich am 15. September 2017 ein negatives Er-
gebnis, welches die Vorinstanz veranlasste, das Ausschlussverfahren in
die Wege zu leiten. Darin kann weder ein widersprüchliches Verhalten ge-
sehen werden noch verletzt die Vorinstanz damit den Grundsatz von Treu
und Glauben. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers im
öffentlichen Interesse liegt.
Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öf-
fentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin ge-
wahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentli-
ches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der
Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem
Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeean-
gehörige erträglich zu gestalten (vgl. Urteil des BVGer A-2643/2015 vom
A-66/2018
Seite 11
22. Juli 2015 E. 6.2). Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gege-
benheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund von Vor-
strafen sowie der Risikoerklärung der Fachstelle ein Verbleib des Be-
schwerdeführers das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beein-
trächtigen könne, so ist dies nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwer-
deführer auf andere Personen bzw. Umstände verweist, welche allenfalls
den Ruf der Armee beeinträchtigen könnten, so ändert dies nichts an der
Beurteilung des vorliegenden Falles. Er kann daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
8.
Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss der Armee verhältnismässig
ist.
8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei
Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
Schweizerisches Bundestaatsrecht, 9. Auflage 2016, Rz. 320 ff.).
8.2 Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr
Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu
stärken. Der Ausschluss von Personen, die bestimmte Straftaten verübt
haben und denen der Zugang zu geheim klassifizierten Informationen,
ebenso klassifiziertem Material und militärischen Anlagen verweigert wer-
den sollte, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares
Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwir-
kung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss
nicht mehr aufgeboten wird oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen
erlassen wird, die das militärische Führen deutlich erschweren würde. Der
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Seite 12
Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Da der Beschwerdeführer in der Ar-
mee bleiben möchte, trifft ihn ein Ausschluss zweifellos. Allerdings stehen
diesen privaten Interessen gewichtige Interessen der Armee und Öffent-
lichkeit gegenüber. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des An-
sehens und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt das private Inte-
resse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb
ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wir-
kung.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz Gründe vorgebracht, aufgrund derer
der Schluss, der Beschwerdeführer sei untragbar geworden, nicht zu be-
anstanden ist. Mit der angefochtenen Ausschlussverfügung hat sie sich so-
dann an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der
Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet
abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der in glei-
cher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
11.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
A-66/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
Versand: